Bilfinger SE
Bilfinger SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2022 in Virtuelle Hauptversammlung (URL: https://www.bilfinger.com/hauptversammlung); Ort im Sinne des Aktiengesetzes: Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Bilfinger SE
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, steht der passwortgeschützte Online-Service unter der Internetadresse https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
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1 | Rückblick Geschäftsjahr 2021 |
2 | Die Vergütung der Vorstandsmitglieder |
2.1 | Grundzüge des Vorstandsvergütungssystems 2021 |
2.1.1 | Förderung der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft |
2.1.2 | Angemessenheit der Vorstandsvergütung |
2.2 | Überblick über die Bestandteile des Vorstandsvergütungssystems 2021 |
2.3 | Feste Vergütung im Geschäftsjahr 2021 |
2.3.1 | Jahresgrundgehalt und Nebenleistungen |
2.3.2 | Betriebliche Altersversorgung und Versorgungsentgelt |
2.4 | Variable Vergütung im Geschäftsjahr 2021 |
2.4.1 | Short Term Incentive (STI) |
2.4.1.1 | Systematik |
2.4.1.2 | Festlegung und Erfüllung der STI-Kriterien |
2.4.2 | Long Term Incentive (LTI) |
2.4.2.1 | Systematik |
2.4.2.2 | Festlegung und Erfüllung der LTI-Kriterien |
2.4.2.2.1 | LTI-Tranche 2021-2024 |
2.4.2.2.2 | LTI-Tranchen 2018-2020 und 2019-2021 |
2.5 | Zugesagte und gewährte Aktien |
2.6 | Weitere Leistungen mit Vergütungscharakter und Bestandteile des Vergütungssystems |
2.6.1 | Sonderzahlung |
2.6.2 | Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder anlässlich des Amtsantritts |
2.6.3 | Leistungen im Zusammenhang mit und nach Beendigung der Vorstandstätigkeit |
2.6.3.1 | Sonderkündigungsrecht bei Kontrollwechsel und Abfindung |
2.6.3.2 | Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung |
2.6.3.3 | Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung |
2.6.3.4 | Zugesagte und gewährte Leistungen an im Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedene Vorstandsmitglieder |
2.6.4 | Keine anderen Leistungen mit Vergütungscharakter |
2.6.5 | Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung |
2.7 | Zielvergütung und erdiente Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 |
2.8 | Weitere Angaben zur Vorstandsvergütung |
2.8.1 | Keine Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen |
2.8.2 | Einhaltung der Maximalvergütung |
2.8.3 | Einhaltung und Abweichungen vom Vorstandsvergütungssystem |
2.8.4 | Berücksichtigung des Hauptversammlungsbeschlusses |
2.9 | Gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung im Sinne von § 162 AktG |
2.10 | Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und Ertragsentwicklung |
3 | Vergütung des Aufsichtsrats |
3.1 | Grundzüge des Aufsichtsratsvergütungssystems |
3.2 | Anwendung des Aufsichtsratsvergütungssystems im Geschäftsjahr 2021 |
3.3 | Gewährte und geschuldete Aufsichtsratsvergütung im Sinne von § 162 AktG |
3.4 | Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und Ertragsentwicklung |
4 | Sonstiges |
5 | Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers |
1 Rückblick Geschäftsjahr 2021
Das Geschäftsjahr 2021 war für Bilfinger ein herausforderndes Jahr, welches durch den tatkräftigen Einsatz aller Mitarbeiter auch erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Trotz der anhaltenden COVID-19-Pandemie, der damit einhergehenden Maßnahmen und Unsicherheiten, Engpässen in den Lieferketten der Kunden und Inflationsthemen stabilisierte sich das nach dem besonders schwierigen Geschäftsjahr 2020 noch immer angespannte Marktumfeld. Bilfinger konnte im Jahr 2021 alle gesetzten und dem Kapitalmarkt kommunizierten Ziele erreichen und – unter Berücksichtigung von Sondereffekten – teils auch übertreffen. Auftragseingang und Umsatz entsprachen im Wesentlichen den Planungen und weisen einen erheblichen Anstieg gegenüber dem Vorjahr auf. Das bereinigte EBITA stieg von 20 Mio. € im Jahr 2020 auf 137 Mio. € (+593 %) unter Einschluss eines Beitrags von 30 Mio. € aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Grundstücke. Es wurde damit eine bereinigte EBITA-Marge von 3,7 % erreicht. Auch der Free Cashflow überstieg mit 115 Mio. € das bereits gute Ergebnis des Vorjahres (93 Mio. €) um 23 %, was neben dem guten 4. Quartal aber insbesondere auf den einmaligen Sondereffekten von Steuererstattungen von 29 Mio. € und den Grundstücksveräußerungen von 57 Mio. € beruhte. Andererseits haben sich erwartete Zuflüsse aus Projektstreitigkeiten nicht realisiert und werden nun im neuen und gegebenenfalls kommenden Geschäftsjahren erwartet. Insgesamt stehen bei Bilfinger die Zeichen entsprechend auf Wachstum für das neue Geschäftsjahr. Ausgestattet mit einer guten Liquidität kann und wird Bilfinger die sich bietenden Wachstumspotenziale erfolgreich nutzen.
Zudem gab es im Geschäftsjahr 2021 personelle Änderungen in den Organen der Bilfinger SE. Zum Beginn des Geschäftsjahres, am 19. Januar, legte der damalige Vorstandsvorsitzende und Chief Executive Officer (CEO), Herr Tom Blades, sein Amt aus persönlichen Gründen mit sofortiger Wirkung nieder. Frau Christina Johansson übernahm für die Übergangszeit, bis ein neuer Vorstandsvorsitzender die Tätigkeit aufnehmen und der Vorstand wieder aus drei Mitgliedern bestehen würde, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Vorstandsvorsitzenden (als Interim-CEO) zusätzlich zu ihren Aufgaben als Finanzvorstand und Chief Financial Officer (CFO). Herr Duncan Hall übernahm für diese Zeit zusätzlich zu seiner Funktion als Vorstandsmitglied und Chief Operating Officer (COO) auch weitere Aufgaben, unter anderem die Verantwortlichkeit für das Ressort Compliance.
Zur Vergütung dieser zusätzlichen, besonderen Tätigkeiten und Aufgaben vereinbarte der Aufsichtsrat mit den beiden Vorstandsmitgliedern für die Übergangszeit, dass Frau Johansson das Vergütungspaket des damaligen Vorstandsvorsitzenden und Herr Hall eine 40-prozentige Erhöhung der hauptsächlichen Vergütungsbestandteile (Grundgehalt, Versorgungsentgelt, Short Term Incentive und Long Term Incentive) erhalten würde. Die Übergangszeit dauerte über den 31. Dezember 2021 hinaus an. Gleichzeitig vereinbarte der Aufsichtsrat mit den beiden Vorstandsmitgliedern eine Verlängerung der Vorstandsverträge bis Ende 2023 unter Anwendung des Vorstandsvergütungssystems 2021 ab dem 1. Januar 2021. Das Vorstandsvergütungssystem war zuvor grundlegend überarbeitet, vom Aufsichtsrat am 9. Februar 2021 in der aktualisierten Form beschlossen und von der Hauptversammlung am 15. April 2021 gebilligt worden (das ‘Vorstandsvergütungssystem 2021‘).
Im November 2021 bestellte der Aufsichtsrat Herrn Dr. Thomas Schulz zum neuen Vorstandsmitglied und Vorstandsvorsitzenden mit Wirkung vom 1. März 2022. Zu seiner Vergütung auf Basis des Vorstandsvergütungssystems 2021 wird entsprechend im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 im Einzelnen berichtet. Mit effektivem Beginn der Tätigkeit von Herrn Dr. Schulz endet die Übergangszeit im Vorstand, und Frau Johansson und Herr Hall erhalten wieder die ursprünglich vereinbarte Vergütung auf Basis der verlängerten Verträge.
