KRONES Aktiengesellschaft
Neutraubling
WKN: 633500 ISIN: DE0006335003
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung)
Wir laden unsere Aktionäre zur 41. ordentlichen Hauptversammlung ein, die am
Montag, den 17. Mai 2021, 14.00 Uhr (MESZ)
ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) stattfindet. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes
sind die Geschäftsräume der KRONES Aktiengesellschaft, Böhmerwaldstraße 5, 93073 Neutraubling. Die Hauptversammlung wird für
unsere angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten in dem Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.krones.com/hauptversammlung2021
live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im
Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter Abschnitt IV.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2020 mit den Lageberichten der KRONES Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2020, des Vorschlags des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2020 sowie des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB
Die genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung sowie auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.krones.com/hauptversammlung2021
|
zugänglich. Ferner werden sie auch in der Hauptversammlung näher erläutert werden.
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen und
nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
gemäß § 172 AktG festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre
unter Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 1 genannt werden, sieht das
Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung
durch die Hauptversammlung, vor.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von Euro 132.649.435,06 wie folgt
zu verwenden:
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Euro |
Ausschüttung einer Mindestdividende von Euro 0,06 je dividendenberechtigter Stückaktie: |
1.895.584,32 |
Vortrag auf neue Rechnung: |
130.753.850,74 |
Bilanzgewinn: |
132.649.435,06 |
Gemäß § 58 Abs. 4 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am 20. Mai 2021 fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit Sitz in Stuttgart zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (‘EU-Abschlussprüfungsverordnung’) auferlegt wurde.
|
6. |
Beschlussfassung über eine Nachwahl zum Aufsichtsrat
Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Norman Kronseder hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung am 17. Mai 2021 niedergelegt und wird damit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Ein Ersatzmitglied im Sinne
des § 8 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist nicht bestellt. Aus diesem Grund ist von der Hauptversammlung ein Aufsichtsratsmitglied
als Nachfolger zu wählen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 Mitbestimmungsgesetz 1976 (MitbestG) und gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus 16 Mitgliedern zusammen.
Davon werden acht Mitglieder von den Aktionären nach dem Aktiengesetz und acht Mitglieder nach dem Mitbestimmungsgesetz von
den Arbeitnehmern gewählt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung
mit § 1 Abs. 1 MitbestG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammensetzen.
Die Vertreter der Arbeitnehmer und der Anteilseigner im Aufsichtsrat der Gesellschaft haben übereinstimmend entschieden, die
Geschlechterquote jeweils getrennt zu erfüllen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist daher sowohl auf der Seite der Anteilseigner
als auch auf der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen, um das
Mindestanteilsgebot gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 96 Abs. 2 Satz 4 AktG zu erfüllen. Im Falle der Wahl
des vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen neuen Mitglieds würden dem Aufsichtsrat auf Seite der Anteilseigner drei Frauen und fünf
Männer angehören; das Mindestanteilsgebot gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 96 Abs. 2 Satz 4 AktG wäre dadurch
erfüllt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Frau Nora Diepold (geb. Kronseder), wohnhaft in Regensburg, Geschäftsführerin der NK Immobilienverwaltungs GmbH, mit Sitz
in Regensburg,
mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 17. Mai 2021 und gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung
mit § 102 Abs. 2 AktG als Nachfolgerin für Herrn Norman Kronseder für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen
Mitglieds des Aufsichtsrats, d.h. zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, als Vertreterin der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung
des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
Frau Nora Diepold (geb. Kronseder) ist weder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten noch in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien Mitglied.
Frau Nora Diepold (geb. Kronseder) ist die Tochter des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds Norman Kronseder. Sie ist zudem
Gesellschafterin des Familie Kronseder Familienkonsortiums und Partei eines Poolvertrags, der zwischen den Mitgliedern des
Konsortiums geschlossen wurde. Zweck des Familie Kronseder Konsortiums ist unter anderem die einheitliche Willensbildung der
Gesellschafter und Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung der KRONES Aktiengesellschaft. Die Poolmitglieder und Gesellschafter
des Konsortiums halten derzeit 52,18% (Stand 01. März 2021) der Aktien und Stimmrechte der KRONES Aktiengesellschaft. Nach
Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen darüber hinaus zwischen der vorgeschlagenen Kandidatin auf der einen Seite und der
KRONES Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der KRONES Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der
KRONES Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär auf der anderen Seite keine als maßgebend anzusehenden persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen im Sinne von Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).
Unter Abschnitt II.1 ist diesem Wahlvorschlag ein Lebenslauf beigefügt, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche
Erfahrungen von Frau Nora Diepold (geb. Kronseder) Auskunft gibt. Der Lebenslauf ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.krones.com/hauptversammlung2021
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abrufbar.
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7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung, die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Satzungsänderung
Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Juni 2016 ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum Ablauf des 15. Juni 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien einmalig oder mehrfach gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu Euro 10 Millionen zu erhöhen (genehmigtes Kapital).
Von dieser Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung läuft jedoch am 15. Juni 2021 aus.
Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, bei Bedarf ihre Eigenmittel ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung
zu verstärken, soll das bisherige genehmigte Kapital in § 4 Abs. 4 der Satzung aufgehoben, ein neues genehmigtes Kapital in
gleichem Umfang beschlossen und die Satzung entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Aufhebung des genehmigten Kapitals
Die von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 15. Juni 2016 erteilte Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital
der Gesellschaft in der Zeit bis zum Ablauf des 15. Juni 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stückaktien einmalig oder mehrfach gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu Euro 10 Millionen zu erhöhen (genehmigtes
Kapital gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft) wird aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden des neuen Genehmigten
Kapitals 2021 unter lit. b) dieses Tagesordnungspunkts 7 sowie die Handelsregistereintragung der Änderung von § 4 Abs. 4 der
Satzung gemäß lit. c) dieses Tagesordnungspunkts 7 aufgehoben.
|
b) |
Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 16. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien einmalig oder mehrfach gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu Euro
10 Millionen zu erhöhen (‘Genehmigtes Kapital 2021‘). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre für eventuell entstehende Spitzenbeträge auszuschließen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der
Kapitalerhöhung aus dem Genehmigtem Kapital 2021 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021
entsprechend anzupassen.
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c) |
Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft
§ 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt vollständig neu gefasst:
»Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 16. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien einmalig oder mehrfach gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu Euro
10 Millionen zu erhöhen (‘Genehmigtes Kapital 2021‘). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre für eventuell entstehende Spitzenbeträge auszuschließen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt,
jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital
2021 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 entsprechend anzupassen.«
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d) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird angewiesen, die unter vorstehendem lit. a) dieses Tagesordnungspunktes 7 beschlossene Aufhebung des in §
4 Abs. 4 der Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals und die beschlossene Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2021 gemäß
vorstehendem lit. b) dieses Tagesordnungspunktes 7 mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass
zunächst die Aufhebung des genehmigten Kapitals eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn unmittelbar anschließend das
neu geschaffene Genehmigte Kapital 2021 und die entsprechende Änderung der Satzung in das Handelsregister der Gesellschaft
eingetragen werden.
|
|
8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
§ 120 Abs. 4 Satz 1 AktG alter Fassung sah vor, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der
Mitglieder des Vorstands beschließen kann. Einen solchen Beschluss hat zuletzt die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft
am 13. Juni 2018 gefasst. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (‘ARUG II‘) wurde § 120 Abs. 4 AktG gestrichen und ein neuer § 120a AktG eingeführt. § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die
Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle
vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands beschließt.
Nach den Übergangsvorschriften des ARUG II hat die Beschlussfassung der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 1 AktG über die
Billigung des Vergütungssystems erstmals bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember
2020 folgt, zu erfolgen.
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Ständigen Ausschusses – vor, das nachfolgend unter Abschnitt
III. A als Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 beschriebene, vom Aufsichtsrat am 24. März 2021 beschlossene Vergütungssystem für
die Mitglieder des Vorstands der KRONES Aktiengesellschaft zu billigen.
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9. |
Beschlussfassung über das Vergütungssystem und die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie über die entsprechende
Satzungsänderung
Nach § 113 Abs. 3 AktG in der durch das ARUG II geänderten Fassung ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle
vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu fassen. Die erstmalige
Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen,
wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.
