CAMERIT AG
Hamburg
ISIN DE000HNC2059
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, 10. November 2021, um 13:00 Uhr (MEZ)
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Die Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre der Gesellschaft live in Bild und Ton im Internet übertragen. Eine physische
Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Die Aktionäre können ihr Stimmrecht mittels elektronischer
Briefwahl, auch durch Bevollmächtigte, oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des AktG ist
Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg.
I. Tagesordnung
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CAMERIT AG und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der CAMERIT
AG und des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a,
315a HGB für das Geschäftsjahr 2020
Der Vorstand macht der Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) für das Geschäftsjahr 2020 den festgestellten
Jahresabschluss der CAMERIT AG und den gebilligten Konzernabschluss, den Lagebericht der CAMERIT AG und des Konzerns, den
Bericht des Aufsichtsrats sowie den erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB für das Geschäftsjahr
2020 zugänglich.
Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen |
zugänglich. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand, der Bericht des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats,
erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss gebilligt;
der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses
durch die Hauptversammlung ist daher nicht erforderlich. Deshalb ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 ausgewiesenen Bilanzgewinn
von EUR 6.913.156,11 in voller Höhe in die Gewinnrücklage einzustellen.
Der Vorstand hatte im Rahmen von § 170 Abs. 2 AktG zunächst vorgeschlagen, dass der Bilanzgewinn in voller Höhe auf neue Rechnung
vorgetragen werden soll. Der Aufsichtsrat ist jedoch nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die vollständige Einstellung
des Bilanzgewinns in die Gewinnrücklagen eher dem Interesse der Gesellschaft und ihren Aktionären gerecht wird. Es wäre für
den Vorstand kaum möglich, eine neue Geschäftstätigkeit für die AG zu entwickeln, wenn er damit rechnen müsste, dass der Bilanzgewinn
im nächsten Jahr vollständig ausgeschüttet werden kann. Der Aufsichtsrat hat sich dementsprechend für eine Einstellung des
Bilanzgewinns in die Gewinnrücklagen ausgesprochen und einen entsprechenden Beschlussvorschlag für die Hauptversammlung gefasst.
Der Vorstand hat sich diesen Vorschlag zu eigen gemacht.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands, Herrn Jens Burgemeister
und Herrn Stefan Trumpp, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Dies waren im Geschäftsjahr 2020 Herr Dr. Marcus Simon, Frau Daja Hilke Böhlhoff, Frau Petra Piorreck, Herr Stefan Trumpp
und Herr Prof. Dr. Klaus Evard.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsrat GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2021 zu wählen.
Der Aufsichtsrat erklärt, dass sein Beschlussvorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und dass ihm
keine Klausel auferlegt wurde, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten
Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung bei diesem Unternehmen
auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränkt (Erklärungen gemäß Art. 16
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014.
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Herr Stefan Trumpp hat im November 2020 sein (damaliges) Amt als Aufsichtsratsmitglied niedergelegt, um in die Position als
Vorstand der Gesellschaft zu wechseln. Um eine Besetzung des Aufsichtsrats mit der gesetzlich vorgeschriebenen Anzahl zu gewährleisten,
wurde Frau Petra Piorreck auf Antrag des Vorstands als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft durch das Amtsgericht Hamburg
bestellt. Ihr Amt endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung (§ 104 Abs. 6 AktG).
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 6 der Satzung der Gesellschaft aus drei Vertretern der
Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Frau Piorreck hat sich als zuverlässiges Mitglied des Aufsichtsrats erwiesen. Als Diplom-Kauffrau und aufgrund ihrer langjährigen
Berufserfahrung als Steuerberaterin ist sie für das Amt bestens geeignet und erfüllt zudem die Voraussetzung des § 100 Abs.
5 AktG, wonach dem Aufsichtsrat der Gesellschaft mindestens ein Mitglied, das über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung
und mindestens ein weiteres Mitglied, das über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügt, angehören muss. Ein
Lebenslauf findet sich im Anhang dieser Einladung unter ‘II. Informationen zu Tagesordnungspunkt 6’.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Frau Petra Piorreck, wohnhaft in Schwarzenbek, Steuerberaterin,
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mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 10. November 2021 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG über die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten:
Nachfolgend wird angegeben, in welchen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in welchen vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidatin Mitglied
ist (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG).
