Eifelhöhen-Klinik Aktiengesellschaft
Bonn
Wertpapier-Kenn-Nummer 565 360 ISIN DE0005653604
Unsere Aktionäre werden hiermit zu der
am Dienstag, dem 5. Juli 2016, um 11.00 Uhr in der
Stadthalle Bonn-Bad Godesberg, Koblenzer Str. 80, 53177 Bonn,
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stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
I. TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2015 und des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts (einschließlich
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2015 und des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2015.
Die genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2015 in seiner Sitzung am 21.
April 2016 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses
sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so dass zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015 in Höhe von 1.803.393,95 EUR in andere Gewinnrücklagen
einzustellen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, für die im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Vorstandsmitglieder
a) |
Herr Dr. med. Markus-Michael Küthmann
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b) |
Herr Dipl.-Oec. Lothar Lotzkat
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Entlastung zu erteilen. Es ist Einzelentlastung vorgesehen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, für die im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats
a) |
Herr Dipl.-Oec. Jörg Karsten Leue
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b) |
Frau Birgit Wöstemeyer
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c) |
Herr Dipl.-Oec., Ing. Sigurd Roch
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Entlastung zu erteilen. Es ist Einzelentlastung vorgesehen.
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5. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie über den Ausschluss des Bezugsrechts
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
‘Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 4. Juli 2021 eigene Aktien
in einem Umfang von bis zu zehn vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals oder, falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen
und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben. Die zeitliche Befristung gilt nur für den Erwerb, nicht für das Halten
der Aktien. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits
erworben hat und noch besitzt oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals
entfallen. Als Zweck des Erwerbs ist der Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen.
Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots. Erfolgt der
Erwerb über die Börse, darf der Erwerbspreis den Mittelwert der Schlusskurse für die Stückaktien der Eifelhöhen-Klinik Aktiengesellschaft
am regulierten Markt der Düsseldorfer Börse ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten an den dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts
fünf vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 % unterschreiten und nicht mehr als 10 % überschreiten. Erfolgt der Erwerb
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der
gebotenen Kaufpreisspanne den Mittelwert der Schlusskurse für die Stückaktien der Eifelhöhen-Klinik Aktiengesellschaft am
regulierten Markt der Düsseldorfer Börse ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten an den dem Tag der Veröffentlichung
des Kaufangebots fünf vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 % unterschreiten und nicht mehr als 10 % überschreiten.
Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, erfolgt die Annahme nach Quoten.
Eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär sowie eine Rundung
nach kaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, die eigenen Aktien der Gesellschaft einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung
eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen.
Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen Aktien über die Börse oder durch Angebot
an alle Aktionäre zu veräußern. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Veräußerung der
eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen,
(1) |
um Aktien der Gesellschaft Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden
einlagefähigen Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, anzubieten und/oder zu gewähren, oder
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(2) |
um Aktien der Gesellschaft an Personen zu veräußern, die im Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einer
mit ihr verbundenen Gesellschaft stehen, oder
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(3) |
um die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind
diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
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Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien wird gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 und 4 AktG insoweit ausgeschlossen,
wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen zu Ziffern (1), (2) oder (3) verwendet werden.
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen nur zu einem Preis veräußert werden, der den maßgeblichen Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, bzw. darf bei Ziffer (1) der Wert der von Dritten zu erbringenden
Gegenleistung diesen Preis nicht wesentlich unterschreiten. Maßgeblicher Börsenkurs ist der Mittelwert der Schlusskurse für
die Stückaktien der Eifelhöhen-Klinik Aktiengesellschaft am regulierten Markt der Düsseldorfer Börse ohne Berücksichtigung
der Erwerbsnebenkosten an den fünf Börsentagen vor dem Tag der Veräußerung.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten, vorstehenden Ermächtigungen können unabhängig voneinander, einmalig oder mehrmals,
ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.’
Hierzu erstattet der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 4 AktG folgenden Bericht:
Unter Tagesordnungspunkt 5 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, den Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG für einen Zeitraum von fünf Jahren bis zum 4. Juli 2021 zu ermächtigen, eigene Aktien der Gesellschaft im Umfang von
bis zu zehn vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung
der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben und nach bestimmten Maßgaben zu verwenden.
Im Einzelnen gilt Folgendes: Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Der vorgesehene Erwerb der
Aktien über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots trägt diesem Grundsatz Rechnung.
Sofern das öffentliche Kaufangebot überzeichnet ist, hat die Annahme nach Quoten zu erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme
geringer Stückzahlen bis zu einhundert Stück angebotener Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen
können vorgesehen werden. Diese Möglichkeiten dienen dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten
und kleinere Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.
In Bezug auf die Verwendung der solchermaßen erworbenen eigenen Aktien gilt Folgendes:
Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien eingezogen oder aber über
die Börse oder mittels eines Angebots an alle Aktionäre veräußert werden. Im Falle der Einziehung bedürfen weder die Einziehung
noch deren Durchführung eines weiteren Beschlusses der Hauptversammlung. Bei beiden vorgenannten Veräußerungsvarianten wird
das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.
