SNP Schneider-Neureither & Partner SE
SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.06.2022 in Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: SNP Schneider-Neureither & Partner SE
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Weiterführende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 Vergütungssystem für den Verwaltungsrat der SNP Schneider-Neureither & Partner SE Die Vergütung des Verwaltungsrats der SNP Schneider-Neureither & Partner SE (‘SNP SE‘ oder die ‘Gesellschaft‘) erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben und richtet sich nach den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Grundzüge der Vergütung des Verwaltungsrats sind in dem von der Hauptversammlung beschlossenen § 11 der Satzung der SNP SE geregelt. Die derzeit geltende Vergütung des Verwaltungsrats wurde durch Beschluss der Hauptversammlung am 17. Juni 2021 beschlossen. 1. Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung Aufgabe des Verwaltungsrats ist die Festsetzung der Grundlinien der Geschäfte der SNP SE sowie die Überwachung der Umsetzung durch die Geschäftsführenden Direktoren. Die Verwaltungsratsvergütung muss demnach derart ausgestaltet sein, dass sie insbesondere der für die Überwachung und Kontrolle erforderlichen Unabhängigkeit des Verwaltungsrats gerecht wird. Zugleich soll die angemessene Ausgestaltung der Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder der SNP SE ermöglichen, qualifizierte Mandatsträger für die Übernahme eines Verwaltungsratsmandats oder des Verwaltungsratsvorsitzes gewinnen und halten zu können. Die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats sieht keine variable Vergütungskomponente vor und ist nicht anteilsbasiert; demgegenüber umfasst die Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren grundsätzlich zu einem erheblichen Anteil variable Vergütungsbestandteile. Die allein auf die feste Vergütungskomponente beschränkte Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder ohne variable Vergütungsanreize und unabhängig von finanziellen Leistungsindikatoren gewährleistet demnach eine unabhängige Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführenden Direktoren durch den Verwaltungsrat. Die Vergütungsstruktur des Verwaltungsrats bietet demnach ein Gegengewicht zur Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren und trägt somit zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung Gesellschaft bei. 2. Erläuterung zur Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems Die Tätigkeit der Verwaltungsratsmitglieder der SNP SE unterscheidet sich in Art und Umfang grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der SNP SE. Es fehlt daher an einer entsprechenden Grundlage für einen vertikalen Vergleich der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Verwaltungsratsmitglieder und Arbeitnehmer der SNP SE. Die Bestimmung eines Arbeitnehmerkreises zur Einbeziehung in den Vergleich kommt folglich ebenfalls nicht in Betracht. 3. Darstellung des Verfahrens zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems Die Überprüfung der Vergütung und des Vergütungssystems, insbesondere hinsichtlich der Bestandteile, Höhe und Struktur der Vergütung erfolgt anlassbezogen und spätestens in Vorbereitung der turnusmäßigen Befassung der Hauptversammlung mit der Verwaltungsratsvergütung durch den Verwaltungsrat. Aufgrund der Änderungen des § 113 AktG durch das ARUG II, die über § 38 Abs. 1 SEAG auf den Verwaltungsrat Anwendung finden, hat die Hauptversammlung alle vier Jahre über die Vergütung des Verwaltungsrats zu beschließen, wobei auch ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Sofern darüber hinaus auch Anlass zur Änderung der Regelung zur Verwaltungsratsvergütung in der Satzung der SNP SE besteht, wird der Verwaltungsrat in diesem Zusammenhang der Hauptversammlung auch einen Vorschlag vorlegen. Die ordentliche Hauptversammlung hat sich erstmals im Jahr 2021 mit dem neuen Vergütungssystem des Verwaltungsrats befasst und über dieses im Rahmen der Hauptversammlung beschlossen. Weiter wird das Vergütungssystem bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Anlass der diesjährigen Vorlage des Vergütungssystems an die Hauptversammlung ist eine solche wesentliche Änderung, die folgende Punkte betrifft:
Dem Entstehen von Interessenkonflikten durch die Einbindung der Verwaltungsratsmitglieder in die Ausgestaltung der eigenen Vergütung wird dadurch vorgebeugt, dass die letztendliche Entscheidungsbefugnis über das maßgebliche Vergütungssystem kraft Gesetzes der Hauptversammlung zugewiesen ist. Geschäftsführende Direktoren und Verwaltungsrat unterbreiten hierzu lediglich den Beschlussvorschlag. Sollten externe Vergütungsexperten hinzugezogen werden, wird auf deren Unabhängigkeit geachtet und insbesondere eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit verlangt. 4. Feste und variable Vergütungsbestandteile und ihr jeweiliger relativer Anteil an der Vergütung Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält jährlich eine feste Vergütung. Diese beträgt für ordentliche Mitglieder EUR 50.000. Für den Vorsitz im Verwaltungsrat werden zusätzlich EUR 50.000, für den stellvertretenden Vorsitz im Verwaltungsrat zusätzlich EUR 30.000 vergütet. Die Mitwirkung in einem Ausschuss des Verwaltungsrats wird für jedes volle Geschäftsjahr zusätzlich wie folgt honoriert:
Zudem werden jedem Verwaltungsratsmitglied die nachgewiesenen erforderlichen Auslagen erstattet und für jede Teilnahme an einer Sitzung des Gremiums (einschließlich seiner Ausschüsse) Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500 gezahlt. Dabei gilt:
