Youbisheng Green Paper AG
Köln
– ISIN DE000A1KRLR0 – – WKN A1KRLR –
Einladung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 2. August 2013, um 14.00 Uhr, im Marriott Hotel Frankfurt, Hamburger Allee 2, 60486 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Youbisheng Green Paper AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2012, der Lageberichte der Youbisheng Green Paper AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des
Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Der geprüfte Jahresabschluss und der geprüfte Konzernabschluss wurden durch den Aufsichtsrat gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Ein Beschluss der Hauptversammlung ist somit gemäß § 172 AktG nicht vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats
Gemäß § 14 Absatz 1 der Satzung erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine Vergütung, deren Höhe von der Hauptversammlung
festgelegt wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die jährliche Vergütung des Aufsichtsrats wird wie folgt festgelegt:
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Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche Nettovergütung in Höhe von EUR 12.000,00, der stellvertretende Vorsitzende
des Aufsichtsrats in Höhe von EUR 15.000,00 und der Vorsitzende des Aufsichtsrats in Höhe von EUR 20.000,00.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. Dieser wird auch die prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzberichte vornehmen, sofern diese erfolgen sollte.
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6. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts,
Schaffung eines bedingten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1. August 2018 einmalig oder mehrfach auf den Inhaber
lautende Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten und/oder Wandlungspflichten (Wandelanleihen) (nachfolgend: ‘Schuldverschreibungen’)
zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen Wandlungsrechte auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von insgesamt bis zu EUR 5.000.000,00 nach näherer
Maßgabe der Wandelanleihebedingungen zu gewähren. Der Gesamtnennbetrag der gewährten Schuldverschreibungen darf EUR 50.000.000
und die Laufzeit der gewährten Schuldverschreibungen darf 3 Jahre nicht überschreiten.
Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären ein Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen können auch von
einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
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um die gegen Barzahlung ausgegebenen Schuldverschreibungen einzelnen Investoren oder strategischen Partnern zur Zeichnung
anzubieten, soweit der Anteil der aufgrund der Schuldverschreibungen auszugebenden Aktien im Sinne von §§ 221 Abs. 4 Satz
2; 186 Abs. 3 Satz 4 AktG weder 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorliegenden Ermächtigung noch – falls dieser
Wert geringer ist – des bei der Beschlussfassung über die Ausnutzung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals übersteigt
und der Ausgabepreis den nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten theoretischen Börsenmarktwert der Schuldverschreibungen
nicht wesentlich unterschreitet. Auf den Betrag von 10% des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben und/oder veräußert werden; und
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um Spitzenbeträge, die sich auf Grund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen
auszuschließen;
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soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungsrechten oder den zur Wandlung Verpflichteten aus Schuldverschreibungen,
die von der Gesellschaft bereits zuvor begeben wurden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
des Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.
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Das festzusetzende Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder eines etwa darunter liegenden Ausgabebetrags
einer einzelnen Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet
werden. Das Umtauschverhältnis sowie der Wandlungspreis für eine Aktie können variabel, z.B. in Abhängigkeit von der Entwicklung
des Börsenkurses während der Laufzeit, festgesetzt werden. Der Wandlungspreis muss jedoch mindestens 75 % des durchschnittlichen,
an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (bzw. einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) festgestellten Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft (‘Mindestpreis’) betragen, und zwar an den letzten
zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung des Aufsichtsrats über die Zustimmung zur Begebung der Schuldverschreibungen
oder für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts auf die Schuldverschreibungen während der Tage, an denen die Bezugsrechte
ausgeübt werden können (mit Ausnahme der letzten fünf Kalendertage vor Ablauf der Bezugsfrist).
Das Umtauschverhältnis sowie der Wandlungspreis können auch aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung
der Wandelanleihebedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungsfrist unter Einräumung eines
ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital
erhöht oder weitere Wandelanleihen begibt und den Inhabern schon bestehender Wandlungsrechte kein Bezugsrecht eingeräumt wird,
wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts zustehen würde. Die Wandelanleihebedingungen können darüber hinaus für den
Fall der Kapitalherabsetzung eine Anpassung der Wandlungsrechte und -pflichten vorsehen.
Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen (dies
umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In diesem Fall kann der Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
dem durchschnittlichen, an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (bzw. einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) festgestellten Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft während der zehn Börsentage
vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises
liegt.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung, Zuzahlungen, Verwässerungsschutz, Laufzeit, Ausgabekurs, Ausübungszeiträume, Stückelung,
Wandlungspreis, Erfüllungsarten sowie Kündigung der Schuldverschreibungen festzusetzen; § 9 Abs. 1 AktG bleibt in allen Fällen
unberührt. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft dem Berechtigten in Erfüllung des Wandlungsrechts
anstelle von neuen Aktien unter Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals auch eigene Aktien gewähren kann. Ferner kann vorgesehen
werden, dass die Gesellschaft den Wandlungsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld
zahlt.
