Biofrontera Aktiengesellschaft
Leverkusen
– ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 –
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der
am Donnerstag, den 07. April 2022, um 11:00 Uhr
stattfindenden
außerordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung
ein.
Die Hauptversammlung wird ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre der Biofrontera AG (nachfolgend auch nur
‘Gesellschaft‘) oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) abgehalten (virtuelle Hauptversammlung).
Wir bitten unsere Aktionärinnen und Aktionäre um Beachtung der nach der Tagesordnung in dieser Einberufung unter Ziffer II. enthaltenen Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung
des Stimmrechts sowie zur Ausübung von weiteren Aktionärsrechten.
I. Tagesordnung
Tagesordnungspunkt 1
Beschlussfassung über (a) die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, (b) die Schaffung
eines neuen Bedingten Kapitals II und (c) über die Änderung von § 7 Abs. 5 der Satzung (Grundkapital)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
aa) Ermächtigungsgegenstand und Ermächtigungszeitraum
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 31. Dezember 2026 einmalig oder mehrmals Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen zu begeben und den Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte sowie den
Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren und/oder Optionsausübungs-
oder Wandlungspflichten der Gläubiger nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu begründen (Options-
und Wandelschuldverschreibungen im Folgenden auch zusammenfassend ‘Schuldverschreibungen‘ genannt; Options- bzw. Wandelanleihebedingungen nachfolgend auch nur ‘Anleihebedingungen‘ genannt).
bb) Nennbetrag, Laufzeit, Aktienanzahl, Verzinsung und Währung
Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Schuldverschreibungen darf insgesamt EUR 8.000.000 nicht
übersteigen. Die Laufzeit der Schuldverschreibungen darf längstens 10 Jahre betragen. Nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
der jeweiligen Schuldverschreibungen können ihre Inhaber bzw. die Gläubiger durch Gewährung von Options- bzw. Wandlungsrechten
und/oder durch Begründung von Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflichten zum Bezug von bis zu 8.000.000 neuen, auf den Namen
lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00, also von insgesamt bis
zu nominal EUR 8.000.000, berechtigt bzw. verpflichtet werden. Die Schuldverschreibungen können mit einer festen oder variablen
Verzinsung ausgestattet werden.
Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann gegen Bareinlagen erfolgen. Die Schuldverschreibungen können in Euro oder in einer
anderen gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Für die Gesamtnennbetragsgrenze dieser Ermächtigung ist bei
Begebung in Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag der Schuldverschreibungen am Tag der Entscheidung über ihre Begebung in
Euro umzurechnen, und zwar auf der Grundlage der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzsätze.
cc) Besondere Bedingungen für Optionsschuldverschreibungen
Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung (bzw. deren Teilschuldverschreibungen)
ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibung nach näherer Maßgabe der
Anleihebedingungen zum Bezug von neuen oder bereits ausgegebenen auf den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien)
der Gesellschaft berechtigen. Die betreffenden Optionsscheine können von den jeweiligen Schuldverschreibungen abtrennbar sein.
Der Bezug von Aktien bei Ausübung des Optionsrechts erfolgt gegen Zahlung des festgesetzten Optionsausübungspreises. Es kann
vorgesehen werden, dass der Optionsausübungspreis in Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen angepasst wird.
dd) Besondere Bedingungen für Wandelschuldverschreibungen
Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen (bzw. deren
Teilschuldverschreibungen) das Recht, ihre Schuldverschreibungen gem. den Anleihebedingungen in neue auf den Namen lautende
Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft zu wandeln.
Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis kann sich auch durch Division eines unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft
ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das Wandlungsverhältnis als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen angepasst werden
kann.
Die Anleihebedingungen können ferner bestimmen, dass das Wandlungsverhältnis auf eine ganze Zahl Aktien auf- oder abgerundet
wird; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Sofern sich Wandlungsrechte auf Bruchteile von Aktien
ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese zusammengelegt werden, sodass sich – ggf. gegen Zuzahlung – Wandlungsrechte zum
Bezug ganzer Aktien ergeben, oder in Geld ausgeglichen werden.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag bzw. den unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabebetrag der Schuldverschreibung nicht übersteigen.
ee) Optionsausübungs- und Wandlungspflicht, weitere Bedingungen
Die Anleihebedingungen können auch eine Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflicht (Mandatory Convertible) zum Ende der Laufzeit
und/oder zu einem anderen Zeitpunkt (nachfolgend jeweils auch ‘Endfälligkeit‘) begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern von Schuldverschreibungen ganz oder
teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
In jedem Fall erlöschen die Wandlungsrechte bzw. -pflichten spätestens 10 Jahre nach Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen.