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrats einen eventuell auf den Auslagenersatz bzw. die Verwaltungsratsvergütung entfallenden Umsatzsteuerbetrag erstattet, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht auszuüben. Die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats orientiert sich demnach an der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der jeweiligen Mitglieder. Zusätzlich übernimmt die Gesellschaft für jedes Mitglied des Verwaltungsrats hinsichtlich deren Aufgabenwahrnehmung die Kosten einer von ihr abgeschlossenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Ein Selbstvorbehalt ist nicht vereinbart. 5. Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen Die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats wird nach Ablauf der Hauptversammlung, die den für das Geschäftsjahr maßgeblichen Konzernabschluss entgegennimmt, fällig. 6. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und Bestelldauer der Verwaltungsratsmitglieder Die Gewährung einer Vergütung an die Mitglieder des Verwaltungsrats findet ihre Grundlage in dem kooperationsrechtlichen Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Verwaltungsratsmitglied, das durch die Wahl in den Verwaltungsrat und deren Annahme zustande kommt. Der jeweilige Vergütungsanspruch ergibt sich aus dem Beschluss der Hauptversammlung zur Verwaltungsratsvergütung über die Gewährung einer Vergütung bzw. für den Fall einer entsprechenden Änderung der Satzung, aus der die Vergütung regelnden Satzungsbestimmung. Vergütungsvereinbarungen zwischen der SNP SE und dem einzelnen Verwaltungsratsmitglied bestehen nicht. Die Bestellung der Verwaltungsmitglieder ist in § 6.4 der Satzung der SNP SE wie folgt geregelt: ‘Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder oder für den Gesamtverwaltungsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, wird ein Verwaltungsratsmitglied jeweils bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestellung. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wenn ein Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, erfolgt vorbehaltlich § 6.7 die Wahl eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglieds, sofern die Hauptversammlung keine längere Amtszeit beschließt. Die einmalige oder mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.’ Die Verwaltungsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag bestellt wurden, können gemäß § 6.5 der Satzung der SNP SE aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen abberufen werden. Verwaltungsratsmitglieder können zudem ihr Amt durch schriftliche Erklärung mit Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende niederlegen. Im Fall einer unterjährigen Beendigung oder eines unterjährigen Beginns der Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied wird die feste Vergütung zeitanteilig gewährt (1/12 je angefangener Monat). Entsprechendes gilt für die erhöhte Vergütung des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie der Vorsitzenden und Mitglieder der Ausschüsse. Sofern ein Mitglied des Verwaltungsrats zugleich Geschäftsführender Direktor ist, ruht gemäß Satzung seine Vergütung als Mitglied des Verwaltungsrats; dies umfasst sowohl die feste jährliche Vergütung als auch das Sitzungsgeld. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 7.385.780,00 und ist in 7.385.780 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren. Hiervon hält die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 112.702 eigene Aktien, aus denen ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden kann. Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung Vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Risiken aufgrund der COVID-19-Pandemie hat der Verwaltungsrat der SNP Schneider-Neureither & Partner SE beschlossen, von den Erleichterungen, des COVID-19-Gesetz Gebrauch zu machen und die diesjährige ordentliche Hauptversammlung erneut ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung wird daher nach den Vorgaben in § 1 Absatz 2, Absatz 8 Satz 2 COVID-19-Gesetz abgehalten. Das bedeutet im Einzelnen:
Die vorgesehene Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG. Die Wahrnehmung der vorstehend beschriebenen Aktionärsrechte setzt voraus, dass sich die Aktionäre ordnungsgemäß anmelden und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes erbringen. Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der und im Zusammenhang mit der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilhabe an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der virtuellen Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet haben (‘Anmeldung’) und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform (vgl. § 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz (‘Nachweis’) erforderlich und ausreichend. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den Beginn des 12. Mai 2022 (0:00 Uhr MESZ) zu beziehen (‘Nachweiszeitpunkt’). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt. Die Anmeldung muss ebenso wie der Nachweis bei der Gesellschaft spätestens am 26. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter folgender Adresse eingehen:
