Einhell Germany AG
Landau an der Isar
ISIN DE0005654909 / DE0005654933
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Freitag, den 18. Juni 2021, um 10:00 Uhr (MESZ)
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein, die als
virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
erfolgt.
Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der Einhell Germany AG, Wiesenweg 22, 94405 Landau an der Isar, als Ort
der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes statt.
Die gesamte Versammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art.
2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020,
S. 569), zuletzt geändert durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter
Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember
2020, BGBl. I 2020, S. 3328, (‘COVID-19-Gesetz’) für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im
Internet unter der Internetadresse
https://www.einhell.com/HV2021
im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung
im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende dieser Einladung.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020, Vorlage des Lageberichts
für die Einhell Germany AG und des Konzernlageberichts für den Einhell Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrates für
das Geschäftsjahr 2020
Die vorgenannten Unterlagen sind nach den aktienrechtlichen Vorschriften der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Zu Tagesordnungspunkt
1 ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und
Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bereits am 22. April 2021 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt
hat.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Einhell Germany AG ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres
2020 in Höhe von Euro 46.183.402,40 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,14 je Stammaktie auf Stück 2.094.400 dividendenberechtigte Stammaktien
|
Euro
|
4.482.016,00
|
Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,20 je Vorzugsaktie auf Stück 1.680.000 dividendenberechtigte Vorzugsaktien
|
Euro
|
3.696.000,00
|
Vortrag auf neue Rechnung |
Euro |
38.005.386,40 |
Bilanzgewinn |
Euro |
46.183.402,40 |
Die Dividende ist am 23. Juni 2021 zahlbar.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 zu erteilen.
|
5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Vorstand
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens
jedoch alle vier Jahre. Die Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (“ARUG II”)
neu in das Aktiengesetz eingefügt. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung,
die nach dem 31. Dezember 2020 stattfindet, zu erfolgen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend dargestellte und vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für den Vorstand
der Einhell Germany AG zu billigen.
Vorstandsvergütungssystem der Einhell Germany AG
Die nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die wesentlichen Bestandteile und die Ausgestaltung des Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder der Einhell Germany AG wieder.
Vergütungs-
bestandteile
|
Vergütungsbestandteile
|
Abstandzahlungen bei Ausscheiden aus dem Vorstand
|
Maximal-
vergütung
|
Weitere Gestaltungs-
möglichkeiten
|
Fixe Jahresvergütung |
Grundvergütung |
Nebenleistungen1 |
Abstandszahlungen anwachsend bis zu 12-jähriger Vorstandstätigkeit bzw. Einhell Vorzugsaktien |
Fixentgelt + Nebenleistungen + maximal 200 % der durchschnittlichen variablen Vergütung der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre |
Vertraglich Festlegung der Möglichkeit der Entgeltanpassung bei laufenden Vertrag gem. § 87 (2) AktG |
Versorgungszusage |
Variable Vergütung (Bonus) |
EBT-Beteiligung Einhell Konzern |
EBT-Beteiligung strategische Einheiten |
Auf die Förderung der Strategie (langfristig) ausgerichtete variable Vergütung |
Individuelle Zielsetzung entsprechend der Ausrichtung des Vorstandsressorts |
1 Nebenleistungen werden bis zu einem durch den Aufsichtsrat festgelegten Betrag erstattet
1. Vergütungsbestandteile
1.1 Fixe Jahresvergütung
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine feste Grundvergütung. Diese wird in zwölf monatlichen Raten ausgezahlt. Der relative Anteil
der fixen Grundvergütung von der Ziel-Gesamtvergütung liegt bei den Vorständen zwischen 10% und 60%.
1.1.1 Grundvergütung
Die Grundvergütung stellt den Teil der Vorstandsvergütung dar, der unabhängig von Leistungsparametern vertraglich vereinbart
ist.