Die derzeit geltende, in § 15 der Satzung der Gesellschaft enthaltene Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat geht zurück
auf einen Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. Juni 2014. Die Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats soll gegenüber der bisherigen Regelung im Wesentlichen gleichbleiben und in der Höhe nur in einem Punkt mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2021 angepasst werden. § 15 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft sieht vor, dass Mitglieder des Aufsichtsrats,
die besonderen Ausschüssen innerhalb des Aufsichtsrats angehören, eine zusätzliche jährliche Vergütung von Euro 7.000,00 erhalten.
Diese Regelung soll künftig dahin gehend ergänzt werden, dass der Vorsitzende des Ausschusses für Prüfungs- und Risikomanagement
stattdessen eine zusätzliche Vergütung von jährlich Euro 14.000,00 erhält. Hierdurch soll der Empfehlung G.17 des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK) Rechnung getragen werden, wonach bei der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats auch
der höhere zeitliche Aufwand der Vorsitzenden von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden soll. Darüber hinaus sollen
in § 15 Abs. 2 und in dem neuen § 15 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft weitere Klarstellungen zu den Modalitäten der Auszahlung
von Auslagenersatz und Vergütung aufgenommen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Das nachfolgend unter Abschnitt III. B als Anlage zu Tagesordnungspunkt 9 beschriebene Vergütungssystem für den Aufsichtsrat
der KRONES Aktiengesellschaft sowie die daraus abgeleitete, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 geltende Vergütung werden beschlossen
und § 15 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
»§ 15 Vergütung
1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste Vergütung in Höhe von jährlich Euro 35.000,00,
jeweils zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache und der stellvertretende
Vorsitzende des Aufsichtsrats das Eineinhalbfache der vorgenannten Vergütung.
2. Der Ersatz der Auslagen erfolgt entweder durch Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von Euro 1.500,00 für jede Teilnahme
an einer Sitzung oder, falls die Auslagen Euro 1.500,00 im Einzelfall übersteigen, durch Zahlung der durch entsprechende Belege
nachgewiesenen tatsächlichen Kosten. Der Ersatz der Auslagen wird auch bei Teilnahme an einer Sitzung oder Beschlussfassung
des Aufsichtsrats oder eines besonderen Ausschusses im Wege der Telefon- oder Videokonferenz gewährt. Für mehrere Sitzungen,
die an einem Tag stattfinden, werden die Auslagen nur einmal ersetzt.
3. Die Gesellschaft erstattet jedem Mitglied des Aufsichtsrats die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer. Sie stellt den
Mitgliedern des Aufsichtsrats Versicherungsschutz in Form einer Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) zur Absicherung
der gesetzlichen Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit.
4. Soweit Mitglieder des Aufsichtsrats besonderen Ausschüssen innerhalb des Aufsichtsrats angehören, erhalten Sie eine zusätzliche
Vergütung von jährlich Euro 7.000,00 und Auslagenersatz entsprechend Abs. 2. Die zusätzliche Vergütung für den Vorsitzenden
des Ausschusses für Prüfungs- und Risikomanagement beträgt jährlich Euro 14.000,00. Im Übrigen ist Abs. 1 Satz 2 auf diese
zusätzliche Vergütung nicht entsprechend anwendbar.
5. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss aus, so erhalten
sie die Vergütung zeitanteilig. Für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein
Zwölftel der Vergütung.
Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats aus einer mit einer erhöhten Vergütung verbundenen Funktion ausscheidet, finden in Ansehung
des mit der betreffenden Funktion verbundenen Teils der Vergütung die beiden vorstehenden Sätze entsprechende Anwendung.«
|
10. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 5a (Mitteilungspflichten) der Satzung der Gesellschaft und über die Änderung von
§ 13 (Änderung der Satzungsfassung) der Satzung der Gesellschaft
§ 5a der Satzung der Gesellschaft sieht vor, dass § 27a Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) keine Anwendung
findet. Mit dem zweiten Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz
– 2. FiMaNoG) vom 23. Juni 2017, Bundesgesetzblatt 2017 I Nr. 39, S. 1693 ff., wurde § 27a WpHG a.F. in § 43 WpHG überführt.
Inhaltliche Änderungen der Vorschrift waren damit nicht verbunden. § 5a der Satzung der Gesellschaft soll entsprechend angepasst
werden.
§ 13 der Satzung der Gesellschaft sieht vor, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft Änderungen der Satzung beschließen kann,
die nur die Fassung betreffen, insbesondere solche Änderungen, die mit der Umrechnung von DM auf Euro im Zusammenhang stehen.
Änderungen der Satzung, die mit der Umrechnung von DM auf Euro im Zusammenhang stehen, sind nicht mehr notwendig. Daher soll
§ 13 der Satzung der Gesellschaft entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Änderung von § 5a der Satzung der Gesellschaft
§ 5a der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
»§ 43 Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) findet keine Anwendung.«
|
b) |
Änderung von § 13 der Satzung der Gesellschaft
§ 13 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
»Der Aufsichtsrat kann Änderungen der Satzung beschließen, die nur die Fassung betreffen.«
|
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II. |
Weitere Angaben zu der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatin für den Aufsichtsrat sowie Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung
|
1. |
Weitere Angaben zu der zur Nachwahl zum Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidatin (Tagesordnungspunkt 6)
Nora Diepold (geb. Kronseder),
Geschäftsführerin der NK Immobilienverwaltungs GmbH, Regensburg, Deutschland
Geburtsdatum: |
24. Oktober 1988 |
Nationalität: |
deutsch |
Ausbildung:
2008 bis 2011: |
Ausbildung zur Bankkauffrau bei der Sparkasse Regensburg |
2011 bis 2016: |
Bachelor of Science, Business and Economics (Vienna University of Economics and Business) |
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten:
Seit 2018: |
Geschäftsführerin bei der NK Immobilienverwaltungs GmbH, Regensburg |
2016 bis 2020: |
Geschäftsführerin bei der Kronseder Management GmbH, Steinach |
2011 bis 2016: |
Management Assistentin bei Saatzucht Steinach GmbH & Co KG, Steinach |
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
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2. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs.
4 der Satzung, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über
die entsprechende Satzungsänderung)
Zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung am 17. Mai 2021 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das genehmigte Kapital
gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung aufzuheben und ein neues genehmigtes Kapital (‘Genehmigtes Kapital 2021’) zu schaffen.
Das bisherige genehmigte Kapital wurde von der Hauptversammlung am 15. Juni 2016 für die Dauer von fünf Jahren beschlossen.
Von dieser Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch gemacht.
Gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung
über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien diesen Bericht.
Das Genehmigte Kapital 2021, wie es in Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen wird, soll an die Stelle des bisherigen genehmigten
Kapitals treten, das mit Ablauf des 15. Juni 2021 ausläuft. Durch die vorgeschlagene Änderung des § 4 Abs. 4 der Satzung soll
dem Vorstand weiterhin in gleichbleibendem Umfang die Möglichkeit eingeräumt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das
Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 10 Millionen zu erhöhen. Der Vorstand soll dadurch in die Lage versetzt werden,
bei Bedarf nach neuen Eigenmitteln und günstiger Kapitalmarktsituation flexibel zu handeln. Für diesen Fall erscheint dem
Vorstand ein Betrag von bis zu Euro 10 Millionen erforderlich. Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die Ermächtigung sieht jedoch vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre ausnehmen kann. Spitzenbeträge können sich aus den jeweiligen Emissionsvolumen
und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim
genehmigten Kapital ermöglicht die Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung unter Beibehaltung eines glatten Bezugsrechtsverhältnisses.
Der Bezugsrechtsausschluss fördert die Praktikabilität der Kapitalerhöhung und erleichtert die Abwicklung der Aktienausgabe
mit Bezugsrecht der Aktionäre. Der Wert von Spitzenbeträgen pro Aktionär ist darüber hinaus regelmäßig gering. Der Aufwand
für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge wäre demgegenüber deutlich höher. Die als
freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger
Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich der Ausschluss des Bezugsrechts bei der unter Tagesordnungspunkt
7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung nur auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher, hieraus resultierender
Verwässerungseffekt zum Nachteil der Aktionäre gering. Der Vorstand hält den Ausschluss des Bezugsrechts beim Genehmigten
Kapital 2021 in dem beschriebenen Umfang aus den vorstehenden Gründen für sachlich gerechtfertigt.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig
prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist.
Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahrs die vorstehende Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung
aus dem Genehmigten Kapital 2021 ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten.
