Cherry AG
München
ISIN DE000A3CRRN9 / WKN A3CRRN
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2022 (virtuelle Hauptversammlung)
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Mittwoch, den 8. Juni 2022, um 10:00 Uhr (MESZ)
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Cherry AG (nachstehend auch die ‘Gesellschaft‘) eingeladen, die ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) stattfindet. Ort der Hauptversammlung im Sinne des
Aktiengesetzes ist das Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Str. 5, 80333 München.
Die Hauptversammlung wird für unsere angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten in dem passwortgeschützten HV-Portal
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im
Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter Abschnitt III.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021,
des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2021, des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2021 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1
HGB in der für das Geschäftsjahr 2021 anwendbaren Fassung
Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sowie auch während der Hauptversammlung
im Internet unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss
nach § 172 AktG festgestellt. Es bedarf zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keiner Beschlussfassung der Hauptversammlung.
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen
a) |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit Sitz in Stuttgart, Zweigniederlassung Essen, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022
zu bestellen.
|
b) |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit Sitz in Stuttgart, Zweigniederlassung Essen, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) im Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.
|
c) |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit Sitz in Stuttgart, Zweigniederlassung Essen, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) im Geschäftsjahr 2023 bis zur nächsten Hauptversammlung zu bestellen.
|
Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 4 lit. a), 4 lit. b) und 4 lit. c) einzeln abstimmen zu lassen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (EU-Abschlussprüfungsverordnung) auferlegt wurde.
|
5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021
Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (‘ARUG II‘) ist ein Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß §
120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2021 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der
Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 und den Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer finden Sie
unter Abschnitt II.1 als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 5 sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der Gesellschaft für
das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
Die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften hat gemäß § 120a Abs. 1 AktG über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten
Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch
alle vier Jahre zu beschließen. Diese Beschlussfassung der Hauptversammlung hat nun in der ersten ordentlichen Hauptversammlung
nach dem Börsengang der Gesellschaft zu erfolgen.
Der Aufsichtstrat hat am 20. April 2022 das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands beschlossen, das ab dem 1. Juli
2022 gelten soll. Dementsprechend legt der Aufsichtsrat das von ihm beschlossene, neue Vergütungssystem zur Billigung nach
§ 120a Abs. 1 Satz 1 AktG vor. Das neue Vergütungssystem wurde vom Aufsichtsrat mit Unterstützung eines unabhängigen Beraters
erarbeitet und entspricht den durch das ARUG II neu eingeführten Anforderungen des § 87a AktG sowie den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (‘DCGK‘), soweit keine Abweichungen hiervon erklärt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend unter Abschnitt II.2 als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 6 beschriebene,
vom Aufsichtsrat am 20. April 2022 beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Cherry AG zu billigen.
|
7. |
Beschlussfassung über das Vergütungssystem und die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften hat gemäß § 113 Abs. 3 AktG mindestens alle vier Jahre über die Vergütung
der Mitglieder des Aufsichtsrats einen Beschluss zu fassen. Diese Beschlussfassung der Hauptversammlung hat nun in der ersten
ordentlichen Hauptversammlung nach dem Börsengang der Gesellschaft zu erfolgen. In dem Beschluss sind detaillierte Angaben
zu den Einzelheiten der Vergütung zu machen. Die Vergütung kann auch weiterhin in der Satzung festgesetzt werden, wobei darin
die detaillierten Angaben zu den Einzelheiten der Vergütung aus dem Beschluss der Hauptversammlung unterbleiben können.
Die gegenwärtigen Regelungen zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sind in § 14 der Satzung der Gesellschaft festgesetzt.
Vorstand und Aufsichtsrat sind nach Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vergütungsregelungen für die Mitglieder
des Aufsichtsrats in § 14 der Satzung der Gesellschaft dem Unternehmensinteresse der Gesellschaft dienen und angemessen sind.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, das nachfolgend unter Abschnitt II.3 als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt
7 beschriebene Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Cherry AG sowie die daraus abgeleitete Vergütung
für die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 14 der Satzung der Gesellschaft zu bestätigen.
|
8. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Cherry AG und der Cherry Digital
Health GmbH
Die Cherry AG und die Cherry Digital Health GmbH, München, deren alleinige Gesellschafterin die Cherry AG ist, haben am 29.
November 2021 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag soll die Errichtung einer körperschaft-
und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Cherry AG und der Cherry Digital Health GmbH ermöglichen. Der Gewinnabführungsvertrag
bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Cherry AG und der Cherry Digital Health GmbH
vom 29. November 2021 zuzustimmen.
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Cherry AG und der Cherry Digital Health GmbH vom 29. November 2021 hat folgenden
Inhalt:
‘Gewinnabführungsvertrag
zwischen
|
der Cherry AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 266697,
– nachfolgend ‘Organträgerin‘ genannt –
|
und
der Cherry Digital Health GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 260181,
– nachfolgend ‘Organgesellschaft‘ genannt –
|
– die Organträgerin und die Organgesellschaft gemeinsam auch die ‘Parteien‘ oder jeweils einzeln ‘Partei‘ genannt –
|
Die Organträgerin ist die Alleingesellschafterin der Organgesellschaft.
Die Organgesellschaft ist daher in finanzieller Hinsicht eng mit der Organträgerin verbunden. Zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses
im Sinne der §§ 14, 17 KStG (Körperschaftsteuergesetz) soll der nachfolgende Gewinnabführungsvertrag (nachstehend der ‘Vertrag‘ genannt) geschlossen werden.
1. |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich entsprechend § 291 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. AktG (Gewinnabführungsvertrag), ihren ganzen
Gewinn – vorbehaltlich der Bildung und Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach Absatz 2 – im Sinne und Umfang des in seiner
jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwendenden § 301 AktG an die Organträgerin abzuführen.
|
2. |
Die Organgesellschaft darf mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen
im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs.
3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen.
|
3. |
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die aus Gewinnen gebildet
wurden bzw. entstanden sind, die vor dem Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag wirksam wird, erwirtschaftet wurden sowie von
vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages gebildeten Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen.
Die Gewinnausschüttung aus der Auflösung solcher vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen sowie solcher vor oder während der
Laufzeit dieses Vertrages nach § 272 Abs. 2 HGB gebildeten Kapitalrücklagen außerhalb dieses Vertrages ist zulässig.
|
4. |
In jedem Fall vereinbaren die Parteien, dass die gesamten Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung analog
anzuwenden sind.
|
Die Organträgerin ist gemäß den auf Gewinnabführungsverträge entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des § 302 AktG in seiner
jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.
§ 3
Fälligkeit,
Abschlagszahlungen
|
1. |
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. zum Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der Organgesellschaft und wird
zu diesem Zeitpunkt fällig.
|
2. |
Vor Fälligkeit kann die Organträgerin Abschlagszahlungen auf eine der Organträgerin für das Geschäftsjahr voraussichtlich
zustehende Gewinnabführung beanspruchen, soweit die Liquidität der Organgesellschaft solche Abschlagszahlungen zulässt. Die
Organgesellschaft kann Abschlagszahlungen auf einen für das Geschäftsjahr voraussichtlich auszugleichenden Jahresfehlbetrag
verlangen, soweit sie solche Abschlagszahlungen mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt. Etwaige Abschlagszahlungen sind
mit dem Betrag der tatsächlich zustehenden Gewinnabführung bzw. des tatsächlich auszugleichenden Jahresfehlbetrages zu verrechnen.
Sofern und soweit die Abschlagszahlungen diese tatsächlichen Ansprüche übersteigen, ist dieser Differenzbetrag von dem Empfänger
der Abschlagszahlungen zu erstatten.
|
§ 4
Ausgleich und Abfindung
analog §§ 304 f. AktG
|
Ein Ausgleich bzw. eine Abfindung analog §§ 304 f. AktG an außenstehende Gesellschafter findet nicht statt, da außenstehende
Gesellschafter der Organgesellschaft nicht vorhanden sind.
§ 5
Wirksamwerden, Vertragsdauer
|
1. |
Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlungen der vertragsschließenden Parteien.
|
2. |
Der Vertrag wird wirksam mit seiner Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft und gilt dann für das gesamte bei
Eintragung in das Handelsregister laufende Geschäftsjahr.
|
3. |
Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
|
4. |
Der Vertrag kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres
der Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, nach dessen Ablauf die in § 14 Abs.
1 Nr. 3 KStG vorgeschriebene, für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft erforderliche
steuerliche Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsabführungsvertrages erfüllt ist (nach derzeitiger Rechtslage fünf (5) Zeitjahre
(60 Monate), gerechnet ab dem Beginn (00.00 Uhr) des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag durch Eintragung im Handelsregister
der Organgesellschaft wirksam geworden ist (‘Mindestlaufzeit’). Wird dieser Vertrag im Geschäftsjahr, das am 1. Januar 2021
begonnen hat, eingetragen, so endet die Mindestlaufzeit zum Ablauf (24.00 Uhr) des 31. Dezember 2025 oder, wenn an diesem
Tag kein Geschäftsjahr der Organgesellschaft endet, zum Ablauf des an diesem Tag laufenden Geschäftsjahrs.
|
5. |
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Organträgerin ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem
Grund berechtigt, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:
a) |
die steuerliche Anerkennung dieses Vertrages wird durch Steuerbescheid oder Urteil rechtskräftig versagt oder droht auf Grund
von Verwaltungsanweisungen versagt zu werden;
|
b) |
die Organträgerin ist nicht mehr mit der Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte an der Organgesellschaft beteiligt;
|
c) |
sonst ein wichtiger Grund im Sinne von R 60 Absatz 6 KStR 2004 oder einer entsprechenden Vorschrift vorliegt, die im Zeitpunkt
der Kündigung dieses Vertrages Anwendung findet.
|
|
6. |
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
|
7. |
Wenn dieser Vertrag endet, hat die Organträgerin den Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu
leisten.
|
Änderungen oder Ergänzungen der Regelungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
1. |
Die Bestimmungen dieses Vertrages sind so auszulegen, dass die von den Parteien gewollte ertragsteuerliche Organschaft in
vollem Umfang wirksam wird. Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit
der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die betreffende Vertragsbestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, die
dem angestrebten Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke aufweist.
|
2. |
Soweit in diesem Vertrag die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist, sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen,
soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.’
|
Die Cherry AG ist alleinige Gesellschafterin der Cherry Digital Health GmbH, sodass eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags
durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b Abs. 1 AktG nicht erforderlich ist.
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
zugänglich:
– |
der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Cherry AG und der Cherry Digital Health GmbH vom 29. November 2021;
|
– |
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Cherry AG und der Geschäftsführung der Cherry Digital
Health GmbH;
|
– |
der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss der Cherry AG sowie der zusammengefassten Lagebericht
für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2021 sowie der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte
Konzernabschluss der Cherry Holding GmbH (nun Cherry AG) für das Geschäftsjahr 2020.
|
Für die Cherry Digital Health GmbH liegen keine festgestellten Jahresabschlüsse und Lageberichte vor. Die Cherry Digital Health
GmbH wurde mit Eintragung in das Handelsregister am 19. Oktober 2020 neu gegründet. Für das Geschäftsjahr 2021 war die Cherry
Digital Health GmbH von der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts gemäß § 264 Abs. 3
HGB befreit und in den Konzernabschluss der Cherry AG einbezogen. Die Cherry AcquiCo GmbH (nun Cherry AG) war im Geschäftsjahr
2019 nicht wirtschaftlich tätig und wurde erst durch wirtschaftliche Neugründung im Geschäftsjahr 2020 aktiviert. Für die
Cherry AcquiCo GmbH (nun Cherry AG) liegen daher keine weiteren festgestellten Jahresabschlüsse und Lageberichte vor.
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen
werden auch während der virtuellen Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
zugänglich sein.
|
9. |
Beschlussfassung über die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (
Societas Europaea
, SE)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat
den Vorschlag zur Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers der künftigen Cherry SE sowie des Prüfers für eine
etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen, die bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Cherry
SE zu erstellen sind (Ziffer 11 des Umwandlungsplans), unterbreitet:
Dem Umwandlungsplan vom 8. April 2022 (Urkunde des Notars Sebastian Herrler mit Amtssitz in München, UVZ-Nr. H 1549/2022)
über die Umwandlung der Cherry AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) wird zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der Cherry SE wird genehmigt.
Der Umwandlungsplan sowie die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der Cherry SE sind nachstehend unter Abschnitt
II.4 als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 9 in ihrem Wortlaut wiedergegeben.
Im Rahmen der formwechselnden Umwandlung in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) unter der Firma Cherry SE werden keine neuen Kapitalien geschaffen. Das Genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung
der Cherry AG besteht in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe für die Cherry SE fort. Weiterhin besteht das Bedingte
Kapital gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Cherry AG in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe für die Cherry SE fort.
Für weitere Einzelheiten wird auf Ziffer 3 des nachfolgend unter Abschnitt II.4 als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 9
beigefügten Umwandlungsplans verwiesen und Bezug genommen.
Die folgenden Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 9 sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
zugänglich und können dort auch während der virtuellen Hauptversammlung eingesehen werden:
– |
der notariell beurkundete Umwandlungsplan vom 8. April 2022 einschließlich der als Anlage beigefügten Satzung der Cherry SE;
|
– |
der Umwandlungsbericht des Vorstands der Cherry AG vom 25. April 2022;
|
– |
die Bescheinigung des gerichtlich bestellten unabhängigen Sachverständigen, der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf, gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO;
|
– |
der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss der Cherry AG sowie der zusammengefassten Lagebericht
für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2021 sowie der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte
Konzernabschluss der Cherry Holding GmbH (nun Cherry AG) für das Geschäftsjahr 2020.
|
Die Cherry AcquiCo GmbH (nun Cherry AG) war im Geschäftsjahr 2019 nicht wirtschaftlich tätig und wurde erst durch wirtschaftliche
Neugründung im Geschäftsjahr 2020 aktiviert. Für die Cherry AcquiCo GmbH (nun Cherry AG) liegen daher keine weiteren festgestellten
Jahresabschlüsse und Lageberichte vor.
|
10. |
Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Cherry SE
Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 9 dieser Hauptversammlung vorgeschlagenen formwechselnden Umwandlung der Gesellschaft
enden die Ämter der Mitglieder des Aufsichtsrats der Cherry AG. Daher müssen die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Cherry
SE nach Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE) (‘SE-VO‘) und der Satzung der Cherry SE neu bestellt werden.
Der Aufsichtsrat der Cherry SE besteht gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 SE-VO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SE-Ausführungsgesetz
(SEAG) und § 10 Abs. 1 der Satzung der Cherry SE aus sieben Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die
Amtszeit der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Cherry SE endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das erste Geschäftsjahr der Cherry SE beschließt (§ 10 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Cherry SE).
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor, folgende Personen als Mitglieder des ersten Aufsichtsrats
der Cherry SE zu wählen:
a) |
Herrn James Burns, unabhängiger Berater, wohnhaft in San Jose, Kalifornien, Vereinigte Staaten,
|
b) |
Herrn Joachim Coers, Investor, wohnhaft in Nonnenhorn, Deutschland,
|
c) |
Frau Heather Faust, Mitgründerin der Private-Equity-Firma Argand, wohnhaft in Chatham, New Jersey, Vereinigte Staaten,
|
d) |
Herrn Steven M. Greenberg, Patentanwalt, wohnhaft in Boynton Beach, Florida, Vereinigte Staaten,
|
e) |
Herrn Tariq Osman, Private Equity Investor, wohnhaft in New York, NY, Vereinigte Staaten,
|
f) |
Herrn Dino Sawaya, Private Equity Investor, wohnhaft in New Canaan, Connecticut, Vereinigte Staaten, und
|
g) |
Herrn Marcel Stolk, unabhängiger Berater, wohnhaft in Amsterdam, Niederlande.
|
Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 9 dieser Hauptversammlung
beschlossenen formwechselnden Umwandlung der Gesellschaft im Handelsregister und für eine Amtszeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr der Cherry SE beschließt.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung
des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Die zur Wahl vorgeschlagenen amtierenden Mitglieder
des Aufsichtsrats haben versichert, dass sie jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der
Gesellschaft weiterhin aufbringen können.
Über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung verfügen insbesondere Joachim Coers, Heather Faust, Tariq Osman sowie
Dino Sawaya. Über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügt insbesondere James Burns. Nach der Überzeugung
des Aufsichtsrats sind die Mitglieder des Aufsichtsrats auch zukünftig in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 100 Abs. 5 letzter
Halbsatz AktG mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats beabsichtigen im Falle ihrer Wiederwahl auch den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der
Cherry SE so zu besetzen, dass mindestens 50 % der Mitglieder des Prüfungsausschusses, einschließlich des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses, unabhängig von der Gesellschaft, vom Vorstand und wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären
sind.
Weitere Angaben zu der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatin und den vorgeschlagenen Kandidaten, jeweils einschließlich eines
Lebenslaufs, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt sowie Angaben zu Mitgliedschaften
in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
(§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) und entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) enthält, sind
im Anschluss an die Tagesordnung in Abschnitt II.5 aufgeführt. Diese Angaben sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
zugänglich.
|
11. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
sowie über die entsprechende Satzungsänderung
Die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sowie die Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen von mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen im In- und Ausland nehmen an aktienbasierten Vergütungsprogrammen teil. Die daraus resultierenden Vergütungsansprüche
gegen die Gesellschaft können nach Wahl der Gesellschaft in Aktien der Gesellschaft bedient werden. Zu diesem Zwecke soll
ein genehmigtes Kapital geschaffen werden.
Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt werden, Aktien der Gesellschaft im Rahmen eines Belegschaftsaktienprogramms aus
genehmigtem Kapital an Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen zu übertragen (Belegschaftsaktien).
Es ist daher beabsichtigt, nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 9 dieser Hauptversammlung zur Beschlussfassung
vorgeschlagenen formwechselnden Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) ein weiteres genehmigtes Kapital zu schaffen (Genehmigtes Kapital 2022).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2022
Der Vorstand wird ermächtigt, nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 9 dieser Hauptversammlung zur Beschlussfassung
vorgeschlagenen formwechselnden Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 7. Juni 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals
um insgesamt bis zu EUR 2.150.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.150.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem
oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 Kreditwesengesetz tätigen
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares
Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen
im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2022 auszuschließen,
(i) |
um im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, Mitgliedern
des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens oder Arbeitnehmern der Gesellschaft
und ihrer im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen neue Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage, einschließlich Forderungen
gegen die Gesellschaft, zu gewähren. Die neuen Aktien können dabei auch unter Zwischenschaltung eines Kreditinstituts oder
eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmens ausgegeben
werden. Soweit gesetzlich zulässig, können die neuen Aktien auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende
Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen
einstellen könnten. Soweit Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, entscheidet hierüber der
Aufsichtsrat der Gesellschaft;
|
(ii) |
beschränkt auf die Ausgabe von bis zu 243.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlage, soweit dies erforderlich
ist, um Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen unter Ausschluss
der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sowie des Vorstands, des Aufsichtsrats und sonstiger Organmitglieder
von mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen auszugeben (Belegschaftsaktien). Die neuen Aktien
können dabei auch unter Zwischenschaltung eines Kreditinstituts oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz
1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmens ausgegeben werden. Soweit gesetzlich zulässig, können die Belegschaftsaktien
auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird,
den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen können;
|
(iii) |
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen
Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Scrip Dividend).
|
Die Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre darf nach dieser Ermächtigung im Rahmen des Genehmigten
Kapitals 2022 nur erfolgen, wenn auf die Summe der neuen Aktien zusammen mit Aktien, die von der Gesellschaft während der
Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2022 unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
oder übertragen werden oder aufgrund einer während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2022 auf der Grundlage der Ausnutzung
einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandelschuldverschreibung und/oder Optionsschuldverschreibung
auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung entfällt.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen. Dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend
§ 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 oder dem Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 die
Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.
|
b) |
Änderung der Satzung
Nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 9 dieser Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen formwechselnden
Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) wird in § 4 der Satzung der Gesellschaft nach Absatz (4) ein neuer Absatz (5) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
‘Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 7. Juni 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.150.000,00 (in Worten: zwei Millionen einhundertfünfzigtausend Euro) durch
Ausgabe von bis zu 2.150.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (‘Genehmigtes Kapital 2022‘).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können dabei auch unter Zwischenschaltung eines
Kreditinstituts oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmens
ausgegeben werden.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen
im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2022 auszuschließen,
(i) |
um im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, Mitgliedern
des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens oder Arbeitnehmern der Gesellschaft
und ihrer im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen neue Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage, einschließlich Forderungen
gegen die Gesellschaft, zu gewähren. Soweit gesetzlich zulässig, können die neuen Aktien auch in der Weise ausgegeben werden,
dass die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach
§ 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen könnten. Soweit Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft Aktien gewährt
werden sollen, entscheidet hierüber der Aufsichtsrat der Gesellschaft;
|
(ii) |
beschränkt auf die Ausgabe von bis zu 243.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlage, soweit dies erforderlich
ist, um Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen unter Ausschluss
der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sowie des Vorstands, des Aufsichtsrats und sonstiger Organmitglieder
verbundener Unternehmen auszugeben (Belegschaftsaktien). Die neuen Aktien können dabei auch unter Zwischenschaltung eines
Kreditinstituts oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmens
ausgegeben werden. Soweit gesetzlich zulässig, können die Belegschaftsaktien auch in der Weise ausgegeben werden, dass die
auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs.
2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen können;
|
(iii) |
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen
Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Scrip Dividend).
|
Die Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre darf nach dieser Ermächtigung im Rahmen des Genehmigten
Kapitals 2022 nur erfolgen, wenn auf die Summe der neuen Aktien zusammen mit Aktien, die von der Gesellschaft während der
Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2022 unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
oder übertragen werden oder aufgrund einer während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2022 auf der Grundlage der Ausnutzung
einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandelschuldverschreibung und/oder Optionsschuldverschreibung
auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung entfällt.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen. Dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend
§ 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 oder dem Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 die
Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.’
|
c) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird angewiesen, die unter vorstehendem lit. b) dieses Tagesordnungspunktes 11 beschlossene Satzungsänderung
zur Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2022 nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 9 dieser Hauptversammlung zur
Beschlussfassung vorgeschlagenen formwechselnden Umwandlung der Gesellschaft in die in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft
(Societas Europaea, SE) zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
|
Vor dem Hintergrund der vorstehend vorgeschlagenen Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals erstattet der Vorstand schriftlich
Bericht über die Gründe, aus denen das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können soll. Der Bericht ist nachstehend
unter Abschnitt II.6 als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 11 abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
zugänglich und kann dort auch während der Hauptversammlung eingesehen werden.
|
II. |
Anlagen und weitere Angaben zur Tagesordnung
|
1. |
Anlage zu Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021)
VERGÜTUNGSBERICHT NACH § 162 AktG
|
Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat
Der vorliegende Vergütungsbericht informiert detailliert und individualisiert über die im Geschäftsjahr 2021 den gegenwärtigen
Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Cherry AG gewährte und geschuldete Vergütung und erläutert diese. Der
Bericht entspricht den Anforderungen des § 162 AktG.
Rückblick auf das Geschäftsjahr 2021
Die Cherry AG (auch ‘Gesellschaft‘) ist durch formwechselnde Umwandlung der Cherry Holding GmbH mit Sitz in München entstanden. Die Eintragung in das Handelsregister
des Amtsgerichts München erfolgte am 2. Juni 2021. Am 29. Juni 2021 erfolgte die Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum
Handel im geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) (‘Börsengang‘).
Die Geschäftsentwicklung der Cherry AG verlief im gesamten Jahr 2021, aber insbesondere auch seit der Erstnotierung der Cherry
Aktie, sehr positiv und die Gesellschaft verzeichnete im 3. und 4. Quartal des Kalenderjahres Rekordumsätze und -ergebnisse
trotz der sich in der zweiten Jahreshälfte eintrübenden Märkte und Nachfrage. Die gesetzten finanziellen Ergebnisziele für
den Vorstand wurden ebenso übertroffen, wie auch die nicht-finanziellen Ziele, die sich primär auf zielgerichtete Maßnahmen
zum IPO und auf Post-IPO Maßnahmen bezogen. Wirtschaftlich war das gesamte Geschäftsjahr 2021 geprägt von den weitreichenden
Auswirkungen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus auf die Wirtschaft und dem Anstieg des Home-Office und der weiter
anhaltende Gaming-Trend. Die Corona-Pandemie und die weltweite Knappheit an Halbleitern führte ab August 2021 zu einem bedingten
Nachfrage-Rückgang nach Peripherals-Produkten und Schaltern für Keyboards und zu einem leicht hinter den ursprünglichen Markterwartungen
zurückgebliebenen Umsatz.
Bei einem Ausgabekurs von EUR 32,00 am 29. Juni 2021 verzeichnete die Aktie am 27. August 2021 zunächst eine Höchstnotierung
von EUR 39,00 nach dem sich jedoch der Aktienmarkt im 4. Quartal zunehmend eintrübte und die Prognoseanpassungen der Marktteilnehmer
aus der Peer-Group den Kursverlauf der Cherry-Aktie zum Jahresende zusätzlich belasteten
Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstands und Aufsichtsrats
Der Vorstand bestand seit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister des Amtsgerichts München am 2. Juni
2021 aus zwei Mitgliedern, dem Vorstandsvorsitzenden (CEO), Herrn Rolf Unterberger, sowie dem CFO und COO, Herrn Bernd Wagner.
Im Jahr 2021 gab es keine Veränderung im Vorstand.
Der Aufsichtsrat bestand im Geschäftsjahr 2021 seit Umwandlung in eine Aktiengesellschaft aus sieben Mitgliedern. Aufsichtsratsmitglieder
sind:
* |
Herr Marcel Stolk, Vorsitzender des Aufsichtsrates
|
* |
Herr James Burns, stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates sowie Vorsitzender des Prüfungsausschusses
|
* |
Herr Joachim Coers, Mitglied des Personal- und Vergütungsausschusses
|
* |
Frau Heather Faust, Vorsitzende des Personal- und Vergütungsausschusses, Mitglied des Prüfungsausschusses;
|
* |
Herr Steven M. Greenberg, Vorsitzender des Nominierungsausschusses
|
* |
Herr Tariq Osman, Mitglied des Nominierungsausschusses, Mitglied des Personal- und Vergütungsausschusses
|
* |
Herr Dino Sawaya, Mitglied des Prüfungsausschusses, Mitglied des Nominierungsausschusses.
|
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Bislang hat die Hauptversammlung der Gesellschaft noch kein Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands gemäß § 120a
AktG gebilligt, da seit dem Börsengang der Gesellschaft keine ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft stattgefunden
hat. Der Aufsichtsrat wird der Hauptversammlung der Gesellschaft am 8. Juni 2022 ein den Vorgaben des § 87a AktG und den Empfehlungen
des DCGK entsprechendes Vergütungssystem gemäß § 120a Abs. 1 AktG zur Billigung vorlegen. Die Vorstandsdienstverträge der
amtierenden Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft entsprechen jedoch bereits heute den Anforderungen dieses Vergütungssystems.
Das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands orientiert sich grundsätzlich an der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen
Lage des Unternehmens sowie an seinen Zukunftsaussichten. Es orientiert sich ferner an der Unternehmensstrategie und schafft
so einen Anreiz für eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung. Gleichzeitig werden sowohl die Aufgaben und Leistungen
des Gesamtvorstands als auch des jeweiligen Vorstandsmitglieds berücksichtigt. Aus diesem Grund basiert das Vergütungssystem
auf transparenten, leistungsbezogenen und auf den Unternehmenserfolg sowie auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Parametern. Der
Anteil der langfristigen variablen Vergütung übersteigt den Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung, um die langfristige
Entwicklung der Gesellschaft in den Fokus zu stellen.
Der Aufsichtsrat ist als Gesamtgremium zuständig für die Struktur des Vergütungssystems der Mitglieder des Vorstands und die
Festsetzung der individuellen Bezüge. Der Personal- und Vergütungsausschuss des Aufsichtsrates unterstützt den Aufsichtsrat
dabei, überwacht die angemessene Ausgestaltung des Vergütungssystems und bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor. Bei
wesentlichen Änderungen am Vergütungssystem, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt.
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Cherry AG im Überblick
Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Grundvergütung, Nebenleistungen,
Altersversorgung, kurzfristige variable Vergütung (‘STI‘) und langfristiger variable Vergütung (‘LTI‘) Sorge getragen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie
zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur
wurde im Juni 2021 durch den Aufsichtsrat unter Zuhilfenahme externer Vergütungsberater auf eine nachhaltige und langfristige
Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Variable Vergütungsbestandteile haben daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage
und für außerordentliche Entwicklungen wurden Begrenzungen vereinbart.
