RWL SOLAR AG
Hamburg
ISIN DE0007786303 WKN 778630
ISIN DE0007786311 WKN 778631
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Mittwoch, den 28. August 2013 um 10:00 Uhr,
im
MARITIM Hotel Theodor-Heuss-Allee 3 60486 Frankfurt/Main
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Der Veranstaltungssaal wird im Hotelfoyer anzeigt werden.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der RWL SOLAR AG zum 31. Dezember 2012 nebst Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats
sowie erläuterndem Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB für das Geschäftsjahr 2012
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.rwl-ag-bremen.de/
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zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss nach § 171 AktG am 11. Juni 2013 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt.
Einer Beschlussfassung bedarf es daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
‘Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.’
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
‘Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.’
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 sowie des Prüfers für eine etwaige Prüfung oder prüferische Durchsicht
des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, mit Sitz in Bremen, zu bestellen,
und zwar
a) |
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013; sowie
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b) |
für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5; 37y Nr. 2 WpHG bis
zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung für den Fall, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht
enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts entscheidet.
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5. |
Beschlussfassung über eine Firmenänderung und eine Sitzverlegung der Gesellschaft mit entsprechender Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:
a) |
Die Firma der Gesellschaft wird von RWL SOLAR AG in Vascory AG geändert.
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b) |
Der Sitz der Gesellschaft wird von Hamburg nach Frankfurt am Main verlegt; und
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c) |
§ 1 der Satzung wie folgt neu gefasst:
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(1) |
Die Firma der Gesellschaft lautet ‘Vascory AG’.
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(2) |
Der Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main.’
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6. |
Beschlussfassung über die Vertretungsregel des Vorstands mit entsprechender Satzungsänderung
Die Vertretungsbefugnis des Vorstands soll erweitert werden können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 5 der Satzung wie folgt neuzufassen:
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Vertretung der Gesellschaft
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Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder
durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis
erteilen und sie von den Beschränkungen des § 181 2 Alt. BGB befreien; § 112 AktG bleibt unberührt.’
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7. |
Beschlussfassung über die Bekanntmachungen der Gesellschaft mit entsprechender Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) |
‘Die Einberufung der Hauptversammlung und die Bekanntmachungen der Gesellschaft sollen aufgrund des Gesetzes zur Änderung
von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung
der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), mit dem die Einstellung der Druckausgabe
des Bundesanzeigers erfolgte, zukünftig im Bundesanzeiger erfolgen.’
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b) |
§ 20 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(1) |
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.’
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8. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG, 101 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft
aus drei Mitgliedern, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden, zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge
nicht gebunden.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 24. Mai 2013 sind die Herren Karsten Batran, Lars Kuhnke und Tobias Penzkofer
befristet zum Ablauf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, auf der durch Wahl der Aktionäre ein Ersatzmitglied
bestimmt werden kann, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt worden. Sie traten an die Stelle der Aufsichtsratsmitglieder
Herr Dr. Reinhard Arndts, Herr Florian Behnk und Herr Dr. Harry vom Stein, welche ihr Amt mit Wirkung zum 15. Mai 2013 niedergelegt
haben. Die Amtszeit der Mitglieder des gegenwärtigen Aufsichtsrats läuft somit zum Ende der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 beschließen wird, aus.
Alle Mitglieder des Aufsichtsrats haben erklärt, zu kandidieren und die Wahl für den Fall ihrer Wahl anzunehmen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
‘a) |
Herr Karsten Batran,Diplom-Kaufmann, Investmentbanker im Bereich Capital Markets & Strategic Advisory bei der Renell Wertpapierhandelsbank, Frankfurt
am Main, wird für eine Amtszeit, die mit Beendigung dieser Hauptversammlung beginnt und mit Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, endet, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.’
Herr Karsten Batran ist nicht Mitglied in Aufsichtsräten anderer deutscher Gesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat
zu bilden haben, oder in sonstigen deutschen Aufsichtsratsämtern vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.
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‘b) |
Herr Lars Kuhnke,Diplom-Ökonom, Vorstand der GFEI AG, Frankfurt am Main, wird für eine Amtszeit, die mit Beendigung dieser Hauptversammlung beginnt und mit Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, endet, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.’
Herr Lars Kuhnke ist nicht Mitglied in Aufsichtsräten anderer deutscher Gesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat
zu bilden haben, oder in sonstigen deutschen Aufsichtsratsämtern vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.
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‘c) |
Herr Tobias Penzkofer,Rechtsanwalt in der Sozietät Cording Rechtsanwälte, Deggendorf, wird für eine Amtszeit, die mit Beendigung dieser Hauptversammlung beginnt und mit Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, endet, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.’
Herr Tobias Penzkofer ist nicht Mitglied in Aufsichtsräten anderer deutscher Gesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat
zu bilden haben, oder in sonstigen deutschen Aufsichtsratsämtern vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.
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Die Wahl soll als Einzelwahl durchgeführt werden. Im Falle seiner Wiederwahl soll Herr Lars Kuhnke als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz
vorgeschlagen werden.
Die in § 100 Abs. 5 AktG geforderten Kenntnisse auf den Gebieten der Rechnungslegung bzw. Abschlussprüfung kann Herr Karsten
Batran durch seine Ausbildung als Diplom-Kaufmann und seiner langjährigen Tätigkeit als Investmentbanker im Bereich Capital
Markets & Strategic Advisory bei diversen Banken aufweisen. Er ist auch unabhängig von der Gesellschaft.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf Euro 102.000,00, eingeteilt
in 102.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl
der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 102.000 beträgt.
