CEWE Stiftung & Co. KGaA
Oldenburg
– ISIN DE0005403901 / WKN 540390 –
Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zu der am
Mittwoch, den 9. Juni 2021, um 10.00 Uhr,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen, die ausschließlich als
virtuelle Hauptversammlung
ohne die Möglichkeit der persönlichenTeilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
abgehalten wird. Die Hauptversammlung wird
in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft in 26133 Oldenburg, Meerweg 30-32,
stattfinden.
I. VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie hat die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 8 Satz 1 i.V.m.
§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
(‘COVID-19-Gesetz‘) und der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur
Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die diesjährige ordentliche
Hauptversammlung ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten und den Aktionären die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung
zu ermöglichen. Die gesamte Hauptversammlung wird in einem passwortgeschützten Online-Portal (‘Online-Portal‘), welches unter der Internetadresse
http://ir.cewe.de/hv
zugänglich ist, mit Bild und Ton für die Aktionäre übertragen.
Die Auswirkungen der Durchführung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten werden in Abschnitt III. dieser Einladung näher erläutert.
II. TAGESORDNUNG UND BESCHLUSSVORSCHLÄGE
1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020, des zusammengefassten
Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2020, jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den
Angaben nach § 289a Abs. 1 bzw. § 315a Abs. 1 HGB, sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020;
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der CEWE Stiftung & Co. KGaA zum 31. Dezember 2020
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Satzung erfolgt
die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden
Gesellschafterin. Im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer
weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,
|
den Jahresabschluss der CEWE Stiftung & Co. KGaA zum 31. Dezember 2020 in der vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn
in Höhe von 48.383.119,00 Euro ausweist, festzustellen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 2020 ausgewiesenen Bilanzgewinn
der CEWE Stiftung & Co. KGaA aus dem Geschäftsjahr 2020 in Höhe von 48.383.119,00 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 2,30 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie auf insgesamt 7.323.480 dividendenberechtigte Aktien
|
=
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16.844.004,00 Euro
|
Einstellung in die Gewinnrücklage von insgesamt |
= |
31.400.000,00 Euro |
Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns auf neue Rechnung |
= |
139.115,00 Euro |
Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft eigene Aktien hält, die nicht dividendenberechtigt
sind. Die Zahl der dividendenberechtigten Aktien ergibt sich wie folgt:
Ausgegebene Inhaberaktien |
7.423.919 Aktien |
Durch die Gesellschaft gehaltene eigene Aktien |
100.439 Aktien |
Dividendenberechtigte Aktien |
7.323.480 Aktien |
Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung bis zum
Tag der Hauptversammlung ändern, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet
werden, d. h., der dann zum Tag der Hauptversammlung auf die nicht dividendenberechtigten Stückaktien rechnerisch entfallende
Teilbetrag wird jeweils auf neue Rechnung vorgetragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag (d.h. Bankarbeitstag) und somit am 14. Juni 2021 fällig.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2020
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,
|
der Neumüller CEWE COLOR Stiftung (Oldenburg) als persönlich haftender Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung
zu erteilen.
|
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor,
|
den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.
|
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 und für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor,
|
die BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2021 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.
|
Der Prüfungsausschuss hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die in Artikel 6 Abs. 2 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) vorgesehene Erklärung
der BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses
an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrates sind frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte. Auch
bestand keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014).
|
6. |
Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie entsprechende Satzungsänderung
(§ 14 der Satzung)
Nach § 113 Abs. 3 Aktiengesetz in der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geänderten
Fassung ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen
Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.
Als Vergütung sind für den Aufsichtsrat bislang neben festen Vergütungsbestandteilen auch variable Vergütungsbestandteile
vorgesehen. Vor diesem Hintergrund wurde ein neues Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats erarbeitet und durch
den Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin und den Aufsichtsrat jeweils separat beschlossen. Dieses entspricht
künftig auch der Anregung G.18 Satz 1 der aktuellen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 16.
