OnVista Aktiengesellschaft
Köln
– Wertpapier-Kenn-Nr. 546 160 – – ISIN DE0005461602 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der OnVista AG am 25. Juni 2013
Sehr geehrte Aktionäre,
hiermit laden wir Sie zu der am
25. Juni 2013, 10 Uhr,
im
KOMED Saal 1-3
1. Obergeschoss
Im MediaPark 6
50670 Köln
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung der OnVista AG, Köln,
ein.
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Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der OnVista AG zum 31. Dezember 2012, des nach IFRS aufgestellten und vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, der Lageberichte für die OnVista AG und den Konzern für das Geschäftsjahr
2012, des Berichts des Aufsichtsrats über den Jahresabschluss der OnVista AG und des Konzerns zum 31. Dezember 2012 sowie
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 sowie § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB)
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu
erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und
zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
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5. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der OnVista Media GmbH
Die OnVista AG hat am 25. April 2002 mit ihrer 100%-igen Tochtergesellschaft OnVista Media GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
geschlossen. Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist die Grundlage für eine sogenannte ertragsteuerliche Organschaft
zwischen der OnVista AG als Organträgerin und der OnVista Media GmbH als Organgesellschaft.
Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar
2013 bestimmt, dass die steuerliche Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft bei Verträgen, bei denen eine Gesellschaft
in der Rechtsform der GmbH Organgesellschaft ist, im Hinblick auf die Regelung der Verlustübernahme eine sogenannte dynamische
Verweisung auf die Vorschrift des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung voraussetzt. Diese neue gesetzliche Anforderung
ist nach einer Übergangsfrist auch für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Altverträge zu beachten.
Um vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Neuregelung auch in Zukunft die ertragsteuerliche Organschaft zwischen der OnVista
AG und der OnVista Media GmbH rechtssicher fortführen zu können, bedarf der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag somit
der Änderung zwecks Anpassung an die neue gesetzliche Anforderung.
Am 18. April 2013 hat die OnVista AG daher mit der OnVista Media GmbH einen Änderungsvertrag zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
vom 25. April 2002 abgeschlossen. Dieser Änderungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der OnVista Media GmbH, die am 12. April 2013 bereits erteilt wurde, auch der Zustimmung der Hauptversammlung der OnVista
AG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
Dem Änderungsvertrag vom 18. April 2013 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der OnVista AG und der
OnVista Media GmbH vom 25. April 2002 wird zugestimmt.
Der Änderungsvertrag hat folgenden Wortlaut:
ÄNDERUNGSVERTRAG ZU DEM BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG
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zwischen
der OnVista AG, Sophienstraße 3, 51149 Köln, Deutschland
und
der OnVista Media GmbH, Sophienstraße 3, 51149 Köln, Deutschland,
OnVista AG und OnVista Media GmbH zusammen die ‘Parteien‘
|
Die OnVista AG hat mit der OnVista Media GmbH am 25. April 2002 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.
Dieser Vertrag wurde am 23. September 2002 im Handelsregister der OnVista Media GmbH eingetragen.
Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.
Februar 2013 hat der Gesetzgeber die formellen Anforderungen an Gewinnabführungsverträge geändert und festgelegt, dass Gewinnabführungsverträge
mit einer GmbH als Organgesellschaft einen sogenannten dynamischen Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung
vorsehen sollen. Zur Anpassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der OnVista AG und der OnVista Media
GmbH an diese neue gesetzliche Vorgabe soll die Vorschrift über die Verlustübernahme in § 3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
angepasst werden.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:
§ 1 |
ÄNDERUNG DES BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGS |
Die Parteien sind sich darüber einig, den am 25. April 2002 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen
der OnVista AG und der OnVista Media GmbH wie folgt zu ändern:
a. |
Das Rubrum des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags wird in Anbetracht der zwischenzeitlich erfolgten Sitzverlegung
der OnVista AG sowie der OnVista Media GmbH angepasst und ein offensichtlicher Schreibfehler bei der Handelsregisternummer
der OnVista Media GmbH berichtigt. Das Rubrum des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags lautet damit nunmehr:
‘Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der
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OnVista AG, Sophienstraße 3, 51149 Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 32470 und der
OnVista Media GmbH, Sophienstraße 3, 51149 Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 37240′
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b. |
Die Vorschrift zur Verlustübernahme in § 3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags wird an die durch das Gesetz zur
Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts geänderte Fassung des § 17 Satz
2 Nr. 2 KStG angeglichen. Zu diesem Zweck wird § 3 insgesamt gestrichen und durch den folgenden neuen § 3 ersetzt:
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Die OnVista AG ist gegenüber der OnVista Media GmbH entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung, d.h. unter den dort geregelten Voraussetzungen und in dem dort geregelten Umfang, zur Verlustübernahme verpflichtet.’
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c. |
Mit Ausnahme der vorstehend unter lit. a. und b. genannten Änderungen bleibt der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
vom 25. April 2002 unverändert.
