HSBC Trinkaus & Burkhardt AG
Düsseldorf
ISINs DE0008115106, DE0008115148, Wertpapier-Kenn-Nummern 811 510, 811 514
Einladung
an die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Mittwoch, dem 8. Juni 2016, 10.00 Uhr, im Hause der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Königsallee 21/23, 40212 Düsseldorf, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2015 mit den Berichten des Vorstands
und des Aufsichtsrats sowie des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2015 sowie
eines erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, |
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den Bilanzgewinn von |
Euro |
109.720.132,50 |
wie folgt zu verwenden: |
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a) |
zur Zahlung einer Dividende von Euro 2,50 je Stückaktie |
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auf die 34.088.053 Stückaktien mit den ISINs DE0008115106 (WKN 811510) sowie DE0008115148 (WKN 811514). |
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Dividendensumme: |
Euro |
85.220.132,50 |
b) |
zur Einstellung in ‘Andere Gewinnrücklagen’ von |
Euro |
22.000.000,00 |
c) |
zum Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns von auf neue Rechnung. |
Euro |
2.500.000,00 |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
Den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
Den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.
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5. |
Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, Schuldverschreibungen und anderen hybriden Instrumenten ohne Options- oder Wandlungsrechte
oder Options- oder Wandlungspflichten und Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
Die Hauptversammlung vom 2. Juni 2015 hat den Vorstand bis zum 31. Mai 2020 zur Ausgabe von Genussscheinen, Schuldverschreibungen
und anderen hybriden Instrumenten ermächtigt. Unter TOP 8 der Hauptversammlung vom 2. Juni 2015 wurde der Ermächtigungsbeschluss
für solche Instrumente mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten und unter TOP 9 für solche
Instrumente ohne Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten gefasst.
Sowohl nach dem Beschluss unter TOP 8 als auch nach dem Beschluss unter TOP 9 der Hauptversammlung vom 2. Juni 2015 steht
den Aktionären bei der Ausgabe der Instrumente grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Der Vorstand wurde jedoch in
beiden Fällen ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen und das Bezugsrecht
auch insoweit auszuschließen, als es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten beziehungsweise
den Inhabern von Options- oder Wandlungspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach jeweiliger
Ausübung beziehungsweise Erfüllung zustehen würde.
Um die Flexibilität der Gesellschaft hinsichtlich der Refinanzierung und Kapitalverstärkung weiter zu sichern, ist es geboten,
den Vorstand zu ermächtigen, das gesetzliche Bezugsrecht bei der Ausgabe von Genussscheinen, Schuldverschreibungen oder anderen
hybriden Instrumenten ohne Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten darüber hinaus ganz oder zum
Teil auszuschließen. Zu diesem Zweck soll der Beschluss, den die Hauptversammlung vom 2. Juni 2015 unter TOP 9 gefasst hat,
insgesamt aufgehoben und in der Weise neu gefasst werden, dass er die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss umfasst.
Dagegen sollen der Beschluss, der am 2. Juni 2015 unter TOP 8 für Instrumente mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options-
oder Wandlungspflichten gefasst wurde, und das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für solche Instrumente unberührt bleiben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) |
Begebung von Instrumenten ohne Options- oder Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. Mai 2020
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aa) |
einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Genussscheine mit unbegrenzter Laufzeit zu begeben. Die Genussscheine
müssen den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 (2012) (Capital
Requirements Regulation – ‘CRR’) und der ggf. anwendbaren sonstigen Vorschriften entsprechen, unter denen das für die Gewährung
von Genussrechten eingezahlte Kapital dem zusätzlichen Kernkapital zuzurechnen ist. Dementsprechend müssen sie nach den Genussscheinbedingungen
insbesondere eine unbegrenzte Laufzeit haben, muss bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente
dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben werden können und müssen die Genussscheine bei Insolvenz der Gesellschaft nachrangig
gegenüber den Instrumenten des Ergänzungskapitals sein.
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bb) |
anstelle von oder neben den in Absatz aa) genannten Genussscheinen einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende
Schuldverschreibungen oder andere hybride Instrumente mit unbegrenzter Laufzeit zu begeben, die die Anforderungen der CRR
und der ggf. anwendbaren sonstigen Vorschriften an zusätzliches Kernkapital erfüllen, aber rechtlich möglicherweise nicht
als Genussrechte einzuordnen sind, soweit ihre Begebung etwa wegen der gewinnabhängigen Verzinsung oder aus anderen Gründen
der Zustimmung der Hauptversammlung nach § 221 AktG bedarf.