Die weiteren vorstehenden Ermächtigungen zur Veräußerung der eigenen Aktien sollen der Gesellschaft die folgenden Möglichkeiten
eröffnen:
Die Veräußerung der eigenen Aktien soll – insoweit unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre – auch gegen Sachleistung
erfolgen können. Damit wird es dem Vorstand ermöglicht, eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um diese in
geeigneten Einzelfällen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder
anderen mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft, einsetzen zu können. So kann sich in Verhandlungen durchaus die Notwendigkeit ergeben,
als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitstellen zu müssen. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Gegenleistung anbieten
zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum,
sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen mit einem
solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen gegen
die Gesellschaft, liquiditätsschonend nutzen zu können. Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur
sinnvoll sein. Die Interessen der Aktionäre sind dabei zum einen durch die Volumengrenze von zehn vom Hundert gewahrt, die
eine weitergehende Einbuße der Beteiligungsquote ausschließt. Zum anderen wird der Vorstand auch bei der Festlegung der Bewertungsrelationen
sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Dabei wird der Vorstand den Börsenkurs der Eifelhöhen-Klinik
Aktie berücksichtigen. Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem einzelnen Fall prüfen und abwägen, ob der Zusammenschluss
oder Erwerb gegen Gewährung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft liegt.
Diese Ermächtigungen dienen ferner der Übertragung von Aktien auf Mitarbeiter und Führungskräfte der Gesellschaft. Dadurch
soll ein zusätzlicher Leistungsanreiz geschaffen werden. Der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss ist Voraussetzung für die
Ausgabe von solchen sogenannten Belegschaftsaktien. Die Verwendung von eigenen Aktien zur Ausgabe von Belegschaftsaktien ist
nach dem Aktiengesetz auch ohne Ermächtigung durch die Hauptversammlung zulässig (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG), dann aber nur zur
Ausgabe an Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Erwerb (§ 71 Abs. 3 Satz 2 AktG). Demgegenüber soll der Vorstand ermächtigt
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne Beachtung einer Frist die eigenen Aktien als Belegschaftsaktien einzusetzen.
Die Nutzung eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein; die Ermächtigung
soll insoweit die Flexibilität erhöhen.
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen außerdem zu allen weiteren gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, insbesondere
auch zu den folgenden: Die erworbenen eigenen Aktien sollen auch außerhalb der Börse oder eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots gegen
Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien gegen Barzahlung
zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes
der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen
Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht
zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach
den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Diese Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass
die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Mit dieser Beschränkung und dem Umstand,
dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat, werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre
angemessen gewahrt. Diese können eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen
Konditionen über die Börse erwerben. Die Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität
verhilft. Sie ermöglicht es beispielsweise, eigene Aktien an institutionelle Anleger zu veräußern oder neue Investorenkreise
zu erschließen. Die Gesellschaft soll dadurch auch in die Lage versetzt werden, auf günstige Börsensituationen schnell und
flexibel reagieren zu können. Bei ihrer Entscheidung werden sich die Organe vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft
leiten lassen und sorgfältig abwägen, ob der Ausschluss im Interesse der Gesellschaft notwendig ist.
Die vorstehend erläuterten Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu deren Veräußerung bzw. zu ihrer Einziehung sollen
unabhängig voneinander, einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden können.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über eine Ausnutzung dieser Ermächtigungen erstatten.
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6. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Kölner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung Kurt Heller GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft,
Köln, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.
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II. Unterlagen
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die nachfolgenden Unterlagen, die auch in der Hauptversammlung der Eifelhöhen-Klinik
Aktiengesellschaft ausliegen werden, über die Internetseite der Gesellschaft unter http://eifelhoehen-klinik.ag/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich:
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Unterlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung
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Festgestellter Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015
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Lagebericht für das Geschäftsjahr 2015
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– |
Gebilligter Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2015
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– |
Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2015
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– |
Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
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– |
Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB sowie § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2015
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Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns zu Punkt 2 der Tagesordnung
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Der Vorstand hat zu Punkt 5 der Tagesordnung schriftlich Bericht erstattet. Der Inhalt dieses Berichts ist vorstehend unter
Punkt 5 der Tagesordnung vollständig wiedergegeben. Ferner ist der Bericht von der Einberufung der Hauptversammlung an über
die Internetseite der Gesellschaft unter http://eifelhoehen-klinik.ag/investor-relations/hauptversammlung zugänglich und wird
auch in der Hauptversammlung der Eifelhöhen-Klinik Aktiengesellschaft ausliegen.
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III. Teilnahmebedingungen und weitere Angaben
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am 14. Juni 2016, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionäre
der Gesellschaft sind und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem vom depotführenden
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes spätestens bis
zum Ablauf des 28. Juni 2016 bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für den Nachweis genügt die Textform. Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Zur Hauptversammlung angemeldete Aktien werden dadurch nicht blockiert. Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter
Anmeldung weiterhin frei über ihre Aktien verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
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Anmeldestelle: Eifelhöhen-Klinik AG c/o Commerzbank AG GS-MO 3.1.1 General Meetings D-60261 Frankfurt am Main Fax: 069 136-26351 E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com
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Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten
für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen, und empfehlen ihnen, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu
setzen.