Dezember 2019; nachfolgend ‘DCGK‘) und sieht vor, dass die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nur noch aus einer Festvergütung besteht. Die derzeit geltende,
in § 14 der Satzung der CEWE Stiftung & Co. KGaA enthaltene Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat soll ersetzt werden und
ab dem Geschäftsjahr 2021 gelten.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nach §§ 113 Abs. 3 Satz 1, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt deutsche
und internationale Corporate-Governance-Vorgaben, insbesondere diejenigen des DCGK.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der CEWE Stiftung & Co. KGaA soll zukünftig keine variablen Vergütungskomponenten
enthalten, sondern ausschließlich aus festen Vergütungsbestandteilen bestehen. Eine Umstellung auf eine reine Festvergütung
unterstützt die auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung bezogene Beratung und Überwachung und entspricht außerdem der
Anregung G.18 Satz 1 des DCGK in der aktuellen Fassung.
Entsprechend der Empfehlung G.17 des DCGK soll der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen durch entsprechende zusätzliche Vergütung angemessen
berücksichtigt werden. Die Abschaffung der variablen Vergütungskomponente macht es zur Wahrung des bisherigen Vergütungsniveaus
erforderlich, die Grundvergütung eines Aufsichtsratsmitglieds von derzeit EUR 6.000 auf EUR 48.000 zu erhöhen. Für den Vorsitzenden
und den stellvertretenden Vorsitzenden im Aufsichtsrat sowie den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist eine erhöhte Vergütung
vorgesehen. Sie beträgt für den/die Vorsitzende(n) des Aufsichtsrats das Doppelte, für seine(n) Stellvertreter(in) und den/die
Vorsitzende(n) des Prüfungsausschusses das Eineinhalbfache der Grundvergütung.
Daneben erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für die persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder eines seiner
Ausschüsse, gleich, ob physisch, virtuell oder telefonisch, ein Sitzungsgeld von EUR 1.000. Außerdem erhalten die Mitglieder
des Aufsichtsrats neben der ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer auch ihre Auslagen ersetzt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden auf Kosten der Gesellschaft in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe
und bestimmte Führungskräfte einbezogen, die und in angemessener Form die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit
abdeckt.
Eine Hälfte der festen Vergütung soll zum 30. Juni des jeweils laufenden Geschäftsjahres und die weitere Hälfte sowie die
Sitzungsgelder innerhalb eines Monats nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres, auf das sich die Vergütung bezieht, zur
Zahlung fällig sein.
Die Regelungen zur Vergütung sowie das Vergütungssystem sollen regelmäßig durch den Aufsichtsrat auf ihre Angemessenheit hin
überprüft werden, wobei auch externe Vergütungsexperten hinzugezogen werden können. Mindestens alle vier Jahre sowie im Fall
von Vorschlägen zur Änderung der Vergütungsregelungen fasst die Hauptversammlung Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.
Die Hauptversammlung kann das jeweils bestehende System der Aufsichtsratsvergütung bestätigen oder einen Beschluss zur Änderung
fassen. Entsprechende Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin und
dem Aufsichtsrat unterbreitet. Die Entscheidung über die letztendliche Ausgestaltung des Vergütungssystems ist der Hauptversammlung
zugewiesen.
b) § 14 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘§ 14 Vergütung
(1) |
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält pro Geschäftsjahr eine feste Vergütung, die sich aus der Grundvergütung (a) und – im Fall
der Wahrnehmung bestimmter Funktionen innerhalb des Aufsichtsrats – einem faktorbasierten Zuschlag (b) zusammensetzt:
a) |
Die Grundvergütung beträgt EUR 48.000,00.
|
b) |
Der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte der Grundvergütung, sein/e Stellvertreter/in und der/die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses das Eineinhalbfache der Grundvergütung.
|
c) |
Bei unterjährigen Veränderungen im Aufsichtsrat oder im Prüfungsausschuss erfolgt eine zeitanteilige feste Vergütung unter
Aufrundung auf volle Monate.
|
|
(2) |
1Vergütungspflichtig sind Sitzungen, zu denen unter Beifügung einer Tagesordnung geladen und über deren Verlauf ein Protokoll
erstellt wird. 2Die Gesellschaft gewährt jedem Mitglied des Aufsichtsrats für seine persönliche Teilnahme – gleich, ob physisch, virtuell
oder telefonisch – an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von EUR 1.000,00.