Zudem endeten im Geschäftsjahr 2021 die Amtszeiten aller Aufsichtsratsmitglieder, so dass Neuwahlen erforderlich waren. Personelle Veränderungen ergaben sich sowohl bei den Arbeitnehmervertretern als auch bei den Anteilseignervertretern. Anstelle von Frau Susanne Hupe und Frau Dr. Janna Köke wählte der SE-Betriebsrat Frau Vanessa Barth und Herrn Werner Brandstetter als neue Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat. Die Hauptversammlung wählte Herrn Dr. Roland Busch und Frau Dr. Silke Maurer anstelle von Frau Dorothée Deuring und Herrn Dr. Ralph Heck, die ihre Ämter zum Ende der Hauptversammlung 2021 niedergelegt hatten, als neue Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder wurden entsprechend wiedergewählt und führen ihre Ämter weiter. Herr Dr. Eckhard Cordes wurde wieder zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt, Herr Stephan Brückner zu dessen Stellvertreter. Die Ausschüsse des Aufsichtsrats wurden auch entsprechend teilweise neu besetzt. Bereits im Vorjahr hatten Frau Nicoletta Giadrossi und Herr Jens Tischendorf ihre Ämter zum Ende der Hauptversammlung 2020 niedergelegt. An ihrer Stelle waren Frau Dr. Bettina Volkens und Herr Robert Schuchna als neue Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat gewählt und von der Hauptversammlung 2021 wiedergewählt worden.
2 Die Vergütung der Vorstandsmitglieder
Das Vorstandsvergütungssystem 2021 basiert auf einer grundlegenden Überarbeitung des vorhergehenden Systems der Vorstandsvergütung unter anderem vor dem Hintergrund des ARUG II. Es wurde vom Aufsichtsrat am 9. Februar 2021 in der aktualisierten Form beschlossen und nach Vorlage an die Hauptversammlung von dieser am 15. April 2021 gebilligt. Das Vorstandsvergütungssystem 2021 ist klar und verständlich gestaltet. Es wurde gegenüber dem bisherigen Vergütungssystem vereinfacht und bereits für das Geschäftsjahr 2021 bei den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern und bezüglich des Long Term Incentive bei dem im Geschäftsjahr ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden auf entsprechender Vertragsgrundlage implementiert, worauf im Einzelnen eingegangen wird.
Die Vergütung der gegenwärtigen und ehemaligen Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2021 beruht zudem teilweise noch auf dem vorhergehenden Vorstandsvergütungssystem, welches der Aufsichtsrat der Bilfinger SE im Jahr 2015 beschlossen und die Hauptversammlung am 7. Mai 2015 gebilligt hatte (das ‘Vorstandsvergütungssystem 2015‘). Dieses war entsprechend in den damaligen Vorstandsverträgen umgesetzt worden. Darüber hinaus können im Geschäftsjahr 2021 für ehemalige Vorstandsmitglieder auch frühere Vorstandsvergütungssysteme die Grundlage für eine Vergütung im weiteren Sinne sein. Auf diese wird bei Bedarf an entsprechender Stelle eingegangen.
Bevor auf die Vergütung der gegenwärtigen und ehemaligen Vorstandsmitglieder im relevanten Geschäftsjahr 2021 im Detail eingegangen wird, erfolgt zunächst zum besseren Verständnis eine zusammenfassende Darstellung des Vorstandsvergütungssystems 2021 und dessen Anwendung. Eine ausführliche Beschreibung des Vorstandsvergütungssystems 2021, wie es von der Hauptversammlung am 15. April 2021 gebilligt wurde, ist abrufbar unter:
https://www.bilfinger.com/investoren/corporate-governance/verguetung-vorstand-und-aufsichtsrat/
2.1 Grundzüge des Vorstandsvergütungssystems 2021
Das Vorstandsvergütungssystem 2021 ist transparent und anreizorientiert gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des ARUG II und berücksichtigt die entsprechenden Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der am 20. März 2020 in Kraft getretenen Fassung (‘DCGK 2020‘), soweit nicht eine Abweichung erklärt wird.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder besteht neben festen Vergütungsbestandteilen aus einer variablen Vergütung mit zwei Komponenten, einer einjährigen und einer mehrjährigen. Durch das Vergütungssystem soll sichergestellt werden, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder und der Lage der Gesellschaft steht. So sollen besondere Leistungen stärker honoriert werden; Leistungsverfehlungen hingegen sollen die Vergütung spürbar verringern.
2.1.1 Förderung der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt Anreize, die im Einklang mit der Unternehmensstrategie stehen und diese unterstützen: Die einjährige variable Vergütung ist an den wirtschaftlichen Erfolgszielen Entwicklung des EBITA (Earnings before Interest, Taxes and Amortisation) und Entwicklung des Free Cashflow des Bilfinger-Konzerns ausgerichtet. Beide Kennzahlen gehören zu den zentralen Steuerungskennzahlen im Konzern. Über den individuellen Performance-Faktor (‘IPF‘) berücksichtigt der Aufsichtsrat die individuelle Leistung des einzelnen Vorstandsmitglieds sowie ESG-Ziele (Environmental, Social & Governance).
Um die Vergütung der Vorstandsmitglieder überwiegend am langfristigen Erfolg des Unternehmens auszurichten, nimmt die mehrjährige variable Vergütung einen wesentlichen Anteil an der Gesamtvergütung ein. Die mehrjährige variable Vergütung wird in Form eines Performance Share Plans mit einjähriger Performance-Periode und anschließender dreijähriger Aktienerwerbs- und Aktienhaltepflicht gewährt. Als wirtschaftliches Erfolgsziel ist die Entwicklung des unbereinigten Return on Capital Employed für den Bilfinger-Konzern nach Steuern (‘ROCE‘) während der Performance-Periode maßgeblich. Auch der ROCE ist eine der zentralen Steuerungskennzahlen im Konzern.
Beide variablen Vergütungskomponenten fördern die Umsetzung der Geschäftsstrategie, da ein wesentlicher Bestandteil der Geschäftsstrategie der nachhaltig zu erzielende Umsatz, EBITA, Free Cashflow sowie ROCE sind und entsprechend ein Gleichlauf mit dem Vergütungssystem und dessen Anreizstruktur sichergestellt wird. Die vorgenannten Kenngrößen werden auf Basis des jeweiligen Budgets in Abhängigkeit des zu erwartenden Markt- und Wettbewerbsumfelds sowie der zukünftigen Ausrichtung der einzelnen Geschäftsfelder festgelegt. Darüber hinaus trägt die Ausgestaltung der Anpassungsmöglichkeiten des Short Term Incentive durch individuelle Performance-Faktoren der individuellen Anreizsetzung für die Vorstandsmitglieder und der wachsenden Bedeutung von am nachhaltigen Wirtschaften ausgerichteten ESG-Zielen Rechnung.
Weiterhin entspricht das System nun wichtigen Anforderungen, die in der jüngeren Vergangenheit zunehmend als notwendige Kriterien betrachtet und teilweise durch das ARUG II als Vorgaben in das Aktiengesetz übernommen wurden. Dies sind neben der Festlegung einer Maximalvergütung insbesondere die Themen Malus und Clawback, die die Möglichkeit der Nichtzahlung oder Rückforderung von Teilen der Vergütung insbesondere bei schweren Pflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern vorsehen.
Um darüber hinaus eine noch stärkere Ausrichtung der Interessen der Vorstandsmitglieder an den Interessen der Aktionäre (als einer wichtigen Gruppe von Stakeholdern) zu erreichen und um die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Bilfinger SE zu sichern, werden die Vorstandsmitglieder verpflichtet, Aktien der Bilfinger SE zu erwerben und für die Dauer ihrer Bestellung zum Vorstandsmitglied in ihrem Eigentum zu halten.