1.1.2 Nebenleistungen
Nebenleistungen werden vom Aufsichtsrat entweder im Vorstandsdienstvertrag mit einer Maximalhöhe verankert oder für jedes
Vorstandsmitglied für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr ein maximaler Betrag festgelegt. Mit dem Betrag werden Leistungen
zugunsten des Vorstandsmitglieds abgedeckt, wie zum Beispiel firmenseitig gewährte Sachbezüge und Nebenleistungen, z.B. die
Bereitstellung eines Dienstwagens sowie Zuschüsse zu Versicherungen.
1.1.3 Versorgungszusage
Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine Versorgungszusage auf Pensionsleistungen als Direktzusage der Einhell Germany AG.
Der Zusage wächst in direktem Zusammenhang mit der Zeit der Vorstandzugehörigkeit. Dabei ist die Versorgungszusage im Wesentlichen
an den vergleichbaren Leistungen der Rentenversicherung (bis Beitragsbemessungsgrenze) orientiert.
1.2 Variable Vergütung (Bonus)
Die variable Vergütung (Bonus) stellt die auf Basis kurzfristiger Erfolgskennzahlen ermittelte Erfolgsbeteiligung dar. Sie
bezieht sich immer auf das Geschäftsjahr des Unternehmens. Sie wird nach Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat
als Barzahlung geleistet.
1.2.1 EBT Beteiligung Einhell Konzern
EBT Beteiligung strategische Einheiten
Das System der kurzfristig variablen Vergütung (Bonus) basiert auf einer direkten Beteiligung des jeweiligen Vorstandes am
EBT (Earnings before Taxes, also Ergebnis vor Steuern) des Einhell-Konzerns. Die Vorstandsressorts der einzelnen Vorstände
sind aufgabenseitig auf die Entwicklung des Einhell-Konzerns und die Umsetzung der Konzernstrategie ausgerichtet. Damit ist
der direkte Zusammenhang zwischen dem Konzern-EBT und der kurzfristigen variablen Vergütung hergestellt. Aufgrund der historischen
Entwicklung ist die zentrale IT-Organisation des Konzerns nicht in der Einhell Germany AG, sondern in der 100%-igen Tochtergesellschaft
iSC GmbH angesiedelt. Daher ist der Vorstand IT u. Digitalisierung auch am EBT der iSC GmbH beteiligt.
Nach Ablauf des Geschäftsjahrs wird die Zielerreichung für die einzelnen EBT-Werte ermittelt. Die Bonuszahlung ist abhängig
vom EBT nach IAS/IFRS unter Einberechnung der Rückstellungen für die Bonuszahlungen.
Des Weiteren sind die Bilanzierungsrichtlinien des Einhell-Konzerns anzuwenden. Diese sind schriftlich im Einhell-Bilanzierungshandbuch
(in der jeweils gültigen Fassung) festgelegt und mit dem Konzernabschlussprüfer abgestimmt (insbesondere: Lagerbewertung,
Forderungsbewertung und Rückstellungen).
Der zur Abrechnung kommende Bonus wird als Barzahlung geleistet.
Der relative Anteil des Bonus von der Ziel-Gesamtvergütung liegt bei den Vorständen zwischen 30% und 60%.
1.3 Auf die Förderung der Strategie (langfristig) ausgerichtete variable Vergütung
Die auf die Förderung der Strategie ausgerichtete variable Vergütung basiert auf individuellen Zielen, welche auf die langfristige
Ausrichtung des Unternehmens abzielen. Diese werden unter Betrachtung der strategischen Schwerpunkte im Vorstandressort festgelegt.
Die variable Vergütung wird, nach Feststellung des Jahresabschlusses und der Ermittlung der individuellen Zielerreichung durch
den Aufsichtsrat, als Barzahlung geleistet.
1.3.1 Individuelle Zielsetzung entsprechend der Ausrichting des Vorstandsresorts
Für die weitere Entwicklung der Einhell Germany AG und den Einhell-Konzern ist die Orientierung aller Vorstandsressorts auf
die Umsetzung der Strategie 2025 von wesentlicher Bedeutung. Aus diesem Grund sind mit jedem Vorstand individuelle Ziele vereinbart,
die auf diese Zielsetzung ausgerichtet sind.