Frau Petra Piorreck
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Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
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keine
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Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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keine
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Erklärung zu C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex:
Zu C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass zwischen den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen
Kandidaten einerseits und der CAMERIT AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der CAMERIT AG oder einem wesentlich an der
CAMERIT AG beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen bestehen, die nach Einschätzung
des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Frau Petra Piorreck ist derzeit Mitglied des Aufsichtsrats der CAMERIT AG.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der seit dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung beschließt die Hauptversammlung bei börsennotierten
Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands bei jeder
wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre. Eine erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen
Hauptversammlung zu erfolgen, die auf den 31. Dezember 2020 folgt (§ 26j EGAktG).
Unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 87a Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat am 24. September 2021 erstmalig ein Vergütungssystem
mit Wirkung zum 1. Januar 2021 für die Mitglieder des Vorstands beschlossen.
Das Vergütungssystem ist unter ‘III. Informationen zu Tagesordnungspunkt 7’ abgedruckt und wird der Hauptversammlung zur Billigung
vorgelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das unter ‘III. Informationen zu Tagesordnungspunkt 7’ in der Einberufung abgedruckte Vergütungssystem
für die Mitglieder des Vorstands zu billigen.
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8. |
Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung und Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der seit dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung beschließt die Hauptversammlung bei börsennotierten
Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Ein die (bestehende) Vergütung
bestätigender Beschluss ist zulässig. Eine erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung
zu erfolgen, die auf den 31. Dezember 2020 folgt (§ 26j EGAktG).
Nach § 6 Abs. 9 der Satzung entscheidet die Hauptversammlung durch Beschluss über die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Auf der Hauptversammlung vom 21. Juli 2016 hat die Hauptversammlung u.a. eine Festvergütung von EUR 10.000,- für jedes Mitglied
des Aufsichtsrats beschlossen. Zusätzlich ist in § 6 Abs. 10 der Satzung vorgesehen, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats
in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
einbezogen werden, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür trägt die Gesellschaft.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Höhe der Vergütung und die konkrete Ausgestaltung des Vergütungssystems
für den Aufsichtsrat im Hinblick auf die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und die Situation der Gesellschaft nach wie
vor angemessen sind.
Der Inhalt des Beschlusses vom 21. Juli 2016 sowie die Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG sind unter
‘IV. Informationen zu Tagesordnungspunkt 8’ abgedruckt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
Die bestehenden Vergütungsregelungen für die Mitglieder des Aufsichtsrats werden bestätigt und das unter ‘IV. Informationen
zu Tagesordnungspunkt 8’ in der Einberufung abgedruckte Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats wird gebilligt.
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II. Informationen zu Tagesordnungspunkt 6
Frau Petra Piorreck, geb. 21.11.1968 in Hamburg, hat nach einer Ausbildung zur Industriekauffrau und dem Studium der Betriebswirtschaft, Schwerpunkt
Steuerlehre, 1999 ihr Steuerberaterexamen abgelegt. Seit 2005 ist sie selbständig als freie Mitarbeiterin bei der Kanzlei
Diplom-Kaufmann Christoph Wegner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater in Hamburg tätig.
III. Informationen zu Tagesordnungspunkt 7
System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der CAMERIT
AG
1. Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vorstandsvergütungssystems
Der Aufsichtsrat beschließt gemäß § 87a AktG ein klares und verständliches System zur Vergütung des Vorstands und setzt gemäß
§ 87 Abs. 1 AktG die Vergütung der Vorstandsmitglieder fest. Eine Delegation von Aufgaben mit Bezug zum Vorstandsvergütungssystem
auf einen Ausschuss des Aufsichtsrats besteht nicht. Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung
entsprechend den Anforderungen des AktG zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht,
legt der Aufsichtsrat spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur
Billigung vor.
Das Vergütungssystem wird vom Aufsichtsrat regelmäßig auf seine Angemessenheit und Üblichkeit sowie die Übereinstimmung mit
den gesetzlichen Anforderungen überprüft. Bei Bedarf beschließt der Aufsichtsrat Änderungen. Bei wesentlichen Änderungen des
Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung
vorgelegt.
Aufgrund der Zusammensetzung des dreiköpfigen Aufsichtsrates sind derzeit keine Interessenkonflikte erkennbar. Insbesondere
sind die Mitglieder des Aufsichtsrats vom aktuellen Vorstand, welcher selbst zuvor Aufsichtsratsmitglied war, nicht abhängig.
