Qatar Solar S.P.C.
Befreiung; <DE000A1YCMM2>
Zielgesellschaft: SolarWorld AG; Bieter: Qatar Solar S.P.C.
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der
wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. Januar 2014 über die Befreiung gemäß
§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung
von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug
auf die SolarWorld AG, Bonn (ISIN DE 0005108401)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom
22. Januar 2014 die Qatar Solar S.P.C., Doha, Qatar (nachfolgend die
‘Antragstellerin zu 3’), die Qatar Solar Technologies Q.S.C., Doha, Qatar
(nachfolgend die ‘Antragstellerin zu 4’), die Qatar Foundation, Doha, Qatar
(nachfolgend die ‘Antragstellerin zu 5’), sowie den Staat Qatar
(nachfolgend ‘Antragsteller zu 6’) (nachfolgend zusammen die
‘Antragsteller’) für den Fall, dass sie in Folge der Durchführung der von
der Hauptversammlung am 7. August 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung und
des Abschlusses eines Abkommens über abgestimmtes Verhalten bei der
SolarWorld AG, Bonn, gemäß §§ 35, 29 Abs. 2, 30 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle
über die SolarWorld AG erlangen, von den Pflichten befreit, nach § 35 Abs.
1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2
Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen.
Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie
folgt:
1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1
Nr. 3 WpÜG-AngVO für den Fall, dass sie in Folge der Durchführung der am 7.
August 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung und des Abschlusses eines
Abkommens über abgestimmtes Verhalten bei der SolarWorld AG, Bonn gemäß §
35, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle über die SolarWorld AG
erlangen, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die
Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der
Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2
Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen,
befreit.
2. Der Widerruf des Befreiungsbescheides ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 3
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für den Fall vorbehalten, dass die
Antragsteller zu 3) und 4) nicht folgende Sanierungsbeiträge erbringen:
a) die Antragstellerin zu 3):
– Erwerb von insgesamt 4.319.840 Stückaktien der SolarWorld AG nach
Eintragung der Durchführung der Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung
gemäß Beschluss der Hauptversammlung der SolarWorld AG vom 07. August 2013
von der Itom Investment S.à r.l. (Antragstellerin zu 1)) und der WGZ-Bank
AG Westdeutsche Genossenschaftszentralbank gegen Zahlung von mindestens
36,25 Mio. EUR bis zum 31. März 2014
– Auszahlung der seitens der Antragstellerin zu 4) von der SolarWorld AG
geforderten Beiträge zur Finanzierung der Antragstellerin zu 4) bis zur
Höhe von 13.053.051 US-$ unverzüglich nach Aufforderung
b) die Antragstellerin zu 4):
– Auszahlung eines Darlehens in Höhe von 50 Mio. EUR an die SolarWorld AG,
aufgrund des Super Senior Facility Agreement oder einer für die SolarWolrd
AG gleichwertigen Grundlage, bis zum 31. März 2014
3. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:
a) Die Antragsteller zu 3) bis 6) haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Eintragung der Durchführung
der Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 2) des Bescheides durch Vorlage geeigneter
Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) nachzuweisen.
b) Die Antragsteller zu 3) und 4) haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Erfüllung der unter Ziffer
2) a) erster Spiegelstrich und Ziffer 2) b) des Bescheides genannten
Sanierungs-Leistungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Depot- oder
Kontoauszüge) nachzuweisen.
c) Die Antragstellerin zu 3) hat die Erfüllung der Auflage nach Ziffer 2)
a) zweiter Spiegelstrich dieses Bescheides unverzüglich nach der Erfüllung,
jedenfalls aber auf Anforderung der Bundesanstalt nachzuweisen.
4. Der Widerruf des Befreiungsbescheides ist nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG
ferner für den Fall vorbehalten, dass nicht sämtliche Auflagen unter Ziffer
3 des Bescheides erfüllt werden.
Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
A. Sachverhalt
I. Zielgesellschaft
Zielgesellschaft ist die SolarWorld AG, mit Sitz in 53175 Bonn
(‘Zielgesellschaft’). Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR
111.720.000,00 und ist eingeteilt in 111.720.000 Inhaberaktien mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 1.
Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0005108401 zum Handel
im regulierten Markt an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main zugelassen.
