MAGIX AG
Friedrichstraße 200 10117 Berlin
ISIN: DE 0007220782 WKN: 722078
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Dienstag, dem 30. April 2013, um 10:30 Uhr im Ludwig-Erhard-Haus,
Großer Vortragssaal, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der MAGIX AG zum 30. September 2012 nebst Lagebericht und des gebilligten Konzernabschlusses
zum 30. September 2012 nebst Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012 in Gesellschaft
und Konzern und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 30. April 2013 zugänglich sein
und mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung
Beschluss gefasst. Auch hinsichtlich des Berichts des Aufsichtsrats ist eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung gesetzlich
nicht vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der MAGIX AG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Der Bilanzgewinn der MAGIX AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2011/2012 in Höhe von EUR 922.129,06 wird vollständig auf
neue Rechnung vorgetragen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011/2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2011/2012 Entlastung erteilt.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2011/2012 Entlastung erteilt.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012/2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:
Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart und Niederlassung in Berlin wird zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012/2013 gewählt.
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und die Schaffung einer neuen Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und einen Ausschluss des Bezugsrechts
Die durch die Hauptversammlung vom 10. März 2010 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
(‘bestehende Ermächtigung’) ist bis zum 9. März 2015 befristet und wurde für den Erwerb von 1.043.222 eigenen Aktien ganz
überwiegend ausgenutzt. Die auf der Grundlage der bestehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wurden ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss und ohne Kapitalherabsetzung eingezogen. Um auch in Zukunft Aktien zurückkaufen zu können, soll
die bestehende Ermächtigung, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist, aufgehoben und durch eine neue, auf fünf Jahre befristete
Ermächtigung ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der MAGIX AG zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen Aktien mit
einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 1.266.203,00 beschränkt, das sind knapp 10 % des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals von EUR 12.662.038,00. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal oder
mehrmals ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 29. April 2018. Der Erwerb darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen
Aktien erfolgen. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft
befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.
Der Erwerb erfolgt über die Börse oder im Wege eines öffentlichen Rückkaufangebots.
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(1) |
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
am Handelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten.
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(2) |
Erfolgt der Erwerb im Wege eines öffentlichen Rückkaufangebots an die Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der gebotene Kaufpreis
oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlussauktionspreise
im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse am 4. bis 10. Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % überschreiten
und nicht mehr als 20 % unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzeichnung des Angebots
dieses Volumen überschreitet, kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre,
ihre Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung
geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär sowie eine kaufmännische
Rundung zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht
der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. Das öffentliche Angebot kann weitere Bedingungen vorsehen.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien der Gesellschaft über die Börse oder aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Verkaufsangebots wieder zu veräußern.
Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle
Aktionäre dafür zu verwenden,
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sie Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen als Gegenleistung anzubieten oder
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– |
sie Dritten anzubieten, wenn der bar zu zahlende Veräußerungspreis je Aktie den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet
und die Anzahl der in dieser Weise veräußerten Aktien, zusammen mit der Anzahl anderer Aktien, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden oder durch Ausübung
von Options- und/oder Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelanleihen oder
Wandelschuldverschreibungen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S.
4 AktG ausgegeben werden, entstehen können, 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgeblich ist das Grundkapital zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die vorliegende Ermächtigung oder – falls dieses geringer ist – das
zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehende Grundkapital.
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c) |
Der Vorstand wird zudem ermächtigt, die eigenen Aktien ganz oder teilweise einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre
Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann einmal oder mehrmals
Gebrauch gemacht werden. Die Einziehung führt grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon
bestimmen, dass sich das Grundkapital nicht verändert, sondern durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital
gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht wird (§ 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG). Der Vorstand wird in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl
der Aktien in der Satzung entsprechend dem Umfang der Einziehung zu ändern.
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d) |
Die vorstehenden Ermächtigungen zur Veräußerung über die Börse oder außerhalb der Börse können einmal oder mehrmals, ganz
oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Die Ermächtigungen – mit Ausnahme der Ermächtigung, die eigenen Aktien
einzuziehen – können auch durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden.
