DGAP-HV: Nemetschek SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
2016-04-08 / 15:09
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Nemetschek SE
München
– ISIN: DE 0006452907 – – WKN: 645290 –
Wir laden unsere Aktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, 20. Mai 2016, 10:00 Uhr, im Konferenzzentrum der Hanns-Seidel-Stiftung, Franz Josef Strauß-Saal, Lazarettstraße 33, 80636 München
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte der Nemetschek Aktiengesellschaft
und des Konzerns, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 23. März
2016 gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt. Somit entfällt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über
die Feststellung. Die unter TOP 1 genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und – in Bezug auf den
Bericht des Aufsichtsrats – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Nemetschek Aktiengesellschaft aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr
2015 in Höhe von EUR 102.701.483,10 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie |
EUR 19.250.000,00 |
Gewinnvortrag |
EUR 83.451.483,10 |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.
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6. |
Zustimmung zum Vergleich mit dem vormaligen Vorstandsmitglied Ernst Homolka und der Zurich Insurance plc Niederlassung für
Deutschland als D&O-Versicherung
Die Gesellschaft hat am 24./29. Februar/4. März 2016 eine Vergleichsvereinbarung mit dem ehemaligen Vorstandsmitglied Ernst
Homolka und der Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland geschlossen. Herr Homolka ist von der Gesellschaft wegen
Schäden aus dem Abschluss von Zinsswap-Geschäften im Zusammenhang mit der Finanzierung der Übernahme der GraphiSoft SE in
Anspruch genommen worden. Die Vergleichsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung.
Die Vergleichsvereinbarung hat folgenden Wortlaut:
zwischen
1. |
Nemetschek AG, Konrad-Zuse-Platz 1, 81829 München, vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat
– nachfolgend auch ‘Nemetschek’ –
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2. |
Ernst Homolka, Gerstäckerstraße 104, 81827 München
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3. |
Zurich lnsurance plc Niederlassung für Deutschland, Salmsstraße 27-37, 60486 Frankfurt am Main, vertreten durch Herrn Ralph Brand
– nachfolgend auch ‘Zurich’ –
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(1) |
Herr Homolka gehörte dem Vorstand von Nemetschek vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2011 an.
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(2) |
ln seiner Sitzung vom 19. Dezember 2006 fasste der Aufsichtsrat Nemetscheks Beschlüsse im Zusammenhang mit der Finanzierung
der Übernahme der GraphiSoft SE durch Nemetschek.
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(3) |
Herr Homolka schloss daraufhin im Januar 2007 mit der (früheren) WestLB AG einen Vertrag über einen sog. ‘Zinsswap mit Chance’
ab, dessen Regelungen beispielsweise in Nemetscheks Geschäftsbericht 2007 auf S. 104 näher dargestellt sind.
Entsprechend den vertraglichen Regelungen leistete Nemetschek Zahlungen an die (frühere) WestLB AG in Höhe von insgesamt EUR
7.230.432,14.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. März 2013 machte Nemetschek Schadensersatzansprüche gegen Herrn Homolka mit der Begründung
geltend, dass Herr Homolka seine Pflichten als Vorstand im Zusammenhang mit dem Abschluss des sog. ‘Zinsswap mit Chance’ verletzt
habe. Herr Homolka hat dies zurückgewiesen.
Nachdem außergerichtlich keine Einigung über die von Nemetschek geltend gemachten Ansprüche erzielt wurde, erhob Nemetschek
am 17. Juni 2013 Klage gegen Herrn Homolka vor dem Landgericht München I (Az.: 5 HKO 13508/13) und begehrte insbesondere Ersatz
ihrer an die (frühere) WestLB AG geleisteten Zahlungen. Das Landgericht München I wies die Klage mit Endurteil vom 19. Februar
2015 vollständig ab.
Nemetschek legte dagegen Berufung ein. Das Oberlandesgericht München (Az.: 7 U 1092/15) unterbreitete in der mündlichen Verhandlung
vom 14. Oktober 2015 nach eingehender Erläuterung seiner vorläufigen Ansicht zur Sach- und Rechtlage den Parteien einen Vergleichsvorschlag,
wonach die Angelegenheit gegen eine Zahlung von EUR 1,9 Mio. an Nemetschek bei gleichzeitiger Kostenaufhebung erledigt sein
solle. Der in diesem § 1 Abs. (2) dargestellte Sachverhalt wird nachfolgend auch als ‘Komplex Zins-Swap’bezeichnet.