Die Zielgesellschaft ist ein Unternehmen der Solarbranche und hat ihre
Schwerpunkte in Deutschland und Italien. Die Zielgesellschaft ist die
Holding-Gesellschaft der SolarWorld-Gruppe (‘Gruppe’). Aufgrund der Krise
in der Solar-Branche ging der Umsatz der Gruppe von rund EUR 1.305 Mio. im
Jahr 2010 auf rund EUR 606 Mio. im Jahr 2012 zurück. Der Gewinn der Gruppe
fiel von rund EUR 87,3 Mio. im Jahr 2010 auf rund EUR -606 Mio.
II. Antragsteller
Die Antragstellerin zu 3) ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der
Antragstellerin zu 5), die durch den Antragsteller zu 6) unmittelbar
kontrolliert wird. Die Antragstellerin zu 4) ist ein
Gemeinschaftsunternehmen der Zielgesellschaft und der Antragstellerin zu
3). Die Zielgesellschaft ist verpflichtet, auf Anfordern der
Antragstellerin zu 4) Barmittel zur Verfügung zu stellen (‘Cash Call’). Von
den insoweit gegenüber der Zielgesellschaft ausstehenden 13,1 Mio. US-$ hat
die Antragstellerin zu 4) am 18. November 2013 1,45 Mio. US-$ angefordert.
Dieser Betrag ist bis zum 15. Januar 2014 gestundet. Die Antragstellerin zu
3) hat sich bereit erklärt, die Verpflichtung der Zielgesellschaft aus Cash
Calls bis zum 31. Dezember 2015 gegen einen entsprechenden Regressanspruch
zu übernehmen (‘Cash Call Financing Agreement’).
III. Restrukturierungsprozess
In einem Term-Sheet vom 12. Juni 2013 (‘Term-Sheet’) haben sich die
Zielgesellschaft und eine große Anzahl wesentlicher Gläubiger auf ein
grundsätzliches Konzept zur Refinanzierung der Zielgesellschaft
verständigt. Die zu restrukturierenden Verbindlichkeiten belaufen sich
danach auf insgesamt ca. EUR 930 Mio. und setzen sich im Wesentlichen
zusammen aus Forderungen der Anleihegläubiger aus zwei Anleihen (insgesamt
nominal EUR 550 Mio.), einem ursprünglich bei der Europäischen
Investitionsbank (‘EIB’) aufgenommenen Darlehen in Höhe von nominal EUR 75
Mio. und aus diversen Schuldscheindarlehen. Diese Verbindlichkeiten sollen
im Wesentlichen im Rahmen eines Debt-Equity-Swaps in Eigenkapital
umgewandelt werden. Der Debt-Equity-Swap soll dabei zum einen für die
Anleihegläubiger über die WGZ Bank (‘WGZ’) abgewickelt werden und zum
anderen für die übrigen Gläubiger über die Itom Investment S.à r.l., die
ebenfalls Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ist (‘HoldCo’).
In Gläubigerversammlungen der Anleihegläubiger am 5. und 6. August 2013
sowie in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 7. August 2013 wurde
dem Debt-Equity-Swap von den Anleihegläubigern und den Aktionären
zugestimmt. Danach soll das Grundkapital der Zielgesellschaft zunächst auf
EUR 744.800 herabgesetzt. Anschließend wird das Grundkapital der
Zielgesellschaft gegen Sacheinlage der Verbindlichkeiten um EUR 14.151.200
auf EUR 14.896.000 erhöht werden. Die neuen Aktien werden dabei von WGZ und
HoldCo gezeichnet und übernommen. Um wirtschaftlich eine weitere
Rückführung der Verbindlichkeiten zu ermöglichen, ist vorgesehen einen Teil
der neuen Aktien an die Antragstellerin zu 3) und die Solar Holding
Beteiligungsgesellschaft mbH, Bonn (Antragstellerin zu 8)), zu veräußern.