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III. |
Anlagen zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9
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A. |
Beschreibung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands (Tagesordnungspunkt 8)
|
1. |
Die Grundzüge des Vergütungssystems
Das Hauptgeschäftsfeld der KRONES Aktiengesellschaft (im Folgenden ‘Krones’ oder die ‘Gesellschaft’) ist die Bereitstellung von Maschinen und Anlagen für die Abfüll- und Verpackungstechnik sowie für die Getränkeproduktion.
Zusätzlich bietet Krones seinen Kunden innovative Digitalisierungs- und Intralogistik-Lösungen. Derzeit befindet sich Krones
in einem strukturellen Wandel, der die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft sicherstellen und festigen soll.
Dafür hat der Vorstand umfassende Maßnahmen beschlossen. Im Wesentlichen gehören dazu der Ausbau des Global Footprints in
den Emerging Markets, die Optimierung des Produktportfolios und ein Fokus auf Wachstum. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird
die Profitabilität stärken sowie die Erzielung nachhaltiger Gewinne sicherstellen und so die Grundlage für ein langfristiges
und profitables Wachstum der Gesellschaft schaffen.
Das Vergütungssystem des Vorstands dient als wichtiges Steuerungselement zur Umsetzung der Unternehmensstrategie. Es setzt
wichtige Anreize für profitables Wachstum und die Steigerung des kurz- und langfristigen Unternehmenswertes. Darüber hinaus
wird durch die Berücksichtigung von ESG-Zielen (ESG = Environmental, Social, Governance) ein Fokus auf die nachhaltige Unternehmensentwicklung
gelegt. Die aktuellen Vorstandsmitglieder der Gesellschaft werden spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2022 durch das neue
Vergütungssystem incentiviert.
Die Ausgestaltung des Vergütungssystems entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) und den Empfehlungen und Anregungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), soweit keine Abweichungen erklärt wurden. Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems
des Vorstands hat sich der Aufsichtsrat insbesondere an den folgenden Leitlinien orientiert:
Förderung der Unternehmensstrategie
Das Vergütungssystem des Vorstands, insbesondere die Leistungskriterien der variablen Vergütung, sind eng mit der Unternehmensstrategie
verknüpft und schaffen so eine zielgerichtete Anreizstruktur.
Klarheit und Verständlichkeit
Das Vergütungssystem ist klar und verständlich formuliert und ermöglicht somit sowohl intern als auch extern eine transparente
Kommunikation.
Fokus auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft
Die variable Vergütung besteht mehrheitlich aus langfristigen variablen Vergütungsbestandteilen, welche die Steigerung des
Unternehmenswertes sowie die Umsetzung wichtiger Nachhaltigkeitsziele fördern.
Leistungsorientierte Vergütung ‘Pay for Performance’
Ein signifikanter Anteil der Vergütung der Vorstandsmitglieder ist variabel und an die Erreichung ambitionierter Ziele geknüpft,
um eine leistungsgerechte Vergütung sicherzustellen.
Berücksichtigung von Aktionärsinteressen
Die variable Vergütung setzt einen starken Anreiz für die langfristige Steigerung des Unternehmenswertes und verknüpft so
die Interessen des Vorstands und der Aktionäre von Krones.
Angemessenheit
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder steht in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben, ihrer Verantwortung und ihrer
persönlichen Leistung und Erfahrung sowie zur wirtschaftlichen Lage, dem Erfolg und den Zukunftsaussichten des Unternehmens.
Durchgängigkeit
Es herrscht eine gleichgerichtete Vergütungs- und Anreizlogik zwischen Vorstand, Führungskräften und Mitarbeitern, die dafür
sorgt, dass die Unternehmensstrategie und die daraus abgeleiteten Ziele unternehmensweit verfolgt werden.
|
2. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat beschließt gemäß §§ 87a Abs. 1, 120a Abs. 1 AktG ein klares und verständliches Vergütungssystem für den Vorstand
und legt dieses der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre zur Billigung vor.
Für den Fall, dass ein der Hauptversammlung vorgelegtes Vergütungssystem nicht gebilligt wird, legt der Aufsichtsrat gemäß
§ 120a Abs. 3 AktG spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss
vor.
Für die Fest- und Umsetzung sowie die Überprüfung des Vergütungssystems und der Vergütungshöhen der einzelnen Vorstandsmitglieder
ist das Aufsichtsratsplenum zuständig. Der Ständige Ausschuss bereitet dazu die vergütungsrelevanten Beschlussfassungen des
Aufsichtsrats vor und spricht Empfehlungen aus. Im Rahmen der Ausarbeitung und Überprüfung des Vergütungssystems kann der
Aufsichtsrat bzw. der Ständige Ausschuss die Unterstützung eines externen Vergütungsexperten in Anspruch nehmen. In einem
solchen Fall wird auf die Unabhängigkeit des Vergütungsexperten vom Vorstand sowie vom Unternehmen geachtet.
|
2.1. |
Angemessenheit
Die Angemessenheit der Vergütungshöhe wird in regelmäßigen Abständen bzw. anlassbezogen vom Aufsichtsrat überprüft. Die Kriterien
für die Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds, dessen Verantwortung,
seine persönliche Leistung und die Erfahrung sowie die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens
im Rahmen seines Vergleichsumfelds.
Die Angemessenheit der Vergütung wird vom Aufsichtsrat zum einen horizontal durch externe Benchmarks im Vergleich zur Vorstandsvergütung
in anderen Unternehmen von ähnlicher Größe überprüft. Als Vergleichsmarkt werden hierfür die Unternehmen des SDAX betrachtet.
Zum anderen wird ein vertikaler, interner Vergleich durchgeführt, wobei das Verhältnis der Vergütung des Vorstands mit der
Vergütung des oberen Führungskreises (Leitende Angestellte) und der Belegschaft (auf Basis einer typischen Ecklohngruppe eines
Facharbeiters) verglichen wird.
|
2.2. |
Interessenkonflikte
Im Rahmen der Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems werden die allgemeinen Regeln des AktG und des
DCGK für die Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat beachtet. Der Umgang mit Interessenkonflikten ist in der
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats festgesetzt. Demnach hat jedes Aufsichtsratsmitglied potentielle Interessenkonflikte dem
Aufsichtsrat unverzüglich offenzulegen. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds
sollen zur unverzüglichen Beendigung des Mandats im Wege der Amtsniederlegung führen. Der Aufsichtsrat wird in seinem Bericht
an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren.
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3. |
Das Vergütungssystem des Vorstands im Überblick
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3.1. |
Bestandteile des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem des Vorstands besteht aus fixen und variablen Vergütungsbestandteilen, welche zusammen die Gesamtvergütung
der Vorstandsmitglieder bilden. Zu den fixen Vergütungsbestandteilen zählen die Grundvergütung, Nebenleistungen und Zusagen
zur betrieblichen Altersversorgung. Die variablen Vergütungsbestandteile sind in kurzfristige und langfristige Vergütungselemente
aufgeteilt, die jeweils an die Erreichung verschiedener Ziele geknüpft sind. Als kurzfristiges Vergütungselement dient der
Short Term Incentive mit einer einjährigen Performance-Periode. Der Long Term Incentive als langfristiges Vergütungselement
umfasst eine Performance-Periode von drei Jahren.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Ausgestaltung der verschiedenen Vergütungsbestandteile und sonstigen
Regelungen des Vorstandsvergütungssystems:
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3.2. |
Vergütungsstruktur
Bei der Festlegung der Vergütungsstruktur achtet der Aufsichtsrat darauf, dass die variablen Vergütungsbestandteile einen
signifikanten Anteil an der Gesamtvergütung haben, um eine starke Anreizstruktur sowie leistungsgerechte Vergütung der Vorstandsmitglieder
sicherzustellen. Darüber hinaus achtet der Aufsichtsrat darauf, dass der Anteil der langfristigen variablen Vergütung den
Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung übersteigt, um den Fokus auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung von
Krones zu legen.
Der Aufsichtsrat hat für die variablen Vergütungsbestandteile, d.h. für den Short Term Incentive und den Long Term Incentive,
jeweils einen Zielbetrag festgelegt, der bei einer Zielerreichung von 100 % zur Auszahlung kommt. Für den Short Term Incentive
beläuft sich der Zielbetrag auf drei Monatsgrundgehälter. Der Zielbetrag für den Long Term Incentive beträgt 5,4 Monatsgrundgehälter.
Die Vergütungsstruktur für ein Geschäftsjahr stellt sich bei einer 100 %-igen Zielerreichung damit wie folgt dar:
Die Summe aus festen Vergütungsbestandteilen, d. h. Grundvergütung zzgl. Nebenleistungen und Aufwand für Zusagen zur betrieblichen
Altersversorgung, und den Zielbeträgen der variablen Vergütungsbestandteile ergibt die Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder.