Die Leistungskriterien für die kurzfristige und langfristige variable Vergütung sind abgeleitet aus den strategischen Zielen
und der operativen Steuerung des Unternehmens. Sie zielen primär auf das Unternehmenswachstum und die Steigerung der Profitabilität
ab. Aus diesem Grund bilden das bereinigte EBITDA und das Umsatzwachstum in Verbindung mit der relativen Aktienkursentwicklung
als Steuerungsgrößen der Cherry AG die wesentlichen Leistungskriterien der variablen Vergütung. Unter Berücksichtigung der
Interessen der Aktionäre und weiterer Stakeholder soll so die Nachhaltigkeit des Wirtschaftens sichergestellt und der gesellschaftlichen
und ökologischen Verantwortung der Cherry AG Rechnung getragen werden. Für das Geschäftsjahr 2021 wurden darüber hinaus neben
den finanziellen Zielen des bereinigten EBITDA auch die Erreichung nicht-finanzieller Ziele vereinbart. Dies waren überwiegend
die mit dem Börsengang verbundenen vorbereitenden Aufgaben und kapitalmarktorientierten Nachfolge-Aufgaben, wie etwa die Refinanzierung
nach dem Börsengang und die erfolgreiche Umsetzung von IR-Maßnahmen und Reporting Standards.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die einzelnen Bestandteile des für das Geschäftsjahr 2021 für die
Mitglieder des Vorstands, die Ausgestaltung der einzelnen Vergütungsbestandteile sowie die diesen jeweils zugrundeliegenden
Zielsetzungen. Die Zielwerte für die Leistungskriterien der variablen Vergütungsbestandteile werden jährlich durch den Aufsichtsrat
zu Beginn eines jeden Geschäftsjahrs festgelegt. Sämtliche variablen Vergütungsbestandteile sind jeweils auf einen maximalen
Auszahlungsbetrag begrenzt (Cap). Im abgelaufenen Geschäftsjahr erhielt der Vorstand die Vergütungsbestandteile grundsätzlich
zeitanteilig ab dem 1. Juni 2021 (mit Ausnahme des LTI, der erst nach dem Börsengang mit Wirkung vom 1. Juli 2021 gewährt
wurde und des STI, der für das gesamte Jahr gewährt wurde – siehe unten). Für die variable Vergütung bestehen zudem Malus-
und Clawback-Regelungen. Zudem ist die jährliche Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands durch eine Maximalvergütung
begrenzt.
Darüber hinaus bildet ein Aktienhalteprogramm einen weiteren wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems. Jedes Vorstandsmitglied
ist verpflichtet, während der Laufzeit seines Vorstandsdienstvertrags mindestens in Höhe von 400 % der jährlichen Grundvergütung
Cherry-Aktien bis zum Ende der Aufbauphase zu erwerben und zu halten.
Die nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die wesentlichen Bestandteile des Vergütungssystems des Vorstands, die zugrundeliegenden
Ziele einschließlich Strategiebezug sowie ihre konkrete Ausgestaltung im Geschäftsjahr 2021.
Im Geschäftsjahr 2021 erhielt der Vorstand die oben aufgeführte Vergütung ab dem 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 pro rata temporis für sieben Monate mit Ausnahme der kurzfristigen variablen Vergütung (STI), die den Vorstandsmitgliedern in der Höhe für
das gesamte Geschäftsjahr 2021 gewährt wurde und der langfristigen variablen Vergütung (LTI), die erst nach dem Börsengang
für 6 Monate des Geschäftsjahres gewährt wurde.
Zielvergütung und Vergütungsstruktur
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat die für das Geschäftsjahr 2021 geltende Höhe der Zielvergütung für jedes Vorstandsmitglied,
wie in nachfolgender Tabelle dargestellt, pro rata temporis festgelegt. Hierbei hat er darauf geachtet, dass die Ziel-Gesamtvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben sowie den Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds steht. Außerdem hat
der Aufsichtsrat der Gesellschaft insbesondere auch die wirtschaftliche Lage, das Marktumfeld, den Erfolg und die Zukunftsaussichten
des Unternehmens berücksichtigt und ein besonderes Augenmerk auf die Marktüblichkeit der Ziel-Gesamtvergütung gelegt.
Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Entsprechend dem Vergütungssystem nimmt der Aufsichtsrat der Gesellschaft in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung der Marktüblichkeit
der Vorstandsvergütung vor, wobei diese grundsätzlich auf Basis eines Horizontal- und Vertikalvergleichs erfolgt. Die horizontale
Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung erfolgt hierbei auf Basis eines Vergleichs mit anderen börsennotierten Unternehmen.
Als Vergleichsunternehmen wurden börsennotierte Unternehmen herangezogen, mit denen die Cherry AG im Wettbewerb um Talente
steht. Für die Peer-Group-Analyse berücksichtigt der Aufsichtsrat Unternehmen, die in Bezug auf Marktposition, Branche, Größe
und Land mit Cherry vergleichbar sind. Für die Peer-Group-Analyse im Jahr 2021 wurden elf börsennotierte Unternehmen mit Sitz
in Mitteleuropa und Nord-Amerika einbezogen. Die Vergleichsgruppe besteht hauptsächlich aus marktführenden, börsennotierten
Unternehmen im Bereich Gaming und Computerperipherie mit Endmärkten in allen internationalen Regionen. Die ausgewählten Unternehmen
haben ein vergleichbares Geschäftsmodell. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat darauf geachtet, dass die Unternehmen der Vergleichsgruppe
auch in Bezug auf die Größe des Unternehmens vergleichbar sind. Der Personal- und Vergütungsausschuss hat bei der Bewertung
der Angemessenheit der Vergütungspakete für den Vorstand die finanziellen Merkmale wie Umsatz, Gewinn und Rentabilität berücksichtigt.
Variable Vergütung im Geschäftsjahr 2021
Höhe des Jahresbonus (STI) für das Geschäftsjahr 2021
Der STI ist ein leistungsorientierter variabler Vergütungsbestandteil mit einjährigem Bemessungszeitraum. Die Berechnung des
STI basiert zu 70% auf der Erreichung einer Zielvorgabe für das bereinigte EBITDA des Konzerns (‘STI EBITDA-Ziel‘) und zu 30% auf verschiedenen weiteren nicht-finanziellen Leistungskriterien (‘Nicht-finanzielle STI-Ziele‘).
Die Auszahlung des STI berechnet sich wie folgt:
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Das bereinigte EBITDA spiegelt die operative Ertragskraft der Gesellschaft wider und trägt so zur Förderung der Geschäftsstrategie
der Gesellschaft bei. Für den langfristigen Erfolg der Gesellschaft ist neben der finanziellen Entwicklung auch die nachhaltige
nicht-finanzielle Entwicklung der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung. Dieser Teil des STI bemisst sich an der Erreichung
nicht-finanzieller Leistungskriterien, die eine qualitative Verbesserung der Cherry AG herbeiführen und damit die Kapitalmarkfähigkeit
untermauern. Für das Jahr 2021 stand daher im Vordergrund der Aufbau ein IR-Abteilung und den dazugehörigen Aktivitäten, die
Post-IPO Refinanzierung für in Zukunft geplante M&A Aktivitäten, um das Wachstum über das organische Wachstum hinaus zu fördern
und ein Corporate Management auf- und auszubauen, das dem Prime-Standard entspricht, um Investoren und den Kapitalmarkt entsprechend
zu informieren.
Finanzielles Leistungskriterium
Der Zielwert für das STI EBITDA-Ziel wird jährlich durch den Aufsichtsrat festgelegt und leitet sich aus der Budgetplanung
für den Cherry-Konzern ab. Bei der Ermittlung der Ziel- und Schwellenwerte gilt das Folgende: Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung
unter 85% des STI EBITDA-Ziels beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil an der STI-Gesamtzielerreichung ‘0%’. Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung 85 % des STI EBITDA-Ziels beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil an der STI-Gesamtzielerreichung
‘50%’ (‘Unterer Schwellenwert‘). Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung 100% des STI EBITDA-Ziels beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil an der
STI-Gesamtzielerreichung ‘100%’ (‘Zielwert‘). Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung 120% des STI EBITDA-Ziels beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil an der
STI-Gesamtzielerreichung ‘125%’ (‘Oberer Schwellenwert‘). Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung 135% des STI EBITDA-Ziels oder mehr beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil
an der STI-Gesamtzielerreichung ‘150%’ (‘Maximaler Schwellenwert‘). Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung zwischen den genannten Prozentzahlen liegt, wird die STI EBITDA-Zielerreichung auf
linearer Basis berechnet. Die maximale Zielerreichung ist auf 150% des Zielwerts für das STI-EBITDA Ziel begrenzt (Cap).
Die Bonuskurven des STI sind nach folgendem Schema aufgebaut:
In Bezug auf das für das Geschäftsjahr 2021 maßgebliche finanzielle Leistungskriterium (STI EBITDA-Ziel) hat der Aufsichtsrat
nach Abschluss des Geschäftsjahres folgende Zielerreichungen (in Mio. EUR) festgestellt:
Da die Zielvereinbarung 2021 für die Vorstände bereits im Jahr 2020 schon in ihrer Funktion als Geschäftsführer vor der Entscheidung
des Börsengangs vereinbart wurde, kamen einmalig im Jahr 2021 zusätzliche Adjustments für Post-IPO Kosten in Höhe von 0,8
Mio. EUR zur Anwendung, welche die tatsächlich erreichten finanziellen Ziele erhöhten.
Nicht-finanzielles Leistungskriterium
Die nichtfinanziellen Ziele 2021 bestehen im Wesentlichen aus den für einen Börsengang notwendigen Vorarbeiten, der Refinanzierung
post-IPO und dem erfolgreichen Aufbau von IR Aktivitäten. Die Zielvorgaben sind im Jahr 2021 für beide Vorstandsmitglieder
identisch. Die nichtfinanziellen Ziele wurden übererfüllt und mit der maximal erzielbaren Zielerreichung von 150% angesetzt.
Die Erreichung der gesetzten Meilensteine für den IPO wurden alle erreicht und der Börsengang der Cherry AG war der schnellste
in den letzten 10 Jahre. Die Refinanzierung sollte erst Post IPO abgeschlossen werden und wurde noch am Tag des IPO unterschrieben.
Der Aufbau der IR Aktivitäten war ebenfalls rechtzeitig abgeschlossen und es fanden auch trotz Corona persönliche Roadshows
und Investoren Meetings, auch international, statt.
Gesamtzielerreichung STI 2021
Für die Vorstandsmitglieder ergeben sich für den STI damit folgende Gesamtzielerreichungen und Auszahlungsbeträge für das
Gesamtjahr (1.6.2021-31.12.2021) 2021:
Langfristige variable Vergütung 2021 (LTI 2021) – bedingt zugeteilte virtuelle Aktien
Der LTI ist als Performance Share Plan ausgestaltet, bei dem in jährlichen Tranchen jeweils am 1. Januar eines jeden Geschäftsjahrs
virtuelle Aktien (Performance Shares) der Cherry AG bedingt zugeteilt werden (‘bedingt zugeteilte Performance Aktien‘). Die Laufzeit einer LTI-Tranche beträgt vier Jahre und setzt sich aus einer dreijährigen Performanceperiode (‘LTI Performance Periode‘) und einer sich anschließenden einjährigen Sperrfrist (‘Lock-up Periode‘) zusammen. Die LTI-Erfolgsziele setzen sich regelmäßig zu 50 % aus dem relativen Total Shareholder Return (‘rTSR-Ziel‘) und zu 50 % aus dem bereinigten EBITDA des Konzerns (‘LTI EBITDA-Ziel‘) zusammen.
Die Auszahlung des LTI berechnet sich wie folgt:
* Für das erste Jahr (2021) wurde der durchschnittliche Aktienkurs anders berechnet, und die Basis war 60 Tage nach dem Börsengang;
für die folgenden Jahre sind es 60 Tage vor dem neuen Zuteilungsjahr.
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Die langfristige variable Vergütung (LTI) soll das Handeln der Mitglieder des Vorstands im Sinne einer nachhaltigen und langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft fördern. Die Verknüpfung mit der Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft trägt zu einer
stärkeren Verknüpfung der Interessen der Aktionäre und einer Förderung des langfristigen Wachstums der Gesellschaft bei. Die
variable Vergütung unter dem LTI hängt zudem von dem Erfolg der Gesellschaft im Rahmen ihrer langfristigen Strategie ab und
ist daher auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Der relative Total Shareholder Return ist ein externes,
auf den Kapitalmarkt ausgerichtetes Leistungskriterium und fördert daher die Interessenkongruenz von Management und Shareholdern.
Die Berücksichtigung der Aktienkursentwicklung im Vergleich zu einer Vergleichsgruppe (S-Dax) setzt zudem einen Anreiz, langfristig
im Wettbewerb zu bestehen und die Vergleichsgruppe leistungsmäßig zu übertreffen. Das bereinigte EBITDA spiegelt die operative
Ertragskraft der Gesellschaft wider und trägt so zur Förderung der Geschäftsstrategie der Gesellschaft bei.
Anzahl der bedingt zugeteilten Performance Aktien und Festlegung der Zielwerte
Ab dem 1. Juli 2021 erfolgte die erstmalige Zusage einer mehrjährigen variablen aktienbasierten Vergütung für die Mitglieder
des Vorstands. Die Vorstandsmitglieder erhalten zu Beginn der dreijährigen Performanceperiode eine Anzahl bedingt zugeteilter
Performance Aktien in Höhe des vertraglich zugesagten Zielbetrags. Die Umrechnung in Performance Aktien erfolgt dabei grundsätzlich
auf der Basis des Durchschnittskurses der Cherry-Aktie während der letzten 60 Börsenhandelstage vor Beginn der vierjährigen
Laufzeit. Für den LTI 2021 waren davon abweichend die ersten 60 Börsenhandelstage nach dem Börsengang der Gesellschaft maßgeblich.
Für den LTI 2021 liegt der Durchschnittskurs bei 34,40 EUR. Die Anzahl der den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtsjahr
im Rahmen des LTI bedingt zugeteilten Performance Aktien für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 ist in der folgenden
Tabelle dargestellt.
LTI EBITDA-Ziel
Die Ermittlung der Zielerreichung des bereinigten EBITDA des Konzerns erfolgt auf Basis eines Vergleichs des durchschnittlichen
bereinigten EBITDA des Konzerns über die dreijährige Performanceperiode mit einem vom Aufsichtsrat vor der Zusage festgelegten
Zielwert. Zur Messung der Zielerreichung wird das nach dem maßgeblichen gebilligten Konzernabschluss der Cherry AG tatsächlich
erzielte bereinigte Ist-EBITDA mit dem Zielwert für das jeweilige Geschäftsjahr verglichen. Der Aufsichtsrat wird in angemessenem
Umfang Anpassungen des EBITDA aufgrund von M&A Aktivitäten berücksichtigen. Die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel ergibt
sich aus dem Durchschnitt der drei LTI EBITDA-Zielerreichungen während der jeweiligen Performance-Periode.
Da der Performance-Zeitraum bzw. die LTI-Tranche 2021 erst am 31. Dezember 2023 endet und erst nach Ablauf der Sperrfrist
(31. Dezember 2024) ausgezahlt wird, haben die Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2021 keine Zahlungen aus dem LTI erhalten.
Die Bewertung des Erreichens der LTI-Tranche 2021 erfolgt am Ende des Performance-Zeitraums, der am 21. Dezember 2024 endet.
Bei der Ermittlung der Ziel- und Schwellenwerte gilt das Folgende: Wenn die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel unter 85%
des Zielwerts liegt, beträgt die LTI EBITDA-Zielerreichung ‘0’ und das Vorstandsmitglied erhält keine Finalen Performance
Aktien für das LTI EBITDA-Ziel. Wenn die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel bei 85% des Zielwerts liegt, beträgt die LTI
EBITDA-Zielerreichung 50% (‘Unterer Schwellenwert‘). Wenn die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel bei 100% des Zielwerts liegt, beträgt die LTI EBITDA-Zielerreichung 100%.
Wenn die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel bei 150% oder mehr des Zielwerts liegt, beträgt die LTI EBITDA-Zielerreichung
150% (‘Oberer Schwellenwert‘). Wenn die LTI EBITDA-Zielerreichung zwischen den genannten Prozentzahlen liegt, wird die LTI EBITDA-Zielerreichung auf
linearer Basis berechnet. Die maximale Zielerreichung ist auf 150% des Zielwerts für das LTI EBITDA-Ziel begrenzt (Cap).
Die Bonuskurve des LTI EBITDA-Ziels ist nach folgendem Schema aufgebaut:
Der Zielwert für das LTI EBITDA-Ziel wird vor oder zu Beginn der jeweiligen LTI Tranche für jedes der drei Geschäftsjahre
einer LTI Performance Periode durch den Aufsichtsrat festgelegt und leitet sich aus der Budgetplanung für den Cherry Konzern
ab. Für das Geschäftsjahr 2021 wurde der Zielwert für das LTI EBITDA-Ziel auf EUR 45,4 Mio. festgelegt. Der Ist-Wert lag im
Geschäftsjahr 2021 bei EUR 49,7 Mio., so dass sich für das Geschäftsjahr 2021 eine Zielerreichung von 111,43% ergibt.
rTSR-Ziel
Der rTSR ermittelt sich aus der Entwicklung der Aktienrendite der Aktie der Gesellschaft (‘Cherry-Aktie‘) in Relation zur Entwicklung des SDAX. Der rTSR für die jeweilige LTI Performance Periode ist die Differenz zwischen dem
TSR-Wert der Cherry-Aktie und dem TSR-Wert des SDAX nachfolgender Formel:
rTSR = TSR Cherry Stammaktie – TSR SDAX
|
Bei der Ermittlung der Ziel- und Schwellenwerte gilt das Folgende: Wenn die Differenz zwischen dem TSR der Cherry-Aktie und
dem TSR des SDAX weniger als 0 Prozentpunkte beträgt (also negativ ist), ist die rTSR-Zielerreichung ‘0%’ und das Vorstandsmitglied
erhält keine Finalen Performance Aktien im Zusammenhang mit dem rTSR-Ziel. Wenn die Differenz zwischen dem TSR der Cherry
Stammaktie und dem TSR des SDAX 0 Prozentpunkte beträgt, ist die rTSR-Zielerreichung ‘50%’ (‘Unterer Schwellenwert‘). Wenn die Differenz zwischen dem TSR der Cherry Stammaktie und dem TSR des SDAX 25 Prozentpunkte beträgt, ist die rTSR-Zielerreichung
‘100%’ (‘Zielwert‘). Wenn die Differenz zwischen dem TSR der Cherry Stammaktie und dem TSR des SDAX 50 Prozentpunkte oder mehr beträgt, ist
die rTSR-Zielerreichung ‘150%’ (‘Oberer Schwellenwert‘). Wenn die TSR-Zielerreichung zwischen den genannten Prozentpunkten liegt, wird die rTSR-Zielerreichung auf linearer Basis
berechnet. Unter keinen Umständen überschreitet die rTSR-Zielerreichung jedoch 150% der Start-Performance Aktien im Zusammenhang
mit dem rTSR-Ziel.
Die Bonuskurve des rTSR-Ziels ist nach folgendem Schema aufgebaut:
Da 2021 die initiale Performanceperiode erst am 31. Dezember 2024 endet, erhielten die Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr
2021 noch keine Auszahlungen aus dem LTI und insoweit im Jahr 2021 auch keine gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162
Abs. 1 AktG aus dem LTI.
Aktienhalteprogramm
Um die Interessen der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft über die variable Vergütung hinaus noch stärker an die Interessen
der Aktionäre anzugleichen, besteht für die Mitglieder des Vorstands die Verpflichtung zum Halten von Aktien der Gesellschaft
(Aktienhalteprogramm). Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, während der Laufzeit seines Vorstandsdienstvertrags mindestens
in Höhe von 400% der jährlichen Grundvergütung Cherry-Aktien bis zum Ende der Aufbauphase zu erwerben und zu halten.
Der Aufbau der zu haltenden Aktien erfolgt innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Vorstandsdienstvertrags. Das Vorstandsmitglied
muss insgesamt eine dem maßgeblichen Gegenwert entsprechende Summe als Kaufpreis für die von ihm jeweils erworbenen Cherry-Aktien
aufwenden. Bereits vom Mitglied des Vorstands gehaltene Cherry-Aktien dabei berücksichtigt.
Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, der Gesellschaft regelmäßig, zu jedem Geschäftshalbjahr der Gesellschaft während
der Laufzeit des Vorstandsdienstvertrags, sowie unmittelbar vor dem Fälligkeitszeitpunkt des jeweiligen LTI-Auszahlungsbetrags
den aktuell von ihm/ihr gehaltenen Aktienbestand in geeigneter Form nachzuweisen.
Einhaltung der Maximalvergütung
Die Vorstandsdienstverträge der amtierenden Mitglieder des Vorstands sehen gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG eine jährliche
Maximalvergütung von EUR 3,5 Mio. für den Vorsitzenden des Vorstands sowie von EUR 3,0 Mio. für das ordentliche Mitglied des
Vorstands vor. Die Maximalvergütung kann jedoch erst rückwirkend überprüft werden, wenn die Auszahlung der für das jeweilige
Geschäftsjahr aufgelegten LTI-Tranche erfolgt ist. Da die beiden amtierenden Vorstandsmitglieder erstmalig im Berichtsjahr
eine LTI-Tranche mit einer vierjährigen Laufzeit erhalten haben, kann erstmals im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2024 über die Einhaltung der Maximalvergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG berichtet werden.
Malus- und Clawback-Regelungen
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen noch nicht ausbezahlte Vergütung aus den variablen
Vergütungsbestandteilen einzubehalten (‘Malus‘) oder bereits ausbezahlte Vergütung aus den variablen Vergütungsbestandteilen zurückzufordern (‘Clawback‘).
Im Geschäftsjahr 2021 wurden keine variablen Vergütungsbestandteile einbehalten oder zurückgefordert.
Leistungen Dritter
Im Geschäftsjahr 2021 wurden den im Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des Vorstands keine Leistungen von einem Dritten
in Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.
Kontrollwechsel
Für den Fall eines Kontrollwechsels bestehen keine besonderen Regelungen.
Gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstands gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
Den Vorstandsmitgliedern wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr nur für den Zeitraum nach Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
(1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021) eine Vergütung gewährt. Die nachfolgenden Tabellen zeigen die individuell gewährte und
geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder. Es handelt
sich dabei um die im Geschäftsjahr 2021 gewährte Gesamtvergütung (Grundvergütung, Nebenleistungen, variable einjährige Vergütung
und Versorgungsaufwand).
Eine Vergütung gilt, als gewährt im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG, wenn sie dem Organmitglied faktisch, d. h. tatsächlich
zufließt und damit in sein Vermögen übergeht, unabhängig davon, ob der Zufluss zur Erfüllung einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos
erfolgt. Eine Vergütung wird in der nachfolgenden Tabelle auch dann, als gewährt im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG betrachtet,
wenn die zugrundeliegende ein- oder mehrjährige Tätigkeit bis zum Geschäftsjahresende vollständig erbracht ist und die Vergütung
erst zu Beginn des nächsten Geschäftsjahres auf das Konto des Empfängers überwiesen wird. Die ausgewiesenen Beträge aus dem
STI entsprechen den Zahlungen für das Geschäftsjahr 2021, da die zugrundeliegende Leistung bis zum Geschäftsjahresende am
31. Dezember 2021 gänzlich erbracht und der STI damit vollständig erdient wurde (Performance-Zeitraum: Juni 2021 bis Dezember
2021, Zahlung voraussichtlich im April 2022). Die Tantieme für das Geschäftsjahr 2021 wird daher als gewährte Vergütung im
Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG betrachtet. Für den LTI 2021 gilt dies sinngemäß: Die zugrundeliegende Leistung wird erst
bis zum Geschäftsjahresende am 31. Dezember 2024 gänzlich erbracht und der LTI 2021 damit vollständig erdient sein (Performance-Zeitraum:
Juli 2021 bis Dezember 2024, Zahlung voraussichtlich im Juni 2025). Der LTI 2021 für das Geschäftsjahr 2021 wird daher nicht
in diesem Vergütungsbericht, sondern erstmals im Vergütungsbericht 2024 als im Geschäftsjahr 2024 gewährte Vergütung im Sinne
des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ausgewiesen.
Eine Vergütung gilt als geschuldet im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende
Verpflichtung gegenüber einem Organmitglied hat, die fällig, aber noch nicht erfüllt ist.
Die nachfolgend angegebenen Werte beziehen sich ausschließlich auf die gewährte Vergütung im Zeitraum der Vorstandsbestellung
vom 1. Juni 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2021 und umfassen nicht die gewährte Vergütung aus der Geschäftsführertätigkeit
vor diesem Zeitraum.
Übersicht gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des Vorstands
der Cherry AG
Aufsichtsratsvergütung 2021
Struktur der Aufsichtsratsvergütung
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 14 der Satzung der Gesellschaft geregelt.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats besteht aus einer festen Vergütung in Höhe von EUR 45.000. Zudem erstattet
die Gesellschaft den Mitgliedern des Aufsichtsrats die in Ausübung ihres Amtes entstandenen notwendigen Auslagen und die von
ihnen gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Ferner werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft
von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen, soweit
eine solche besteht. Der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats
sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen wird angemessen berücksichtigt, so dass auch der Empfehlung G.17
DCGK entsprochen wird. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine feste
Vergütung in Höhe von EUR 90.000,00 und der Stellvertreter eine feste Grundvergütung von EUR 67.500,00.
Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats erhalten jeweils zusätzlich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
EUR 25.000,00 und jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses EUR 12.500,00 für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft.
Der Vorsitzende des Nominierungsausschusses und der Vorsitzende des Personal- und Vergütungsausschusses erhalten jeweils zusätzlich
eine jährliche feste Vergütung von EUR 15.000,00. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats, das Mitglied des Personal- und Vergütungsausschusses
oder des Nominierungsausschusses ist, ohne Vorsitzender zu sein, erhält eine zusätzliche feste jährliche Vergütung von jeweils
EUR 7.500,00.
Die jährliche Vergütung ist jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar und ist dann innerhalb der ersten sechs Wochen
des neuen Geschäftsjahrs zur Zahlung fällig. Mitglieder des ersten Aufsichtsrats sowie Aufsichtsratsmitglieder, die während
des laufenden Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat, einen Ausschuss oder eine bestimmte Funktion eintreten oder aus dem Aufsichtsrat,
einem Ausschuss oder einer bestimmten Funktion ausscheiden, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft bzw.
der Wahrnehmung ihrer Funktion ein Zwölftel des betreffenden jährlichen Vergütungsteils.
Für das Geschäftsjahr 2021 erfolgte die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung im Februar 2022.
Nach § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Zuletzt hat die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft
am 11. Juni 2021 über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Beschluss gefasst. Zu diesem Zeitpunkt war die Gesellschaft
noch nicht börsennotiert i. S. d. § 3 Abs. 2 AktG und daher ist zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Beschluss gemäß § 113
Abs. 3 AktG gefasst worden. Dementsprechend werden Vorstand und Aufsichtsrat der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
einen Beschlussvorschlag gemäß § 113 Abs. 3 AktG unterbreiten.
Gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
Für die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrates der Gesellschaft ergab sich die nachfolgend dargestellte Vergütung gemäß §
162 Abs. 1 Satz 1 AktG für das Geschäftsjahr 2021, wobei die darin enthaltene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder die ‘gewährte
und geschuldete Vergütung’ gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG im Sinne des oben unter Gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder
des Vorstands gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG beschriebenen Verständnisses abbildet.
Der Aufsichtsrat erhielt im Jahr 2021 seine Ansprüche auf die feste Vergütung ab dem Monatsersten des Monats des Beschlusses
über eine Umwandlung der Cherry Holding GmbH in eine Aktiengesellschaft am 25. Mai 2021. Die Vergütung für die Ausschüsse
erhielten die Aufsichtsratsmitglieder ab Juni, dem Monat, in dem die Ausschüsse erstmals gebildet wurden.
Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderung der Vergütung
Ein Vertikalvergleich nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG ist aufgrund der erst im Geschäftsjahr 2021 erfolgten Umwandlung
der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft und des Börsengangs im Juni 2021 nicht möglich und wird erst ab dem folgenden
Geschäftsjahr dargestellt.
Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer formell geprüft und ist auf der nächsten Hauptversammlung am 8. Juni
2022 von den Aktionären zu billigen.
Der Vergütungsbericht wird für 10 Jahre auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht. In dem Bericht enthaltene personenbezogene
Daten werden spätestens nach 10 Jahren gelöscht.
März 2022
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Cherry AG
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Cherry AG, München, der im Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021
für den Zeitraum der Börsennotierung vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 erstmals aufgestellt wurde, daraufhin formell
geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG
haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des Entwurfs eines
IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung
nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt ‘Verantwortung des Wirtschaftsprüfers’ unseres Vermerks weitergehend
beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an
die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung
und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit
haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Dortmund, 31. März 2022
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
Muzzu
Wirtschaftsprüfer
|
Michael
Wirtschaftsprüfer
|
|
|
|
|
|
|
2. |
Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands)
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Cherry AG
I. |
Grundzüge und Ziele des Vergütungssystems
|
Der Aufsichtsrat Cherry AG (‘Gesellschaft’) hat das nachfolgend dargestellte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
der Gesellschaft am 20. April 2022 beschlossen.
Ziel des Vergütungssystems ist es, den Mitgliedern des Vorstands eine wettbewerbsfähige und marktübliche Vergütung zu bieten,
damit die Gesellschaft die besten nationalen und internationalen Kandidatinnen und Kandidaten für eine Tätigkeit im Vorstand
gewinnen und halten kann. Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands hat sich der Aufsichtsrat
der Gesellschaft insbesondere an folgenden Grundsätzen orientiert:
Strategieorientierung
Das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands leistet in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Beitrag zur Förderung
und Umsetzung der Geschäftsstrategie der Gesellschaft, indem auf den langfristigen und nachhaltigen Unternehmenserfolg bezogene
Leistungskriterien definiert und diese mit anspruchsvollen Zielsetzungen versehen werden. Das Vergütungssystem setzt dadurch
wichtige Anreize für eine ergebnisorientierte Unternehmensführung, nachhaltiges Wachstum und die Steigerung des langfristigen
Unternehmenswerts.