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(3) |
Es besteht bei der Zurich eine Organhaftpflichtversicherung Nemetscheks vom 4. Mai 2011 mit der Policen-Nummer 802.380.113.723
(nachfolgend auch ‘D&0-Versicherung’), unter der Herr Homolka versichert ist. Darüber hinaus besteht bei der Zurich eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Herrn Homolkas vom 3. November 2011 für Vorstände und Aufsichtsräte mit der Policen-Nummer 802.380.114.495 (nachfolgend auch
‘D&0-Selbstbehaltsversicherung’).
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(4) |
Die Parteien beabsichtigen, zur Beendigung der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Nemetschek und Herrn Homolka, den
Komplex Zins-Swap endgültig und abschließend zu regeln, ohne Präjudiz und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht sowie unter
Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte.
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Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien, was folgt:
§ 2
Leistungen der Zurich
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(1) |
Die Zurich verpflichtet sich, an Nemetschek EUR 1.900.000,00 (in Worten: eine Million neunhunderttausend Euro) zu zahlen (nachfolgend
auch ‘Vergleichsbetrag’).
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(2) |
Die Parteien gehen davon aus, dass der Betrag nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Sollte wider Erwarten doch Umsatzsteuer anfallen,
versteht sich der Betrag brutto, inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
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(3) |
Der Vergleichsbetrag wird zwei Wochen nach dem Zugang der Mitteilung nach § 4 Abs. (2) Satz 2 dieser Vereinbarung fällig.
Er ist auf das Konto Nemetscheks bei der Hypovereinsbank München zu zahlen (IBAN: DE 82700202700050831515).
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§ 3
Umfassende Abgeltung und Erledigung der Auseinandersetzung
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(1) |
Mit Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gemäß vorstehendem § 2 Abs. (1) und (2) sind sämtliche Ansprüche der Parteien dieser
Vergleichsvereinbarung aus und im Zusammenhang mit dem Komplex Zins-Swap abgegolten und erledigt, gleich ob bekannt oder unbekannt
und gleich aus welchem Rechtsgrund.
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(2) |
Nemetschek verzichtet auf etwaige weitere Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt gegen die unter der in § 1
(3) genannten D&O-Versicherung versicherten Personen und gegen die (frühere) WestLB AG, gleich ob gegenwärtig oder künftig
oder bekannt oder unbekannt. Nemetschek verpflichtet sich ferner, keine derartigen Ansprüche mehr geltend zu machen (unbefristetes
Stillhalteabkommen) und stellt die unter der in § 1 (3) genannten D&O-Versicherung versicherten Personen von einer Haftung
im Zusammenhang mit dem Komplex Zins-Swap frei. Es besteht Einigkeit, dass sämtliche etwaigen Schadenersatzansprüche wegen
des streitgegenständlichen Sachverhalts gegen die unter der in § 1 (3) genannten D&O-Versicherung versicherten Personen durch
diese Vergleichsvereinbarung endgültig und vollumfänglich abgegolten sind.
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(3) |
Nemetschek versichert, dass sie über die in § 3 Abs. (1) und (2) genannten, von ihr behaupteten Ansprüche frei verfügen kann
und dass diese weder abgetreten noch gepfändet werden oder wurden und nicht in sonstiger Weise auf andere dritte Personen
übergehen oder übergegangen sind.
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(4) |
Nemetschek verpflichtet sich unwiderruflich, innerhalb von einer Woche nach Eingang der in § 2 (2) genannten Zahlung der Zurich,
die Klage (Landgericht München I, Az.: 5 HKO 13508/13; Oberlandesgericht München, Az.: 7 U 1092/15) zurücknehmen. Herr Homolka
verpflichtet sich, innerhalb derselben Frist der Klagerücknahme zuzustimmen. Innerhalb von einer Woche nach Eingang der in
§ 2 (2) genannten Zahlung werden Nemetschek und Herr Homolka beim Oberlandesgericht München Kostenaufhebung beantragen.