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(3) |
1Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen und die von ihnen insoweit etwa abzuführende Umsatzsteuer.
2Die Gesellschaft zahlt den Aufsichtsratsmitgliedern des Weiteren die auf ihre feste Vergütung und auf die Sitzungsgelder etwa
anfallende Umsatzsteuer. 3Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden auf Kosten der Gesellschaft in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe
und bestimmte Führungskräfte einbezogen, die in angemessener Form die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit
abdeckt.
|
(4) |
Eine Hälfte der festen Vergütung ist zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres und die weitere Hälfte sowie die Sitzungsgelder
sind innerhalb eines Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres, auf das sich die Vergütung bezieht, zur Zahlung fällig.
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(5) |
Die vorstehenden Absätze (1) bis (4) gelten ab dem Geschäftsjahr 2021.’
|
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7. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021 unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Ausgabe an Arbeitnehmer
und entsprechende Satzungsänderungen
Die persönlich haftende Gesellschafterin soll ermächtigt werden, CEWE-Aktien aus genehmigtem Kapital an Arbeitnehmer der CEWE
Stiftung & Co. KGaA und ihrer verbundenen Unternehmen zu übertragen. Daher wird vorgeschlagen, ein Genehmigtes Kapital 2021
zu schaffen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 8. Juni 2026 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu nominal EUR 390.000 durch Ausgabe von bis zu 150.000 auf den
Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Die neuen Aktien
dürfen nur zur Gewährung von Aktien an Arbeitnehmer der CEWE Stiftung & Co. KGaA und ihrer verbundenen Unternehmen (Mitarbeiteraktien)
ausgegeben werden. Die neuen Aktien können dabei auch unter Zwischenschaltung eines Kreditinstituts oder eines nach § 53 Abs.
1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmens ausgegeben werden. Soweit gesetzlich
zulässig, können die Mitarbeiteraktien auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende Einlage aus dem
Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den die persönlich haftende Gesellschafterin und die Hauptversammlung in entsprechender
Anwendung von § 58 Abs. 2 Aktiengesetz auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien in andere Gewinnrücklagen einstellen können.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte
und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
b) § 4 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 6 ergänzt:
‘1Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 8. Juni 2026 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu nominal EUR 390.000 durch Ausgabe von bis zu 150.000 auf den
Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen. 2Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. 3Die neuen Aktien dürfen nur zur Gewährung von Aktien an Arbeitnehmer der CEWE Stiftung & Co. KGaA und ihrer verbundenen Unternehmen
(Mitarbeiteraktien) ausgegeben werden. 4Die neuen Aktien können dabei auch unter Zwischenschaltung eines Kreditinstituts oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder §
53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmens ausgegeben werden. 5Soweit gesetzlich zulässig, können die Mitarbeiteraktien auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende
Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den die persönlich haftende Gesellschafterin und die Hauptversammlung
in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 2 Aktiengesetz auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien in andere Gewinnrücklagen
einstellen können. 6Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte
und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen (Genehmigtes Kapital 2021).’
c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021
und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
Vor dem Hintergrund der vorstehend vorgeschlagenen Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals erstattet die persönlich haftende
Gesellschafterin schriftlich Bericht über die Gründe, aus denen das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen sein soll. Der
Bericht ist im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetadresse
zugänglich. Ferner wird der Bericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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III. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Bericht des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin zu Punkt 7 der Tagesordnung
Das Genehmigte Kapital 2021 soll der CEWE Stiftung & Co. KGaA in Zukunft die Möglichkeit bieten, neue Aktien im Rahmen von
Mitarbeiteraktienprogrammen und aktienbasierter Vergütung an Arbeitnehmer der CEWE Stiftung & Co. KGaA und ihrer verbundenen
Unternehmen auszugeben. Hierzu muss das Bezugsrecht der übrigen Kommanditaktionäre ausgeschlossen werden.
