ProCredit Holding AG & Co.KGaA
ProCredit Holding AG & Co.KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: ProCredit Holding AG & Co.KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
II.
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ProCredit Holding AG & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München oder per Telefax: +49 89 30903-74675 oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Die Aktionäre können für die Anmeldung den Anmeldebogen verwenden, der den Aktionären mit dem Einladungsschreiben übersandt wird. Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären über die Anmeldestelle Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung zusammen mit einem Formular zur Vollmachtserteilung und Stimmrechtsausübung zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung Sorge zu tragen. Anders als die Anmeldung sind Eintrittskarten jedoch keine Teilnahmevoraussetzung, sondern dienen lediglich der Vereinfachung der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung. Es wird um Verständnis gebeten, dass jedem Aktionär maximal zwei Eintrittskarten ausgestellt werden.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat keine Auswirkungen auf die Übertragbarkeit der betreffenden Aktien. Dabei ist zu beachten, dass im Verhältnis zur Gesellschaft nur als Aktionär gilt, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist (§ 67 Abs. 2 Satz 1 AktG). Für das Teilnahmerecht und die Anzahl der Stimmrechte ist daher der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich.
Weiter ist zu beachten, dass im Zeitraum zwischen dem 11. Mai 2017, 00:00 Uhr (MESZ), und dem 17. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), aus organisatorischen Gründen ein sogenannter Umschreibestopp besteht und keine Ein- und Austragungen im Aktienregister vorgenommen werden. Sämtliche Erwerber von Aktien, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher in ihrem eigenen Interesse gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.
3.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Allgemeine Regelungen
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, zum Beispiel die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder andere Personen ihrer Wahl ausüben lassen. Auch hierzu ist eine fristgemäße Anmeldung erforderlich (siehe oben Ziffer II.2.).
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachtserteilung kommen Erklärungen sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht und der Weisungen für die Hauptversammlung wird jeweils mit den Eintrittskarten versandt und findet sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft (www.procredit-holding.com) im Bereich ‘Investor Relations/Hauptversammlung – Annual General Meeting’ zum Herunterladen.
Auf Verlangen wird jeder stimmberechtigten Person ein solches Vollmachts- und Weisungsformular übermittelt.
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Ein- und Ausgangskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch vorherige Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail an eine der nachstehend genannten Adressen:
ProCredit Holding AG & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München oder per Telefax: +49 89 30903-74675 oder per E-Mail: procredit-hv2017@computershare.de |
Die vorgenannten Adressen können jeweils auch genutzt werden, wenn die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft erteilt werden soll; ein gesonderter Nachweis der Bevollmächtigung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann über die vorgenannten Adressen jeweils unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Absätze 8 und 10 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die speziellen Bestimmungen in § 135 AktG, insbesondere bezüglich der Form der Erteilung der Vollmacht. Auch die von den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen gleichgestellten Personen und Institutionen insoweit gegebenenfalls vorgegebenen Regelungen sind zu beachten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
Die Aktionäre können sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Abstimmung in der Hauptversammlung vertreten lassen.
Weisungen können nur zu Beschlussvorschlägen der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats sowie zu aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Absatz 3 AktG oder als Gegenantrag nach § 126 Absatz 1 AktG oder Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachten Beschlussvorschlägen erteilt werden.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Die Stimmrechtsvertreter können keine Weisungen oder Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zu Verfahrensanträgen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.
Die Aktionäre, die von dieser Möglichkeit der Stimmrechtsvertretung vor der Hauptversammlung Gebrauch machen wollen, müssen das entsprechend ausgefüllte Vollmachts- und Weisungsformular bis spätestens zum 16. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ) an eine der nachstehenden Adressen in Textform senden:
ProCredit Holding AG & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München oder per Telefax: +49 89 30903-74675 oder per E-Mail: procredit-hv2017@computershare.de |
Weiterhin besteht die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen zu bevollmächtigen und ihnen Weisungen zu erteilen.
4.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum 16. April 2017, 24:00 Uhr (MESZ) unter nachfolgender Adresse zugegangen sein:
ProCredit Holding AG & Co. KGaA ProCredit General Partner AG Vorstand Hauptversammlung 2017 Rohmerplatz 33-37 60486 Frankfurt am Main |
Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. Im Übrigen ist § 121 Absatz 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft (www.procredit-holding.com) im Bereich ‘Investor Relations/Hauptversammlung – Annual General Meeting’ zugänglich gemacht.
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Die Aktionäre können Gegenanträge gegen die Beschlussvorschläge von persönlich haftender Gesellschafterin und/oder Aufsichtsrat der Gesellschaft zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen und Wahlvorschläge zu auf der Tagesordnung stehenden Wahlen übersenden.
Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind in Textform an eine der nachstehenden Adressen zu richten:
ProCredit Holding AG & Co. KGaA ProCredit General Partner AG Vorstand Hauptversammlung 2017 Rohmerplatz 33-37 60486 Frankfurt am Main oder per Telefax: + 49 (0)69 951 437 168 oder per E-Mail: PCH_HV@procredit-group.com |
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.
Gegenanträge müssen begründet werden; für Wahlvorschläge gilt das nicht.
Es werden ausschließlich begründete Gegenanträge oder Wahlvorschläge berücksichtigt, die bis spätestens zum 2. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), an einer der vorstehend genannten Adressen zugegangen ist.
Die Gesellschaft wird rechtzeitig zugegangene Gegenanträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung sowie einer etwaigen Stellungnahme der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats der Gesellschaft auf der Internetseite der Gesellschaft (www.procredit-holding.com) im Bereich ‘Investor Relations/Hauptversammlung – Annual General Meeting’ zugänglich machen.
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung oder einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände im Sinne von § 126 Absatz 2 AktG vorliegt, etwa, weil ein Gegenantrag oder ein Wahlvorschlag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigem Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Zusätzlich zu den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Gründen braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält (§ 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG). Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt sind (§ 127 Satz 3 i.V.m. § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG).
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Hauptversammlung zu stellen, bleibt unberührt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge von Aktionären, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt wurden, nur dann zur Abstimmung gelangen können, wenn sie in der Hauptversammlung gestellt werden.
c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter steht in der Hauptversammlung das Recht zu, Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Die persönlich haftende Gesellschafterin darf die Auskunft bei Vorliegen der in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründe verweigern.
d) Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft (www.procredit-holding.com) im Bereich ‘Investor Relations/Hauptversammlung – Annual General Meeting’.
5.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Informationen nach § 124a AktG und eine Übersetzung dieser Einberufung in englischer Sprache sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft (www.procredit-holding.com) im Bereich ‘Investor Relations/Hauptversammlung – Annual General Meeting’ zugänglich.
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen liegen zudem ab der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Rohmerplatz 33-37, 60486 Frankfurt am Main, zur Einsicht aus und werden außerdem während der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen übersandt.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft (www.procredit-holding.com) im Bereich ‘Investor Relations/Hauptversammlung – Annual General Meeting’ zugänglich gemacht.
Die Einberufung ist im Bundesanzeiger vom 7. April 2017 veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Im Falle von Abweichungen ist allein die im Bundesanzeiger veröffentlichte Fassung maßgeblich.
Frankfurt am Main, im April 2017
ProCredit Holding AG & Co. KGaA
die persönlich haftende Gesellschafterin
ProCredit General Partner AG
Borislav Kostadinov Dr. Anja Lepp Sandrine Massiani Dr. Gabriel Schor