Sollten sich trotzdem in Zukunft Interessenkonflikte bei einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrates ergeben, ist zwischen den
Mitgliedern des Aufsichtsrates vereinbart, dass Interessenkonflikte unverzüglich gegenüber den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrates
offengelegt werden müssen. Über den Umgang mit einem bestehenden Interessenkonflikt wird im Einzelfall entschieden; insbesondere
kommt in Betracht, dass das von einem Interessenkonflikt betroffene Mitglied an der davon betroffenen Beratung und Abstimmung
des Aufsichtsrats nicht teilnimmt. Der Aufsichtsrat berichtet in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene
Interessenkonflikte und deren Behandlung.
Eine Berücksichtigung von Arbeitnehmern bei der Festsetzung des Vergütungssystems hat nicht stattgefunden, da solche zurzeit
nicht vorhanden sind. Die Tätigkeitsbereiche zukünftiger Mitarbeiter wären zudem nicht mit den Aufgaben des Vorstands vergleichbar.
2. Bestandteile des Vergütungssystems
2.1. Vergütungsbestandteile
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist erfolgsunabhängig (fix). Sie umfasst das Jahresfestgehalt und die Erstattung von
Kosten und Auslagen (Spesen), wenn diese betrieblich veranlasst und erforderlich für die Vorstandstätigkeit waren. Zudem erhalten
Vorstandsmitglieder einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 50 % der gezahlten Beträge bis zur Höhe
des maximal nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei zu erstattenden Betrags und sind in den Versicherungsschutz der von der CAMERIT
AG unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen.
Der Aufsichtsrat hat von der Festsetzung erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteile abgesehen. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung,
dass eine Festvergütung einen ausreichenden Anreiz für den Vorstand darstellt. Besondere Bestandteile zur Förderung von Geschäftsstrategie
und langfristiger Entwicklung sind nicht vorgesehen. Sie erscheinen nach dem Verkauf der wesentlichen Vermögenswerte der CAMERIT
AG gem. Beschluss der Hauptversammlung vom 29. Mai 2020 auch nicht zweckmäßig.
2.2. Keine Aufschubzeiten für Vergütungsbestandteile
Aufschubzeiten für Vergütungsbestandteile bestehen nicht. Das Jahresfestgehalt sowie die weiteren Vergütungsbestandteile werden
grundsätzlich in zwölf gleichen Monatsraten ausgezahlt.
2.3. Maximalvergütung
Die Vergütung des Vorstands ist unter Berücksichtigung sämtlicher Vergütungsbestandteile gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
AktG begrenzt (Maximalvergütung). Die Maximalvergütung begrenzt die Summe aller Vergütungszahlungen, die für ein Geschäftsjahr
an das Vorstandsmitglied geleistet werden und beinhaltet alle Vergütungskomponenten einschließlich Festvergütung, sämtlicher
variabler Vergütungskomponenten, Nebenleistungen und Altersvorsorgeleistungen. Die Maximalvergütung für jedes Vorstandsmitglied
entspricht der fixen Vergütung von EUR 50.000,00 zzgl. Nebenleistungen (aktuell = EUR 55.297,08) pro Kalenderjahr.
3. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
3.1. Laufzeiten und Beendigung der Vorstandsdienstverträge, unterjähriger Ein- oder Austritt
Die Vertragslaufzeit der Vorstandsdienstverträge richtet sich in der Regel nach der Dauer der Bestellung zum Vorstandsmitglied
und verlängert sich jeweils für die Dauer einer Wiederbestellung.
Eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ist in den Anstellungsverträgen nicht vorgesehen. Der Anstellungsvertrag ist jedoch
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich (d.h. im Regelfall fristlos) kündbar. Eine außerordentliche Kündigung
ist dem Vorstand auch im Falle des Kontrollwechsels bei der Gesellschaft möglich (sog. Change-of-Control Klausel).
Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt eines Vorstandsmitglieds während eines laufenden Geschäftsjahres wird die Vergütung
grundsätzlich zeitanteilig für die im Geschäftsjahr geleisteten vollen Kalendermonate gewährt.
3.2. Leistungen bei Beendigung der Vorstandstätigkeit
Es werden grundsätzlich keine Regelungen zur Beendigung der Vorstandstätigkeit getroffen, so dass die gesetzlichen Regelungen
gelten. Die Vorstandsbezüge werden im Falle der Abberufung des Vorstands als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft höchstens
bis zum Ablauf der Befristung des Anstellungsvertrags weiter gewährt. Zusagen von Abfindungen oder Entschädigungszahlungen
für das Ausscheiden aus dem Vorstand bestehen nicht, auch nicht im Falle eines Kontrollwechsels (Change-of-Control).