Leistungsorientierung und Angemessenheit
Die individuelle Vergütung der Mitglieder des Vorstands soll in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und Leistungen
stehen. Um dies sicherzustellen, sind die festen und variablen Vergütungskomponenten abhängig vom Verantwortungsbereich des
jeweiligen Vorstandsmitglieds. Die variablen Vergütungsbestandteile hängen vom Unternehmenserfolg und der Entwicklung des
Aktienkurses der Gesellschaft ab (Pay for Performance).
Langfristigkeit und Nachhaltigkeit
Das Vergütungssystem soll die nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördern. Um die Vergütung an die langfristige
Entwicklung der Gesellschaft zu knüpfen, macht die langfristige variable Vergütung einen wesentlichen Anteil der Gesamtvergütung
aus und übersteigt die kurzfristige variable Vergütung.
Kapitalmarktorientierung
Um das Handeln der Mitglieder des Vorstands auf eine langfristige, positive Entwicklung der Gesellschaft und die Interessen
der Aktionäre der Gesellschaft auszurichten, werden die langfristigen variablen Vergütungsbestandteile aktienbasiert gewährt.
Die Ausgestaltung der langfristigen variablen Vergütungskomponenten als Performance Share Plan tragen diesem Grundsatz Rechnung.
Klarheit und Verständlichkeit
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist klar und verständlich gestaltet. Es folgt den Vorgaben
des Aktiengesetzes und entspricht den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16.
Dezember 2019, soweit keine Abweichungen von diesen Empfehlungen erklärt werden.
II. |
Darstellung des Verfahrens zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
|
Der Aufsichtsrat beschließt gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Mitglieder
des Vorstands. Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird gemäß § 120a Abs. 1 AktG der Hauptversammlung zur Billigung
vorgelegt. Im Fall von wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt.
In Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystem legt der Aufsichtsrat der Gesellschaft die konkrete
Ziel-Gesamtvergütung für jedes Mitglied des Vorstands fest. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung vorgelegte
Vergütungssystem nicht, so wird ihr spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem
zur Billigung vorgelegt. Dabei erläutert der Aufsichtsrat der Gesellschaft alle wesentlichen Änderungen und gibt eine Übersicht,
inwieweit Abstimmung und Äußerungen der Aktionäre in Bezug auf das Vergütungssystem und ggf. die Vergütungsberichte berücksichtigt
wurden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft überprüft das Vergütungssystem und die Höhen der individuellen Vergütungen der einzelnen
Mitglieder des Vorstands regelmäßig auf ihre Angemessenheit. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungshöhe werden
das Vergleichsumfeld der Gesellschaft (Horizontalvergleich) sowie die unternehmensinterne Vergütungsstruktur (Vertikalvergleich)
berücksichtigt:
Horizontalvergleich: Zum einen beurteilt der Aufsichtsrat der Gesellschaft die Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütungen der Mitglieder des Vorstands
im Vergleich zu anderen börsennotierten Unternehmen (Peergroup-Vergleich). Dabei hat der Aufsichtsrat elf börsennotierte Unternehmen
mit Sitz in Mitteleuropa und Nord-Amerika einbezogen. Die Vergleichsgruppe besteht hauptsächlich aus marktführenden, börsennotierten
Unternehmen im Bereich Gaming und Computer-Peripheriegeräte mit weltweiten Absatzmärkten. Die ausgewählten Unternehmen haben
ein vergleichbares Geschäftsmodell. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat darauf geachtet, dass die Unternehmen der Vergleichsgruppe
auch in Bezug auf die Größe des Unternehmens vergleichbar sind. Der Personal- und Vergütungsausschuss hat bei der Bewertung
der Angemessenheit der Vergütungspakete für den Vorstand die finanziellen Merkmale wie Umsatz, Gewinn und Rentabilität berücksichtigt.
Vertikalvergleich: Zum anderen beurteilt der Aufsichtsrat der Gesellschaft die Entwicklung der konkreten Gesamtvergütungen der Mitglieder des
Vorstands innerhalb des Unternehmens. Dazu betrachtet er das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung sowohl des oberen
Führungskreises als auch der Belegschaft insgesamt. Der obere Führungskreis setzt sich dabei aus der ersten Führungsebene
unterhalb des Vorstands zusammen, die insbesondere die Bereichsleiter der vier Geschäftsbereiche sowie die Leiter der wesentlichen
Fachabteilungen erfasst. Die Belegschaft insgesamt umfasst die weltweit angestellten Mitarbeiter der Cherry-Gruppe. Das Verhältnis
zwischen der Vorstandsvergütung und den genannten vertikalen Vergleichsgruppen wird auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigt.
Bei wesentlichen Verschiebungen im Verhältnis der Vorstandvergütung zu der Vergütung der vertikalen Vergleichsgruppen prüft
der Aufsichtsrat der Gesellschaft die Ursachen für die Verschiebung.
Zur Entwicklung des Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung zieht der Aufsichtsrat der Gesellschaft
bei Bedarf einen externen Vergütungsexperten hinzu, wobei der Aufsichtsrat auf dessen Unabhängigkeit vom Vorstand und von
der Gesellschaft achtet. Bei der Entwicklung des vorliegenden Vergütungssystems wurde der Aufsichtsrat der Gesellschaft von
einem unabhängigen externen Vergütungsexperten unterstützt. Die allgemeinen Regeln des Aktiengesetzes und die Empfehlungen
des DCGK zur Behandlung und Vermeidung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat finden auch beim Verfahren zur Festsetzung,
Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands Anwendung. Der Umgang mit Interessenkonflikten
ist auch in der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Gesellschaft festgelegt.
Danach hat jedes Mitglied des Aufsichtsrats bestehende und potentielle Interessenkonflikte, insbesondere solche, die auf Grund
einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können,
dem Aufsichtsrat gegenüber offen zu legen.
III. |
Vergütungsbestandteile
|
Die Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds besteht aus vier Komponenten:
* |
einer erfolgsunabhängigen Festvergütung, bestehend aus einer Grundvergütung und Nebenleistungen (hierzu unter 1.) und Zusagen
zur betrieblichen Altersversorgung (hierzu unter 1. lit.c)),
|
* |
einer erfolgsabhängigen kurzfristigen variablen Vergütung (Short Term Incentive, ‘STI’) (hierzu unter 2.),
|
* |
einer erfolgsabhängigen langfristigen variablen Vergütung (Long Term Incentive, ‘LTI’) (hierzu unter 3.) sowie aus
|
* |
einem Aktienhalteprogramm (hierzu unter 4.).
|
Insgesamt ist das Vergütungssystem wie folgt ausgestaltet:
Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems für jedes Mitglied des Vorstands eine konkrete Ziel-Gesamtvergütung
fest, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Mitglieds des Vorstands sowie zur
Lage der Gesellschaft steht. Bei der Festlegung der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung der einzelnen Mitglieder des Vorstands kann
der Aufsichtsrat nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Hinblick auf unterschiedliche Anforderungen der jeweiligen Vorstandsfunktion,
Marktgegebenheiten oder Qualifikation und Erfahrung der Mitglieder des Vorstands differenzieren. Er kann bei der Festlegung
der Ziel-Gesamtvergütung daher insbesondere Unterschiede in Abhängigkeit von der Funktion der Mitglieder des Vorstands (Vorsitzender
oder ordentliches Mitglied), der Verantwortung innerhalb des Gesamtvorstands oder der Erfahrung oder Zugehörigkeitsdauer zum
Vorstand vornehmen.
Bei der Festlegung der Vergütungsstruktur achtet der Aufsichtsrat zudem darauf, dass die variablen Vergütungsbestandteile
einen signifikanten Anteil an der Gesamtvergütung haben, um eine starke Anreizstruktur sowie leistungsgerechte Vergütung der
Mitglieder des Vorstands sicherzustellen. Darüber hinaus berücksichtigt der Aufsichtsrat entsprechend der Vorgaben des Aktiengesetzes
und der Empfehlungen des DCGK, dass der Anteil der langfristigen variablen Vergütung den Anteil der kurzfristigen variablen
Vergütung übersteigt, um den Fokus auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft zu legen.
Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe fester und variabler Vergütungskomponenten zusammen. Bei den variablen Vergütungskomponenten
(STI und LTI) wird jeweils der Zielbetrag bei 100%iger Zielerreichung zugrunde gelegt.
Der Anteil der Grundvergütung liegt bei rund 25% bis 40% der Ziel-Gesamtvergütung. Leistungen für die betriebliche Altersversorgung
entsprechen rund 1% bis 5% der Ziel-Gesamtvergütung und die Nebenleistungen haben einen Anteil von rund 1% bis 5% an der Ziel-Gesamtvergütung.
Der Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung (STI) liegt bei 20% bis 35% der Ziel-Gesamtvergütung, während der Anteil
der langfristigen variablen Vergütung (LTI) mit 30% bis 45% den überwiegenden Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung ausmacht.
1. Festvergütung
a) Grundvergütung
Die Grundvergütung umfasst ein jährliches festes, erfolgsunabhängiges Grundgehalt, das in zwölf gleichen Monatsraten jeweils
am Ende eines Monats ausgezahlt wird.
b) Nebenleistungen
Darüber hinaus können den Mitgliedern des Vorstands Sachbezüge und Nebenleistungen gewährt werden, wie beispielsweise Beiträge
zur gesetzlichen oder privaten Kranken- sowie Pflegeversicherung, der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) sowie wie weitere marktübliche Versicherungsleistungen. Die Nebenleistungen können darüber hinaus insbesondere
die Kosten beziehungsweise den geldwerten Vorteil von firmenseitig gewährten Sachbezügen und weitere Nebenleistungen wie zum
Beispiel die Bereitstellung eines Dienstwagens, Smartphones, Erstattung bestimmter Steuerberatungskosten, Wohnungs- und Umzugskosten
sowie Kosten im Zusammenhang mit Vorsorgeuntersuchungen, einschließlich der gegebenenfalls hierauf übernommenen Steuern enthalten.
Die Vorstandsmitglieder können statt eines Dienstwagens auch eine monatliche Car-Allowance wählen. Darüber hinaus hat der
Aufsichtsrat das Recht, im Einzelfall neu eintretenden Mitgliedern des Vorstands in marktgerechter und angemessener Weise
einen Sign-On Bonus anlässlich des Amtseintritts in bar oder in Aktien zu gewähren, um geeignete Kandidatinnen und Kandidaten
zu gewinnen. Durch eine solche Sonderzahlung können z. B. Gehaltsverluste aus vormaligen Anstellungsverträgen ausgeglichen
werden, die durch den Wechsel zur Gesellschaft entstehen.
c) Altersversorgung
Die Mitglieder des Vorstands können Zuschüsse zu eigenfinanzierten betrieblichen Altersversorgung erhalten, sofern eine solche
vom jeweiligen Vorstandsmitglied unterhalten wird. Diese Zuschüsse sollen eine teilweise Altersversorgung absichern und werden
nur gewährt, wenn mindestens derselbe Betrag auch vom Vorstand zusätzlich einbezahlt wird. Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig
die Angemessenheit des Beitrags. Der Aufsichtsrat kann außerdem über Sonderbeiträge und Sonderregelungen für einzelne Mitglieder
des Vorstands entscheiden. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Aufsichtsrat das jeweils angestrebte Versorgungsniveau,
die Dauer der Vorstandszugehörigkeit sowie den daraus abgeleiteten jährlichen und langfristigen Aufwand.
2. Kurzfristige variable Vergütung (STI)
Der STI ist ein leistungsorientierter variabler Vergütungsbestandteil mit einjährigem Bemessungszeitraum, der den im Geschäftsjahr
geleisteten Beitrag zur operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie sowie zu einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung
incentiviert.
Den Mitgliedern des Vorstands wird eine auf das Geschäftsjahr bezogene variable erfolgsabhängige Vergütung (‘STI‘) gewährt, deren jährlicher Zielbetrag vom Aufsichtsrat im Vorstandsdienstvertrag festgelegt wird (‘STI-Zielbetrag‘). Die Berechnung des STI basiert zu 70% auf der Erreichung einer Zielvorgabe für das bereinigte EBITDA des Konzerns (‘STI EBITDA-Ziel‘) und zu 30% auf verschiedenen nicht-finanziellen Leistungskriterien (‘Nicht-finanzielle STI-Ziele‘). Die STI-Erfolgsziele werden jährlich vor oder zu Beginn des Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat nach Rücksprache mit
dem Vorstandsmitglied nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
a) STI EBITDA-Ziel
Die Cherry AG definiert das EBITDA als die Summe des Ergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT) sowie Abschreibungen. Das bereinigte
EBITDA wird durch Anpassungen des EBITDA um Erträge/Aufwendungen für anteilsbasierte Vergütung sowie einmalige Sondereffekte
(wie Restrukturierungsaufwendungen) berechnet. Das bereinigte EBITDA des Konzerns spiegelt die operative Ertragskraft der
Gruppe wider und trägt so zur Förderung der Geschäftsstrategie der Gesellschaft bei.
Der Zielwert für das STI EBITDA-Ziel wird jährlich durch den Aufsichtsrat festgelegt und leitet sich aus der Budgetplanung
für den Cherry-Konzern ab. Damit diese Ziele ihre Anreizfunktion nicht verfehlen, wird der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem
Ermessen darauf achten, dass die Ziele einerseits ambitioniert sind, zum anderen aber für das Mitglied des Vorstands erreichbar
bleiben. Eine nachträgliche Änderung des Zielwertes ist ausgeschlossen. Zur Messung der Zielerreichung wird das nach dem maßgeblichen
gebilligten Konzernabschluss der Cherry AG tatsächlich erzielte bereinigte Ist-EBITDA mit dem Zielwert für das jeweilige Geschäftsjahr
verglichen (‘STI EBITDA-Zielerreichung‘). Der Aufsichtsrat wird in angemessenem Umfang Anpassungen des EBITDA aufgrund von M&A-Aktivitäten berücksichtigen.
Bei der Ermittlung der Ziel- und Schwellenwerte gilt das Folgende: Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung unter 85% des STI EBITDA-Ziels
beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil an der STI-EBITDA-Gesamtzielerreichung ‘0%’. Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung
85% des STI EBITDA-Ziels beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil an der STI-EBITDA-Gesamtzielerreichung ‘50%’ (‘Unterer Schwellenwert‘). Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung 100% des STI EBITDA-Ziels beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil an der
STI-EBITDA-Gesamtzielerreichung ‘100%’ (‘Zielwert‘). Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung 120% des STI EBITDA-Ziels beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil an der
STI-EBITDA-Gesamtzielerreichung ‘125%’ (‘Oberer Schwellenwert‘). Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung 135% des STI EBITDA-Ziels oder mehr beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil
an der STI-EBITDA-Gesamtzielerreichung ‘150%'(‘Maximaler Schwellenwert‘). Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung zwischen den genannten Prozentzahlen liegt, wird die STI EBITDA-Zielerreichung auf
linearer Basis berechnet. Die maximale Zielerreichung ist auf 150% des Zielwerts für das STI-EBITDA Ziel begrenzt (Cap).
Die Bonuskurve des STI EBITDA-Ziels ist nach folgendem Schema aufgebaut:
b) Nicht-finanzielle STI-Ziele
Die nicht-finanziellen STI-Erfolgsziele und deren Gewichtung – für bis zu zehn Erfolgsziele – werden vom Aufsichtsrat jährlich
nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. Sie können für den Vorstand einheitlich oder für das Mitglied des Vorstands individuell
festgelegt werden. Eine nachträgliche Änderung der nicht-finanziellen STI-Erfolgsziele ist ausgeschlossen. Die maximale Zielerreichung
ist auf 150% des Zielwerts für das nicht-finanzielle STI-Ziel begrenzt (Cap).
Für den langfristigen Erfolg der Gesellschaft ist neben der finanziellen Entwicklung auch die nachhaltige nicht-finanzielle
Entwicklung der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung. Dieser Teil des STI bemisst sich an der Erreichung nicht-finanzieller
Erfolgsziele, die sich an vorab definierten Projekten und/oder wichtigen Verbesserungen von Prozessabläufen orientieren, um
Ziele für das laufende Geschäftsjahr und/oder strategische Ziele zu erreichen. Dabei werden eines oder mehrere Erfolgsziele
aus den nachfolgenden Tätigkeitsbereichen abgeleitet (in alphabetischer Reihenfolge):
* |
Aktionärskommunikation & Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat,
|
* |
Governance & Compliance,
|
* |
Kunden-, Markt- & Produktinitiativen,
|
* |
Lieferanten & weitere Stakeholder,
|
* |
Mitarbeiter & interne Prozesse,
|
* |
Umwelt und soziale Verantwortung, und
|
* |
Verwaltung der Finanzressourcen & Investments.
|
Bei der Definition des nicht-finanziellen STI-Erfolgsziels legt der Aufsichtsrat neben dem oder den konkreten nicht-finanziellen
STI-Erfolgsziel(en) auch die Methode zur Leistungsmessung sowie den jeweiligen Zielwert, einen unteren Schwellenwert und einen
oberen Schwellenwert fest. Die konkrete Zielerreichung kann zwischen 0% und 150% liegen und wird ex post im Vergütungsbericht erläutert. Bei der Festlegung des konkreten nicht-finanziellen STI-Erfolgsziels achtet der Aufsichtsrat
darauf, dass dieses messbar und transparent ist. Sofern das ausgewählte nicht-finanzielle STI-Erfolgsziel durch nicht vorhersehbare
Entwicklungen nicht messbar oder ermittelbar ist, kann der Aufsichtsrat eine alternative Kennzahl, die dem ursprünglichen
Zweck möglichst nahekommt, heranziehen. Grundsätzlich ist aber auch für das ESG-Erfolgsziel entsprechend der Empfehlung des
DCGK eine nachträgliche Änderung ausgeschlossen.
c) Gesamtzielerreichung und Auszahlungsmodalitäten
Die Zielerreichung der STI-Erfolgsziele wird nach Ablauf des Geschäftsjahres (‘STI Performanceperiode‘) vom Aufsichtsrat gemessen und festgelegt. Das STI EBITDA-Ziel wird anhand des Konzernabschlusses der Gesellschaft gemessen.
Die Zielerreichung der nicht-finanziellen STI-Erfolgsziele wird nach Maßgabe der festgelegten Kriterien gemessen. Die Gesamtzielerreichung
errechnet sich, indem die Zielerreichungsgrade der Leistungskriterien jeweils mit ihrer Gewichtung multipliziert und anschließend
addiert werden. Die Gesamtzielerreichung wird anschließend mit dem STI-Zielwert multipliziert, um den jährlichen Auszahlungsbetrag
zu bestimmen. Der jährliche Auszahlungsbetrag des STI ist auf maximal 120% der jeweiligen jährlichen Grundvergütung (brutto)
begrenzt (Cap). Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien ist ausgeschlossen.
Der Aufsichtsrat hat beim STI gemäß der Empfehlung in G.11 des Deutschen Corporate Governance Kodex in begründeten seltenen
Sonderfällen zudem die Möglichkeit, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. Das kann zu
einer Erhöhung wie auch zu einer Verminderung der andernfalls sich ergebenden variablen Vergütung führen. Derartige Anpassungen
können mithin sowohl positive als auch negative außergewöhnliche Entwicklungen berücksichtigen, die bei der Festlegung der
Zielwerte noch nicht bekannt oder absehbar waren und sich erheblich auf die Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands auswirken,
beispielsweise nicht im Budget berücksichtigte M&A-Aktivitäten, nicht vorhersehbare Änderungen in den Rechnungslegungsstandards
oder Steuervorschriften, Naturkatastrophen oder Pandemien. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen oder Risiken des normalen
Geschäftsverlaufs fallen ausdrücklich nicht unter derartige Ausnahmefälle. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Aufsichtsrat
unter anderem, inwieweit die Gesellschaft, ihre Aktionäre und die Mitarbeiter von den außergewöhnlichen Entwicklungen betroffen
sind oder betroffen sein werden. Über etwaige Anpassungen und deren Auswirkungen auf die Zielerreichung und Auszahlung des
STI wird ex post im Vergütungsbericht berichtet.
Die Auszahlung des STI erfolgt in bar und wird mit erster Gehaltsabrechnung nach der Billigung des Konzernabschlusses für
das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft zur Zahlung fällig. Beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis im Laufe eines
Geschäftsjahres, so wird der STI für das Geschäftsjahr pro rata temporis gezahlt.
3. Langfristige variable Vergütung (LTI)
Die langfristige variable Vergütung (LTI) soll das Handeln der Mitglieder des Vorstands im Sinne einer nachhaltigen und langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft fördern. Die Verknüpfung mit der Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft trägt zu einer
stärkeren Verknüpfung der Interessen der Aktionäre und einer Förderung des langfristigen Wachstums der Gesellschaft bei. Die
variable Vergütung unter dem LTI hängt zudem von dem Erfolg der Gesellschaft im Rahmen ihrer langfristigen Strategie ab und
ist daher auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet.
Der jährliche Zielbetrag wird vom Aufsichtsrat im Vorstandsdienstvertrag festgelegt (‘LTI-Zielbetrag‘). Die LTI-Erfolgsziele setzen sich regelmäßig zu 50% aus dem relativen Total Shareholder Return (‘rTSR-Ziel‘) und zu 50% aus dem bereinigten EBITDA des Konzerns (‘LTI EBITDA-Ziel‘) zusammen. Der LTI ist als Performance Share Plan ausgestaltet, bei dem in jährlichen Tranchen jeweils am 1. Januar eines
jeden Geschäftsjahrs virtuelle Aktien (Performance Shares) der Cherry AG bedingt zugeteilt werden (‘Start-Performance Aktien‘). Die Laufzeit einer LTI-Tranche beträgt vier Jahre und setzt sich aus einer dreijährigen Performanceperiode (‘LTI Performance Periode‘) und einer sich anschließenden einjährigen Sperrfrist (‘Lock-up Periode‘) zusammen.
Um die Anzahl der bedingt zugeteilten Start-Performance Aktien zu bestimmen, wird der LTI-Zielbetrag durch den durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft in den letzten 60 aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen vor Beginn des jeweiligen
Gewährungsjahres dividiert. Nach Ablauf der jeweiligen dreijährigen LTI Performance Periode wird die Anzahl der bedingt zugeteilten
Start-Performance Aktien mit der Gesamtzielerreichung multipliziert; das Ergebnis ist die finale Anzahl der Performance Aktien
(‘Final-Performance Aktien‘). Das Mitglied des Vorstands erlangt nach Ablauf der jeweils dreijährigen LTI Performance Periode einen unbedingten und
unverfallbaren Anspruch auf die Final-Performance Aktien. Nach Ablauf der Lock-up Periode soll die jeweilige LTI Tranche ausgezahlt
werden. Die Höhe der Auszahlung errechnet sich, indem man die Anzahl der Final-Performance Aktien mit dem durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft in den letzten 60 Börsenhandelstagen vor dem Tag des Auszahlungsverlangens multipliziert.
a) rTSR-Ziel
Der relative Total Shareholder Return (‘rTSR‘) ermittelt sich aus der Entwicklung der Aktienrendite der Aktie der Gesellschaft (‘Cherry-Aktie‘) in Relation zur Entwicklung des SDAX. Der rTSR ist ein externes, auf den Kapitalmarkt ausgerichtetes Leistungskriterium
und fördert daher die Interessenkongruenz. Die Berücksichtigung der Aktienkursentwicklung im Vergleich zu einer Vergleichsgruppe
setzt zudem einen Anreiz, langfristig im Wettbewerb zu bestehen und die Vergleichsgruppe leistungsmäßig zu übertreffen.
Der Aufsichtsrat legt zu Beginn einer LTI-Tranche jeweils einen Zielwert für das rTSR-Ziel fest. Damit diese Ziele ihre Anreizfunktion
nicht verfehlen, wird der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen darauf achten, dass die Ziele einerseits ambitioniert
sind, zum anderen aber für das Mitglied des Vorstands erreichbar bleiben.
Der Total Shareholder Return (‘TSR‘) ist die Summe aus der Entwicklung des Kurses der Cherry-Aktie und der ausgezahlten Dividenden, unterstellt das diese Dividenden
zum Tag nach der Dividendenzahlung wieder in Cherry-Aktien reinvestiert worden wären. Die TSR Zielerreichung für die Gesellschaft
und für den SDAX wird am Ende der Performance Periode nach folgender Formel berechnet:
Die Ertragsrendite wird für jeden einzelnen Tag nach folgender Formel berechnet:
Wobei:
RIt: Ertragsrendite am Tag t
Pt: Schlusskurs am Tag t (an der Frankfurter Wertpapierbörse/ XETRA)
Dt: Dividenden am Tag t (falls Ex-Tag)
Sowohl für die Cherry AG als auch für den SDAX beruht die Ertragsrendite am Anfang der Performance Periode auf der durchschnittlichen
Ertragsrendite in den 60 aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen unmittelbar vor dem Beginn des Gewährungsjahres, gerundet
auf zwei Nachkommastellen. Sowohl für die Gesellschaft als auch für den SDAX beruht die Ertragsrendite am Ende der Performance
Periode auf der durchschnittlichen Ertragsrendite in den 60 aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen unmittelbar vor dem Ende
der LTI Performance Periode, gerundet auf zwei Nachkommastellen.
Der rTSR für die jeweilige LTI Performance Periode ist die Differenz zwischen dem TSR-Wert der Cherry-Aktie und dem TSR-Wert
des SDAX nach folgender Formel:
rTSR = TSR Cherry-Aktie – TSR SDAX
|
Bei der Ermittlung der Ziel- und Schwellenwerte gilt das Folgende: Wenn die Differenz zwischen dem TSR der Cherry-Aktie und
dem TSR des SDAX weniger als 0 Prozentpunkte beträgt (also negativ ist), ist die rTSR-Zielerreichung ‘0%’ und das Mitglied
des Vorstands erhält keine Final-Performance Aktien im Zusammenhang mit dem rTSR-Ziel. Wenn die Differenz zwischen dem TSR
der Cherry-Aktie und dem TSR des SDAX 0 Prozentpunkte beträgt, ist die rTSR-Zielerreichung ‘50%’ (‘Unterer Schwellenwert‘). Wenn die Differenz zwischen dem TSR der Cherry-Aktie und dem TSR des SDAX 25 Prozentpunkte beträgt, ist die rTSR-Zielerreichung
‘100%’ (‘Zielwert‘). Wenn die Differenz zwischen dem TSR der Cherry-Aktie und dem TSR des SDAX 50 Prozentpunkte oder mehr beträgt, ist die
rTSR-Zielerreichung ‘150%’ (‘Oberer Schwellenwert‘). Wenn die TSR-Zielerreichung zwischen den genannten Prozentpunkten liegt, wird die rTSR-Zielerreichung auf linearer Basis
berechnet. Die maximale rTSR-Zielerreichung ist auf 150% des Zielwerts für das rTSR-Ziel begrenzt (Cap).
Die Bonuskurve ist nach folgendem Schema aufgebaut:
Der Aufsichtsrat hat das Recht, in begründeten Ausnahmefällen (i) die Auszahlungskurve für den rTSR und/oder (ii) in angebrachten
Fällen den Vergleichsindex, jeweils für eine LTI-Tranche zu ändern und anzupassen (unter keinen Umständen jedoch während einer
laufenden Performance Periode für eine bereits gewährte LTI Tranche). Eine nachträgliche Änderung des rTSR-Zielwerts ist ausgeschlossen.
Allerdings ist der Aufsichtsrat berechtigt, das rTSR-Ziel im Fall von außergewöhnlichen Ereignissen angemessen anzupassen
(z. B. Verwässerungsschutz bei Kapitalmaßnahmen oder im Fall einer signifikanten Änderung des Vergleichsindex).
b) LTI EBITDA-Ziel
Die Cherry AG definiert das EBITDA als die Summe des Ergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT) sowie Abschreibungen. Das bereinigte
EBITDA wird durch Anpassungen des EBITDA um Erträge/Aufwendungen für anteilsbasierte Vergütung sowie einmalige Sondereffekte
(wie Restrukturierungsaufwendungen) berechnet. Das bereinigte EBITDA des Konzerns spiegelt die operative Ertragskraft der
Gruppe wider und trägt so zur Förderung der Geschäftsstrategie der Gesellschaft bei.
Der Zielwert für das LTI EBITDA-Ziel wird vor oder zu Beginn der jeweiligen LTI Tranche für jedes der drei Geschäftsjahre
einer LTI Performance Periode durch den Aufsichtsrat festgelegt und leitet sich aus der Budgetplanung für den Cherry Konzern
ab. Eine nachträgliche Änderung des Zielwertes ist ausgeschlossen. Damit diese Ziele ihre Anreizfunktion nicht verfehlen,
wird der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen darauf achten, dass die Ziele einerseits ambitioniert sind, zum anderen
aber für das Mitglied des Vorstands erreichbar bleiben.
