Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der HolidayCheck Group AG
und der HC Touristik GmbH
Die HolidayCheck Group AG als Organträger hat mit der HC Touristik GmbH, München als Organgesellschaft am 26. März 2019 einen
Gewinnabführungsvertrag (Ergebnisabführungsvertrag) geschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird erst
mit Eintragung im Handelsregister der HC Touristik GmbH wirksam. Die HolidayCheck Group AG ist alleinige Gesellschafterin
der HC Touristik GmbH. Der Gewinnabführungsvertrag wurde zur Herstellung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft abgeschlossen
und bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der HolidayCheck Group AG und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der HC Touristik GmbH. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der HC Touristik GmbH wird voraussichtlich am 27.03.2019
erfolgen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der HolidayCheck Group AG
und der HC Touristik GmbH vom 26. März 2019 zuzustimmen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Zwischen der HolidayCheck Group AG mit Sitz in 81673 München, Neumarkter Straße 61, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
München unter HRB Nr. 133680, gesetzlich vertreten durch ihre Vorstände Georg Hesse (Vorstandsvorsitzender) und Markus Scheuermann
– im Folgenden “Organträger” genannt –
und
der HC Touristik GmbH mit Sitz in 81673 München, Neumarkter Straße 61, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München
unter HRB Nr. 245261, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Vinzenz Greger
– im Folgenden “Organgesellschaft” genannt –
wird der nachfolgende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen:
§ 1 Vorbemerkung
Die Geschäftsanteile der Organgesellschaft befinden sich seit 25.10.2018 zu 100% unmittelbar in den Händen des Organträgers.
Die Organgesellschaft bleibt rechtlich selbständig.
§ 2 Leitungsmacht
(1) Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger.
(2) Dieser erteilt der Geschäftsführung der Organgesellschaft in organisatorischer, wirtschaftlicher, technischer, finanzieller
und personeller Hinsicht durch seine Vertretungsorgane oder durch von diesen hierzu beauftragten Personen alle erforderlich
erscheinenden Weisungen. Die Weisungen erfolgen allgemein oder einzelfallbezogen und bedürfen der Textform. Werden sie mündlich
erteilt, sind sie unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(3) Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den Weisungen des Organträgers in jeder Hinsicht Folge zu leisten, soweit dem
nicht zwingendes Gesellschafts-, Handels- oder Bilanzrecht entgegensteht. Die Änderung, Aufrechterhaltung oder Beendigung
dieses Vertrages ist vom Weisungsrecht nicht umfasst.
(4) Der Organträger ist laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten der Organgesellschaft und die Geschäftsentwicklung
zu informieren. Die Organgesellschaft ist den Vertretungsorganen des Organträgers und deren Beauftragten über die Gesellschafterrechte
hinaus zu umfassender Auskunft und zur Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Unterlagen der Gesellschaft verpflichtet.
§ 3 Gewinnabführung und Verlustübernahme
(1) Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den jährlichen Reingewinn ihrer Handelsbilanz mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 und
3 genannten Beträge jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres an den Organträger abzuführen. Die Ansprüche auf Abführung des
Gewinns entstehen jeweils mit Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft; sie werden jeweils mit Feststellung
des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zur Zahlung fällig.
(2) Als Gewinn gilt der Jahresüberschuss, der ohne die Gewinnabführung entstanden wäre, vermindert um einen etwaigen handelsrechtlichen
Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den in gesetzliche oder satzungsmäßige Rücklagen einzustellenden sowie den nach § 268
Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in der jeweiligen gültigen Fassung genannten
Betrag nicht überschreiten.
(3) Der Organträger ist verpflichtet, einen während der Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrag in entsprechender Anwendung
von § 302 AktG in der jeweiligen gültigen Fassung auszugleichen. Der Anspruch auf Ausgleich des Jahresfehlbetrags entsteht
mit Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der Organgesellschaft und ist zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung fällig.
§ 4 Jahresabschluss der Organgesellschaft
(1) Zur Durchführung der Ergebnisabführung bzw. Verlustübernahme hat die Organgesellschaft ihren Jahresabschluss, bevor er
festgestellt wird, mit dem Organträger gemeinsam zu behandeln und die Abrechnung über Gewinne oder Verluste mit dem Organträger
so durchzuführen, dass diese Abrechnung im Jahresabschluss bereits berücksichtigt ist. Die Abrechnungen über Gewinn- oder
Verlustanteile zwischen beiden Gesellschaften erfolgen mit Wertstellung zum Bilanzstichtag.
