Renk Aktiengesellschaft
Augsburg
ISIN: DE 0007850000 / DE 000A254278 WKN: 785000 / A25427
Neueinberufung der 117. ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am 24. Juni 2020 als virtuelle Hauptversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie hiermit ein zur
117. ordentlichen Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 24. Juni 2020, 10:00 Uhr.
Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) in den Geschäftsräumen der RENK Aktiengesellschaft, Gögginger Str.
73, 86159 Augsburg, abgehalten. Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre unter der Internetadresse
www.renk-ag.com
über das unter dem Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ zugängliche Aktionärsportal live in Bild und Ton übertragen
(vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen).
Tagesordnung
und Vorschläge zur Beschlussfassung für die 117. ordentliche Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem
24. Juni 2020:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der RENK Aktiengesellschaft sowie des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2019,
des Lageberichts der RENK Aktiengesellschaft und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2019 einschließlich des Berichts
des Aufsichtsrats und des Corporate Governance Berichts zum Geschäftsjahr 2019
Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht, den erläuternden Bericht zu
den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs.1 HGB und den Bericht nach § 289 Abs. 4 HGB. Die Unterlagen sind im Internet unter
unter dem Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ zugänglich. Diese Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt. Zum Tagesordnungspunkt
1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen am 6. März 2020 gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns der RENK Aktiengesellschaft
Der festgestellte Jahresabschluss weist für das Geschäftsjahr 2019 einen Bilanzgewinn von EUR 33.697.820,20 aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden:
* |
Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre von EUR 2,20 je Stückaktie; |
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bei 6.800.097 dividendenberechtigten Stückaktien = |
EUR |
14.960.213,40 |
* |
Vortrag auf neue Rechnung |
EUR |
18.737.606,80 |
Die zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses im Besitz der Gesellschaft befindlichen 199.903 eigenen Aktien sind gemäß
§ 71 b AktG nicht dividendenberechtigt.
Die Dividende soll am Montag, dem 29. Juni 2020, ausgezahlt werden.
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3. |
Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
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4. |
Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung (Anpassung an das Aktiengesetz in der Fassung des
Aktionärsrechterichtlinie-Umsetzungsgesetzes II)
Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich angemeldet
haben. Die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts haben die Aktionäre darüber hinaus nachzuweisen (§ 15 Absatz 2 Satz 1
der Satzung). Hierzu ist gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung ein Nachweis über den Anteilsbesitz durch das befugte depotführende
Institut ausreichend.
Die § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung zugrundeliegende Regelung des Aktiengesetzes (§ 123 Absatz 4 Aktiengesetz) wurde durch
das Gesetz zur Umsetzung der zweiten EU-Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) für Hauptversammlungen, die nach dem 3. September
2020 einberufen werden, teilweise geändert. Insbesondere verweist § 123 Absatz 4 Aktiengesetz auf den neu eingeführten § 67c
Absatz 3 Aktiengesetz. Dies hat zur Folge, dass der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur
Ausübung des Stimmrechts nicht mehr durch das ‘depotführende Institut”, sondern den sogenannten ‘Letztintermediär” zu erbringen
ist.
Vor diesem Hintergrund soll § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
§ 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Die Vorlage eines Nachweises über den Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 Aktiengesetz ist ausreichend.’
Der Vorstand wird die beschlossene Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 zur Eintragung ins Handelsregister anmelden.
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6. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Nürnberg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen.
Im Anschluss daran hat der Prüfungssauschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Nürnberg, und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine
begründete Präferenz für die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, mitgeteilt.
Zudem hat der Prüfungsausschuss erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und
ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt
wurde.
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Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 7.000.000 Stückaktien,
bei denen es sich um Stammaktien handelt. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. 199.903
Stückaktien werden von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung als eigene Aktien gehalten und sind deshalb nicht stimmberechtigt.
Hieraus stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt somit
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6.800.097 Stück.
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre, Aktionärsportal
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand entschieden, dass die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre
ihre Stimmen in der Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben. Eine physische Teilnahme
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes
führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die vollständige Hauptversammlung
wird für angemeldete Aktionäre am 24. Juni 2020, ab 10 Uhr live in Bild und Ton im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung
der Aktionäre über elektronische Kommunikation und eine Vollmachtserteilung werden ermöglicht. Den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit
im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische
Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.
Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit weiteren
Informationen zur Rechteausübung zugeschickt. Die Stimmrechtskarte enthält unter anderem die Zugangsdaten, mit denen die Aktionäre
das ab dem 3. Juni 2020 unter der Internetadresse
www.renk-ag.com
über den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ zugängliche passwortgeschützte Online-Portal (nachfolgend ‘Aktionärsportal‘ genannt) der Gesellschaft nutzen können.