Die Laufzeit der Optionsrechte darf höchstens 10 Jahre betragen.
ff) Gewährung neuer oder bestehender Aktien; Geldzahlung
Die Anleihebedingungen können festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch von der Gesellschaft gehaltene
eigene Aktien gewährt werden können. Die Anleihebedingungen können ferner das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der
Optionsausübung oder Wandlung ganz oder teilweise nicht Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der sich aus
der Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien und dem arithmetischen Mittel der Kurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) (‘Referenzmarkt‘) während eines Zeitraums von zehn Handelstagen vor dem Tag der Optionsausübung bzw. Erklärung der Wandlung ergibt. Die Anleihebedingungen
können auch eine Kombination der Erfüllungsformen vorsehen.
gg) Mindestoptionsausübungs- bzw. -wandlungspreis
Der festzusetzende Wandlungs- oder Optionsausübungspreis je Aktie beträgt mindestens 80 % des Durchschnittskurses der Aktien
der Gesellschaft während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Tag der Bekanntmachung der Bezugsfrist gemäß § 186 Absatz
2 Satz 1 AktG. Der Durchschnittskurs entspricht dem arithmetischen Mittel der Kurse der Aktie der Gesellschaft, die im XETRA-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse als Referenzmarkt (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den betreffenden Börsenhandelstagen
festgestellt werden.
§§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
hh) Schutz der Gläubiger von Schuldverschreibungen vor Verwässerung
Der Optionsausübungs- oder Wandlungspreis kann unbeschadet der §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG nach Begebung der Schuldverschreibungen
aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft
während der Optionsausübungs- oder Wandlungsfrist von Schuldverschreibungen, die gem. dieser Ermächtigung ausgegeben wurden,
das Grundkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt und den Inhabern bzw. Gläubigern zuvor ausgegebener Schuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. entsprechenden Optionsausübungs- oder Wandlungspflichten dabei jeweils kein Bezugsrecht
in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung von Optionsausübungs-
oder Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde; eine solche Ermäßigung des Optionsausübungs- oder Wandlungspreises kann
auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. bei der Erfüllung von Optionsausübungs- bzw.
Wandlungspflichten bewirkt werden. Die Anleihebedingungen können im Rahmen einer Verwässerungsschutzklausel ferner vorsehen,
dass den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen zusätzliche Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. bei Optionsausübungs-
oder Wandlungspflichten im Falle ihrer Ausübung mehr Aktien gewährt werden, wobei diese auch aus einem bedingten Kapital der
Gesellschaft stammen können, sofern ein solches hierfür zur Verfügung steht. Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
erhöht sich das zur Sicherung des Wandlungsrechts bestehende bedingte Kapital im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital
(§ 218 AktG). Die Anleihebedingungen können auch für Kapitalherabsetzungen, Aktiensplits oder Sonderdividenden bzw. sonstige
Maßnahmen, die zu einer wertmäßigen Verwässerung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder von Optionsausübungs- oder Wandlungspflichten
führen können, wertwahrende Anpassungen des Wandlungs- bzw. des Optionsausübungspreises vorsehen. In jedem Fall darf der anteilige
Betrag des Grundkapitals der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag pro Schuldverschreibung oder einen
niedrigeren Ausgabebetrag der Schuldverschreibung – gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer baren Zuzahlung – nicht überschreiten.
ii) Bezugsrecht
Die Aktionäre haben auf von der Gesellschaft gem. dieser Ermächtigung begebene Schuldverschreibungen ein gesetzliches Bezugsrecht.
