Siemens Healthineers AG
München
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2019
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der Siemens Healthineers AG
am Dienstag, 5. Februar 2019, 10:00 Uhr (MEZ), in der Olympiahalle im Olympiapark, Coubertinplatz, 80809 München.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
für die Siemens Healthineers AG und den Konzern zum 30. September 2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des Corporate-Governance-Berichts
zum Geschäftsjahr 2018
Die genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht und den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs.
1, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Sie sind mit Ausnahme des festgestellten Jahresabschlusses Bestandteil des Geschäftsberichts
2018. Die Unterlagen sind über unsere Internetseite unter
www.corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv |
zugänglich. Ferner werden sie in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort auch näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Siemens Healthineers AG
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der Siemens Healthineers AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2018
in Höhe von 722.787.764,08 EUR wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,70 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie für das |
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abgelaufene Geschäftsjahr 2018: |
699.826.565,90 EUR |
Gewinnvortrag auf neue Rechnung: |
22.961.198,18 EUR |
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 247.763 eigenen Aktien, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses
durch den Vorstand unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten wurden und die gemäß § 71b Aktiengesetz nicht
dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten Stückaktien
bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung
gestellt, der unverändert eine Dividende von 0,70 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge
für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, also am 8. Februar 2019, fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum zu entlasten.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum zu entlasten.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs
2019 zu bestellen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen.
Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, und eine weitere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete
Präferenz für die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, mitgeteilt.
Zudem hat der Prüfungsausschuss erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und
ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt
wurde.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 1.000.000.000 Stückaktien ohne
Nennbetrag eingeteilt, von denen jede eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 1.000.000.000.
Von den 1.000.000.000 Stückaktien entfallen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand 247.763
Stück auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Anmeldung
Zur stimmberechtigten Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre
der Gesellschaft eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung muss spätestens bis
Dienstag, 29. Januar 2019, 24:00 Uhr (MEZ)
bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache eingegangen sein, und zwar unter der Anschrift:
Siemens Healthineers AG c/o Computershare Operations Center 80249 München oder per Telefax an: +49 (0)89 30903-74675 oder per E-Mail an: anmeldestelle@computershare.de
Daneben bietet die Gesellschaft Ihnen die Möglichkeit an, sich online über das Aktionärsportal anzumelden, das Sie unter der
Internetadresse
www.corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv
erreichen. Den Online-Zugang erhalten Sie durch Eingabe Ihrer Aktionärsnummer und des zugehörigen individuellen Zugangspassworts,
welche Sie den Ihnen übersandten Unterlagen entnehmen können. Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem zusammen
mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular, das auch für die Vollmachtserteilung und Briefwahl genutzt werden
kann, sowie auf der genannten Internetseite. Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung steht Ihnen unser Internetservice zur
Verfügung.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie Personen, Institute und Unternehmen, die diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135
Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestellt sind, können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht
gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Freie Verfügbarkeit der Aktien
Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Maßgeblich
für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Aufträge zur
Umschreibung des Aktienregisters, die der Gesellschaft nach dem Ende des Anmeldeschlusstages in der Zeit vom 30. Januar 2019
bis einschließlich 5. Februar 2019 zugehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 5. Februar 2019 verarbeitet
und berücksichtigt. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 29.
Januar 2019, 24:00 Uhr (MEZ).
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten –
zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung – vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben
lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Auch im Falle einer Bevollmächtigung ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten entsprechend
den oben unter ‘Anmeldung’ genannten Bestimmungen Sorge zu tragen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch sonstige in § 135 Abs.
8 Aktiengesetz oder § 135 Abs. 10 Aktiengesetz in Verbindung mit § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute
oder Unternehmen bevollmächtigt werden.
Die Aktionäre können sich zur Bevollmächtigung des mit dem Einladungsschreiben übersandten sowie unter der Internetadresse
zugänglichen Formulars bedienen. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiterhin die Möglichkeit an, über das Aktionärsportal,
das sie unter der Internetadresse
www.corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv
erreichen, Vollmachten zu erteilen. Die dafür benötigten Zugangsdaten werden den Aktionären mit der Einladung zugesandt.