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären über die Anmeldestelle Anmeldebestätigungen mit den erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung über das InvestorPortal zusammen mit entsprechenden Vollmachtsformularen bzw. Formularen zur Ausübung der Briefwahl zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen möchten, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu tragen und erforderlichenfalls eine Anmeldebestätigung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Bedeutung des Nachweisstichtags Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, weder an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag vollständig oder teilweise veräußern, sind deshalb bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Berechtigungsnachweises im Verhältnis zur Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist für die Dividendenberechtigung ohne Bedeutung. Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs erforderlich, und zwar entweder durch den Aktionär oder einen Bevollmächtigten. Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform oder einer entsprechenden Eingabe in das InvestorPortal. Mit der Anmeldebestätigung erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung:
Vollmachten können alternativ unter Verwendung der Daten der Anmeldebestätigung gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch über das InvestorPortal erteilt werden. Die Nutzung des InvestorPortals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangscode erhält, sofern der Zugangscode nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurde. Die Nutzung der Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt als Nachweis der Bevollmächtigung. Für den Fall der Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 135 AktG wird weder vom Gesetz Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die Bevollmächtigung erforderliche Form ist daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Absatz 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes gilt sinngemäß für die Bevollmächtigung von Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (§ 135 Absatz 8 AktG). Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit der Erteilung von Vollmachten in diesem Jahr Folgendes: Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft wird in diesem Jahr auf der Grundlage von § 1 Absatz 2 COVID-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. Dies bedeutet, dass auch im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Vereinigung von Aktionären oder eines sonstigen Dritten die eigentliche Stimmabgabe letztlich durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe unten) oder durch den Bevollmächtigten per Briefwahl erfolgen muss. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären die Möglichkeit an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der virtuellen Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von den Aktionären erteilten Weisungen aus. Soll der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen Sie zwingend Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen wird der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht nicht ausüben. Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung über die Beschlussvorschläge der Verwaltung zu den Punkten der Tagesordnung beschränkt; Weisungen zur Ausübung sonstiger Aktionärsrechte, insbesondere zur Stellung von Anträgen oder Fragen, nimmt der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Diejenigen Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, können hierzu das auf der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung abgedruckte Vollmachts-/Weisungsformular verwenden und entsprechende Weisungen erteilen. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung und der Widerruf von Weisungen bedürfen der Textform und müssen der Gesellschaft bis zum 1. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen
Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können alternativ unter Verwendung der Daten der Anmeldebestätigung gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch über das Internet (InvestorPortal) erteilt werden. Die elektronische Bevollmächtigung und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter kann über das InvestorPortal bis zum Tag der Hauptversammlung und zwar bis kurz vor Eintritt in die Abstimmung erfolgen. Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind entweder auf dem jeweiligen Übermittlungsweg noch bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie dort erteilt werden können oder über das InvestorPortal bis kurz vor dem Eintritt in die Abstimmung, widerruflich und abänderbar. Die notwendigen Unterlagen und Informationen hierzu erhalten angemeldete Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben. Auch in diesem Fall ist für eine ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs und einen Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Die Stimmabgabe per Briefwahl erfolgt per Brief oder E-Mail einerseits oder mittels elektronischer Kommunikation andererseits. Für die Briefwahl per Brief oder E-Mail verwenden Sie bitte ausschließlich die Ihnen zugesandte Anmeldebestätigung mit der Weisungstabelle. Die im Wege der Briefwahl per Brief oder E-Mail abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zum 1. Juni 2022 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter der oben unter ‘Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte’ angegebenen Adresse eingegangen sein. Die Briefwahl kann auch mittels elektronischer Kommunikation gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren über das Internet (InvestorPortal) erfolgen. Auf diesem Weg können Briefwahlstimmen bis zum Tag der Hauptversammlung und zwar bis kurz vor Eintritt in die Abstimmung abgegeben werden. Briefwahlstimmen sind entweder auf dem jeweiligen Übermittlungsweg noch bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie dort erteilt werden können oder über das InvestorPortal bis kurz vor dem Eintritt in die Abstimmung, widerruflich und abänderbar. Auch bevollmächtigte Personen können sich der Briefwahl bedienen. Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine Wortmeldungen, Widersprüche gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, Fragen oder Anträge getätigt werden können. Ergänzende Informationen zur Stimmrechtsausübung Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über das InvestorPortal oder gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212)) durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das InvestorPortal, 2. gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212), 3. per E-Mail, und 4. per Brief. Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe. Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich. Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Person. Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt. Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Rechte der Aktionäre
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können beantragen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich (§ 126 BGB) unter Nachweis des Quorums an den Verwaltungsrat der Gesellschaft gerichtet werden und bei der Gesellschaft spätestens am 2. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
Bekannt zu machende Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung
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b) |
Gegenanträge von Aktionären und Wahlvorschläge nach Artikel 53 SE-VO, §§ 126 Absatz 1, 127 AktG |
Gemäß § 126 Absatz 1 AktG kann jeder Aktionär einen Gegenantrag zu einem Vorschlag des Verwaltungsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Absatz 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse spätestens am 18. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), eingeht.
Jeder Aktionär kann außerdem gemäß § 127 AktG der Gesellschaft einen Wahlvorschlag übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Absatz 1 und 2 Aktiengesetz auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse spätestens am 18. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), eingeht.
Rechtzeitig eingehende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter
https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / Ordentliche Hauptversammlung 2022 zugänglich gemacht, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen des Verwaltungsrats werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:
SNP Schneider-Neureither & Partner SE |
Aufgrund der Sonderregelungen des COVID-19-Gesetz gilt für Anträge und Wahlvorschläge der Aktionäre in diesem Jahr Folgendes:
Da die diesjährige Hauptversammlung der SNP Schneider-Neureither & Partner SE nur mit elektronischer Briefwahl und Vollmachtsstimmrecht durchgeführt wird, gibt es keine Antragsrechte der Aktionäre in der Hauptversammlung.
Nach § 126, § 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz in der virtuellen Hauptversammlung allerdings so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden, sofern der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß angemeldet ist und den Nachweis seines Anteilsbesitzes erbracht hat. Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
c) |
Auskunftsrecht nach Artikel 53 SE-VO, § 131 Absatz 1 AktG bzw. Fragerecht gemäß § 1 Absatz 2 COVID-19-Gesetz |
Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Verwaltungsrat hat vorgegeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind.
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können der Gesellschaft ihre Fragen bis spätestens zum Ablauf des 31. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich über das InvestorPortal unter
https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / Ordentliche Hauptversammlung 2022 übermitteln.
Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz wird der Verwaltungsrat nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie er Fragen beantwortet. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Verwaltungsrat insbesondere – aber nicht nur – aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen. Die Auskunft kann unter anderem etwa verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit der Verwaltungsrat sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die Auskunft kann auch verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Die Gesellschaft behält sich vor, bei der Fragenbeantwortung jeweils den Namen und ggf. Wohnort bzw. Sitz des fragenden Aktionärs und/oder seines Bevollmächtigten zu nennen, soweit der Namensnennung bei der Übermittlung der Frage im InvestorPortal nicht ausdrücklich widersprochen wird.
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Weitergehende Erläuterungen |
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach Artikel 56 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG sowie § 1 Absatz 2 COVID-19-Gesetz stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / Ordentliche Hauptversammlung 2022 zur Verfügung.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die der virtuellen Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung einschließlich der Informationen nach Artikel 53 SE-VO, § 124a AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / Ordentliche Hauptversammlung 2022.