Wir bitten die Aktionäre vor diesem Hintergrund in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung
zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu den weiteren Aktionärsrechten.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens zum Ablauf des 17. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft
angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes, in der Regel vom depotführenden Institut erstellt, muss sich auf den Beginn des 3. Juni
2020 (0:00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag) beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
richten sich – neben der Notwendigkeit zur Anmeldung – ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, weder
an der Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen
auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb – bei rechtzeitiger
Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen jeweils der Textform (§ 126b BGB), haben in deutscher oder englischer
Sprache zu erfolgen und müssen der Gesellschaft zugegangen sein. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes
der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 17. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ) unter der folgenden Adresse zugehen (die Nutzung
einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):
RENK Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Fax: + 49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und der Anmeldung bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse
werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Vertretern Stimmrechtskarten für die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf
die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten,
möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die vorstehende Adresse Sorge
zu tragen.
Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über das depotführende Institut zugesandten Formulare ausfüllen und an das
depotführende Institut zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung
des Nachweises des Anteilsbesitzes an die oben aufgeführte Adresse vornehmen.
Stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Briefwahl (einschließlich elektronischer Briefwahl) oder über Vollmachtserteilung
ausüben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 COVID-19-Gesetz). Für beide Arten der Stimmrechtsausübung benötigen sie die Stimmrechtskarte,
die ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes für die Hauptversammlung zugeschickt
wird.
Sofern von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten auf denselben oder unterschiedlichen Übermittlungswegen mehrere voneinander
abweichende Erklärungen eingehen, wird stets die zuletzt abgegebene Erklärung als vorrangig betrachtet. Ist nicht erkennbar,
welche Erklärung zuletzt abgegeben wurde, so werden die über das Aktionärsportal abgegebenen Erklärungen berücksichtigt.
Stimmabgabe durch Briefwahl (einschließlich elektronischer Briefwahl)
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben, ohne
an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Auch hierzu sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
zum Nachweisstichtag erforderlich.
Vor und während der Hauptversammlung kann die Stimmabgabe durch Briefwahl elektronisch über das unter der Internetadresse
www.renk-ag.com
über den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ zugängliche Aktionärsportal der Gesellschaft erfolgen. Die elektronische
Briefwahl über das Aktionärsportal ist ab dem 3. Juni 2020 bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung
möglich.
Vor der Hauptversammlung steht Ihnen für die Briefwahl alternativ das mit der Stimmrechtskarte übersandte Briefwahlformular
zur Verfügung. Wenn Sie das Briefwahlformular verwenden, muss dieses der Gesellschaft bis zum 23. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ)
(Tag des Eingangs) unter der nachfolgenden Adresse zugegangen sein (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten
genügt):
RENK Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Fax: + 49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und
zu den Fristen entsprechend.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf den Stimmrechtskarten, welche den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären zugesandt
werden, enthalten und unter dem Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ einsehbar.
Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die die Hauptversammlung nicht persönlich verfolgen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten, haben
die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen bevollmächtigten Dritten,
ausüben zu lassen. Auch in diesen Fällen sind jeweils eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum
Nachweisstichtag erforderlich.
Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren
oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit
Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst demnach insbesondere Kreditinstitute
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachtserteilung kommen
Erklärungen sowohl gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Vor und während der Hauptversammlung können die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft elektronisch über das unter der Internetadresse
www.renk-ag.com
über den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ zugängliche Aktionärsportal unter Nutzung der hierfür bereitgestellten
Anwendung erfolgen. Die Möglichkeit besteht ab dem 3. Juni 2020 bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung.
Vor der Hauptversammlung können die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung alternativ
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an die E-Mail-Adresse
RENK Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
erfolgen. Sollten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, werden Sie gebeten, das von der Gesellschaft zur Verfügung
gestellte Formular zur Erteilung einer Vollmacht an einen Dritten zu verwenden, welches sich auf der Rückseite Ihrer Stimmrechtskarte
befindet. Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis der Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft
per E-Mail, so muss diese der Gesellschaft unter der vorstehend genannten E-Mail-Adresse bis zum 23. Juni 2020 (24:00 Uhr
MESZ) zugehen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person oder Institution bevollmächtigt wird.
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Personen oder Institutionen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, werden gebeten,
etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.
Die Gesellschaft bietet den Aktionären zudem an, Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu erteilen. Diesen müssen neben einer Vollmacht zudem auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Eine Ausübung der Stimmrechte durch die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von Anträgen
oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nehmen die Stimmrechtsvertreter nicht entgegen.
Vor und während der Hauptversammlung kann die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft über das Aktionärsportal der Gesellschaft unter Nutzung der hierfür bereitgestellten Anwendung erfolgen. Die
Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter über das Aktionärsportal ist ab dem 3. Juni 2020 bis zum Beginn der Stimmenauszählung
in der virtuellen Hauptversammlung möglich. Über das Aktionärsportal kann auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn
der Stimmenauszählung eine etwaige zuvor über das Aktionärsportal erteilte Vollmacht und Weisung geändert oder widerrufen
werden.