Die CEWE Stiftung & Co. KGaA fördert eine Eigentümerkultur im Unternehmen und ermöglicht Mitarbeitern über Aktienprogramme
und aktienbasierte Vergütung, sich am Unternehmen und an seiner Entwicklung zu beteiligen. Eine solche Beteiligung ist auch
vom Gesetzgeber erwünscht und wird daher in mehrfacher Weise erleichtert. Die Ausgabe von CEWE-Aktien an Arbeitnehmer der
CEWE Stiftung & Co. KGaA und ihrer verbundenen Unternehmen soll die Identifikation der Mitarbeiter und Führungskräfte mit
CEWE stärken und einen Anreiz geben, auf eine dauerhafte Wertsteigerung für das Unternehmen zu achten. Sie sollen sich mit
dem Unternehmen verbunden fühlen und auch als Kommanditaktionäre an dessen langfristiger Entwicklung beteiligt werden. Hierdurch
sollen im Interesse des Unternehmens und seiner Kommanditaktionäre das Verständnis und die Bereitschaft zur Übernahme größerer,
vor allem wirtschaftlicher Mitverantwortung gestärkt werden. Die Ausgabe von Aktien ermöglicht auch Gestaltungen mit langfristiger
Anreizwirkung, bei denen nicht nur positive, sondern auch negative Entwicklungen Berücksichtigung finden können. So erlaubt
beispielsweise die Gewährung von Aktien mit einer Veräußerungssperre oder Sperrfrist oder mit Halteanreizen zusätzlich zu
dem Bonus- auch einen Malus-Effekt im Fall von negativen Entwicklungen.
Die genannten Ziele werden von CEWE derzeit mit verschiedenen Modellen von Mitarbeiteraktienprogrammen und aktienbasierter
Vergütung verfolgt.
Ausgewählten Mitarbeitern der CEWE Stiftung & Co. KGaA und ihrer verbundenen Unternehmen werden CEWE-Aktien ohne vorheriges
Eigeninvestment mit einer mehrjährigen Sperrfrist zugesagt und nach Ablauf der Sperrfrist übertragen (sogenannte Stock Awards).
Die Sperrfristen sind grundsätzlich mehrjährig. Es kann jedoch auch eine jährliche ratierliche Übertragung von jeweils gleichen
Teilen einer insgesamt zugesagten Anzahl an Aktien über eine mehrjährige Laufzeit vorgesehen werden. Stock Awards werden zudem
an ein Anstellungsverhältnis bei der CEWE Stiftung & Co. KGaA oder einem verbundenen Unternehmen geknüpft.
Außerdem sollen teilnahmeberechtigten Mitarbeitern der CEWE Stiftung & Co. KGaA und ihrer verbundenen Unternehmen CEWE-Aktien
ohne Eigeninvestment übertragen werden können, um sie nach erfolgreichen Geschäftsjahren am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen
oder eine langjährige Betriebszugehörigkeit zu honorieren.
Das Genehmigte Kapital 2021 soll nicht nur für die vorstehend genannten bereits bestehenden Mitarbeiteraktienprogramme und
aktienbasierten Vergütungen zur Verfügung stehen, sondern auch für Fälle, in denen zugunsten von Arbeitnehmern der CEWE Stiftung
& Co. KGaA oder ihrer verbundenen Unternehmen neue, gegebenenfalls auch auf einzelne Gesellschaften beschränkte Mitarbeiteraktienprogramme
und aktienbasierte Vergütungen eingeführt oder bestehende Mitarbeiteraktienprogramme und aktienbasierte Vergütungen erweitert
oder angepasst werden.
Bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 sollten sowohl die Anzahl der insgesamt ausgegebenen Aktien als auch die den
Begünstigten gewährte Vergünstigung durch die verbilligten oder ohne Eigeninvestment gewährten Aktien in einem angemessenen
Verhältnis zur Lage der Gesellschaft sowie zu den zu erwartenden Vorteilen für das Unternehmen stehen. Die Ausgabe der Aktien
kann an weitere Bedingungen wie zum Beispiel Sperrfristen, Veräußerungssperren, die Erreichung bestimmter Ziele oder den Verbleib
im Konzern geknüpft werden, und bei der Erfüllung bereits bestehender Verpflichtungen zur Ausgabe von Mitarbeiteraktien werden
jeweils auch alternative Bedienformen (etwa eigene Aktien oder Barausgleich) berücksichtigt.
Neue Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2021 können ausschließlich an Arbeitnehmer der CEWE Stiftung & Co. KGaA und ihrer
verbundenen Unternehmen ausgegeben werden (Mitarbeiteraktien). An Mitglieder der Leitungs- oder Überwachungsorgane der CEWE
Stiftung & Co. KGaA und ihrer verbundenen Unternehmen sollen dagegen keine neuen Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2021 ausgegeben
werden können.
Die Mitarbeiteraktien werden gegen Bareinlagen ausgegeben. Die neuen Aktien können dabei auch unter Zwischenschaltung eines
Kreditinstituts oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmens
ausgegeben werden. Die Mitarbeiteraktien sollen auch unter Beachtung der in § 204 Abs. 3 Aktiengesetz näher geregelten Voraussetzungen
in der Weise ausgegeben werden können, dass die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird,
den in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 2 Aktiengesetz auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien die persönlich haftende
Gesellschafterin und die Hauptversammlung in andere Gewinnrücklagen einstellen können.
Der Ausgabebetrag der Mitarbeiteraktien kann abhängig von den damit bedienten Mitarbeiteraktienprogrammen beziehungsweise
der damit erfüllten aktienbasierten Vergütung zwischen dem Mindestausgabebetrag (§ 9 Abs. 1 Aktiengesetz) und einem geeigneten
Marktwert liegen, gegebenenfalls abzüglich den Mitarbeitern gewährte Vergünstigungen.
Der vorgeschlagene Umfang des Genehmigten Kapitals 2021 von insgesamt bis zu nominal EUR 390.000 durch Ausgabe von bis zu
150.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien beläuft sich auf rund 2,02 % des derzeitigen Grundkapitals. Er steht in einem
angemessenen Verhältnis sowohl zur Höhe des Grundkapitals der Gesellschaft als auch zur Arbeitnehmerzahl der CEWE Stiftung
& Co. KGaA und ihrer verbundenen Unternehmen sowie zur Laufzeit der Ermächtigung. Zwar können für die unterschiedlichen Mitarbeiteraktienprogramme
und für die aktienbasierte Vergütung auch zurückerworbene eigene Aktien eingesetzt werden, soweit dies gesetzlich zulässig
ist beziehungsweise der persönlich haftenden Gesellschafterin eine entsprechende Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz
erteilt worden ist. Eine solche hat die Hauptversammlung am 31. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossen. Gleichwohl
soll die Gesellschaft weiterhin die notwendige Flexibilität haben, alternativ oder zusätzlich zur Ausgabe eigener Aktien durch
eine Kapitalerhöhung neue Aktien schaffen und ausgeben zu können. Durch Nutzung des Genehmigten Kapitals 2021 können dann
auch ohne Rückgriff auf den Bestand eigener Aktien und unabhängig von einem vorherigen Rückerwerb – und insoweit liquiditätsschonend
– Aktien als Mitarbeiteraktien ausgegeben werden.