Der relative Anteil der auf die Förderung der Strategie ausgerichteten variablen Vergütung von der Ziel-Gesamtvergütung liegt
bei den Vorständen zwischen 5% und 32%.
Vorstand Technik:
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a) erfolgreiche IP-Anmeldungen |
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b) Entwicklung der Produktqualität |
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c) Entwicklung der Sourcing-Gesellschaften in Asien |
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d) Entwicklung der ECOm Gesellschaften |
Mit diesen Zielen wird die Arbeit der Vorstandes Technik an der Umsetzung der Strategie 2025 in den Bereichen Produktentwicklung,
Produktqualität; Sourcing-Prozesse sowie die Einbindung in nachhaltige technologischen Trends direkt gemessen.
Vorstand Finanzen:
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a) Gesamtkapitalrentabilität der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. |
|
b) Erfolgreich integrierte M&A-Projekte |
Zur Sicherstellung einer nachhaltig und langfristig stabilen finanztechnischen Gestaltung wird der jeweilige Durschnitt der
Gesamtkapitalrentabilität der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre als Basis der Berechnung der variablen Vergütung
herangezogen.
Neben dem geplanten organischen Wachstum sieht die Strategie 2025 auch die Nutzung von Wachstumspotentialen durch M&A-Projekte
vor. Dabei kommt der rechtlichen und finanziellen Gestaltung der M&A-Prozesses, aber auch der nachhaltigen Integration der
M&A-Objekte erhebliche Bedeutung zu. Daher ist die Beteiligung des Vorstands Finanzen an der erfolgreichen Umsetzung dieser
Projekte nachhaltig sinnvoll.
Vorstand IT und Digitalisierung:
|
a) Wesentliche Initiativen im Strategiebereich Digitale Organisation |
|
b) Wesentliche Initiativen im Strategiebereich ‘Service Management’ |
|
c) Wesentliche Initiativen in der Digitalisierung im Supply Chain Management |
Die Digitalisierung in vielen Bereichen des Unternehmens und die daran ausgerichtete, zukunftsorientierte Weiterentwicklung
der IT-Infrastruktur und Applikationslandschaft ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für die nachhaltige Erfüllung der
Ziele der Strategie 2025. Dabei geht es einerseits um das Heben von Verbesserungspotentialen in der Automatisierung von Prozessen
und andererseits um die Absicherung dieser Systeme gegen unerlaubten Zugriff (Cyber Security).
Vorsitzender des Vorstandes:
Beim Vorsitzenden des Vorstandes wird die zukunftsorientierte nachhaltige Ausrichtung mit einer zusätzlichen zweckgebundenen
Beteiligung am EBT des Einhell-Konzerns erreicht. Für diese zusätzliche Beteiligung ist zwingend der Kauf von Einhell-Vorzugsaktien
vereinbart. Die Nachhaltigkeit wird dadurch unterstützt, dass ein Verkauf dieser Aktien während des bestehenden Vorstandsmandats
nicht zulässig ist. Darüber hinaus ist diese zweckgebundene Beteiligung auch Teil des Altersvorsorgepakets und geht mit dem
Verzicht von Abstandzahlungen einher.
2. Abstandszahlungen bei Ausscheiden aus dem Vorstand
2.1 Abstandzahlungen anwachsend bis zu 12 jähriger Vorstandstätigkeit bzw. Einhell Vorzugsaktien
Im Falle der Nichtverlängerung von Vorstandsverträgen sind die dann fälligen Abstandszahlungen dienstvertraglich geregelt.
Dies ist in den individuellen Dienstverträgen der Vorstände transparent verankert.