Die Zielgesellschaft hat sich in einer Restrukturierungsvereinbarung unter
dem 6. Januar 2014 mit den Gläubigern, der Antragstellerin zu 3), der
Antragstellerin zu 4) sowie Herrn Dr. Ing. E.h. Frank Asbeck (Antragsteller
zu 7)) und der Antragstellerin zu 8) auf den konkreten Ablauf der
Restrukturierung geeinigt (‘Restrukturierungsvereinbarung’). Zusammen mit
der Restrukturierungsvereinbarung wurde ein Aktienkaufvertrag zwischen der
WGZ, HoldCo und den Antragstellern zu 7) und 8) geschlossen, nach dem die
Antragstellerin zu 8) von WGZ und HoldCo insgesamt 2.904.720 Aktien der
Zielgesellschaft zu einem Kaufpreis von EUR 9,75 Mio. erwerben soll
(‘MIP-Vertrag’). Dieser Kaufvertrag dient zum einen der teilweisen
Rückführung der Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft und zum anderen der
Motivation des Vorstandsvorsitzenden, weiter für die Zielgesellschaft tätig
zu sein. Gleichzeitig wird zwischen WGZ, HoldCo und der Antragstellerin zu
3) ein Aktienkaufvertrag geschlossen, nach dem die Antragstellerin zu 3)
4.319.840 Aktien zu einem Kaufpreis in zweistelliger Millionenhöhe. erwirbt
(‘NIK-Vertrag’). Im Rahmen der Restrukturierungsvereinbarung wurde zudem
eine Aktionärsvereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 3), der HoldCo
und den Antragstellern zu 7) und 8) geschlossen (‘Aktionärsvereinbarung’).
Diese sieht insbesondere vor, dass sich die Parteien der
Aktionärsvereinbarung über die Abwahl des bestehenden Aufsichtsrats
verständigen. Dabei sollen drei Aufsichtsratsmitglieder von der HoldCo und
drei Aufsichtsratsmitglieder von der Antragstellerin zu 3) und dem
Antragsteller zu 7) vorgeschlagen werden. Die Aktionärsvereinbarung tritt
frühestens mit der dinglichen Übertragung der Aktien nach dem MIP- und
NIK-Vertrag und der Gewährung der Befreiung nach § 37 WpÜG in Kraft.
Mit dem Rahmenvertrag wurde auch ein Super Senior Kreditvertrag mit der
Antragstellerin zu 4) abgeschlossen (‘Super Senior Facility’), nach dem
diese der Zielgesellschaft ein Darlehen in zweistelliger Millionenhöhe zur
Verfügung stellt.
IV. Sanierungsgutachten
Eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im Auftrag der
Zielgesellschaft ein Sanierungsgutachten für die Zielgesellschaft und die
Gruppe nach dem Standard IDW ES 6 n.F. erstellt (‘Sanierungsgutachten’),
der erste Entwurf stammt vom 01. Februar 2013, das finale Gutachten wurde
am 17. Januar 2014 vorgelegt. Ausgangspunkt der Arbeiten der Gutachter war
das vom Vorstand der Zielgesellschaft vorgelegte Unternehmenskonzept der
Zielgesellschaft, wobei die im Unternehmenskonzept beschriebenen Maßnahmen
der Zielgesellschaft dahingehend analysiert und beurteilt wurden, ob sie
grundsätzlich für eine erfolgreiche Krisenabwendung geeignet erscheinen
(Sanierungsfähigkeit). Zu diesem Zweck wurde die Finanz- und Ertragslage
der Zielgesellschaft untersucht und ihre mittel- bis langfristige
Überlebensfähigkeit sowie die im Unternehmenskonzept aufgeführten Maßnahmen
analysiert.
V. Leistungen der Antragsteller
Die Antragstellerin zu 3) wird im Rahmen des NIK-Vertrages von der HoldCo
und der WGZ zusammen 4.319.840 Stückaktien der Zielgesellschaft erwerben.
Damit erzielt sie eine Beteiligungsquote von rund 29% des dann bestehenden
Kapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft.
Die Antragstellerin zu 3) übernimmt vorbehaltlich des Eintritts der
Closingbedingungen nach § 17 Abs. 1), 1a) und 2a)
Restrukturierungsvereinbarung und Ziffer 2.1 des Cash Call Financing
Agreement die an sich der Zielgesellschaft obliegende Verpflichtung zur
Stellung von Finanzmitteln an die Antragstellerin zu 4). Dies umfasst den
bereits angeforderten Betrag von 1,45 Mio. US-$ sowie weitere bis zu rund
11,55 Mio. US-$, die nach dem Cash Call Financing Agreement noch fällig
werden können. Der der Zielgesellschaft vorgestreckte Betrag ist nach
Ziffer 3.4 des Cash Call Financing Agreement mit 6% p.a. zu verzinsen.