Um neue Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2021 als Mitarbeiteraktien ausgeben zu können, ist es erforderlich, das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen. Andernfalls wären die mit den Mitarbeiteraktienprogrammen und der aktienbasierten Vergütung
angestrebten Vorteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nicht erreichbar. Bei Abwägung der genannten Umstände hält der
Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen auch unter Berücksichtigung
eines möglichen Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Die Ausgabe
neuer Aktien als Mitarbeiteraktien liegt grundsätzlich im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie wird vom Gesetzgeber
gefördert und wird vom Gesetz in mehrfacher Weise erleichtert. Vor Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 wird der Vorstand
der persönlich haftenden Gesellschafterin jeweils sorgfältig prüfen, ob eine Ausnutzung im konkreten Einzelfall im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin wird die Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2021 unterrichten.
Angaben zum Grundkapital, der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 19.302.189,40
Euro. Das Grundkapital der Gesellschaft ist in 7.423.919 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede
Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält davon zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 100.439 eigene
Aktien, aus denen ihr aufgrund der gesetzlichen Regelung keine Stimmrechte zustehen. Die Gesamtzahl der zur Teilnahme an der
Hauptversammlung berechtigenden Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit
7.323.480.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Die Hauptversammlung wird nach Maßgabe von Artikel 2 § 1 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten in Anwesenheit unter anderem eines mit der Niederschrift beauftragten Notars
in Oldenburg ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Es ist daher keine persönliche Teilnahme von Aktionären
oder Aktionärsvertretern an der Hauptversammlung möglich. Die Aktionäre können ihr Stimmrecht über elektronische Kommunikation
sowie durch Vollmachtserteilung ausüben. Die gesamte Hauptversammlung wird im Online-Portal, welches unter der Internetadresse
http://ir.cewe.de/hv
zugänglich ist, für die Aktionäre in Bild und Ton übertragen.
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts (inklusive der Ausübung des Stimmrechts
mittels elektronischer Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten) sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter
Nachweis ihrer Berechtigung nach Maßgabe der nachfolgenden Erläuterungen zur Hauptversammlung anmelden.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d. h.
auf Mittwoch, den 19. Mai 2021, 00.00 Uhr, (‘Record Date‘) bezogener besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes des Letztintermediärs genügt die Textform (§ 126b BGB). Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben keine Bedeutung
für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des bisherigen Aktionärs. Personen, die zum Record
Date noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Mit dem
Record Date geht keine Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. Das Record Date hat keine Bedeutung für eine
etwaige Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und dieser Nachweis müssen der Gesellschaft bis mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugegangen sein,
das heißt bis spätestens Mittwoch, den 2. Juni 2021, 24.00 Uhr, und zwar unter folgender Adresse, Faxnummer oder E-Mail
CEWE Stiftung & Co. KGaA c/o HV-Management GmbH Pirnaer Straße 8 68309 Mannheim oder per Telefax: +49 621 718592-40 oder per E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de
Damit Aktionäre über das Online-Portal, welches unter der Internetadresse
http://ir.cewe.de/hv
zugänglich ist, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen und ihre Rechte wahrnehmen können, sind die fristgerechte
Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Den Aktionären werden die für die Nutzung des Online-Portals
erforderlichen Zugangsdaten im Anschluss an die Anmeldung per Post übersendet.
Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Erteilung einer Vollmacht auch durch bevollmächtigte Dritte, z.B. durch
einen Intermediär (etwa ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch eine
solche Stimmrechtsausübung setzt eine form- und fristgerechte Anmeldung und einen ebensolchen Nachweis des Anteilsbesitzes
entsprechend den vorstehenden Ausführungen voraus.
Wir bieten unseren Aktionären auch an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Auch in diesem Fall sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und ein ebensolcher Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär
erteilten Weisungen aus. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zum Stellen von Fragen oder zur
Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennimmt.