Stimmrechtsvertretung
Die Eifelhöhen-Klinik Aktiengesellschaft möchte den Aktionären die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet an, von
der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu
eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, die den Aktionären nach der form- und fristgerechten Anmeldung zugesandt wird.
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur Erteilung der Vollmacht und Weisungen zu den Punkten der Tagesordnung.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen
Erleichterung gebeten, die Vollmacht nebst Weisungen – möglichst unter Verwendung des zusammen mit der Eintrittskarte zur
Hauptversammlung von ihrer Depotbank übermittelten Vollmachts- und Weisungsformulars – per Post, per Fax oder per E-Mail an
die folgende Adresse spätestens bis zum Ablauf des 4. Juli 2016 dort eingehend zu übermitteln:
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Stimmrechtsvertreter der Eifelhöhen-Klinik AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 D-81241 München Fax: 089 88 96 906-55 E-Mail: eifelhoehen-klinik@better-orange.de
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Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte
nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Ohne Weisungen wird das Stimmrecht nicht ausgeübt. Sind Weisungen nicht eindeutig, enthalten
sich die Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten der Stimme; dies gilt immer für unvorhergesehene
Anträge.
Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren Aktionären auch auf unserer Internetseite unter http://eifelhoehen-klinik.ag/investor-relations/hauptversammlung
zur Verfügung.
Persönliche Auskunft zur Stimmrechtsvertretung erhalten unsere Aktionäre montags bis freitags zwischen 09:00 Uhr und 17:00
Uhr unter der Telefonnummer 089 88 96 906-20.
Aktionäre, die bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten,
können ihr Stimmrecht auch durch ihre Depotbank, eine Aktionärsvereinigung oder einen Bevollmächtigten ihrer Wahl ausüben
lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach dem
Aktiengesetz bei börsennotierten Gesellschaften der Textform. Die Erteilung kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber
der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten
vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post oder per Fax an die oben angegebene Adresse oder
per E-Mail an die E-Mail-Adresse eifelhoehen-klinik@better-orange.de erfolgen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen
möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte zu verwenden.
Das Vollmachtsformular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen auf der Rückseite der Eintrittskarte zugesendet und kann
auch von der Internetseite der Gesellschaft unter http://eifelhoehen-klinik.ag/investor-relations/hauptversammlung heruntergeladen
werden. Die Bevollmächtigung kann auch auf beliebige andere formgerechte Weise erfolgen.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Person können Besonderheiten gelten; diese sind bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
IV. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
1. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers machen. Die Anträge oder Wahlvorschläge
sind ausschließlich an die nachfolgende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt.
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Eifelhöhen-Klinik AG Investor Relations Graurheindorfer Str. 137 D-53117 Bonn Fax: 0228 967782-49 E-Mail: ir@eifelhoehen-klinik.ag
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Bis spätestens zum Ablauf des 20. Juni 2016 bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft und Erfüllung der
weiteren Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG eingegangene Gegenanträge
und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://eifelhoehen-klinik.ag/investor-relations/hauptversammlung veröffentlicht.
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann
nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.
2. Anträge auf Tagesordnungsergänzungen nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00
EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der
Gesellschaft unter der in Nr. IV, 1 angegebenen Adresse bis zum Ablauf des 4. Juni 2016 zugegangen sein. Geht der Gesellschaft
der Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung vor dem 1. Juni 2016 zu, hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, d. h. mindestens seit dem 5. April 2016 Inhaber der Aktien ist. Geht der Gesellschaft
der Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung am 1. Juni 2016 oder später zu, hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsantrags bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien ist und dass er
die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag hält; bei der Berechnung der vorgenannten 90-Tage-Frist ist
der Tag des Zugangs des Ergänzungsantrags bei der Gesellschaft nicht mitzurechnen.
Die unterschiedlichen, auf den Tag des Zugangs des Ergänzungsantrags bei der Gesellschaft abstellenden Anforderungen resultieren
aus einer Änderung des § 122 AktG, die gemäß § 26 h EGAktG erstmals auf der Gesellschaft am 1. Juni 2016 zugehende Ergänzungsanträge
anzuwenden ist.
3. Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern. Darüber hinaus
ist der Versammlungsleiter gem. § 25 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft zu verschiedenen Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen
in der Hauptversammlung berechtigt. Hierzu gehört auch die Beschränkung des Rede- und Fragerechts.
V. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Zahlreiche Informationen zur Hauptversammlung, etwa diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen
sowie Formulare zur Bevollmächtigung bei Stimmrechtsvertretung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://eifelhoehen-klinik.ag/investor-relations/hauptversammlung.
VI. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 3.120.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien.
Die Anzahl der Stimmrechte zu diesem Zeitpunkt beträgt 3.120.000. Teilnahmeberechtigt sind 3.017.424 Stückaktien, da 102.576
Stückaktien von der Gesellschaft gehalten werden; aus ihnen stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.
Bonn, im Mai 2016
Eifelhöhen-Klinik Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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