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cc) |
anstelle von oder neben Genussscheinen gemäß Absatz aa) und Schuldverschreibungen oder anderen hybriden Instrumenten gemäß
Absatz bb) auf den Inhaber oder Namen lautende Genussscheine, Schuldverschreibungen oder andere hybride Instrumente mit fester
oder unbegrenzter Laufzeit auszugeben, die nicht den Anforderungen der CRR und ggf. anwendbaren sonstigen Vorschriften an
die Anerkennung von zusätzlichem Kernkapital entsprechen.
Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Genussscheine beziehungsweise Schuldverschreibungen beziehungsweise
anderen hybriden Instrumente darf insgesamt 800.000.000 Euro nicht übersteigen.
Genussscheine, Schuldverschreibungen und andere hybride Instrumente können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden
Euro-Gegenwert – in einer anderen gesetzlichen Währung begeben werden.
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b) |
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf Genussscheine,
Schuldverschreibungen oder andere hybride Instrumente, die gemäß Absatz a) aa), bb) oder cc) ausgegeben werden, ganz oder
teilweise auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis
ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, als es erforderlich
ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten beziehungsweise den Inhabern von mit Options- oder Wandlungspflicht
ausgestatteten Wandelgenussscheinen, Wandelschuldverschreibungen und anderen hybriden Instrumenten ein Bezugsrecht in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte beziehungsweise nach Erfüllung der Options-
oder Wandlungspflichten zustehen würde.
Der Vorstand wird jeweils sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Unternehmens- und damit auch
im Aktionärsinteresse liegt. Auch der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn diese Voraussetzungen
nach seiner Ansicht gegeben sind.
Soweit das Bezugsrecht nicht ausgeschlossen wird, können die Genussscheine beziehungsweise Schuldverschreibungen beziehungsweise
anderen hybriden Instrumente auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
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c) |
Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Emission,
insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz, Ausgabekurs und Laufzeit, festzulegen.
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d) |
Aufhebung der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 2. Juni 2015
Die in der Hauptversammlung vom 2. Juni 2015 dem Vorstand unter TOP 9 erteilte Ermächtigung, bis zum 31. Mai 2020 einmalig
oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Genussscheine, Schuldverschreibungen oder andere hybride Instrumente mit
unbegrenzter Laufzeit, die den Voraussetzungen der CRR und der ggf. anwendbaren sonstigen Vorschriften an die Anerkennung
von zusätzlichem Kernkapital entsprechen, oder andere hybride Instrumente mit fester oder unbegrenzter Laufzeit auszugeben,
die nicht den Anforderungen der CRR an die Anerkennung von zusätzlichem Kernkapital entsprechen, wird aufgehoben.
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6. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(‘PwC’) zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.
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Zu TOP 5:
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 221 Absatz 4 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 AktG
a) |
Eine generell starke Kapitalbasis sowie die angemessene Ausstattung mit regulatorischen Eigenmitteln sind die Grundlage der
geschäftlichen Entwicklung der Gesellschaft. Gerade bei Kreditinstituten spielen bankaufsichtsrechtlich anerkannte Eigenkapitalbestandteile
eine ganz zentrale Rolle. Die neuen europäischen Eigenmittelanforderungen gemäß der CRR verlangen, dass Banken über eine angemessene
Eigenmittelausstattung verfügen, und verschärfen die Anforderungen gegenüber dem bisherigen Recht. So enthält die CRR auch
neue Regeln für die Anerkennung zusätzlichen Kernkapitals (AT 1 Capital). Deshalb ist eine Ersetzung bestimmter bisher anerkannter
Eigenmittelinstrumente durch Emissionen erforderlich, die den neuen regulatorischen Anforderungen genügen und damit auch künftig
als zusätzliches Kernkapital anerkannt werden. Solche Instrumente werden in Zukunft neben dem sogenannten harten Kernkapital
(Grundkapital und Rücklagen) einen unverzichtbaren Bestandteil der Eigenmittelausstattung der Gesellschaft bilden. Für die
erforderlichen Neuemissionen muss die Gesellschaft über den notwendigen Handlungsspielraum verfügen, um sich zu günstigen
Konditionen gemäß der jeweiligen Marktlage Eigenmittel beschaffen zu können.