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung weder mittelbar noch unmittelbar eigene Aktien.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden
Institut erstellten Nachweis ihres Aktienbesitzes an diese Adresse übermitteln:
RWL SOLAR AG c/o GFEI IR Services GmbH Am Hauptbahnhof 6 60329 Frankfurt oder per Telefax: +49 (0)69 743 037 22 oder per E-Mail: hv@gfei.de
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes muss schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten (21.) Tages
vor der Hauptversammlung beziehen, d.h. auf
Mittwoch, den 07. August 2013, 0:00 Uhr (sog. Nachweisstichtag),
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft bis spätestens am
Mittwoch, den 21. August 2013, 24:00 Uhr
unter der o.g. Adresse zugehen.
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre – ohne damit das Recht
zur Teilnahme an der Hauptversammlung einzuschränken -, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen und empfehlen unseren Aktionären, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung
zu setzen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang
des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung
auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den
Erwerb oder Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder
zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte unter entsprechender Vollmachterteilung durch einen Bevollmächtigten,
auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, oder den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
(vgl. unten bei ‘Von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter’) ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die
Aktionäre fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bedingungen
führen.
Soweit Vollmachten nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG gleichgestellte Person
oder Institution erteilt werden, bedürfen ihre Erteilung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft nach § 134 Abs. 3 AktG der Textform. Ein Formular für die Erteilung der Vollmacht wird jedem Aktionär auf ein
an die Gesellschaft gerichtetes Verlangen übermittelt und ist auf der Internetseite der Gesellschaft (http://www.rwl-ag-bremen.de/)
abrufbar. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten
erbracht werden oder der Gesellschaft vorher unter der nachstehend genannten Adresse zugehen.
RWL SOLAR AG c/o GFEI IR Services GmbH Am Hauptbahnhof 6 60329 Frankfurt oder per Telefax: +49 (0)69 743 037 22 oder per E-Mail: hv@gfei.de
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere nach § 135 AktG dieser gleichgestellten Organisation bevollmächtigt
werden soll, besteht – in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz – ein Textformerfordernis nicht. Wir weisen jedoch darauf hin,
dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten Organisationen, die bevollmächtigt
werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar
festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere nach § 135 AktG dieser gleichgestellten
Organisation bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit dieser über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht
abstimmen.
Von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bedingungen führen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das
Stimmrecht im Fall seiner Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs ist der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt.
Ein Formular, von dem bei der Vollmacht- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird mit der Eintrittskarte zugesandt
und ist auf der Internetseite der Gesellschaft (http://www.rwl-ag-bremen.de/) abrufbar. Unabhängig davon wird das Formular
auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an (Verwaltungsanschrift
der Gesellschaft):
RWL SOLAR AG c/o GFEI IR Services GmbH Am Hauptbahnhof 6 60329 Frankfurt oder per Telefax: +49 (0)69 743 037 22 oder per E-Mail: hv@gfei.de
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen
(‘Quorum’), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
unter der Verwaltungsanschrift der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist), also spätestens bis Sonntag, den 28. Juli 2013, 24:00 Uhr, zugehen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverfahren halten. Die Gesellschaft wird insoweit
den Nachweis genügen lassen, dass die Antragssteller mindestens seit Beginn des 28. Mai 2013 Inhaber der Aktien sind und diese Aktien jedenfalls bis zum Beginn des Tags der Absendung des Tagesordnungsergänzungsverlangens
halten. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden dabei gemäß § 70 AktG angerechnet.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Etwaige, nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende bekannt zu machende Tagesordnungsergänzungsverlangen,
werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang über die Internetadresse
http://www.rwl-ag-bremen.de/
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Die Verwaltungsanschrift der Gesellschaft lautet:
RWL SOLAR AG c/o GFEI IR Services GmbH Am Hauptbahnhof 6 60329 Frankfurt oder per Telefax: +49 (0)69 743 037 22 oder per E-Mail: hv@gfei.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen.
Gegenanträge mit Begründung zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie
Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und die Wahl des Abschlussprüfers sind ausschließlich an die nachstehende
Adresse zu richten.
RWL SOLAR AG c/o GFEI IR Services GmbH Am Hauptbahnhof 6 60329 Frankfurt oder per Telefax: +49 (0)69 743 037 22 oder per E-Mail: hv@gfei.de
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht nach §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht.
Bis spätestens Dienstag, den 13. August 2013, 24:00 Uhr, mit Nachweis der Aktionärseigenschaft bei vorstehender Adresse eingegangene und zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge
von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
unter der Internetadresse http://www.rwl-ag-bremen.de/ veröffentlicht. Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen
nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen.
Dies ist der Fall,
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soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
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wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
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* |
wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
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* |
wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft
nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,
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* |
wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zumindest zwei
Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als
der 20. Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
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* |
wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird,
oder
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* |
wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt
hat oder nicht hat stellen lassen.
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Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß
§ 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden und eine Veröffentlichung kann
außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten
Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Für den Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern wird auf die
Beachtung der in § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG geforderten Pflichtangaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien hingewiesen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt bzw. unterbreitet, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt
bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen
Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschlägen auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen,
bleibt unberührt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen
Nachteil zuzufügen. Nach § 15 Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs
zeitlich angemessen zu beschränken.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die Informationen nach § 124a AktG
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung und die Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz sind den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft http://www.rwl-ag-bremen.de/ möglich.
Hamburg, im Juli 2013
RWL SOLAR AG
Der Vorstand
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