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§ 2 |
WIRKSAMKEIT DER VERTRAGSÄNDERUNG |
Diese Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der OnVista Media GmbH sowie der Zustimmung der Hauptversammlung der OnVista AG. Dieser Änderungsvertrag gilt mit Wirkung
ab dem Beginn des Geschäftsjahres der OnVista Media GmbH, in dem dieser Änderungsvertrag in das Handelsregister der OnVista
Media GmbH eingetragen wird.
Köln, den 18. April 2013 |
Köln, den 18. April 2013 |
Für: OnVista AG |
Für: OnVista Media GmbH |
____________________ Ralf Oetting, in seiner Eigenschaft als alleiniges Mitglied des Vorstandes
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___________________ Lars Merle, in seiner Eigenschaft als alleiniger Geschäftsführer
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ANLAGE:
(Wortlaut des geänderten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags)
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
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OnVista AG, Sophienstraße 3, 51149 Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 32470 und der
OnVista Media GmbH, Sophienstraße 3, 51149 Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 37240
(1) |
Die OnVista Media GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der OnVista AG. Die OnVista AG ist demgemäß berechtigt,
der Geschäftsführung der OnVista Media GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene
Weisungen hinsichtlich der Leitung des Unternehmens zu erteilen.
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(2) |
Die OnVista Media GmbH verpflichtet sich dementsprechend, den Weisungen der OnVista AG zu folgen.
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(3) |
Die OnVista AG wird ihr Weisungsrecht nur durch ihren Vorstand ausüben.
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(1) |
Die OnVista Media GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die OnVista AG abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich
einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 – der ganze Gewinn entsprechend den Bestimmungen des § 301 AktG.
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(2) |
Die OnVista Media GmbH kann mit Zustimmung der OnVista AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen,
sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während
der Dauer dieses Vertrags gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs.3 HGB) sind auf Verlangen der OnVista
AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen
aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs.3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, sowie
von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs.2 Nr.4 HGB (unabhängig davon, ob diese vor Beginn dieses Vertrags oder während der Vertragszeit
gebildet wurden), ist ausgeschlossen.
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(3) |
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres 2002 (Rumpfgeschäftsjahr).
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Die OnVista AG ist gegenüber der OnVista Media GmbH entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung, d.h. unter den dort geregelten Voraussetzungen und in dem dort geregelten Umfang, zur Verlustübernahme verpflichtet.
§ 4
Wirksamwerden und Dauer
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(1) |
Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats der OnVista AG abgeschlossen.
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(2) |
Dieser Vertrag wird weiterhin unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Hauptversammlung der OnVista AG und
die Gesellschafterversammlung der OnVista Media GmbH ihre Zustimmung zu diesem Vertrag erteilen.
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(3) |
Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der OnVista Media GmbH wirksam. Die Verpflichtung
zur Abführung des gesamten Gewinns bzw. zum Ausgleich eines sonst entstehenden Jahresfehlbetrages beginnt jedoch bereits mit
dem Beginn des vom 19. März 2002 bis zum 31. Dezember 2002 dauernden Rumpfgeschäftsjahres, in dem dieser Vertrag wirksam wird.
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(4) |
Der Vertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 fest abgeschlossen und verlängert sich unverändert jeweils
um ein Jahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner gekündigt wird.
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(5) |
Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die OnVista
AG ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie nicht mehr mehrheitlich an der OnVista Media GmbH
beteiligt ist.
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§ 5
Salvatorische Klausel
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte
sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt
werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als
vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung entspricht. Im Fall einer Lücke gilt
diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätte
man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in diesem
Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes
rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des Vereinbarten.
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Von der Einberufung der Hauptversammlung an bis zum Abschluss der Hauptversammlung sind im Internet unter
http://www.onvista-group.de/de/investor- relations/hauptversammlung/2013/2013.html
die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 5 zugänglich, namentlich
1. |
der bisherige Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der OnVista AG und der OnVista Media GmbH vom 25. April
2002,
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2. |
der Änderungsvertrag vom 18. April 2013 zwischen der OnVista AG, Köln, und der OnVista Media GmbH, Köln, zu dem Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag vom 25. April 2002,
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3. |
die geprüften Jahresabschlüsse und die Lageberichte der OnVista AG für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012,
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4. |
die ungeprüften Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der OnVista Media GmbH für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012
(die OnVista Media GmbH ist gemäß § 264 Absatz 3 HGB von der Aufstellung eines Anhangs und Lageberichts sowie der Beachtung
der ergänzenden Ansatz- sowie Gliederungs- und Ausweisvorschriften für Kapitalgesellschaften befreit) sowie
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5. |
der gemeinsame Bericht des Vorstands der OnVista AG und der Geschäftsführung der OnVista Media GmbH über die Änderung des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der OnVista AG und der OnVista Media GmbH nach §§ 295 Absatz 1 Satz
2, 293a AktG.
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Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Da die OnVista Media GmbH eine unmittelbare
hundertprozentige Tochtergesellschaft der OnVista AG ist, ist eine Vertragsprüfung durch einen Vertragsprüfer nicht vorgesehen.