Die Vorstandsmitglieder erhalten bei 12 Jahren ununterbrochener Zugehörigkeit zum Vorstand der Einhell Germany AG bei Ausscheiden
aus dieser Funktion eine einmalige Abstandszahlung in festgelegter Höhe bezogen auf die Durchschnittsvergütung der letzten
drei abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Bei Vorstandsmitgliedern mit einer Vorstandzugehörigkeit unter 12 Jahren erfolgt die Ermittlung der Abstandszahlung auch auf
Basis der letzten drei Jahre (soweit vorhanden), wobei der Anspruch zeitanteilig (pro Jahr 1/12) ermittelt wird.
Beim Vorsitzenden des Vorstandes sind die Ansprüche auf eine Abstandzahlung durch die oben bereits beschriebene zusätzliche
zweckgebundene Beteiligung am EBT des Einhell-Konzerns abgelöst.
3. Maximalvergütung
3.1 Fixentgelt + Nebenleistungen + maximal 200% der durchschnittlichen variablen Vergütung der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre
Die Maximalvergütung ist auf alle Komponenten der Vorstandsvergütung festgelegt.
Die Maximalvergütung wird jährlich vom Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied gemäß § 87 a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AktG
festgelegt. Die Maximalvergütung entspricht für das jeweilige Vorstandsmitglied der Summe des maximalen Zuflusses aller Vergütungsbestandteile
für das betreffende Geschäftsjahr und berechnet sich durch Addition von Grundvergütung, Nebenleistungsmaximum sowie zweifachem
Bonus-Zielbetrag.
4. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 87 Abs. 2 AktG
4.1 Vertraglich Möglichkeit der Entgeltanpassung bei laufenden Vertrag gem. §87 (2) AktG
Es ist dienstvertraglich festgelegt, dass bei Eintreten der Voraussetzung gem. § 87 Abs. 2 AktG der Aufsichtsrat die Vergütung
in allen Teilen anpassen kann. Dem Vorstandsmitglied steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu.
|
7. |
Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung und über das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß der neuen Fassung des § 113 Abs. 3 AktG muss die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder abstimmen. Die Abstimmung kann auch die bestehende Vergütung bestätigen. Eine erstmalige Beschlussfassung
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nach § 113 Abs. 3 AktG hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung,
die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. Die derzeitige Vergütung des Aufsichtsrats wird abschließend durch § 6 Abs.
3 der Satzung der Einhell Germany AG festgelegt; Neben- oder Zusatzvereinbarungen bestehen nicht.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Höhe der Vergütung und die konkrete Ausgestaltung des Vergütungssystems
für den Aufsichtsrat im Hinblick auf die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und die Situation des Unternehmens angemessen
sind.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
Die in § 6 Abs. 3 der Satzung der Einhell Germany AG geregelte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich des Systems,
auf dem diese Vergütung basiert, wird bestätigt.
1. |
Rechtsgrundlage der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
|
Grundlage der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist § 6 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft. Dieser wurde zuletzt
durch Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 20. Juni 2008 geändert.
§ 6 Abs. 3 der Satzung hat derzeit folgenden Wortlaut:
“(3) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten erstmals für das Geschäftsjahr 2008 eine feste Vergütung, die für ein Aufsichtsratsmitglied
Euro 10.000,– beträgt. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Vierfache, sein Stellvertreter das Zweifache dieser Vergütungen.
Weiterhin erhält jedes Aufsichtsratsmitglied in den Geschäftsjahren, in denen der aus der Division des Gesamtbetrages der
Dividendenausschüttung durch die Anzahl der insgesamt ausgegebenen Stamm- und Vorzugsaktien errechnete Betrag je Aktie Euro
0,36 übersteigt, eine zusätzliche Vergütung von Euro 525,– für jeweils Euro 0,09, die über 0,36 je Aktie ausgeschüttet werden.
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Dreifache, sein Stellvertreter das Zweifache dieser Vergütungen.
Darüber hinaus erhält jedes Aufsichtsratsmitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 525,–. Ein Ersatz der baren Auslagen ist
mit dem Sitzungsgeld abgegolten.
Die jeweilige ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer wird den Aufsichtsratsmitgliedern erstattet.