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e) |
Die bestehende Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 10. März 2010 wird,
soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist, mit Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6
Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über
die Gründe für die in Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien anders als über
die Börse oder unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und zum vorgeschlagenen
Ausgabebetrag erstattet.
Der Bericht zu Punkt 6 der Tagesordnung kann von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft
unter http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ eingesehen werden. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung am 30. April
2013 zugänglich sein.
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Der Vorstand ist durch Hauptversammlungsbeschluss vom 10. März 2010 nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb von eigenen Aktien
ermächtigt worden. Diese Ermächtigung läuft am 9. März 2015 aus. Auf ihrer Grundlage hat die Gesellschaft 1.043.222 eigene
Aktien erworben und nachfolgend ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss und ohne Kapitalherabsetzung eingezogen. Die bestehende
Ermächtigung ist damit ganz überwiegend ausgenutzt. Der Beschlussvorschlag zu Punkt 6 der Tagesordnung sieht vor, die bestehende
Ermächtigung, soweit von ihr noch kein Gebrauch gemacht worden ist, aufzuheben. Um der Gesellschaft erneut die Möglichkeit
zu geben, eigene Aktien zu erwerben, soll die Ermächtigung erneuert werden. Die neue Ermächtigung soll für einen Zeitraum
von fünf Jahren gelten.
Punkt 6 der Tagesordnung enthält daher den Vorschlag, den Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 29.
April 2018 eigene Aktien bis zur Höhe von knapp 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb eigener Aktien darf nicht zum
Zwecke des Handels mit diesen Aktien erfolgen. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich
im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 %
des Grundkapitals entfallen.
Der Erwerb der eigenen Aktien darf nur über die Börse oder im Wege eines öffentlichen Rückkaufangebots erfolgen. Bei Erwerb
über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im Xetra-Handel
(oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) am Handelstag an der
Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Bei Erwerb im
Wege eines öffentlichen Rückkaufangebots an die Aktionäre der Gesellschaft dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte
der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel
(oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
am 4. bis 10. Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % überschreiten und nicht mehr
als 20 % unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Die denkbaren Auswirkungen eines Ankaufs eigener Aktien
auf den Börsenkurs sind durch diese Preisvorgaben von vornherein begrenzt. Sofern im Rahmen des Erwerbs durch ein öffentliches
Erwerbsangebot das öffentliche Angebot überzeichnet sein sollte, muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es
möglich sein, eine Repartierung nach dem Verhältnis der jeweils gezeichneten Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten
vorzunehmen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch besser abwickeln lässt.
Außerdem soll es zulässig sein, eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück zum Erwerb angedienter
Aktien der Gesellschaft je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu
erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Auch eine faktische
Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl
der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb
ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Vorstand und Aufsichtsrat halten den hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen
weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt.
Die von der Gesellschaft auf diese Weise erworbenen eigenen Aktien können grundsätzlich über die Börse oder aufgrund eines
an alle Aktionäre gerichteten Verkaufsangebots wieder veräußert werden. Durch den Erwerb der eigenen Aktien sowie deren Veräußerung
über die Börse oder aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Verkaufsangebots wird der Grundsatz der Gleichbehandlung
der Aktionäre gewahrt.
Darüber hinaus kann die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG auch eine andere Verwendung beschließen. Die
Gesellschaft soll die Möglichkeit haben, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien in zwei Sonderfällen unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden:
Erstens sieht die der Hauptversammlung vorgeschlagene Ermächtigung zur Verwendung der Aktien die Möglichkeit vor, die Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen anzubieten. Durch den damit verbundenen Bezugsrechtsausschluss soll die
Gesellschaft in der Lage sein, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gewähren zu können. Der internationale Wettbewerb verlangt
zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität
geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen schnell und flexibel ausnutzen
zu können. Insbesondere für mögliche Beteiligungen an Unternehmen, zu denen die Gesellschaft bereits längere Geschäftsbeziehungen
pflegt und zu denen diese Beziehungen intensiviert werden sollen, um die Gesellschaft noch besser im Markt zu positionieren
und ihr weiteres Entwicklungspotential zu eröffnen, soll die Gesellschaft in der Lage sein, schnell und flexibel sich bietende
Chancen nutzen zu können.