Zur Messung der Zielerreichung wird das nach dem maßgeblichen gebilligten Konzernabschluss der Cherry AG tatsächlich erzielte
bereinigte Ist-EBITDA mit dem Zielwert für das jeweilige Geschäftsjahr verglichen. Der Aufsichtsrat kann in angemessenem Umfang
Anpassungen des EBITDA aufgrund von M&A-Aktivitäten berücksichtigen. Die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel ergibt sich
aus dem Durchschnitt der drei LTI EBITDA-Zielerreichungen während der jeweiligen Performance-Periode.
Für die LTI EBITDA-Zielerreichung legt der Aufsichtsrat jeweils vor oder zu Beginn einer LTI Performance Periode das finanzielle
Ziel für eine 100%ige LTI EBITDA-Zielerreichung (‘Zielwert‘) fest.
Bei der Ermittlung der Ziel- und Schwellenwerte gilt das Folgende: Wenn die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel unter 85%
des Zielwerts liegt, beträgt die LTI EBITDA-Zielerreichung ‘0’ und das Mitglied des Vorstands erhält keine Final-Performance
Aktien für das LTI EBITDA-Ziel. Wenn die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel bei 85% des Zielwerts liegt, beträgt die LTI
EBITDA-Zielerreichung 50% (‘Unterer Schwellenwert‘). Wenn die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel bei 100% des Zielwerts liegt, beträgt die LTI EBITDA-Zielerreichung 100%.
Wenn die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel bei 150% oder mehr des Zielwerts liegt, beträgt die LTI EBITDA-Zielerreichung
150% (‘Oberer Schwellenwert‘). Wenn die LTI EBITDA-Zielerreichung zwischen den genannten Prozentzahlen liegt, wird die LTI EBITDA-Zielerreichung auf
linearer Basis berechnet. Unter keinen Umständen überschreitet die LTI EBITDA-Zielerreichung jedoch 150% des Zielwerts für
das LTI EBITDA-Ziel (Cap).
Die Bonuskurve ist nach folgendem Schema aufgebaut:
c) Gesamtzielerreichung und Auszahlungsmodalitäten
Die Gesamtzielerreichung errechnet sich, indem die Zielerreichungsgrade der beiden Leistungskriterien jeweils mit ihrer Gewichtung
multipliziert und anschließend addiert werden. Die Höhe der Auszahlung errechnet sich, indem man die Anzahl der Final-Performance
Aktien mit dem durchschnittlichen Schlusskurs der Cherry-Aktie in den letzten 60 Börsenhandelstagen vor dem Tag des Auszahlungsverlangens
multipliziert. Der LTI-Auszahlungsbetrag für die jeweilige LTI-Tranche ist für den Vorsitzenden des Vorstands auf maximal
EUR 2.500.000,00 (brutto) und für ordentliche Mitglieder des Vorstands auf maximal EUR 2.000.000,00 (brutto) p. a. begrenzt
(Cap).
Die Auszahlung der jeweiligen LTI Tranche ist grundsätzlich zahlbar und fällig spätestens binnen zwei Wochen nach der ordentlichen
Hauptversammlung der Cherry AG, die der Lock-up Periode nachfolgt. Die Auszahlung erfolgt nach Wahl der Gesellschaft in bar
oder, auf Grundlage des Nettobetrags und nach Abzug der Lohnsteuer, die von der Gesellschaft an die Finanzbehörden abgeführt
wird, in Cherry-Aktien.
Beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis im Laufe eines Gewährungsjahres, so wird der LTI für dieses Geschäftsjahr pro rata temporis gewährt.
Falls (i) die Gesellschaft das Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund nach § 84 Abs. 3 AktG vorzeitig abberuft, falls
(ii) der Vorstandsdienstvertrag von der Gesellschaft aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gekündigt wird, oder falls (iii) das
Mitglied des Vorstands sein Amt niederlegt, ohne hierzu seinerseits einen wichtigen Grund zu haben, verfallen sämtliche noch
nicht ausgezahlten Ansprüche auf den LTI einschließlich unverfallbar gewordener Final-Performance Aktien (Bad Leaver). In
allen anderen Fällen der Vertragsbeendigung bleiben die Ansprüche aus dem LTI unberührt und werden nach den ursprünglich vereinbarten
Zielen zu den jeweiligen Fälligkeiten abgerechnet und je nach Gesamtzielerreichung ausgezahlt.
Der Aufsichtsrat hat auch beim LTI gemäß der Empfehlung in G.11 des DCGK in begründeten seltenen Sonderfällen zudem die Möglichkeit,
außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. Das kann zu einer Erhöhung wie auch zu einer Verminderung
der andernfalls sich ergebenden variablen Vergütung führen. Derartige Anpassungen können mithin sowohl positive als auch negative
außergewöhnliche Entwicklungen berücksichtigen, die bei der Festlegung der Zielwerte noch nicht bekannt oder absehbar waren
und darin nicht hinreichend erfasst wurden, beispielsweise nicht im Budget berücksichtigte M&A-Aktivitäten oder nicht vorhersehbare
Änderungen in den Bilanzierungsvorschriften. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen oder Risiken des normalen Geschäftsverlaufs
fallen ausdrücklich nicht unter derartige Ausnahmefälle. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Aufsichtsrat unter anderem,
inwieweit die Gesellschaft, die Aktionäre und die Mitarbeiter von den außergewöhnlichen Entwicklungen betroffen sind oder
betroffen sein werden. Über etwaige Anpassungen und deren Auswirkungen auf die Zielerreichung und Auszahlung des LTI wird
ex post im Vergütungsbericht berichtet.
4. Aktienhalteprogramm
Um die Interessen der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft über die variable Vergütung hinaus noch stärker an die Interessen
der Aktionäre anzugleichen, besteht für die Mitglieder des Vorstands die Verpflichtung zum Halten von Aktien der Gesellschaft
(Aktienhalteprogramm). Jedes Mitglied des Vorstands ist verpflichtet, während der Laufzeit seines Vorstandsdienstvertrags
mindestens in Höhe von 100% der jährlichen Grundvergütung Cherry-Aktien bis zum Ende der Aufbauphase zu erwerben und zu halten.
Der Aufbau der zu haltenden Aktien erfolgt innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Vorstandsdienstvertrags. Das Mitglied
des Vorstands muss insgesamt eine dem maßgeblichen Gegenwert entsprechende Summe als Kaufpreis für die von ihm jeweils erworbenen
Cherry-Aktien aufwenden. Bereits vom Mitglied des Vorstands gehaltene Cherry-Aktien werden dabei berücksichtigt.
IV. |
Maximalvergütung der Mitglieder des Vorstands
|
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge
einschließlich Grundvergütung, Nebenleistungen, Altersversorgungsleistungen und variablen Vergütungsbestandteilen) der Mitglieder
des Vorstands – unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird – ist für
die einzelnen Mitglieder des Vorstands auf einen Maximalbetrag begrenzt (‘Maximalvergütung‘). Für den Fall, dass die Maximalvergütung überschritten wird, werden die Auszahlungen aus der langfristigen variablen Vergütung
(in Cherry-Aktien oder in bar) als zuletzt fälligem Vergütungsbestandteil entsprechend gekürzt.
Die jährliche Maximalvergütung beträgt:
* |
für den Vorsitzenden des Vorstands |
EUR 3,5 Mio. |
* |
für ordentliche Mitglieder des Vorstands |
EUR 3,0 Mio. |
Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um die vom Aufsichtsrat angestrebte oder für angemessen gehaltene Ziel-Gesamtvergütung,
sondern lediglich um eine absolute Höchstgrenze, die nur bei maximaler Zielerreichung aller ambitionierten Leistungskriterien
der variablen Vergütung sowie einer erheblichen Steigerung des Aktienkurses der Gesellschaft erreicht werden kann.
Der Aufsichtsrat überprüft die Höhe der maximalen individuellen Vergütungszusage regelmäßig auf ihre Angemessenheit. Diese
Angemessenheitsprüfung erfolgt im Rahmen des Horizontal- und des Vertikalvergleichs und bezieht die Nebenleistungen in ihrer
jeweiligen maximalen, pauschalierten Höhe mit ein.
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen noch nicht ausbezahlte Vergütung aus den variablen
Vergütungsbestandteilen einzubehalten (‘Malus‘) oder bereits ausbezahlte Vergütung aus den variablen Vergütungsbestandteilen zurückzufordern (‘Clawback‘).
Hiernach kann der Aufsichtsrat bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen schwerwiegenden Verstößen eines Mitglieds des Vorstands
gegen unternehmensinterne Verhaltensrichtlinien oder gesetzliche Pflichten die kurzfristig variable Vergütung und die langfristig
variable aktienbasierte Vergütung ganz oder teilweise ersatzlos verfallen lassen (Malus). Ferner kann der Aufsichtsrat in
diesen Fällen bereits ausgezahlte variable Vergütung ganz oder teilweise zurückfordern (‘Compliance-Clawback‘).
Darüber hinaus ist eine bereits ausbezahlte variable Vergütung zurückzuzahlen, falls der der Berechnung des Auszahlungsbetrages
zugrunde liegende Jahresabschluss der Gesellschaft fehlerhaft war und sich auf Basis des korrigierten Jahresabschlusses ein
niedrigerer Auszahlungsbetrag ergibt (‘Performance-Clawback‘). Die Rückforderungsmöglichkeiten bestehen auch dann, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied
zum Zeitpunkt der Rückforderung bereits beendet ist.
Etwaige Ansprüche der Gesellschaft auf Schadensersatz, insbesondere aus § 93 Abs. 2 AktG, das Recht der Gesellschaft zum Widerruf
der Bestellung gemäß § 84 Abs. 3 AktG sowie das Recht der Gesellschaft zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrages bleiben
von diesen Regelungen unberührt.
VI. |
Angaben zu vergütungsbezogenen Rechtsgeschäften
|
1. |
Laufzeiten und Beendigung der Vorstandsdienstverträge
|
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft beachtet bei der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands sowie bei der Laufzeit der Vorstandsdienstverträge
die Vorgaben des § 84 AktG sowie grundsätzlich auch die Empfehlungen des DCGK. Demnach beträgt die Laufzeit der Vorstandsdienstverträge
maximal fünf Jahre und grundsätzlich maximal drei Jahre bei der erstmaligen Bestellung, sofern hierfür keine Abweichung erklärt
wird. Der Vorstandsdienstvertrag kann nur außerordentlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB gekündigt
werden. Eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des Vorstandsdienstvertrags besteht nicht.
Im Falle der Beendigung eines Vorstandsdienstvertrags werden dem betroffenen Mitglied des Vorstands die variablen Vergütungsbestandteile,
die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Leistungskriterien und nach den
im Vorstandsdienstvertrag geregelten Auszahlungsmodalitäten und Fristen ausgezahlt.
2. |
Leistungen im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags
|
Ein Anspruch auf Abfindung oder sonstige Zahlungen besteht nicht im Fall einer wirksamen außerordentlichen Kündigung durch
die Gesellschaft aus wichtigem Grund (§ 626 BGB). Ebenso ist ein Anspruch auf Abfindung oder sonstige Zahlungen ausgeschlossen,
falls das Mitglied des Vorstands sein Mandat niederlegt, ohne hierfür seinerseits einen wichtigen Grund zu haben.
Im Falle einer vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags ohne wichtigen Grund ist eine gegebenenfalls
zu zahlende Abfindung auf maximal zwei Jahresvergütungen, höchstens jedoch auf die Vergütung der Restlaufzeit begrenzt (‘Abfindungs-Cap‘). Die Abfindung wird auf eine etwaige Karenzentschädigung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots angerechnet.
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) werden grundsätzlich nicht vereinbart.
4. |
Übernahme von Aufsichtsratsmandaten oder vergleichbaren Mandaten
|
Mit der Vergütung ist die gesamte Tätigkeit des Mitglieds des Vorstands einschließlich etwaiger Tätigkeiten für verbundene
Unternehmen abgegolten, dies gilt insbesondere für die Übernahme konzerninterner Aufsichtsratsmandate und vergleichbarer Mandate.
Die Übernahme einer Nebentätigkeit (zum Beispiel eine anderweitige Tätigkeit im beruflichen Bereich oder die Übernahme eines
Mandats in einer Interessenvertretung und die Annahme eines Ehrenamts) – gleichgültig, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich
erfolgt – bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat wird im Zusammenhang mit der
Zustimmungsentscheidung entscheiden, ob und inwieweit eine Vergütung für Nebentätigkeiten, namentlich die Übernahme konzernfremder
Aufsichtsratsmandate, auf die Vorstandsvergütung anzurechnen ist.
5. |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
|
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorsehen, wonach es den Mitgliedern des Vorstands
nach Beendigung des Vorstandsdienstvertrags für einen bestimmten Zeitraum untersagt ist, mit der Gesellschaft in Wettbewerb
zu treten. Die Gesellschaft leistet in einem solchen Fall den Mitgliedern des Vorstands für die Dauer des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung. Auf die Karenzentschädigung wird eine eventuelle Abfindungszahlung angerechnet.
Die Gesellschaft kann durch schriftliche Erklärung jederzeit auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten mit der
Wirkung, dass sie mit Ablauf von sechs Monaten ab der Erklärung von der Zahlung der Karenzentschädigung frei wird.
VII. |
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
|
Der Aufsichtsrat kann gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu gehören beispielsweise die Angleichung des Vergütungssystems
bei einer signifikant veränderten Unternehmensstrategie zur Gewährung der adäquaten Anreizsetzung oder im Falle weitreichender
Änderungen der Wirtschaftssituation (zum Beispiel durch Pandemien oder schwere Wirtschaftskrisen), die die ursprünglichen
Leistungskriterien und/oder Kennzahlen des Vergütungssystems hinfällig werden lassen, sofern die konkreten Auswirkungen nicht
vorhersehbar waren. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen stellen ausdrücklich keinen Ausnahmefall dar, der zum Abweichen
vom Vergütungssystem berechtigt.
Verfahrensmäßig setzt ein solches Abweichen einen ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats der Gesellschaft voraus, in dem
die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung transparent in angemessener Form begründet werden.
Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Regelungen
zur Vergütungsstruktur und -höhe sowie die einzelnen Vergütungsbestandteile und insbesondere die Leistungskriterien. Sachlich
kann der Aufsichtsrat sowohl von dem jeweiligen relativen Anteil der einzelnen Vergütungsbestandteile sowie ihren jeweiligen
Voraussetzungen abweichen, auch die Festvergütung kann er im Einzelfall vorübergehend anders festsetzen, wenn dies im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft liegt. Darüber hinaus können auch weitere Vergütungsbestandeile gewährt werden,
falls die Anreizwirkung der Vergütung durch Anpassung der bestehenden Vergütungsbestandteile nicht angemessen wiederhergestellt
werden kann. Die Notwendigkeit der Abweichung und die von der Abweichung konkret betroffenen Bestandteile des Vergütungssystems
werden den Aktionären im jeweiligen Vergütungsbericht erläutert.
|
3. |
Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über das Vergütungssystem und die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats)
Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Cherry AG
I. |
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung
|
Das System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und
berücksichtigt die Empfehlungen und Anregungen des DCGK.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer
Verantwortung und ihren Aufgaben sowie zur Lage der Gesellschaft stehen. Die jeweilige Höhe der festen jährlichen Vergütung
berücksichtigt die konkrete Funktion und die Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Zugleich soll
die Vergütung die Übernahme eines Mandats als Mitglied oder Vorsitzender des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses hinreichend
attraktiv erscheinen lassen, um entsprechend qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat gewinnen und halten zu können.
Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands, die wiederum einen wesentlichen Beitrag
für eine erfolgreiche Geschäftsstrategie und den langfristigen Erfolg der Gesellschaft leistet.
Entsprechend der Anregung G.18 DCGK sehen die aktuellen Vergütungsregelungen keine erfolgsorientierte Vergütung, sondern eine
reine Festvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft vor. Auf diese Weise kann der Aufsichtsrat der Gesellschaft
die unabhängige Beratung und Kontrolle des Vorstands am besten wahrnehmen. Der Umfang der Arbeitsbelastung und des Haftungsrisikos
der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft entwickelt sich in aller Regel nicht parallel zum geschäftlichen Erfolg
des Unternehmens beziehungsweise zur Ertragslage der Gesellschaft. Vielmehr wird häufig gerade in schwierigen Zeiten, in denen
eine variable Vergütung unter Umständen zurückgeht, eine besonders intensive Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsfunktion
durch die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft erforderlich sein. Variable Vergütungsbestandteile sowie finanzielle
oder nichtfinanzielle Leistungskriterien sind nicht vorgesehen.
II. |
Vergütungsbestandteile
|
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats besteht aus einer festen Vergütung in Höhe von EUR 45.000,00. Zudem erstattet
die Gesellschaft den Mitgliedern des Aufsichtsrats die in Ausübung ihres Amtes entstandenen notwendigen Auslagen und die von
ihnen gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Ferner werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft
von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen, soweit
eine solche besteht. Der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats
sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen wird angemessen berücksichtigt, sodass auch der Empfehlung G.17
DCGK entsprochen wird. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine feste
Vergütung in Höhe von EUR 90.000,00 und der Stellvertreter eine feste Grundvergütung von EUR 67.500,00.
Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats erhalten jeweils zusätzlich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
EUR 25.000,00 und jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses EUR 12.500,00 für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft.
Der Vorsitzende des Nominierungsausschusses und der Vorsitzende des Personal- und Vergütungsausschusses erhalten jeweils zusätzlich
eine jährliche feste Vergütung von EUR 15.000,00. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats, das Mitglied des Personal- und Vergütungsausschusses
oder des Nominierungsausschusses ist, ohne Vorsitzender zu sein, erhält eine zusätzliche feste jährliche Vergütung von jeweils
EUR 7.500,00.
Die jährliche Vergütung ist jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar und ist dann innerhalb der ersten sechs Wochen
des neuen Geschäftsjahrs zur Zahlung fällig. Mitglieder des ersten Aufsichtsrats sowie Aufsichtsratsmitglieder, die während
des laufenden Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat, einen Ausschuss oder eine bestimmte Funktion eintreten oder aus dem Aufsichtsrat,
einem Ausschuss oder einer bestimmten Funktion ausscheiden, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft bzw.
der Wahrnehmung ihrer Funktion ein Zwölftel des betreffenden jährlichen Vergütungsteils.
III. |
Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
|
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Wahl durch die Hauptversammlung
bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet. Mitglieder des Aufsichtsrats
können vorbehaltlich der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abberufen werden. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt
auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates – oder, im Falle einer
Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden, seinem Stellvertreter – mit einer Frist von einem Monat niederlegen. Der Aufsichtsratsvorsitzende
oder, im Falle der Niederlegung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, sein Stellvertreter kann die Frist abkürzen oder auf
die Einhaltung der Frist verzichten.
Die Aufsichtsratsvergütung wird regelmäßig, mindestens jedoch alle vier Jahre vom Vorstand sowie vom Aufsichtsrat der Gesellschaft
überprüft. Dazu kann ein horizontaler Marktvergleich mit Aufsichtsratsvergütungen in anderen Unternehmen erstellt werden.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann dabei von einem unabhängigen externen Vergütungsexperten unterstützt werden. Bei wesentlichen
Änderungen, spätestens jedoch alle vier Jahre, werden das Vergütungssystem und die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
der Hauptversammlung zum Beschluss vorgelegt. Die Hauptversammlung kann das jeweils bestehende System der Aufsichtsratsvergütung
bestätigen oder einen Beschluss zur Änderung fassen. Entsprechende Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung werden gemäß
der gesetzlich geregelten Kompetenzordnung vom Vorstand und vom Aufsichtsrat der Gesellschaft unterbreitet, sodass es zu einer
gegenseitigen Kontrolle der beiden Organe kommt. Die in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgelegten
Regeln für den Umgang mit Interessenkonflikten werden bei den Verfahren zur Einrichtung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
eingehalten. Die Entscheidung über die letztendliche Ausgestaltung des Vergütungssystems ist der Hauptversammlung zugewiesen.
Somit ist ein System der gegenseitigen Kontrolle bereits in den gesetzlichen Regelungen verankert.
|
4. |
Anlage zu Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft
(
Societas Europaea
, SE))
Der Umwandlungsplan sowie die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der Cherry SE haben folgenden Wortlaut:
UMWANDLUNGSPLAN
über die formwechselnde Umwandlung der
Cherry AG
mit Sitz in München
in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (
Societas Europaea, SE
)
|
Präambel
(A) |
Die Cherry AG ist eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts München unter HRB 266697 (nachfolgend ‘Cherry AG‘). Die Verwaltung der Cherry AG befindet sich in München und die eingetragene Geschäftsanschrift der Cherry AG lautet Einsteinstraße
174, c/o Design Offices Bogenhausen, 81677 München.
|
(B) |
Das Grundkapital der Cherry AG beträgt EUR 24.300.000,00 und ist eingeteilt in 24.300.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien
(Aktien ohne Nennbetrag) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die Aktien der Cherry AG (ISIN
DE000A3CRRN9) werden seit dem 29. Juni 2021 im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse mit weiteren Zulassungsfolgepflichten
im Teilbereich Prime Standard gehandelt. Die Aktien sind ferner in den Freiverkehr an den Börsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg,
Hannover, München und Stuttgart einbezogen und über die elektronische Handelsplattform XETRA der Deutsche Börse AG handelbar.
|
(C) |
Die Cherry AG ist die Muttergesellschaft des Konzerns und hat zum Zeitpunkt der Beurkundung dieses Umwandlungsplans neun (9)
unmittelbare und mittelbare Tochtergesellschaften (die Cherry AG gemeinsam mit ihren Tochtergesellschaften die ‘Cherry-Gruppe‘). Die Cherry-Gruppe ist ein weltweit tätiger Hersteller von Computer-Eingabegeräten und High-End-Switches für mechanische
Tastaturen. Der Geschäftsschwerpunkt liegt auf mechanischen Tastatur-Switches für Gaming-Tastaturen sowie diversen Computer-Eingabegeräten,
die in einer Vielzahl von Anwendungsfeldern eingesetzt werden – vor allem in den Bereichen Gaming, Office, Industrie, Cybersecurity
sowie Lösungen für die Gesundheitsbranche. Seit der Gründung im Jahr 1953 steht die Cherry-Gruppe mit den beiden Geschäftsbereichen
Gaming und Professional für innovative und qualitativ hochwertige Produkte, die speziell für die Bedürfnisse ihrer Kunden
entwickelt werden. Der Bereich Professional umfasst vor allem Tastaturen, Mäuse und Tastatur-/Maus-Kombinationen, die mit
zahlreichen Features ausgestattet sind. Adressiert werden neben Kunden im Heimatmarkt Deutschland auch solche in Frankreich,
Großbritannien und den USA.
|
(D) |
Die Cherry AG übernimmt dabei die Funktion einer geschäftsleitenden Holdinggesellschaft. Zum Unternehmensgegenstand der Cherry
AG gehört nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Cherry AG (‘AG-Satzung’) neben dem Halten, Verwalten, dem Erwerb und der Veräußerung
von Beteiligungen an anderen Unternehmen auch die Erbringung von nicht erlaubnispflichtigen Dienstleistungen. Dies schließt
insbesondere Verwaltungs- und Managementleistungen ein, und zwar unter anderem in den Bereichen Finance, Human Resources,
IT, Controlling, Datenschutz, Materialwirtschaft, Auftragsverwaltung, Logistik und Lagermanagement, strategischer und operativer
Einkauf und Beschaffung sowie Kundendienst. Die insgesamt neun (9) unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaften der
Cherry AG befinden sich in Deutschland sowie in den Ländern, in denen die Cherry-Gruppe geschäftstätig ist. Die operative
Geschäftstätigkeit wird von sieben (7) dieser Tochtergesellschaften ausgeübt. Der operative Hauptsitz der Cherry-Gruppe befindet
sich in Auerbach in der Oberpfalz in Deutschland.
Zu den indirekten Tochtergesellschaften der Cherry AG gehört unter anderem die CHERRY S.A.R.L., eine Kapitalgesellschaft mit
beschränkter Haftung (Société à responsabilité limitée) nach französischem Recht, eingetragen im Pariser Handelsregister (Registre du commerce et des sociétés Paris) unter Nr. 325 868 438 mit eingetragener Geschäftsanschrift 52 Boulevard de Sébastopol, 75003 Paris, Frankreich (nachfolgend
‘Cherry S.à.r.l.‘). Sämtliche Anteile an der Cherry S.à.r.l. werden seit dem 1. Januar 2016 von der Cherry Europe GmbH mit Sitz in Auerbach,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Amberg unter HRB 5729 (nachfolgend ‘Cherry Europe GmbH‘), gehalten. Sämtliche Geschäftsanteile an der Cherry Europe GmbH wurden seit dem 14. November 2016 zunächst direkt von der
Cherry Holding GmbH mit Sitz in Auerbach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Amberg unter HRB 5974 (zunächst
unter der Firma GENUI Fünfte Beteiligungsgesellschaft mbH; nachfolgend ‘Cherry Holding‘) gehalten. Die Cherry Holding wurde durch Wirksamwerden der Verschmelzung am 19. April 2021 als übertragender Rechtsträger
auf die spätere Cherry AG (zu diesem Zeitpunkt noch in ihrer vorherigen Rechtsform der GmbH unter der Firma Cherry Holding
GmbH bzw. zuvor Cherry AcquiCo GmbH) verschmolzen, die somit als Alleingesellschafter sämtliche Anteile an der Cherry Europe
GmbH hält. Die Cherry AG hält damit mittelbar 100 % des Kapitals und der Stimmrechte der Cherry S.à.r.l. und übt somit beherrschenden
Einfluss auf die Cherry S.à.r.l. aus. Die Cherry AG hat daher mit der Cherry S.à.r.l. seit mehr als zwei Jahren eine Tochtergesellschaft
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen die ‘Mitgliedstaaten‘). Damit erfüllt die Cherry AG die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, nachfolgend ‘SE‘) in seiner geltenden Fassung (‘SE-VO‘) für eine Umwandlung in eine SE gemäß Art. 37 SE-VO.
|
(E) |
Es ist beabsichtigt, die Cherry AG in die Rechtsform der SE umzuwandeln ohne den satzungsmäßigen Sitz in München zu verlegen.
