EVN AG
EVN AG: Einberufung zur 91. ordentlichen Hauptversammlung
DGAP-News: EVN AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Einberufung zu der am Donnerstag, 16. Jänner 2020, um 10:00 Uhr (MEZ) (Saaleinlass ab 9:00 Uhr) im EVN Forum, EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf, stattfindenden 91. ordentlichen Hauptversammlung der EVN AG Tagesordnung: 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und des konsolidierten Corporate Governance-Berichts mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018/19, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des konsolidierten nichtfinanziellen Berichts für das Geschäftsjahr 2018/19 sowie des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 30. September 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinns. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/19. 4. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019/20. 5. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik hinsichtlich der Grundsätze für die Bezüge der Mitglieder des Vorstands sowie des Aufsichtsrats. Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG in Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG) – die in Tagesordnungspunkt 1 angeführten Unterlagen, – die gemeinsamen Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3, – die Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5, – die Vergütungspolitik für Vorstandsmitglieder der EVN AG und – die Vergütungspolitik für Aufsichtsratsmitglieder der EVN AG. Neben diesen Unterlagen sind weiters der vollständige Text dieser Einberufung, die Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht sowie alle weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dieser Hauptversammlung abrufbar. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106 Z 5 AktG) Verlangen nach § 109 AktG können von Aktionären in Textform an die Gesellschaft ausschließlich an folgende Adressen übermittelt werden: Per Post oder per Boten: Per E-Mail: anmeldung.evn@hauptversammlung.at oder per SWIFT: GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599 Beschlussvorschläge zu der Tagesordnung Derartige Anträge können von Aktionären in Textform an die Gesellschaft ausschließlich an folgende Adressen übermittelt werden: Per Post oder per Boten: Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 74 oder per E-Mail: anmeldung.evn@hauptversammlung.at Die Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Anteilsbesitz in Höhe von einem Prozent des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Auskunftsrecht Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre, insbesondere gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG, finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einberufung-und-Informationen.aspx.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 13. Jänner 2020, zugehen muss. Die Depotbestätigung muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen. Depotbestätigungen können in Schriftform an die Gesellschaft ausschließlich auf einem der folgenden Wege zugestellt werden: per Post oder per Boten: per E-Mail: anmeldung.evn@hauptversammlung.at oder per SWIFT: GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599 Gerne können Sie die Depotbestätigungen vorab auch in Textform – per E-Mail (anmeldung.evn@hauptversammlung.at, wobei die Depotbestätigung als elektronisches Dokument im Format PDF dem E-Mail anzufügen ist) oder per Telefax (+43 (0) 1 8900 500 74) – übersenden. Zur Fristwahrung ist die Übersendung von Depotbestätigungen auf diesem Weg jedoch nicht ausreichend. Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 und 114 AktG (§ 106 Z 8 AktG) Für die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der Gesellschaft www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einberufung-und-Informationen.aspx zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, verwendet werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Vollmachten können in Textform an die Gesellschaft ausschließlich an folgende Adressen übermittelt werden: per Post oder per Boten: per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 74 oder per E-Mail: anmeldung.evn@hauptversammlung.at Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 Satz 4 AktG können auch per SWIFT (GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599; unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text angeben) übermittelt werden. Am Tag der Hauptversammlung ist die Übermittlung ausschließlich persönlich durch Vorlage bei der Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort zulässig. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Unabhängiger Stimmrechtsvertreter Die Vollmacht muss zeitgerecht ausschließlich an einer der nachgenannten Adressen zugehen: Per Post oder per Boten: per Telefax: +43 (0)1 8900 500-74 oder per E-Mail: anmeldung.evn@hauptversammlung.at Allfällige Weisungen zur Stimmrechtsausübung sind direkt Herrn Dr. Michael Knap zu erteilen. Bitte beachten Sie, dass Herr Dr. Michael Knap keine Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennimmt. Datenschutzerklärung für Aktionäre der EVN AG Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw. deren Vertretern ist für die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Art 6 Abs. 1 lit c DSGVO. Die EVN AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von EVN AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der EVN AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die EVN AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Nimmt ein Aktionär bzw. dessen Vertreter an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen berechtigten Personen in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. EVN AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). Die Daten der Aktionäre bzw. deren Vertreter werden gelöscht bzw. anonymisiert, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen die EVN AG oder umgekehrt von der EVN AG gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen. Jeder Aktionär bzw. jeder Vertreter hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionärinnen und Aktionäre bzw. deren Vertreter gegenüber der EVN AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten datenschutz@evn.at oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: EVN AG Zudem steht den Aktionärinnen und Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art 77 DSGVO zu. Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z 9 AktG) Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 9:00 Uhr. Bei der Registrierung ist ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis zur Identifikation vorzulegen. Weitergehende Informationen über den Ablauf der Hauptversammlung etc. finden Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/ Einberufung-und-Informationen.aspx. Maria Enzersdorf, im Dezember 2019 Der Vorstand
17.12.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
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WKN: | 074105 |
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