Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach
§ 123 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz und dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den unten näher ausgeführten Regelungen
sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der virtuellen Hauptversammlung, d. h. am Donnerstag, den 24. September 2020, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionäre der Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich zur virtuellen Hauptversammlung unter Nachweis
ihrer Berechtigung anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform und müssen in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis der Berechtigung ist durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu führen. Die Anmeldung und der auf den Nachweisstichtag bezogene Nachweis
des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis Donnerstag, den 8. Oktober 2020, 24.00 Uhr, bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen.’
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