Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Gewährung des Bezugsrechts an
die Aktionäre
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 750.000,00 um EUR 350.000,00
auf EUR 1.100.000,00 durch Ausgabe von 350.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen. Die
neuen Aktien sind von Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres an gewinnberechtigt.
Sie werden zum Betrag von je EUR 1,00 pro Aktie, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von EUR 350.000,00 ausgegeben.
Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären gewährt. Die Frist für die Annahme des Bezugsrechts beträgt mindestens zwei
Wochen ab Bekanntmachung des Bezugsangebots.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die neuen Aktien, für die die Bezugsrechte innerhalb der Bezugsfrist
nicht ausgeübt worden sind, Aktionären und/oder Dritten zur Zeichnung und Übernahme anzubieten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Spitzenbeträge
vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzusetzen.
Ziff. 5 der Satzung wird in Anpassung an die vorstehende Kapitalerhöhung wie folgt neu gefasst:
“Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.100.000,00 (i. W. eine Million einhunderttausend Euro).”
Ziff. 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird in Anpassung an die vorstehende Kapitalerhöhung wie folgt neu gefasst:
“Das Grundkapital ist eingeteilt in 1.100.000 Stückaktien.”
Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 4 der Tagesordnung über die Gründe für den Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand erstattet gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre diesen
Bericht.
Unter Punkt 1 der Tagesordnung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 350.000,00
auf EUR 1.100.000,00 00 durch Ausgabe von 350.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen.
Die vorgeschlagene Erhöhung des Grundkapitals soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, auf die aufgetretenen Finanzierungserfordernisse
reagieren zu können. Der Vorstand soll daher ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge ist erforderlich, um bei der Kapitalerhöhung ein technisch
durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen
Aufwand. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat
halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
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