Nucletron Electronic Aktiengesellschaft
München
– ISIN-Nr. DE0006789605 und ISIN-Nr. DE0005532931 –
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zur diesjährigen
ordentlichen Hauptversammlung
ein. Sie findet am
Donnerstag, den 29. Oktober 2020 um 13:00 Uhr
im
Hotel Essential by Dorint Frankfurt-Niederrad, Hahnstraße 9, 60528 Frankfurt am Main,
statt.
(Einlass ab 12:30 Uhr)
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (‘COVID-19-Gesetz’) getroffenen Entscheidung mit verkürzten Fristen einberufen.
Für den Fall, dass in dem bekanntgegeben Versammlungslokal (Hotel Essential by Dorint Frankfurt-Niederrad) am 29. Oktober
2020 die Durchführung der Hauptversammlung wegen der zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und/oder behördlichen Auflagen
zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht möglich sein sollte, bleibt vorbehalten, die Hauptversammlung
am 29. Oktober 2020 in einem anderen Versammlungslokal in Frankfurt am Main abzuhalten. Sollte dieser Fall eintreten, wird
die Gesellschaft die Aktionäre so rechtzeitig als möglich und in geeigneter Weise über eine solche Änderung informieren.
Ebenso wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft nach der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung
des Landes Hessen (zuletzt aktualisiert am 15. August 2020) bei Durchführung der Hauptversammlung verpflichtet ist, die Daten
der Teilnehmer (Name, Anschrift und Telefonnummer) zu erfassen. Entsprechende Formulare werden in der Hauptversammlung ausliegen
und stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020.html
zur Verfügung.
I. Tagesordnung und Beschlussvorlage
TOP 1 |
Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung den festgestellten Jahresabschluss
der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2019, den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019,
den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht einschließlich des darin enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB, den Bericht des Aufsichtsrats sowie den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns zugänglich.
Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und – soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft
– vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert und stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet
auf der Homepage der Gesellschaft unter
http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html |
zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung, sie liegen während der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre
aus und werden auch während der gesamten Hauptversammlung über diese Internetadresse zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem
Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Das Verlangen ist an
die unten für Gegenanträge genannte Anschrift zu richten. Entsprechend den Bestimmungen des Aktiengesetzes bedarf es zu diesem Tagesordnungspunkt keiner Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172
AktG am 27. April 2020 gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Eine Feststellung des Jahresabschlusses
oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG ist somit nicht erforderlich. Die Vorlagen
zu Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu machen und sollen dieser erläutert werden, ohne dass
es (abgesehen von der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 2) nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung über sie bedarf.
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TOP 2 |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der im Geschäftsjahr erzielte Bilanzgewinn in Höhe von EUR 865.930,79 wird wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,25 je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt EUR 701.085,50,
und Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns in Höhe von EUR 164.845,29 auf neue Rechnung.
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende, verbleibende Bilanzgewinn basieren auf dem am 23. März 2020,
dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses, dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 2.804.342,00, eingeteilt
in 2.804.342 Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
ändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,25 je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung
ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt:
Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue
Rechnung vorzutragende Bilanzgewinn entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme
erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Bilanzgewinn entsprechend.
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit kann wegen § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch im Gewinnverwendungsbeschluss
nicht vorgesehen werden. Die Dividende soll dementsprechend am 3. November 2020 ausgezahlt werden.
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TOP 3 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
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TOP 4 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
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TOP 5 |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen.
Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine
geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits
und der Gesellschaft und deren Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
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TOP 6 |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Um der ab dem 3. September 2020 anwendbaren Fassung des Aktiengesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II), zu entsprechen, soll die Satzung angepasst werden. Durch das ARUG
II werden unter anderem die Bestimmungen zu den Mitteilungen für die Aktionäre im Vorfeld der Versammlung (§§ 125, 128 AktG)
sowie die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (§ 123 Abs. 4 Satz 1
AktG) geändert. Die bisherigen Regelungen in §§ 125, 128 AktG entfallen bzw. werden neu geregelt. Bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG künftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen.
Die Änderungen in §§ 67c, 123, 125 und 128 AktG sind gemäß § 26j AktGEG ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen,
die nach dem 3. September 2020 einberufen werden, anzuwenden. Die Änderungen werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein Abweichen der Satzung vom Gesetz zu vermeiden sollen die entsprechenden
Änderungen in § 3 Abs. 2 und § 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bereits jetzt beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Änderung von § 3 Abs. 2 der Satzung
§ 3 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft (Bekanntmachungen) wird vollständig wie folgt neu gefasst:
‘(2) |
Informationen an die Aktionäre der Gesellschaft können, soweit gesetzlich zulässig, auch im Wege der Datenfernübertragung
übermittelt werden.’
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b) |
Änderung von § 14 Abs. 3 der Satzung
§ 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft (Teilnahmerecht) wird vollständig wie folgt neu gefasst:
‘(3) |
Die Aktionäre müssen die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Als Nachweis reicht ein gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in Textform in deutscher oder englischer Sprache
ausgestellter Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft vom Letztintermediär auch direkt übermittelt
werden kann. Absatz 2 gilt für den Nachweis entsprechend.’
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Zum Schutz der persönlichen Daten unserer Aktionäre soll § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft in Anlehnung an § 48 Abs.
1 Nr. 3 WpHG neu gefasst werden. Das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung soll der Niederschrift künftig nicht mehr
beigefügt werden müssen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
c) |
Änderung von § 16 Abs. 2 der Satzung
§ 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft (Niederschrift über die Hauptversammlung) wird wie folgt neu gefasst:
‘(2) |
Die Niederschrift hat für die Aktionäre sowohl untereinander wie auch in der Beziehung auf ihre Vertreter volle Beweiskraft.’