Das Bezugsrecht kann den Aktionären gem. § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt werden. Die Gesellschaft wird dafür Sorge
tragen, dass die Bezugsrechte an mindestens einer Börse im Inland im Freiverkehr gehandelt werden.
jj) Änderung des Referenzmarktes
Sollte an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-System (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) zu einem nach dieser
Ermächtigung oder den entsprechenden Anleihebedingungen relevanten Zeitpunkt mangels Notierung kein Handel der Aktien der
Gesellschaft mehr stattfinden, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere inländische Börse oder einen
gleichwertigen Handelsplatz zum Referenzmarkt bestimmen.
kk) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen
festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Optionsausübungs-
bzw. Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Optionsausübungs- bzw. Wandlungspreis, Wandlungsmodalitäten bei Wandlungsberechtigung
und/oder Optionsausübungs- oder Wandlungspflichten. Diese Einzelheiten müssen im Bezugsangebot bzw. in den Anleihebedingungen
von Beginn der Bezugsfrist an enthalten sein.
b) Beschlussfassung über ein neues Bedingtes Kapital II
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 8.000.000 durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 neuen auf den Namen lautenden
Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient (i) der Sicherung der Gewährung von Optionsrechten und der Vereinbarung von
Optionsausübungspflichten aus Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen bzw. (ii) der Sicherung der Erfüllung
von Wandlungsrechten und der Erfüllung von Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen,
die jeweils aufgrund der vorstehenden Ermächtigung gemäß lit. a) von der Gesellschaft in der Zeit bis zum 31. Dezember 2026
begeben bzw. vereinbart werden. Unter Optionsausübung- und Wandlungspflichten ist auch die Ausübung des Rechts der Gesellschaft
auf Lieferung von Aktien der Gesellschaft ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages zu verstehen.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den gem. lit. a) jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreisen. Die bedingte
Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung der Schuldverschreibungen gem. lit. a) und nur insoweit durchzuführen, wie die
Inhaber bzw. Gläubiger der Optionsrechte und/oder Wandelschuldverschreibungen von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch
machen oder ihre Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflicht erfüllen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, §
7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Optionsausübungs-
bzw. Wandlungsfristen zu ändern.
c) Beschlussfassung über die Änderung von § 7 Abs. 5 der Satzung
§ 7 Abs. 5 der Satzung (Grundkapital und Aktien) erhält folgenden neuen Wortlaut:
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‘(5) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 8.000.000 durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 neuen auf den Namen
lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient (i) der Sicherung der Gewährung von Optionsrechten und der
Vereinbarung von Optionausübungsspflichten aus Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen bzw. (ii) der Sicherung
der Erfüllung von Wandlungsrechten und der Erfüllung von Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen,
die jeweils aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 07. April 2022 von der Gesellschaft in der Zeit bis zum 31.
Dezember 2026 begeben bzw. vereinbart werden.
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Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 07. April 2022 und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Optionsrechten und/oder Wandelschuldverschreibungen
von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder eine Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflicht erfüllen. Die neuen
Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil. Der Vorstand
ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals
und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern.’
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Tagesordnungspunkt 2
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals
Das Grundkapital der Gesellschaft wird von derzeit EUR 56.717.385 um bis zu EUR 7.089.673 durch Ausgabe von bis zu 7.089.673
neuen auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 (‘Neue Aktien‘) gegen Bareinlagen auf bis zu EUR 63.807.058 erhöht.
Die Neuen Aktien sind mit voller Gewinnberechtigung ab dem 01. Januar 2022 ausgestattet. Sie werden zum Ausgabebetrag von
je EUR 1,00 (pari) je Neuer Aktie, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von bis zu EUR 7.089.673 ausgegeben.
Die Neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht wird dergestalt gewährt, dass die Neuen Aktien
von einem vom Vorstand auszuwählenden und zu beauftragenden Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären im Verhältnis 8 : 1 zum Bezugspreis zum Bezug anzubieten und den Mehrerlös – nach Abzug angemessener Kosten – an
die Gesellschaft abzuführen (mittelbares Bezugsrecht). Für je acht alte Aktien kann also eine Neue Aktie bezogen werden. Für
die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen. Die Bezugsrechte sind übertragbar. Die
Gesellschaft ist verpflichtet, einen Bezugsrechtshandel im Freiverkehr an einer deutschen Börse einzurichten.
Das Angebot zum Bezug erfolgt zu einem Bezugspreis von EUR 1,00 je Neuer Aktie.
Sollten innerhalb der Bezugsfrist Neue Aktien in Ausübung des Bezugsrechts nicht bezogen werden, so können diese Neuen Aktien
den Aktionären (bzw. Erwerbern von Bezugsrechten) unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über ihr Bezugsrecht
hinaus (Mehrbezug) und/oder Dritten im Rahmen einer Privatplatzierung zu dem festgesetzten Bezugspreis angeboten werden. Die
Mehrbezugswünsche von Aktionären haben Vorrang vor den Bezugswünschen von Dritten.
Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Neuen Aktien, festzulegen.
Es wird folgende Durchführungsfrist bestimmt:
Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals gem.
§ 188 AktG nicht binnen fünf Monaten nach dem Tag der Hauptversammlung in das zuständige Handelsregister eingetragen wurde.
Wird der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals durch Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage angegriffen, wird er
abweichend vom Satz zuvor unwirksam, wenn die Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals gem. § 188 AktG nicht
binnen acht Monaten nach dem Tag der Hauptversammlung in das Handelsregister erfolgt ist.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 7 Absatz 1 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung
anzupassen.
b) Anweisung an den Vorstand zur Anmeldung der Durchführung der unter Buchstabe a) vorgeschlagenen Erhöhung des Grundkapitals
Der Vorstand wird angewiesen, die Durchführung der unter Buchstabe a) vorgeschlagenen Erhöhung des Grundkapitals nicht gem.
§ 188 AktG zum Handelsregister anzumelden, wenn folgende Bedingungen (kumulativ) erfüllt sind:
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Die Hauptversammlung der Gesellschaft am 07. April 2022 stimmt mit der erforderlichen einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen
und einer Mehrheit von Dreivierteln des vertretenen Grundkapitals für den Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 1.
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– |
Gegen die Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 wurde binnen der Frist des § 246 Abs. 1 AktG keine
Anfechtungsklage erhoben.
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Hinweis:
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 56.717.385 und ist eingeteilt in 56.717.385 Stückaktien. Damit werden 56.717.385
Bezugsrechte zugeteilt werden, die rechnerisch zum Bezug von 7.089.673,125 Neuen Aktien berechtigen würden. Es können aber
nur ganze Aktien, also nur 7.089.673 Neue Aktien bezogen werden. Ein Aktionär der Gesellschaft hat sich gegenüber der Gesellschaft
daher vorsorglich zu Gunsten der übrigen Aktionärinnen und Aktionäre verpflichtet, Bezugsrechte auf Neue Aktien in dem Umfang
nicht auszuüben, wie dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die übrigen Aktionärinnen und Aktionäre ihre Bezugsrechte
im Verhältnis 8 : 1 vollständig ausüben können.
ENDE DER TAGESORDNUNG
II. Weitere Angaben, Hinweise
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
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Von den insgesamt im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ausgegebenen 56.717.385 Stückaktien der Gesellschaft
sind 56.717.385 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
2. |
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
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Der Vorstand hat auf Grund des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten
wird. Der Gesetzgeber hat es ausdrücklich als zulässig angesehen, dass aber der Stimmrechtsvertreter der Gesellschafter vor
Ort an der Hauptversammlung als Vertreter von Aktionären teilnimmt. Die Ausübung des Stimmrechts durch Aktionäre oder durch
Bevollmächtigte kann ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erfolgen.
Weitergehende Teilnahmemöglichkeiten, insbesondere eine Online-Teilnahme im Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG, werden nicht
angeboten.
Versammlungsort im aktienrechtlichen Sinne werden die Geschäftsräume der Gesellschaft, Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen,
der Aufenthaltsort des Versammlungsleiters, sein.
3. |
Internetgestütztes HV-Portal
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Die Gesellschaft wird ab dem 17. März 2022 unter der Internetadresse
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
ein passwortgeschütztes Online-Portal (‘HV-Portal‘) freischalten. Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton über das HV-Portal der Gesellschaft übertragen. Zudem können
über das HV-Portal nach Maßgabe der nachfolgenden Erläuterungen
– |
Stimmrechte im Wege der elektronischen Briefwahl ausgeübt werden,
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Fragen eingereicht werden,
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– |
Widersprüche eingelegt und
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– |
Vollmachten und Weisungen erteilt werden.
