YOC AG
Berlin
WKN 593273 / ISIN DE0005932735
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre
Am
Donnerstag, den 9. Juni 2022 um 11:00 Uhr (MESZ)*
findet in den Räumlichkeiten der
Grünebaum Gesellschaft für Event-Logistik GmbH, Leibnizstraße 38, 10625 Berlin,
die
ordentliche Hauptversammlung der YOC AG
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
statt.
Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich ein.
Bitte beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort
in den Räumlichkeiten der Grünebaum Gesellschaft für Event-Logistik GmbH, Leibnizstraße 38, 10625 Berlin, verfolgen können.
Die Hauptversammlung wird in Form der virtuellen Hauptversammlung i. S. v. Art. 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I 2020, S. 569) in
der durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl.
I 2020, S. 3328) und durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens ‘Aufbauhilfe 2021’ und zur vorübergehenden Aussetzung
der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10.
September 2021 (BGBl. I 2021, S. 4147) geänderten Fassung (‘COVID-19-Gesetz’) und damit ohne physische Präsenz der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten abgehalten (zu Einzelheiten siehe unten).
* Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in
der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen
Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.
I. TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der YOC AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 2021
mit dem zusammengefassten Lagebericht der YOC AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember
2021 (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 S. 1 AktG zu den übernahmerechtlichen Angaben
nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
www.yoc.com/de/investor-relations-yoc/hauptversammlungen/ |
einsehbar sein und zum Download bereitgestellt. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt
genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Herrn Dirk Kraus wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung erteilt.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) |
Herrn Dr. Nikolaus Breuel wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung erteilt.
|
b) |
Herrn Konstantin Graf Lambsdorff wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung erteilt.
|
c) |
Herrn Sacha Berlik wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung erteilt.
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Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden
zu lassen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht
von Zwischenfinanzberichten (Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte) und sonstigen unterjährigen Finanzinformationen im Sinne
von § 115 Abs. 7 WpHG, die vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 2023 aufgestellt werden und soweit die
prüferische Durchsicht beauftragt wird, zu wählen.
|
5. |
Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 endet die Amtszeit von Herrn Dr. Nikolaus Breuel als Aufsichtsratsmitglied
der Gesellschaft.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 10 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen,
die von der Hauptversammlung gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung vom 9. Juni 2022 bis zum Ablauf der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in
dem die Amtszeit beginnt nicht mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat zu wählen:
* |
Herrn Dr. Nikolaus Breuel, geschäftsführender Gesellschafter einer Unternehmensberatung im Bereich Strategie und Management,
wohnhaft in Berlin.
|
Herr Dr. Nikolaus Breuel ist Mitglied des Aufsichtsrats in der D+S communication center management GmbH. Darüber hinaus bekleidet
er kein weiteres Amt in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrates bestehen zum Zeitpunkt der Wahl in den Aufsichtsrat zwischen dem vorgeschlagenen Kandidaten
einerseits und der YOC AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der YOC AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als
10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der YOC AG beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde (Empfehlung C.13
des Deutschen Corporate Governance Kodex 2020).
Ein kurzer Lebenslauf von Herrn Dr. Breuel ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt und wird auf der Internetseite
der Gesellschaft veröffentlicht.
Anhang zu Tagesordnungspunkt 5 – Lebenslauf Dr. Nikolaus Breuel
Dr. Nikolaus Breuel
Geboren: 23.04.1960
Deutsche Staatsbürgerschaft
Verheiratet, 2 Kinder
Wohnhaft in Berlin, Deutschland
Sprachen
Deutsch: Muttersprache
Englisch: Fließend
Berufserfahrung:
Seit 2012 |
Geschäftsführender Gesellschafter, Karl-J. Kraus & Partner |
2011 |
University of California/Berkeley |
2004 bis 2010 |
Vorsitzender des Vorstandes, DB Fernverkehr AG |
2000 |
Chef der Konzernentwicklung, Deutsche Bahn AG |
1996 |
Sprecher der Geschäftsführung, dvm |
1994 |
Geschäftsführer, BRG Berlin, BRG Leipzig |
1992 |
Roland Berger & Partner |
1990 |
Assistent der Geschäftsleitung, M. DuMont Schauberg |
Ausbildung:
Aktuelle Mandate:
* |
YOC AG: Vorsitzender des Aufsichtsrats (seit 2014)
|
* |
D+S communication center management GmbH: Mitglied des Aufsichtsrates (seit 08/2016)
|
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021
Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach §
162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 zu beschließen.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. Darüber hinaus ist der Vergütungsbericht von
der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
www.yoc.com/de/investor-relations-yoc/hauptversammlungen/ |
zugänglich. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich
geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem
Vergütungsbericht beigefügt und hier ebenfalls abgedruckt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 zu billigen.
Anhang zu Tagesordnungspunkt 6 – Vergütungsbericht 2021
Vergütungsbericht der YOC AG
Neues Vergütungssystem
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der seit dem 01. Januar 2020 gültigen Fassung nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) vom 12. Dezember 2019 beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des
vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Systems, mindestens
jedoch alle vier Jahre.
Die erstmalige Beschlussfassung hatte bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020
folgt, zu erfolgen.
Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat der YOC AG ein Vergütungssystem für Mitglieder des Vorstands beschlossen, welches
auf den Prinzipien der Leistungsorientierung und der nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes zugunsten sämtlicher Stakeholder
beruht sowie den Anforderungen des ARUG II entspricht und welches sich an den Empfehlungen des DCGK 2020 orientiert.