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II. Angaben zur Einberufung
1. |
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktien
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 2.804.342,00, eingeteilt in
2.804.342 Stückaktien (Aktie). Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Die Gesamtanzahl
der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2.804.342
Stück.
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Anmeldung
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden.
Außerdem müssen die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut bzw. den Letztintermediär ausreichend. Der Nachweis
muss sich auf den Beginn des zwölften Tages vor der Hauptversammlung, also Samstag, den 17. Oktober 2020, 0:00 Uhr MEZ (‘Nachweisstichtag’),
beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform (§ 126 BGB) in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen und der Gesellschaft spätestens bis Sonntag, den 25. Oktober 2020, 24:00 Uhr MEZ, unter nachfolgender Adresse zugehen:
per Post: |
Nucletron Electronic Aktiengesellschaft, c/o Commerzbank AG, GS-MO 3.1.1 General Meetings, 60261 Frankfurt am Main |
per Fax: |
+49-69-1362-6351 |
per E-Mail: |
hv-eintrittskarten@commerzbank.com |
Teilnahme und Verfügbarkeit der Aktien
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Veräußerungen oder Erwerbe nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den
Umfang des Stimmrechts.
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten
bevollmächtigen. Auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Die Bevollmächtigung kann durch Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch Übermittlung
der Vollmacht bis zum 28. Oktober 2020, 12:00 Uhr MEZ, an die untenstehenden Kontaktdaten nachgewiesen werden.
Die Eintrittskarte enthält ein Formular, das für die Vollmachtserteilung verwendet werden kann. Dieses Formular steht den
Aktionären außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html |
zur Verfügung und kann unter folgenden Kontaktdaten angefordert werden:
per Post: |
Nucletron Electronic Aktiengesellschaft, Hauptversammlung, Postfach 50 01 80, 80971 München |
per Fax: |
+49-89-1490-0211 |
per E-Mail: |
aktie@nucletron.de |
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4. |
Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftserlangen
Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien sind und dass sie die Aktien
bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 14. Oktober
2020, 24:00 Uhr MEZ, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen ausschließlich an folgende Adresse:
per Post: |
Vorstand der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft, Postfach 50 01 80, 80971 München |
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem unter der Internetadresse
http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html |
bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft begründete Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären
zur Hauptversammlung sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen zu richten:
per Post: |
Nucletron Electronic Aktiengesellschaft, Hauptversammlung, Postfach 50 01 80, 80971 München |
per Fax: |
+49-89-1490-0211 |
per E-Mail: |
aktie@nucletron.de
|
Anderweitig adressierte Anträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge
von Aktionären, die spätestens bis zum 14. Oktober 2020, 24.00 Uhr MEZ, bei der oben genannten Adresse eingehen, einschließlich
des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html |
veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung
erforderlich ist. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen
absehen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz
finden sich unter der Internetadresse
http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html |
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5. |
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen ist auch über die Internetadresse
der Gesellschaft unter
http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html |
zugänglich, auf der sich auch die Informationen gemäß § 124a AktG finden.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einberufung der Hauptversammlung ist mit der vollständigen Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/
oder Aufsichtsrat im Bundesanzeiger veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
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München, im Oktober 2020
Nucletron Electronic Aktiengesellschaft
Der Vorstand
III. Weitere Informationen
Anfahrtsbeschreibung
Die ordentliche Hauptversammlung der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft findet im Hotel Essential by Dorint Frankfurt-Niederrad,
Hahnstraße 9, 60528 Frankfurt am Main, statt. Eine detaillierte Anfahrtsbeschreibung finden Sie auf der Internetseite des
Hotels unter der Adresse
https://hotel-frankfurt-niederrad.dorint.com/de/kontakt-lage-und-anfahrt
Hygiene- und Schutzvorschriften während der Hauptversammlung
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Der Teilnehmerkreis ist auf Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, den Notar, Vorstand und Aufsichtsrat der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft
sowie Mitarbeiter des Notars und der Gesellschaft beschränkt. Es werden keine Gästekarten ausgegeben.
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Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Nucletron
Electronic Aktiengesellschaft erfasst und für die Dauer eines Monats ab Beginn der Versammlung, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, für die zuständigen Behörden
vorgehalten. Bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers werden die erfassten personenbezogenen
Daten den zuständigen Behörden übermittelt sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform gelöscht
oder vernichtet. Die Bestimmungen der Art. 13 (Informationspflicht), 15 (Auskunftsrecht), 18 (Recht auf Einschränkung der
Verarbeitung) und 20 (Recht auf Datenübertragbarkeit) DS-GVO finden keine Anwendung.
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Alle Teilnehmer sind zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Aufenthalt im Gebäude und während der gesamten Dauer der Hauptversammlung verpflichtet.
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Alle Teilnehmer müssen ihre Hände mit dem bereitgestellten Desinfektionsmittel unverzüglich und vor der Registrierung desinfizieren. Flüssigseife und Papierhandtücher stehen im WC bereit.
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Alle Teilnehmer sind angehalten sich unverzüglich in den Versammlungsraum zu begeben, einen Platz einzunehmen und diesen vor dem Ende der Hauptversammlung möglichst nicht mehr zu verlassen.
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Der Versammlungsraum wird während der Hauptversammlung dauerhaft gelüftet.
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Alle Teilnehmer sind angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren. Der gebotene Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m ist einzuhalten.
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Ein Catering wird dieses Jahr nicht stattfinden.
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Die vorstehenden Sicherheitsmaßnahmen sind während der Dauer der Hauptversammlung von allen Teilnehmern zwingend einzuhalten.
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