Der gesetzlichen Verpflichtungen ist mit Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft genüge getan. Auf Verlangen wird jedem Aktionär einmalig, unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser vorgenannten Unterlagen erteilt und per einfacher Post zugesandt.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Für Aktionäre der Gesellschaft wird die gesamte Hauptversammlung am 2. Juni 2022 ab 10:00 Uhr im Wege der Bild- und Tonübertragung live im Internet
https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / Ordentliche Hauptversammlung 2022 übertragen. Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sie sich zur Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Den für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderlichen Zugangscode erhalten sie mit ihrer Anmeldebestätigung. Die hier angebotene Möglichkeit ermöglicht den Aktionären die Verfolgung der gesamten Hauptversammlung über das Internet.
Entsprechendes gilt für eine Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung durch Bevollmächtigte. Die Nutzung des Online-Zugangs über das InvestorPortal durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangscode erhält, sofern der Zugangscode nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurde.
Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede der geschäftsführenden Direktoren können auch von sonstigen Interessierten ohne Zugangscode live im Internet
https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / Ordentliche Hauptversammlung 2022 verfolgt werden.
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, wird in Abweichung von § 245 Nummer 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen zu Protokoll des Notars sind im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal unter
https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / Ordentliche Hauptversammlung 2022 zu übermitteln und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über den passwortgeschützten Internetservice (InvestorPortal) ermächtigt und erhält die Widersprüche hierüber.
Stimmbestätigung gemäß § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absatz 2 Satz 2 AktG bzw. Nachweis der Stimmzählung gemäß § 129 Absatz 5 AktG
Nach § 118 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 AktG ist bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 118 Absatz 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
Ferner kann der Abstimmende von der Gesellschaft nach § 129 Absatz 5 Satz 1 des Aktiengesetzes innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Absatz 5 Satz 3 des Aktiengesetzes unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
Datenschutzerklärung
SNP Schneider-Neureither & Partner SE gewährleistet, dass Ihre Privatsphäre und Ihre personenbezogenen Daten geschützt werden, indem wir die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen umsetzen und einhalten. Die nachfolgenden Ausführungen dienen Ihrer Information mit dem Umgang personenbezogener Daten von Ihnen als Aktionär bzw. als gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung wird in diesem Jahr ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Vertreter als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Sie können die Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung über uns Aktionärsportal verfolgen. Das Aktionärsportal wird durch den Dienstleister Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, Elsenheimerstr. 61, 80687 München, ausschließlich in unserem Auftrag und auf unsere Weisung betrieben. Sie erreichen das Aktionärsportal unter
https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / Ordentliche Hauptversammlung 2020.
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Kategorien personenbezogener Daten |
Kontaktaufnahme
Sofern Sie mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir diejenigen personenbezogenen Daten, die für die Beantwortung des jeweiligen Anliegens erforderlich sind, wie z.B. die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer.
Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Im Zusammenhang mit der Durchführung unserer virtuellen Hauptversammlung verarbeiten wir folgende personenbezogenen Daten unserer Aktionäre sowie gegebenenfalls deren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter:
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Name und Vorname, gegebenenfalls Titel; |
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Geburtsdatum; |
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Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktie; |
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Nummer der Anmeldebestätigung; |
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Zugangsdaten für das Aktionärsportal (Aktionärsnummer und Passwort); und |
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sonstige Daten, die im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben werden. |
Besuch des Aktionärsportals
Wenn Sie unser Aktionärsportal im Internet besuchen, erheben wir Daten über Zugriffe auf unser Aktionärsportal. Folgende Daten und Geräteinformationen werden in den Webserver-Log-Files protokolliert:
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Datum und Uhrzeit des Abrufs; |
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Ihr Browser übermittelt diese Daten automatisch an uns, wenn Sie unser Aktionärsportal besuchen.
Zudem verarbeiten wir Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und sonstigen Verlangen von Aktionären oder ihren Vertretern, die in Bezug auf die Hauptversammlung eingereicht werden, sowie zu Ihrem Abstimmverhalten.