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b) |
Die vorgeschlagene Ermächtigung betrifft die Ausgabe von Genussscheinen, Schuldverschreibungen und anderen hybriden Instrumenten
ohne Options- oder Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft hierfür eine
neue breite Grundlage verschaffen, welche die jederzeitige flexible Nutzung dieser Instrumente ermöglicht.
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c) |
Nach TOP 5 (cc) soll der Vorstand auch zur Ausgabe von Instrumenten ermächtigt werden, die nicht den Anforderungen der CRR
an die Anerkennung von zusätzlichem Kernkapital entsprechen. Diese Ermächtigung soll es der Gesellschaft ermöglichen, auch
Instrumente flexibel auszugeben, die Ergänzungskapital (Tier 2 Capital) im Sinne der CRR darstellen oder gar keine Bestandteile
der Eigenmittel bilden.
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d) |
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Genussscheine,
Schuldverschreibungen oder anderen hybriden Instrumente mit folgenden Maßgaben auszuschließen:
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aa) |
Abweichend von dem Beschluss, den die Hauptversammlung vom 2. Juni 2015 unter TOP 9 gefasst hat, soll der Vorstand nunmehr
ermächtigt werden, das Bezugsrecht ganz oder teilweise auszuschließen, sofern er nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung
gelangt, dass der Ausgabepreis ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss liegt im Interesse des Unternehmens und damit auch der Aktionäre. Der Bezugsrechtsausschluss
erlaubt es der Gesellschaft, die Instrumente je nach Situation schneller auszugeben, um kurzfristige Marktbedingungen auszunutzen,
Begebungskosten zu ersparen, insgesamt günstigere Konditionen für die Gesellschaft zu erzielen und die Refinanzierungskosten
der Gesellschaft zu senken.
Die mitgliedschaftsrechtliche Position der Aktionäre wird durch den Bezugsrechtsausschluss nicht berührt, weil es hierbei
nur um Genussscheine, Schuldverschreibungen oder andere hybride Instrumente ohne Options- oder Wandlungsrechte oder Options-
oder Wandlungspflichten geht, diese Instrumente also nicht in Aktien der Gesellschaft umgetauscht oder gewandelt werden können.
Die vermögensrechtliche Position der Aktionäre wird dadurch gewahrt, dass der Vorstand von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
nur Gebrauch machen darf, sofern er nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis den theoretischen
Marktwert der Instrumente, der nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden zu ermitteln ist, nicht wesentlich
unterschreitet. Auch wenn die Ausgabe zum Nennwert erfolgt, dürfen die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der
Emission, insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz und Laufzeit, die der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt,
insgesamt marktgerechte Konditionen zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausgabe nicht wesentlich unterschreiten.
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bb) |
Übereinstimmend mit dem Beschluss, den die Hauptversammlung vom 2. Juni 2015 unter TOP 9 gefasst hat, soll das Bezugsrecht
außerdem für Spitzenbeträge und zugunsten der Inhaber von Wandel- oder Optionsrechten beziehungsweise der Inhaber von mit
Options- oder Wandlungspflicht ausgestatteten Instrumenten jeweils ausgeschlossen werden können.
Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der vorgeschlagenen
Ermächtigung durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert die Abwicklung des
Bezugsrechts der Aktionäre.
Options- und Wandelanleihebedingungen enthalten nach der Marktpraxis Regelungen, wonach für den Fall eines Bezugsangebots
an die Aktionäre der Gesellschaft auf neue Emissionen der Options- oder Wandlungspreis nach Maßgabe einer Verwässerungsformel
zu ermäßigen ist, wenn den Inhabern der Options- oder Wandlungsrechte beziehungsweise Options- oder Wandlungspflichten nicht
ein Bezugsrecht auf diese Emission in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung dieser Rechte oder Erfüllung
dieser Pflichten zustehen würde. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zugunsten eines
Bezugsrechts solcher Inhaber hat den Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung gemäß TOP 5 der Options- beziehungsweise
Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten nach den jeweiligen Bedingungen
dieser Instrumente nicht ermäßigt zu werden braucht.
