Verfahren für die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, wie
z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, andere Dritte oder einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine form- und fristgerechte Anmeldung gemäß vorstehender Ziffer 1 erforderlich.
Für die Erteilung der Vollmacht, deren Widerruf sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft genügt
grundsätzlich die Textform (§ 126b BGB). Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des Vollmachtgebers zur Hauptversammlung
erfolgen.
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Aktionärsvereinigungen und sonstige Intermediäre oder Gleichgestellte
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär bzw. nach § 135
AktG Gleichgestellter bevollmächtigt werden soll, bestehen weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft besondere
Formerfordernisse. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen das Kreditinstitut, die Aktionärsvereinigung oder ein
sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär bzw. nach § 135 AktG Gleichgestellter möglicherweise eine besondere Form der
Vollmacht verlangt, weil die Vollmacht von ihm gemäß § 135 Abs. 1 S. 2 AktG nachprüfbar festzuhalten ist. Die Aktionäre sollten
sich daher rechtzeitig mit dem Intermediär bzw. nach § 135 AktG Gleichgestellten, den sie bevollmächtigen möchten, über eine
mögliche Form der Vollmacht abstimmen.
Sonstige Bevollmächtigte
Wenn weder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär bzw. nach
§ 135 AktG Gleichgestellter bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) entweder gegenüber dem Bevollmächtigten
oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht.
Die Bevollmächtigung kann mit dem im Anmeldebogen enthaltenen Vollmachtsformular oder dem in der Eintrittskarte enthaltenen
Vollmachtsformular erfolgen. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, über das Aktionärsportal, das sie über die Internetadresse
der Gesellschaft unter
(im Bereich ‘Investor Relations’ und dort unter ‘Hauptversammlung’) erreichen, Vollmachten zu erteilen. Eine Vollmacht kann
auch auf beliebige andere formgerechte Art und Weise erteilt werden.
Wird die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erteilt und hierfür nicht bereits das Aktionärsportal genutzt, ist die
Vollmacht an nachfolgende Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
KPS AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB). Dieser Nachweis kann am Tage der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erbracht
werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch an die vorstehende Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse übermittelt
werden.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte nach entsprechender Vollmachts- und Weisungserteilung durch von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine form- und fristgerechte Anmeldung
gemäß vorstehender Ziffer 1 erforderlich.
Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist im Anmeldebogen und in
der Eintrittskarte enthalten.
Die Erteilung, die Änderung oder der Widerruf von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft soll
der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis Donnerstag, 19. März 2020, 24:00 Uhr (MEZ), in Textform (§ 126b BGB) an
die nachfolgende Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen.
KPS AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Alternativ können Sie Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ebenfalls bis Donnerstag,
19. März 2020, 24:00 Uhr (MEZ), über das Aktionärsportal erteilen, das sie über die Internetadresse der Gesellschaft unter
(im Bereich ‘Investor Relations’ und dort unter ‘Hauptversammlung’) erreichen. Über das Aktionärsportal können erteilte Weisungen
auch bis Donnerstag, 19. März 2020, 24:00 Uhr (MEZ), geändert werden.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern
bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn
der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen oder erteilte Weisungen zu ändern.
Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die
Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt
ist (zum Beispiel bei Geschäftsordnungsanträgen), nicht ausüben. In diesen Fällen werden sich die Stimmrechtsvertreter der
Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag oder
Wahlvorschlag ohne ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Erklärung von Widersprüchen
oder zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist nicht möglich.
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