Die Aufsichtsratsvergütungen sind unverzüglich nach der jeweiligen Hauptversammlung zur Zahlung fällig, die über das jeweilige
Geschäftsjahr beschließt. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat aus, erhalten
sie die Vergütung zeitanteilig.”
|
2. |
Darstellung des Vergütungssystems der Aufsichtsratsmitglieder
|
Das hinter der Regelung des § 6 Abs. 3 der Satzung stehende Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft
wird im Folgenden nach Maßgabe der §§ 113 Abs. 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG dargestellt.
Das Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder der Einhell Germany AG ist klar und verständlich gestaltet. Es trägt der
Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende
Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste Vergütung, die für ein Aufsichtsratsmitglied Euro 10.000,– beträgt.
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Vierfache, sein Stellvertreter das Zweifache dieser Vergütungen.
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats in den Geschäftsjahren, in denen der aus der Division des Gesamtbetrages
der Dividendenausschüttung durch die Anzahl der insgesamt ausgegebenen Stamm- und Vorzugsaktien errechnete Betrag je Aktie
Euro 0,36 übersteigt, eine zusätzliche Vergütung von Euro 525,– für jeweils Euro 0,09, die über 0,36 je Aktie ausgeschüttet
werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Dreifache, sein Stellvertreter das Zweifache dieser Vergütungen. Die Orientierung
der variablen Vergütung des Aufsichtsrats am Gesamtbetrag der Dividendenausschüttung trägt zur Förderung des Unternehmenserfolgs
bei.
Um die zeitliche Inanspruchnahme durch die Sitzungsteilnahme in der Aufsichtsratsvergütung angemessen zu berücksichtigen,
erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats darüber hinaus für jede Sitzung des Aufsichtsrats, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld
in Höhe von EUR 525,–. Ein Ersatz der baren Auslagen ist mit dem Sitzungsgeld abgegolten.
Die jeweilige Höhe der Vergütung berücksichtigt die konkrete Funktion und die Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsrats.
So wird insbesondere auch der höhere zeitliche Arbeitsaufwand des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie seines Stellvertreters angemessen
berücksichtigt.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig, spätestens alle vier Jahre, die Angemessenheit der Struktur und Höhe seiner Vergütung.
Sofern Vorstand und Aufsichtsrat Anlass zu einer Änderung der Aufsichtsratsvergütung sehen, unterbreiten sie der Hauptversammlung
einen Vorschlag für ein geändertes Vergütungssystem oder eine geänderte Vergütungshöhe und eine entsprechende Änderung von
§ 6 Abs. 3 der Satzung. Die Hauptversammlung der Einhell Germany AG hat nach § 113 Abs. 3 AktG (auch unabhängig von einer
Änderung) mindestens alle vier Jahre über die Aufsichtsratsvergütung Beschluss zu fassen, wobei auch eine bloß bestätigende
Beschlussfassung zulässig ist. Zum Zwecke dieser Vorlage an die Hauptversammlung werden die Höhe der Vergütung und das Vergütungssystem
für den Aufsichtsrat regelmäßig und rechtzeitig nach pflichtgemäßem Ermessen einer Überprüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat
unterzogen. Als maßgebliche Faktoren der Prüfung werden dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder,
ihre Verantwortung sowie die Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung bei anderen, vergleichbaren Gesellschaften, Veränderungen
des Unternehmensumfelds, die wirtschaftliche Gesamtlage und Strategie des Unternehmens, als auch Veränderungen und Trends
der nationalen und internationalen Corporate Governance Standards angesehen. Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung,
die für eine Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Einhell Germany AG unterscheidet,
kommt hingegen bei der Überprüfung und Festsetzung der Vergütung ein vertikaler Vergleich mit der Vergütung der Arbeitnehmer
der Einhell Germany AG nicht in Betracht (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 AktG). Bei Bedarf werden externe Vergütungsexperten und
andere Berater zur Überprüfung hinzugezogen. Dabei achten Vorstand und Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit der externen Vergütungsexperten
und Berater und treffen Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System
nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes
Vergütungssystem zur Billigung vor.