Wenn weder ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut) noch eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater oder eine
diesen gemäß § 135 Abs. 8 gleichgestellte Person bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber
der Gesellschaft oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt,
so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung. Dieser kann der Gesellschaft an die nachstehend genannte Adresse übersandt
werden. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im Falle der Bevollmächtigung mehrerer Personen berechtigt ist, eine oder
mehrere von diesen zurückzuweisen.
Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und die gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Personen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung abweichende
Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher bitten wir die Aktionäre, die einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine diesen gleichgestellte Person bevollmächtigen möchten, sich
bezüglich der Form der Vollmachten mit diesen abzustimmen.
Formulare für die Vollmachts- und Weisungserteilung werden den Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht haben, mit dem HV-Ticket übersendet und können zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.cewe.de/hv
heruntergeladen werden. Für die Vollmachtserteilung muss das Vollmachtsformular nicht zwingend verwendet werden.
Die Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf sowie die Erteilung oder Änderung von Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen spätestens bis zum 8. Juni 2021, 18.00 Uhr, unter der nachfolgend genannten Adresse eingehen, da sie sonst aus organisatorischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden
können:
CEWE Stiftung & Co. KGaA c/o HV-Management GmbH Pirnaer Straße 8 68309 Mannheim oder per Telefax: +49 621 718592-40
Die Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf sowie die Erteilung oder Änderung von Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können zudem über das Online-Portal, welches unter der Internetadresse
http://ir.cewe.de/hv
zugänglich ist, übermittelt werden. Über das Online-Portal können Vollmachten und Weisungen sogar über den 8. Juni 2021, 18.00
Uhr hinaus übermittelt, widerrufen oder geändert werden, und zwar bis zur Schließung der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie zu den Einzelheiten zu Vollmachten und Weisungen ergeben sich aus dem
HV-Ticket, das nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes übersendet wird.
Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch im nachfolgend beschriebenen Rahmen durch Briefwahl ausüben. Auch im Fall der Briefwahl
sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und ein ebensolcher Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigte
Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
bevollmächtigte Personen können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen. Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege elektronischer
Kommunikation über das Online-Portal, welches unter der Internetadresse
http://ir.cewe.de/hv
zugänglich ist, abgegeben werden. Sie können auf diesem Wege bis zum Schluss der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung
übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Der Schluss der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter auf einen Zeitpunkt nach
Beendigung der Fragenbeantwortung durch den Vorstand festgelegt und in der Bild- und Tonübertragung angekündigt.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
Ergänzung der Tagesordnung
Gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % oder den anteiligen Betrag von
EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer
Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (§§ 126, 126a BGB) an die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft
zu richten und muss dort spätestens bis Sonntag, den 9. Mai 2021, 24.00 Uhr, zugegangen sein. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an:
CEWE Stiftung & Co. KGaA Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin Neumüller CEWE COLOR Stiftung z. Hd. Herrn Axel Weber Meerweg 30-32 26133 Oldenburg
Ein Ergänzungsverlangen kann auch per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des Antragsstellers mit qualifizierter elektronischer
Signatur an die Adresse
HV@cewe.de
verschickt werden.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (§ 278 Abs. 3 in Verbindung
mit § 122 Abs. 2, § 122 Abs. 1 S. 3 AktG). Bei der Berechnung dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten,
auf die hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.
Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge, die den gesetzlichen Anforderungen genügen, werden – soweit sie nicht bereits mit
der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
http://ir.cewe.de/hv
bekannt gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens
des Kommanditaktionärs, der Begründung (die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung auf der Website der Gesellschaft unter
http://ir.cewe.de/hv
zugänglich machen, sofern die Voraussetzungen von § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Dabei werden die bis zum Dienstag, den 25. Mai 2021, 24.00 Uhr, unter nachstehender Adresse eingegangenen Gegenanträge und Wahlvorschläge berücksichtigt. Anträge von Kommanditaktionären
gegen einen Vorschlag von persönlich haftender Gesellschafterin und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt bzw.