2.1.2 Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Durch das Vorstandsvergütungssystem 2021 – wie auch schon durch die vorhergehenden Vorstandsvergütungssysteme – soll sichergestellt werden, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder und der Lage der Gesellschaft steht. So sollen besondere Leistungen stärker honoriert werden; Leistungsverfehlungen hingegen sollen die Vergütung spürbar verringern. Die Angemessenheit der Vorstandsvergütung wird jährlich durch das zuständige Präsidium des Aufsichtsrats und auf Basis seiner Empfehlung durch den Aufsichtsrat geprüft.
Für die Angemessenheitsprüfung und Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder ziehen Präsidium und Aufsichtsrat entsprechend der Empfehlung G.3 des DCGK insbesondere Vergütungsdaten von einer ausgewählten Gruppe deutscher und europäischer Unternehmen (Peer Group) heran, die der Aufsichtsrat vorrangig nach den Kriterien einer Vergleichbarkeit nach Branche, Mitarbeiteranzahl oder ähnlicher Situation des Unternehmens (sogenannte Turnaround-Gesellschaften) unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Vergütungsdaten ausgewählt hat. Die Zusammensetzung dieser Peer Group überprüft der Aufsichtsrat jährlich. Für das Geschäftsjahr 2021 setzt sich die Peer Group – unverändert zum Geschäftsjahr 2020 – aus den Unternehmen Arcadis, Fraport, GEA Group, Heidelberger Druckmaschinen, MTU Aero Engines, Knorr-Bremse, Krones, Petrofac und Wood Group zusammen. Gleichzeitig berücksichtigen Präsidium und Aufsichtsrat bei der Prüfung im Einklang mit der Empfehlung G.4 des DCGK 2020 das Verhältnis der Vergütung der Vorstandsmitglieder zur Durchschnittsvergütung der Führungsebene 1, was nach unternehmensinterner Definition die Mitarbeiter der Führungskreise 1 und 1a umfasst, wie auch der Durchschnittsvergütung aller Arbeitnehmer von Bilfinger-Gesellschaften in Deutschland (ohne Auszubildende, Aushilfen und Praktikanten), die zentral vom Shared Service Center bezüglich der Personaldienstleistungen (einschließlich der Vergütungsabrechnung) betreut werden. Dies umfasst alle operativen Bilfinger-Gesellschaften in Deutschland mit Ausnahme der Bilfinger EMS GmbH und der Bilfinger Noell GmbH.
2.2 Überblick über die Bestandteile des Vorstandsvergütungssystems 2021
2.3 Feste Vergütung im Geschäftsjahr 2021
2.3.1 Jahresgrundgehalt und Nebenleistungen
Die Vorstandsmitglieder erhalten ein Jahresgrundgehalt in zwölf gleichen Raten, die jeweils am Ende eines Kalendermonats ausgezahlt werden. Auf Basis des Vorstandsvergütungssystems 2021 und der geschlossenen Vorstandsverträge beträgt das Jahresgrundgehalt im Geschäftsjahr 2021 für den damaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn Tom Blades 1.200 T€ sowie normalerweise für Herrn Duncan Hall als Vorstandsmitglied und COO 600 T€ und für Frau Christina Johansson als Finanzvorstand 650 T€.
Für die Übergangszeit (d.h. die Zeit eines Vorstands mit nur zwei Mitgliedern und von Frau Johansson zusätzlich mit den Aufgaben der Vorstandsvorsitzenden, beginnend mit dem 20. Januar 2021) wurde das Jahresgrundgehalt von Frau Johansson auf das des damaligen Vorstandsvorsitzenden von 1.200 T€ (d.h. für das Geschäftsjahr 2021 1.171 T€) angehoben und das von Herrn Hall auf 840 T€ (d.h. für das Geschäftsjahr 2021 828 T€).
Die Vorstandsmitglieder haben zudem Anspruch auf übliche Nebenleistungen in Form von Sachbezügen und Zuschüssen. Diese Nebenleistungen umfassten im Geschäftsjahr 2021 insbesondere die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens für jedes Vorstandsmitglied, auch zur privaten Nutzung. Herr Hall hat keinen Dienstwagen in Anspruch genommen, weswegen ihm Heimreisekosten bis zu einem Umfang von 23 T€ p.a. erstattet bzw. von der Bilfinger SE übernommen werden. Zudem konnten die Vorstandsmitglieder – sofern verfügbar – einen Fahrer aus dem Pool der Bilfinger SE nutzen. Die Vorstandsmitglieder durften ferner die von der Bilfinger SE zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel auch privat nutzen. Die Bilfinger SE gewährt den Vorstandsmitgliedern auch eine Unfallversicherung (Todesfall und Invaliditätsfall). Bei den Nebenleistungen werden – soweit relevant – die nach steuerlichen Richtlinien anzusetzenden Werte zugrunde gelegt.
2.3.2 Betriebliche Altersversorgung und Versorgungsentgelt
Die Bilfinger SE gewährt den Vorstandsmitgliedern nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 eine betriebliche Altersversorgung (‘bAV‘). Die Zusage einer bAV kann in Form einer versicherungsgebundenen Versorgung im Durchführungsweg der Unterstützungskasse oder in Form eines Versorgungsentgelts als zusätzlicher fester Gehaltskomponente gewährt werden. Der jährliche Beitrag zur versicherungsgebundenen Versorgung bzw. das Versorgungsentgelt werden zwischen der Bilfinger SE und dem Vorstandsmitglied individualvertraglich vereinbart, wobei dies 50 % des Jahresgrundgehalts nicht übersteigen darf.
Bei der Zusage einer versicherungsgebundenen Versorgung im Durchführungsweg der Unterstützungskasse erhalten die Vorstandsmitglieder im Ruhestand ab einem Alter von 62 Jahren Ruhegehaltszahlungen bzw. deren Hinterbliebene Versorgungsansprüche in Form von Witwen- und Waisenrenten bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen. Die Altersversorgungsvereinbarung von Frau Johansson umfasst nur Ruhegehaltszahlungen. Die vorhergehend beschriebenen Leistungen sind auf einen externen Versorgungsträger in Form einer rückgedeckten Unterstützungskasse ausgelagert und beruhen auf den Vorstandsmitgliedern vertraglich zugesagten jährlichen Beiträgen des Unternehmens an die Unterstützungskasse. Sämtliche künftigen Versorgungsansprüche sind vollständig ausfinanziert, sodass im Leistungsfall prinzipiell keinerlei Belastung mehr für die Gesellschaft entsteht.
Der zugesagte jährliche Beitrag für den damaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn Blades betrug 540 T€ (45 % des Jahresgrundgehalts) und normalerweise für Frau Johansson 325 T€ (50 % des Jahresgrundgehalts). Für die Übergangszeit ist der Beitrag für Frau Johansson auf 540 T€ p.a. erhöht (45 % des erhöhten Jahresgrundgehalts; d.h. für das Geschäftsjahr 2021 523 T€), wobei zur praktikablen Umsetzung ergänzend zum normalen Beitrag eine monatliche Zuteilung von 18 T€ ab 1. Februar 2021 für die Übergangszeit vereinbart wurde. Herr Hall hat keine Altersversorgungsvereinbarung abgeschlossen, sondern bekommt jährlich ein Versorgungsentgelt in Höhe von 270 T€ ausgezahlt, welches für die Übergangszeit auf 378 T€ p.a. (d.h. für das Geschäftsjahr 2021 372 T€) erhöht wurde.
In der folgenden Tabelle sind die von der Gesellschaft für das Jahr 2021 geleisteten Zuführungen zur Unterstützungskasse und
die voraussichtlichen jährlichen Pensionsansprüche beziehungsweise die (voraussichtliche) Höhe der Kapitalzahlung der gegenwärtigen
und im Geschäftsjahr ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder bei Eintritt des Pensionsfalls aufgeführt, unter Annahme des Eintritts
im Alter von 62 Jahren (soweit nicht anders angegeben).