IV. Informationen zu Tagesordnungspunkt 8
System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der CAMERIT AG
1. Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Aufsichtsratsvergütungssystems
Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates Beschluss
zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig. Die Vergütung soll in einem angemessenen Verhältnis zu
den Aufgaben der Mitglieder des Aufsichtsrates und zur Lage der Gesellschaft stehen.
Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass zur Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats eine feste Vergütung besser als eine
erfolgsabhängige Vergütung passt. Die Festsetzung erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteile birgt das Risiko, insbesondere
bei sich im Zeitablauf verändernder Ausgangslage Fehlanreize zu setzen. Die Festsetzung einer erfolgsunabhängigen Vergütung
(Festvergütung) entspricht der Anregung G.18 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Vergütung genügt nach Sicht des
Aufsichtsrat um einen Beitrag zur Förderung der gesamten Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung zu leisten.
Variable Bestandteile erscheinen nach dem Verkauf der wesentlichen Vermögenswerte der CAMERIT AG gem. Beschluss der Hauptversammlung
vom 29. Mai 2020 auch nicht zweckmäßig. Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer sind bei der Ausgestaltung
des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat nicht berücksichtigt worden. Arbeitnehmer sind zurzeit nicht vorhanden. Die Aufgaben
zukünftiger Mitarbeiter wären mit denen der Mitglieder des Aufsichtsrates nicht vergleichbar, so dass eine Anknüpfung an ihre
Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen nicht zielführend ist. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die Höhe der Vergütung
in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben seiner Mitglieder und zur Lage der Gesellschaft steht. Etwaigen Interessenkonflikten
bei der Beschlussfassung über das Vergütungssystem begegnet das Gesetz bereits durch Stimmverbote.
2. Beschreibung des Vergütungssystems des Aufsichtsrats
Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes kann den Mitgliedern des Aufsichtsrates für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt
werden. Die Vergütung kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden.
2.1. Regelungen der Vergütung
Nach § 6 Abs. 9 der Satzung entscheidet die Hauptversammlung durch Beschluss über die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Auf der Hauptversammlung vom 21. Juli 2016 hat die Hauptversammlung eine Festvergütung von EUR 10.000,- für jedes Mitglied
des Aufsichtsrats beschlossen. Zusätzlich ist in § 6 Abs. 10 der Satzung vorgesehen, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats
in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
einbezogen werden, soweit eine solche besteht. Diese Regelung gilt neben dem Beschluss zur Vergütung vom 21. Juli 2016, welcher
die Vergütung wie folgt bestimmt hat:
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(a) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält mit Wirkung ab dem Beginn des Geschäftsjahres 2016 für seine Tätigkeit eine Festvergütung
von EUR 10.000,- je Geschäftsjahr.
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(b) Die Vergütung ist mit Ablauf des Geschäftsjahres fällig.
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(c) Den Aufsichtsratsmitgliedern werden die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen – einschließlich einer etwaigen
auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer – erstattet.
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(d) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören, erhalten eine im
Verhältnis der Zeit geringere Vergütung. Hierbei wird jeder begonnene Monat als voller Monat gezählt und mit je einem Zwölftel
des Jahresbezuges berücksichtigt.
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2.2. Bestandteile des Vergütungssystems
2.2.1. Vergütungsbestandteile
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist erfolgsunabhängig (fix). Sie umfasst das Jahresfestgehalt und die Erstattung von
Auslagen. Zudem sind die Aufsichtsratsmitglieder in den Versicherungsschutz der von der CAMERIT AG unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
einbezogen.
2.2.2.
Keine Aufschubzeiten für Vergütungsbestandteile
Aufschubzeiten für Vergütungsbestandteile bestehen nicht. Die Auszahlung erfolgt jährlich. Bei einem unterjährigen Ein- oder
Austritt eines Aufsichtsratsmitglieds während eines laufenden Geschäftsjahres wird die Vergütung zeitanteilig für jeden begonnenen
Kalendermonat gewährt.
2.2.3. Maximalvergütung
Die Maximalvergütung jedes Aufsichtsratsmitglieds entspricht der Festvergütung von EUR 10.000,-.
3. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte werden mit den Mitgliedern des Aufsichtsrates nicht abgeschlossen.
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz), veröffentlicht als Art.
2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 569 und S. 3332 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit von Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat, des Versammlungsleiters,
des mit der Niederschrift beauftragten Notars sowie des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters im Haus der Wirtschaft,
Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, statt.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt daher ausschließlich im Wege der
elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung kann von Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, über Bild- und Tonübertragung im
passwortgeschützten Aktionärsportal, das über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich ist, verfolgt werden.
Für die Nutzung dieses passwortgeschützten Aktionärsportals ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Nach Zugang der Anmeldung
und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt “Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts”) werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung dieses passwortgeschützten Aktionärsportals
übersandt.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen und der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 3. November 2021, 24:00 Uhr (MEZ), unter der folgenden
Adresse zugehen:
CAMERIT AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg oder per Telefax unter: +49 40 6378 5423 oder per E-Mail unter: hv@ubj.de
Die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür reicht ein durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen
des § 67c Abs. 3 AktG in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache aus. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (“Nachweisstichtag“), also Mittwoch, den 20. Oktober 2021, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen und muss der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den
3. November 2021, 24:00 Uhr (MEZ), unter der Adresse
CAMERIT AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg oder per Telefax unter: +49 40 6378 5423 oder per E-Mail unter: hv@ubj.de
zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
form- und fristgerecht erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für
das Recht zur Ausübung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf das Recht zur Ausübung und
auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Erwerbe
von Aktien, die erst nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen damit nicht zur Ausübung des Stimmrechts.
Stimmabgabe mittels elektronischer Briefwahl
Aktionäre können die Stimmabgabe mittels elektronischer Briefwahl vornehmen. Für die Stimmabgabe mittels elektronischer Briefwahl
sind eine fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe
Abschnitt ” Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts”) erforderlich.
Die Stimmabgabe mittels elektronischer Briefwahl erfolgt über das passwortgeschützte Aktionärsportal, das über die Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich ist.
Eine Änderung von Abstimmungsentscheidungen in der elektronischen Briefwahl ist über dieses passwortgeschützte Aktionärsportal
möglich. Diese Änderungsmöglichkeit endet am Tag der Hauptversammlung nach Beendigung der Fragenbeantwortung vor Beginn der
Abstimmungen; der Versammlungsleiter wird darauf rechtzeitig hinweisen.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG sowie Aktionärsvereinigungen
und sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich nach den vorstehend beschriebenen Regeln unter Einhaltung
der genannten Fristen der elektronischen Briefwahl bedienen.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet haben, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte – zum
Beispiel einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten – im Wege der elektronischen Briefwahl
oder der Erteilung von Untervollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung
sind eine fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe
Abschnitt ” Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts”) erforderlich.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die
Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. In letzterem Fall hat der Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft nachzuweisen, sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform, wenn weder ein Intermediär
noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine andere
in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung gemäß § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater
im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG sowie Aktionärsvereinigungen und sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen) gelten spezielle Regelungen in § 135 AktG, wonach die Vollmacht einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von
dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden muss. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur
mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Die Einzelheiten einer Bevollmächtigung im Rahmen des § 135
AktG sollten Aktionäre mit dem jeweiligen Bevollmächtigten abstimmen. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135
AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der
Stimmabgabe nicht.
Die Vollmachtserteilung sowie gegebenenfalls ihr Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten
erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf können an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
CAMERIT AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg oder per Telefax unter: +49 40 6378 5423 oder per E-Mail unter: hv@ubj.de
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
zum Download zur Verfügung.
Insbesondere für die Bevollmächtigung gemäß § 135 AktG (Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 2 Nr. 3 AktG sowie Aktionärsvereinigungen und sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen) können daneben
auch etwaige, von den gemäß § 135 AktG zu Bevollmächtigten zur Verfügung gestellte Formulare genutzt werden.
Alternativ steht für die Vollmachtserteilung sowie gegebenenfalls für deren
Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf
der unter der Internetseite der Gesellschaft
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
erreichbare passwortgeschützte Aktionärsportal zur Verfügung.
Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Aktionäre können sich bei der Ausübung des Stimmrechts auch durch den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
vertreten lassen.
Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter stimmt aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den
Weisungen ab, die ihm der jeweilige Aktionär zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Bevollmächtigung des von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters setzt voraus, dass ihm neben der Vollmacht auch Weisungen zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt wurden. Fehlen zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten Weisungen, so übt der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter die Stimmrechte insoweit nicht aus und enthält sich insoweit der Stimme. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten
unklare bzw. missverständliche Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt werden, enthält
dieser sich insoweit ebenfalls der Stimme.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
zum Download zur Verfügung.
Die Bevollmächtigung oder der Nachweis der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft nebst den Weisungen
muss spätestens am Dienstag, 9. November 2021, 24:00 Uhr (MEZ), bei folgender Adresse in Textform eingegangen sein.
CAMERIT AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg oder per Telefax unter: +49 40 6378 5423 oder per E-Mail unter: hv@ubj.de
Auch im Falle einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung und eine
fristgerechte Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes stets erforderlich.
Darüber hinaus besteht auch hier die Möglichkeit, die Vollmacht und die Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
vorab, aber auch noch während der Hauptversammlung am 10. November 2021 bis zum Ende der Fragenbeantwortung vor Beginn der
Abstimmungen, elektronisch über das passwortgeschützte Aktionärsportal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich ist, zu erteilen. Eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung ist hierfür unerlässlich.
Nach Ablauf des 9. November 2021, 24:00 Uhr (MEZ), ist die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter daher nur noch, wie vorstehend beschrieben, über das passwortgeschützte Aktionärsportal, das
über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich ist, möglich.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre (nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 COVID-19-Gesetz)
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens bis zum Sonntag, 10. Oktober 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:
CAMERIT AG Wendenstraße 1 A 20097 Hamburg
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten; bei dieser Fristberechnung
sind die Bestimmungen des § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten. Die Bekanntmachung und Zuleitung von ordnungs- und fristgemäßen
Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126, 127 AktG)
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen. Gegenanträge müssen
mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge mit Begründung oder Wahlvorschläge sind ausschließlich an die nachstehend
angegebene Adresse zu richten und müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis Dienstag, 26. Oktober
2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein:
CAMERIT AG Wendenstraße 1 A 20097 Hamburg oder per Telefax unter: +49 40 339 62-481 oder per E-Mail unter: info@camerit.de
Unter dieser Adresse rechtzeitig eingegangene und zulässige Gegenanträge zu den Tagesordnungspunkten und/oder Wahlvorschläge
werden einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären
müssen unberücksichtigt bleiben.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann der Vorstand unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß
§ 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge
außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs.
3 Satz 4 AktG und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG enthalten.
Ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die bis Dienstag, 26. Oktober 2021, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen,
werden in der Hauptversammlung so behandelt als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen ausschließlich auf dem unten im Abschnitt ‘Fragerecht der Aktionäre’ beschriebenen
Weg einzureichen sind.
Fragerecht der Aktionäre
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Nr. 3, Satz 2 Halbsatz 2 des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
entschieden, dass Aktionäre ihre Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation
bei der Gesellschaft einreichen müssen. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie er Fragen
beantwortet. Es besteht während der Hauptversammlung keine Möglichkeit, zusätzliche oder ergänzende Fragen zu stellen.
Nur ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen einreichen. Fragen müssen bis spätestens Montag,
8. November 2021, 24:00 Uhr (MEZ), über das passwortgeschützte Aktionärsportal, das über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich ist, eingereicht werden. Im Rahmen der Beantwortung der Fragen während der Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers
grundsätzlich offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet werden). Falls ein Aktionär dies nicht wünscht, muss ein
entsprechender Hinweis zusammen mit der Frage übermittelt werden.
Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder über die Erteilung von Vollmachten ausgeübt haben,
haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem
mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind dem Notar über das
passwortgeschützte Aktionärsportal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich ist, zu übermitteln und sind ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter
möglich.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 des Aktiengesetzes
und § 1 des COVID-19-Gesetzes finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der CAMERIT AG ist eingeteilt in 100.000 Stückaktien, die auf den Inhaber lauten. Jede Stückaktie gewährt
in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt 100.000. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Die Einberufung der Hauptversammlung, die
zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
zur Verfügung.
Abstimmungsergebnisse
Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden innerhalb der gesetzlichen Frist auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
veröffentlicht.