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4. |
Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung von Aktionärsrechten
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Zur Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts, und zum Zugang zur Übertragung der Hauptversammlung über
das HV-Portal sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen), also bis Donnerstag, den 31. März 2022, 24:00 Uhr, bei
der Gesellschaft anmelden und am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung hat schriftlich
(§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache
unter der nachstehenden Adresse per Brief, Telefax oder E-Mail zugehen:
Biofrontera AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder unter der Telefax-Nummer +49 (0) 89-210 27 288
oder unter der E-Mail-Adresse namensaktien@linkmarketservices.de
Die Anmeldung kann zudem auch auf elektronischem Weg unter Verwendung des von der Gesellschaft unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
angebotenen HV-Portals erfolgen.
Die Unterlagen zur Anmeldung, die Mitteilungen nach § 125 AktG und Informationen zur Nutzung des HV-Portals nebst den Zugangsdaten
für das HV-Portal wird die Gesellschaft den Aktionären per Post übermitteln, die es verlangen oder die zu Beginn des 21. Tages
vor der Versammlung (17. März 2022, 0:00 Uhr) als Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Auch Aktionäre,
die danach in das Aktienregister eingetragen werden, können sich gemäß den oben genannten Möglichkeiten, nicht jedoch über
das HV-Portal, zur Hauptversammlung anmelden. Sie erhalten die Zugangsdaten zum HV-Portal nach erfolgter Anmeldung.
Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit vom 01. April 2022 bis zum 07. April 2022 (jeweils einschließlich) keine
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
dem Stand nach der letzten Umschreibung am 31. März 2022.
Nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG bestehen im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den
im Aktienregister Eingetragenen. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung
zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Der
Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre
daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung
eines Aktionärs haben.
Intermediäre sowie sonstige diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen (insb. Vereinigungen von Aktionären
und Stimmrechtsberater) dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister
eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
Inhaber von American Depositary Shares (ADS) erhalten die relevanten Unterlagen von der Bank of New York Mellon (Depositary).
5. |
Stimmabgabe durch Briefwahl
|
Die Ausübung des Stimmrechts kann im Wege elektronischer Kommunikation erfolgen (‘Briefwahl‘). Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung gem. den Bestimmungen in vorstehender Ziffer II. 4 und die Eintragung im
Aktienregister erforderlich. Die Briefwahl kann (einschließlich Widerruf bzw. Änderung der Stimmabgabe) nur elektronisch über
das HV-Portal unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmungen in der Hauptversammlung erfolgen.
6. |
Vollmacht und Weisung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter)
mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung gem. den Bestimmungen in
vorstehender Ziffer II. 4 und die Eintragung im Aktienregister erforderlich. Soweit die Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung dürfen die Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nicht ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann das zusammen mit den Einladungsunterlagen
den Aktionären zugesandte oder das auf der Internetseite
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
zur Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden.
Vollmachten und Weisungen, die nicht über das HV-Portal erteilt werden, müssen bis spätestens 06. April 2022, 24:00 Uhr, per
Post, per Fax oder per E-Mail unter folgender Adresse zugehen:
Biofrontera AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
oder unter der Telefax-Nummer +49 (0) 89-210 27 288
oder unter der E-Mail-Adresse namensaktien@linkmarketservices.de
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann zudem auf elektronischem Weg über
das HV-Portal unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung erfolgen.
Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen
von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den einzuhaltenden Fristen entsprechend.
7. |
Bevollmächtigung anderer Personen als der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt
werden. Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung gem. den Bestimmungen in vorstehender Ziffer II. 4 und die Eintragung
im Aktienregister erforderlich. Auch diese Bevollmächtigten können das Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung aber
nur durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Für die Form von Vollmachten, die nicht an Intermediäre bzw. gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder
Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen), sondern an sonstige Dritte erteilt werden, gilt gemäß § 23 der Satzung:
Die Vollmacht kann jedenfalls schriftlich oder per Telefax erteilt werden, etwaige andere im Gesetz geregelte Formen für die
Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden durch die
Satzung nicht eingeschränkt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft kann daher auch in Textform erfolgen.
Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises
einer erklärten Vollmacht bzw. deren Widerrufs stehen die unter Ziffer II. 4 genannte Anschrift, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse
zur Verfügung.
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft postalisch,
so muss diese(r) aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 06. April 2022, 24:00 Uhr, zugehen. Eine Übermittlung an
die Gesellschaft per Telefax oder E-Mail ist bis zum Ende der Hauptversammlung möglich.
Zudem können eine Vollmachtserteilung und ein Widerruf der Vollmacht auch über das HV-Portal unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
bis zum Ende der Hauptversammlung erfolgen.
Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere
Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren
Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.
8. |
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
|
Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton (‘HV-Stream‘) über das HV-Portal der Gesellschaft, welches unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
erreichbar ist, übertragen. Am Tag der Hauptversammlung können angemeldete Aktionäre bzw. Bevollmächtigte eines angemeldeten
Aktionärs sich auf dem HV-Portal mit ihren Zugangsdaten einloggen und ab Beginn der Hauptversammlung den HV-Stream verfolgen.
9. |
Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen,
können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende
Anschrift zu richten:
Biofrontera AG Vorstand Hemmelrather Weg 201 51377 Leverkusen
Ergänzungsverlangen müssen mindestens 30 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft zugehen. Letztmöglicher Zugang für ein
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist Montag, der 07. März 2022, 24:00 Uhr. Antragsteller haben nachzuweisen, dass
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung über den Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird.
10. |
Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)
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Gegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung gemäß den §§ 126, 127 AktG über die Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden sollen, müssen bis Mittwoch, den 23. März 2022, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse eingehen:
Biofrontera AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
oder unter der Telefax-Nummer +49 (0) 89-210 27 288
oder unter der E-Mail-Adresse namensaktien@linkmarketservices.de
Nur unter der vorgenannten Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens
des Aktionärs sowie einer etwaig zugänglich zu machenden Begründung über die Internetseite
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß den §§ 126, 127 AktG hierfür auch im Übrigen
erfüllt sind. Unter der vorgenannten Internetadresse werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.
11. |
Fragerecht des Aktionärs
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Jeder Aktionär, der sich zu der Hauptversammlung gemäß den Erläuterungen unter Ziffer II. 4 angemeldet hat, hat das Recht,
Fragen an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand hat auf Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 2, 2. HS GesRuaCOVBekG mit Zustimmung
des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, also bis Dienstag, den 05. April
2022, 24:00 Uhr (eingehend), elektronisch über das HV-Portal der Gesellschaft unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
einzureichen sind. Eine Einreichung von Fragen auf einem anderen Übermittlungsweg ist nicht möglich. Nach Ablauf der genannten
Frist können keine Fragen mehr eingereicht werden.
12. |
Erklärungen von Widersprüchen zu Protokoll
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Aktionäre, die ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl oder über den Stimmrechtsvertreter
ausgeübt haben, haben vom Beginn bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter die Möglichkeit, über
das HV-Portal unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung einzulegen. Widerspruch kann auch durch einen Bevollmächtigten eingelegt
werden. Die Stimmrechtsvertreter stehen hierfür aber nicht zur Verfügung.
13. |
Hinweise zum Datenschutz
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Im Rahmen der Hauptversammlung der Biofrontera AG werden personenbezogene Daten der Aktionäre sowie gegebenenfalls personenbezogene
Daten von Bevollmächtigten verarbeitet. Einzelheiten dazu können unseren Datenschutzinformationen unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen
zu informieren.
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung erfolgen bis einschließlich Samstag, den 26. März 2022, 24:00 Uhr, in mitteleuropäischer
Zeit (MEZ/UTC+1)) und nachfolgende Zeitangaben in mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ/UTC+2)).
15. |
Einsichtnahme in Unterlagen / Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft / Weitergehende Informationen zu den
Rechten der Aktionäre
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Die zu den Tagesordnungspunkten zugänglich zu machenden Unterlagen sind abrufbar auf der Internetseite der Gesellschaft unter:
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
Alsbald nach der Einberufung werden dort zudem die Angaben gemäß § 124a AktG zugänglich sein und dort werden von der Einberufung
der Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre zugänglich gemacht.
Ab der Einberufung der Hauptversammlung liegen die Unterlagen zudem in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Hemmelrather
Weg 201, 51377 Leverkusen, zur Einsicht der Aktionäre zu den üblichen Geschäftszeiten aus und werden auf Verlangen jedem Aktionär
unverzüglich kostenlos in Abschrift überlassen.
Zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 sollen Abstimmungen erfolgen, die bindenden Charakter haben. Zu den Tagesordnungspunkten
1 und 2 können die Aktionäre mit ‘Ja’ oder ‘Nein’ abstimmen oder sich der Stimme enthalten.
Leverkusen, im Februar 2022
Der Vorstand
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