Dabei ist der Aufwand für Nebenleistungen und für Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung naturgemäß jährlichen Schwankungen
unterworfen. Der Anteil der Nebenleistungen an der Ziel-Gesamtvergütung beträgt in der Regel zwischen 1 % und 4 %, während
der Aufwand für Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung üblicherweise 17 % bis 21 % ausmacht.
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4. |
Das Vergütungssystem des Vorstands im Detail
Im Folgenden werden alle fixen und variablen Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems des Vorstands im Detail erläutert.
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4.1. |
Fixe Vergütungsbestandteile
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4.1.1 |
Grundvergütung
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Die Grundvergütung ist eine fixe, vertraglich festgelegte Vergütung, die monatlich in gleichen Beträgen als Gehalt ausgezahlt
wird. Die Höhe der Grundvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem (Ressort-) Verantwortungsbereich
des jeweiligen Vorstandsmitglieds und wird regelmäßig überprüft.
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4.1.2 |
Nebenleistungen
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Den Vorstandsmitgliedern werden Nebenleistungen gewährt, welche im Wesentlichen die üblichen Versicherungsleistungen, Wohnungskosten,
Schulgeld, Jubiläumszuwendungen und die Bereitstellung eines Firmen-Pkw enthalten und die nach den jeweils geltenden steuerlichen
Richtlinien versteuert werden. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, neu eintretenden Vorstandsmitgliedern individualvertraglich
Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vorangehenden Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch einen
Standortwechsel entstehenden Kosten zu gewähren.
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4.1.3 |
Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung
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Für die Vorstandsmitglieder bestehen Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung. |
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Hierbei handelt es sich grundsätzlich um ein 2014 eingeführtes System mit beitragsorientierten Zusagen. Dazu werden jährliche
Beiträge in Höhe von 40 % der jeweiligen Grundvergütung in eine externe Versicherung zur kongruenten Rückdeckung eingezahlt.
Die Beiträge verzinsen sich bis zum Eintritt des Versorgungsfalls entsprechend dem jeweils gültigen Garantiezins zum Zeitpunkt
des Abschlusses zzgl. etwaiger Überschussbeteiligung. Die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung wurden insolvenzfest
an die Vorstandsmitglieder sicherungsverpfändet. Eine Altersrente wird ab der Vollendung des 62. Lebensjahres und erst mit
Ausscheiden aus dem Vorstand gewährt. Neben der Auszahlungsform Rente kann das Vorstandsmitglied die Auszahlung eines einmaligen
Alterskapitals wählen. Das Vorstandsmitglied kann ergänzend eine Berufsunfähigkeitsrente und/oder eine Witwen-/Witwerrente
hinzuwählen.
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Für Vorstandsmitglieder, die bereits vor 2012 erstmals bestellt wurden, existieren leistungsbezogene Zusagen. Die Leistung
beträgt grundsätzlich 30 % der zuletzt gezahlten Grundvergütung. Mit Einführung der beitragsorientierten Zusage wurden diese
Zusagen auf dem Niveau von 2013 eingefroren. Die Zusagen umfassen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen. Eine
Altersleistung wird auch hier ab Vollendung des 62. Lebensjahres und nach Ausscheiden aus dem Vorstand gewährt. Scheidet das
Vorstandsmitglied vor Vollendung des 62. Lebensjahres aus den Diensten der Gesellschaft wegen Berufsunfähigkeit oder aber
dadurch aus, dass der Dienstvertrag aufgehoben wird oder nicht verlängert wird, so vermindert sich der Ruhegeldanspruch gegen
die Gesellschaft für jedes nicht vollendete Kalenderjahr bis zum 62. Lebensjahr um einen einzelvertraglich vereinbarten Prozentsatz
pro Jahr. Der/die Ehepartner/-in erhält in den ersten sechs Monaten nach dem Ableben des Vorstandsmitglieds die Versorgungsleistungen
in voller Höhe, wie sie dem Vorstandsmitglied zugestanden hätten; danach verringert sich die Witwen- /Witwerrente auf 70 %
dieser Versorgungsleistung.
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Für einzelne Vorstandsmitglieder erfolgt im Zuge eigener Entgeltumwandlung eine Umwandlung von Teilen des laufenden Entgelts
in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse bzw. Unterstützungskasse.
Überwiegend datieren die Verträge zurück in die Zeit vor der Vorstandstätigkeit und wurden nach Vorstandsbestellung weitergeführt.
Für Vorstandsmitglieder, die bereits vor dem Jahr 2000 ins Unternehmen eingetreten sind, existieren aus der Zeit vor ihrer
Vorstandstätigkeit Altzusagen im Rahmen einer kollektiven Direktzusage. Nach Bestellung zum Vorstandsmitglied wurden diese
bis zum Jahr 2014 fortgeführt. Im Zuge der Einführung des aktuellen Direktzusagesystems wurden diese Zusagen analog zu dem
Vorgehen in der allgemeinen Belegschaft zum 31. Dezember 2013 eingefroren.
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4.2. |
Variable Vergütungsbestandteile
Die variablen Vergütungsbestandteile bestehen aus einem kurzfristigen variablen Vergütungselement, dem Short Term Incentive,
sowie einem langfristigen variablen Vergütungselement, dem Long Term Incentive. Für diese hat der Aufsichtsrat finanzielle
bzw. nicht-finanzielle Leistungskriterien festgelegt, anhand derer die Leistung der Vorstandsmitglieder bemessen und so nach
Ablauf der jeweiligen Performance-Periode die tatsächliche Höhe der variablen Vergütung bestimmt wird. Die Leistungskriterien
sind aus der Strategie der Gesellschaft abgeleitet und setzen den Fokus auf das profitable Wachstum der Gesellschaft, die
langfristige Erhöhung des Unternehmenswertes sowie die Umsetzung wichtiger Nachhaltigkeitsziele. Bei der Festlegung der konkreten
Zielwerte für die einzelnen Leistungskriterien verfolgt der Aufsichtsrat einen konsequenten ‘Pay-for-Performance’-Ansatz.
Alle Leistungskriterien sind klar messbar und werden mit ambitionierten Zielwerten hinterlegt.
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4.2.1. |
Kurzfristige variable Vergütung – Short Term Incentive
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Der Short Term Incentive ist als Zielbonusmodell ausgestaltet. Der Zielbetrag, also der Auszahlungsbetrag bei einer Zielerreichung
von 100 %, beträgt drei Monatsgrundgehälter. Als Leistungskriterien hat der Aufsichtsrat die EBT-Marge mit einer Gewichtung
von 60 % und den Umsatz mit einer Gewichtung von 40 % festgesetzt. So wird ein klarer Anreiz auf profitables Wachstum gesetzt.
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Zur Bemessung der Leistung wird für jedes Leistungskriterium zu Beginn des Geschäftsjahres ein Zielwert festgelegt, der jeweils
der Jahresplanung entspricht. Wird der Zielwert erreicht, so beträgt die Zielerreichung 100 %. Die Zielerreichung kann für
jedes Leistungskriterium zwischen 0 % und 200 % betragen und wird in Abhängigkeit der Abweichung des tatsächlich erzielten,
im Jahresabschluss der Gesellschaft testierten Ergebnisses vom Zielwert anhand der nachstehenden Zielerreichungskurven ermittelt.
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In Abhängigkeit von den Zielvorgaben der Leistungskriterien werden ein Schwellenwert und ein Maximalwert festgelegt. Wenn
die Zielwerte deutlich verfehlt werden, so dass die definierte untere Schwelle unterschritten wird, beträgt der Zielerreichungsgrad
0 %. Ist dies für beide Leistungskriterien der Fall, kann der Short Term Incentive somit auch komplett entfallen. Bei einer
Übererfüllung der Ziele können Zielerreichungsgrade von bis zu 200 % erreicht werden. Zwischen Schwellen-, Ziel- und Maximalwert
entwickelt sich der Zielerreichungsgrad linear.
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Die Gesamtzielerreichung entspricht dem gewichteten Durchschnitt der Zielerreichungen in den beiden Leistungskriterien und
kann ebenfalls zwischen 0 % und 200 % betragen. Der Auszahlungsbetrag aus dem Short Term Incentive ergibt sich durch Multiplikation
des Zielbetrags mit der Gesamtzielerreichung und ist auf 200 % des Zielbetrags begrenzt. Um den ‘Pay-for-Performance’-Gedanken
einer leistungsorientierten Vergütung zu festigen, steht eine Auszahlung aus dem Short Term Incentive unter dem Vorbehalt,
dass im Geschäftsjahr ein positives EBT erzielt wurde. Die Auszahlung erfolgt in bar.