Das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder ist am 30. Juni 2021 durch die Hauptversammlung der YOC AG gebilligt worden.
Der Aufsichtsrat wird dieses Vergütungssystem nach den gesetzlichen Vorgaben auf Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern der
Gesellschaft anwenden, die nach Ablauf von zwei Monaten nach erstmaliger Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung
neu abgeschlossen, geändert oder verlängert werden (§ 87a Abs. 2 S. 1 AktG, § 26j Abs. 1 S. 2 EGAktG).
Ausführliche Informationen zum neuen Vergütungssystem finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://yoc.com/de/investor-relations-yoc/management-corporate-governance/ |
Beschreibung des Maßgeblichen Vergütungssystems für Mitglieder des Vorstands
Der derzeit bestehende Vorstandsdienstvertrag mit dem alleinigen Vorstandsmitglied Dirk-Hilmar Kraus wurde bereits im März
2020 bis zum 31. März 2023 verlängert, so dass das von der Hauptversammlung gebilligte neue Vergütungssystem noch nicht im
Rahmen des derzeitigen Vorstandsdienstvertrags umgesetzt wird und insofern nicht im vorliegenden Vergütungsbericht unmittelbar
thematisiert wird.
Sofern der Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG auf das maßgebliche Vergütungssystem abstellt, ist das Vergütungssystem relevant,
welches bei Abschluss des derzeit gültigen Vorstandsdienstvertrags galt und weiter für diesen gilt (im Folgenden bezeichnet
als das ‘Maßgebliche Vergütungssystem’).
Die Vergütung nach dem Maßgeblichen Vergütungssystem ist leistungsorientiert. Sie ist so bemessen, dass sie am Markt für hoch
qualifizierte Führungskräfte wettbewerbsfähig ist und Anreiz für erfolgreiches Arbeiten gibt.
Sie setzte sich im Geschäftsjahr 2021 aus einer fixen Grundvergütung, einem variablen Bestandteil sowie der Teilnahme am virtuellen
Aktienoptionsprogramm zusammen:
* |
Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Barvergütung, die an dem Verantwortungsbereich des jeweiligen
Vorstandsmitglieds ausgerichtet ist und in zwölf monatlichen Raten ausbezahlt wird.
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* |
Den variablen Bestandteil bildet eine Barvergütung als Erfolgsbeteiligung, die sich am operativen Ergebnis nach IFRS (EBITDA)
der YOC AG orientiert und in der Höhe nach oben begrenzt ist.
|
* |
Mit der Teilnahme an dem im Jahr 2014 aufgelegten virtuellen Aktienoptionsprogramm erhalten vom Aufsichtsrat zu bestimmende
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft virtuelle Aktienoptionen (Phantom Stocks). Eine Ausübung von 20.000 virtuellen Aktienoptionen
sind an ein Übernahmeangebot für die Aktien der YOC AG nach §§ 29, 35 WpÜG mit unbestimmter Laufzeit gekoppelt.
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* |
Zusätzlich enthält der im März 2020 erneuerte Dienstvertrag des Vorstands Dirk-Hilmar Kraus mit einer Laufzeit bis zum 31.
März 2023 eine einmalige, erfolgsabhängige Vergütung unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots.
|
Mit dem virtuellen Aktienoptionsprogramm wird ein auf die tatsächliche Beteiligung der Berechtigten am Eigenkapital der Gesellschaft
gerichtetes Aktienoptionsprogramm nachgebildet.
Anders als bei einem mit “echten” Aktienoptionen unterlegten Optionsprogramm berechtigen die virtuellen Optionen bei ihrer
Ausübung nicht zum Bezug von Aktien an der Gesellschaft, sondern räumen dem Berechtigten nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen
einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages in bar ein.
Anwendung des Maßgeblichen Vorstandsvergütungssystems im Geschäftsjahr 2021
Das Maßgebliche Vergütungssystem wurde im Rahmen der Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 vollständig umgesetzt und
angewendet.
In Übereinstimmung mit dem Maßgeblichen Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat eine konkrete Zielvergütung mit dem Vorstandsmitglied
festgelegt. Ferner hat der Aufsichtsrat die Leistungskriterien in Bezug auf die erfolgsabhängigen, variablen Vergütungsbestandteile
für das Geschäftsjahr 2021 festgelegt.
Im Ergebnis enthält die Vergütung des Vorstands der YOC AG im Geschäftsjahr 2021 eine fixe Gehaltskomponente in Höhe von insgesamt
200 TEUR brutto (2020: 180 TEUR brutto) sowie eine variable Gehaltskomponente von weiteren 40 TEUR brutto (2020: 26 TEUR brutto).
Die fixe Gehaltskomponente wurde in 2021 ausgezahlt. Die variable Gehaltskomponente ist zwei Wochen nach Feststellung des
Jahresabschlusses der Gesellschaft fällig und wird daher in 2022 ausgezahlt.
Zusätzlich erfolgte eine seit dem Geschäftsjahr 2013 gestundete Zahlungsverpflichtung der YOC AG gegenüber ihrem Vorstand
Dirk-Hilmar Kraus in Höhe von 180 TEUR im November 2021.