Vor der Hauptversammlung kann die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft alternativ durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, wird gebeten für
die Erklärung das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu verwenden, welches auf der Stimmrechtskarte abgedruckt ist. Die Erklärung muss
der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 23. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ) unter nachfolgender Adresse zugehen (die Nutzung
einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):
RENK Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Fax: + 49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Stimmrechtskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter
www.renk-ag.com
zugänglich.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des Grundkapitals oder allein oder zusammen den anteiligen
Betrag von 500.000 Euro erreichen (dies entspricht – aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl – 195.313 Aktien),
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage
vor der Hauptversammlung – der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also bis
spätestens zum Ablauf des 24. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen
vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind. Bei Berechnung dieser Frist sind § 70 AktG und § 121 Abs.
7 AktG zu beachten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts in Textform (§ 126b
BGB) aus. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Aktionäre werden gebeten entsprechende Ergänzungsverlangen
an die folgende Adresse zu richten (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):
RENK Aktiengesellschaft Vorstand Gögginger Str. 73 86159 Augsburg Telefax: +49 (0)821 5700 552 E-Mail: Hauptversammlung@renk.biz
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse
www.renk-ag.com
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Die Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
an die Gesellschaft stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 6) machen. Gegenanträge
müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es einer Begründung nicht. Gegenanträge und Wahlvorschläge
von Aktionären zur Hauptversammlung sind jeweils ausschließlich an die folgende Adresse der Gesellschaft zu richten (die Nutzung
einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):
RENK Aktiengesellschaft Vorstand Gögginger Str. 73 86159 Augsburg Telefax: +49 (0)821 5700 552 E-Mail: Hauptversammlung@renk.biz
Anderweitig adressierte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der vorstehend angegebenen Adresse mindestens 14
Tage vor der Hauptversammlung – der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen – also
bis spätestens zum Ablauf des 9. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ), zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite
www.renk-ag.com
zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Satz 1 AktG).
Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung sowie eines Wahlvorschlags absehen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn
sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten.
Ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bis 9. Juni 2020 (24.00 Uhr MESZ) zugehen, werden in der Hauptversammlung
so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.
Hinweis: Aufgrund der Absage der mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 20. März 2020 für den 30. April 2020 einberufenen
Präsenz-Hauptversammlung der Gesellschaft sind etwaige Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu den Punkten der Tagesordnung
dieser abgesagten Präsenz-Hauptversammlung gegenstandslos. Daher müssen Aktionäre gemäß den vorstehenden Maßgaben Gegenanträge
oder Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung der virtuellen Hauptversammlung (erneut) übermitteln.
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation
eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation
einzureichen sind. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet.
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis 21. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ) über das unter der Internetadresse
www.renk-ag.com
über den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ zugängliche Aktionärsportal an die Gesellschaft übermitteln. Nach Ablauf
der vorstehenden Frist eingereichte Fragen können nicht berücksichtigt werden. Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen
der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen. Einzelheiten dazu können unseren Datenschutzinformationen unter
www.renk-ag.com
unter dem Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ entnommen werden.
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation oder über Vollmachtserteilung
ausgeübt haben, können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über das unter der Internetadresse
www.renk-ag.com
über den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ zugängliche Aktionärsportal auf elektronischem Weg Widerspruch gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet; weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft und Veröffentlichungen
in anderen Medien
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen
Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sind
ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.renk-ag.com
unter dem Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ abrufbar. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während
der Hauptversammlung am 24. Juni 2020 dort zugänglich sein.
Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung angemeldet haben, können die gesamte Hauptversammlung am 24. Juni 2020, ab 10 Uhr
live unter der Internetadresse
www.renk-ag.com
über das unter dem Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ zugängliche Aktionärsportal verfolgen. Die Verfolgung der Hauptversammlung
im Internet ermöglicht keine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 2 AktG.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Im Rahmen der Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft werden personenbezogene Daten verarbeitet. Einzelheiten dazu können
unseren Datenschutzinformationen unter
www.renk-ag.com
unter dem Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden
gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen zu informieren.
Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Aktionärsportals und zur Ausübung von Aktionärsrechten
wird eine Internetverbindung benötigt und ein internetfähiges Endgerät mit Tonausgabe. Um die Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit
empfohlen.
Für den Zugang zum internetgestützten Aktionärsportal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre Stimmrechtskarte, welche Sie nach
ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert übersendet bekommen. Auf dieser Stimmrechtskarte finden sich Ihre individuellen Zugangsdaten,
mit denen Sie sich im Aktionärsportal anmelden können.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung
zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung
auszuüben. Im Aktionärsportal ist die Ausübung des Stimmrechts ab dem 3. Juni 2020 möglich.
Veröffentlichung dieser Einberufung
Die Einberufung der Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 15. Mai 2020 veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Augsburg, im Mai 2020
RENK Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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