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Die Zielwerte für die Leistungskriterien EBT-Marge und Umsatz sowie die tatsächlich erzielten Ergebnisse und die daraus resultierenden
Zielerreichungen werden ex-post im Vergütungsbericht veröffentlicht.
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4.2.2. |
Langfristige variable Vergütung – Long Term Incentive
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Die langfristige variable Vergütung besteht aus dem Long Term Incentive. Dieser setzt Anreize für eine langfristige Steigerung
des Unternehmenswertes sowie die nachhaltige Entwicklung von Krones und hat eine Performance-Periode von drei Jahren. Insgesamt
ist für die langfristige variable Vergütung ein Zielbetrag von 5,4 Monatsgrundgehältern vom Aufsichtsrat festgesetzt worden,
der auf unterschiedliche Leistungskriterien aufgeteilt wird.
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Um die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu incentivieren, hat der Aufsichtsrat die Steigerung des Unternehmenswerts
als ein Ziel für den Long Term Incentive festgesetzt. Als maßgebliches Leistungskriterium dient daher der Enterprise Value,
der basierend auf den Jahresdurchschnitten der Kennzahlen EBT (Multiplikator 9), Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen,
kurz EBITDA (Multiplikator 7) und Umsatz (Multiplikator 1) sowie unter Berücksichtigung des Net Cash und der Pensionsrückstellungen
(Bilanzwert um Other Comprehensive Income und die latenten Steuern reduziert) berechnet wird. Dieses Leistungskriterium incentiviert
außerdem die im Rahmen der Geschäftsstrategie verfolgte nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts.
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Für die Ermittlung der Zielerreichung wird der 3-Jahres-Durchschnitt des Enterprise Value am Ende der Performance-Periode
(‘Enterprise Value – Endwert’) ins Verhältnis zum entsprechenden 3-Jahres-Durchschnitt zu Beginn der Performance-Periode (‘Enterprise
Value – Startwert’) gesetzt. Für die Tranche 2022 ergeben sich Start- und Endwert beispielsweise wie folgt:
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Für den langfristigen Erfolg von Krones ist neben der finanziellen Entwicklung auch die nachhaltige nicht-finanzielle Entwicklung
der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung. Um die aus der Unternehmensstrategie abgeleiteten Nachhaltigkeitsziele von
Krones im Vergütungssystem des Vorstands zu verankern, werden deshalb ab dem Geschäftsjahr 2022 sukzessive ESG-Ziele (ESG
= Environmental, Social, Governance) im Long-Term Incentive eingeführt. So entfallen für die Tranche 2022 10 %, für die Tranche
2023 15 % und ab der Tranche 2024 20 % des Zielbetrags auf die ESG-Ziele. Als Leistungskriterien hat der Aufsichtsrat ein
CO2-Ziel (ab dem Geschäftsjahr 2022) und optional ein Diversity-Ziel (ab dem Geschäftsjahr 2023) festgelegt. Zusätzlich kann
der Aufsichtsrat ab der Tranche 2023 ein weiteres Ziel aus dem Bereich ESG auswählen. Für jedes Leistungskriterium werden
vor Beginn der jeweiligen Tranche Ziel- und Schwellenwerte definiert, auf deren Basis die Zielerreichung am Ende der dreijährigen
Performance-Periode berechnet wird. Die Zielerreichung kann je Leistungskriterium zwischen 0 % und 250 % betragen.
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Die finale Barauszahlung des Long Term Incentive ergibt sich nach Ablauf der dreijährigen Performance-Periode durch Multiplikation
der Gesamtzielerreichung mit dem Zielbetrag und ist auf 250 % des Zielbetrags begrenzt. Als zusätzliche Mindesthürde für eine
Auszahlung muss der Endwert des Enterprise Value mindestens 100 % des Startwerts des Enterprise Value betragen, ansonsten
entfällt die Auszahlung aus dem Long Term Incentive vollständig.
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Die ausgewählten Leistungskriterien, die dazugehörigen Ziel- und Schwellenwerte sowie die tatsächlich erzielten Ergebnisse
und die daraus resultierenden Zielerreichungen werden ex-post im Vergütungsbericht veröffentlicht.
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4.2.3. |
Anpassungen nach G.11 DCGK
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Der Aufsichtsrat behält sich der Empfehlung G.11 des DCGK folgend vor, die tatsächlich erzielten Ergebnisse in den Leistungskriterien
der variablen Vergütung in sehr begrenzten Fällen und in einem vorab festgelegten Rahmen nachträglich anzupassen, um außergewöhnlichen
Entwicklungen in einem angemessenen Rahmen Rechnung zu tragen. Derartige Anpassungen können sowohl positive als auch negative
außergewöhnliche Entwicklungen berücksichtigen, die bei der Festlegung der Zielwerte noch nicht bekannt oder absehbar waren
und darin nicht hinreichend erfasst wurden, beispielsweise nicht im Budget berücksichtigte M&A-Aktivitäten oder nicht vorhersehbare
Änderungen in den Bilanzierungsvorschriften. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen oder Risiken des normalen Geschäftsverlaufs
fallen ausdrücklich nicht unter derartige Ausnahmefälle. Über etwaige Anpassungen und deren Auswirkungen auf die Zielerreichung
wird ex-post im Vergütungsbericht berichtet.
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5. |
Sonstige vertragliche Bestimmungen
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5.1. |
Höchstgrenzen der Vergütung (Begrenzung der variablen Vergütung und Maximalvergütung)
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder ist in zweifacher Hinsicht begrenzt. Zum einen bestehen für den Short Term Incentive
eine Höchstgrenze (Cap) in Höhe von 200 % des Zielbetrags und für den Long Term Incentive eine Höchstgrenze (Cap) in Höhe
von 250 % des Zielbetrags.
Als weitere Höchstgrenze hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung für die Vorstandsmitglieder
festgelegt. Diese beträgt Euro 2,5 Mio. für den Vorstandsvorsitzenden und Euro 2,2 Mio. für ordentliche Vorstandsmitglieder.
Die Maximalvergütung begrenzt die Summe der Auszahlung aus allen fixen (inkl. Aufwand für bAV und Nebenleistungen) und variablen
Vergütungsbestandteilen, die für ein bestimmtes Geschäftsjahr zugesagt worden sind, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen
Auszahlung. Für den Fall, dass die Maximalvergütung überschritten wird, werden die Auszahlungen aus dem Long Term Incentive
als zuletzt fälligem Vergütungsbestandteil entsprechend gekürzt. Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um die vom Aufsichtsrat
für angemessen gehaltene Ziel-Gesamtvergütung, sondern lediglich um eine absolute Obergrenze, die vom Vorstandsmitglied allenfalls
bei optimaler Zielerreichung erreicht werden könnte.
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5.2. |
Malus- und Clawback-Regelungen
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen noch nicht ausbezahlte Vergütung aus den variablen
Vergütungsbestandteilen einzubehalten (‘Malus’) oder bereits ausbezahlte Vergütung aus den variablen Vergütungsbestandteilen
zurückzufordern (‘Clawback’).
Im Falle vorsätzlicher Verstöße gegen eine wesentliche Sorgfaltspflicht nach § 93 AktG, gegen wesentliche dienstvertragliche
Pflichten oder gegen sonstige Handlungsgrundsätze der Gesellschaft, z. B. aus dem Verhaltenskodex oder den Compliance-Richtlinien,
kann der Aufsichtsrat die noch nicht ausbezahlte variable Vergütung nach seinem billigen Ermessen teilweise oder vollständig
auf Null reduzieren (‘Malus’). Zudem kann der Aufsichtsrat in derartigen Fällen bereits ausbezahlte variable Vergütungsbestandteile
teilweise oder vollständig zurückfordern (‘Compliance-Clawback’).
Darüber hinaus ist eine bereits ausbezahlte variable Vergütung zurückzuzahlen, falls der der Berechnung des Auszahlungsbetrages
zugrunde liegende testierte und festgestellte Konzernabschluss der Gesellschaft fehlerhaft war und sich auf Basis des korrigierten
Konzernjahresabschlusses ein niedrigerer Auszahlungsbetrag ergibt (‘Performance-Clawback’).