Zweitens sollen die eigenen Aktien gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG gegen Barzahlung außerbörslich und ohne Angebot an alle Aktionäre
wieder veräußert werden können, wenn der Veräußerungspreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der Ausschluss
des Bezugsrechts von Aktionären insgesamt maximal 10 % des Grundkapitals betrifft. Hiermit wird von der gesetzlich zulässigen
und in der Praxis üblichen Möglichkeit eines erleichterten Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes
der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen
Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht
zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig
bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag auf den
Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5 % des Börsenpreises betragen. Die Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien unter
Bezugsrechtsausschluss und in einer anderen Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt angesichts
des starken Wettbewerbs an den Kapitalmärkten im Interesse der Gesellschaft. Für die Gesellschaft eröffnet sich damit die
Chance, nationalen und internationalen Investoren eigene Aktien schnell und flexibel anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern
und den Wert der Aktie zu stabilisieren. Mit der Veräußerung zu einem den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitenden Kaufpreis
sowie mit der Begrenzung des Anteils der unter Bezugsrechtsausschluss veräußerbaren eigenen Aktien auf insgesamt maximal 10
% des Grundkapitals (bei Wirksamwerden und bei Ausübung der Ermächtigung) werden die Vermögensinteressen der Aktionäre angemessen
gewahrt. In die 10 %-Grenze werden auch andere Aktien eingerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss
in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder ausgegeben worden sind (z.B. aus genehmigtem
Kapital) oder die durch Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options-
und/oder Wandelanleihen oder Wandelschuldverschreibungen entstehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind. Da die eigenen Aktien nahe am Börsenpreis platziert werden, kann grundsätzlich
jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
Schließlich ist noch eine Ermächtigung des Vorstands zur Einziehung der eigenen Aktien vorgeschlagen, ohne dass die Einziehung
oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann ggfs. ohne Herabsetzung des
Grundkapitals nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG erfolgen.
Der Vorstand bedarf nach dem Beschlussvorschlag für die Veräußerung der eigenen Aktien der Zustimmung des Aufsichtsrats.
Derzeit hat der Vorstand keine konkreten Pläne, die Ermächtigungen auszunutzen. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils
Bericht über die Ausnutzung der Ermächtigungen erstatten.
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II. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung in Verbindung mit
§ 67 Abs. 2 AktG diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen
sind und sich spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind), also bis Dienstag, den 23. April 2013, 24:00 Uhr (maßgeblich ist der Zugang der Anmeldung), bei der Gesellschaft angemeldet haben. In dem Zeitraum ab Samstag, den 27. April
2013, 00:00 Uhr, bis zum Schluss der Hauptversammlung werden keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung kann in Textform unter der Anschrift
MAGIX AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München, per Telefax unter +49 89 21027 288, per E-Mail unter anmeldung@haubrok-ce.de
oder elektronisch im Internet unter http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/
erfolgen.
In der Anmeldung bitten wir um Angabe des vollständigen Namens des Aktionärs und seiner Aktionärsnummer.
Alle Aktionäre, die spätestens zu Beginn des 14. Tages vor der Hauptversammlung (also am Dienstag, den 16. April 2013, 00:00
Uhr) im Aktienregister eingetragen sind, erhalten von der Gesellschaft auf dem Postweg eine persönliche Einladung nebst einem
Anmeldeformular und weiteren Informationen zur Hauptversammlung. Das Anmeldeformular kann zur Anmeldung verwendet werden.