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(5) |
Nemetschek und Herr Homolka werden beim Oberlandesgericht München innerhalb von fünf Werktagen nach Unterzeichnung dieser
Vereinbarung das Ruhen des Verfahrens mit dem Hinweis auf den Abschluss und das Wirksamwerden dieser Vergleichsvereinbarung
beantragen. Die Parteien vereinbaren, dass während der Zeit des Ruhens Verjährungsfristen gehemmt sind.
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(1) |
Vorbehaltlich der Regelung im folgenden § 4 Abs. (2) wird die Vergleichsvereinbarung mit Unterzeichnung durch alle Parteien
wirksam.
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(2) |
Die Wirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlung von Nemetschek
dem Abschluss dieser Vereinbarung zugestimmt hat und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10% des Grundkapitals von
Nemetschek erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Nemetschek wird Herrn Homolka und Zurich
den Eintritt dieser Bedingung schriftlich frühestens fünf Wochen nach der Hauptversammlung bestätigen, wenn nach Auskunft
des Landgerichts München I keine Anfechtungsklage gegen den Zustimmungsbeschluss eingegangen ist.
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1. |
Nebenabreden zu dieser Vergleichsvereinbarung bestehen nicht. Änderungen dieser Vergleichsvereinbarung einschließlich dieses
Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
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2. |
Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vergleichsvereinbarung, einschließlich der in § 1 dieser Vergleichsvereinbarung
beschriebenen Sachverhalte, gilt deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, München (Landgericht
München 1). Erfüllungsort ist München.
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3. |
Sollte eine Bestimmung dieser Vergleichsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder
sollte sich bei Durchführung dieser Vereinbarung eine Lücke herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich
gültige Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben oder gewollt hätten,
wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten.
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4. |
Die Parteien verpflichten sich, diese Vergleichsvereinbarung und alle Maßnahmen im Zusammenhang mit den darin geregelten Gegenständen
sowie den zugrundeliegenden Sachverhalt vertraulich behandeln, es sei denn, sie sind zur Offenlegung verpflichtet oder die
Offenlegung dient der Durchführung dieser Vergleichsvereinbarung oder der Herbeiführung der aufschiebenden Bedingung nach
§ 4 Abs. (2). Etwaige Presseerklärungen werden nur im Einvernehmen mit der jeweils anderen Partei abgegeben und kurzfristig
zwischen den Parteien abgestimmt.
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München, den 4. März 2016
_____________________ Nemetschek AG (Vertreter des Vorstands)
_____________________ Nemetschek AG (Vertreter des Aufsichtsrates)
München, den 29. Februar 2016
_____________________ Ernst Homolka
Frankfurt am Main, den 24. Februar 2016
_____________________ Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland
_____________________ Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland’
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Vergleichsvereinbarung zwischen der Nemetschek AG, Herrn Ernst Homolka und der
Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland vom 24./29. Februar/4. März 2016 zuzustimmen.
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II. Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Von den insgesamt ausgegebenen 38.500.000 Stückaktien der Gesellschaft, die je ein Stimmrecht gewähren, sind im Zeitpunkt
der Einberufung dieser Hauptversammlung 38.500.000 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
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2. |
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter
Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bei der Gesellschaft anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf
den Beginn (0.00 Uhr) des 29. April 2016 (Nachweisstichtag) beziehen. Der Nachweis des Aktienbesitzes bedarf der Textform
(§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes
müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf (24.00 Uhr) des 13. Mai 2016 zugehen, und zwar bei folgender für die Gesellschaft
empfangsberechtigten Stelle:
Nemetschek SE
c/o UniCredit Bank AG
CBS51GM
80311 München
Telefax: 089/5400-2519
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, werden gebeten, ihre depotführende Bank möglichst frühzeitig zu
benachrichtigen, damit diese die Anmeldung und den Nachweis des Aktienbesitzes an die Anmeldestelle übermittelt, die die Eintrittskarten
für die Hauptversammlung ausstellt.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat.
Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung
teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern oder sonst übertragen, sind – bei rechtzeitiger
Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die (vollständige
oder teilweise) Veräußerbarkeit bzw. Übertragbarkeit der Aktien. Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine
Bedeutung.
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3. |
Stimmrechtsvertretung
Wir weisen darauf hin, dass das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung
von Aktionären, ausgeübt werden kann. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform. § 135 AktG bleibt unberührt. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Vereinigungen
von Aktionären oder anderen der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen sind in der Regel Besonderheiten
zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Daneben bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor
der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Vollmachten sind in Textform zu erteilen. Sollen die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär diesen in jedem Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht
ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten
Weisungen abzustimmen. Sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche
Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Diejenigen Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, werden gebeten, hierzu das Vollmachtsformular
zu verwenden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird.
Im Vorfeld der Hauptversammlung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in Textform erteilte Vollmachten
und Weisungen müssen der Gesellschaft unter der unter Ziffer 6 genannten Adresse bzw. der dort genannten E-Mail-Adresse oder
Telefaxnummer zugehen. Zur organisatorischen Erleichterung wird bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
um Übermittlung der Vollmachten und Weisungen nach Möglichkeit bis zum 18. Mai 2016 gebeten.
Vollmachts-/Weisungsformulare stellen wir unseren Aktionären auch im Internet unter www.nemetschek.com/HV2016 zur Verfügung;
die Formulare können zudem unter der unter Ziffer 6 angegebenen Adresse bei der Gesellschaft kostenlos angefordert werden.
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4. |
Ausliegende Unterlagen
Folgende Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung im Internet unter www.nemetschek.com/HV2016 veröffentlicht:
Zu Punkt 1 der Tagesordnung
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Der Jahresabschluss der Nemetschek Aktiengesellschaft, der Konzernabschluss, die Lageberichte der Nemetschek Aktiengesellschaft
und des Konzerns;
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der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach den § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches;
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der Bericht des Aufsichtsrats.
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Zu Punkt 2 der Tagesordnung
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Der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2015.
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Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die vorgenannten Unterlagen zudem in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Konrad-Zuse-Platz 1, 81829 München, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in
der Hauptversammlung selbst ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten
Unterlagen erteilt.
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5. |
Hinweise zu Ergänzungsanträgen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das entspricht
500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Aktionäre, die zusammen das Quorum des zwanzigsten
Teils des Grundkapitals oder des anteiligen Betrags von EUR 500.000 erreichen, haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also seit mindestens 19. Februar 2016, Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. Bei der Berechnung dieser drei Monate bestehen nach
§ 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.
Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft bis zum Ablauf (24.00 Uhr) des 19. April 2016 schriftlich oder in elektronischer
Form gemäß §§ 126 Abs. 3, 126a BGB (z.B. per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des Antragstellers mit qualifizierter elektronischer
Signatur) unter der folgenden Adresse zugegangen sein:
Vorstand der NEMETSCHEK SE Konrad-Zuse-Platz 1 81829 München E-Mail: hauptversammlung@nemetschek.com
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter www.nemetschek.com/HV2016 veröffentlicht.
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6. |
Weisungen, Anfragen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu stellen und/oder einen Wahlvorschlag gemäß § 127 AktG zu machen (siehe Punkt 5 der
Tagesordnung, Wahl des Abschlussprüfers). Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.
Weisungen für von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, Anfragen, Gegenanträge gemäß § 126 AktG und Wahlvorschläge
gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
NEMETSCHEK SE
Investor Relations
Konrad-Zuse-Platz 1
81829 München
Telefax: +49 (89) 92793-4229
E-Mail: hauptversammlung@nemetschek.com
Bis spätestens zum 5. Mai 2016 (24.00 Uhr) unter dieser Adresse eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden wir unverzüglich
unter www.nemetschek.com/HV2016 ebenso wie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung veröffentlichen. Anderweitig adressierte
Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
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7. |
Hinweise zum Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist.
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8. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären, die weitergehenden
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG, Formulare für die Bevollmächtigung
von Vertretern sowie weitere Informationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.nemetschek.com/HV2016
zugänglich.
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München, im April 2016
Nemetschek SE
Der Vorstand
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