Wir bieten unseren Aktionären an, Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft
und gegebenenfalls ihren Widerruf ebenfalls postalisch, per E-Mail oder per Telefax an die oben unter ‘Anmeldung’ genannte
Anschrift, E-Mail-Adresse beziehungsweise Telefaxnummer zu übersenden. Die Bevollmächtigung kann auch am Tag der Hauptversammlung
bei der Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten nachgewiesen werden.
Im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger in § 135 Abs. 8 Aktiengesetz
oder § 135 Abs. 10 Aktiengesetz in Verbindung mit § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestellter Personen, Institute oder Unternehmen
besteht das Textformerfordernis nicht. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten
erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein
und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder andere der in § 135 Abs. 8 Aktiengesetz oder § 135 Abs. 10 Aktiengesetz in Verbindung mit §
125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestellten Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht
mit diesem/dieser ab. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 Aktiengesetz genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung
eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger in § 135 Abs. 8 Aktiengesetz oder § 135 Abs. 10 Aktiengesetz
in Verbindung mit § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestellter Personen, Institute oder Unternehmen beeinträchtigt allerdings
gemäß § 135 Abs. 7 Aktiengesetz die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Als Service für ihre Aktionäre hat die Gesellschaft außerdem Frau Dr. Angelika Schwetzler und Herrn Markus Stebe als Stimmrechtsvertreter
benannt, die Sie ebenfalls zur Stimmabgabe bevollmächtigen können. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Erteilung von Vollmacht und
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter hat bis Montag, 4. Februar 2019, 24:00 Uhr (MEZ) (Zeitpunkt
des Zugangs), postalisch, per E-Mail oder per Telefax an die oben unter ‘Anmeldung’ genannte Anschrift, E-Mail-Adresse beziehungsweise
Telefaxnummer zu erfolgen. Bitte verwenden Sie hierfür das den Anmeldeunterlagen beigefügte sowie unter der Internetadresse
www.corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv
zugängliche Formular. Alternativ können Sie Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ebenfalls bis Montag, 4. Februar 2019, 24:00 Uhr (MEZ) über das Aktionärsportal erteilen, das Sie unter der Internetadresse
www.corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv
erreichen. Über das Aktionärsportal können erteilte Weisungen auch bis Montag, 4. Februar 2019, 24:00 Uhr (MEZ) geändert und
widerrufen werden. Nach Ablauf des 4. Februar 2019 ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nur noch möglich, indem die Aktionäre das am Einlass zur Hauptversammlung ausgehändigte Formular
ausfüllen und spätestens bis zum Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung an dem dafür vorgesehenen Schalter abgeben.
Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist für eine fristgerechte Anmeldung nach
den vorstehend unter ‘Anmeldung’ genannten Bestimmungen Sorge zu tragen.
Es ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter durch Vollmachten von Aktionären nur zur
Stimmrechtsausübung befugt sind, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu einzelnen Gegenständen
der Tagesordnung erteilt wurde. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter
für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können keine Weisungen zu Verfahrensanträgen
oder anderen, nicht im Vorfeld angekündigten Anträgen oder Wahlvorschlägen entgegennehmen; ebenso wenig nehmen sie Weisungen
zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen
entgegen. Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch
als Widerruf der zuvor an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und Weisungen.
Weitere Hinweise finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie auf der oben genannten
Internetseite.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Stimme, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, durch
Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen Aktionäre berechtigt,
die rechtzeitig angemeldet sind (siehe oben im Abschnitt ‘Anmeldung’). Bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen
sowie Personen, Institute und Unternehmen, die diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5
Aktiengesetz gleichgestellt sind, können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation. Bitte verwenden Sie möglichst
das Ihnen zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandte Anmeldeformular, das Sie an die oben genannte Anschrift zurücksenden,
oder nutzen Sie den oben genannten Internetservice zur Hauptversammlung.
Weitere Hinweise finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie auf der oben genannten
Internetseite.