Schließlich nutzen wir sog. Web-Storage-Funktionen, die für den Betrieb unserer Dienste technisch erforderlich sind. Hierfür werden kleine Textdateien im lokalen Speicher Ihres Browsers auf Ihrem Endgerät abgelegt und dort gespeichert. Im Rahmen der Session-Storage-Technik erheben wir nach Ihrem Login Informationen über den jeweiligen Authentifizierungs-Token (d.h. Ihre ‘virtuelle’ Eintrittskarte) und Ihre Sitzungsdaten (sog. Session-Daten) einschließlich der Erteilung der Zustimmung zu unseren Nutzungsbedingungen. Hierdurch werden Sie als Benutzer wiedererkannt, wenn Sie während einer aktiven Sitzung auf eine andere Seite des Portals wechseln, auf unsere Website zurückkehren oder die Seite neu laden müssen. Außerdem nutzen wir die sog. Local-Storage-Funktion, um den Zeitstempel Ihres Logins zu speichern, was aus Sicherheitsgründen einen automatischen Logout nach 30 Minuten Inaktivität ermöglicht. Mit Schließen des Browsers werden diese Daten automatisch gelöscht. In Ihrem Browsermenü finden Sie Informationen, wie Sie das Zulassen von Web-Storage-Objekten auf technischem Wege unterbinden können und mit welcher Einstellung Sie von Ihrem Browser über die Platzierung eines neuen Web-Storage-Objekts informiert werden. Bitte beachten Sie, dass möglicherweise einige Funktionen unserer Internetseite im Falle deaktivierter Web-Storage-Objekte nicht mehr zur Verfügung stehen.
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Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung |
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, um die Anmeldung und Zuschaltung der Aktionäre und Aktionärsvertreter zur virtuellen Hauptversammlung abzuwickeln und diesen die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Durchführung der virtuellen Hauptversammlung erforderlich. Teilen Sie uns die erforderlichen personenbezogenen Daten nicht mit, kann eine Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung möglicherweise nicht sichergestellt werden. Mit Ihrer Anmeldebestätigung erhalten Sie Zugangsdaten (Aktionärsnummer und Passwort) für das Aktionärsportal. Um das Aktionärsportal nutzen zu können, müssen Sie sich mit diesen Zugangsdaten einloggen. Über das Aktionärsportal können Sie unter anderem Vollmachten erteilen, Ihr Stimmrecht ausüben oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Rechte erscheinen in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des Aktionärsportals. Die Nutzung des Aktionärsportals unterliegt den dort abrufbaren Nutzungsbedingungen.
Kontaktaufnahme
Sofern Sie mit uns in Kontakt treten, werden Ihre in diesem Zusammenhang verarbeiteten personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke der Bearbeitung Ihrer Nachricht genutzt und gespeichert. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. a) DSGVO.
Aktionärsportal
Die Verarbeitung der oben genannten Zugriffsdaten und Geräteinformationen in Webserver-Log-Files sowie der Einsatz der Web-Storage-Objekte ist erforderlich, um das Aktionärsportal technisch bereitstellen zu können sowie zur Missbrauchserkennung, Störungsbeseitigung und zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs der virtuellen Hauptversammlung. Das Aktionärsportal wird als Service für unsere Aktionäre und deren Vertreter bereitgestellt.
An der Bereitstellung haben wir ein berechtigtes Interesse, um Aktionären und deren Vertreter die Ausübung der Aktionärsrechte auf nutzerfreundliche Art sowie die Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen ist Artikel 6 Absatz 1 lit. f) DSGVO.
Identitätsprüfung
Bei der Anmeldung im Aktionärsportal, verarbeiten wir Ihre Anmeldeinformationen (Aktionärsnummer und Passwort). Diese Verarbeitung dient der Überprüfung Ihrer Berechtigung, als Aktionär oder Aktionärsvertreter an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen oder vorbereitende Maßnahmen zu treffen.
Die Verarbeitung ist zur Erfüllung unserer aktienrechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii), Artikel 10 SE-VO i. V. m. §§ 118 ff. AktG erforderlich. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 lit. c) DSGVO.
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung
Sofern Sie oder Ihr Vertreter Ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Briefwahl über das Aktionärsportal ausüben, verarbeiten wir Ihr Abstimmverhalten, um die ordnungsgemäße Beschlussfassung und Wertung von Stimmen im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu gewährleisten. Sofern Sie während der virtuellen Hauptversammlung über die entsprechende Funktion des Aktionärsportals einen Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung erklären, verarbeiten wir Informationen über diesen.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen ist Artikel 6 Absatz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit unseren aktienrechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii), Artikel 10 SE-VO i. V. m. §§ 118 ff. AktG und gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 4 COVID-19-Gesetz.