Darüber hinaus wurden keine Vorschüsse, Kredite, Sicherheitsleistungen, Pensionszusagen oder ähnliche Vorteile an den Vorstand
gewährt. Für das Jahr 2020 wurde im Geschäftsjahr 2021 eine variable Gehaltskomponente in Höhe von 26 TEUR brutto an Herrn
Kraus ausgezahlt.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung des gegenwärtigen Vorstandsmitglieds nach § 162 AktG
Die folgende Tabelle stellt die dem gegenwärtigen Vorstandsmitglied im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten (ausgezahlten)
und geschuldeten (in 2021 fällig gewordenen) festen und variablen Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen relativen
Anteils nach § 162 AktG dar.
Es handelt sich dabei um die im Geschäftsjahr 2021 ausbezahlte Jahresfestvergütung, die im Geschäftsjahr 2021 angefallenen
Nebenleistungen und die im Geschäftsjahr 2021 ausbezahlte variable Vergütung.
Die folgende Tabelle zeigt die Erfüllung der vereinbarten Leistungskriterien für die im Geschäftsjahr 2021 ausgezahlte variable
Vergütungskomponente:
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Die Vergütung fördert durch die Zusammensetzung aus fixen und variablen Vergütungskomponenten die langfristige Entwicklung
der Gesellschaft. Eine reine Fixvergütung wäre nicht geeignet, um die Ausrichtung auf eine von Innovationen geprägte und nachhaltige
Entwicklung der Gesellschaft zu fördern. Vielmehr erfordert ein strategischer Wachstumskurs neben festen auch variable, anreizorientierte
Vergütungsbestandteile, um das Management als Treiber von Innovationen und Visionen angemessen und mit Augenmaß am Erfolg
des Unternehmens partizipieren zu lassen.
Die Vereinbarung einer variablen Vergütungskomponente, welche an die Erreichung des budgetierten EBITDA der Gesellschaft geknüpft
ist, fördert die langfristige Entwicklung der YOC-Gruppe, weil die Vergütung damit an die strategische Ergebniszielsetzung
geknüpft ist, welche ihrerseits der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft dienen soll.
Zusagen für den Fall vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit
Für den Fall, dass Herr Dirk-Hilmar Kraus von seiner Verpflichtung zur Dienstleistung als Vorstandsmitglied während er Vertragslaufzeit
freigestellt wird, erhält Herr Kraus weiterhin die vereinbarte Festvergütung zuzüglich der anteiligen erfolgsabhängigen Vergütung,
die bis zum Zeitpunkt der Freistellung des entsprechenden Jahres entstanden ist.
Andere, während der Freistellung erzielte Vergütungen von Herrn Kraus aus selbständiger und/oder nichtselbständiger Arbeit
werden angerechnet und reduzieren die feste Vergütung.
Zahlungen an Herrn Kraus werden bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen
durch den Wert von zwei Jahresvergütungen begrenzt.
Weitere Pflichtangaben nach § 162 AktG
* |
Im Geschäftsjahr 2021 wurden keine Aktien oder Aktienoptionen gewährt oder zugesagt.
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* |
Von der Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, wurde kein Gebrauch gemacht, da keinerlei Pflichtverstöße
durch den Vorstand vorgekommen sind.
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* |
Vom Maßgeblichen Vergütungssystem wurde nicht abgewichen. Wir weisen darauf hin, dass das für den laufenden Vorstandsdienstvertrag
derzeit noch geltende Vergütungssystem nicht dem im letzten Jahr der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem
entspricht. Dieses Vergütungssystem ist erst für neu abzuschließende oder zu verlängernde Vorstandsdienstverträge anwendbar.
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* |
Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 4 oder eine Erörterung nach § 120a Absatz 5 AktG musste bei
der Festsetzung der Vorstandsvergütung nicht berücksichtigt werden.
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* |
Dem Vorstandsmitglied wurden keine Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt
oder im Geschäftsjahr gewährt.
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* |
Dem Vorstandsmitglied sind für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit keine Leistungen zugesagt worden.
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* |
Es sind keinem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des letzten Geschäftsjahres beendet hat, in diesem
Zusammenhang Leistungen zugesagt und im Laufe des letzten Geschäftsjahres gewährt worden.
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* |
Das Maßgebliche Vergütungssystem enthält keine Festlegungen zur Maximalvergütung, über deren Einhaltung zu berichten wäre.
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Beschreibung des Vergütungssystems für Mitglieder des Aufsichtsrats
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die angewendeten
Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand und ist diesbezüglich eng in wichtige operative und strategische Themen
der Unternehmensführung eingebunden.
Für ein effektives Handeln des Aufsichtsrats ist auch die Aufsichtsratsvergütung maßgeblich. Diese sollte in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder sowie zur Lage der Gesellschaft stehen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 3 AktG).
Eine angemessene und marktgerechte Aufsichtsratsvergütung fördert damit die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung
der YOC AG.
Gemäß dem zum 01. Januar 2020 neu gefassten § 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG hat die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften
mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender
Beschluss zulässig ist. Nach der Übergangsvorschrift § 26j Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum AktG musste die erstmalige
Beschlussfassung in derjenigen Hauptversammlung erfolgen, die auf den 31. Dezember 2020 folgt. Diese Beschlussfassung erfolgte
am 30. Juni 2021.
Gemäß § 16 Satz 1 der Satzung der YOC AG erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates eine feste Vergütung, die von der Hauptversammlung
festzusetzen ist.
Das durch die Hauptversammlung beschlossene Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gibt sowohl den abstrakten als auch den
konkreten Rahmen für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vor. Hierdurch ist gewährleistet, dass die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
stets dem von der Hauptversammlung beschlossenen Vergütungssystem entspricht.
Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems des Aufsichtsrats im
Geschäftsjahr 2021
In Abänderung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 30. Mai 2007 erhalten seit dem Geschäftsjahr 2012 die Mitglieder des
Aufsichtsrates der YOC AG eine Vergütung wie folgt:
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1. |
Die Jahresvergütung für jedes Mitglied des Aufsichtsrats beträgt 12.500,00 EUR.
|
2. |
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte dieses Betrages, der Stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende das 1 ½-fache
dieses Betrages.
|
3. |
Pro Aufsichtsratssitzung, die eine Präsenzsitzung ist, erhält jedes Aufsichtsratsmitglied einen Betrag von 1.000,00 EUR, der
Aufsichtsratsvorsitzende das Doppelte und der Stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende das 1 ½-fache.
|
|
Durch die Festvergütung, die Sitzungsgelder und den Verzicht auf eine erfolgsabhängige Aufsichtsratsvergütung soll insbesondere
auch die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder gefördert werden. Durch die sachdienliche Ausübung der Kontroll- und Beratungstätigkeit
des Aufsichtsrats soll die langfristige Entwicklung der Gesellschaft gefördert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass sich das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 21. August 2012 festgelegte
Konzept einer festen erfolgsunabhängigen Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats, welches von der Hauptversammlung am 30.
Juni 2021 gebilligt wurde, bewährt hat. Dieses Modell der Vergütung wird von der Mehrzahl der börsennotierten Unternehmen
praktiziert und entspricht der Anregung G.18 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019.
Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat soll auch künftig an den bestehenden Regelungen zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
festgehalten werden. Dementsprechend wurde die bisherige mit Beschluss der Hauptversammlung vom 21. August 2012 festgesetzte
Vergütung auch für das laufende Geschäftsjahr 2021 sowie für die darauf folgenden ab dem 01. Januar 2022 beginnenden Geschäftsjahre
festgesetzt.
Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021
Die Hauptversammlung der YOC AG hat am 30. Juni 2021 die im Rahmen der Hauptversammlung vom 21. August 2012 festgesetzte Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder erneut bestätigt und gebilligt.
Im Geschäftsjahr 2021 wurde das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat in allen Aspekten wie in § 16 der Satzung der Gesellschaft
geregelt angewendet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben im Berichtsjahr keine weiteren Vergütungen beziehungsweise Vorteile
für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, erhalten. Den Aufsichtsratsmitgliedern
wurden darüber hinaus weder Kredite noch Vorschüsse gewährt noch wurden zu ihren Gunsten Haftungsverhältnisse eingegangen.
Dementsprechend belief sich die Vergütung für die Tätigkeit des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 auf insgesamt 79 TEUR
(2020: 79 TEUR). Die Vergütung ist mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 fällig und wird daher erst im Geschäftsjahr 2022 ausgezahlt.
Name
|
Feste
Vergütung
|
Sitzunggeld
|
Gesamt
|
Dr. Nikolaus Breuel (Aufsichtsratsvorsitzender)
|
25 |
10 |
35 |
Konstantin Graf Lambsdorff |
18 |
8 |
26 |
Sacha Berlik |
13 |
5 |
18 |
Gesamt
|
56
|
23
|
79
|
Da die feste Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2020 erst im Jahr 2021 fällig wurde, erfolgte auch die Auszahlung
erst im Geschäftsjahr 2021.
Die folgende Tabelle zeigt die den Aufsichtsratsmitgliedern in 2021 für das Geschäftsjahr 2020 ausgezahlte Vergütung.
Name
|
Feste
Vergütung
|
Sitzungsgeld
|
Gesamt
|
Dr. Nikolaus Breuel (Aufsichtsratsvorsitzender)
|
25 |
10 |
35 |
Konstantin Graf Lambsdorff |
18 |
8 |
26 |
Sacha Berlik |
13 |
5 |
18 |
Gesamt
|
56
|
23
|
79
|
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis
gemäß § 162 AktG dar, wobei für Letztere auf die durchschnittlichen Löhne und Gehälter der Mitarbeiter aller Unternehmen der
Gruppe in Deutschland im jeweiligen Geschäftsjahr abgestellt wird.
Die interne Vergleichsgruppe wird bewusst auf Deutschland beschränkt, weil hier die meisten Mitarbeiter beschäftigt sind.
|
7. |
Beschlussfassung über die Löschung von § 6 Abs. 8 der Satzung (Bedingtes Kapital 2015/I)
Die ordentliche Hauptversammlung der YOC AG vom 25. August 2015 hatte den Vorstand ermächtigt, Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
zur Unternehmensfinanzierung auszugeben und zu deren Unterlegung ein bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2015/I) beschlossen.
Da im Geschäftsjahr 2021 alle noch ausstehenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gewandelt bzw. zurückgezahlt
worden sind, ist das Bedingte Kapital 2015/I gegenstandslos geworden. Es soll daher daher zur Bereinigung der Satzung gelöscht
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
|
§ 6 Abs. 8 der Satzung (Bedingtes Kapital 2015/I) wird gelöscht.
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II. ERGÄNZENDE ANGABEN UND HINWEISE
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 3.476.478,00 und ist in 3.476.478
nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft gewährt jede
Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme.
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft und der Stimmrechte
somit jeweils auf 3.476.478.
2. Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 COVID-19-Gesetz hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Versammlungsleiters, des Vorstands und des mit der Niederschrift
beauftragten Notars sowie der Abstimmungsvertreter der Gesellschaft in den Räumlichkeiten der Grünebaum Gesellschaft für Event-Logistik
GmbH, Leibnizstraße 38, 10625 Berlin statt. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme
des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen.
Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes zu einigen
Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte führt, bitten wir unsere Aktionäre um besondere
Beachtung der nachfolgenden Hinweise zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des
Stimmrechts und des Fragerechts sowie weiterer Aktionärsrechte.
3. Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung kann von den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären über die Bild- und Tonübertragung im Internet
über das HV-Portal der YOC AG verfolgt werden. Das HV-Portal ist über die Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse
www.yoc.com/de/investor-relations-yoc/hauptversammlungen/
zugänglich.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich dort mit ihren Zugangsdaten anmelden und am Tag der Hauptversammlung ab 11:00
Uhr auf die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zugreifen. Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl und die
elektronische Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft über das HV-Portal erfordern
ebenfalls die fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und eine Anmeldung (Log-in) im HV-Portal mit den entsprechenden
Zugangsdaten. Eine elektronische Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist
ausgeschlossen.
4. Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 19 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf
des 2. Juni 2022 (24:00 Uhr (MESZ)) unter der nachstehenden Adresse
YOC AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
bei der Gesellschaft anmelden.
Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Verfolgung der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachweisen.
Für den Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut notwendig, der sich
auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes im Sinne von § 67c
Abs. 3 AktG reicht aus. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
d. h. auf den Beginn des 19. Mai 2022 (0:00 Uhr (MESZ)) (‘Nachweisstichtag’) zu beziehen. Es wird darauf hingewiesen, dass
in den Mitteilungen nach § 125 AktG, welche in Form und Inhalt gemäß EU-DVO 2018/1212 aufzustellen sind, in Feld C5 der Tabelle
3 der EU-DVO ein Aufzeichnungsdatum anzugeben ist. Dieses Aufzeichnungsdatum (im vorliegenden Fall der 18. Mai 2022, 22:00
Uhr (UTC) (koordinierte Weltzeit)) ist nicht identisch mit dem nach § 123 Abs. 4 AktG zu benennenden Nachweisstichtag (im
vorliegenden Fall der 19. Mai 2022, 0:00 Uhr (MESZ)). Die Gesellschaft folgt hier einer Empfehlung des Umsetzungsleitfadens
des Bundesverbandes Deutscher Banken zur Zweiten Aktionärsrechterichtlinie (Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung
der Aktionäre) für den deutschen Markt.
Wie die Anmeldung muss auch dieser Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens
bis zum Ablauf des 2. Juni 2022 (24:00 Uhr (MESZ)) zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der
Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts
bemisst sich ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
ist zwar keine Sperre für die Veräußerung oder den Erwerb von Aktien verbunden, eine Veräußerung oder ein Erwerb von Aktien
nach dem Nachweisstichtag haben jedoch keine Auswirkungen mehr auf die Berechtigung zur Verfolgung der Hauptversammlung und
den Umfang des Stimmrechts. Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung. Auch bei Veräußerung
sämtlicher Aktien nach dem Nachweisstichtag oder eines Teils hiervon ist für die Berechtigung zur Verfolgung der Hauptversammlung
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend. Wer erst nach dem Nachweisstichtag
Aktionär wird und vorher keine Aktien besessen hat, ist nicht berechtigt, die Hauptversammlung zu verfolgen und ein Stimmrecht
auszuüben, es sei denn, er hat sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre Stimmrechtskarten,
auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet und die erforderlichen Log-in-Daten für das HV-Portal abgedruckt sind. Wir bitten
die Aktionäre, welche die virtuelle Hauptversammlung im Internet verfolgen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, frühzeitig
bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen.
5. Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vertreten zu lassen. Dem Stimmrechtsvertreter
müssen dazu Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt
erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden,
gilt eine hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen, oder zur Erklärung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird er nicht entgegennehmen. Auch zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich.
Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der
Textform (§ 126b BGB). Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können
unter Verwendung des hierfür auf dem mit der Stimmrechtskarte übersandten ‘Vollmachts- und Weisungsformular’ vorgesehenen
Vollmachts- und Weisungsformulars erteilt werden. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses ausschließlich
an die nachfolgende Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort bis spätestens 8. Juni 2022, 24:00 Uhr
(MESZ), (Datum des Eingangs) zugehen:
YOC AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmachts- und Weisungserteilung
an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das über die Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse
www.yoc.com/de/investor-relations-yoc/hauptversammlungen/
erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das HV-Portal ist bis zum Beginn der Abstimmungen
am Tag der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche ‘Vollmacht an Stimmrechtsvertreter’ vorgesehen.
Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor über das
HV-Portal erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen.
Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind in
der Stimmrechtskarte enthalten, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen. Entsprechende Informationen
sind auch im Internet über das HV-Portal unter der Internetadresse
www.yoc.com/de/investor-relations-yoc/hauptversammlungen/
einsehbar.
6. Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte
Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut,
einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch Bevollmächtigte können
nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch elektronische
Briefwahl (siehe unten) oder Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe oben). Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von ihnen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung
ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). Wird ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere Person im Sinne von
§ 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das ihnen mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung übersandte ‘Vollmachts-
und Weisungsformular’ benutzen. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen. Ein entsprechendes
Vollmachtsformular steht auch auf der Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse
www.yoc.com/de/investor-relations-yoc/hauptversammlungen/
zur Verfügung.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Unbeschadet eines
anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises über die Bestellung eines
Bevollmächtigten an die Gesellschaft kann die Vollmacht auch elektronisch unter Nutzung des HV-Portals auf der Internetseite
der YOC AG unter der Internetadresse
www.yoc.com/de/investor-relations-yoc/hauptversammlungen/
oder per E-Mail an
inhaberaktien@linkmarketservices.de
übermittelt werden. Die individuellen Zugangsdaten (Log-in-Daten) zur Nutzung des HV-Portals werden den Aktionären mit der
Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung übersandt.
Diese Übermittlungswege (HV-Portal, E-Mail) stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch
der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung,
auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.
Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des HV-Portals bis zum Beginn der Abstimmung
abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch
eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf einem anderen Übermittlungsweg als dem vorgenannten Übermittlungsweg (HV-Portal),
so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis 8. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) zugehen.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Verfolgung der Hauptversammlung durch den
Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung über das HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber
die mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten (Log-in-Daten) erhält.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Kreditinstitute, Stimmrechtsberater,
Aktionärsvereinigungen sowie sonstige von § 135 AktG erfasste Intermediäre und gemäß § 135 AktG Gleichgestellte) sind Besonderheiten
zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen
einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich
daher, wenn Sie eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht
ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung
der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Absatz 7 AktG nicht die Wirksamkeit der Stimmabgabe.
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären und gemäß
§ 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung
hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden:
YOC AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind auf den mit den Stimmrechtskarten an die Aktionäre übersandten Unterlagen
zur Hauptversammlung enthalten. Entsprechende Informationen und eine nähere Beschreibung der Vollmachtserteilung an Dritte
über das HV-Portal sind auch über die Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse
www.yoc.com/de/investor-relations-yoc/hauptversammlungen/
einsehbar.
7. Stimmabgabe mittels elektronischer Briefwahl
Die nach Maßgabe der vorstehenden Erläuterungen ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder Aktionärsvertreter können eine Stimmabgabe
mittels Briefwahl elektronisch vornehmen. Für diese Form der Stimmabgabe (Briefwahl) ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Anmeldung sowie Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes unerlässlich.
Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl das
HV-Portal über die Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse
www.yoc.com/de/investor-relations-yoc/hauptversammlungen/
zur Verfügung.
Es wird darauf hingewiesen, dass hierfür ebenfalls eine Anmeldung im HV-Portal unter Nutzung der mit der Stimmrechtskarte
übermittelten Log-in-Daten erforderlich ist.
Die elektronische Briefwahl erfolgt ausschließlich über das HV-Portal. Die Stimmabgabe ist für angemeldete Aktionäre oder
Aktionärsvertreter ab dem 19. Mai 2022 (0:00 Uhr) – entsprechend dem Nachweisstichtag – und damit bereits vor dem Beginn der
Hauptversammlung am 9. Juni 2022 um 11:00 Uhr unter Verwendung der auf der zugesandten Stimmrechtskarte angegebenen Log-in-Daten,
über die Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse
www.yoc.com/de/investor-relations-yoc/hauptversammlungen/
über das HV-Portal möglich.
Die Stimmabgabe über das HV-Portal kann bis zum Beginn der Abstimmungen in der Hauptversammlung erfolgen. Nähere Einzelheiten
zur Stimmabgabe per Briefwahl erhalten die Aktionäre mit der Stimmrechtskarte zugesandt, die Sie nach fristgerechter Anmeldung
erhalten. Entsprechende Informationen sind auch auf der Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse
www.yoc.com/de/investor-relations-yoc/hauptversammlungen/
einsehbar.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 3 AktG sowie Aktionärsvereinigungen
und sonstige gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen können sich nach den vorstehend beschriebenen Regeln unter
Einhaltung der genannten Fristen der Briefwahl bedienen.
Bitte beachten Sie, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine Übersendung
der Briefwahlstimme per Post.
8. Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation
Abweichend von § 131 AktG haben angemeldete Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2022 kein Auskunftsrecht.
Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes erheblich
eingeschränkt. Stattdessen haben Aktionäre das Recht, im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen einzureichen. Auf der Grundlage
von § 1 Abs. 2 Nr. 3, Satz 2 Halbsatz 2 des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden,
dass Aktionäre ihre Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation bei der
Gesellschaft einreichen müssen. Über die Art und Weise der Beantwortung der Fragen entscheidet der Vorstand gemäß § 1 Abs.
2 Satz 2 COVID-19-Gesetz – abweichend von § 131 AktG – nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen. Ausweislich der Gesetzesbegründung
zu § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz kann die Verwaltung Fragen zusammenfassen und gemeinsam beantworten.
Nur ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen einreichen.
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis zum 7. Juni 2022 (24:00 Uhr (MESZ)) der Gesellschaft über
das internetgestützte HV-Portal unter Nutzung des dort enthaltenen (Online-)Formulars übermitteln. Hierfür ist im HV-Portal
die Schaltfläche ‘Frage einreichen’ vorgesehen. Aus technischen Gründen kann der Umfang der einzelnen Fragen auf eine bestimmte
Zeichenzahl begrenzt sein, die Zahl der möglichen Fragen wird dadurch jedoch nicht beschränkt. Nach Ablauf der vorstehend
genannten Frist eingereichte Fragen können nicht berücksichtigt werden. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine
Fragen gestellt werden.
Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Beantwortung von Fragen gegebenenfalls auch der Name des die Frage übermittelnden
Aktionärs genannt wird. Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers nur offengelegt
(soweit Fragen individuell beantwortet werden), wenn mit der Übermittlung der Frage ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung
des Namens erklärt wurde. Gleiches gilt für eine etwaige Vorabveröffentlichung von Fragen und gegebenenfalls Antworten auf
der Internetseite der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung. Auch in diesem Fall wird der Name des Fragestellers nur
offengelegt, wenn er mit Übersendung der Frage ausdrücklich sein Einverständnis zur Offenlegung seines Namens erklärt hat.
9. Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl (elektronisch) oder über die Erteilung von Vollmachten ausgeübt haben,
haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem
mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären.
Entsprechende Erklärungen können – eine Stimmabgabe vorausgesetzt – ab der Eröffnung der Hauptversammlung über das internetgestützte
HV-Portal über die Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse
www.yoc.com/de/investor-relations-yoc/hauptversammlungen/
zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt werden. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche ‘Widerspruch einlegen’
vorgesehen. Die Erklärung ist über das internetgestützte HV-Portal von Beginn der Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich.
Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das internetgestützte HV-Portal ermächtigt und erhält
die Widersprüche über das HV-Portal.
III. RECHTE DER AKTIONÄRE
1. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Hauptversammlung, d. h. spätestens bis zum Ablauf des 9. Mai 2022 bis 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. Bitte richten Sie entsprechende
Verlangen an folgende Adresse:
YOC AG Vorstand c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller
haben nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber
der Aktien ist/sind und dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag hält/halten. Bei der Berechnung
dieser Frist sind §§ 70 und 121 Absatz 7 AktG zu beachten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem über die Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse
www.yoc.com/de/investor-relations-yoc/hauptversammlungen/
veröffentlicht.
2. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG; Ausschluss des Antragsrechts während der
Hauptversammlung
Aufgrund der Ausgestaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
und nur mit Ausübung des Stimmrechts über Briefwahl oder Vollmachtserteilung mit Weisung und ohne elektronische Teilnahme
der Aktionäre, ist das Antragsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung rechtlich ausgeschlossen. Gegenanträge und Wahlvorschläge
im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sowie Verfahrensanträge können daher in der Hauptversammlung nicht gestellt werden.
Aktionäre können aber Gegenanträge und Wahlvorschläge vor der Hauptversammlung entsprechend §§ 126 Abs. 1, 127 AktG an die
Gesellschaft zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft übermitteln. Dementsprechend können Aktionäre der
Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie
Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern vor der Hauptversammlung übersenden. Solche
Anträge (ggf. nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
YOC AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
Spätestens am 25. Mai 2022 bis 24:00 Uhr (MESZ) der Gesellschaft unter vorstehender Adresse zugegangene ordnungsgemäße Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich über die Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse
www.yoc.com/de/investor-relations-yoc/hauptversammlungen/
einschließlich des Namens des Aktionärs und insbesondere im Fall von Gegenanträgen der Begründung und im Fall von Wahlvorschlägen
der durch den Vorstand zu ergänzenden Inhalte gemäß § 127 Satz 4 AktG sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich
gemacht.
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa, weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem
gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich
falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden,
wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie deren Mitgliedschaft
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden.
Ordnungsgemäß gestellte und zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG im Vorfeld der Hauptversammlung
zugänglich zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Gegenantrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist (§ 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz).
Dies gilt auch für Gegenanträge zu Tagesordnungspunkten, die aufgrund von zulässigen und rechtzeitig gestellten Ergänzungsanträgen
zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit von Aktionären gemäß § 122 Abs. 2 AktG auf die Tagesordnung gesetzt worden
sind.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich auf der Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse
www.yoc.com/de/investor-relations-yoc/hauptversammlungen/
IV. SONSTIGE ERLÄUTERUNGEN UND TECHNISCHE HINWEISE
1. Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten
benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser
und Lautsprecher oder Kopfhörer. Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten,
die Sie mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung erhalten. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich im HV-Portal auf der
Anmeldeseite anmelden.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung
zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung
auszuüben.
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte
zur Hauptversammlung bzw. auf der Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse
www.yoc.com/de/investor-relations-yoc/hauptversammlungen/
2. Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre können über das HV-Portal die Hauptversammlung am 9. Juni 2022 ab 11:00 Uhr (MESZ)
in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit
des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes
und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft
keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige
Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung
sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung
für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen,
soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten
zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.
Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung
vorbehalten, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.
3. Veröffentlichungen auf der Internetseite
Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung sind über die Internetseite der YOC AG unter
der Internetadresse
www.yoc.com/de/investor-relations-yoc/hauptversammlungen/
zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
4. Aktionärshotline
Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft können sich die Aktionäre und Intermediäre
per E-Mail an
yoc_hv2022@linkmarketservices.de
wenden. Zusätzlich steht Ihnen von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr
(MESZ) die Aktionärshotline unter der Telefonnummer +49 (89) 21027-220 zur Verfügung.
5. Datenschutzinformationen für Aktionäre der YOC AG
Mit den nachfolgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch
die YOC AG, Berlin (‘Unternehmen’), und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung,
zustehenden Rechte.
Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten:
|
YOC AG Greifswalder Straße 212 10405 Berlin
|
Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Herkunft dieser Daten:
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns wichtig. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich
im Rahmen der einschlägigen rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG), des Aktiengesetzes (AktG) sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften.