Die Antragstellerin zu 4) erbringt als Sanierungsleistung ein Darlehen in
Höhe von 50 Mio. EUR an die Zielgesellschaft unter der Super Senior
Facility. Soweit kein Kündigungsgrund eintritt, ist das Darlehen für einen
Zeitraum von 5 Jahren zu gewähren.
VI. Antragstellung
Die Antragsteller haben am 19. November 2013 beantragt, im Hinblick auf die
beabsichtigte Erlangung der Kontrolle an der Zielgesellschaft gemäß § 37
Abs. 1 WpÜG von den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit zu werden. Zur
Begründung wird angeführt, dass die Zielgesellschaft sanierungsbedürftig
sei und die nachhaltige Sanierung nur unter Einbindung der Antragsteller in
die oben beschriebenen Maßnahmen möglich erscheine. Insofern werde die
Sanierung der Zielgesellschaft verfolgt.
B. Entscheidungsgründe
I. Zulässigkeit
Die Anträge der Antragsteller zu 3) bis 6) sind zulässig. Insbesondere
erlangen die Antragsteller zu 3) bis 6) voraussichtlich mit Wirksamwerden
der Aktionärsvereinbarung die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über
die Zielgesellschaft.
II. Begründetheit
Die Anträge der Antragsteller zu 3) bis 6) sind auch begründet. Die
Antragsteller zu 3) bis 6) sind unter Berücksichtigung der Interessen der
Antragsteller sowie der außen stehenden Aktionäre der Zielgesellschaft
gemäß § 37 WpÜG iVm § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung im Hinblick
auf die beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft im Rahmen der
Umsetzung der Restrukturierungsvereinbarung von den Pflichten aus § 35 Abs.
1 und 2 WpÜG zu befreien.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sanierungsbefreiung liegen mit
Bezug auf die Antragsteller zu 3) bis 6) vor. Eine Sanierungsbefreiung kann
erteilt werden, wenn die Zielgesellschaft ein Sanierungsfall ist, die
Sanierung nach einem plausiblen Sanierungskonzept erfolgen soll und die
kontrollerlangenden Antragsteller eine wesentliche eigene
Sanierungsleistung erbringen.
1. Sanierungsfall
Die Zielgesellschaft ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdende Risiken
im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB bestehen. Die bestandsgefährdenden
Risiken ergeben sich aus der bei Ausbleiben der finanziellen Sanierung
drohenden Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft im laufenden Jahr 2014.
Nach dem Ergebnis des Sanierungsgutachtens ist die Belastung der
Zielgesellschaft durch die bestehende Finanzierung nicht tragbar. Bei einem
Bruch der vereinbarten Zusagen in den Darlehensverträgen (Covenants), der
derzeit zu vermuten ist, drohen zudem Kündigungen der Darlehensverträge,
die unmittelbar zu einer Gefährdung der Zahlungsfähigkeit führen können.
Dies reicht für die Annahme eines Sanierungsfalles, da jeder der genannten
Gesichtspunkte – jedenfalls aber alle zusammen – den Sanierungsfall
begründet. Auf die von den Antragstellern zudem vorgetragene
Zahlungsunfähigkeit in den Jahren 2016 und 2017 kommt es hingegen nicht an,
da diese nicht hinreichend konkret ist.
2. Sanierungskonzept
Das vorgelegte Sanierungskonzept ist nach Prüfung durch die unabhängige
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft plausibel; es ist in der vorliegenden Form
geeignet, die bestandsgefährdenden Risiken zu beseitigen und so die
Sanierung der Zielgesellschaft zu gewährleisten.