Der nach IAS 19 ermittelte Anwartschaftsbarwert der Pensionsverpflichtungen für die vor dem Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedenen
Mitglieder des Vorstands oder ihrer Hinterbliebenen beträgt 28.149 (Vorjahr 30.320) T€.
2.4 Variable Vergütung im Geschäftsjahr 2021
Die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen, einem kurzfristigen (Short Term Incentive – STI) und einem langfristigen (Long Term Incentive – LTI).
Gerade für die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2021 ist neben dem Vorstandsvergütungssystem 2021 teilweise noch das vorherige Vorstandsvergütungssystem 2015 relevant. Darauf wird an entsprechender Stelle eingegangen.
2.4.1 Short Term Incentive (STI)
2.4.1.1 Systematik
Der STI basiert auf der Erreichung der wirtschaftlichen Erfolgsziele EBITA und Free Cashflow. Mit einem zudem einfließenden individuellen Performance-Faktor (IPF) kann der Aufsichtsrat ferner der individuellen Leistung der einzelnen Vorstandsmitglieder, ESG-Zielen sowie unvorhergesehenen Ereignissen mit erheblichen Auswirkungen auf die Tätigkeit des Vorstandsmitglieds Rechnung tragen. Der Zielwert und die Bandbreite der wirtschaftlichen Erfolgsziele mit Ober- und Untergrenze sowie die Kriterien für den IPF des jeweiligen Vorstandsmitglieds werden vor Beginn des relevanten Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat festgelegt. Bis zum Geschäftsjahr 2021 wurden diese Werte am Anfang des relevanten Geschäftsjahres festgelegt.
Der jährliche Ausgangswert des STI, der einer Zielerreichung von 100 % entspricht, beträgt für den damaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn Tom Blades 1.000 T€ sowie normalerweise für Herrn Duncan Hall als Vorstandsmitglied und COO 500 T€ und für Frau Christina Johansson als Finanzvorstand 600 T€. Für die Übergangszeit (ab 20. Januar 2021) wurde der Ausgangswert des STI von Frau Johansson auf den des damaligen Vorstandsvorsitzenden von 1.000 T€ p.a. (d.h. für das Geschäftsjahr 2021 979 T€) angehoben und der des Vorstandmitglieds Herrn Hall auf 700 T€ p.a. (d.h. für das Geschäftsjahr 2021 690 T€).
Dieser Ausgangswert verändert sich in Abhängigkeit von der Erreichung der für jedes Jahr durch den Aufsichtsrat festgelegten Zielwerte für die Entwicklung des EBITA und des Free Cashflow des Bilfinger Konzerns, wobei der Aufsichtsrat zusammen mit dem Zielwert festlegt, ob bezüglich des EBITA das bereinigte oder das berichtete die relevante Größe ist.
Die Erreichung dieser gleich gewichteten Ziele zählt dabei jeweils nur innerhalb eines Korridors zwischen einer absoluten
Ober- und Untergrenze. Diese Grenzen werden vom Aufsichtsrat für jedes Erfolgsziel zusammen mit dem Zielwert für das relevante
Geschäftsjahr festgelegt. Unterhalb der absoluten Untergrenze beträgt der Zielerreichungsgrad null. Bei Erreichen der absoluten
Untergrenze beträgt der Zielerreichungsgrad 50 %. Er steigt linear bis zum Zielwert auf 100 % und von dort bis zur absoluten
Obergrenze auf 200 % (,Cap‘) wiederum linear an.
Neben den wirtschaftlichen Erfolgszielen dient der IPF zur Berücksichtigung der individuellen Leistung des Vorstandsmitglieds,
unvorhergesehener Ereignisse mit erheblichen Auswirkungen auf die individuelle Leistung des Vorstandsmitglieds sowie von ESG-Zielen.
Der IPF kann zwischen 0,8 und 1,2 betragen. Der Aufsichtsrat legt hierzu für das relevante Geschäftsjahr drei bis fünf Kriterien
fest, wobei mindestens ein Kriterium ein ESG-Ziel sein muss. Als Kriterien für die Bemessung des IPF eines jeden Vorstandsmitglieds
kommen unter anderem die Themen Strategieumsetzung, Führung, Innovation, Erfolgsfaktoren am Markt, Corporate Culture und ESG
(Environment, Social & Governance, also Umwelt, Soziales & Unternehmensführung) in Betracht.
Die Auszahlung des STI erfolgt nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres bei entsprechender Zielerfüllung und ergibt sich
durch Multiplikation des Ausgangswerts mit dem gewichteten Mittel des Zielerreichungsgrads der beiden wirtschaftlichen Erfolgsziele
und dem für jedes Vorstandsmitglied im jeweiligen Geschäftsjahr festgelegten IPF. Der IPF basiert auf der Beurteilung der
individuellen Gesamtleistung des Vorstandsmitglieds in Orientierung an den festgelegten Kriterien und unvorhergesehenen Ereignissen.
Der Auszahlungsbetrag (brutto) für den STI ist auf 200 % des STI-Ausgangswerts begrenzt. Bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger
Beendigung der Vorstandstätigkeit besteht ein Anspruch auf die Zahlung des STI für dieses Geschäftsjahr pro rata temporis.
Die Regelung für den STI im Vorstandsvergütungssystem 2021 entspricht grundsätzlich der Regelung im vorhergehenden Vorstandsvergütungssystem
2015, welches bis zum Ende des Geschäftsjahres 2020 galt. Die Änderungen beschränken sich darauf, dass zum einen im Vorstandsvergütungssystem
2021 das EBITA bereinigt nicht mehr zwingend als wirtschaftliches Erfolgsziel vorgegeben ist, sondern der Aufsichtsrat jedes
Jahr entscheidet, ob das EBITA bereinigt oder das EBITA berichtet als Zielgröße verwendet wird. Zum anderen wurde im Einklang
mit den gesetzlichen Anforderungen durch das ARUG II die verpflichtende Berücksichtigung zumindest eines ESG-Kriteriums im
Rahmen des IPF eingeführt. Die Berücksichtigung eines ESG-Kriteriums war auch unter dem Vorstandsvergütungssystem 2015 ohne
Weiteres möglich, wurde aber nicht explizit so benannt.
2.4.1.2 Festlegung und Erfüllung der STI-Kriterien
Für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 wurden vom Aufsichtsrat die folgenden Ziel-, Minimal- und Maximalwerte für die wirtschaftlichen
Erfolgskriterien des STI festgelegt und wie folgt erfüllt:
Der durchschnittliche Zielerreichungsgrad für die gleichgewichteten wirtschaftlichen Erfolgskriterien des STI – berechnet
als Summe der Zielerreichungsgrade für beide Kriterien geteilt durch zwei – für 2020 beträgt entsprechend 31 %, für 2021 entsprechend
157 %.
Die Kriterien für den IPF wurden vom Aufsichtsrat am Anfang des Geschäftsjahres 2020 bzw. 2021 einheitlich für alle in dem Geschäftsjahr tätigen Vorstandsmitglieder festgelegt. Für das Jahr 2020 bezogen sich die IPF-Kriterien auf Mitarbeiterführung und Mitarbeiterentwicklung, die Umsetzung der Strategie und die Förderung der Corporate Culture. Die Festlegung für das Geschäftsjahr 2021 umfasste die Aspekte der M&A Strategie, das ESG-Reporting, die Strategie für die Region Nordamerika und die Attraktivität von Bilfinger als Arbeitgeber.
Der Aufsichtsrat hat im Rahmen einer Gesamtbewertung der Tätigkeit eines jeden Vorstandsmitglieds auf Grundlage der Bewertung
der Erreichung der festgelegten IPF-Kriterien für die Vorstandsmitglieder die folgenden erreichten IPF festgelegt:
Auf Grundlage dieser vorhergehenden Werte berechnen sich die STI-Auszahlungswerte für 2020 und 2021 für die einzelnen Vorstandsmitglieder
wie in nachfolgender Tabelle dargestellt.