Etwaige Ansprüche der Gesellschaft auf Schadensersatz, insbesondere aus § 93 Abs. 2 AktG, das Recht der Gesellschaft zum Widerruf
der Bestellung gemäß § 84 Abs. 3 AktG sowie das Recht der Gesellschaft zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrages bleiben
von diesen Regelungen unberührt.
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5.3. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
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5.3.1. |
Laufzeit der Vorstandsdienstverträge
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Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung der Vorstandsmitglieder sowie bei der Laufzeit der Dienstverträge die Vorgaben
des § 84 AktG und die Empfehlungen des DCGK. Demnach beträgt die Laufzeit der Dienstverträge längstens fünf Jahre bzw. längstens
drei Jahre bei der erstmaligen Bestellung. Der Dienstvertrag kann nur außerordentlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
im Sinne des § 626 BGB gekündigt werden. Eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des Dienstvertrages besteht nicht.
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Wird ein Vorstandsmitglied während der Dauer des Dienstvertrages dauerhaft arbeitsunfähig, so endet der Dienstvertrag, falls
er nicht aus anderen Gründen schon früher endet, mit Ablauf des dritten Monats nach demjenigen Monat, in dem die dauernde
Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.
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5.3.2. |
Unterjähriger Ein- oder Austritt
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Beginnt oder endet das Dienstverhältnis eines Vorstandsmitglieds unterjährig, so wird die variable Vergütung zeitanteilig
bewertet und ausbezahlt.
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5.3.3. |
Bezüge bei Krankheit oder Tod
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Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die durch Krankheit oder aus einem anderen vom Vorstandsmitglied nicht zu vertretenden
Grund eintritt, wird die Differenz zwischen dem von der Krankenkasse gezahlten Krankengeld und der Grundvergütung des Vorstandsmitglieds
für die Dauer von zwölf Monaten, längstens bis zum Ende des Dienstvertrages, weitergezahlt. Die variable Vergütung bleibt
unberührt, wenn die Arbeitsunfähigkeit in dem betreffenden Geschäftsjahr sechs Monate nicht überschreitet. Wenn die Arbeitsunfähigkeit
in dem betreffenden Geschäftsjahr länger als sechs Monate dauert, erfolgt eine Kürzung der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr
pro rata temporis.
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Verstirbt ein Vorstandsmitglied während der Dauer des Dienstvertrages, so hat seine Witwe / sein Witwer Anspruch auf die Fortzahlung
seiner Grundvergütung für den Sterbemonat und die darauffolgenden sechs Monate.
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5.3.4. |
Leistungen bei Beendigung
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Sofern der Dienstvertrag durch die Gesellschaft wirksam aufgrund eines vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grundes
(§ 626 Abs.1 BGB) gekündigt wird, erfolgt keine Abfindungszahlung.
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Im Falle einer vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung des Dienstvertrages ohne wichtigen Grund ist eine gegebenenfalls zu
zahlende Abfindung auf maximal zwei Jahresgesamtvergütungen, höchstens jedoch auf die Vergütung der Restlaufzeit begrenzt
(‘Abfindungs-Cap’). Für die Berechnung des Abfindungs-Caps ist auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und
gegebenenfalls auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abzustellen. Die Abfindung wird auf
eine etwaige Karenzentschädigung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots angerechnet.
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5.3.5. |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
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Mit den Vorstandsmitgliedern ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwölf Monaten vereinbart. |
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Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Vorstandsmitgliedern für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung
in Höhe von 50 % der zuletzt bezogenen, vertragsmäßigen Grundvergütung zu gewähren. Die Gesellschaft kann vor Beendigung des
Dienstverhältnisses jederzeit durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Im Falle des Verzichtes der
Gesellschaft auf das Wettbewerbsverbot wird diese mit dem Ablauf von sechs Monaten seit der Erklärung von der Verpflichtung
zur Zahlung der Entschädigung frei.
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5.3.6. |
Change of Control
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Ein Sonderkündigungsrecht im Fall eines Kontrollwechsels (Change of Control) oder eine Zusage für Leistungen aus Anlass der
vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels bestehen nicht.
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5.3.7. |
Übernahme von Aufsichtsratsmandaten oder von vergleichbaren Mandaten
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Die Übernahme konzerninterner Aufsichtsratsmandate oder vergleichbarer Mandate durch ein Vorstandsmitglied ist mit der Vergütung
als Vorstandsmitglied der Gesellschaft abgegolten. Bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate entscheidet der Aufsichtsrat,
ob und inwieweit eine für diese gezahlte Vergütung anzurechnen ist.
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B. |
Beschreibung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt 9)
Der Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft (im Folgenden der ‘Aufsichtsrat‘) berät und überwacht den Vorstand bei der Führung der KRONES Aktiengesellschaft (im Folgenden ‘Krones‘ oder die ‘Gesellschaft’). Mit Blick auf diese verantwortungsvolle Funktion sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vergütung erhalten, die in
einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben, der zeitlichen Anforderung an das Aufsichtsratsamt sowie zur Lage der Gesellschaft
steht. Die jeweilige Höhe der festen jährlichen Vergütung berücksichtigt die konkrete Funktion und die Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder.
Eine zum Marktumfeld angemessene Aufsichtsratsvergütung soll zudem sicherstellen, dass qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten
für den Aufsichtsrat gehalten bzw. gewonnen werden können, sodass der Aufsichtsrat seine Beratungs- und Überwachungstätigkeit
bestmöglich ausführen kann. Insgesamt leistet die Aufsichtsratsvergütung damit einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der
Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Das System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die
Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex. Zudem wurde die Aufsichtsratsvergütung anderer vergleichbarer börsennotierter
Gesellschaften berücksichtigt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen im Einklang mit der Anregung G.18 des DCGK eine reine Festvergütung erhalten, um die
Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken, eine objektive und neutrale Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsfunktion
sowie unabhängige Personal- und Vergütungsentscheidungen zu ermöglichen. Der Umfang der Arbeitsbelastung und des Haftungsrisikos
der Mitglieder des Aufsichtsrats entwickelt sich in aller Regel nicht parallel zum geschäftlichen Erfolg des Unternehmens
beziehungsweise zur Ertragslage der Gesellschaft. Vielmehr wird häufig gerade in schwierigen Zeiten, in denen eine variable
Vergütung unter Umständen zurückgeht, eine besonders intensive Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsfunktion durch die
Aufsichtsratsmitglieder erforderlich sein. Eine erfolgsorientierte Vergütung sowie finanzielle oder nicht-finanzielle Leistungskriterien
sind nicht vorgesehen.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 15 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Die unter Tagesordnungspunkt
9 vorgeschlagene Vergütung für den Aufsichtsrat unterscheidet sich von der bisherigen Regelung in ihrer Höhe nur in der vorgeschlagenen
Anpassung des § 15 Abs. 4. So soll der Vorsitzende des Ausschusses für Prüfungs- und Risikomanagement zukünftig eine zusätzliche
Vergütung von jährlich Euro 14.000,00 statt der bisherigen Euro 7.000,00 erhalten. Damit wird der Empfehlung G.17 des DCGK
Rechnung getragen, wonach bei der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats auch der höhere zeitliche Aufwand der Vorsitzenden
von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden soll. Darüber hinaus sollen in § 15 Abs. 2 und in dem neuen § 15 Abs. 5 der
Satzung der Gesellschaft weitere Klarstellungen zu den Modalitäten der Auszahlung von Auslagenersatz und Vergütung aufgenommen
werden.
Die weiterentwickelte Regelung zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats, die der Hauptversammlung der Gesellschaft unter
Tagesordnungspunkt 9 zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten.
Bestandteile, Höhe und Struktur der Aufsichtsratsvergütung
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats besteht entsprechend der überwiegenden Praxis deutscher Unternehmen sowie der
Empfehlung G.18 des DCGK in einer reinen Festvergütung. Daneben erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vergütung für
eine Mitgliedschaft in besonderen Ausschüssen des Aufsichtsrats, Auslagenersatz und Nebenleistungen. Der relative Anteil der
Festvergütung an der Gesamtvergütung beträgt damit stets 100 %.
1. Festvergütung
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung in Höhe von jährlich Euro 35.000,00, jeweils zahlbar nach Ablauf
des Geschäftsjahres. Entsprechend der Empfehlung G.17 des DCGK, wonach der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des
stellvertretenden Vorsitzenden berücksichtigt werden sollen, erhalten der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Zweieinhalbfache
und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats das Eineinhalbfache der vorgenannten Vergütung.