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III. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die im Aktienregister der MAGIX AG eingetragen sind, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch
in diesen Fällen ist eine fristgemäße Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der diesen in § 135 AktG gleichgestellten Personen
bevollmächtigt wird, muss die Vollmacht gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung in Textform erteilt werden. Gleiches gilt nach § 134
Abs. 3 AktG für den Nachweis der Vollmacht und einen eventuellen Widerruf der Vollmacht. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht
kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten
erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle
vorweist. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch per Post, per Telefax oder per E-Mail unter folgender Adresse übermittelt
werden:
MAGIX AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
Telefax: +49 89 21027 288 E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder Aktionärsvereinigungen oder einer der diesen in § 135 Abs. 8 und § 135
Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder Institution sowie für den Widerruf und den Nachweis
einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig
mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. Ist ein
Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund
einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
in der Hauptversammlung vertreten lassen können, die das Stimmrecht jeweils gemäß der ihnen erteilten Vollmacht und Weisungen
der Aktionäre ausüben. Einzelheiten dazu ergeben sich aus den Unterlagen, die allen Aktionären, die spätestens zu Beginn des
14. Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister der MAGIX AG eingetragen sind, zugesandt werden. Weitere Informationen
zur Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter stehen den Aktionären unter der Internetadresse
http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ zur Verfügung.
Ein Vollmachts- und Weisungsformular zur Bevollmächtigung Dritter und zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
erhalten die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre zusammen mit den Anmeldeunterlagen übersandt. Das entsprechende Formular
kann auch von der Internetseite http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ heruntergeladen oder unter folgender Adresse kostenfrei
angefordert werden:
MAGIX AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 89 21027 288
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
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IV. |
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)
Die Frankfurter Wertpapierbörse hat die Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) auf
Antrag der MAGIX AG mit Bescheid vom 27. September 2012 widerrufen und den Widerruf am selben Tag veröffentlicht. Der Widerruf
wird mit einer Frist von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Widerrufs, also mit Ablauf des 27. März 2013, wirksam. Ab
dem 28. März 2013 werden die Aktien der Gesellschaft in den Teilbereich Entry Standard des Open Market der Wertpapierbörse
Frankfurt am Main einbezogen werden. Ab dem 28. März 2013 wird die MAGIX AG wegen der Beendigung der Notierung im regulierten
Markt nicht mehr börsennotiert im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG sein, wenngleich die Aktie auch weiterhin durch die Einbeziehung
in den Entry Standard handelbar sein wird.
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten. Wir bitten, das Verlangen an folgende Anschrift zu übermitteln:
MAGIX AG Vorstand Friedrichstraße 200 10117 Berlin
Das Verlangen muss der Gesellschaft – als ab dem 28. März 2013 nicht mehr börsennotierter Gesellschaft im Sinne von § 3 Abs.
2 AktG – mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen
sind), also spätestens bis Freitag, den 5. April 2013, 24:00 Uhr, zugehen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 sowie
70 AktG verwiesen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ bekannt gemacht und den Aktionären
mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen, soweit solche Wahlen
Gegenstand der Tagesordnung der Hauptversammlung sind.
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
MAGIX AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 89 21027 288 E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de
Die Gesellschaft macht Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis Montag, den 15. April 2013, 24:00 Uhr, unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Für
Wahlvorschläge von Aktionären gelten die vorstehenden Regelungen gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären
brauchen jedoch nicht begründet zu werden.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die
Begründung eines Gegenantrags (oder eines Wahlvorschlags, wenn dieser begründet wird) braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer
in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf
und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten bzw. bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Lagebericht
vorgelegt werden.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung ist der Versammlungsleiter befugt,
das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu bestimmen.
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V. |
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1
AktG finden sich ebenfalls auf dieser Internetseite.
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VI. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der MAGIX AG beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung EUR 12.662.038,00 und ist in 9.389.687 auf den Namen lautende,
nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung 9.389.687.
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Berlin, im März 2013
MAGIX AG
Der Vorstand
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