Die Rechtsform der SE ist die einzige nach europäischem Recht bestehende Rechtsform, die einer börsennotierten Gesellschaft
mit Sitz in Deutschland zur Verfügung steht. Die formwechselnde Umwandlung in die Rechtsform der SE soll der Bedeutung der
europa- und weltweiten Geschäftsaktivitäten der Cherry AG Ausdruck verleihen und die Positionierung der Cherry AG als internationales
und europäisches Unternehmen stärken. Durch die formwechselnde Umwandlung kann die Cherry AG das Wachstum und die etablierte
gesellschaftsrechtliche Struktur mit einem dualistischen Verwaltungssystem in der modernen und europäisch geprägten Rechtsform
der SE fortführen.
|
DIES VORAUSGESCHICKT, stellt der Vorstand der Cherry AG den folgenden Umwandlungsplan gemäß Art. 37 Abs. 4 SE-VO auf (die
vorstehende Präambel dieses Umwandlungsplans ist Bestandteil desselben):
1. |
Formwechselnde Umwandlung der Cherry AG in die Cherry SE
1.1 |
Die Cherry AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4, Art. 37 SE-VO in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt.
|
1.2 |
Die formwechselnde Umwandlung in die Rechtsform der SE hat gemäß Art. 37 Abs. 2 SE-VO weder die Auflösung der Cherry AG noch
die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Vielmehr besteht die Cherry AG in der Rechtsform der SE weiter und
aufgrund der Wahrung der Identität des Rechtsträgers findet auch keine Vermögensübertragung statt.
|
1.3 |
Die Beteiligung der Aktionäre an der Cherry AG besteht unverändert fort. Die formwechselnde Umwandlung hat zudem keine Auswirkungen
auf die Börsennotierung der Cherry AG und den börsenmäßigen Handel der Aktien. Aktionären, die der formwechselnden Umwandlung
widersprechen, wird keine Barabfindung angeboten, weil ein solches Angebot gesetzlich nicht vorgesehen ist.
|
1.4 |
Die Cherry SE wird – wie die Cherry AG – über ein dualistisches Verwaltungssystem verfügen, das aus einem Vorstand (siehe
Ziffer 6) und einem Aufsichtsrat (siehe Ziffer 7) besteht.
|
1.5 |
Die formwechselnde Umwandlung wird gemäß Art. 16 Abs. 1 SE-VO mit der Eintragung in das Handelsregister des für die Cherry
AG zuständigen Amtsgerichts München wirksam (‘Umwandlungszeitpunkt‘).
|
|
2. |
Firma, Sitz, Grundkapital und Beteiligungsverhältnisse der Cherry SE
2.1 |
Die Firma der SE lautet ‘Cherry SE’.
|
2.2 |
Sitz der Cherry SE ist weiterhin München, Deutschland. Die Hauptverwaltung der Cherry SE befindet sich ebenfalls weiterhin
in München, Deutschland, und die Geschäftsanschrift der Cherry SE wird unverändert Einsteinstraße 174, c/o Design Offices
Bogenhausen, 81677 München, Deutschland, lauten.
|
2.3 |
Das gesamte Grundkapital der Cherry AG in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe (derzeit in Höhe von EUR 24.300.000,00)
und in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Einteilung (derzeit 24.300.000 Stückaktien) in auf den Inhaber lautende Stückaktien
ohne Nennbetrag wird zum Grundkapital der Cherry SE.
|
2.4 |
Die Personen und Gesellschaften, die zum Umwandlungszeitpunkt Aktionäre der Cherry AG sind, werden durch die formwechselnde
Umwandlung zu Aktionären der Cherry SE, und zwar in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an auf den Inhaber lautenden
Stückaktien am Grundkapital der Cherry SE, wie sie unmittelbar zum Umwandlungszeitpunkt am Grundkapital der Cherry AG beteiligt
sind. Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital (derzeit EUR 1,00) bleibt so erhalten, wie er unmittelbar zum
Umwandlungszeitpunkt besteht.
|
2.5 |
Die Aktien der Cherry AG sind in Sammelurkunden (Globalurkunden) verbrieft. Diese werden nach Wirksamwerden der formwechselnden
Umwandlung durch auf die Cherry SE lautende Sammelurkunden (Globalurkunden) ersetzt.
|
|
3. |
Satzung und Kapitalien der Cherry SE
3.1 |
Die Cherry SE erhält die diesem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung (‘SE-Satzung‘), die Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist. Im Falle einer Abweichung oder eines Widerspruchs der englischen Fassung
zur deutschen Fassung der SE-Satzung geht die deutsche Fassung der englischen Fassung vor.
|
3.2 |
Zum Umwandlungszeitpunkt entsprechen die Grundkapitalziffer und die Einteilung des Grundkapitals der Cherry SE in Stückaktien
gemäß § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 der SE-Satzung der Grundkapitalziffer und der Einteilung des Grundkapitals der Cherry AG in
Stückaktien gemäß § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 der AG-Satzung.
|
3.3 |
Zum Umwandlungszeitpunkt wird das gemäß § 4 Abs. 3 der AG-Satzung im Zeitpunkt der Aufstellung dieses Umwandlungsplans noch
in einer Höhe von EUR 10.000.000,00 bestehende genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital; im Handelsregister eingetragen als
Genehmigtes Kapital 2021/I) der Cherry AG in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe durch § 4 Abs. 3 der SE-Satzung
zum Genehmigten Kapital 2021/I der Cherry SE und der Betrag des Genehmigten Kapitals 2021/I der Cherry SE entspricht sodann
gemäß § 4 Abs. 3 der SE-Satzung dem Betrag des noch vorhandenen Genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 3 der AG-Satzung.
|
3.4 |
Weiterhin wird zum Umwandlungszeitpunkt das gemäß § 4 Abs. 4 der AG-Satzung im Zeitpunkt der Aufstellung dieses Umwandlungsplans
in einer Höhe von EUR 10.000.000,00 bestehende bedingte Kapital (Bedingtes Kapital; im Handelsregister eingetragen als Bedingtes
Kapital 2021/I) der Cherry AG in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe durch § 4 Abs. 4 der SE-Satzung zum Bedingten
Kapital 2021/I der Cherry SE und der Betrag des Bedingten Kapitals 2021/I der Cherry SE entspricht sodann gemäß § 4 Abs. 4
der SE-Satzung dem Betrag des vorhandenen Bedingten Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der AG-Satzung.
|
3.5 |
Etwaige Änderungen vor dem Umwandlungszeitpunkt hinsichtlich der Höhe und der Einteilung des Grundkapitals der Cherry AG oder
der bestehenden genehmigten oder bedingten Kapitalien aufgrund von vorherigen Ausnutzungen gelten auch für die Cherry SE.
|
3.6 |
Der Aufsichtsrat der Cherry AG (und hilfsweise der Aufsichtsrat der Cherry SE) wird ermächtigt und zugleich angewiesen, etwaige
Änderungen der Fassung der als Anlage beigefügten SE-Satzung, die erforderlich sind, damit die in § 4 der AG-Satzung unmittelbar
vor dem Umwandlungszeitpunkt dargestellten Kapitalverhältnisse der Cherry AG in § 4 der SE-Satzung für die Cherry SE zutreffend
reflektiert werden, vor Anmeldung der Cherry SE zur Eintragung in das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts München
vorzunehmen.
|
|
4. |
Fortgeltung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Cherry AG
4.1 |
Die von der außerordentlichen Hauptversammlung der Cherry AG am 23. Juni 2021 (UR-Nr. H 2719/21 des Notars Sebastian Herrler,
München) unter Tagesordnungspunkt 2 Buchstabe a) erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von auf den Inhaber oder Namen lautenden
Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder
einer Kombination dieser Instrumente (gemeinsam ‘Schuldverschreibungen‘) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 400.000.000,00 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts (‘WSV-Ermächtigung‘) gilt bis einschließlich zum 22. Juni 2026. Sofern die formwechselnde Umwandlung der Cherry AG in die Rechtsform der SE
bis zu diesem Datum erfolgt ist, gilt die WSV-Ermächtigung somit auch noch für den Vorstand der Cherry SE fort, soweit sie
zum Umwandlungszeitpunkt besteht und nicht ausgenutzt worden ist. Zur Bedienung von Ansprüchen aus den im Rahmen der WSV-Ermächtigung
ausgegebenen Schuldverschreibungen hat die außerordentliche Hauptversammlung der Cherry AG vom 23. Juni 2021 unter Tagesordnungspunkt
2 Buchstabe b) das Bedingte Kapital geschaffen, das nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 der AG-Satzung im Zeitpunkt der Aufstellung
dieses Umwandlungsplans in einer Höhe von EUR 10.000.000,00 besteht. Das Bedingte Kapital wird in der zum Umwandlungszeitpunkt
bestehenden Höhe durch § 4 Abs. 4 der SE-Satzung zum Bedingten Kapital 2021/I der Cherry SE.
|
4.2 |
Die von der außerordentlichen Hauptversammlung der Cherry AG am 23. Juni 2021 (UR-Nr. H 2719/21 des Notars Sebastian Herrler,
München) unter Tagesordnungspunkt 3 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung sowie zum Ausschluss
des Bezugsrechts (‘Ermächtigungsbeschluss‘) gilt bis einschließlich zum 22. Juni 2026. Sofern die formwechselnde Umwandlung der Cherry AG in die Rechtsform der SE
bis zu diesem Datum erfolgt ist, gilt der Ermächtigungsbeschluss somit auch noch für den Vorstand der Cherry SE fort, soweit
er zum Umwandlungszeitpunkt besteht und nicht ausgenutzt worden ist.
|
4.3 |
Im Übrigen gelten auch alle weiteren Beschlüsse der Hauptversammlung der Cherry AG, soweit sie zum Umwandlungszeitpunkt noch
nicht erledigt sind, unverändert in der Cherry SE fort.
|
|
5. |
Organe der Cherry SE, dualistisches System
Die Cherry SE hat gemäß § 6 Abs. 1 der SE-Satzung ein dualistisches Verwaltungssystem bestehend aus einem Leitungsorgan (Vorstand)
im Sinne von Art. 38 lit. b), Art. 39 Abs. 1 SE-VO und einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) im Sinne von Art. 38 lit. b), Art.
40 Abs. 1 SE-VO. Die Organe der Cherry SE sind daher gemäß § 6 Abs. 2 der SE-Satzung wie bisher in der Cherry AG der Vorstand,
der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
|
6. |
Vorstand
6.1 |
Der Vorstand der Cherry SE besteht gemäß § 7 Abs. 1 der SE-Satzung weiterhin aus einer oder mehreren Personen und der Aufsichtsrat
bestimmt die konkrete Zahl der Mitglieder des Vorstands der Cherry SE.
|
6.2 |
Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des künftigen Aufsichtsrats der Cherry SE gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 SE-VO ist
davon auszugehen, dass die bisher amtierenden Mitglieder des Vorstands der Cherry AG zu Mitgliedern des Vorstands der Cherry
SE bestellt werden. Die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der Cherry AG sind:
a) |
Rolf Unterberger (Vorsitzender des Vorstands),
|
b) |
Bernd Wagner und
|
c) |
Dr. Udo Streller.
|
|
|
7. |
Aufsichtsrat
7.1 |
Die Ämter der gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats der Cherry AG enden mit Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung
zum Umwandlungszeitpunkt.
|
7.2 |
Gemäß § 10 Abs. 1 der SE-Satzung wird der Aufsichtsrat der Cherry SE weiterhin aus sieben (7) Mitgliedern bestehen. Sämtliche
Mitglieder werden weiterhin gemäß § 96 Abs. 1 letzter HS AktG Vertreter der Anteilseigner sein und werden wie bisher gemäß
§ 101 Abs. 1 Satz 1 AktG von der Hauptversammlung gewählt.
|
7.3 |
Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Cherry SE erfolgt gemäß § 10 Abs. 2 der SE-Satzung, vorbehaltlich einer
anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Wahl, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, längstens jedoch für sechs (6) Jahre. Das Geschäftsjahr, in welchem
die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats
der Cherry SE sollen für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr
der Cherry SE beschließt, bestellt werden.
|
7.4 |
Es ist vorgesehen, dass die Wahl der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Cherry SE durch die Hauptversammlung erfolgt,
die am 8. Juni 2022 über die Zustimmung zur formwechselnden Umwandlung der Cherry AG in die Cherry SE beschließt. Dieser Hauptversammlung
werden unter Tagesordnungspunkt 10 die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats der Cherry AG, namentlich
a) |
James Burns (derzeit stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Cherry AG),
|
b) |
Joachim Coers,
|
c) |
Heather Faust,
|
d) |
Steven M. Greenberg,
|
e) |
Tariq Osman,
|
f) |
Dino Sawaya, und
|
g) |
Marcel Stolk (derzeit Vorsitzender des Aufsichtsrats der Cherry AG)
|
zur Wahl als Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Cherry SE vorgeschlagen.
Soweit die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Cherry SE nicht durch die Hauptversammlung der Cherry AG am 8. Juni 2022
gewählt werden oder nachfolgend ausscheiden, erfolgt ihre Bestellung auf Antrag durch das zuständige Gericht.
Marcel Stolk und James Burns beabsichtigen, für den Fall ihrer Wahl erneut als Vorsitzender des Aufsichtsrats bzw. stellvertretender
Vorsitzender des Aufsichtsrats zu kandidieren.
|
7.5 |
Vorbehaltlich einer abweichenden Beschlussfassung der Hauptversammlung der Cherry AG oder einer etwaigen anderweitigen gerichtlichen
Bestellung wird der erste Aufsichtsrat der Cherry SE folglich bestehen aus:
a) |
James Burns,
|
b) |
Joachim Coers,
|
c) |
Heather Faust,
|
d) |
Steven M. Greenberg,
|
e) |
Tariq Osman,
|
f) |
Dino Sawaya, und
|
g) |
Marcel Stolk.
|
|
|
8. |
Sonderrechte und Sondervorteile
8.1 |
Soweit Rechte Dritter an Aktien der Cherry AG bestehen, setzen sich diese Rechte an den Aktien der Gesellschaft in der neuen
Rechtsform der SE fort.
|
8.2 |
Über die in Ziffer 2.4 und Ziffer 3.2 genannten Aktien hinaus werden Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1 lit. f) und lit. g)
SE-VO keine Rechte gewährt und es sind keine Maßnahmen für diese Personen vorgesehen.
|
8.3 |
Vorsorglich wird auf Folgendes hingewiesen:
8.3.1 |
Besondere Rechte (z. B. Wandlungs-, Options- oder Genussrechte) von Inhabern anderer Wertpapiere als Aktien bleiben wegen
des Kontinuitätsprinzips unberührt und die Sonderrechte setzen sich in der Rechtsform der SE unverändert fort. Für Inhaber
solcher Rechte sind keine besonderen Maßnahmen vorgesehen.
|
8.3.2 |
Unbeschadet der Zuständigkeit des zukünftigen Aufsichtsrats der Cherry SE ist davon auszugehen, dass die derzeitigen Mitglieder
des Vorstands der Cherry AG zu Mitgliedern des Vorstands der Cherry SE bestellt werden (siehe Ziffer 6)
|
8.3.3 |
Die derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats der Cherry AG sollen zur Wahl als Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Cherry
SE vorgeschlagen werden. Im Falle ihrer neuen Wahl zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der Cherry SE sollen der derzeitige
Vorsitzende des Aufsichtsrats Marcel Stolk sowie der derzeitige stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats James Burns
erneut als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden (siehe Ziffer 7).
|
8.3.4 |
Der gerichtlich bestellte unabhängige Sachverständige im Sinne des Art. 37 Abs. 6 SE-VO, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
war seit dem Geschäftsjahr 2019 bis zum Geschäftsjahr 2021 Abschluss- und Konzernabschlussprüfer der Cherry AG bzw. der Cherry
Holding GmbH. Es ist beabsichtigt, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart, Zweigniederlassung
Essen, auch der Hauptversammlung, die am 8. Juni 2022 über die Zustimmung zur formwechselnden Umwandlung der Cherry AG in
die Cherry SE beschließt, für die Wahl als Abschluss- und Konzernabschlussprüfer der Cherry AG bzw. der zukünftigen Cherry
SE vorzuschlagen. Für seine Tätigkeit erhält der gerichtlich bestellte unabhängige Sachverständige eine marktübliche Vergütung
von der Gesellschaft.
|
|
8.4 |
Davon abgesehen werden Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1 lit. f) und lit. g) SE-VO keine
besonderen Vorteile gewährt und es sind keine Maßnahmen für diese Personen vorgesehen.
|
|
9. |
Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung
9.1 |
Im Rahmen der formwechselnden Umwandlung der Cherry AG in die Rechtsform der SE führt der Vorstand der Cherry AG ein Verhandlungsverfahren
nach Maßgabe des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz,
‘SEBG‘) durch. Gegenstand der Verhandlungen ist die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE. Dabei bezeichnet Beteiligung der Arbeitnehmer
jedes Verfahren – einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung -, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer
auf die Beschlussfassung der SE Einfluss nehmen können (§ 2 Abs. 8 SEBG). Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer schriftlichen
Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Cherry SE (‘Beteiligungsvereinbarung‘). Der Vorstand führt die Verhandlungen mit dem sogenannten besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer der Cherry AG
und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in den Mitgliedstaaten (‘BVG‘), das für diese Zwecke zu bilden ist (§ 4 Abs. 1 SEBG).
|
9.2 |
Die Verhandlungen können alternativ zu folgenden Ergebnissen führen:
9.2.1 |
Es wird eine Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Vorstand der Cherry AG und dem BVG geschlossen. |
|
In diesem Fall richten sich die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer bei der Cherry SE nach dieser Beteiligungsvereinbarung.
Dabei legt § 21 SEBG bestimmte Mindestinhalte für die Beteiligungsvereinbarung fest. Zum Mindestinhalt der Beteiligungsvereinbarung
gehört das Folgende:
|
|
9.2.1.1 |
Festlegung des Geltungsbereichs der Beteiligungsvereinbarung (einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten
liegenden Unternehmen und Betriebe, sofern diese in den Geltungsbereich der Beteiligungsvereinbarung einbezogen werden).
|
|
9.2.1.2 |
Für den Fall, dass die Parteien die Einrichtung eines SE-Betriebsrats vereinbaren, |
|
|
a) |
die Festlegung von dessen Zusammensetzung, der Zahl seiner Mitglieder und der Sitzverteilung einschließlich der Auswirkungen
wesentlicher Änderungen der Zahl der in der SE beschäftigten Arbeitnehmer,
|
b) |
die Festlegung der Befugnisse und des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrats,
|
c) |
die Festlegung der Häufigkeit seiner Sitzungen und der bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel, sowie
|
d) |
die Festlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Beteiligungsvereinbarung und ihrer Laufzeit und ferner die Bestimmung
von Fällen, in denen die Beteiligungsvereinbarung neu ausgehandelt werden soll, einschließlich der Festlegung des hierfür
anzuwendenden Verfahrens.
|
|
|
9.2.1.3 |
Für den Fall, dass kein SE-Betriebsrat gebildet wird, die Festlegung der Durchführungsmodalitäten des Verfahrens oder der
Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer.
|
|
Über den Mindestinhalt hinaus kann die Beteiligungsvereinbarung nach § 21 Abs. 3 bis Abs. 5 SEBG weitere Regelungen enthalten. |
|
Die Beteiligungsvereinbarung muss unabhängig davon aber die Grenzen des § 21 Abs. 6 SEBG beachten, der festlegt, dass die
Beteiligungsvereinbarung im Hinblick auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleisten
muss, das in der Cherry AG als formwechselndem Rechtsträger besteht.
|
9.2.2 |
Im Verhandlungsverfahren wird innerhalb der gesetzlichen Verhandlungsfrist, die gemäß § 20 SEBG sechs Monate ab Einsetzung
des BVG beträgt und einvernehmlich auf zwölf Monate verlängert werden kann, keine Einigung erzielt.
|
|
In diesem Fall gilt die gesetzliche Auffangregelung nach §§ 22 ff. SEBG. Danach wäre gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 SEBG bei der
Cherry SE ein SE-Betriebsrat nach Maßgabe des § 23 SEBG zu bilden, dessen Aufgabe in der Sicherung der Unterrichtung und Anhörung
der Arbeitnehmer in der SE bestünde. Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften
oder einen ihrer Betriebe in einem Mitgliedstaat betreffen, oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene
des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen (§ 27 SEBG). Der SE-Betriebsrat wäre mindestens einmal im Kalenderjahr in einer
gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Cherry SE zu unterrichten und anzuhören
(§ 28 SEBG). Zudem wäre der SE-Betriebsrat über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen
der Arbeitnehmer haben, auch unterjährig zu unterrichten und anzuhören (§ 29 SEBG).
|
|
Die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes nach den §§ 35 bis 38 SEBG fänden im vorliegenden Fall
aber keine Anwendung, weil die besondere Voraussetzung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 SEBG nicht erfüllt ist, da in der Cherry AG
vor der formwechselnden Umwandlung keine Bestimmung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Cherry AG
galt. Der Aufsichtsrat der Cherry SE bestünde in diesem Fall daher wie der Aufsichtsrat der Cherry AG weiterhin nur aus Vertretern
der Anteilseigner.
|
|
Die Leitung der Cherry SE hätte gemäß § 25 Satz 1 SEBG alle zwei Jahre zu prüfen, ob Änderungen in der SE, ihren Tochtergesellschaften
oder Betrieben eingetreten sind und ob diese Änderungen eine andere Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machen.
Zudem hätte der SE-Betriebsrat vier Jahre nach seiner Einsetzung darüber Beschluss zu fassen, ob über eine Beteiligungsvereinbarung
verhandelt werden soll oder die bisherige Regelung weiter gelten soll (§ 26 Abs. 1 SEBG).
|
9.2.3 |
Das BVG beschließt gemäß § 16 Abs. 1 SEBG, keine Verhandlungen aufzunehmen oder begonnene Verhandlungen abzubrechen. |
|
Ein solcher Beschluss würde das Verhandlungsverfahren beenden, ohne dass die gesetzliche Auffangregelung Anwendung findet,
so dass bei der Cherry SE kein SE-Betriebsrat einzurichten wäre (vgl. § 16 Abs. 2 SEBG). Der Aufsichtsrat der Cherry SE bestünde
auch in diesem Fall wie der Aufsichtsrat der Cherry AG weiterhin nur aus Vertretern der Anteilseigner.
|
|
9.3 |
Gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO kann die Cherry SE erst in das Handelsregister eingetragen und die formwechselnde Umwandlung damit
erst wirksam werden, wenn entweder die Beteiligungsvereinbarung geschlossen ist oder das BVG einen Beschluss gefasst hat,
Verhandlungen nicht aufzunehmen oder abzubrechen, oder die Verhandlungsfrist abgelaufen ist, ohne dass über die Beteiligungsvereinbarung
eine Einigung erzielt wurde.
|
9.4 |
Der Vorstand der Cherry AG hat das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der Cherry SE nach den Vorschriften des SEBG
am 18. Januar 2022 mit einem Schreiben zur Information der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmervertretungen der Cherry AG, der
betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe über das Umwandlungsvorhaben und der Aufforderung zur Bildung des BVG eingeleitet.
Darin wurde insbesondere über die Angaben nach § 4 Abs. 3 SEBG informiert, d. h. über die Identität und Struktur der Cherry
AG, ihre betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die unter Ziffer 9.5 genannten Mitgliedstaaten, die in diesen Tochtergesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen, die Zahl
der beschäftigten Arbeitnehmer (sowohl insgesamt als auch unterschieden nach Gesellschaften und Betrieben) sowie die Zahl
der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.
|
9.5 |
Das BVG setzt sich aus Arbeitnehmervertretern aus allen Mitgliedstaaten zusammen. Die Bildung und Zusammensetzung des BVG
richtet sich im Grundsatz nach deutschem Recht (§§ 4 bis 7 SEBG). Die Verteilung der Sitze im BVG auf die Mitgliedstaaten
ist für die Gründung einer SE mit Sitz in Deutschland in § 5 Abs. 1 SEBG geregelt. Jeder Mitgliedstaat, in dem Arbeitnehmer
der Cherry-Gruppe beschäftigt sind, erhält mindestens einen Sitz im BVG. Die Zahl der einem Mitgliedstaat zugewiesenen Sitze
erhöht sich jeweils um einen Sitz, soweit die Zahl der in diesem Staat beschäftigten Arbeitnehmer die Schwellen von 10 %,
20 %, 30 %, usw. übersteigt, jeweils bezogen auf die Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der
Cherry-Gruppe.
Nach diesen Vorgaben und auf der Grundlage der Arbeitnehmerzahlen der Cherry-Gruppe in den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der
Information der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertreter am 18. Januar 2022 entfallen auf die Mitgliedstaaten insgesamt 13
Sitze, die sich wie folgt verteilen:
Mitgliedstaat
|
Zahl der Arbeitnehmer
|
Prozentualer Anteil der Arbeitnehmer (gerundet) bezogen auf die Gesamtzahl der Arbeitnehmer in allen Mitgliedstaaten
|
Zahl der Sitze im BVG
|
Deutschland |
407 |
91,46 % |
10 |
Schweden |
1 |
0,22 % |
1 |
Frankreich |
4 |
0,90 % |
1 |
Österreich |
33 |
7,42 % |
1 |
Gesamt:
|
445
|
100 %
|
13
|
|
9.6 |
Die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des BVG aus den einzelnen Mitgliedstaaten erfolgte nach den jeweiligen mitgliedstaatlichen
Bestimmungen, durch die die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen
Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer umgesetzt wurde.
9.6.1 |
In Deutschland wurden die Mitglieder des BVG nach § 8 SEBG von einem Wahlgremium in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
Da mit der Cherry-Gruppe nur eine Unternehmensgruppe an der Gründung der Cherry SE beteiligt ist und weder ein Konzernbetriebsrat
noch ein Gesamtbetriebsrat besteht, setzte sich das Wahlgremium gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 SEBG aus den Mitgliedern des in dem
Gemeinschaftsbetrieb der Cherry AG und der Cherry Europe GmbH gebildeten Betriebsrats zusammen. Dieser Betriebsrat vertrat
gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 SEBG die übrigen inländischen Betriebe und Unternehmen der Cherry-Gruppe mit, weil keine weiteren
inländischen Betriebsräte bestanden. Dabei waren nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SEBG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 SEBG drei Mitglieder
des BVG, die selbst Gewerkschaftsmitglieder sind, auf Vorschlag der in der Cherry-Gruppe vertretenen Gewerkschaft IG Metall
zu wählen. Zusätzlich war gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 5 und 6 SEBG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 SEBG ein Mitglied des BVG aus dem
Kreis der leitenden Angestellten auf Vorschlag des Sprecherausschusses oder, soweit dieser nicht besteht, der leitenden Angestellten
zu wählen. Aus dem Kreis der leitenden Angestellten wurden allerdings keine Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen, sodass eine
Wahl aus dem Kreis der leitenden Angestellten in Ermangelung von Kandidaten nicht erfolgen konnte. Das Wahlgremium hat somit
in Deutschland am 17. März 2022 folgende Mitglieder des BVG in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt:
|
|
Mitglied des BVG
|
Ersatzmitglied
|
|
Horst Ott (Vertreter IG Metall)
|
Udo Fechtner (Vertreter IG Metall)
|
|
Sabrina Feige (Vertreter IG Metall)
|
Sebastian Volk (Vertreter IG Metall)
|
|
Undine Memmler (Vertreter IG Metall)
|
Ralf Götz (Vertreter IG Metall)
|
|
Reinhard Leipold (Cherry Europe GmbH)
|
Ersatzmitglieder für alle gewählten Vollmitglieder in folgender Reihenfolge:
1. Peter Kraus (Cherry Europe GmbH)
2. Heidi Hofmann (Cherry AG)
3. Hans-Peter Klein (Cherry Europe GmbH)
|
|
Elke Deinzer (Cherry AG)
|
|
Sebastian Schraml (Cherry Digital Health GmbH)
|
|
Bernhard Frohnhöfer (Cherry Europe GmbH)
|
|
Michael Pospischil (Cherry Europe GmbH)
|
|
Jörg Wimmer (Cherry Europe GmbH)
|
|
Andreas Härtel (Cherry Digital Health GmbH)
|
9.6.2 |
In Schweden war ein Mitglied des BVG nach den Vorgaben in §§ 17-18 des Schwedischen Gesetzes über Arbeitnehmermitbestimmung
in der Europäischen Gesellschaft (Sw. Lag (2004:559) om arbetstagarinflytande i europabolag) zu wählen. Innerhalb der Frist von zehn (10) Wochen nach Einleitung des Verfahrens gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SEBG wurde in
Schweden kein Mitglied des BVG gewählt bzw. bestellt. Der schwedische Sitz blieb daher bisher unbesetzt.
|
9.6.3 |
In Frankreich war ein Mitglied des BVG gemäß Artikel L. 2352-6 und Artikel D. 2352-11 des französischen Arbeitsgesetzes (Code du travail) in direkter Wahl von den Arbeitnehmern zu wählen. Innerhalb der Frist von zehn (10) Wochen nach Einleitung des Verfahrens
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SEBG wurde in Frankreich kein Mitglied des BVG gewählt bzw. bestellt. Der französische Sitz blieb
daher bisher unbesetzt.
|
9.6.4 |
In Österreich erfolgt die Entsendung in das BVG gemäß § 217 ArbVG grundsätzlich durch Beschluss des Betriebsausschusses aus
dem Kreis der Betriebsratsmitglieder; besteht kein Betriebsausschuss, so nimmt diese Aufgabe der Betriebsrat wahr. Da jedoch
im Betrieb der betroffenen österreichischen Tochtergesellschaft der Cherry AG derzeit kein Arbeitnehmervertretungsorgan besteht,
war die Entsendung eines Mitglieds für Österreich in das BVG nicht möglich. Der österreichische Sitz blieb daher bisher unbesetzt.
|
9.6.5 |
Gemäß den Wahlen in den betroffenen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen setzt sich das BVG derzeit
aus insgesamt 10 Mitgliedern zusammen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG findet das Verhandlungsverfahren auch dann statt, wenn
die Frist zur Wahl oder Bestellung der Mitglieder des BVG aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten
wird. Soweit Mitglieder des BVG noch nach Ablauf der Frist gewählt oder bestellt werden, können diese sich nach § 11 Abs.
2 Satz 2 SEBG jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen.
|
|
9.7 |
Treten während der Tätigkeitsdauer des BVG solche Änderungen in der Struktur oder Arbeitnehmerzahl der Cherry AG, der betroffenen
Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe ein, dass sich die konkrete Zusammensetzung des BVG ändern würde, so ist
das BVG gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 SEBG entsprechend neu zusammenzusetzen. Bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Umwandlungsplans
hat die Tätigkeit des BVG noch nicht begonnen.
|
9.8 |
Innerhalb der gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SEBG vorgesehenen Frist von zehn (10) Wochen nach dem Erhalt der Arbeitnehmerinformationsschreiben
wurden dem Vorstand der Cherry AG die Namen aller Mitglieder des BVG aus Deutschland unverzüglich nach der Wahl mitgeteilt
bzw. waren ihm bekannt. In Schweden, Frankreich und Österreich wurden keine Mitglieder des BVG gewählt und es erfolgte entsprechend
auch keine Mitteilung an den Vorstand der Cherry AG. Der Vorstand informierte die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen
sowie bestehende Arbeitnehmervertretungen über die ihm mitgeteilten Angaben zu den Mitgliedern des BVG aus Deutschland sowie
darüber, dass in den anderen Mitgliedstaaten keine Mitglieder des BVG gewählt wurden.
|
9.9 |
Mit Schreiben vom 30. März 2022, versandt an die gewählten Mitglieder des BVG am 31. März 2022, lud der Vorstand der Cherry
AG die Mitglieder des BVG zu dessen konstituierender Sitzung ein, die am 13. April 2022 stattfinden soll. Mit dem Tag der
Konstituierung beginnen die Verhandlungen zwischen dem Vorstand der Cherry AG und dem BVG über den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung.