Für das Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat einheitlich für alle gegenwärtigen Vorstandsmitglieder unter anderem zwei
ESG-bezogene IPF-Kriterien festgelegt, den CO2-Fußabdruck im Scope 3 mit entsprechendem Konzept zur Berichterstattung und die Ausstattung der operativen und unterstützenden
Teams entsprechend des jeweiligen Bedarfs. Vor dem Hintergrund des Schutzes wettbewerbsrelevanter strategischer Inhalte der
festgelegten IPF-Kriterien werden detailliertere Angaben dazu erst nachträglich gemacht und erläutert.
2.4.2 Long Term Incentive (LTI)
2.4.2.1 Systematik
Der LTI nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 wird in Form eines Performance Share Plans mit einjähriger Performance-Periode und anschließender dreijähriger Aktienerwerbs- und Aktienhaltepflicht gewährt. Als wirtschaftliches Erfolgsziel ist die Entwicklung des ROCE für den Bilfinger-Konzern während der einjährigen Performance-Periode maßgeblich. Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichen Erfolgsziels ROCE ist der gebilligte Konzernabschluss für das jeweilige Geschäftsjahr. Nach Ablauf der Performance-Periode kann der Aufsichtsrat entweder Aktien an das Vorstandsmitglied übertragen oder den virtuellen Netto-Auszahlungsbetrag in bar auszahlen, verbunden mit der Pflicht des Vorstandsmitglieds, damit Bilfinger-Aktien zu festgelegten Erwerbstagen zu erwerben. Eine entsprechende Anzahl von Aktien ist dann für drei Jahre zu halten.
BERECHNUNG DES LONG TERM INCENTIVE
Für jedes Geschäftsjahr wird den Vorstandsmitgliedern zu Beginn des Geschäftsjahres eine Tranche an virtuellen Aktien der
Bilfinger SE, sog. Performance Share Units (‘PSU‘), zugeteilt. Das betreffende Geschäftsjahr ist die einjährige Performance-Periode der jeweiligen Tranche. Die zugeteilte
Ausgangsstückzahl an PSU der jeweiligen Tranche ist der kaufmännisch auf ganze Aktien gerundete Quotient aus dem individuellen
LTI-Zielbetrag und dem Anfangskurs der Bilfinger-Aktie zum jeweiligen Geschäftsjahr. Bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger
Beendigung der Vorstandstätigkeit wird die Anzahl der für dieses Geschäftsjahr zugeteilten PSU pro rata temporis gekürzt.
Der LTI-Zielbetrag beträgt für den damaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn Tom Blades 1.400 T€ sowie normalerweise für Herrn Duncan Hall als Vorstandsmitglied und COO 630 T€ und für Frau Christina Johansson als Finanzvorstand 700 T€. Für die Übergangszeit wurde der LTI-Zielbetrag von Frau Johansson auf den des damaligen Vorstandsvorsitzenden von 1.400 T€ p.a. (d.h. für das Geschäftsjahr 2021 1.364 T€) angehoben und der des Vorstandmitglieds Herrn Hall auf 882 T€ p.a. (d.h. für das Geschäftsjahr 2021 869 T€).
Der Aufsichtsrat legt für das relevante Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der vom Vorstand erstellten aktuellen Unternehmensplanung
den Zielwert sowie die absolute Ober- und Untergrenze für das wirtschaftliche Erfolgsziel ROCE fest. Unterhalb der absoluten
Untergrenze beträgt der Zielerreichungsgrad null. Bei Erreichen der absoluten Untergrenze beträgt der Zielerreichungsgrad
50 %. Er steigt linear bis zur Zielvorgabe auf 100 % und von dort bis zur absoluten Obergrenze auf 150 % (,Cap‘) wiederum linear an.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird der Zielerreichungsgrad des ROCE ermittelt. Als Grundlage gilt der erreichte ROCE aus
dem gebilligten Konzernabschluss für das relevante Geschäftsjahr. Zur Berechnung der Endstückzahl der PSU der Tranche wird
die Ausgangsstückzahl der PSU mit dem ROCE-Zielerreichungsgrad multipliziert und kaufmännisch auf ganze PSU gerundet. Die
Endstückzahl der PSU wird sodann mit dem Endkurs der Bilfinger-Aktie (d.h. dem arithmetischen Mittel, kaufmännisch gerundet
auf zwei Dezimalstellen, der Xetra-Schlusskurse der Bilfinger-Aktie an der Frankfurter Börse – oder einem an dessen Stelle
getretenen Nachfolgesystem – über die letzten 30 Handelstage vor Ende des Geschäftsjahres) multipliziert. Hieraus ergibt sich
der virtuelle Brutto-Auszahlungsbetrag, der auf 200 % des vereinbarten LTI-Zielbetrags begrenzt ist. Der Aufsichtsrat ist
berechtigt, bei außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen, insbesondere bei extremen Kurssteigerungen, wesentlichen
Änderungen der Konzernstruktur oder der unerwarteten Änderung rechtlicher und regulatorischer Rahmenbedingungen, sowie bei
dem explizit erklärten Vorbehalt der Bereinigung eines Umstands durch den Aufsichtsrat bei Festlegung des Zielwerts den virtuellen
Brutto-Auszahlungsbetrag nach billigem Ermessen angemessen anzupassen. Aus dem virtuellen Brutto-Auszahlungsbetrag ergibt
sich nach etwaiger Anpassung abzüglich Steuern und Abgaben der virtuelle Netto-Auszahlungsbetrag.
Die Bilfinger SE überträgt eine Anzahl von Bilfinger-Aktien, die dem Quotienten aus dem virtuellen Netto-Auszahlungsbetrag und dem Xetra-Schlusskurs der Bilfinger-Aktie am zehnten Börsenhandelstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Bilfinger SE, der der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr der Performance-Periode vorgelegt wird, entspricht. Der Aufsichtsrat kann auch beschließen, anstelle der Übertragung von Bilfinger-Aktien den virtuellen Netto-Auszahlungsbetrag als Barausgleich ganz oder teilweise an das Vorstandsmitglied auszuzahlen. In diesem Fall ist das Vorstandsmitglied verpflichtet, in Höhe des Barausgleichs Bilfinger-Aktien zu erwerben und dies zu festgelegten Erwerbstagen. Die Übertragung der Bilfinger-Aktien und/oder der Barausgleich erfolgen spätestens am vierzehnten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Bilfinger SE. Das Vorstandsmitglied ist weiterhin verpflichtet, eine Anzahl von Bilfinger-Aktien, die der Anzahl an übertragenen bzw. erworbenen Bilfinger-Aktien entspricht, für mindestens drei Jahre ab Erhalt der Bilfinger-Aktien zu halten. Das gilt auch bei einer Beendigung der Bestellung oder des Vorstandsvertrags in diesem Zeitraum.
2.4.2.2 Festlegung und Erfüllung der LTI-Kriterien
Im Geschäftsjahr 2021 sind neben der Tranche 2021-2024 des LTI nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 auch die Tranchen 2018-2020 und 2019-2021 nach dem Vorstandsvergütungssystem 2015 gewährt bzw. erdient worden. Auf die Festlegung und Erfüllung der LTI-Tranchen wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen.
2.4.2.2.1 LTI-Tranche 2021-2024
Für das Performance-Jahr der Tranche 2021-2024 nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 wurden vom Aufsichtsrat für das Jahr
2021 die folgenden Ausgangsstückzahlen an PSU auf Basis eines Anfangskurses 2021 der Bilfinger-Aktie von 24,11 € und der entsprechenden
Zuteilungswerte zugeteilt:
Zudem wurden vom Aufsichtsrat die folgenden Ziel-, Minimal- und Maximalwerte für den ROCE festgelegt und wie folgt erfüllt:
Auf Grundlage der Zielerreichung des ROCE-Ziels berechnen sich die virtuellen Brutto-Auszahlungsbeträge der LTI Tranche 2021-2024
für die einzelnen Vorstandsmitglieder wie in nachfolgender Tabelle dargestellt.