2. Auslagenersatz
Der Ersatz der Auslagen erfolgt entweder durch Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von Euro 1.500,00 für jede Teilnahme
an einer Sitzung oder, falls die Auslagen Euro 1.500,00 im Einzelfall übersteigen, durch Zahlung der durch entsprechende Belege
nachgewiesenen tatsächlichen Kosten. Der Ersatz der Auslagen wird auch bei Teilnahme an einer Sitzung oder Beschlussfassung
des Aufsichtsrats im Wege der Telefon- oder Videokonferenz gewährt. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, werden
die Auslagen nur einmal ersetzt.
3. Nebenleistungen
Die Gesellschaft erstattet jedem Mitglied des Aufsichtsrats die auf seine Bezüge anfallende Umsatzsteuer. Zudem stellt sie
den Mitgliedern des Aufsichtsrats Versicherungsschutz in Form einer Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) zur Absicherung
der gesetzlichen Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit.
4. Vergütung für die Mitgliedschaft in einem besonderen Ausschuss
Soweit Mitglieder des Aufsichtsrats besonderen Ausschüssen innerhalb des Aufsichtsrats angehören, erhalten sie eine zusätzliche
Vergütung von jährlich Euro 7.000,00 und Auslagenersatz für jede Teilnahme an einer Sitzung oder Beschlussfassung des besonderen
Ausschusses im Wege der Telefon- oder Videokonferenz (siehe oben unter Ziff. 2). Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 soll der
Vorsitzende des Ausschusses für Prüfungs- und Risikomanagement eine zusätzliche Vergütung von jährlich Euro 14.000,00 (statt
bisher Euro 7.000,00) erhalten. Die Mitgliedschaft in mehr als einem besonderen Ausschuss wird nicht gesondert in Form einer
weiteren Vergütung berücksichtigt.
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung der Vergütung für den Aufsichtsrat
Über das Vergütungssystem der Mitglieder des Aufsichtsrats wird auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats mindestens
alle vier Jahre durch die Hauptversammlung Beschluss gefasst. Stimmt die Hauptversammlung dem Vergütungssystem nicht zu, so
wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt.
Vor jedem Vorschlag an die Hauptversammlung überprüfen der Vorstand und der Aufsichtsrat das Vergütungssystem der Mitglieder
des Aufsichtsrats. Auch dabei können sich Vorstand und Aufsichtsrat von einem externen unabhängigen Vergütungsexperten beraten
lassen.
Etwaigen Interessenkonflikten bei der Überprüfung des Vergütungssystems wirkt die gesetzliche Kompetenzordnung entgegen, da
die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Aufsichtsratsvergütung nach § 113 AktG der Hauptversammlung zugewiesen ist. Im
Übrigen gelten die allgemeinen Regeln des Aufsichtsrats für Interessenkonflikte, wonach der Aufsichtsrat in seinem Bericht
an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informiert.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte, Bestelldauer, Abberufung
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte im Sinne von §§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 113 Abs. 3 Satz 3 AktG wurden mit den Mitgliedern
des Aufsichtsrats nicht abgeschlossen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden, soweit die Hauptversammlung bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder
nicht einen kürzeren Zeitraum beschließt, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das bei Beginn der Amtszeit laufende Geschäftsjahr wird
hierbei nicht mitgerechnet. Mitglieder des Aufsichtsrats können gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abberufen
werden. Sie können ihr Amt auch ohne wichtigen Grund vorzeitig unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch eine
an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung
aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
Es gibt keine weitere Vergütung im Falle des Ausscheidens oder eine Bestimmung hinsichtlich der Vergütung nach der Amtszeit.
Mitglieder, die dem Aufsichtsrat und/oder seinen Ausschüssen nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehören, sollen
nur eine zeitanteilige Vergütung erhalten. Für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats
ein Zwölftel der Vergütung. Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats aus einer mit einer erhöhten Vergütung verbundenen Funktion
ausscheidet, gilt dies entsprechend.
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IV. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Euro 40.000.000,00. Es ist eingeteilt
in 31.593.072 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen
Aktien. Die 31.593.072 Stückaktien gewähren damit zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 31.593.072
Stimmen.
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2. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten;
Online-Service
Die ordentliche Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft aufgrund der anhaltenden Ausbreitung
des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.
März 2020, Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 14, S. 569 ff., in der zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung
des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschaft-, Genossenschafts-, Vereins-
und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020, Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 67, S. 3328 ff., geänderten
Fassung; nachfolgend auch ‘COVID-19-G‘) in Verbindung mit der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020, Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 48, S. 2258, abgehalten.
Die gesamte, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft stattfindende, Hauptversammlung wird zu diesem Zweck am 17. Mai 2021
ab 14.00 Uhr (MESZ) über den Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.krones.com/hauptversammlung2021
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live in Bild und Ton übertragen.
Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich wie nachstehend (siehe Ziff. 3 ‘Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung’) beschrieben ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, oder ihre Bevollmächtigten
die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über den Online-Service der Gesellschaft verfolgen. Darüber hinaus
können ordnungsgemäß angemeldete und legitimierte Aktionäre persönlich oder durch ordnungsgemäß Bevollmächtigte ihr Stimmrecht
per elektronischer Briefwahl oder durch die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ausüben
sowie über den Online-Service der Gesellschaft Fragen stellen und einen Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
erklären.
Eine darüber hinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist in der virtuellen Hauptversammlung nicht möglich. Insbesondere
ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter, vor Ort ausgeschlossen. Die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die Einräumung des
Stimmrechts, des Fragerechts sowie der Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten auch
nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (keine
elektronische Teilnahme).
Der Online-Service ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.krones.com/hauptversammlung2021
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ab dem 26. April 2021, 0.00 Uhr (MESZ), für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß
nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten zugänglich. Um den Online-Service der Gesellschaft nutzen zu können, müssen
sie sich mit den Zugangsdaten anmelden, die sie mit ihrer Zugangskarte für den Online-Service der Gesellschaft erhalten. Die
verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung erscheinen dann auf
der Benutzeroberfläche im Online-Service der Gesellschaft. Weitere Einzelheiten zur Nutzung des Online-Services der Gesellschaft
und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen können die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt entnehmen.
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3. |
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung
Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung über den Online-Service der Gesellschaft sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte
in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache rechtzeitig angemeldet und
ihren Anteilsbesitz rechtzeitig nachgewiesen haben. Als Nachweis reicht ein gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär
in Textform ausgestellter Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft vom Letztintermediär auch direkt
übermittelt werden kann. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 26. April 2021, 0.00 Uhr (MESZ), (‘Nachweisstichtag‘) zu beziehen.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 10. Mai 2021, 24.00
Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
KRONES Aktiengesellschaft
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder
Telefax: +49 9628 92 99-871
oder
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären
– anstelle der herkömmlichen Eintrittskarten – Zugangskarten für den Online-Service der Gesellschaft mit persönlichen Zugangsdaten
(Zugangskartennummer und Zugangscode) für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung übermittelt.
Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen.
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4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag (auch Record Date genannt) ist das entscheidende Datum für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug
auf die virtuelle Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf
die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, nur als Aktionär, wer zum Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft
war und den Nachweis hierüber form- und fristgerecht erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach diesem Zeitpunkt haben
hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit ihre Aktionärsrechte
in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung nur ausüben, soweit sie sich hierzu durch den Veräußerer bevollmächtigen lassen.
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte
in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
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5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, im Wege elektronischer Kommunikation abgeben ‘elektronische Briefwahl‘. Hierzu sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe hierzu
Ziff. 3 ‘Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung’). Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl kann ausschließlich über den Online-Service der Gesellschaft unter
der Internetadresse
www.krones.com/hauptversammlung2021
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vorgenommen werden. Aktionäre können ihr Stimmrecht auch außerhalb des Online-Services der Gesellschaft ausüben, indem sie
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über die dafür vorgesehenen Formulare bevollmächtigen und entsprechende
Weisungen erteilen (dazu unter Ziffer 7 Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter).
