WashTec AG
Augsburg
Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 750 750 ISIN-Code: DE 000 750 750 1
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eröffnet die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen
des Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).
Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Freistaat Bayern diesbezüglich beschlossenen Verhaltensregeln
und mit dem Ziel der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die
Organmitglieder der Gesellschaft hat der Vorstand der WashTec AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit
der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der WashTec AG (virtuelle Hauptversammlung)
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 der WashTec AG, Augsburg, am Dienstag, den 28. Juli 2020, 10.00 Uhr MESZ ein.
Die Versammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt.
Die Hauptversammlung wird für Aktionäre in Bild und Ton live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Stettenstraße 1+3, 86150 Augsburg.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019; Vorlage des zusammengefassten
Lageberichts für die WashTec AG und für den Konzern für das Geschäftsjahr 2019 mit dem erläuternden Bericht des Vorstands
zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB; Vorlage des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1
wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die
Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über
die Verwendung eines Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 175 Abs. 2 AktG hat der
Vorstand der Hauptversammlung den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns und – bei börsennotierten Gesellschaften – einen erläuternden Bericht zu den Angaben
nach § 289a und § 315a HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht
des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.
Die vorstehenden Unterlagen werden in der virtuellen Hauptversammlung vom Vorstand und – was den Bericht des Aufsichtsrats
angeht – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert. Sie sind ab Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft
unter
im Bereich »Investor Relations« zugänglich und werden auch während der virtuellen Hauptversammlung dort zugänglich sein.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn
von Euro 22.581.092,36 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
|
5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, zu beschließen:
Die PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2020 bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm insbesondere
keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Art auferlegt wurde.
|
6. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 9 der Satzung
a) |
Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sind abhängig von der Anmeldung zur Hauptversammlung
und dem Nachweis des Anteilsbesitzes. Gemäß § 9.5 Satz 2 der Satzung muss der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes durch
eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung,
bezogen auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung erfolgen. Die Satzung orientiert sich insoweit
an der bislang geltenden Fassung von § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG.
Die Voraussetzungen für den zu erbringenden Nachweis wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG für
die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts ein Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten
§ 67c Abs. 3 AktG. Der geänderte § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neue § 67c AktG finden gemäß § 26j Abs. 4 EGAktG erst ab
dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden.
Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung
der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der
Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung
nicht vor dem 3. September 2020 wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
§ 9.5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘9.5 Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Hierfür ist ein Nachweis
des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär in deutscher oder englischer Sprache erforderlich, der sich auf
den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den
Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
müssen der Gesellschaft jeweils unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung
zugehen (Anmeldefrist). In der Einberufung kann eine kürzere in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Die Fristen sind
jeweils vom Tag der Hauptversammlung an zurückzurechnen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.’
Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung so zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass sie nicht vor
dem 3. September 2020 wirksam wird.
|
b) |
Das Aktiengesetz gibt den Gesellschaften die Möglichkeit, ihren Aktionären die Teilnahme an einer Präsenz-Hauptversammlung
im Wege elektronischer Kommunikation (sog. Online-Teilnahme) zu eröffnen. Außerdem kann vorgesehen werden, dass Aktionäre
ihre Stimme schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen
(sog. Briefwahl). Für diese Möglichkeiten der Beteiligung der Aktionäre am Entscheidungsprozess der Hauptversammlung sollen
die satzungsmäßigen Voraussetzungen geschaffen werden. Zudem gibt das Aktiengesetz den Gesellschaften die Möglichkeit, die
Bild- und Tonübertragung einer Präsenz-Hauptversammlung zuzulassen. Auch hierfür sollen die satzungsmäßigen Voraussetzungen
geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
Nach § 9.5 der Satzung werden die folgenden neuen §§ 9.6 bis 9.8 eingefügt:
‘9.6 Der Vorstand kann vorsehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation
ausüben können. Er kann Umfang und Verfahren im Einzelnen regeln. Macht der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch, sind
die näheren Einzelheiten in der Einberufung mitzuteilen.
9.7 Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder
im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Er kann das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln.
Macht der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch, sind die näheren Einzelheiten in der Einberufung mitzuteilen.