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Teilnahme an der Hauptversammlung
Von den insgesamt ausgegebenen 34.088.053 Stückaktien der Gesellschaft sind zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
alle teilnahme- und stimmberechtigt.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachzuweisen. Hierzu müssen sie
einen von dem depotführenden Institut erstellten Nachweis über den Anteilbesitz, der sich auf den Beginn des 18. Mai 2016,
00:00 Uhr MESZ (‘Nachweisstichtag’) bezieht, vorlegen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Veränderungen des Anteilbesitzes nach dem Nachweisstichtag sind möglich (keine Veräußerungssperre), haben aber für die Teilnahmeberechtigung
und den Umfang des Stimmrechts keine Bedeutung. Für die Dividendenberechtigung ist nicht der Anteilbesitz am Nachweisstichtag,
sondern im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung maßgeblich. Nur solche Personen, die diesen Nachweis
führen, sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilbesitzes müssen in Textform in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und
der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 1. Juni 2016, 24:00 Uhr MESZ, unter der Adresse: HSBC Trinkaus & Burkhardt
AG, c/o HSBC Transaction Services GmbH, Asset Servicing European Stocks/HV, Yorckstr. 21-23, 40476 Düsseldorf, Fax: +49 211
910-1879, E-Mail: htng.general.meetings.mailbox@hsbc.de, zugehen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des
Nachweises ihres Anteilbesitzes Sorge zu tragen.
Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134
Abs. 3 Satz 2 AktG). Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auf elektronischem Wege an die nachstehende Adresse übermittelt werden: E-Mail: htng.general.meetings.mailbox@hsbc.de.
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen
sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht wird mit der Eintrittskarte übersandt. Darüber hinaus wird jedem Aktionär auf
Verlangen ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an: HSBC Trinkaus & Burkhardt
AG, c/o HSBC Transaction Services GmbH, Asset Servicing European Stocks/HV, Yorckstr. 21-23, 40476 Düsseldorf, Fax: +49 211
910-1879, E-Mail: htng.general.meetings.mailbox@hsbc.de.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Bank benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Bank benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen
hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach Anmeldung
und Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme, wie oben beschrieben.
Vollmachten für den Stimmrechtsvertreter müssen unter Verwendung des Vollmachts- und Weisungsformulars in Textform erteilt
werden und sollen zur organisatorischen Erleichterung der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 3. Juni 2016, 24:00 Uhr
MESZ, unter der Adresse: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, c/o HSBC Transaction Services GmbH, Asset Servicing European Stocks/HV,
Yorckstr. 21-23, 40476 Düsseldorf, Fax: +49 211 910-1879, E-Mail: htng.general.meetings.mailbox@hsbc.de, zugehen. Soweit von
der Bank benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen.
Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Bank benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.hsbc.de einzusehen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht EUR 4.571.194,85) oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an die Gesellschaft zu richten und muss dieser bis spätestens zum 8. Mai 2016, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender
Adresse zugehen:
HSBC Trinkaus & Burkhardt AG Company Secretary Königsallee 21/23 40212 Düsseldorf
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Gegenanträge mit Begründung gegen Beschlussvorschläge zu bestimmten Tagesordnungspunkten gem. § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge
von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten
an:
HSBC Trinkaus & Burkhardt AG Company Secretary Königsallee 21/23 40212 Düsseldorf Fax: +49 211 910-9 8038 E-Mail: geschaeftsleitungssekretariat@hsbc.de
Bis spätestens zum Ablauf des 24. Mai 2016, 24:00 Uhr MESZ, unter vorstehender Adresse zugegangene und ordnungsgemäße Anträge
und Wahlvorschläge von Aktionären werden nach Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers unverzüglich unter der
Internetadresse www.hsbc.de vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung
zu eingegangenen Anträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht der Aktionäre
Wir weisen unsere Aktionäre darauf hin, dass ihnen gem. § 131 Abs. 1 AktG folgendes Auskunftsrecht zusteht: Jedem Aktionär
ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des
Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht
vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Veröffentlichung auf der Internetseite
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können im Internet unter www.hsbc.de eingesehen und heruntergeladen werden.
Sämtliche der Hauptversammlung kraft Gesetzes zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung aus.
Düsseldorf, im April 2016
Der Vorstand
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