Wahlvorschläge gemäß §§ 278 Abs. 3, 126 Abs. 1 und 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
CEWE Stiftung & Co. KGaA Investor Relations Herrn Axel Weber Meerweg 30-32 26133 Oldenburg oder per Telefax: +49 (0)441/404-421 oder per E-Mail: HV@cewe.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein, wenn sie zugänglich gemacht werden sollen. Kommanditaktionäre werden
gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machenden Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 S. 3
des COVID-19-Gesetzes in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden,
sofern der antragstellende Kommanditaktionär ordnungsgemäß angemeldet ist und den Nachweis seines Anteilsbesitzes erbracht
hat (siehe hierzu die Erläuterungen zu den Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts). Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zunächst über die Vorschläge der Verwaltung
abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen
werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
Fragerecht
Für die diesjährige (virtuelle) Hauptversammlung richtet sich das Fragerecht der Kommanditaktionäre nach den Vorschriften
des COVID-19-Gesetzes. Den Aktionären wird daher nach Maßgabe von Artikel 2 § 1 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Demgemäß hat die persönlich
haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass ein Fragerecht der Aktionäre in der virtuellen
Hauptversammlung selbst nicht besteht. Vielmehr sind Fragen bis spätestens Montag, 7. Juni 2021, 24.00 Uhr, ausschließlich über das Online-Portal, welches unter der Internetadresse
http://ir.cewe.de/hv
zugänglich ist, einzureichen. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht
nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die den Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben. Die persönlich
haftende Gesellschafterin entscheidet gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes nach
pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie sie Fragen beantwortet.
Widerspruch gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes die Möglichkeit
zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt. Ein Widerspruch kann ausschließlich über das Online-Portal,
welches unter der Internetadresse
http://ir.cewe.de/hv
zugänglich ist, und nur durch diejenigen Kommanditaktionäre erklärt werden, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen
Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten ausgeübt haben, und ist ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren
Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend genannten Rechten der Kommanditaktionäre finden sich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://ir.cewe.de/hv
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwa zu veröffentlichende Anträge von Aktionären
sowie weitere Informationen stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.cewe.de/hv
zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere die folgenden Unterlagen:
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Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2020 (einschließlich Konzernabschluss, zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats),
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* |
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 (Einzelabschluss) der CEWE Stiftung & Co. KGaA zum 31. Dezember 2020,
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* |
Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Verwendung des Bilanzgewinns,
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Erläuternder Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB,
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* |
Satzung der CEWE Stiftung & Co. KGaA und
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Formulare, die bei Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten verwendet werden können.
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Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung der Gesellschaft wird über das passwortgeschützte Online-Portal, welches unter der Internetadresse
http://ir.cewe.de/hv
zugänglich ist, übertragen. Die dafür benötigten Zugangsdaten erhalten die Aktionäre im Anschluss an ihre ordnungsgemäße Anmeldung
und den ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes per Post.
Datenschutzhinweise
Die CEWE Stiftung & Co. KGaA legt großen Wert auf Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre. Bei der Anmeldung zur Hauptversammlung,
der Erteilung von Stimmrechtsvollmachten, der Ausübung aller Aktionärsrechte im Online-Portal und der Nutzung des Livestreams
der Hauptversammlung im Online-Portal erhebt die CEWE Stiftung & Co. KGaA personenbezogene Daten über die sich anmeldenden
Kommanditaktionäre und/oder die bevollmächtigte Person. Die Datenerhebung erfolgt zu dem Zweck, den Aktionären die Ausübung
ihrer Rechte in der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die CEWE Stiftung & Co. KGaA verarbeitet die personenbezogenen Daten
als Verantwortliche gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (‘DSGVO‘) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten und den Rechten der Betroffenen
gemäß der DSGVO finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.cewe.de/hv
Oldenburg, im April 2021
CEWE Stiftung & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin: Neumüller CEWE COLOR Stiftung
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