(2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen andere Gewinnrücklagen
bilden, sofern diese bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sind. Wurden derartige andere Gewinnrücklagen
während der Dauer dieses Vertrages gebildet, kann der Organträger verlangen, dass die Beträge den Rücklagen entnommen und
als Gewinn abgeführt werden.
(3) Die Abführung von Erträgen der Organgesellschaft aus der Auflösung von freien, vorvertraglichen Rücklagen und vorvertraglichen
Gewinnvorträgen wird ausgeschlossen.
§ 5 Vertragsdauer
(1) Dieser Vertrag gilt hinsichtlich der Regelungen über die Gewinnabführung und Verlustübernahme mit Wirkung vom 01.01.2019
an, im Übrigen ab Eintragung im Handelsregister.
Er wird für die Dauer von mindestens fünf Zeitjahren nach dem Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die Rechtsfolgen des §
14 Abs. 1 S. 1 KStG erstmals eintreten, fest abgeschlossen. Wird er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der
Vertragsdauer schriftlich gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.
(2) Im Falle der außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund durch einen Vertragsteil gilt dieser Vertrag
für das Geschäftsjahr, in dessen Verlauf die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, nicht mehr, soweit dies rechtlich
zulässig vereinbart werden kann. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Wegfall der zur Anerkennung der Organschaft steuerlich
erforderlichen finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger durch
a) die Veräußerung von Anteilen an der Organgesellschaft im Wege des Verkaufs oder der Einbringung oder
b) die Verschmelzung, Spaltung oder Auflösung von Organträger oder Organgesellschaft.
(3) Bei Beendigung dieses Vertrages ist der Organträger nach Maßgabe des § 303 AktG in der jeweiligen gültigen Fassung verpflichtet
den Gläubigern der Organgesellschaft Sicherheit zu leisten.
(4) Da an der Organgesellschaft lediglich der Organträger als Gesellschafter beteiligt ist, sind Regelungen bzw. Vereinbarungen
zur Sicherung außenstehender Gesellschafter im Sinne der §§ 304 ff AktG nicht erforderlich.
§ 6 Wirksamkeit
Dieser Vertrag wird erst mit Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der beiden beteiligten Gesellschaften und Eintragung
im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben
ist.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch seine Wirksamkeit im Übrigen
nicht berührt. Die Beteiligten sind in einem derartigen Fall verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame
Ersatzregelung zu treffen, die dem mit der betroffenen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahekommt.
München, den 26. März 2019
Für die HolidayCheck Group AG
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Für die HC Touristik GmbH
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Georg Hesse
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Markus Scheuermann
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Vinzenz Greger
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Da die HolidayCheck Group AG alleinige Gesellschafterin der HC Touristik GmbH ist, besteht keine Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen
oder Abfindungen für außenstehende Gesellschafter (§§ 304, 305 AktG); aus dem gleichen Grund bedarf der Gewinnabführungsvertrag
auch keiner Prüfung durch einen Vertragsprüfer (§ 293b Abs. 1 AktG).
Der Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der HolidayCheck Group AG und Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der HC Touristik GmbH und erst, wenn sein Bestehen in das Handelsregister der HC Touristik GmbH eingetragen worden ist, wirksam.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
Dem Gewinnabführungsvertrag vom 26. März 2019 zwischen der HolidayCheck Group AG und der HC Touristik GmbH als gewinnabführender
Gesellschaft wird zugestimmt.
Die folgenden Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der HolidayCheck Group
AG, Neumarkter Straße 61, 81673 München, zur Einsicht der Aktionäre aus:
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Gewinnabführungsvertrag zwischen der HolidayCheck Group AG und der HC Touristik GmbH vom 26. März 2019;
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die Jahres- und Konzernabschlüsse der HolidayCheck Group AG für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018;
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Lageberichte für die HolidayCheck Group AG und den Konzern für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018;
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der Jahresabschluss der HC Touristik GmbH für das Geschäftsjahr 2018;
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der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der HolidayCheck Group AG und der Geschäftsführung der HC
Touristik GmbH.
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Auf Verlangen wird zudem jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Ferner sind diese
Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der HolidayCheck Group AG unter
www.holidaycheckgroup.com |
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 4. Juni
2019 ausliegen.
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