Fragerecht
Sofern Sie von dem Recht Gebrauch machen, im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung über unser Aktionärsportal Fragen einzureichen und Ihre Fragen dort behandelt werden, erfolgt dies grundsätzlich unter Nennung Ihres Namens, sofern Sie diesem nicht ausdrücklich widersprechen. Ihr Name kann von anderen Teilnehmern der virtuellen Hauptversammlung zur Kenntnis genommen werden. Diese Verarbeitung dient dazu, den Ablauf der virtuellen Hauptversammlung möglichst an eine physische Hauptversammlung anzugleichen und dem berechtigten Interesse der übrigen Hauptversammlungsteilnehmer, den Namen eines Fragestellers zu erfahren, Rechnung zu tragen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 lit. f) DSGVO.
Verarbeitungen im Rahmen von Stimmrechtsmitteilungen
Ferner verarbeiten wir Daten, die uns von Ihnen oder anderen Mitteilungspflichtigen im Rahmen von Stimmrechtsmitteilungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz übertragen werden. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 lit. c) DSGVO.
Verarbeitung zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten
Schließlich erfolgt die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 lit. c) DSGVO.
c) |
Empfänger personenbezogener Daten |
Die SNP Schneider-Neureither & Partner SE beauftragt für die Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung Dienstleister. Diese verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich nach Weisung der SNP Schneider-Neureither & Partner SE und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist.
Verlangt ein Aktionär, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, werden diese Gegenstände unter Angabe des Namens des Aktionärs bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften von der Gesellschaft bekannt gemacht. Ebenso werden Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe des Namens des Aktionärs auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
Nehmen Sie an der Hauptversammlung teil, sind wir nach § 129 Absatz 1 Satz 2 AktG verpflichtet, Sie unter Angabe des Namens, des Wohnorts, der Aktienanzahl und der Besitzart in das Teilnehmerverzeichnis einzutragen. Diese Daten können nach § 129 Absatz 4 AktG von anderen Aktionären und Hauptversammlungsteilnehmern während der Versammlung und von Aktionären bis zu zwei Jahre danach eingesehen werden.
Schließlich kann uns die Verpflichtung treffen, Ihre personenbezogenen Daten weiteren Empfängern zu übermitteln, wie etwa bei der Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen nach den Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes, oder an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten.
d) |
Speicherdauer |
Die SNP Schneider-Neureither & Partner SE anonymisiert und löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
e) |
Datenquellen |
Die SNP Schneider-Neureither & Partner SE erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel entweder unmittelbar von dem betreffenden Aktionär oder über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (Depotbank).
Wenn Sie als Aktionärsvertreter auftreten, erhalten wir Ihre personenbezogenen Daten von dem Aktionär, der Ihnen die Vollmacht erteilt hat, und direkt von Ihnen, sofern Ihr Verhalten in der virtuellen Hauptversammlung betroffen ist.
f) |
Widerruf von Einwilligungen und Widerspruch gegen eine Datenverarbeitung |
Sofern Sie uns gegenüber Einwilligungen abgegeben haben, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Soweit wir die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf die Interessenabwägung stützen, können Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen. Bei Ausübung eines solchen Widerspruchs bitten wir um Darlegung der Gründe, weshalb wir Ihre personenbezogenen Daten nicht wie von uns durchgeführt verarbeiten sollten. Im Falle Ihres begründeten Widerspruchs prüfen wir die Sachlage und werden entweder die Datenverarbeitung einstellen bzw. anpassen oder Ihnen unsere zwingenden schutzwürdigen Gründe aufzeigen, aufgrund derer wir die Verarbeitung fortführen. Ihren Widerruf oder Widerspruch können Sie uns unter folgenden Kontaktdaten zusenden:
dpo@snpgroup.de
Möchten Sie ein anderes Kommunikationsmittel verwenden, so nutzen Sie bitte die Kontaktinformation unten unter ‘Verantwortlicher’.
g) |
Ihre Rechte |
Sie haben gegenüber uns folgende Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten:
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Recht auf Auskunft |
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Recht auf Berichtigung oder Löschung |
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Recht auf Einschränkung der Verarbeitung |
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Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung |
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Recht auf Datenübertragbarkeit |
Sie haben zudem das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns zu beschweren.
h) |
Verantwortlicher SNP Schneider-Neureither & Partner SE |
i) |
Datenschutzbeauftragter |
info@xdsb.de oder unter unserer Postadresse mit dem Zusatz ‘der Datenschutzbeauftragte’
Heidelberg, im April 2022
SNP Schneider-Neureither & Partner SE
Der Verwaltungsrat