Hinweise zur Nutzung des Internetservice bei Stimmabgabe durch Bevollmächtigte oder durch Briefwahl
Bitte beachten Sie, dass Sie bei Nutzung des Internetservice zur Hauptversammlung keine Weisungen erteilen und keine Briefwahlstimmen
abgeben können zu etwaigen Abstimmungen über eventuelle Verfahrensanträge, Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anträge,
soweit diese nicht im Vorfeld der Hauptversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen zugänglich beziehungsweise bekannt gemacht
worden sind oder erst in der Hauptversammlung vorgebracht werden. Ebenso können über den Internetservice zur Hauptversammlung
keine Wortmeldungen oder Fragen, keine Anträge und keine Widersprüche gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegengenommen werden.
Weitere Hinweise finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie auf der oben genannten
Internetseite.
Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen
(Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz)
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen
(Letzteres entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 Aktiengesetz bei
der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung
von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt
nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Siemens Healthineers AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Samstag, 5. Januar 2019, 24:00 Uhr (MEZ)
zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
Vorstand der Siemens Healthineers AG Henkestraße 127 91052 Erlangen
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 Aktiengesetz
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden.
Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an
Siemens Healthineers AG Henkestraße 127 91052 Erlangen oder per Telefax an: +49 (9131) 84-8807 oder per E-Mail an HV2019.team@siemens-healthineers.com
zu richten.
Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, einschließlich des Namens des Aktionärs
und zugänglich zu machender Begründungen, sowie gegebenenfalls versehen mit den nach § 127 Satz 4 Aktiengesetz zu ergänzenden
Inhalten, unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
www.corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv
veröffentlichen. Dabei werden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung berücksichtigt, die bis zum
Montag, 21. Januar 2019, bis 24:00 Uhr (MEZ) bei der genannten Adresse eingehen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 Aktiengesetz
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Weitergehende Erläuterungen
Unter der Internetadresse www.corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv finden sich weitergehende Erläuterungen
zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz.
Live-Übertragung der Hauptversammlung
Auf Anordnung des Versammlungsleiters wird die gesamte Hauptversammlung am 5. Februar 2019 für Aktionäre der Siemens Healthineers
AG ab 10:00 Uhr (MEZ) live über das Internet übertragen (www.corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv).
Den Online-Zugang erhalten Aktionäre durch Eingabe ihrer Aktionärsnummer und des zugehörigen individuellen Zugangspassworts,
die sie den ihnen übersandten Unterlagen entnehmen können. Aktionäre, die sich mit einem selbst vergebenen Zugangspasswort
für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden anstelle des individuellen
Zugangspassworts das selbst vergebene Zugangspasswort.
Bis zum Beginn der Generaldebatte kann die Hauptversammlung auch von sonstigen Interessierten unter
www.corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv
live über das Internet verfolgt werden.
Unter derselben Internetadresse steht nach der Hauptversammlung eine Aufzeichnung der Hauptversammlung bis zur Generaldebatte,
nicht aber der gesamten Hauptversammlung, zur Verfügung.
Die Live-Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz
2 Aktiengesetz.
Internetseite, über die die Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz zugänglich sind
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen ist auch über unsere Internetseite
www.corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv
zugänglich, auf der sich zudem die Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz befinden.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären die
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Für die Verarbeitung
ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene
Dienstleister. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister sind verpflichtet, diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft
zu verarbeiten. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnahmeverzeichnis. Die personenbezogenen
Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht (spätestens vier Jahre nach der Hauptversammlung).
Die Aktionäre haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung
nach Kapitel III DSGVO. Diese Rechte können sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die Internetadresse
https://www.bkms-system.net/SHS-DP
einfordern. Unsere betriebliche Datenschutzbeauftragte Frau Dr. Katja Stadelmann erreichen Sie ebenfalls über die folgende
Internetadresse:
https://www.bkms-system.net/SHS-DP.
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.
Mit freundlichen Grüßen
München, im Dezember 2018
Siemens Healthineers AG
Der Vorstand
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