9.8 Die Gesellschaft kann die Übertragung der Hauptversammlung ganz oder in Teilen in Bild und Ton über elektronische oder
andere Medien zulassen. Hierauf ist in der Einberufung zur Hauptversammlung hinzuweisen.’
Die bisherigen §§ 9.6 bis 9.10 werden – inhaltlich unverändert – zu den neuen §§ 9.9 bis 9.13 der Satzung.
|
|
7. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Gesellschaft
und der AUWA-Chemie GmbH
Die Gesellschaft als herrschende Gesellschaft und die AUWA-Chemie GmbH, Augsburg, als beherrschte Gesellschaft haben am 19.
März 2009 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, dem die Hauptversammlung am 7. Mai 2009 zugestimmt
hat. Die Vertragsparteien haben am 9. März 2020 eine Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
geschlossen.
Aufgrund des BMF-Schreibens vom 3. April 2019 sind die Gewinnabführungsverträge hinsichtlich der Verlustübernahmeregelung
bei Organschaften i.S.d. § 17 KStG zu präzisieren. Es erfolgt künftig ein vollumfänglicher dynamischer Verweis auf § 302 AktG.
Diese Anforderung wird durch die Änderungsvereinbarung umgesetzt. Weitere Änderungen sieht die Änderungsvereinbarung nicht
vor.
Dementsprechend hat die Änderungsvereinbarung folgenden wesentlichen Inhalt:
Die Änderungsvereinbarung passt § 5 Abs. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages dahingehend an, dass zur Übernahme
der Verluste der AUWA-Chemie GmbH durch die WashTec AG die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung
entsprechend anzuwenden sind.
Die bisherige Fassung von § 5 Abs. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages lautet:
‘Die Obergesellschaft ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen,
soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der
Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Im Übrigen gilt § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.’
Die Neufassung aufgrund der Änderungsvereinbarung lautet:
‘Für die Verlustübernahme der Obergesellschaft sind die Vorschriften des §302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend
anzuwenden.’
Im Übrigen bleiben die Regelungen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages unverändert. Die Änderungsvereinbarung
wird rückwirkend zu Beginn des Geschäftsjahres wirksam, in dem sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Vertragsänderung
erfüllt sind. Die Änderungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der WashTec AG und
anschließender Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der AUWA-Chemie GmbH. Die Gesellschafterversammlung der AUWA-Chemie
GmbH hat der Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages am 9. März 2020 bereits zustimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Der Änderung des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Gesellschaft und der AUWA-Chemie GmbH,
Augsburg, vom 19. März 2009 durch die Änderungsvereinbarung vom 9. März 2020 wird zugestimmt.
Der Vorstand der WashTec AG und die Geschäftsführung der AUWA-Chemie GmbH haben zu der Änderungsvereinbarung einen gemeinsamen
Bericht gemäß § 293a AktG erstattet. Der gemeinsame Bericht ist zusammen mit der Änderungsvereinbarung vom 9. März 2020, dem
ursprünglichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 19. März 2009 und den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen
vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
im Bereich »Investor Relations« zugänglich. Die Unterlagen werden auch während der virtuellen Hauptversammlung am 28. Juli
2020 auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein.
|
II. Weitere Angaben zur Einberufung
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die WashTec AG insgesamt 13.976.970 Stückaktien ausgegeben, die insgesamt
13.976.970 Stimmrechte gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 594.646 Stück
eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
2. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569), nachfolgend ‘Covid-19-Gesetz’,
hat der Vorstand der WashTec AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (nachfolgend ‘virtuelle Hauptversammlung’) abzuhalten. Eine
physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen.