Das Grundkapital der Gesellschaft wird gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG um bis zu EUR 5.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.000.000
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung
von Wandlungsrechten und/oder zur Begründung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der jeweiligen Wandelanleihebedingungen für
die Inhaber der von der Gesellschaft gemäß dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. August 2013 bis zum 1. August
2018 ausgegebenen Wandelanleihen. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der ordentlichen
Hauptversammlung vom 2. August 2013 jeweils festzusetzenden Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber der von der Gesellschaft gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. August 2013
bis zum 1. August 2018 ausgegebenen Wandelanleihen von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen bzw. zur Wandlung verpflichtete
Inhaber von Wandelanleihen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungsrechten oder der
Erfüllung von Umtauschpflichten noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
c) |
Einfügung eines neuen § 5 a der Satzung der Gesellschaft (Bedingtes Kapital):
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Ԥ 5 a Bedingtes Kapital
Das Grundkapital der Gesellschaft ist gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG um bis zu EUR 5.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.000.000
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der
Gewährung von Wandlungsrechten und/oder zur Begründung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der jeweiligen Wandelanleihebedingungen
für die Inhaber der von der Gesellschaft gemäß dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. August 2013 bis zum
1. August 2018 ausgegebenen Wandelanleihen. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der ordentlichen
Hauptversammlung vom 2. August 2013 jeweils festzusetzenden Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber der von der Gesellschaft gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. August 2013
bis zum 1. August 2018 ausgegebenen Wandelanleihen von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen bzw. zur Wandlung verpflichtete
Inhaber von Wandelanleihen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungsrechten oder der
Erfüllung von Umtauschpflichten noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.’
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Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 186 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 AktG zur Ermächtigung des Vorstands zum
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in Tagesordnungspunkt 6
Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2; 186 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung
einen schriftlichen Bericht über den Grund für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des hier vorgeschlagenen
neuen Bedingten Kapitals erstattet. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Die erbetene Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts
eröffnet dem Vorstand die Möglichkeit, für die Gesellschaft Finanzmittel zu gewinnen oder Geschäftspartner, abhängig vom Erfolg
der Gesellschaft, an ihr zu beteiligen. Um den Erfordernissen des Wirtschaftslebens Rechnung zu tragen und um auf sich bietende
Platzierungsgelegenheiten schnell und flexibel reagieren zu können, soll die erbetene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre der Gesellschaft den nötigen Entscheidungsspielraum einräumen. Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ist geeignet, erforderlich und angemessen und liegt auch im Interesse der Gesellschaft. Er erlaubt eine schnellere und kostengünstigere
Kapitalbeschaffung, als wenn dies nach den Regeln über die Einräumung von Bezugsrechten an die Aktionäre erfolgen müsste.
Auch kann auf diese Weise eine Beteiligung mit einem strategischen Partner eingegangen werden, die etwa an die Erreichung
bestimmter erfolgsabhängiger Ziele geknüpft wird. Selbstverständlich wird sich der Vorstand bei der Begebung von Schuldverschreibungen
ausschließlich vom objektiven Interesse der Gesellschaft leiten lassen.
Das berechtigte und gesetzlich geschützte Interesse der Aktionäre wird dadurch gewahrt werden, dass ein Bezugsrechtsausschluss
sich nur auf solche Schuldverschreibungen beziehen soll, die ein Wandlungsrecht oder eine Wandlungspflicht auf Aktien begründet,
deren anteiliger Betrag am Grundkapital 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – des bei der Beschlussfassung über die Ausnutzung dieser Ermächtigung
vorhandenen Grundkapitals. Der theoretische Börsenmarktwert der Schuldverschreibungen darf in diesem Fall nicht wesentlich
unterschritten werden, wobei durch das Abstellen für den Mindestwandlungs- bzw. Mindestoptionspreis auf 75 % des Durchschnittskurses
an den zehn Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Aufsichtsrats eine zusätzliche Sicherheit gegen die Verwässerung
eingebaut ist. Dies hat den zusätzlichen Vorteil, dass insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Da der Bezugsrechtsausschluss
auf 10% des Grundkapitals beschränkt ist und auf diese Aktienzahl weitere unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegebene oder veräußerte Aktien anzurechnen sind, kommt es auch nicht zu einer erheblichen Verwässerung der Beteiligungsquote
der einzelnen Aktionäre. Des Weiteren hat jeder Aktionär nach Ausübung von Wandlungsrechten oder der Durchführung von Wandlungspflichten
die Möglichkeit, seinen Anteil am Grundkapital durch Zukauf an der Börse aufrechtzuerhalten.
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen
zu können, und ermöglicht die Ausübung der erbetenen Ermächtigung für runde Beträge. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand
und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären
für angemessen.
Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, soweit
dies erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern von Wandlungsrechten oder den zur Wandlung Verpflichteten aus Schuldverschreibungen,
die von der Gesellschaft begeben werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts
oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht oder mit Wandlungspflicht
sind zur erleichterten Platzierung häufig mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet, der vorsieht, dass bei nachfolgenden
Emissionen von Schuldverschreibungen den Inhabern von Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf diese neuen Schuldverschreibungen
eingeräumt wird, wie es den Aktionären zusteht. Die Inhaber oder Gläubiger von Wandlungsrechten oder die zur Wandlung Verpflichteten
werden damit so gestellt, als wären sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen der Gesellschaft mit einem solchen
Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden können.