2.4.2.2.2 LTI-Tranchen 2018-2020 und 2019-2021
Wie bereits erwähnt, wurden im Geschäftsjahr 2021 auch LTI-Tranchen nach dem Vorstandsvergütungssystem 2015 gewährt (LTI-Tranche 2018-2020) und erdient (LTI-Tranche 2019-2021). Der LTI nach dem Vorstandsvergütungssystem 2015 beinhaltet ebenfalls die jährliche bedingte Zuteilung von PSU. Deren Stückzahl kann sich während einer dreijährigen Performance-Periode in Abhängigkeit vom Zielerreichungsgrad der beiden Erfolgsziele ROCE und Entwicklung des relativen Total Shareholder Return-Werts (TSR-Wert) der Aktie der Gesellschaft gemäß den nachstehenden Regelungen verändern. Die sich so ergebende Anzahl an PSU entspricht der Anzahl von realen Aktien der Bilfinger SE, die das betreffende Vorstandsmitglied nach Ablauf der Performance-Periode erhalten kann.
Die den PSU zugrunde liegenden LTI-Zielbeträge sind unverändert in die Vorstandsverträge nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 übernommen worden. Bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung der Vorstandstätigkeit wird die Anzahl der für dieses Geschäftsjahr zugeteilten PSU pro rata temporis gekürzt.
Der ROCE ist für die relevanten Tranchen unter dem Vorstandsvergütungssystem 2015 ebenfalls als unbereinigter ROCE nach Steuern
festgelegt gewesen. Der ROCE-Faktor für die Performance-Periode bestimmt sich als Quotient des Durchschnittswerts der tatsächlich
erreichten ROCE-Werte zum Durchschnitt der vom Aufsichtsrat festgelegten jährlichen Zielwerte in den relevanten Jahren der
dreijährigen Performance-Periode. Für eine Zielerreichung zählt dabei nur ein ROCE-Faktor innerhalb des Korridors von 80 bis
135 % des ROCE-Zielwerts (Minimal- und Maximalwert). Unterhalb des Minimalwerts beträgt der Zielerreichungsgrad null. Bei
Erreichen des Minimalwerts von 80 % des Zielwerts beträgt der Zielerreichungsgrad 50 %. Er steigt dann linear bis zum ROCE-Zielwert
mit einem Zielerreichungsgrad von 100 % und von da wieder linear bis zum Maximalwert der Zielvorgabe von 135 % des Zielwerts
auf einen maximalen Zielerreichungsgrad von 150 % (,Cap‘) an.
Das zweite Erfolgsziel des LTI, der relative TSR-Wert, bestimmt sich im Vergleich zu den TSR-Werten der Aktien der während
der gesamten Performance-Periode im MDAX notierten Gesellschaften. Bei Erreichen einer Positionierung von Bilfinger im Vergleich
zu den MDAX-Gesellschaften über die Performance-Periode unterhalb des Medians beträgt die Zielerreichung 0 %. Bei Erreichen
des Medians beträgt der Zielerreichungsgrad 100 %, steigt dann linear an und kann bei einer Positionierung am 75. Perzentil
oder darüber maximal 150 % betragen.
Die Endstückzahl der PSU ergibt sich aus der Multiplikation der Ausgangsstückzahl der PSU mit dem gewichteten Mittel der Zielerreichungsgrade
der beiden Erfolgsziele. Die Endstückzahl unterliegt einer Begrenzung auf maximal 150 % der Ausgangsstückzahl (,Stückzahl-Cap‘). Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat berechtigt, bei außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen, insbesondere extremen
Kurssteigerungen, die sich rechnerisch ergebende Endstückzahl der PSU angemessen herabzusetzen. Die Mitglieder des Vorstands
erhalten nach Ablauf der Performance-Periode eine Zahl realer Bilfinger-Aktien, die der Endstückzahl der PSU entspricht. Diese
Aktien unterliegen keinen besonderen Halte- oder Ausübungsbedingungen, werden aber grundsätzlich – soweit benötigt – für die
Erfüllung der allgemeinen Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung der Vorstandsmitglieder verwendet, auf die gesondert
in Abschnitt 2.6.5 eingegangen wird. Die Gesellschaft ist alternativ berechtigt, statt der Lieferung von Bilfinger-Aktien
ganz oder teilweise einen Barausgleich zu leisten, dessen Höhe sich nach dem dann aktuellen Kursniveau bemisst.
Für die im Geschäftsjahr 2021 nach dem Vorstandsvergütungssystem 2015 gewährte LTI-Tranche 2018-2020 und die erdiente LTI-Tranche
2019-2021 wurden vom Aufsichtsrat zu Beginn der jeweiligen Tranche die folgenden Ausgangsstückzahlen an PSU auf Basis eines
Anfangskurses der Bilfinger-Aktie 2018 von 37,89 € sowie 2019 von 28,29 € und der entsprechenden Zuteilungswerte zugeteilt:
Für die entsprechend relevanten Performance-Jahre 2018 bis 2020 bzw. 2019 bis 2021 legte der Aufsichtsrat die folgenden jährlichen
Zielwerte des ROCE fest und es wurden tatsächlich die folgenden jährlichen ROCE-Werte erreicht:
Auf dieser Basis errechnen sich die folgenden Durchschnitte der jährlichen Werte mit entsprechender Erfüllung der Zielvorgaben
und es ergeben sich die folgenden ROCE-Zielerreichungsgrade (unter Berücksichtigung des Korridors von 80 bis 135 %):
Für das zweite Erfolgsziel des LTI, den relativen TSR-Wert, ergeben sich für die beiden relevanten Tranchen folgende Positionierungen
von Bilfinger im Vergleich zu den MDAX-Gesellschaften über die Performance-Periode, woraus sich der entsprechende TSR-Zielerreichungsgrad
errechnet:
Aus dem Durchschnitt des ROCE-Zielerreichungsgrads und des TSR-Zielerreichungsgrads errechnet sich für die jeweilige LTI-Tranche
durch Multiplikation mit der Ausgangsstückzahl der PSU deren Endstückzahl, die einer gleichen Anzahl an Bilfinger-Aktien entspricht
und der zum angegebenen Zeitpunkt der folgende Wert zukam:
2.5 Zugesagte und gewährte Aktien
Im Rahmen der verschiedenen Tranchen des LTI nach den Vorstandsvergütungssystemen 2015 und 2021 wurden den gegenwärtigen und im Geschäftsjahr ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 Bilfinger-Aktien als Vergütungsbestandteil zugesagt und gewährt wie nachfolgend erläutert.
Gewährt bedeutet dabei im Sinne des § 162 AktG (entsprechend den Gesetzesmaterialien zum ARUG II) die den Vorstandsmitgliedern faktisch
zugeflossenen Aktien, unabhängig davon, ob dies auf wirksamer und existierender rechtlicher Grundlage erfolgte. Die Gewährung
der Aktien wird vorliegend entsprechend so verstanden, dass die Aktien entweder im Geschäftsjahr 2021 tatsächlich dem Vorstandsmitglied
zugeflossen sind bzw. nach einem früheren tatsächlichen Zufluss noch einer Aktienhalteverpflichtung des Vorstandsmitglieds
im Geschäftsjahr 2021 unterlegen haben. Zugesagt sind Aktien im Sinne des § 162 AktG (entsprechend den Gesetzesmaterialien
zum ARUG II) – unter Berücksichtigung von IFRS 2 – bezüglich derer eine rechtliche Verbindlichkeit als Vergütungsbestandteil
besteht, die fällig oder noch nicht fällig sind und die noch nicht erfüllt, d.h. noch nicht gewährt, sind. Dies bedeutet im
Einklang mit dem Verständnis nach IFRS 2, dass im Rahmen der LTI-Tranchen nach den Vorstandsvergütungssystemen 2021 und 2015
eine Zusage von Aktien bereits dann besteht, wenn am Anfang der Performance-Periode der jeweiligen LTI-Tranche die Ausgangsstückzahl
der PSU zugeteilt wurde.