Sie können die gesamte Hauptversammlung jedoch am 28. Juli 2020, ab 10.00 Uhr MESZ, per Bild- und Tonübertragung über das
HV-Portal über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.washtec.de
im Bereich »Investor Relations« verfolgen. Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich
zur Hauptversammlung anmelden. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären werden die zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung
über das HV-Portal erforderlichen persönlichen Zugangsdaten mit ihrer Stimmrechtskarte gemeinsam mit weiteren Informationen
zur Rechtsausübung und zur Nutzung des HV-Portals zugeschickt. Die Liveübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung
im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht ausschließlich im Wege elektronischer
Kommunikation (Briefwahl) oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Fragen
können ausschließlich elektronisch bis zum 26. Juli 2020, 24.00 Uhr MESZ, über das passwortgeschützte HV-Portal über die Internetseite
der Gesellschaft unter
www.washtec.de
im Bereich »Investor Relations« an den Vorstand gerichtet werden. Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können
von Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 28. Juli 2020 bis zum Ende
der Versammlung über das HV-Portal auf elektronischem Wege zur Niederschrift erklärt werden. Eine anderweitige Form der Übermittlung
ist ausgeschlossen.
Weitere Einzelheiten sind den nachstehenden Erläuterungen zu entnehmen.
3. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung
anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder zur Ausübung
des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut (Kreditinstitut oder
sonstiges, auch ausländisches Finanzdienstleistungsinstitut), der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
also Dienstag, den 7. Juli 2020, 0.00 Uhr MESZ, (sog. Nachweisstichtag) bezieht, erforderlich.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der
Gesellschaft spätestens am Dienstag, den 21. Juli 2020, 24.00 Uhr MESZ, unter nachfolgender Adresse zugehen:
WashTec AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien innehaben und erst danach Aktionär werden, sind
nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Stimmrechtskarten
mit den persönlichen Zugangsdaten zur Nutzung des HV-Portals für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht – selbst oder durch Bevollmächtigte – ausüben
wollen, frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes zu
veranlassen.
4. Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung
teilzunehmen (Briefwahl). Auch in diesem Fall müssen die vorab genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt werden. Briefwahlstimmen (sowie ggf. deren Änderung oder Widerruf)
können der Gesellschaft ausschließlich über das passwortgeschützte HV-Portal über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.washtec.de
im Bereich »Investor Relations« übermittelt werden und müssen der Gesellschaft hierüber bis spätestens zum Beginn der Abstimmung
in der virtuellen Hauptversammlung am Dienstag, den 28. Juli 2020, zugehen. Die persönlichen Zugangsdaten für das HV-Portal
werden ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte unaufgefordert
übersandt.
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine
Übersendung von Briefwahlstimmen per Post.
5. Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Zur Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung bieten wir unseren Aktionären und ihren Bevollmächtigten
an, von der Gesellschaft benannte, an die Weisungen der jeweiligen Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Auch in diesem Fall müssen von den Aktionären die oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt werden. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, müssen diesen in jedem Fall in Textform verbindliche Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden; sie
sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Erteilung
der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf, und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform. Die Vollmacht zusammen mit den Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (sowie ggf.
eine Änderung oder der Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen) müssen der Gesellschaft wie folgt zugehen:
Entweder bis Montag, den 27. Juli 2020, 12.00 Uhr MESZ, unter der nachfolgend genannten Adresse, an welche insbesondere auch
eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:
WashTec AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
oder, bis spätestens zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am Dienstag, den 28. Juli 2020, über das
passwortgeschützte HV-Portal über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.washtec.de
im Bereich »Investor Relations«.
Die persönlichen Zugangsdaten für das HV-Portal sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter werden den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten zusammen mit der
Stimmrechtskarte unaufgefordert übersandt.
Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts
bei der Abstimmung zu den Punkten der Tagesordnung beschränkt; Weisungen zur Ausübung sonstiger Aktionärsrechte, insbesondere
zur Stellung von Anträgen oder Fragen oder zur Einlegung von Widersprüchen, nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht entgegen.
6. Verfahren für die Stimmabgabe durch sonstige Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht selbst an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht (und ggf. sonstige hauptversammlungsbezogene
Rechte) durch einen sonstigen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär (ein Kreditinstitut oder sonstiges, auch
ausländisches Finanzdienstleistungsinstitut), eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen.
Auch in diesem Falle sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Da eine physische Teilnahme solcher Bevollmächtigter aufgrund der Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
nach dem Covid-19-Gesetz nicht möglich ist, können diese Bevollmächtigten das Stimmrecht in der Hauptversammlung auch ihrerseits
nur im Wege der elektronischen Kommunikation per Briefwahl oder (Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Kommunikation über
das passwortgeschützte HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versendeten
persönlichen Zugangsdaten erhält.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß
§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch auf
elektronischem Wege an die folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:
inhaberaktien@linkmarketservices.de
Wird ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere Person, für die nach § 135 Abs. 8
AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen.
Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts von einem anderen Bevollmächtigten als den weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten lassen möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht ein Formular gemäß
§ 48 Abs. 1 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes auf der Rückseite der Stimmrechtskarte, welche den Aktionären nach der oben
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.
Eine durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilte Vollmacht bzw. deren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises
einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf müssen der Gesellschaft unter einer der oben
unter den für die Anmeldung genannten Adressen an die Gesellschaft bis spätestens Montag, den 27. Juli 2020, 12.00 Uhr MESZ,
zugehen.
7. Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen sowie die zugänglich zu machenden
Unterlagen werden über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.washtec.de
im Bereich »Investor Relations« zugänglich sein (vgl. § 124a AktG). Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu
machende Unterlagen werden auch während der virtuellen Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich
sein.
8. Angaben zu den Rechten der Aktionäre
8.1. Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen
(anteiliger Betrag entspricht 174.713 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an
den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 27. Juni 2020 (24.00 Uhr
MESZ) zugehen. Entsprechende Verlangen sind an folgende Adresse zu richten:
WashTec AG Abteilung Investor Relations Argonstraße 7 86153 Augsburg
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten; der Tag des Zugangs
ist nicht mitzurechnen. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus. Bei der Berechnung
der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse
www.washtec.de
im Bereich »Investor Relations« bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Ordnungsgemäße Anträge, die bis zum 27. Juni 2020, 24.00 Uhr MESZ, zu nach § 122 Abs. 2 AktG auf die Tagesordnung gesetzten
oder zu setzenden Gegenständen zugehen, werden in der Hauptversammlung so behandelt als seien sie in der Hauptversammlung
gestellt worden.
8.2. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen
sein. Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
WashTec AG Abteilung Investor Relations Argonstraße 7 86153 Augsburg E-Mail: hauptversammlung@washtec.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Bis spätestens zum Ablauf des 13. Juli 2020 (24.00 Uhr MESZ) unter vorstehender Adresse zugegangene und ordnungsgemäße Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären werden nach ihrem Eingang unverzüglich unter der Internetadresse der Gesellschaft
www.washtec.de
im Bereich »Investor Relations« zugänglich gemacht (einschließlich des Namens des Aktionärs und – im Falle von Anträgen –
der Begründung). Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu eingegangenen Anträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter
der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag wird im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung
so behandelt, als sei er in der Hauptversammlung mündlich gestellt wäre, wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet ist.
8.3. Fragemöglichkeit der Aktionäre nach Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz; Auskunftsrecht gemäß § 131
Abs. 1 AktG
Auf Grundlage des Covid-19-Gesetzes ist den Aktionären in der Hauptversammlung zwar kein Auskunftsrecht im Sinne des § 131
AktG, jedoch die Möglichkeit einzuräumen, Fragen zu stellen. Ein Recht auf Antwort ist damit nicht verbunden.
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der WashTec AG entschieden, dass Fragen von zur virtuellen Hauptversammlung
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären ausschließlich über das HV-Portal unter der Internetadresse der Gesellschaft
www.washtec.de
im Bereich »Investor Relations« an den Vorstand gerichtet werden können. Fragen haben sich dabei auf Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie zur Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu beziehen, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist.
Fragen von Aktionären müssen der Gesellschaft bis spätestens zum 26. Juli 2020, 24.00 Uhr MESZ, über das passwortgeschützte
HV-Portal der Gesellschaft zugehen. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
Über die Beantwortung der Fragen entscheidet der Vorstand gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem
Ermessen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Gesetz hat die Verwaltung keinesfalls alle Fragen
zu beantworten, sie kann Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Sie kann
dabei Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. Fragen in Fremdsprachen
werden nicht berücksichtigt. Der Vorstand behält sich vor, wiederholt auftretende Fragen in allgemeiner Form vorab auf der
Internetseite der Gesellschaft zu beantworten.
Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen. Bitte beachten Sie
dazu noch die vorstehenden weitergehenden Erläuterungen zu den Aktionärsrechten und zum Datenschutz am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.
9. Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation oder über Vollmachtserteilung
in der virtuellen Hauptversammlung ausgeübt haben, bzw. ihre Bevollmächtigten können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung
über das passwortgeschützte HV-Portal unter der Internetadresse der Gesellschaft
www.washtec.de
im Bereich »Investor Relations« auf elektronischem Weg Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift
erklären.
10. Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung
Die Aktionäre können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im Internet verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des internetgestützten HV-Portals können nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund
von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von
Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine
Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste,
der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum Aktionärsportal und dessen
genereller Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für die
Durchführung der virtuellen Hauptversammlung über das Internet eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der
eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt.
III. Datenschutzhinweise
1. Allgemeine Informationen
a) Einleitung
Die WashTec AG legt großen Wert auf Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre. Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten
wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren
Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), im Zusammenhang mit
der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung informieren.
b) Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO
WashTec AG, Argonstraße 7, 86153 Augsburg
c) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
WashTec AG |
|
Datenschutzbeauftragter |
|
Herr Lars Beitlich |
Tel.: +49 821 5584 – 1111 |
Argonstraße 7, 86153 Augsburg |
E-Mail: datenschutzbeauftragter@washtec.com |
2. Informationen bezüglich der Verarbeitung
a) Datenkategorien
Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:
* |
Vor- und Nachname,
|
* |
Anschrift,
|
* |
Aktienanzahl,
|
* |
Aktiengattung,
|
* |
Besitzart der Aktien und
|
* |
Nummer der Stimmrechtskarte.
|
Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär benannten Stimmrechtsvertreters (insbesondere
dessen Name sowie dessen Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten
wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär
oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie z. B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch
Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären in der virtuellen Hauptversammlung.
b) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der virtuellen
Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung
und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung
nach §§ 118 ff. AktG zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs.
1 Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit §§ 118 ff. AktG sowie § 1 Covid-19-Gesetz. Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene
Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie
aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art.
6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit den jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen,
die für die Organisation der virtuellen Hauptversammlung erforderlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen
erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO).
Sämtliche Aktien der WashTec AG sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien führt die WashTec AG kein Aktienregister im
Sinne von § 67 AktG, in das Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen sind.
c) Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister
(insbesondere bei Druck und Versand der Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der
Durchführung). Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt
werden, erhalten von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der WashTec AG. Jeder unserer Mitarbeiter und alle Mitarbeiter
von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese
Daten vertraulich zu behandeln.
Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die an der virtuellen Hauptversammlung
teilnehmen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere über das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) für andere Aktionäre
und Aktionärsvertreter einsehbar. Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit der Beantwortung von Fragen, die Aktionäre bzw.
Aktionärsvertreter gegebenenfalls vorab gestellt haben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Covid-19-Gesetz).
d) Datenquellen
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über unsere
Anmeldestelle von den Kreditinstituten der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung unserer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken).
e) Speicherdauer
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich
anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften
zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich
ist. Informationen zu Frage- und Redebeiträgen von Aktionären in der kommenden Hauptversammlung werden grundsätzlich nach
einem Monat anonymisiert, soweit eine längere Speicherung nicht aus den oben genannten Gründen erforderlich ist.
3. Rechte von Betroffenen
Als Betroffene können sich Aktionäre jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter 1.c) genannten Kontaktdaten
an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO
auszuüben. Dazu zählen insbesondere:
* |
das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art.
15 DSGVO),
|
* |
das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung,
Art. 16 DSGVO),
|
* |
das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, sowie, falls die personenbezogenen Daten veröffentlicht wurden,
die Information an andere Verantwortliche über den Antrag auf Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),
|
* |
das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).
|
Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw.
Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu (Art. 21 DSGVO).
Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen. In Bayern ist die zuständige
Aufsichtsbehörde: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 18, 91522 Ansbach, Telefon +49 981 53 1300, Telefax: +49
981 53 98 1300, E-Mail: poststelle@lda.bayern.de
Augsburg, im Juni 2020
WashTec AG
Der Vorstand
|