Hamburg, im September 2021
CAMERIT AG
Der Vorstand
Informationen zum Datenschutz
Die CAMERIT AG verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien Ihrer personenbezogener Daten:
Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien), Verwaltungsdaten
(z.B. das Teilnehmerverzeichnis), Daten über ggf. erteilte Vollmachten, Weisungen und das Abstimmverhalten. Je nach Einzelfall
verarbeiten wir auch weitere personenbezogene Daten, wie beispielsweise Informationen zu Anträgen, Wahlvorschlägen und Fragen
von Aktionären, wobei der Fragesteller genannt wird, sofern nicht explizit das Gegenteil gewünscht ist. Im Falle von zugänglich
zu machenden Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs zudem über Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich gemacht. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1
lit. c Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung
zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die CAMERIT AG ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung
der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener
Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden. Darüber
hinaus verarbeiten wir Ihre Daten auch zur Wahrung berechtigter Interessen, etwa zur Erstellung von Statistiken oder zur Gewährleistung
der IT-Sicherheit. Die Verarbeitung erfolgt dabei auf Grundlage einer Interessenabwägung, die immer auch Ihre Interessen berücksichtigt
(Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
Für die Datenverarbeitung ist die CAMERIT AG verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
CAMERIT AG Vorstand Stefan Trumpp Wendenstraße 1 A 20097 Hamburg Tel.: +49 40 339 62-435 Fax: +49 40 339 62-481 E-Mail: s.trumpp@camerit.de
Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch
Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der CAMERIT AG zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung
der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen,
Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung
der Dienstleistung notwendig ist. Für die Durchführung der Hauptversammlung hat die CAMERIT AG die UBJ. GmbH, Haus der Wirtschaft,
Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, mit der Bereitstellung eines passwortgeschützten Aktionärsportals beauftragt. Dabei werden
auch personenbezogene Daten von Aktionären oder deren Bevollmächtigte verarbeitet. Weitere Informationen dazu erhalten Sie
in den Nutzungshinweisen sowie den Datenschutzhinweisen zum passwortgeschützten Aktionärsportal, das über die Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich ist.
Selbstverständlich geben wir personenbezogene Daten nur dann an Dritte weiter, wenn die gesetzlichen Bestimmungen dies erlauben
(etwa im Rahmen einer Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO). Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften Aktionären, Aktionärsvertretern und sonstigen Dritten zur Verfügung gestellt. Insbesondere werden
Aktionäre und Aktionärsvertreter, die an der Hauptversammlung im Sinne von § 129 Abs. 1 AktG teilnehmen, unter Angabe des
Namens, des Wohnorts, der Aktienzahl und der Besitzart in das gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG aufzustellende Teilnehmerverzeichnis
der Hauptversammlung eingetragen. Diese Daten können von anderen Aktionären, Aktionärsvertretern und sonstigen Hauptversammlungsteilnehmern
während der Hauptversammlung und von Aktionären bis zu zwei Jahre danach eingesehen werden (§ 129 Abs. 4 AktG).
Eine Datenübermittlung in Drittstaaten (Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums – EWR) findet nur statt, soweit
eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Verpflichtung kann sich daraus ergeben, Zugang zu oder Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnisses
zu gewähren. Dies kann auch die Überlassung einer Abschrift oder eines Ausdrucks des Teilnehmerverzeichnisses beinhalten.
Die darin enthaltenen Angaben sind gegebenenfalls auch in einen Drittstaat zu übersenden, soweit zugangs- oder einsichtnahmeberechtigte
Personen in einem Drittstaat ansässig sind. Dabei können auch Drittstaaten betroffen sein, für die kein Angemessenheitsbeschluss
der Kommission im Sinne von Art. 45 Abs. 1 DSGVO vorliegt. Im Übrigen findet keine Übermittlung personenbezogener Daten in
Drittstaaten statt.
Die oben genannten Daten werden spätestens 3 Jahre nach Beendigung der Hauptversammlung gelöscht, es sei denn, die weitere
Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zu anderen Zwecken – etwa zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder
rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung – erforderlich.
Sie haben das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO). Zusätzlich haben Sie
das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
und das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO. Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO).
Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an
info@camerit.de
Darüber hinaus haben Sie auch das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren (Art. 77 DSGVO i.V.m. §
19 BDSG).
Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender
personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) und Artikel
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch einzulegen.
Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende
schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung
dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst gerichtet werden an:
CAMERIT AG Wendenstraße 1 A 20097 Hamburg Fax: +49 40 339 62-435 E-Mail: info@camerit.de
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