An die Feststellungen der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts sind
keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die unabhängige
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat mit Schreiben vom 6. Dezember 2013
bestätigt, dass die Zielgesellschaft auf der Basis des Sanierungskonzepts
sanierungsfähig ist, also über eine Fortführungsprognose nach § 252 Abs. 1
Nr. 2 HGB hinaus durch geeignete Maßnahmen wieder nachhaltig wettbewerbs-
und renditefähig werden kann. Dies wird auch im Sanierungsgutachten
bestätigt. Das derzeit negative Eigenkapital der Zielgesellschaft wird
durch den Debt-Equity-Swap erhöht und unter Berücksichtigung gegenläufiger
bilanzieller Effekte auf EUR 363 Mio. gebracht. Auch die Liquidität der
Zielgesellschaft ist gewährleistet.
Die Aussagen zu den Erfolgsaussichten der Zielgesellschaft am Markt können
zwar von der BaFin nicht überprüft werden, diese sieht jedoch keinen Grund,
an den Aussagen der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu
zweifeln.
3. Sanierungsbeiträge
Die Antragsteller zu 3) bis 6) sind bereit, im Rahmen des
Sanierungskonzepts einen eigenen, erheblichen Sanierungsbeitrag zu
erbringen.
Die Antragstellerin zu 3) erbringt an sich keine Leistung an die
Zielgesellschaft für die von Ihr zu beziehenden neuen Stückaktien, sie legt
keine Forderung in die Zielgesellschaft ein. Der bloße Ankauf von Aktien
von denjenigen, welche die unmittelbare Sanierungsleistung erbringen, zählt
grundsätzlich nicht als Sanierungsbeitrag. Hier besteht allerdings die
Besonderheit, dass das Sanierungskonzept ausdrücklich die Veräußerung von
Aktien an die Antragstellerin zu 3) und die Antragstellerin zu 8) vorsieht.
Weiter ist vorgesehen, dass die Restrukturierungsgläubiger durch die
Veräußerung von Aktien eine teilweise Rückführung der Verbindlichkeiten
erreichen. Zwar könnte die Veräußerung der Aktien auch an außen stehende
Dritte erfolgen. Neben dem Umstand, dass bei einer zu veräußernden
Beteiligung von 29% der Aktien der Zielgesellschaft der Verkauf an einen
Käufer im Paket leichter ist als eine Veräußerung am Markt, spricht aus
Sicht der Gläubiger für eine Veräußerung an die Antragstellerin zu 3), dass
diese sich auch auf eine Durchführung des Sanierungskonzepts verpflichtet
hat. Insoweit stellt die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 36,25
Mio. EUR durch die Antragstellerin zu 3) für den Erwerb von 4.319.840
Aktien eine beachtliche Leistung im Rahmen der Sanierung dar. Dies gilt
auch vor dem Hintergrund, dass der Ausgabebetrag der Aktien in der
Sacheinlage mit 1,00 EUR festgesetzt wird.
Zusätzlich hat sich die Antragstellerin zu 3) im Cash Call Financing
Agreement dazu verpflichtet, für die Zielgesellschaft deren Beitrag zur
Finanzierung der Antragstellerin zu 4) zu übernehmen. Mit dieser Übernahme
entlastet die Antragstellerin zu 3) die Liquiditätssituation bei der
Zielgesellschaft um bis zu rund 13 Mio. US-$, entsprechend ungefähr 9,5
Mio. EUR. Auch unter Berücksichtigung der verzinslichen Regressforderung
ist nachvollziehbar, dass der Zielgesellschaft damit insoweit geholfen
wird, als ihr Zahlungsmittelbestand in der näheren Zukunft geschont wird.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Höhe von 1,45 Mio. US-$ bereits ein
Cash-Call getätigt wurde, also Zahlungsmittel in Höhe von 1,1 Mio. EUR
hätten aufgebracht werden müssen. Wegen der angespannten
Liquiditätssituation der Zielgesellschaft wurde diese Zahlung allerdings
zunächst gestundet.
Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 4) der Zielgesellschaft nach
Maßgabe der Super Senior Facility ein Darlehen von 50 Mio EUR mit einer
Laufzeit von fünf Jahren versprochen hat. Damit stellt die Antragstellerin
zu 4) der Zielgesellschaft in erheblichem Umfang Zahlungsmittel zur
Verfügung. Dies stellt für eine Gesellschaft, der Zahlungsmittel auszugehen
drohen, einen wichtigen Beitrag zum Fortbestand der Gesellschaft dar. Damit
erbringen sowohl die Antragstellerin zu 3) als auch die Antragstellerin zu
4) erhebliche Sanierungsbeiträge. Die Antragstellerin zu 5) und der
Antragsteller zu 6) tragen die wirtschaftlichen Risiken des Engagements
ihrer Tochterunternehmen, der Antragsteller zu 3) und 4), bei der
Zielgesellschaft. Daher kommen ihnen auch die Sanierungsbeiträge der
Antragsteller zu 3) und 4) zu Gute.
III. Ermessen
Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. Für eine Abwägung der Interessen der
Antragsteller mit denen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft,
die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist bei Vorliegen eines
Tatbestands aus § 9 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich vom Vorrang der
Interessen der (potentiellen) Bieter auszugehen. Durch die Sanierung soll
der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was grundsätzlich im
Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft liegt, da sie ansonsten die
Folge einer drohenden Insolvenz der Zielgesellschaft zu tragen hätten.
Die Aktienbeteiligungen der Zielgesellschaft werden durch den
Kapitalschnitt bereits erheblich entwertet und durch die beabsichtigte
Kapitalerhöhung zusätzlich verwässert. Insoweit tragen die bisherigen
Aktionäre der Zielgesellschaft einen erheblichen Teil der in der
Vergangenheit bei der Zielgesellschaft aufgelaufenen Verluste mit; zudem
spiegelt sich der Wertverlust durch die Entwicklung des Börsenkurses ihres
Aktienbesitzes wieder. Allerdings profitieren auch die außenstehenden
Aktionäre letztlich von der Sanierung der Zielgesellschaft, sofern diese
gelingt. Insofern besteht auch für die außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft die Chance einer positiven Partizipation, welche geeignet
ist, eine Ausnahme von der Angebotspflicht i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 1 WpÜG seitens der Antragsteller zu rechtfertigen.
Die Antragsteller zu 3) bis 6) tragen im Rahmen der Sanierung durch
erhebliche Leistungen zum Fortbestand der Zielgesellschaft bei. Deshalb
überwiegt ihr Interesse, den Aktionären der Zielgesellschaft über die
Sanierungsbeiträge hinaus nicht noch ein Pflichtangebot zum Erwerb der
Aktien zu unterbreiten, das Interesse der anderen Aktionäre, im Rahmen der
Sanierung ein Pflichtangebot zu erhalten. Den übrigen Aktionären kommen die
Früchte der Sanierung mittelbar in Form von künftigen Chancen auf Gewinn
der Zielgesellschaft zu Gute. Daher ist die Befreiung nach § 37 Abs. 1 und
Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich
zu erteilen, wenngleich diese Befreiung auch mit Nebenbestimmungen zu
versehen ist.
Hierzu entgegenstehende Interessen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft, denen unter Berücksichtigung der bereits in § 9
WpÜG-Angebotsverordnung durch den Gesetzgeber vorweggenommenen
Interessenabwägung zudem ein besonderes Gewicht zukommen müsste, sind –
abgesehen von dem Interesse, an der Gesundung der Zielgesellschaft
teilzuhaben – nicht erkennbar.
IV. Widerrufsvorbehalt und Auflagen
Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 des Bescheids ist
§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Der Widerrufsvorbehalt nach Ziffer 2 ist geeignet
und erforderlich, um seitens der BaFin den Befreiungsbescheid für den Fall
widerrufen zu können, dass das Sanierungskonzeot von Seiten der
Antragsteller zu 3) bis 6) nicht vollumfänglich umgesetzt wird. Der
Widerrufsvorbehalt ist dabei auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da er
im Vergleich zur auflösenden Bedingung ein milderes Mittel ist, um notfalls
alternative Finanzierungs- und Sanierungsbeiträge im Rahmen des
Widerrufsverfahrens berücksichtigen oder die Frist für die Durchführung der
Sanierungsmaßnahmen verlängern zu können.
Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 des Bescheids ist § 36 Abs.
2 Nr. 4 VwVfG.
Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 4 des Bescheids erfolgt für den Fall,
dass die Auflagen nicht erfüllt werden.
Ende der WpÜG-Meldung
30.01.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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