Über die dargestellten zugesagten und gewährten Aktien als Vergütungsbestandteile hinaus besteht für die gegenwärtigen Vorstandsmitglieder
auch eine allgemeine Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung, auf die gesondert in Abschnitt 2.6.5 eingegangen wird.
2.6 Weitere Leistungen mit Vergütungscharakter und Bestandteile des Vergütungssystems
2.6.1 Sonderzahlung
Es steht im Ermessen des Aufsichtsrats, einem Vorstandsmitglied im Nachhinein für besondere Leistungen einen Anerkennungsbonus zu gewähren. Dies galt bereits unter dem Vorstandsvergütungssystem 2015 und ist unter dem Vorstandsvergütungssystem 2021 ausschließlich zulässig bei herausragenden, außergewöhnlichen Erfolgen oder individuellen Leistungen eines Vorstandsmitglieds, die sich für die Gesellschaft signifikant vorteilhaft auswirken und ihr einen zukunftsbezogenen Nutzen bringen. Ein Rechtsanspruch des Vorstandsmitglieds auf einen entsprechenden Bonus besteht grundsätzlich nicht, außer im Fall einer ausdrücklichen Zusage durch den Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat hat im Februar 2021 auf Basis des Vorstandsvergütungssystems 2015 und der entsprechenden Vorstandsverträge beschlossen, den im Geschäftsjahr 2020 tätig gewesenen Vorstandsmitgliedern einen einmaligen Anerkennungsbonus für ihre außergewöhnliche Leistung und ihren enormen Einsatz in dem durch die COVID-19 Pandemie geprägten Jahr zu gewähren, durch welches sie Bilfinger sicher geführt und ein unter Berücksichtigung der Schwere der Situation gutes Ergebnis für Bilfinger erreicht haben. Der einmalige Anerkennungsbonus hat für Herrn Blades 190 T€, für Frau Johansson 114 T€ und für Herrn Hall 95 T€ betragen und wurde jeweils im Geschäftsjahr 2021 gewährt.
2.6.2 Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder anlässlich des Amtsantritts
Der Aufsichtsrat kann nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 im Einzelfall anlässlich des Amtseintritts eines neuen Vorstandsmitglieds im Eintrittsjahr oder gegebenenfalls dem zweiten Jahr der Bestellung eine Zahlung aus Anlass des Amtsantritts oder eine Vergütungsgarantie gewähren.
Eine solche Zahlung oder Vergütungsgarantie erfolgte im Geschäftsjahr 2021 nicht.
2.6.3 Leistungen im Zusammenhang mit und nach Beendigung der Vorstandstätigkeit
2.6.3.1 Sonderkündigungsrecht bei Kontrollwechsel und Abfindung
Im Fall eines Kontrollwechsels, das heißt, wenn ein Aktionär der Gesellschaft 30 % der Stimmrechte der Gesellschaft erreicht oder überschreitet und zusätzlich durch eine vom Aufsichtsrat beschlossene Geschäftsverteilung eine wesentliche Veränderung der Ressortzuständigkeit eintritt oder wenn die Gesellschaft als abhängiges Unternehmen einen Beherrschungsvertrag abschließt, haben die Vorstandsmitglieder ein Sonderkündigungsrecht für ihren Vorstandsvertrag. Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsvertrags durch Ausübung des Kündigungsrechts infolge eines Kontrollwechsels (insbesondere auf Zahlung einer Abfindung) sind nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 nicht zulässig.
Abweichend davon sind mit den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern Abfindungen im Fall der Kündigung infolge eines Kontrollwechsels vereinbart, als Bestandsschutzregelung aus dem Vorstandsvergütungssystem 2015, wie es auch explizit als Ausnahme im Vorstandsvergütungssystem 2021 vorgesehen ist. Die Abfindung beträgt das für die Dauer der restlichen Vertragslaufzeit, längstens jedoch für drei Jahre, zustehende Jahresgrundgehalt sowie die variable Vergütung, das heißt STI und LTI. Der auf den STI entfallende Betrag berechnet sich grundsätzlich nach dem Durchschnitt der in den letzten fünf abgeschlossenen Geschäftsjahren ausgezahlten variablen Vergütungen, der auf den LTI entfallende Betrag nach dem jährlichen Zuteilungswert der PSU. Die Abfindung ist zudem auf 150 % des generellen Abfindungs-Caps in Höhe von zwei Jahresvergütungen begrenzt. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, im Fall einer Verlängerung der Bestellung eines gegenwärtigen Vorstandsmitglieds die Vereinbarung zum Kontrollwechsel mit einer Abfindungszusage maximal im bisher vereinbarten Umfang fortzuführen.
2.6.3.2 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung
Der Aufsichtsrat kann mit Vorstandsmitgliedern grundsätzlich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für bis zu 24 Monate vereinbaren und ihnen die Zahlung einer Karenzentschädigung zusagen. Die Karenzentschädigung beträgt nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 für jeden Monat des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots maximal ein Zwölftel des Jahresgrundgehalts. Nach dem Vorstandsvergütungssystem 2015 betrug die Karenzentschädigung ein Zwölftel von 50 % des dem Vorstandsmitglied jährlich zustehenden Betrags aus Jahresgrundgehalt und variabler Vergütung.
Eine etwaige anderweitige Vergütung, die ein Vorstandsmitglied während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt, wird in Höhe von 50 % auf die Karenzentschädigung für den Monat angerechnet, auf den die anderweitige Vergütung entfällt. Etwaige Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung werden auf die Karenzentschädigung angerechnet. Die Gesellschaft kann auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot jederzeit verzichten, jedoch nur mit sechsmonatiger Frist für die Weiterzahlung der Entschädigung (außer im Fall der wirksamen außerordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft).
Mit allen gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern ist für die Dauer einer Karenzzeit von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung ihres Vorstandsvertrags ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, wobei – außer für Herrn Dr. Schulz – die Verzichtsmöglichkeit ausgeschlossen worden ist.
2.6.3.3 Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung
Die Bilfinger SE gewährt den Vorstandsmitgliedern eine betriebliche Altersversorgung (‘bAV‘). Die Gestaltung der Zusage einer bAV einschließlich der Zuführungen zur Unterstützungskasse für die im Geschäftsjahr 2021 aktiven Vorstandsmitglieder sind detailliert in Abschnitt 2.3.2 beschrieben.
Bei der Zusage einer versicherungsgebundenen Versorgung im Durchführungsweg der Unterstützungskasse erhalten die Vorstandsmitglieder im Ruhestand von der Unterstützungskasse Ruhegehaltszahlungen. Im Falle des Ablebens eines berechtigten Vorstandsmitglieds erhalten die Hinterbliebenen bei entsprechender Vereinbarung und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen Witwen- und Waisenrente von der Unterstützungskasse. Sämtliche künftigen Versorgungsansprüche sind vollständig ausfinanziert, sodass im Leistungsfall prinzipiell keinerlei Belastung mehr für die Gesellschaft entsteht. Für alle Verträge besteht ein Wahlrecht zwischen der Auszahlung der Versorgungsansprüche nach dem Leistungsplan als Kapitalzahlung oder als lebenslange Ruhegehaltszahlungen. Die Leistungen des externen Versorgungsträgers decken auch das Risiko der Berufsunfähigkeit ab, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.
Für Vorstandsmitglieder, die bereits vor dem 1. Oktober 2006 aus dem Vorstand ausgeschieden sind, sahen die damaligen Vorstandsvergütungssysteme eine bAV in Form einer Direktzusage der Gesellschaft vor. Dabei bestehen auch bei den Direktzusagen im Falle des Ablebens eines Vorstandsmitglieds mit Anspruch auf Ruhegehalt und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für die Hinterbliebenen Versorgungsansprüche in Form von Witwen- und Waisenrenten, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.