Für die Verhandlungen ist gemäß § 20 Abs. 1 SEBG eine Dauer von grundsätzlich sechs Monaten vorgesehen. Die Verhandlungen
haben im Zeitpunkt der Beurkundung dieses Umwandlungsplans noch nicht begonnen.
|
9.10 |
Die durch die Bildung und Tätigkeit des BVG entstehenden Kosten trägt die Cherry AG und nach dem Umwandlungszeitpunkt die
Cherry SE.
|
|
10. |
Sonstige Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
10.1 |
Abgesehen von der unter vorstehender Ziffer 9 beschriebenen zukünftigen Beteiligung der Arbeitnehmer in der Cherry SE hat die formwechselnde Umwandlung keine Auswirkung
auf die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer der Cherry AG bzw. der Cherry-Gruppe.
|
10.2 |
Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Cherry AG und der Cherry-Gruppe bleiben von der formwechselnden Umwandlung in
die Rechtsform der SE unberührt und sämtliche Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer aus diesen bestehenden Arbeitsverhältnissen
bleiben unverändert bestehen. Da mit der formwechselnden Umwandlung in die Rechtsform der SE kein Rechtsträgerwechsel verbunden
ist, findet im Hinblick auf die Arbeitnehmer der Cherry AG kein Betriebsübergang statt und § 613a BGB auf die formwechselnde
Umwandlung keine Anwendung.
|
10.3 |
Die Arbeitnehmer der Cherry-Gruppe sind infolge der formwechselnden Umwandlung der Cherry AG in die Rechtsform der SE insgesamt
nicht von einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses betroffen. Auch sämtliche Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer der betroffenen
Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen bleiben von der formwechselnden
Umwandlung unberührt.
|
10.4 |
Arbeitnehmervertretungen auf Betriebs- bzw. Unternehmensebene werden in ihrem Bestand, ihrer Zusammensetzung und ihrer Amtszeit
durch die formwechselnde Umwandlung nicht berührt. Ein europäischer Betriebsrat wurde in der Cherry-Gruppe nicht gebildet
und entfällt daher nicht infolge der formwechselnden Umwandlung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SEBG. Bestehende Kollektivvereinbarungen
werden durch die formwechselnde Umwandlung ebenfalls nicht berührt.
|
10.5 |
Im Zusammenhang mit oder aufgrund der formwechselnden Umwandlung in die Rechtsform der SE sind keine weiteren Maßnahmen vorgesehen,
aus denen sich Folgen für die Arbeitnehmer und deren Vertretungen ergeben.
|
|
11. |
Abschlussprüfer
Zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der Cherry SE sowie, für den Fall einer prüferischen
Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen, die bis zur ordentlichen Hauptversammlung des dem ersten Geschäftsjahr
folgenden Geschäftsjahres der Cherry SE zu erstellen sind, zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht wird die Ernst
& Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart, Zweigniederlassung Essen, bestellt. Das erste Geschäftsjahr
der Cherry SE ist das Kalenderjahr, in dem die formwechselnde Umwandlung der Cherry AG in die Cherry SE in das Handelsregister
des für die Cherry AG zuständigen Amtsgerichts München eingetragen wird.
|
12. |
Kosten
Die Cherry AG trägt die mit der Beurkundung dieses Umwandlungsplans sowie seiner Vorbereitung und Durchführung entstehenden
Kosten bis zu dem in § 25 Abs. 2 der SE-Satzung festgelegten Betrag in Höhe von EUR 400.000,00.
Satzung der Cherry SE /
Articles of Association of Cherry SE
|
|
|
DEUTSCHE FASSUNG
|
ENGLISH TRANSLATION
|
Satzung
der
Cherry SE
|
Articles of Association
of
Cherry SE
|
I.
Allgemeine Bestimmungen
|
I.
General Provisions
|
§ 1
Firma und Sitz
|
§ 1
Company Name and Registered Seat
|
(1) |
Die Firma der Gesellschaft lautet |
(1) |
The name of the Company is |
Cherry SE.
|
Cherry SE.
|
(2) |
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in München, Deutschland. |
(2) |
The seat of the Company is Munich, Germany. |
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
|
§ 2
Object of the Company
|
(1) |
Gegenstand des Unternehmens ist das Halten, Verwalten, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen,
insbesondere an Unternehmen, die direkt oder indirekt auf dem Gebiet der Entwicklung und des Designs, der Herstellung, des
Vertriebs sowie des Im- und Exports von Computer-Eingabegeräten, mechanischen Schaltern und Hardware sowie von IT-basierten
und IT-unterstützenden Produkten und Peripherie-Geräten, einschließlich Sicherheits- und sonstigen Systemen und Software tätig
sind, sowie die Erbringung von nicht erlaubnispflichtigen Dienstleistungen (einschließlich Verwaltungs- und Managementleistungen)
für andere Unternehmen einschließlich Konzerngesellschaften unter anderem auf dem Gebiet Finance, Human Resources, IT, Controlling,
Datenschutz, Materialwirtschaft, Auftragsverwaltung, Logistik und Lagermanagement, strategischer und operative Einkauf und Beschaffung sowie Kundendienst.
|
(1) |
The purpose of the Company is the holding, management, acquisition and sale of participations in other companies, in particular
in companies which are directly or indirectly engaged in the development and design, manufacture, distribution, import and
export of computer input devices, mechanical switches and hardware as well as IT-based and IT-supporting products and peripheral
devices, including security systems and other systems and software, as well as the provision of services (including the provision
of administrative and management services) which are not subject to authorization to other companies and including Group companies,
inter alia in the areas of Finance, Human Resources, IT, Controlling, Data Protection, Materials Management, Order Management,
Logistics & Warehouse management, strategic and operative Purchasing and Procurement as well as Customer Service department.
|
(2) |
Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen und Maßnahmen berechtigt und kann alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand
des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Insbesondere darf die Gesellschaft
auch die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin in Gesellschaften übernehmen. Sie kann auch andere Unternehmen
im In- und Ausland gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen sowie solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung
der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb, auch von ihr gehaltene Beteiligungen, ganz oder teilweise durch verbundene
Unternehmen führen lassen oder auf solche übertragen oder auslagern sowie Unternehmensverträge abschließen. Die Gesellschaft
darf auch Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im In- und Ausland errichten. Sie kann ihre Tätigkeit auf einen Teil der
in Absatz (1) bezeichneten Arbeitsgebiete beschränken.
|
(2) |
The Company is entitled to perform all acts and take all steps and conduct all kind of transactions which relate to the object
of the Company or which are appropriate to directly or indirectly further the attainment of the object of the Company. In
particular, the Company may also assume the position of general partner in companies. It may also establish or acquire enterprises
in Germany or abroad and participate in such enterprises as well as manage such enterprises or confine itself to the management
of its participation. The Company can completely or partially have its operations, including the participations it holds,
conducted by affiliated companies or transfer or outsource its operations to such affiliated companies and it may conclude
intercompany agreements. The Company may also establish branch offices and permanent establishments in Germany and abroad.
The Company may limit its activity to a part of the areas designated in paragraph (1).
|
§ 3
Bekanntmachungen
|
§ 3
Announcements
|
(1) |
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Sofern gesetzlich zwingend eine andere Bekanntmachungsform erforderlich
ist, tritt an die Stelle des Bundesanzeigers diese Bekanntmachungsform.
|
(1) |
Notices of the Company shall be published in the Federal Gazette. If another form of notice is required by mandatory provisions
of law, such form shall replace the notice in the Federal Gazette.
|
(2) |
Informationen an die Aktionäre der Gesellschaft können, soweit gesetzlich zulässig, auch im Wege der Datenfernübertragung
übermittelt werden.
|
(2) |
Notices to the shareholders of the Company may, to the extent permitted by law, also be communicated by data transmission. |
II.
Grundkapital und Aktien
|
II.
Registered Share Capital and Shares
|
§ 4
Grundkapital
|
§ 4
Registered Share Capital
|
(1) |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 24.300.000,00 (in Worten: Euro vierundzwanzig Millionen dreihunderttausend). |
(1) |
The registered share capital of the Company amounts to EUR 24,300,000.00 (in words: Euro twenty-four million three hundred
thousand).
|
|
Das Grundkapital der Cherry SE wurde in Höhe von EUR 24.300.000,00 (in Worten: Euro vierundzwanzig Millionen dreihunderttausend)
im Wege der Umwandlung der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 266697 eingetragenen Cherry AG mit Sitz in
München erbracht.
|
|
The registered share capital of Cherry SE has been provided in the amount of EUR 24,300,000.00 (in words: Euro twenty-four
million three hundred thousand) by way of conversion of Cherry AG with registered seat in Munich, registered with the commercial
register of the local court of Munich under registration number HRB 266697.
|
|
Das Grundkapital der Cherry AG wurde in Höhe von EUR 2.000.000,00 (in Worten: Euro zwei Millionen) durch Formwechsel gemäß
§§ 190 ff. UmwG der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 263478 eingetragenen Cherry Holding GmbH mit Sitz
in München erbracht.
|
|
The registered share capital of Cherry AG has been provided in the amount of EUR 2,000,000.00 (in words: Euro two million)
by way of conversion of Cherry Holding GmbH with registered seat in Munich, registered with the commercial register of the
local court of Munich under registration number HRB 263478 pursuant to Sec. 190 et seqq. German Transformation Act (Umwandlungsgesetz – UmwG).
|
(2) |
Das Grundkapital ist eingeteilt in 24.300.000 (in Worten: vierundzwanzig Millionen dreihunderttausend) Stückaktien (Aktien
ohne Nennbetrag).
|
(2) |
The registered share capital is divided into 24,300,000 (in words: twenty four million three hundred thousand) no-par value
shares (shares without a nominal value).
|
(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis
zu EUR 10.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 10.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021/I). Von der Ermächtigung kann einmal oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt
aber nur bis zur Grenze von EUR 10.000.000,00 Gebrauch gemacht werden. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht
zu. Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen können die Aktien auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder
Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten.
|
(3) |
Subject to the approval of the Supervisory Board, the Management Board shall be authorised to increase the Company’s share
capital by a maximum of EUR 10,000,000.00 through the issuance of up to 10,000,000 new no-par value bearer shares in return
for contributions in cash or in kind until 10 June 2026 (Authorised Capital 2021/I). This authorisation may be exercised once
or several times in partial amounts but only up to a maximum cap of EUR 10,000,000.00. The shareholders shall generally be
awarded subscription rights. In the event of a capital increase in exchange for cash, the shares may be transferred to financial
institutions or companies within the meaning of Sec. 186 para. 5 sentence 1 of the German Stock Corporation Act (Aktiengesetz
– AktG) chosen by the Management Board with the obligation to offer them for subscription by the shareholders.
|
|
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen
auszuschließen:
|
|
However, subject to Supervisory Board approval, the Management Board shall be authorised to exclude shareholders’ subscription
rights in the following cases:
|
|
* |
um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;
|
|
|
* |
to exclude fractional amounts from the subscription right;
|
|
|
* |
um das Grundkapital gegen Sacheinlagen zu erhöhen, insbesondere zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, Teilen von Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten (wie z. B. Patenten, Gebrauchsmustern,
Marken oder hierauf gerichteten Lizenzen) oder sonstigen Produktrechten;
|
|
|
* |
to increase the share capital against contributions in kind, including for the purposes of business combinations or acquisitions
of companies, company assets, operations or shares in companies, industrial property rights (e.g. patents, utility models,
trademarks or licenses thereto) or other product rights;
|
|
|
* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt
entfallende anteilige Betrag 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf
diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien der Gesellschaft
entfällt, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs.
1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG als eigene Aktien veräußert werden, sowie der auf Aktien entfällt im Hinblick auf welche
ein Wandlungsrecht oder Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht oder eine Optionspflicht aufgrund von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
besteht, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz
5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind.
|
|
|
* |
capital increases in return for cash as long as the value of the new shares for which subscription rights are excluded does
not exceed 10 % of the share capital either at the point in time at which this authorisation enters into effect or at the
point in time at which this authorisation is exercised and the issue price of the new shares is not significantly below the
stock market quotation of the shares of the same class that are already listed at the point in time at which the final issue
price is determined. The proportionate amount of the share capital attributable to the shares of the Company sold as treasury
stock during the term of the authorised capital under exclusion of shareholder subscription rights in accordance with Sec.
71 para. 1 no. 8 sentence 5, 186 para. 3 sentence 4 AktG as well as shares in view of which a conversion right or option right
or an obligation to convert or to opt on the basis of warrant bonds and/or convertible bonds exists which have been issued
since the granting of this authorization under exclusion of shareholder subscription rights in accordance with Sec. 221 para.
4, 186 para. 3, sentence 4 AktG shall be counted against this cap of 10 % of the capital share.
|
|
|
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach vollständiger oder teilweiser Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2021/I oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I die Fassung der Satzung entsprechend
anzupassen.
|
|
Subject to the approval of the Supervisory Board, the Management Board is authorised to determine the further details of the
implementation of an authorised capital. The Supervisory Board is authorised to adjust the wording of the Articles of Association
after the full or partial exercise of the Authorised Capital 2021/I or after the expiration of the authorisation period.
|
(4) |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 10.000.000,00, eingeteilt in bis zu 10.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2021/I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber oder Gläubiger
von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung/Optionsausübung Verpflichteten aus gegen Bareinlage oder Sacheinlage
ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen
dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung
des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 23. Juni 2021 bis zum 22. Juni 2026 ausgegeben oder garantiert werden,
von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung/Optionsausübung verpflichtet sind,
ihre Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise
anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nicht
durchgeführt, soweit ein Barausgleich gewährt wird oder eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital oder Aktien einer anderen
börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des
vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen
vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG abweichend, auch für
ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen.
|
(4) |
The share capital is conditionally increased by up to EUR 10,000,000.00, divided into up to 10,000,000 no par value bearer
shares (Conditional Capital 2021/I – bedingtes Kapital). The conditional capital increase shall only be executed insofar as the holders or creditors of option or conversion rights
or those with conversion/option obligations arising from option and/or convertible bonds, participation rights and/or participating
bonds (or combinations of these instruments) issued or guaranteed by the company or a subordinate Group company in return
for contributions in cash or in kind, based on the authorisation of the Management Board adopted by the General Meeting of
23 June 2021 until 22 June 2026, exercise their option or conversion rights or, insofar as they are obligated for conversion/to
exercise options, fulfil their obligation for conversion/exercise of options, or insofar as the company exercises an option
to provide shares of the company in lieu of paying the cash amount due, in whole or in part. The conditional capital increase
shall not be executed insofar as a cash settlement is provided or treasury shares, shares from the authorised capital or shares
of another listed company are used for the fulfilment. The issue of the new shares is effected at the option or conversion
price in each case to be determined in accordance with the authorisation resolution set forth above. The new shares participate
in profits from the beginning of the financial year in which they are created; to the extent legally permissible, the Management
Board may, with the consent of the Supervisory Board, determine the profit participation of new shares in deviation from the
foregoing and from Sec. 60 para. 2 sentence 3 AktG, also for a financial year that has already expired.
|
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten
Kapitals 2021/I neu zu fassen. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente)
nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie für den Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2021/I nach Ablauf der
Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten.
|
|
The Management Board is authorised, with the approval of the Supervisory Board, to determine the further details of the implementation
of the conditional capital increase. The Supervisory Board is authorised to adjust the wording of the Articles of Association
in accordance with the respective utilisation of the Conditional Capital 2021/I. The same shall apply in the event that the
authorisation for the issue of options and/or convertible bonds, participation rights and/or participating bonds (or combinations
of these instruments) has not been utilised after the term of the authorisation has expired, as well as in the event that
the Conditional Capital 2021/I has not been utilised after the periods for the exercise of option or conversion rights or,
respectively, for the fulfilment of option or conversion obligations have expired.
|
§ 5
Aktien
|
§ 5
Shares
|
(1) |
Die Aktien lauten auf den Inhaber. |
(1) |
The shares are bearer shares. |
(2) |
Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Sammelurkunde
ist bei einer der in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a-c AktG genannten Stellen zu hinterlegen. Die Gesellschaft ist berechtigt,
Aktienurkunden auszustellen, die einzelne Aktien (Einzelaktien) oder mehrere bzw. alle Aktien (Sammelaktien) verkörpern. Ein
Anspruch der Aktionäre auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen ist ausgeschlossen.
|
(2) |
As far as legally permissible, the right of shareholders to receive share certificates shall be excluded. The global certificate
shall be deposited with one of the offices mentioned in Sec. 10 para. 1 2nd sentence no. 2 lit. a-c AktG. The Company is entitled to issue share certificates representing individual shares (individual
share certificates) or several or all shares (global share certificates). The shareholders shall have no claim to the issue
of dividend or renewal coupons.
|
(3) |
Die Form und den Inhalt von Aktienurkunden, etwaigen Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand fest. Das Gleiche
gilt für Schuldverschreibungen und Zinsscheine.
|
(3) |
Form and content of share certificates as well as dividend and renewal coupons, if any, are determined by the Management Board.
The same applies with regard to bonds and interest coupons.
|
(4) |
Bei einer Erhöhung des Grundkapitals kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden. |
(4) |
In the case of a capital increase, participation in profits of the new shares may be determined in derogation of Sec. 60 para.
2 AktG.
|
III.
Verfassung der Gesellschaft
|
III.
Organisation of the Company
|
§ 6
Dualistisches System, Organe der Gesellschaft
|
§ 6
Two-Tier System, Corporate Bodies of the Company
|
(1) |
Die Gesellschaft ist nach dem dualistischen System strukturiert. |
(1) |
The Company has a two-tier structure. |
(2) |
Organe der Gesellschaft sind: |
(2) |
The Company’s corporate bodies are: |
|
(a) |
der Vorstand,
|
(b) |
der Aufsichtsrat,
|
(c) |
die Hauptversammlung.
|
|
|
(a) |
the Management Board,
|
(b) |
the Supervisory Board,
|
(c) |
the General Meeting of Shareholders.
|
|
1. Vorstand
|
1. Management Board
|
§ 7
Zusammensetzung und Geschäftsordnung
|
§ 7
Composition and Rules of Procedure
|
(1) |
Der Vorstand besteht aus einer oder aus mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstands. |
(1) |
The Management Board consists of one or more members. The number of members of the Management Board shall be determined by
the Supervisory Board.
|
(2) |
Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen. |
(2) |
The Supervisory Board may appoint a chairperson as well as a deputy chairperson of the Management Board. |
(3) |
Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern, der Abschluss der Anstellungsverträge und der Widerruf der Bestellung sowie die Änderung
und Beendigung der Anstellungsverträge erfolgen durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat kann für den Vorstand eine Geschäftsordnung
erlassen.
|
(3) |
The Supervisory Board is responsible for the appointment of members of the Management Board, the conclusion of their employment
contracts and the revocation of appointments as well as for the change and termination of their employment contracts. The
Supervisory Board may adopt Rules of Procedure for the Management Board.
|
(4) |
Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat für einen Zeitraum von höchstens fünf (5) Jahren bestellt. Wiederbestellungen
sind zulässig.
|
(4) |
The members of the Management Board are appointed by the Supervisory Board for a maximum term of five (5) years. Reappointments
are permissible.
|
§ 8
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
|
§ 8
Management and Representation of the Company
|
(1) |
Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Er hat die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze,
der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand zu führen. Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstands leitet
jedes Vorstandsmitglied den ihm durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Geschäftsbereich selbständig.
|
(1) |
The Management Board shall manage the Company in its own responsibility. It manages the Company in accordance with the law,
the Articles of Association and the Rules of Procedure for the Management Board. Notwithstanding the joint responsibility
of the Management Board, the individual board members manage their respective business segments according to the Rules of
Procedure on their own responsibility.
|
(2) |
Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt,
so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem
Prokuristen vertreten.
|
(2) |
If only one member of the Management Board is appointed, such member solely represents the Company. If the Management Board
consists of several members, it is represented either jointly by two members of the Management Board or by one member of the
Management Board together with a person holding general commercial power of representation (Prokurist).
|
(3) |
Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitglieder generell oder für den Einzelfall vom Verbot der Mehrfachvertretung
gemäß § 181 2. Alternative des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreien; § 112 AktG bleibt unberührt.
|
(3) |
The Supervisory Board may generally or in specific cases issue an exemption to all or to specific members of the Management
Board from the prohibition to represent more than one party pursuant to Sec. 181 2nd alternative of the German Civil Code
(Bürgerliches Gesetzbuch – BGB); Sec. 112 AktG remains unaffected.
|
§ 9
Zustimmungspflichtige Geschäfte und Maßnahmen
|
§ 9
Transactions and Measures requiring approval
|
(1) |
Der Vorstand darf folgende Geschäfte und Maßnahmen nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen: |
(1) |
The Management Board may only implement the following measures and transactions after prior approval of the Supervisory Board: |
|
* |
Wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Beschränkungen des Geschäftszweiges der Gesellschaft oder die Aufnahme neuer vom
bisherigen Produkt-, Leistungs- und Vertriebsprogramm wesentlich abweichender Geschäftszweige;
|
|
|
* |
Material changes, expansion or reductions in the line of business of the Company or entry into new lines of business substantially
deviating from the previous range of products and services offered and distribution paths used;
|
|
|
* |
Abschluss, Änderung und Beendigung von Joint-Venture-Verträgen, Kooperationsverträgen, Rahmenvereinbarungen, Unternehmensverträgen
im Sinne von §§ 291 ff. AktG (einschließlich Verträgen über stille Beteiligungen) oder partiarischen Darlehen; und
|
|
|
* |
conclusion, change and termination of joint venture agreements, cooperation agreements, framework agreements, inter-company
agreements in the meaning of §§ 291 et seqq. AktG (including agreements regarding silent participations) or profit participation
loans; and
|
|
|
* |
Erteilung und Widerruf von Prokuren sowie von Handlungsvollmachten für den gesamten Geschäftsbetrieb.
|
|
|
* |
granting or withdrawal of Prokurists or holders of general powers of attorney.
|
|
(2) |
Der Aufsichtsrat kann über die in § 9 Absatz (1) genannten Geschäfte und Maßnahmen hinaus in der Geschäftsordnung für den
Vorstand oder in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats oder durch Beschluss weitere Arten von Geschäften und Maßnahmen bestimmen,
die seiner Zustimmung bedürfen.
|
(2) |
In addition to the transactions and measures mentioned in § 9 paragraph (1), the Supervisory Board can determine further kinds
of transactions or measures that require its approval in the Rules of Procedure for the Management Board or the Rules of Procedure
of the Supervisory Board or by resolution.
|
(3) |
Der Aufsichtsrat kann die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften widerruflich allgemein oder für den Fall, dass
das einzelne Geschäft bestimmten Anforderungen genügt, im Voraus erteilen.
|
(3) |
The Supervisory Board may give revocable consent in advance to a certain group of transactions in general or to individual
transactions that meet certain requirements.
|
2. Aufsichtsrat
|
2. Supervisory Board
|
§ 10
Zusammensetzung, Wahlen, Amtsdauer
|
§ 10
Composition, Elections, Term of Office
|
(1) |
Der Aufsichtsrat besteht aus sieben (7) Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. |
(1) |
The Supervisory Board shall consist of seven (7) members which are elected by the General Meeting. |
(2) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Wahl durch die Hauptversammlung
bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt, längstens jedoch für sechs (6) Jahre. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird hierbei
nicht mitgerechnet. Die Amtszeit des ersten Aufsichtsrats läuft bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das erste Geschäftsjahr der Cherry SE beschließt. Wiederbestellungen sind zulässig.
|
(2) |
Unless otherwise specified at the time of their election, the members of the Supervisory Board are elected by the General
Meeting for a period terminating at the end of the General Meeting that resolves on the formal approval of the members’ acts
for the fourth fiscal year following the commencement of their term of office, however, for no more than six (6) years. The
fiscal year in which the term of office begins shall not be included in this calculation. The term of the members of the first
Supervisory Board shall end at the end of the General Meeting that resolves on the formal approval of the members’ acts for
the first fiscal year of Cherry SE. Reappointments are permissible.
|
(3) |
Eine Nachwahl für ein vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenes Mitglied erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitglieds, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht nach vorstehendem Absatz (2) abweichend
bestimmt. Entsprechendes gilt, falls eine Nachwahl wegen Wahlanfechtung notwendig wird.
|
(3) |
For members of the Supervisory Board who leave office before the end of their term a successor shall be elected for the remaining
term of the member who has left office unless the General Meeting specifies a shorter term for such successor according to
paragraph (2). The same applies if a successor has to be elected due to a challenge of the election.
|
(4) |
Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden
des Aufsichtsrates – oder, im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden, seinem Stellvertreter – mit einer Frist
von einem Monat niederlegen. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder, im Falle der Niederlegung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden,
sein Stellvertreter kann die Frist abkürzen oder auf die Einhaltung der Frist verzichten.
|
(4) |
Each member of the Supervisory Board may resign from office even without good cause with one month written notice issued to
the chairperson of the Supervisory Board or, in case of a resignation by the chairperson, to his/her deputy. The chairperson
of the Supervisory Board or, in case of a resignation by the chairperson, his/her deputy, can consent to a shortening or to
a waiver of this period.
|
§ 11
Vorsitzender und Stellvertreter
|
§ 11
Chairperson and Deputy Chairperson
|
(1) |
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt unmittelbar im Anschluss
an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre neu gewählt worden sind; zu dieser Sitzung bedarf
es keiner besonderen Einladung. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters entspricht, soweit nicht bei der Wahl
eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats.
|
(1) |
The Supervisory Board elects from its midst a chairperson and a deputy chairperson. The election shall take place following
the General Meeting that has elected the new members of the Supervisory Board of the shareholders; no special invitation is
necessary for this meeting. The term of office of the chairperson and his deputy corresponds to their term of office as members
of the Supervisory Board unless a shorter period is determined at the time of their election.
|
(2) |
Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus diesem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat jeweils unverzüglich
eine Neuwahl vorzunehmen.
|
(2) |
If the chairperson or his deputy leaves such office before the end of his term, the Supervisory Board shall conduct a new
election without undue delay.
|
(3) |
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat vorbehaltlich anderweitiger Regelungen des Gesetzes oder in dieser Satzung in allen
Fällen, in denen er bei Verhinderung des Vorsitzenden in dessen Stellvertretung handelt, die gleichen Rechte wie der Vorsitzende.
§ 14 Absatz (6) bleibt unberührt.
|
(3) |
In all cases in which the deputy acts on behalf of the chairperson in the absence of the chairperson, he has the same rights
as the chairperson unless otherwise provided by law or in these Articles of Association. § 14 paragraph (6) shall remain unaffected.
|
(4) |
Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden abgegeben. Der Vorsitzende ist
ermächtigt, Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.
|
(4) |
Declarations of the Supervisory Board are made in the name of the Supervisory Board by the chairperson. The chairperson is
authorized to accept declarations on behalf of the Supervisory Board.
|
§ 12
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats
|
§ 12
Rights and Obligation of the Supervisory Board
|
(1) |
Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch Gesetz und die Satzung zugewiesen werden. |
(1) |
The Supervisory Board shall have all rights and obligations assigned to it by law and by these Articles of Association. |
(2) |
Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren Fassung betreffen. |
(2) |
The Supervisory Board is entitled to resolve amendments to the Articles of Association if such amendments only relate to the
wording.
|
§ 13
Geschäftsordnung und Ausschüsse
|
§ 13
Rules of Procedure and Committees
|
(1) |
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung. |
(1) |
The Supervisory Board shall adopt Rules of Procedure for the Supervisory Board in accordance with the law and the provisions
of these Articles of Association.
|
(2) |
Der Aufsichtsrat kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Ausschüsse bilden. Soweit das Gesetz oder die Satzung es
zulassen, kann der Aufsichtsrat ihm obliegende Aufgaben, Entscheidungsbefugnisse und Rechte auf seinen Vorsitzenden, einzelne
seiner Mitglieder oder aus seiner Mitte gebildete Ausschüsse übertragen. Zusammensetzung, Befugnisse und Verfahren der Ausschüsse
werden vom Aufsichtsrat festgelegt.
|
(2) |
The Supervisory Board can set up committees in accordance with the law. To the extent permitted by law or by these Articles
of Association, the Supervisory Board may delegate any of its duties, decision-making powers and rights to its chairperson,
to one of its members or to committees established from among its members. The Supervisory Board shall determine the composition,
competencies and procedures of the committees.
|
§ 14
Sitzungen und Beschlussfassung des Aufsichtsrats
|
§ 14
Meetings and Resolutions of the Supervisory Board
|
(1) |
Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen einberufen,
wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet werden. Die Einberufung kann schriftlich,
per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel erfolgen. Der Vorsitzende kann diese Frist
in dringenden Fällen abkürzen und die Sitzung mündlich oder fernmündlich einberufen. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Einberufung
der Sitzungen des Aufsichtsrats die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Regelungen der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.
|
(1) |
The meetings of the Supervisory Board shall be called at least fourteen days in advance by the chairperson of the Supervisory
Board, not including the day on which the invitation is sent and the day of the meeting itself. Notice of meetings may be
given in writing, by telefax, by e-mail or any other customary means of communication. In urgent cases the chairperson may
shorten this period and may call the meeting orally or by telephone. In all other respects regarding the calling of Supervisory
Board meetings the rules provided by law as well as by the Rules of Procedure of the Supervisory Board shall apply.
|
(2) |
Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden geleitet. |
(2) |
Meetings of the Supervisory Board are chaired by the chairperson. |
(3) |
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Auf Anordnung des Vorsitzenden oder mit Zustimmung
aller Mitglieder des Aufsichtsrats können Sitzungen auch in Form einer Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer
Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) abgehalten und einzelne Aufsichtsratsmitglieder telefonisch oder mittels
elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videoübertragung) zugeschaltet werden; in diesen Fällen kann die Beschlussfassung
im Wege der Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) erfolgen.