Dies dient der erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen und damit letztlich den Interessen der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre, derartige Finanzierungsinstrumente zur Optimierung der Finanzstruktur der Gesellschaft bestmöglich einsetzen
zu können.
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Teilnahme an der Hauptversammlung
Unterlagen
Diese Einladung, eine Erläuterung zum Tagesordnungspunkt 1, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,
die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der Bericht des Vorstands nach §§ 221 Abs. 4 Satz 2; 186 Abs. 3, Abs.
4 Satz 2 AktG hinsichtlich Tagesordnungspunkt 6 sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung im Internet unter http://www.youbisheng-greenpaper.de/investor-relations
zugänglich. Die genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 10.217.705 auf den Inhaber lautende Stückaktien
mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien,
so dass derzeit 10.217.705 Stimmrechte bestehen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Stimmrechte setzen voraus, dass sich die Aktionäre bei der Gesellschaft
anmelden. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB)
bis spätestens am Freitag, 26. Juli 2013, 24.00 Uhr, unter der Adresse
Youbisheng Green Paper AG c/o PR im Turm HV-Service AG Römerstr. 72-74 68259 Mannheim oder per Telefax: +49 (0) 621 71 77 213 oder per E-Mail unter: eintrittskarte@pr-im-turm.de
zugehen. Neben der Anmeldung ist ein Berechtigungsnachweis der Aktionäre zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich.
Dazu ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz erforderlich.
Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
(‘Nachweisstichtag’ oder ‘Record Date’), also Freitag, den 12. Juli 2013, 00.00 Uhr beziehen. Dieser Nachweis muss der Gesellschaft
bis spätestens Freitag, 26. Juli 2013, 24.00 Uhr unter der zuvor genannten Adresse bzw. per Telefax oder E-Mail zugehen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung
zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut,
eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre
unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden.
Unterliegt die Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG, also wenn die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer
Aktionärsvereinigung oder sonstigen Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit
§ 125 Abs. 5 AktG, gleichgestellten Personen oder Vereinigungen erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst
dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, hat die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Der Nachweis einer Vollmacht kann auch postalisch, per Telefax oder per E-Mail
an die Gesellschaft an die nachfolgend genannte Adresse übermittelt werden:
Youbisheng Green Paper AG c/o PR im Turm HV-Service AG Römerstr. 72-74 68259 Mannheim oder Telefax unter: +49 (0) 621 71 77 213 oder per E-Mail unter: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Vorstehender Übermittlungsweg steht auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf dem vorgenannten Übermittlungsweg unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht wird den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zugeschickt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen
Bestimmungen gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bitte stimmen Sie sich, wenn
Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte
Person oder Institution bevollmächtigen wollen, mit dieser über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
bereits vor der Hauptversammlung eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich rechtzeitig anmelden und den Berechtigungsnachweis
führen. Nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhalten sie weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur
Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Die Erteilung einer Vollmacht an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft sowie die Erteilung von Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf
oder die Änderung dieser Weisungen bedürfen der Textform.
Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse,
zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen
Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum Mittwoch, den 31. Juli 2013, 24.00 Uhr postalisch,
per Telefax oder per E-Mail an die Gesellschaft an die nachfolgend genannte Adresse zu übermitteln:
Youbisheng Green Paper AG c/o PR im Turm HV-Service AG Römerstr. 72-74 68259 Mannheim oder Telefax unter: +49 (0) 621 71 77 213 oder per E-Mail unter: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Rechte der Aktionäre
Tagesordnungsergänzungsverlangen
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung
nach § 122 Abs. 2 AktG sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft bis Dienstag, den 2. Juli 2013,
24.00 Uhr zugehen. Richten Sie entsprechende Verlangen ausschließlich an den Vorstand unter folgender Adresse:
Youbisheng Green Paper AG c/o PR im Turm HV-Service AG Römerstr. 72-74 68259 Mannheim
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.youbisheng-greenpaper.de/investor-relations
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen mit einer Begründung
versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich
zu richten an:
Youbisheng Green Paper AG c/o PR im Turm HV-Service AG Römerstr. 72-74 68259 Mannheim oder Telefax unter: +49 (0) 621 71 77 213 oder per E-Mail unter: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie
zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang unter der Internetadresse http://www.youbisheng-greenpaper.de/investor-relations veröffentlichen. Dabei werden die bis zum Donnerstag, den 18. Juli
2013, 24.00 Uhr bei der oben genannten Adresse bzw. per Telefax oder E-Mail eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu
den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten
Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Die Auskunftspflicht
des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht
vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen gemäß § 124a AktG im Internet unter http://www.youbisheng-greenpaper.de/investor-relations
zugänglich.
Köln, im Juni 2013
Youbisheng Green Paper AG
– Der Vorstand –
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße
72-74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07.
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