Es liegt in der Natur der Sache, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats in die Ausgestaltung des für sie maßgeblichen Vergütungssystems
eingebunden sind. Den innewohnenden Interessenkonflikten wirkt aber entgegen, dass die Entscheidung über die letztendliche
Ausgestaltung des Vergütungssystems kraft Gesetzes der Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser hierzu ein Beschlussvorschlag
sowohl des Aufsichtsrats als auch des Vorstands unterbreitet wird.
|
8. |
Beschlussfassung über eine Änderung von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht
nach dem geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der
Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG aus.
Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung
des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll die Anpassung der Satzung beschlossen werden.
Auch soll durch eine Änderung von § 7 Abs. 2 der Satzung für die Einberufungsfrist auf die gesetzlichen Bestimmungen Bezug
genommen werden, um bei etwaigen gesetzlichen Änderungen ein Abweichen zur Satzung zu vermeiden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
1. |
§ 7 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
“(2) |
Für die Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.”
|
|
2. |
§ 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
“(2) |
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis
des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat
sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag
der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.”
|
|
|
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Einhell Germany AG ist im Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 2.094.400 Stammaktien und 1.680.000
Vorzugsaktien. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung bestehen also 2.094.400 Stimmrechte. Die
Einhell Germany AG hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sind nur diejenigen Stamm- und Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des Stimmrechts
nur diejenigen Stammaktionäre nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung berechtigt, die sich vor Ablauf der gesetzlich bestimmten
Frist, also bis zum Ablauf des 11. Juni 2021, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse anmelden:
Einhell Germany AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts muss durch einen Nachweis des Letztintermediärs
in Textform nachgewiesen werden; ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des §
67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen,
d. h. auf den Beginn des 28. Mai 2021, 0.00 Uhr (MESZ), (‘Nachweisstichtag’) und muss der Gesellschaft unter der vorgenannten
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung, also spätestens
bis zum Ablauf des 11. Juni 2021, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen.
Nach Eingang der Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis spätestens zum Ablauf des 11. Juni
2021, 24.00 Uhr (MESZ), werden den Aktionären die Zugangsdaten (‘HV-Ticket’) für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice
übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an
die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag im Hinblick auf die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der
Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts. Gemäß § 123 Absatz 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die
Teilnahme an der Hauptversammlung (Stamm- und Vorzugsaktionäre) oder für die Ausübung des Stimmrechts (nur Stammaktien) als
Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme sowie der Umfang des Stimmrechts bemessen sich
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag beziehungsweise der Anmeldung ist
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes verbunden. Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung
weiterhin frei über ihre Aktien verfügen. Eine Verfügung nach dem Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung
und die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien halten und erst danach
Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Versammlung am 18. Juni 2021, ab 10:00 Uhr (MESZ), live
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.einhell.com/HV2021
im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton verfolgen.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären die
Zugangsdaten (‘HV-Ticket’) für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.einhell.com/HV2021
übersandt.
Die Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (elektronische bzw.
Online-Teilnahme).
Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung
Stammaktionäre können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden
Bestimmungen im Abschnitt ‘Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts’
erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die
von ihnen vertretenen Stammaktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl oder
durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die
entsprechenden Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice erhält.
Sofern die Vollmacht nicht einer von § 135 AktG erfassten Person oder Institution erteilt wird, bedürfen die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).
Sofern die Vollmacht einer von § 135 AktG erfassten Person oder Institution erteilt werden soll, weisen wir darauf hin, dass
in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Person oder Institution möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt,
weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall
mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann per Post, Telefax oder E-Mail an die Gesellschaft spätestens bis zum 17. Juni 2021,
24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Postanschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
Einhell Germany AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: einhell@better-orange.de
oder ab dem 28. Mai 2021 unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.einhell.com/HV2021
übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.
Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des unter
https://www.einhell.com/HV2021
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice bis zum Beginn der Abstimmungen abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung
der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung
erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten
Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden,
welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.einhell.com/HV2021
zum Download zur Verfügung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Stammaktionäre können sich für die Stimmabgabe auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
vertreten lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind eine form- und fristgerechte
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen im Abschnitt ‘Voraussetzung für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts’ erforderlich.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post, Telefax oder E-Mail an die vorstehend
im Abschnitt ‘Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung’ genannte Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
bis spätestens 17. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), oder ab dem 28. Mai 2021 unter Nutzung des unter
https://www.einhell.com/HV2021
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmungen in
der virtuellen Hauptversammlung am 18. Juni 2021 erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt und steht auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.einhell.com/HV2021
zum Download zur Verfügung.
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten
Weisungen abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben und sind auch bei erteilter Vollmacht
nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den in der Einberufung zur Hauptversammlung bekanntgemachten
Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder zu – mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122
Abs. 2 AktG – bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären sowie etwaige vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127
AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären vorliegt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
nehmen weder im Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung Weisungen oder Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Stammaktionäre können ihr Stimmrecht auch im Wege der Briefwahl auf elektronischem Weg abgeben. Auch für die Abgabe der Stimmen
im Wege der elektronischen Briefwahl sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach
den vorstehenden Bestimmungen im Abschnitt ‘Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts’ erforderlich.
Briefwahlstimmen können ab dem 28. Mai 2021 unter Nutzung des unter
https://www.einhell.com/HV2021
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmungen in
der virtuellen Hauptversammlung am 18. Juni 2021 abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung
bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Aktionären sowie etwaige vor der Hauptversammlung gemäß §§
126, 127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende
Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen und Institutionen können sich der elektronischen Briefwahl bedienen.
Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht zu einem oder mehreren Beschlüssen der Hauptversammlung im Wege der
elektronischen Briefwahl bzw. oder durch Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt haben,
haben die Möglichkeit, über den auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.einhell.com/HV2021
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren von Beginn der virtuellen Hauptversammlung
am 18. Juni 2021 an bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars zu erklären.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung
Stamm- und Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von
500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden, wenn das
Verlangen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 18. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), schriftlich
zugegangen ist. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen bitten
wir an folgende Adresse zu senden:
Einhell Germany AG Investor Relations Wiesenweg 22 94405 Landau an der Isar
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information
in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
https://www.einhell.com/HV2021
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
Darüber hinaus können Stamm- und Vorzugsaktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers bzw. des Aufsichtsrats (sofern Gegenstand
der Tagesordnung) übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
Einhell Germany AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: antraege@better-orange.de
Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG einschließlich einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung im Internet unter
https://www.einhell.com/HV2021
veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 3. Juni 2021, 24.00 Uhr (MESZ), unter der vorgenannten Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126
bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben für die Veröffentlichung
unberücksichtigt.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und einer etwaigen Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2
AktG genannten Voraussetzungen absehen. Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten
Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden.
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 des Aktiengesetzes zugänglich zu machen sind, gelten
als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Rechte der Aktionäre: Fragerecht der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz
Stamm- und Vorzugsaktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten sind berechtigt, im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
am 18. Juni 2021 Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Fragen der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens 16. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ),
über den auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.einhell.com/HV2021
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124 a AktG sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (§§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 COVID-19-Gesetz) auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.einhell.com/HV2021
ab Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Datenschutz
Zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung und um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen
der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen, verarbeitet die Gesellschaft personenbezogenen Daten. Darüber hinaus werden
diese Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder
Aufbewahrungspflichten) verwendet.
Nähere Informationen zum Datenschutz sind über die Internetadresse
https://www.einhell.com/HV2021
abrufbar. Die Einhell Germany AG sendet diese Informationen auf Anforderung auch in gedruckter Form zu.
Landau an der Isar, im Mai 2021
Einhell Germany AG
Der Vorstand
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