Aktien der YOC AG sind Inhaberaktien. Soweit uns Ihre personenbezogenen Daten nicht durch die depotführende Bank übermittelt
wurden, erheben wir diese anlässlich Ihrer Anmeldung zur Hauptversammlung sowie anlässlich der Bestellung von Eintrittskarten
(bzw. Stimmrechtskarten) und/oder der Erteilung von Vollmachten. Zu den personenbezogenen Daten zählen Ihr Name, Anschrift,
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte sowie ggf. Name und Anschrift
eines bevollmächtigten Aktionärsvertreters.
Ihre personenbezogenen Daten verwenden wir zu den im Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken. Diese Zwecke sind insbesondere die
Kommunikation mit Ihnen als Aktionär und die Abwicklung der Hauptversammlung. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten ist das Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c) DSGVO. Daneben verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten
ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen, wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, aktien-, handels-
und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Um aktienrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen, müssen wir beispielsweise
bei der Bevollmächtigung des von der Gesellschaft zur Hauptversammlung benannten Stimmrechtsvertreters die Daten, die dem
Nachweis der Bevollmächtigung dienen, nachprüfbar festhalten und drei Jahre lang zugriffsgeschützt aufbewahren (§ 134 Absatz
3 Satz 5 AktG). Außerdem verarbeiten wir Ihre entsprechenden personenbezogenen Daten, wenn Sie (gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie i. V. m. den Vorgaben in der Einberufung der ordentlichen virtuellen Hauptversammlung) über das HV-Portal
vor der Hauptversammlung Fragen einreichen oder in der Hauptversammlung Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
erklären. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesen Fällen die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m.
Artikel 6 Absatz 1 c) DSGVO. Darüber hinaus verwenden wir Ihre Daten nur, soweit Sie uns Ihre Einwilligung erteilt haben (etwa
zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel) oder die zur Verarbeitung der Wahrung berechtigter Interessen der Gesellschaft
dient (insbesondere zur Erstellung von Statistiken, z. B. für die Darstellung der Aktionärsentwicklung, Anzahl der Transaktionen
und Übersicht der größten Aktionäre). Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist in diesen Fällen
Artikel 6 Absatz 1 a) und f) DSGVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten
wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorab darüber informieren.
Kategorien von Empfängern Ihrer personenbezogenen Daten:
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Externe Dienstleister:
Zur Abwicklung der Hauptversammlungen bedienen wir uns zum Teil externer Dienstleister (etwa HV-Dienstleister). Unsere externen
Dienstleister verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich in unserem Auftrag und nach unseren Weisungen und sind
in Übereinstimmung mit Artikel 28 Absatz 3 DSGVO an das geltende Datenschutzrecht vertraglich gebunden.
|
* |
Weitere Empfänger:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung
gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. beim Überschreiten gesetzlich vorgegebener Stimmrechtsschwellen).
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Speicherfristen:
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die o. g. Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen,
dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden
können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit
wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich u. a. aus dem Aktiengesetz,
dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.
Ihre Rechte als Betroffener:
Sie haben das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen. Daneben können Sie unter bestimmten
Voraussetzungen eine Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten sowie eine Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Ferner haben
Sie unter bestimmten Umständen das Recht, einer Verarbeitung Ihrer Daten zu widersprechen oder zu verlangen, dass bestimmte
Ihrer personenbezogenen Daten an Sie oder eine dritte Partei übertragen werden. Eine etwa erteilte Einwilligung in die Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten können Sie jederzeit widerrufen. Zur Wahrnehmung dieser Rechte wenden Sie sich bitte an die
o. g. Adresse.
Verwendung von Cookies:
Wenn Sie das HV-Portal nutzen, verarbeiten wir über unseren IT-Dienstleister folgende Daten, die zu keinem Zeitpunkt mit anderen
gespeicherten Kunden- oder Profildaten zusammengeführt werden: Wir speichern bei jedem Besuch unserer Webseiten temporär die
IP-Adresse Ihres Internetzugriffs sowie die Seiten, die Sie aufrufen, beziehungsweise in den Apps gegebenenfalls die Gerätenummer,
damit grundlegende Services wie Berechtigungszuordnungen funktionieren. Wir verwenden den neuesten Sicherheitsstandard (256-bit-Verschlüsselung).
Ihre Daten werden direkt bei der Übertragung verschlüsselt, und alle datenschutzrelevanten Informationen werden in verschlüsselter
Form in einer geschützten Datenbank abgelegt. Um Ihren Zugriff verwalten zu können, brauchen wir einen Sitzungs-Cookie (der
beim Schließen des Browsers gelöscht wird). Wir verwenden ausschließlich Cookies, die für die Funktionen einer Website zwingend
erforderlich sind:
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‘cookieaccepted’, Cookie zur Speicherung der Zustimmung zur Cookie-Leisten-Funktion und damit ein Verbergen dieser in der
Ansicht, wird nach 10 Tagen gelöscht.
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Datenschutzbeauftragter und Beschwerderecht:
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter folgender Adresse:
ePrivacy GmbH vertreten durch Prof. Dr. Christoph Bauer Große Bleichen 21 20354 Hamburg Deutschland Kontakt: privacy@yoc.com
Sie haben das Recht, sich bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer Daten durch das Unternehmen zu
beschweren. Die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörden finden Sie unter nachfolgendem Internet-Link:
https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html
Berlin, im April 2022
YOC AG
Der Vorstand
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