Ferner wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen übersandt. Das Verlangen
ist an die unten für ‘Anträge und Wahlvorschläge’ genannte Anschrift zu richten.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur
Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft einen von ihrer Depotbank in Textform in deutscher oder englischer Sprache
erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. den 4. Juni 2013, 0.00 Uhr, beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am Dienstag, den 18. Juni 2013 (24.00 Uhr), unter folgender
Adresse zugegangen sein:
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OnVista AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Fax: 06 21 / 7 17 72-13
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
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Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
am Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die
Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis
zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Nach Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt.
Vollmachten/Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben
lassen. Ein Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Absatz 8 gleichgestellte Person bevollmächtigt
wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
der Textform (§ 126b BGB). Im Falle einer Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach §
135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden
zu erfragen sind.
Außerdem bieten wir unseren Aktionären wie bereits in den Vorjahren an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist in Textform
(§ 126b BGB) zu erteilen und muss in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts enthalten. Der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmachten ohne Weisungen sind ungültig. Bei offensichtlich
unklarer Weisungserteilung wird sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Der Stimmrechtsvertreter steht ausschließlich
für die Wahrnehmung der Stimmrechte der Aktionäre zur Verfügung. Er ist nicht befugt, weitere Aktionärsrechte wahrzunehmen,
insbesondere Anträge zu stellen oder Widersprüche zu Protokoll zu geben. Weitere Einzelheiten zur Bevollmächtigung des von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
bitte nachfolgende Adresse:
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OnVista AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Fax: 06 21 / 7 17 72-13
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Der Nachweis kann auch elektronisch über eine passwortgeschützte Vollmachts-Plattform unter der Adresse:
www.hv-vollmachten.de
übermittelt werden. Für die Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform www.hv-vollmachten.de ist ein Online-Passwort
erforderlich, das auf der Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären übersandt wird. Eine Vollmachtserteilung und die
Übermittlung des Widerrufs einer erteilten Vollmacht sowie deren Änderung können ebenfalls über die passwortgeschützte Vollmachts-Plattform
erfolgen. Für die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sowie für die Erteilung von Weisungen
kann die passwortgeschützte Vollmachts-Plattform jedoch nicht genutzt werden. Weitere Informationen zur Nutzung der passwortgeschützten
Vollmachts-Plattform finden sich unter der vorgenannten Internetadresse.
Sofern unsere Aktionäre den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten,
weisen wir auf Folgendes hin: Vollmachten und Weisungen können der Gesellschaft unter Verwendung des hierfür mit der Eintrittskarte
übersandten Formulars per Post oder per Telefax an die obenstehende Adresse oder auf elektronischem Wege an die E-Mail-Adresse
stimmrechtsvertretung@pr-im-turm.de übermittelt werden. Die Vollmachten mit den Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen spätestens bis zum Ablauf des 24. Juni 2013 (Tag des Zugangs) bei der Gesellschaft eingegangen
sein, anderenfalls können sie nicht berücksichtigt werden.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 6.700.000 teilnahme-
und stimmberechtigte Stückaktien, von denen 12.389 Stückaktien auf eigene Aktien entfallen, aus denen der Gesellschaft keine
Rechte zustehen.
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld sowie während der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:
1. |
Anträge und Wahlvorschläge
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
übersenden. Diese sind an die nachstehende Adresse zu richten:
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OnVista AG
– Legal Affairs –
Sophienstraße 3
51149 Köln
Fax: 0 22 03 / 9146-701
E-Mail: hv-antraege@onvista.de
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Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge, die der Gesellschaft bis spätestens zum 10. Juni
2013 (24.00 Uhr) zugegangen sind, werden vorbehaltlich § 126 Absatz 2 und 3 AktG unter Namensnennung des betreffenden Aktionärs
einschließlich der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.onvista-group.de/de/investor-relations/
hauptversammlung/2013/2013.html
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veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Absatz 2 AktG
genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag
nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen
auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
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2. |
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht EUR 335.000,00 bzw. 335.000 Stück
Aktien) übersteigen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft
zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis zum Ablauf des 25. Mai 2013 zugegangen sein:
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OnVista AG
– Legal Affairs –
Sophienstraße 3
51149 Köln
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3. |
Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu erteilen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
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4. |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG finden
sich im Internet unter der Internetadresse:
http://www.onvista-group.de/de/investor-
relations/hauptversammlung/2013/2013.html
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Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Eine Abschrift der zu den Tagesordnungspunkten 1 und 5 genannten Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt.
Entsprechende Anfragen sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
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OnVista AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstr. 72-74
68259 Mannheim
Fax: 06 21 / 70 99 07
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Außerdem werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt. Darüber hinaus stehen diese Unterlagen
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.onvista-group.de/de/investor- relations/hauptversammlung/2013/2013.html
zur Einsichtnahme und zum Herunterladen bereit.
Unter der gleichen Internetadresse können die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen
werden.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter dieser Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 14. Mai 2013 veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben
Tag solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten.
Köln, im Mai 2013
OnVista AG
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße
72-74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07
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