Die Stimmabgabe über den Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.krones.com/hauptversammlung2021
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ist ab dem 26. April 2021, 0.00 Uhr (MESZ), bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 17. Mai
2021 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 17. Mai 2021 kann im Online-Service der
Gesellschaft eine über den Online-Service zuvor vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden. Einzelheiten
zur Stimmabgabe über den Online-Service der Gesellschaft können die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und
den Nutzungsbedingungen entnehmen. Bei der elektronischen Briefwahl muss zu jedem Tagesordnungspunkt eine ausdrückliche oder
eindeutige Stimme abgegeben werden. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass
dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch
als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Weitere Hinweise zur elektronischen Briefwahl sind auf der Zugangskarte für den Online-Service der Gesellschaft, die den ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionären übersandt wird, enthalten und zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.krones.com/hauptversammlung2021
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einsehbar.
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6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere das Stimmrecht, auch durch
einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere
Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB) oder haben unter Verwendung der Eingabemaske in dem Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.krones.com/hauptversammlung2021
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zu erfolgen. Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen
im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils
bei diesen zu erfragen sind. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannten Erfordernisse für die Bevollmächtigung
eines Intermediärs im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen
Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch noch im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2
AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der
elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter ausüben.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht ist auf der Zugangskarte für den Online-Service der Gesellschaft, die den Aktionären
nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird, abgedruckt. Das Formular für die Erteilung
einer Vollmacht steht außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.krones.com/hauptversammlung2021
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zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht
oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis spätestens
zum Ablauf des 16. Mai 2021, 24.00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft zugehen:
KRONES Aktiengesellschaft
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder
Telefax: +49 9628 92 99-871
oder
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske über den Online-Service
der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.krones.com/hauptversammlung2021
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bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 17. Mai 2021 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen
in der virtuellen Hauptversammlung am 17. Mai 2021 ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b
BGB) übersendeten oder über den Online-Service der Gesellschaft erteilten Vollmacht möglich. Einzelheiten zur Erteilung von
Vollmachten und zum Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht unter Nutzung der Eingabemaske in dem Online-Service können die
Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen entnehmen.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt
ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) Online-Service
der Gesellschaft, (2) E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform.
Die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung über den Online-Service der Gesellschaft durch
den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Aktionär einen eigenen Zugangscode erhält. Die Nutzung der
Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung; ein darüber hinausgehender Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform ist nicht erforderlich.
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Dies schließt – vorbehaltlich der genannten Frist für die Erteilung einer Vollmacht – eine Erteilung
von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus.
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7. |
Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht ausschließlich
gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten zu lassen. Diesen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach
eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche
oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch für unvorhergesehene Anträge. Sollte zu einem
Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde,
so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch
während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen
zu Protokoll entgegennehmen und – mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts – auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.
Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der
Textform (§ 126b BGB) oder hat unter Verwendung der Eingabemaske über den Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.krones.com/hauptversammlung2021
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zu erfolgen. Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Das Vollmachts- und Weisungsformular
für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit den entsprechenden Erläuterungen ist auf der Zugangskarte
für den Online-Service der Gesellschaft, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
und dem ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes übermittelt wird, abgedruckt. Diese Unterlagen stehen außerdem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.krones.com/hauptversammlung2021
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zum Download bereit.
Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen und ihr
Widerruf müssen auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 16. Mai 2021, 24.00
Uhr (MESZ), der Gesellschaft zugehen:
KRONES Aktiengesellschaft
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder
Telefax: +49 9628 92 99-871
oder
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Die Erteilung der Vollmacht zur Ausübung der Stimmrechte nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske in dem Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.krones.com/hauptversammlung2021
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vor und während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung möglich.
Hierfür ist im Online-Service der Gesellschaft die Schaltfläche ‘Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter erteilen’
vorgesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersendeten
oder über den Online-Service der Gesellschaft erteilten Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
möglich. Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und zum Widerruf
einer zuvor erteilten Vollmacht unter Nutzung der Eingabemaske im Online-Service der Gesellschaft können die Aktionäre dem
dort hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen entnehmen.
Wenn der Gesellschaft für ein und dieselbe Aktie sowohl eine Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl als auch eine Vollmachts-
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unwiderrufen vorliegt, wird stets allein
die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl berücksichtigt. Gehen bei der Gesellschaft darüber hinaus im Zusammenhang mit
der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende
Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese
Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) Online-Service der Gesellschaft,
(2) E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform.
Soweit von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem
Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Auch bei
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes form-
und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
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8. |
Fragerecht der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G; Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 AktG
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ordnungsgemäß ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, haben das Recht, im
Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G).
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 2. Halbsatz COVID-19-G hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen entschieden, dass Fragen spätestens bis zum Ablauf des 15. Mai 2021, 24.00
Uhr (MESZ), über die dafür vorgesehene Eingabemaske im Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.krones.com/hauptversammlung2021
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einzureichen sind. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Der Vorstand entscheidet nach
pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Rückfragen zu den Auskünften des Vorstands sind ausgeschlossen.
Darüber hinaus stehen den Aktionären und ihren Bevollmächtigten weder das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein Rede- oder
Fragerecht in und während der virtuellen Hauptversammlung zu.
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9. |
Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-G
Den Aktionären stehen in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte nach § 122 Abs. 2, §
126 Abs. 1 und § 127 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-G zu. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.krones.com/hauptversammlung2021
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Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von Euro 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt
gemacht werden.
Die Antragssteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung
der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem
Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht.
Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der KRONES Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 16. April 2021, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten,
entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten:
KRONES Aktiengesellschaft
Vorstand
Böhmerwaldstraße 5
93073 Neutraubling
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.krones.com/hauptversammlung2021
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zugänglich gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Ein etwaiger, mit dem ordnungsgemäß gestellten Ergänzungsverlangen übermittelter zulässiger Beschlussantrag wird in der virtuellen
Hauptversammlung so behandelt, als sei er in der Hauptversammlung nochmals gestellt worden, wenn der antragstellende Aktionär
ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist und seinen Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen hat.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-G
Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zu Wahlen gemäß § 127 AktG zu übersenden. Wahlvorschläge
brauchen nicht begründet zu werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten
zu richten:
KRONES Aktiengesellschaft
Investor Relations
Böhmerwaldstraße 5
93073 Neutraubling
oder
Telefax: +49 9401 70-2762
oder
E-Mail: hauptversammlung@krones.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Rechtzeitig, d. h. bis zum Ablauf des 02. Mai 2021, 24.00 Uhr (MESZ), unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingegangene
und zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs
sowie einer etwaigen Begründung und gegebenenfalls versehen mit den nach § 127 Satz 4 AktG zu ergänzenden Inhalten auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.krones.com/hauptversammlung2021
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unverzüglich nach ihrem Eingang zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser
Internetadresse veröffentlicht.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter den
in § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung braucht beispielsweise
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge braucht der Vorstand
nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn sie die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125
Abs. 1 Satz 5 AktG nicht enthalten.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Anträge oder Wahlvorschläge
von Aktionären, die nach Maßgabe der vorstehenden Voraussetzungen gemäß § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-G als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den
Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist und seinen Anteilsbesitz
ordnungsgemäß nachgewiesen hat.
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10. |
Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-G
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen
haben, und ihre Bevollmächtigten können vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrem Ende über den Online-Service
der Gesellschaft in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung
unter der Internetadresse
www.krones.com/hauptversammlung2021
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Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift erklären, wenn sie ihr Stimmrecht nach den vorstehenden
Bestimmungen ausüben oder ausgeübt haben. Hierfür ist im Online-Service der Gesellschaft die Schaltfläche ‘Widerspruch zu
Beschlüssen der Hauptversammlung’ vorgesehen. Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen.
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11. |
Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite der Gesellschaft
Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.krones.com/hauptversammlung2021
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zugänglich:
– |
der Inhalt dieser Einberufung,
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– |
Informationen nach § 125 Abs. 1 und Abs. 5 AktG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1, Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212,
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– |
eine Erläuterung, warum zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll,
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– |
die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen,
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– |
der Geschäftsbericht der Gesellschaft über das Geschäftsjahr 2020, der insbesondere auch die Darstellung des Vergütungssystems
der Vorstandsmitglieder enthält,
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– |
die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung,
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– |
die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht oder die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreters und die Erteilung von Weisungen an diesen verwendet werden können,
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– |
nähere Erläuterungen zu den oben dargestellten Rechten der Aktionäre (Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge,
Auskunftsrecht),
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– |
Informationsblatt und Nutzungsbedingungen zum Online-Service der Gesellschaft.
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12. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die KRONES Aktiengesellschaft
personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die
Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die KRONES Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen
der Datenschutz-Grundverordnung (‘DS-GVO‘) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der
Aktionäre gemäß der DS-GVO finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.krones.com/hauptversammlung2021
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Neutraubling, im März 2021
KRONES Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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