Abwesende bzw. nicht an der Konferenzschaltung teilnehmende oder zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder können auch dadurch
an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied
überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt eine in Textform übermittelte Stimmabgabe. Darüber hinaus können sie
ihre Stimme auch nachträglich innerhalb einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu bestimmenden angemessenen Frist per Telefax,
per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel abgeben. Ein Recht zum Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden
angeordnete Form der Beschlussfassung besteht nicht.
|
(3) |
Resolutions of the Supervisory Board shall generally be passed in meetings. At the order of the chairperson or with the consent
of all Supervisory Board members, the meetings of the Supervisory Board may also be held in the form of a telephone conference
or by other electronic means of communication (especially by video conference); individual members of the Supervisory Board
may be connected to the meetings via telephone or by other electronic means of communication (especially by video link); in
such cases resolutions may also be passed by way of the telephone conference or by other electronic means of communication
(especially by video conference). Absent members of the Supervisory Board or members who do not participate in, or are not
connected to, the telephone or video conference can also participate in the passing of resolutions by submitting their votes
in writing through another Supervisory Board member. Votes in writing means a vote which is submitted in text form. In addition,
they may also cast their vote following the meeting within a reasonable period as determined by the chairperson of the Supervisory
Board by telefax, by e-mail or any other customary means of communication. Objections to the form of voting determined by
the chairperson are not permitted.
|
(4) |
Beschlussfassungen können auch außerhalb von Sitzungen (im Sinne von § 14 Absatz (3)) schriftlich, per Telefax, per E-Mail
oder mittels sonstiger vergleichbarer Kommunikationsmittel sowie in Kombination der vorgenannten Formen erfolgen, wenn der
Vorsitzende des Aufsichtsrats dies unter Beachtung einer angemessenen Frist anordnet oder sich alle Aufsichtsratsmitglieder
an der Beschlussfassung beteiligen. Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, nehmen in diesem Sinne
an der Beschlussfassung teil. Ein Recht zum Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden angeordnete Form der Beschlussfassung besteht
nicht.
|
(4) |
Resolution may also be adopted outside of meetings (within the meaning of § 14 paragraph (3)) in writing, by telefax or by
e-mail or any other comparable means of communication, whereas the aforementioned forms may also be combined, at the order
of the chairperson of the Supervisory Board if preceded by reasonable notice or if all members of the Supervisory Board participate
in the adoption of the resolution. Members who abstain from voting are considered to take part in the resolution. Objections
to the form of voting determined by the chairperson are not permitted.
|
(5) |
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen der Aufsichtsrat zu bestehen hat
und in jedem Fall aber mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Abwesende bzw. nicht telefonisch oder
über elektronische Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) teilnehmende oder zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder,
die nach Maßgabe von § 14 Absatz (3) bzw. Absatz (4) ihre Stimme abgeben, sowie Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung
der Stimme enthalten, nehmen in diesem Sinne an der Beschlussfassung teil.
|
(5) |
The Supervisory Board has a quorum if at least half of the members of which it has to consist and in any event at least three
members take part in the voting. Absent members of the Supervisory Board or members who do not participate or are connected
via telephone or via other electronic means of communication (especially via video conference) and who cast their vote in
accordance with § 14 paragraph (3) or paragraph (4) as well as members who abstain from voting are considered to take part
in the voting for this purpose.
|
(6) |
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten in diesem Sinne nicht als abgegebene Stimmen. Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat
Stimmengleichheit, so kann jedes Aufsichtsratsmitglied eine erneute Abstimmung über denselben Gegenstand verlangen. Ergibt
auch die erneute Abstimmung Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden den Ausschlag. Dem Stellvertreter
steht dieses Recht nicht zu.
|
(6) |
Unless otherwise provided by mandatory law, resolutions of the Supervisory Board are passed with a simple majority of the
votes cast. Abstentions in a vote shall not count as a vote cast in this case. If a voting in the Supervisory Board results
in a tie, every Supervisory Board member is entitled to request a second vote on the same issue. If the second vote also results
in a tie, the vote of the chairperson of the Supervisory Board is decisive. The deputy chairperson’s vote shall not be decisive.
|
(7) |
Über die Beschlüsse und Sitzungen des Aufsichtsrats (im Sinne von § 14 Absatz (3)) sowie über in diesen Sitzungen verabschiedete
Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Beschlüsse außerhalb von Sitzungen
(im Sinne von § 14 Absatz (4)) werden vom Vorsitzenden schriftlich festgehalten und allen Aufsichtsratsmitgliedern zugeleitet.
|
(7) |
Minutes shall be taken of the resolutions and meetings of the Supervisory Board (in the meaning of § 14 paragraph (3)) and
the resolutions adopted in such meetings which shall be signed by the chairperson. Resolutions which were adopted outside
meetings (within the meaning of § 14 paragraph (4)) have to be recorded by the chairperson in writing and shall be made available
to all members.
|
§ 15
Vergütung
|
§ 15
Compensation
|
(1) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung von EUR 45.000,00. Abweichend von Satz 1 erhält der
Vorsitzende des Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung von EUR 90.000,00 und der Stellvertreter eine jährliche feste
Vergütung von EUR 67.500,00.
|
(1) |
Every Supervisory Board member shall receive a fixed annual compensation of EUR 45,000.00. In deviation from sentence 1, the
Chairperson of the Supervisory Board shall receive fixed annual compensation of EUR 90,000.00 and the deputy shall receive
fixed annual compensation of EUR 67,500.00.
|
(2) |
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche jährliche feste Vergütung von EUR 25.000,00. Der Vorsitzende
des Nominierungsausschusses und der Vorsitzende des Personal- und Vergütungsausschusses erhalten jeweils zusätzlich eine jährliche
feste Vergütung von EUR 15.000,00. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats, das Mitglied des Prüfungsausschusses ist, ohne Vorsitzender
zu sein, erhält eine zusätzliche feste jährliche Vergütung von EUR 12.500,00. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats, das Mitglied
des Personal- und Vergütungsausschusses oder des Nominierungsausschusses ist, ohne Vorsitzender zu sein, erhält eine zusätzliche
feste jährliche Vergütung von jeweils EUR 7.500,00.
|
(2) |
The Chairperson of the Audit Committee receives an additional fixed annual compensation of EUR 25,000.00. The Chairperson
of the Nomination Committee and the Chairperson of the Personnel and Compensation Committee each receive an additional fixed
annual compensation of EUR 15,000.00. Every member of the Supervisory Board, who is a member of the Audit Committee without
being Chairperson of the Audit Committee, receives an additional fixed annual compensation of EUR 12,500.00. Every member
of the Supervisory Board, who is a member of the Personnel and Compensation Committee and/or of the Nomination Committee without
being Chairperson in the respective Committee, receives an additional fixed annual compensation of EUR 7,500.00.
|
(3) |
Die jährliche Vergütung ist jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar und ist dann innerhalb der ersten sechs Wochen
des neuen Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
|
(3) |
The annual remuneration is payable at the end of each financial year and shall then be paid within the first six weeks of
the new fiscal year.
|
(4) |
Mitglieder des ersten Aufsichtsrats sowie Aufsichtsratsmitglieder, die während des laufenden Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat,
einen Ausschuss oder eine bestimmte Funktion eintreten oder aus dem Aufsichtsrat, einem Ausschuss oder einer bestimmten Funktion
ausscheiden, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft bzw. der Wahrnehmung ihrer Funktion ein Zwölftel des
betreffenden jährlichen Vergütungsteils.
|
(4) |
Members of the first Supervisory Board and members who enter the Supervisory Board, a committee or a particular function or
who leave the Supervisory Board, a committee or a particular function shall receive for each beginning month of their membership
or performance of their function one twelfth of the relevant annual remuneration.
|
(5) |
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden die in Ausübung ihres Amtes entstandenen Auslagen und die von ihnen gesetzlich geschuldete
Umsatzsteuer erstattet. In Deutschland anfallende Steuern auf die Vergütung, die an Aufsichtsratsmitglieder mit Wohnsitz im
Ausland gezahlt wird, werden von dem an das jeweilige Aufsichtsratsmitglied zahlbaren Betrag seitens der Gesellschaft einbehalten
und von der Gesellschaft an das zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) deklariert und abgeführt.
|
(5) |
The members of the Supervisory Board shall get reimbursement of their expenses incurred in the performance of their office
and VAT owed by them under applicable law. German taxes on the remuneration payable to Supervisory Board members having their
tax residency outside Germany shall be deducted and withheld by the Company from the amount payable to the relevant supervisory
board member and shall be declared and paid by the Company to the relevant Federal tax office (Bundeszentralamt für Steuer, BZSt).
|
(6) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet
die Gesellschaft.
|
(6) |
The Supervisory Board members shall be included, where existing, in a D&O liability insurance for board members maintained
by the Company in the Company’s interests that will provide reasonable coverage against financial damages. The premiums for
this insurance policy shall be paid by the Company.
|
3. Hauptversammlung
|
3. General Meeting
|
§ 16
Ort und Einberufung
|
§ 16
Place and Convocation
|
(1) |
Innerhalb der ersten sechs (6) Monate jedes Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung der Aktionäre statt. |
(1) |
An annual General Meeting shall be held within the first six (6) months of each fiscal year. |
(2) |
Die Hauptversammlung wird vorbehaltlich der gesetzlichen Einberufungsrechte des Aufsichtsrats und einer Aktionärsminderheit
durch den Vorstand einberufen. Die Hauptversammlung findet nach Wahl des einberufenden Organs am Sitz der Gesellschaft, am
Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 50.000 Einwohnern statt.
|
(2) |
Subject to any existing legal rights of the Supervisory Board and a minority of the shareholders to convene, the General Meeting
shall be convened by the Management Board. It shall be held, at the option of the body convening the General Meeting, either
at the registered seat of the Company, at the place of a German stock exchange or in a German city with more than 50,000 inhabitants.
|
(3) |
Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens dreißig (30) Tage vor dem Tag der
Hauptversammlung einzuberufen. Diese Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 17 Absatz (2)).
|
(3) |
The General Meeting must be convened, in so far as no shorter period is admissible by law, at least thirty (30) days before
the day of the General Meeting. This notice period is extended by the days of the registration period (§ 17 paragraph (2)).
|
§ 17
Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts
|
§ 17
Attending and Exercise of Voting Right
|
(1) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind die Aktionäre berechtigt,
die sich rechtzeitig angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben.
|
(1) |
All shareholders who have duly submitted notification of attendance and of evidence of shareholding shall be entitled to attend
the General Meeting and exercise their voting rights.
|
(2) |
Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor
der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag
der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind hierbei nicht mitzurechnen.
|
(2) |
The registration must be received by the Company at the address specified in the convening notice at least six (6) days prior
to the day of the General Meeting. The convening notice of the General Meeting may provide for a shorter period to be measured
in days. This period does not include the day of the General Meeting and the day of receipt.
|
(3) |
Die Anmeldung muss in Textform (§ 126b BGB) oder auf einem sonstigen, von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen
Weg in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
|
(3) |
The registration must be in text form (Sec. 126b BGB) or by way of other electronic means as specified by the Company in greater
detail in German or English.
|
(4) |
Der Anteilsbesitz muss durch einen Nachweis des Letztintermediärs in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache
nachgewiesen werden; ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Absatz
3 AktG reicht aus. Der besondere Nachweis über den Anteilsbesitz hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
(‘Nachweisstichtag’) zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens
sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen
werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind hierbei nicht mitzurechnen.
|
(4) |
The ownership of the shares must be confirmed by separate confirmation from the final intermediary in text form (Sec. 126b
BGB) in German or English; a confirmation that the shares are held from the final intermediary in accordance with the requirements
in Sec. 67c paragraph 3 AktG is sufficient. The separate confirmation of the shareholding must refer to the start of the 21st
day prior to the General Meeting (‘record date’) and be received by the Company at the address specified in the convening
notice of the General Meeting at least six (6) days prior to the General Meeting. The convening notice of the General Meeting
may provide for a shorter period to be measured by days. This period does not include the day of the General Meeting and the
day of receipt.
|
(5) |
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), sofern in der Einberufung keine Erleichterungen
bestimmt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmachten, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft
werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. § 135 AktG bleibt unberührt.
|
(5) |
Voting rights may be exercised by proxy. The granting of the proxy, its revocation and the evidence of authority to be provided
to the Company must be in text form (Sec. 126b BGB) unless the convening notice provides for a less strict form. Details on
the granting of the proxy, its revocation and the evidence to be provided to the Company shall be provided together with the
notice convening the General Meeting. Sec. 135 AktG remains unaffected.
|
(6) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich
oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang
und Verfahren der Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen.
|
(6) |
The Management Board is authorized to provide that shareholders may cast their votes in writing or by electronic communication
without attending the General Meeting (absentee vote). The Management Board is also authorized to determine the scope and
the procedure of the exercising of rights according to sentence 1.
|
(7) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne
einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation
ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zu Umfang und Verfahren der Teilnahme und
Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen.
|
(7) |
The Management Board is authorized to provide that shareholders may participate in the General Meeting without being present
in person at the place of the General Meeting or being represented and may exercise all or specific shareholders’ rights in
total or in part by electronic communication (online participation). The Management Board is also authorized to determine
the scope and the procedure of the participation and exercising of rights according to sentence 1.
|
§ 18
Leitung der Hauptversammlung
|
§ 18
Chair of the General Meeting
|
(1) |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied führt den Vorsitz in der Hauptversammlung
(Versammlungsleiter). Für den Fall, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Versammlungsleitung nicht übernimmt und er
auch kein anderes Aufsichtsratsmitglied bestimmt, das die Versammlungsleitung zu übernehmen bereit ist, wird der Versammlungsleiter
durch den Aufsichtsrat gewählt; die gewählte Person muss nicht dem Aufsichtsrat angehören. Wählt der Aufsichtsrat den Versammlungsleiter
nicht, so ist dieser durch die Hauptversammlung zu wählen.
|
(1) |
The General Meeting is chaired by the chairperson of the Supervisory Board or by another member of the Supervisory Board appointed
by the chairperson (chairperson of the General Meeting). In the event that the chairperson of the Supervisory Board does not
take over the position of chairperson of the General Meeting and if he does also not appoint another member of the Supervisory
Board who is prepared to take over the position of chairman of the General Meeting, the chairperson of the General Meeting
is to be elected by the Supervisory Board; the elected person does not have to be a member of the Supervisory Board. In the
event that the Supervisory Board does not elect the chairperson of the General Meeting, the chairperson of the General Meeting
is to be elected by the General Meeting.
|
(2) |
Der Versammlungsleiter leitet die Verhandlungen und regelt den Ablauf der Hauptversammlung. Er kann sich hierbei, insbesondere
bei der Ausübung des Hausrechts, der Unterstützung von Hilfspersonen bedienen. Er bestimmt die Reihenfolge der Redner und
der Behandlung der Tagesordnungspunkte sowie die Form, das Verfahren und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung und kann,
soweit gesetzlich zulässig, über die Zusammenfassung von sachlich zusammengehörigen Beschlussgegenständen zu einem Abstimmungspunkt
entscheiden.
|
(2) |
The chairperson of the General Meeting chairs the proceedings of the meeting and directs the course of the proceedings at
the General Meeting. The chairperson may, particularly in exercising rules of order, make use of assistants. The chairperson
shall determine the sequence of speakers and the consideration of the items on the agenda as well as the form, the procedure
and the further details of voting; the chairperson may also, to the extent permitted by law, decide on the bundling of factually
related items for resolution into a single voting item.
|
(3) |
Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Rede- und Fragerecht zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann dabei insbesondere
Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit oder der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit sowie den angemessenen zeitlichen
Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn
oder während des Verlaufs der Hauptversammlung angemessen festlegen; das schließt insbesondere auch die Möglichkeit ein, erforderlichenfalls
die Wortmeldeliste vorzeitig zu schließen und den Schluss der Debatte anzuordnen.
|
(3) |
The chairperson of the General Meeting is authorized to impose a reasonable time limit on the right to ask questions and to
speak. In particular, the chairperson may establish at the beginning of or at any time during the General Meeting, a limit
on the time allowed to speak or ask questions or on the combined time to speak and ask questions, determine an appropriate
time frame for the course of the entire General Meeting, for individual items on the agenda or individual speakers; the chairperson
may also, if necessary, close the list of requests to speak and order the end of the debate.
|
§ 19
Übertragung der Hauptversammlung
|
§ 19
Transmission of the General Meeting
|
(1) |
Der Vorstand und der Versammlungsleiter sind jeweils ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen.
Die näheren Einzelheiten regelt der Vorstand oder der Versammlungsleiter.
|
(1) |
The Management Board and the chairperson of the General Meeting are each authorized to allow an audio-visual transmission
of the General Meeting. The details are determined by the Management Board or by the chairperson of the General Meeting.
|
(2) |
Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung kann in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter im Wege
der Bild- und Tonübertragung erfolgen, sofern das Aufsichtsratsmitglied seinen Wohnsitz im Ausland hat oder am Tag der Hauptversammlung
an der Teilnahme gehindert ist.
|
(2) |
Members of the Supervisory Board may be allowed to participate in the General meeting by means of audio and video transmission
in coordination with the chairperson of the General meeting, provided that the members are resident abroad or are unable to
attend the General Meeting on the day of the General Meeting.
|
§ 20
Stimmrecht
|
§ 20
Voting Right
|
Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. |
Each share carries one vote in the General Meeting. |
§ 21
Beschlussfassung
|
§ 21
Voting
|
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich
ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst, sofern nicht nach zwingenden gesetzlichen
Vorschriften oder dieser Satzung eine höhere Mehrheit erforderlich ist. Für Satzungsänderungen bedarf es, soweit nicht zwingende
gesetzliche Vorgaben eine andere Mehrheit vorsehen, einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bzw., sofern
mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das in § 103 Abs. 1
Satz 2 AktG vorgesehene Mehrheitserfordernis für die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern bleibt unberührt.
|
Resolutions of the General Meeting shall be passed with a simple majority of the votes cast, and, in so far as a majority
of the share capital is necessary, with a simple majority of the registered share capital represented at the voting, unless
a higher majority is required by mandatory law or by these Articles of Association. Unless mandatory law provides otherwise,
amendments to the Articles of Association require a majority of two thirds of the votes cast or, if at least half of the share
capital is represented, a simple majority of the votes cast. The majority requirement set out in Sec. 103 para. 1, sentence
2 AktG regarding the removal of Supervisory Board members remains unaffected.
|
IV.
Jahresabschluss und Gewinnverwendung
|
IV.
Annual Financial Statements and Appropriation of Profit
|
§ 22
Geschäftsjahr
|
§ 22
Fiscal Year
|
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. |
The fiscal year of the Company is the calendar year. |
§ 23
Jahresabschluss
|
§ 23
Annual Financial Statements
|
(1) |
Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie, soweit gesetzlich vorgeschrieben,
den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diese Unterlagen unverzüglich
dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat einen Vorschlag vorzulegen,
den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.
|
(1) |
Within the statutory terms, the Management Board shall prepare the annual financial statements and the management report as
well as, where required by law, the consolidated financial statements and the group management report for the preceding fiscal
year and submit these documents without undue delay to the Supervisory Board and the auditors. At the same time the Management
Board shall submit to the Supervisory Board a proposal for the appropriation of the distributable profit (Bilanzgewinn) that shall be brought forward to the General Meeting.
|
(2) |
Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in
andere Gewinnrücklagen einstellen. Sie sind darüber hinaus ermächtigt, weitere Beträge bis zu 100% des Jahresüberschusses
in andere Gewinnrücklagen einzustellen, solange und soweit die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht
übersteigen und auch nach der Einstellung nicht übersteigen würden.
|
(2) |
The Management Board and the Supervisory Board, in adopting the annual financial statements, may allocate sums amounting to
up to half of the net profit for the fiscal year to other retained earnings. In addition, they are authorised to allocate
up to 100% of the net profit for the fiscal year to other retained earnings as long and as far as the other retained earnings
do not exceed half of the registered share capital and would not exceed following such a transfer.
|
§ 24
Gewinnverwendung und
ordentliche Hauptversammlung
|
§ 24
Appropriation of Profits and
Ordinary General Meeting
|
(1) |
Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten sechs (6) Monaten des Geschäftsjahres über die Verwendung des Bilanzgewinns,
über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und über die Wahl des Abschlussprüfers (ordentliche
Hauptversammlung) sowie in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.
|
(1) |
The General Meeting resolves annually within the first six (6) months of each fiscal year on the appropriation of the distributable
profit (Bilanzgewinn), the formal approval of the acts of the members of the Management Board and the Supervisory Board and the election of the
auditor (ordinary General Meeting) as well as on the approval of the financial statements to the extent required by law.
|
(2) |
Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital. |
(2) |
The profit shares attributable to the shareholders are determined in proportion to the shares in the registered share capital
held by them.
|
(3) |
Die Hauptversammlung kann anstelle oder neben einer Barausschüttung eine Verwendung des Bilanzgewinns im Wege einer Sachausschüttung
beschließen. Sie kann in dem Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als
Gewinn vortragen.
|
(3) |
The General Meeting may resolve to distribute the distributable profit by way of a dividend in kind in addition or instead
of a cash dividend. The General Meeting may allocate further amounts to retained earnings or carry such amounts forward as
profit in the resolution on the appropriation of the distributable profit.
|
V.
Schlussbestimmungen
|
V.
Final Provisions
|
§ 25
Formwechselaufwand
|
§ 25
Costs of Conversion
|
(1) |
Die Kosten des Formwechsels der Gesellschaft in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (insbesondere Notar- und Gerichtsgebühren,
Kosten der Veröffentlichung, Steuern, Prüfungs- und Beratungskosten) trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag von EUR 150.000,00.
|
(1) |
The costs of the change of the legal form of the Company into a stock corporation (in particular the costs for the notary
and the court, costs for publication, taxes, audit costs and costs for consultants) shall be borne by the Company in an amount
of up to EUR 150,000.00.
|
(2) |
Die Kosten des Formwechsels der Gesellschaft von der Rechtsform der Aktiengesellschaft in die Rechtsform der Societas Europaea
(SE) (insbesondere Notar- und Gerichtsgebühren, Kosten der Veröffentlichung, Prüfungs- und Beratungskosten) trägt die Gesellschaft
bis zu einem Betrag von EUR 400.000,00.
|
(2) |
The costs of the change of the legal form of the Company from a stock corporation into the legal form of a Societas Europaea
(SE) (in particular the costs for the notary and the court, costs for publication, audit costs and costs for consultants)
shall be borne by the Company in an amount of up to EUR 400,000.00.
|
§ 26
Sprache
|
§ 26
Language
|
Die deutsche Fassung dieser Satzung ist die allein maßgebliche. Die englische Übersetzung ist rein zu Informationszwecken
beigefügt.
|
Only the German version of these Articles of Association shall be relevant. The English translation is added for information
purposes only.
|
5. |
Weitere Angaben zu der unter Tagesordnungspunkt 10 zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatin und den vorgeschlagenen Kandidaten
für den Aufsichtsrat der Cherry SE
In Bezug auf die unter Tagesordnungspunkt 10 zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Cherry SE werden
folgende Angaben gemacht:
a) |
Herr James Burns, unabhängiger Berater, wohnhaft in San Jose, Kalifornien, Vereinigte Staaten.
Persönliche Informationen
|
Geburtsjahr: |
1964 |
Geburtsort: |
San Francisco, Vereinigte Staaten von Amerika |
Staatsangehörigkeit: |
US-amerikanisch |
Ausbildung
|
Studium des Rechnungswesens an der Santa Clara University (Bachelor) |
Beruflicher Werdegang
|
Seit 2017 |
Unabhängiger Berater bei Jim Burns Consulting |
2016 bis 2017 |
Chief Financial Officer bei Accela, Inc. |
2013 bis 2016 |
Executive Vice President und Chief Financial Officer von Silver Spring Networks Inc. |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine
Weitere wesentliche Tätigkeiten
– |
Cristo Rey High School Work-Study der San José Jesuit High School, San Jose, Kalifornien, Vereinigte Staaten – Mitglied des
Beirats
|
– |
Lehrbeauftragter an der Santa Clara University, Leavey School of Business, Santa Clara, Kalifornien, Vereinigte Staaten
|
Relevante Kenntnisse Fähigkeiten und Erfahrungen
Neben seiner unternehmerischen Expertise verfügt James Burns zudem über langjährige Erfahrung in beratenden Funktionen sowie
durch seine Tätigkeit als CFO bei Accela, Inc. und bei Silver Spring Networks Inc. als Führungskraft. James Burns verfügt
darüber hinaus über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung.
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist James Burns als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Burns zur Gesellschaft,
deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
|
b) |
Herr Joachim Coers, Investor, wohnhaft in Nonnenhorn, Deutschland.
Persönliche Informationen
|
Geburtsjahr: |
1965 |
Geburtsort: |
Mülheim/Ruhr |
Staatsangehörigkeit: |
Deutsch |
Ausbildung
|
Studium der Volkswirtschaftslehre an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn (Abschluss als Diplom-Volkswirt)
|
Beruflicher Werdegang
|
2004 bis 2013 |
Mitglied der Geschäftsleitung (zunächst als CFO und Arbeitsdirektor, später als CEO) der MTU Friedrichshafen GmbH und der
Tognum AG
|
1993 bis 2004 |
Tätigkeit im Daimler-Benz Konzern in verschiedenen Bereichen (debis Services, Trucks NAFTA, Railsystems, Passenger Cars Asia)
und Standorten (Frankfurt am Main, Berlin, Portland, Oregon und Tokyo)
|
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
– |
KAP AG, Fulda (börsennotiert) – Vorsitzender des Prüfungsausschusses, Mitglied des Aufsichtsrates
|
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
– |
ensian group GmbH, Leutkirch im Allgäu – Mitglied des Beirats
|
Keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Herr Coers hat als CFO und CEO der MTU Friedrichshafen GmbH und der Tognum AG eine herausragende Kompetenz in Fragen der operativen
und strategischen Unternehmensführung erworben. Joachim Coers verfügt darüber hinaus über Sachverstand auf dem Gebiet der
Rechnungslegung. Seine Kompetenz als Aufsichtsratsmitglied hat er durch seine langjährige Tätigkeit in gleicher Funktion im
Aufsichtsrat der KAP AG und als Beirat der ensian group GmbH unter Beweis gestellt.
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Joachim Coers als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Coers zur Gesellschaft,
deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
|
c) |
Frau Heather Faust, Mitgründerin der Private-Equity-Firma Argand, wohnhaft in Chatham, New Jersey, Vereinigte Staaten.
Persönliche Informationen
|
Geburtsjahr: |
1979 |
Geburtsort: |
New Jersey |
Staatsangehörigkeit: |
US-amerikanisch |
Ausbildung
|
Bachelorstudium in Engineering an der Princeton University, New Jersey, Vereinigte Staaten (Bachelor of Science in Engineering)
und Masterstudium an der Harvard Business School, Cambridge, Massachusetts, Vereinigte Staaten (Master of Business Administration)
|
Beruflicher Werdegang
|
Seit 2015 |
Mitgründerin der Private-Equity-Firma Argand Partners und Managing Partner von Argand Partners, LP, New York, Vereinigte Staaten |
2015 |
Managing Partner der Private-Equity-Firma CHI Private Equity (Nachfolgeunternehmen von Castle Harlan, Inc.) |
2008 bis 2015 |
Investment Professional bei der Private-Equity-Firma Castle Harlan, Inc. in New York, Vereinigte Staaten, und Mitglied im
Verwaltungsrat der Ames True Temper, Inc., der IDQ Holdings, Inc. sowie der Baker & Taylor, Inc.
|
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
– |
Grosse Point Beacon Acquisition Inc., Delaware, Vereinigte Staaten – Vorsitzende des Verwaltungsrats
|
– |
OASE Management GmbH, Hörstel – Vorsitzende des Beirats
|
– |
Sigma Electric Manufacturing Corporation, Garner, North Carolina, Vereinigte Staaten – Mitglied des Verwaltungsrats
|
– |
Concrete Pumping Holdings, Inc., Thornton, Colorado, Vereinigte Staaten – Mitglied des Verwaltungsrats
|
Keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Heather Faust hat als Mitgründerin der Private-Equity-Firma Argand sowie im Rahmen ihrer langjährigen Tätigkeit als Private
Equity Partnerin eine herausragende Kompetenz in Fragen der operativen und strategischen Unternehmensführung erworben. Heather
Faust verfügt darüber hinaus über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung. Ihre Kompetenz als Aufsichtsratsmitglied
und auch als Vorsitzende des Personal- und Vergütungsausschusses hat sie durch ihre langjährige Tätigkeit in vergleichbarer
Funktion im Verwaltungsrat diverser Unternehmen unter Beweis gestellt.
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Heather Faust steht in einer geschäftlichen Beziehung zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Die Argand
Partners Fund GP-GP hält 30,8 % der Aktien an der Cherry AG. Frau Faust ist Mitgründerin und Managing Partner der Argand Partners,
LP.
Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen von Frau Faust zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder
einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
|
d) |
Herr Steven M. Greenberg, Patentanwalt, wohnhaft in Boynton Beach, Florida, Vereinigte Staaten.
Persönliche Informationen
|
Geburtsjahr: |
1970 |
Geburtsort: |
Portsmouth, Virginia, Vereinigte Staaten |
Staatsangehörigkeit: |
US-amerikanisch |
Ausbildung
|
Studium der Wirtschaftswissenschaften und der Elektrotechnik an der Columbia University, New York, Vereinigte Staaten (Abschluss
als Bachelor in Wirtschaftswissenschaften und in Elektrotechnik), Verleihung des Juris Doctor von der University of Florida,
Gainesville, Florida, Vereinigte Staaten
|
Beruflicher Werdegang
|
Seit 2021 |
President von CRGO Global (Anwaltskanzlei und Patent Portfolio Beratung) |
2018 bis 2021 |
Of Counsel bei Shutts & Bowen, LLP (Übernahme der Patent Practice der CRGO Greenberg, LLC) |
2014 bis 2018 |
Partner und Head of Intellectual Property Transactions bei CRGO Greenberg, LLC (Rechtsnachfolgerin der Carey Rodriguez Greenberg
& O’Keefe, LLP)
|
2006 bis 2013 |
Mitgründer, Partner und Leiter des Bereichs Intellectual Property Transaction der Anwaltskanzlei Carey Rodriguez Greenberg
& O’Keefe, LLP
|
2000 bis 2003 |
Tätigkeit in der Anwaltskanzlei Akerman Senterfitt (Übernahme der Florida Patent Practice der Quarles & Brady LLP) |
1998 bis 2000 |
Tätigkeit in der Anwaltskanzlei Quarles & Brady LLP |
1995 bis 1996 |
Software-Ingenieur bei SIRS, Inc. |
1994 bis 1995 |
Forschungs- und Entwicklungsingenieur bei der Quantachrome Corporation |
1993 bis 1994 |
Programmanalyst bei Datacor, Inc. |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
– |
Ardent Medical Corporation, Boynton Beach, Florida, Vereinigte Staaten – President
|
Keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Steven M. Greenberg verfügt aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Mitgründer und Partner von Intellectual Property Transaction
Kanzleien als auch als President der Ardent Medical Corporation über exzellenten unternehmerischen Sachverstand. Insbesondere
seine Expertise in den Bereichen Patentrechten und Elektrotechnik trägt in herausragender Art und Weise zum Kompetenzprofil
des Aufsichtsrats bei.
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Steven M. Greenberg als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des
Aufsichtsrats keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herr
Greenberg zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär.
|
e) |
Herr Tariq Osman, Private Equity Investor, wohnhaft in New York, Vereinigte Staaten.
Persönliche Informationen
|
Geburtsjahr: |
1978 |
Geburtsort: |
Khartoum, Sudan |
Staatsangehörigkeit: |
Australisch |
Ausbildung
|
Bachelor of Electrical & Electronic Engineering von der University of Adelaide in Adelaide, Australien, sowie Master of Engineering
(Telekommunikation) von der Macquarie University in Sydney, Australien, Master of Applied Finance (Executive Program) von
der Macquarie University, Sydney, Australien, und Master in Business Administration (Executive Program) von der Wharton School
der University of Pennsylvania, Philadelphia, Pennsylvania, Vereinigte Staaten
|
Beruflicher Werdegang
|
2019 bis 2021 |
Mitglied des Verwaltungsrats der Sigma Electric Manufacturing Corporation |
2018 bis 2021 |
Mitglied und Vice Chairman des Verwaltungsrats der Concrete Pumping Holdings, Inc. |
2017 bis 2018 |
Director und Executive Vice President der Industrea Acquisition Corp. |
2017 bis 2021 |
Mitglied des Verwaltungsrats der Brintons Carpets Limited |
2016 bis 2020 |
Vorsitzender des Verwaltungsrats der Sigma Electric Manufacturing Corporation |
2015 |
Managing Partner von CHI Private Equity der Castle Harlan, Inc. und Mitgründer des Private-Equity-Unternehmens Argand Partners |
2003 bis 2015 |
Tätigkeit in verschiedenen Funktionen bei der Castle Harlan, Inc. |
1999 bis 2003 |
Technischer Berater bei Gutteridge, Haskins & Davey Limited, Sydney, Australien |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine
Keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Tariq Osman verfügt durch seine Tätigkeit als Managing Partner von CHI Private Equity sowie als Director und Executive Vice
President der Industrea Acquisition Corp. über einschlägige Kompetenz in Fragen der operativen und strategischen Unternehmensführung.
Seine Kompetenz als Aufsichtsratsmitglied hat er durch seine langjährige Tätigkeit in vergleichbarer Funktion als Verwaltungsratsmitglied
in diversen Unternehmen unter Beweis gestellt. Tariq Osman verfügt darüber hinaus über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung.
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Tariq Osman als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Osman zur Gesellschaft,
deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
|
f) |
Herr Dino Sawaya, Private Equity Investor, wohnhaft in New Canaan, Connecticut, Vereinigte Staaten.
Persönliche Informationen
|
Geburtsjahr: |
1983 |
Geburtsort: |
Sydney, Australien |
Staatsangehörigkeit: |
Australisch |
Ausbildung
|
Bachelor of Commerce von der University of New South Wales, Sydney, Australien und Bachelor of Laws von der University of
Sydney, Sydney, Australien
|
Beruflicher Werdegang
|
Seit 2019 |
Principal von Argand Partners, LP |
2015 bis 2018 |
Vice President bei Argand Partners, LP |
2014 bis 2018 |
Mitglied des Verwaltungsrats von Paddington Bay Partners Pty Ltd. |
2013 bis 2018 |
Mitglied des Verwaltungsrats von Paddington Bay Pty Ltd. |
2011 bis 2014 |
Associate bei CHAMP Group Services Pty Ltd. |
2008 bis 2011 |
Analyst im Investmentbanking bei der Deutschen Bank (Deutsche Australia Limited) in Sydney |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
– |
TeleGeography Corporation, Washington D.C., United States – Mitglied des Verwaltungsrats
|
– |
Seybert’s Billiards Corporation, Coldwater, Michigan, Vereinigte Staaten – Mitglied des Verwaltungsrats
|
– |
Apartment Guardian Inc., Los Angeles, Kalifornien, Vereinigte Staaten – Mitglied des Verwaltungsrats
|
– |
OASE Management GmbH, Hörstel – Mitglied des Beirats
|
Keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Dino Sawaya hat umfangreiche Erfahrungen mit Unternehmenstransaktionen und Investments. Er verfügt darüber hinaus über Sachverstand
auf dem Gebiet der Rechnungslegung. Seine Kompetenz als Aufsichtsratsmitglied hat er durch seine langjährige Tätigkeit in
vergleichbarer Funktion als Verwaltungsratsmitglied in diversen Unternehmen im In- und Ausland unter Beweis gestellt.
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Dino Sawaya steht in einer geschäftlichen Beziehung zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Die Argand
Partners Fund GP-GP hält 30,8 % der Aktien an der Cherry AG. Herr Sawaya ist Principal der Argand Partners, LP.
Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Sawaya zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft
oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
|
g) |
Herr Marcel Stolk, unabhängiger Berater, wohnhaft in Amsterdam, Niederlande.
Persönliche Informationen
|
Geburtsjahr: |
1967 |
Geburtsort: |
Middelburg, Niederlande |
Staatsangehörigkeit: |
Niederländisch |
Ausbildung
|
Teilnahme am Executive Program in International Executive Management an der Stanford Graduate School of Business. |
Beruflicher Werdegang
|
2013 bis 2019 |
Senior Vice President Consumer Computing Platform Business Group der Logitech Europe S.A. |
2011 bis 2019 |
Mitglied des Verwaltungsrats sowie Executive Chairman der Logitech Europe S.A. |
1991 bis 2005 |
Tätigkeit im Logitech-Konzern, zuletzt Senior Vice President Worldwide Sales & Marketing und Mitglied der Geschäftsleitung
der Logitech International S.A.
|
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine
Keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Marcel Stolk verfügt sowohl in operativen als auch in strategischen Fragen über umfassenden wirtschaftlichen Sachverstand.
Besonders hervorzuheben ist seine herausragende Kompetenz im internationalen Tech-Bereich, die er durch seine Tätigkeit bei
der Logitech International S.A. und der Logitech Europe S.A. erworben hat. Neben seiner unternehmerischen Expertise verfügt
Marcel Stolk zudem über langjährige Erfahrung in beratenden Funktionen sowie als Führungskraft.
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Marcel Stolk als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Stolk zur Gesellschaft,
deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
|
|
6. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 11 (Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022
mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Satzungsänderung)
Zu Tagesordnungspunkt 11 der Hauptversammlung am 8. Juni 2022 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, ein neues genehmigtes
Kapital (Genehmigtes Kapital 2022) zu schaffen. Gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet
der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 11 der Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien diesen Bericht.
Das unter Tagesordnungspunkt 11 lit. a) der Einberufung zur Hauptversammlung am 8. Juni 2022 vorgeschlagene neue genehmigte
Kapital soll den Vorstand ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis
zum 7. Juni 2027 um bis zu EUR 2.150.000,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 2.150.000 neuen auf den Inhaber
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022).
Das Genehmigte Kapital 2022 soll der Gesellschaft nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 9 dieser Hauptversammlung
zur Beschlussfassung vorgeschlagenen formwechselnden Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft
(Societas Europaea, SE) in Zukunft die Möglichkeit bieten, neue Aktien im Rahmen von aktienbasierten Vergütungsbeziehungsweise Belegschaftsaktienprogrammen
auszugeben. Die Gesellschaft will den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, Mitgliedern des Vertretungsorgans eines
mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens oder Arbeitnehmern der Gesellschaft und ihrer im Sinne
von § 15 AktG verbundenen Unternehmen über Belegschaftsaktienprogramme und aktienbasierte Vergütung ermöglichen, sich am Unternehmen
und an seiner Entwicklung zu beteiligen. Eine solche Beteiligung ist auch vom Gesetzgeber erwünscht und wird daher in mehrfacher
Weise erleichtert.
Die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder des Vertretungsorgans eines
mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen soll die
Identifikation der Führungskräfte und Mitarbeiter mit der Gesellschaft stärken und einen Anreiz geben, auf eine dauerhafte
Wertsteigerung für das Unternehmen zu achten. Sie sollen an das Unternehmen gebunden und auch als Aktionäre an dessen langfristiger
Entwicklung beteiligt werden. Hierdurch sollen im Interesse des Unternehmens und seiner Aktionäre das Verständnis und die
Bereitschaft zur Übernahme größerer, vor allem wirtschaftlicher Mitverantwortung gestärkt werden. Die Ausgabe von Aktien ermöglicht
auch Gestaltungen mit langfristiger Anreizwirkung, bei denen nicht nur positive, sondern auch negative Entwicklungen Berücksichtigung
finden können.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 zur Ausgabe von Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen haben die Aktionäre
grundsätzlich ein Bezugsrecht (§ 203 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG), wobei auch ein mittelbares Bezugsrecht
im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG genügt. Die Ausgabe von Aktien unter Einräumung eines solchen mittelbaren Bezugsrechts ist
bereits nach dem Gesetz nicht als Bezugsrechtsausschluss anzusehen. Den Aktionären werden letztlich die gleichen Bezugsrechte
gewährt wie bei einem direkten Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden lediglich ein oder mehrere Kreditinstitute
an der Abwicklung beteiligt. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen
das Bezugsrecht ausschließen zu können.
Die vorgeschlagene Ermächtigung soll den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erlauben, um neue Aktien an Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft oder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens
oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens auszugeben. Eine
Aktienausgabe an Führungskräfte und/oder Arbeitnehmer fördert die Identifikation mit dem Unternehmen und unterstützt die Bereitschaft
zur Übernahme von Mitverantwortung im Unternehmen. Die aktienbasierte Vergütung bietet zudem die Möglichkeit, die Vergütung
von Führungskräften und/oder Arbeitnehmern in geeigneten Fällen auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten.
In dem durch § 204 Abs. 3 Satz 1 AktG zugelassenen Rahmen soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die auf die neuen Aktien
zu leistenden Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses zu decken, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in
andere Gewinnrücklagen einstellen könnten. Das erleichtert die Abwicklung der Aktienausgabe und entspricht dem Umstand, dass
die Ausgabe in diesen Fällen Vergütungscharakter hat. Soweit die neuen Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
ausgegeben werden sollen, entscheidet über die Gewährung der Aktien nicht der Vorstand, sondern entsprechend der aktienrechtlichen
Zuständigkeitsverteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft.
Das Bezugsrecht kann zudem ausgeschlossen werden zur Ausgabe von bis zu 243.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
gegen Bareinlage, soweit dies erforderlich ist, um Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr im Sinne von § 15
AktG verbundenen Unternehmen unter Ausschluss der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sowie des
Vorstands, des Aufsichtsrats und sonstiger Organmitglieder verbundener Unternehmen auszugeben (Belegschaftsaktien). Die neuen
Aktien können dabei auch unter Zwischenschaltung eines Kreditinstituts oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmens ausgegeben werden. Die Belegschaftsaktien sollen auch unter
Beachtung der in § 204 Abs. 3 Satz 1 AktG näher geregelten Voraussetzungen in der Weise ausgegeben werden können, dass die
auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den nach § 58 Abs. 2 AktG Vorstand und Aufsichtsrat
in andere Gewinnrücklagen einstellen könnten. Hierdurch wird der Gesellschaft die Möglichkeit gegeben, die Leistungen ihrer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die der mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG mit der Ausgabe von Aktien
zu honorieren und die Arbeitnehmer so am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Eine Incentivierung der Arbeitnehmer durch
eine Beteiligung am Erfolg der Aktien der Gesellschaft an der Börse liegt auch im Interesse der Aktionäre. Nur wenn das Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossen ist, ist es der Gesellschaft möglich, Aktien an Arbeitnehmer auszugeben. Zwar können für Belegschaftsaktienprogramme
und für die aktienbasierte Vergütung auch zurückerworbene eigene Aktien eingesetzt werden, soweit dies gesetzlich zulässig
ist beziehungsweise dem Vorstand eine entsprechende Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilt worden ist. Eine solche
hat die Hauptversammlung am 23. Juni 2021 unter Tagesordnungspunkt 3 beschlossen. Gleichwohl soll die Gesellschaft weiterhin
die notwendige Flexibilität haben, alternativ oder zusätzlich zur Ausgabe eigener Aktien durch eine Kapitalerhöhung neue Aktien
schaffen und ausgeben zu können. Durch Nutzung des Genehmigten Kapitals 2022 können dann auch ohne Rückgriff auf den Bestand
eigener Aktien und unabhängig von einem vorherigen Rückerwerb – und insoweit liquiditätsschonend – Aktien als Belegschaftsaktien
ausgegeben werden. Ferner handelt es sich bei den unter dieser Ermächtigung auszugebenden Aktien nur um einen verhältnismäßig
kleinen Teil des derzeitigen Grundkapitals (ca. 1,00 %). Die Aktionäre werden daher ohnehin nur gering verwässert und haben
stets die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.
Das Bezugsrecht kann ferner bei der Durchführung von Aktiendividenden (auch als Scrip Dividend bekannt) ausgeschlossen werden,
in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise- und/oder wahlweise) zur Erfüllung von Dividendenansprüchen der Aktionäre
verwendet werden. Dadurch soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, eine Aktiendividende zu optimalen Bedingungen auszuschütten.
Bei einer Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen
Anspruch auf Auszahlung der Dividende ganz oder teilweise als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um im Gegenzug neue
Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Ausschüttung einer Aktiendividende kann als Bezugsrechtsemission insbesondere unter
Beachtung der Bestimmungen in § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des
Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation
indes vorzugswürdig sein, die Ausschüttung einer Aktiendividende so auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären,
die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) neue Aktien zum Bezug
gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anbietet und damit wirtschaftlich den Aktionären ein Bezugsrecht gewährt, jedoch das
Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich insgesamt ausschließt. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht
die Ausschüttung der Aktiendividende ohne die vorgenannten Beschränkungen des § 203 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs.
1 und 2 AktG und damit zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstands, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten
werden und überschießende Dividendenbeträge durch Barzahlung der Dividende abgegolten werden, erscheint ein Bezugsrechtsausschluss
in einem solchen Fall als gerechtfertigt und angemessen.
Die Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die Summe
der neuen Aktien zusammen mit Aktien, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder übertragen werden oder aufgrund einer während
der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
begebenen Wandelschuldverschreibung und/oder Optionsschuldverschreibung auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital
der Gesellschaft von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung entfällt. Diese Einschränkung geht über die gesetzlichen Vorgaben hinaus. Auf diese Weise soll die Beeinträchtigung
der Aktionäre in engen Grenzen gehalten werden und die Aktionäre sollen vor einer möglichen übermäßigen Verwässerung ihrer
Anteile bei der Ausgabe neuer Aktien – gleich ob aus genehmigtem oder bedingtem Kapital – geschützt werden.
Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre ist. Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahres eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2022 ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber
berichten.
|
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
|
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 24.300.000,00 und ist eingeteilt
in 24.300.000 Stückaktien, wobei grundsätzlich jede Stückaktie eine Stimme in der Hauptversammlung gewährt. Die Gesellschaft
hält keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt
somit 24.300.000.
|
2. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten;
HV-Portal
Die ordentliche Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft aufgrund der anhaltenden Ausbreitung
des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.
März 2020, Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 14, S. 569 ff., in der zuletzt durch Art. 15 und Art. 16 des Gesetzes zur Errichtung
eines Sondervermögens ‘Aufbauhilfe 2021’ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen
und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) vom 10. September
2021, Bundesgesetzblatt 2021 I Nr. 63, S. 4147 ff., geänderten Fassung; nachfolgend auch ‘COVID-19-G‘) abgehalten.
Die gesamte, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft stattfindende Hauptversammlung wird zu diesem Zweck am 8. Juni 2022 ab
10:00 Uhr (MESZ) über das passwortgeschützte Aktionärsportal der Gesellschaft (‘HV-Portal‘), zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
live in Bild und Ton übertragen.
Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich wie nachstehend (siehe Ziff. 3 ‘Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung‘) beschrieben ordnungsgemäß angemeldet und ihren Aktienbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, oder ihre Bevollmächtigten
in dem HV-Portal der Gesellschaft die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung verfolgen. Darüber hinaus können
ordnungsgemäß angemeldete und legitimierte Aktionäre persönlich oder durch ordnungsgemäß Bevollmächtigte ihr Stimmrecht per
elektronischer Briefwahl oder durch die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ausüben
sowie über das HV-Portal Fragen stellen und einen Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären.
Eine darüber hinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist in der virtuellen Hauptversammlung nicht möglich. Insbesondere
ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter, vor Ort ausgeschlossen. Die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die Einräumung des
Stimmrechts, des Fragerechts und der Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten auch
nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (keine
elektronische Teilnahme).
Das HV-Portal ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
ab dem 18. Mai 2022 für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Aktienbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben,
und ihre Bevollmächtigten zugänglich. Um das HV-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten anmelden,
die Sie nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft erhalten.
Die Nutzung des HV-Portals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit
der Anmeldebestätigung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt
wurden. Im Übrigen bleiben die Regelungen zu Erteilung, Widerruf und Nachweis der Vollmacht (siehe dazu nachstehend Ziff.
6 ‘Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte‘) unberührt.
|
3. |
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung
Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im HV-Portal sowie zur Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
rechtzeitig in Textform (§ 126b BGB) angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Aktienbesitzes
ist durch Vorlage eines vom Letztintermediär in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache ausgestellten Nachweis
über den Anteilsbesitz oder durch Vorlage eines Nachweises gemäß § 67c Abs. 3 AktG zu erbringen. Der Nachweis über den Aktienbesitz
bei der Gesellschaft hat sich auf den Beginn des 18. Mai 2022, 0:00 Uhr (MESZ), (‘Nachweisstichtag‘) zu beziehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass in den Mitteilungen nach § 125 AktG, welche in Form und Inhalt gemäß den Anforderungen der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 aufzustellen sind, in Feld C.5. der Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
ein Aufzeichnungsdatum anzugeben ist. Dieses Aufzeichnungsdatum (im vorliegenden Fall: 17. Mai 2022, 22:00 Uhr (UTC)) ist
nicht identisch mit dem nach § 123 Abs. 4 AktG zu benennenden Nachweisstichtag (im vorliegenden Fall: 18. Mai 2022, 0:00 Uhr
(MESZ)). Die Gesellschaft folgt hier einer Empfehlung des Umsetzungsleitfadens für den deutschen Markt des Bundesverbandes
deutscher Banken zur Aktionärsrechterichtlinie II/ARUG II.
Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 1. Juni 2022, 24:00
Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
Cherry AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Nach Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises des Aktienbesitzes werden den Aktionären Stimmrechtskarten für die Hauptversammlung
inklusive der Zugangsdaten für die Nutzung des HV-Portals übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung
und Übersendung des Nachweises ihres Aktienbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
|
4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere
des Stimmrechts, nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Aktienbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung der
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Aktienbesitzes einher, das heißt, die Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung verfügen. Auch im
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur
Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung und auf den Umfang
des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, können somit ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung
nur ausüben, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung
für die Dividendenberechtigung.
|
5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (‘elektronische Briefwahl‘). Auch hierzu sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich (siehe
hierzu Ziff. 3 ‘Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung‘). Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl kann in dem HV-Portal vorgenommen werden.
Die Stimmabgabe in dem HV-Portal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
zugänglich ist, ist ab dem 18. Mai 2022 vor und während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in
der virtuellen Hauptversammlung am 8. Juni 2022 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung
am 8. Juni 2022 kann in dem HV-Portal eine zuvor vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden
Punkt der Einzelabstimmung.
|
6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ordnungsgemäß den Nachweis ihres Aktienbesitzes erbracht haben (siehe hierzu
Ziff. 3 ‘Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung‘), können sich bei der Ausübung ihrer Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts,
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine
andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB) oder haben unter Verwendung der Eingabemaske in dem HV-Portal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
zugänglich ist, zu erfolgen.
Wird ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige
Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu
erfragen sind. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung
eines Intermediärs im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen
Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch noch im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2
AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der
elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter ausüben.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht ist auf der Stimmrechtskarte, die den Aktionären nach form- und fristgerechtem
Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft übermittelt wird, abgedruckt. Das entsprechende
Formular ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
zugänglich. Möglich ist es aber auch, eine Vollmacht in anderer Weise zu erteilen; diese muss aber, sofern sie nicht unter
Verwendung der Eingabemaske in dem HV-Portal der Gesellschaft, das über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
zugänglich ist, erteilt wird, ebenfalls der Textform (§ 126b BGB) genügen, wenn weder ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs.
4 AktG noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt
wird.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder
ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis zum 7. Juni
2022, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft zugehen:
Cherry AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske in dem HV-Portal, das über
die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
zugänglich ist, vor und während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung
am 8. Juni 2022 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 8. Juni 2022 ist auch ein Widerruf
oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder in dem HV-Portal erteilten Vollmacht möglich.
Wenn der Gesellschaft für ein und dieselbe Aktie sowohl eine Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl als auch eine Vollmachts-
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unwiderrufen vorliegt, wird von diesen die
zuletzt zugegangene Stimmabgabe als verbindlich betrachtet. Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung und
dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für
die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge
der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) HV-Portal, (2) Informationsübermittlung gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2
Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212),
(3) E-Mail und (4) Papierform.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Dies schließt – vorbehaltlich der vorgenannten Bedingungen für die Erteilung einer Vollmacht –
eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes nicht aus.
|
7. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung
ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich
auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b
BGB) oder ist unter Verwendung der Eingabemaske in dem HV-Portal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
zugänglich ist, zu erteilen. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist,
werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme
enthalten; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nehmen weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von
Fragen oder Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung entgegen.
Das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die entsprechenden Erläuterungen
sind auf der Stimmrechtskarte, die den Aktionären nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft übermittelt wird, abgedruckt. Das entsprechende Formular ist zudem auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
zugänglich.
Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen
auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis zum 7. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft zugehen:
Cherry AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Erteilung der Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske in dem HV-Portal, das über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
zugänglich ist, vor und während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung
am 8. Juni 2022 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 8. Juni 2022 ist in dem HV-Portal
auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder in dem HV-Portal erteilten Vollmacht
mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich.
Wenn der Gesellschaft für ein und dieselbe Aktie sowohl eine Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl als auch eine Vollmachts-
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unwiderrufen vorliegt, wird von diesen die
zuletzt zugegangene Stimmabgabe als verbindlich betrachtet. Gehen bei der Gesellschaft darüber hinaus im Zusammenhang mit
der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende
Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese
Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) HV-Portal, (2) Informationsübermittlung
gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
((EU) 2018/1212), (3) E-Mail und (4) Papierform.
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung
und Nachweis des Aktienbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bedingungen erforderlich. Dies schließt – vorbehaltlich
der vorgenannten Bedingungen für die Erteilung einer Vollmacht nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
– eine Erteilung der Vollmacht nebst Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach Anmeldung und Nachweis des
Aktienbesitzes nicht aus.
|
8. |
Fragerecht der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G; Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß §§ 131, 293g
Abs. 3 AktG
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Aktienbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben,
haben das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G).
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 2. Halbsatz COVID-19-G hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen entschieden, dass Fragen spätestens bis zum 6. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
über die dafür vorgesehene Eingabemaske in dem HV-Portal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
zugänglich ist, einzureichen sind. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Der Vorstand
entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Rückfragen zu den Auskünften des Vorstands sind
ausgeschlossen. Darüber hinaus stehen den Aktionären und ihren Bevollmächtigten weder das Auskunftsrecht gemäß §§ 131, 293g
Abs. 3 AktG noch ein Rede- oder Fragerecht in und während der virtuellen Hauptversammlung zu.
Die Gesellschaft behält sich vor, bei der Fragenbeantwortung jeweils den Namen und ggf. Wohnort bzw. Sitz des fragenden Aktionärs
und/oder seines Bevollmächtigten zu nennen, soweit der Namensnennung bei der Übermittlung der Frage im HV-Portal nicht ausdrücklich
widersprochen wird.
|
9. |
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-G
a) |
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
(dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Die Antragssteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung
der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem
Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht.
Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 8. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, entsprechende
Verlangen an folgende Adresse zu richten:
Cherry AG
Vorstand
Einsteinstraße 174, c/o Design Offices Bogenhausen
81677 München
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden den Aktionären außerdem auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
unverzüglich nach Zugang zugänglich gemacht.
Ein etwaiger, mit dem ordnungsgemäß gestellten Ergänzungsverlangen übermittelter, zulässiger Beschlussantrag wird in der virtuellen
Hauptversammlung so behandelt, als sei er in der Hauptversammlung nochmals gestellt worden, wenn der antragstellende Aktionär
ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist und seinen Aktienbesitz nachgewiesen hat (siehe hierzu Ziff.
3 ‘Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung‘).
|
b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-G
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zu Wahlen gemäß § 127 AktG übersenden.
Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu richten:
Cherry AG
Dr. Kai Holtmann (Head of Investor Relations)
Einsteinstraße 174, c/o Design Offices Bogenhausen
81677 München
oder per E-Mail: kai.holtmann@cherry.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Rechtzeitig, d. h. bis zum Ablauf des 24. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten eingegangene
und zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden den Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs
sowie einer etwaigen Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner etwaigen Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft
unter den in § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) genannten Voraussetzungen absehen. Die Begründung braucht
beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Einen Wahlvorschlag
braucht der Vorstand nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach
§ 124 Abs. 3 Satz 4 AktG enthält.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Anträge oder Wahlvorschläge
von Aktionären, die nach Maßgabe der vorstehenden Voraussetzungen nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-G als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der antragstellende oder der den
Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist und seinen Aktienbesitz
nachgewiesen hat (siehe hierzu Ziff. 3 ‘Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung‘).
|
c) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, §§ 126 Absatz 1, 127 AktG und § 1 Absatz 2 Satz
1 Nr. 3, Satz 2 und 3 COVID-19-G stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
zur Verfügung.
|
|
10. |
Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-G
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten können vom
Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrem Ende in dem HV-Portal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
zugänglich ist, in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift erklären, wenn sie ihr Stimmrecht nach den vorstehenden
Bestimmungen ausüben oder ausgeübt haben. Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen
|
11. |
Aktionärshotline
Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft können sich die Aktionäre und Intermediäre
per E-Mail an
aktionaersportal@computershare.de
|
wenden. Zusätzlich steht Ihnen von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr
(MESZ) die Aktionärshotline unter der Telefonnummer +49 (0)89 30903 6330 zur Verfügung.
|
12. |
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie etwaige zu den Tagesordnungspunkten gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen
einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, etwaige zugänglich zu machende Gegenanträge, Wahlvorschläge
und Ergänzungsverlangen von Aktionären, weitergehende Erläuterungen zu den oben dargestellten Rechten der Aktionäre sowie
die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
|
13. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung der Cherry AG werden personenbezogene Daten verarbeitet. Einzelheiten dazu können
unserer datenschutzrechtlichen Betroffeneninformation für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting/
|
entnommen werden.
|
München, im April 2022
Cherry AG
Der Vorstand
|