Die Zahlungen der Ruhegehälter bzw. Witwen- und Waisenrenten sind durch die Unterstützungskasse bzw. die Bilfinger SE im Geschäftsjahr 2021 ordnungsgemäß erfolgt.
2.6.3.4 Zugesagte und gewährte Leistungen an im Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
Im Geschäftsjahr 2021 ist der damalige Vorstandsvorsitzende Tom Blades aus dem Vorstand der Bilfinger SE ausgeschieden. Sein Vorstandsvertrag endete zum 30. Juni 2021 und wurde nicht verlängert. Herr Blades legte bereits am 19. Januar 2021 sein Amt als Vorsitzender und Mitglied des Vorstands nieder. Er war ab diesem Zeitpunkt bis zu seinem Ausscheiden am 30. Juni 2021 freigestellt.
Der Vorstandsvertrag von Herrn Blades, der noch auf dem Vorstandsvergütungssystem 2015 basierte, sah ein 24-monatiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor, wofür die Gesellschaft eine Karenzentschädigung für jeden Monat des Verbots in Höhe von einem Zwölftel von 50 % der Herrn Blades jährlich zustehenden Vergütung (Jahresgrundgehalt und variable Vergütung) zu zahlen hat. Anderweitige Vergütung während dieser Zeit ist zu 50 % auf die jeweilige monatliche Entschädigung anzurechnen; ein gezahltes Ruhegeld während dieser Zeit zu 100 %. Die Gesellschaft hat das Recht, auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot jederzeit zu verzichten, jedoch grundsätzlich nur mit sechsmonatiger Frist für die Weiterzahlung der Karenzentschädigung. Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden vereinbarten die Bilfinger SE und Herr Blades, dass eine Karenzentschädigung auch bei Verzichtserklärung zumindest bis zum 30. Juni 2022 zu zahlen und als anzurechnendes Ruhegeld die Hälfte der sich zum Zeitpunkt des Ausscheidens ergebenden monatlichen Rentenanwartschaft zugrunde zu legen sei.
Auf Basis der Herrn Blades zum Zeitpunkt des Ausscheidens jährlich zustehenden Vergütung und unter Berücksichtigung der sich zum Zeitpunkt des Ausscheidens ergebenden monatlichen Rentenanwartschaft wurde Herrn Blades im Ergebnis eine Karenzentschädigung von brutto 147 T€ monatlich zugesagt. Diese wurde im Geschäftsjahr 2021 ab dem 1. Juli 2021 gewährt, somit insgesamt in dem Jahr brutto 880 T€. Die Bilfinger SE hat zum Ende des Geschäftsjahres 2021 den Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erklärt, so dass die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung mit Ablauf des 30. Juni 2022 endet.
Das Grundgehalt (in 2021 600 T€), die Nebenleistungen (im Jahr 2021 19 T€) und die Beiträge zur baV (im Jahr 2021 ratierliche Zuschreibung von 270 T€) wurden entsprechend der vertraglichen Regelungen bis zum Ausscheiden gewährt. Des Weiteren vereinbarten die Bilfinger SE und Herr Blades im Zusammenhang mit dessen Ausscheiden, dass der STI 2021 in Höhe des Ausgangswerts pro rata temporis bis zum Ausscheiden, d.h. in Höhe von brutto 500 T€, bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens gezahlt werde. Dies ist entsprechend erfolgt. Die LTI-Tranchen 2019-2021 (Wert zum 31. Dezember 2021 1.110 T€ auf Basis des Xetra-Schlusskurses der Bilfinger-Aktie zum 30. Dezember 2021 von 29,90 €) und 2020-2022 (Zeitwert bei Zusage zum 1. Januar 2020 1.269 T€) sollten entsprechend den vertraglichen Festlegungen auf Basis des Vorstandsvergütungssystems 2015, aber die LTI-Tranche 2021-2024 (Zeitwert bei Zusage zum 1. Januar 2021 pro rata temporis 638 T€) entsprechend den Festlegungen auf Basis des Vorstandsvergütungssystems 2021 erfolgen.
Herrn Blades wurde aus der bAV im Geschäftsjahr 2021 eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von brutto 2.705 T€ von der Unterstützungskasse gewährt.
Andere Leistungen mit Vergütungscharakter, insbesondere eine Entlassungsentschädigung oder Abfindung, wurden Herrn Blades im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden weder zugesagt noch gewährt.
2.6.4 Keine anderen Leistungen mit Vergütungscharakter
Andere Leistungen mit Vergütungscharakter wurden Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 nicht gewährt. Auch Kredite wurden Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 nicht gewährt. Vergütungen für die Wahrnehmung von Mandaten in Aufsichtsräten oder vergleichbaren Gremien bei Konzernunternehmen durch die gegenwärtigen und im Geschäftsjahr ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder sind im Geschäftsjahr 2021 nicht angefallen.
Es erfolgten im Geschäftsjahr 2021 nach Kenntnis der Gesellschaft auch keine Leistungen Dritter an die gegenwärtigen und im Geschäftsjahr ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder für ihre Bilfinger-Vorstandstätigkeit.
2.6.5 Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung
Die Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung für den Vorstand bildet einen weiteren wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems mit dem Ziel, die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Bestellung in jedem Geschäftsjahr mindestens eine Anzahl von Aktien der Bilfinger SE zu erwerben, deren Kaufpreis (einschließlich Erwerbsnebenkosten) zusammen einem Fünftel des Brutto-Jahresgrundgehalts entspricht. Übererfüllungen in einem Jahr werden auf die folgenden Jahre angerechnet. Ebenso werden Aktien angerechnet, die die Bilfinger SE dem Vorstandsmitglied im Rahmen des LTI überträgt oder die das Vorstandsmitglied bei Barausgleich aufgrund der Aktienerwerbs- und Aktienhaltepflicht im Rahmen des LTI erwirbt.
Die Aktienerwerbs- und Aktienhaltepflicht ist über die gesamte Vertragslaufzeit nach oben begrenzt. Die Obergrenze besteht in der Anzahl von Aktien, deren Kaufpreise (einschließlich Erwerbsnebenkosten) zusammen einem Brutto-Jahresgrundgehalt entsprechen. Das Vorstandsmitglied ist verpflichtet, die der Obergrenze entsprechende Anzahl an Aktien während der Zeit seiner Bestellung zum Vorstandsmitglied der Bilfinger SE zu halten. Der Nachweis der gehaltenen Aktien ist jeweils zum Anfang eines Jahres zu führen.
Es wurde zwischen der Bilfinger SE und den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern vereinbart, dass auch für die Übergangszeit das normale und nicht erhöhte Brutto-Jahresgrundgehalt für die Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung relevant bleibt, d.h. für Frau Christina Johansson 650 T€ und für Herrn Duncan Hall 600 T€.
Die gegenwärtigen Vorstandsmitglieder haben ihre Aktienerwerbs- und Aktienhaltepflicht auch im Geschäftsjahr 2021 erfüllt und dies entsprechend nachgewiesen.
2.7 Zielvergütung und erdiente Vergütung für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat legt auf Basis des geltenden Vorstandsvergütungssystems für jedes Vorstandsmitglied eine konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile zusammen. Bei STI und LTI wird jeweils der Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung zugrunde gelegt. Der Aufsichtsrat achtet dabei auch darauf, dass der Anteil der mehrjährigen variablen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung den Anteil der einjährigen variablen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung übersteigt und sich die relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile zur Ziel-Gesamtvergütung in dem im Vorstandsvergütungssystem 2021 festgelegten Rahmen bewegen.
Die in den nachfolgenden Vergütungstabellen dargestellten Gesamtvergütungen (aus Jahresgrundgehalt, Nebenleistungen, etwaiger
Sonderzahlungen, Leistungen zur bAV beziehungsweise Versorgungsentgelt und variabler Vergütung) wurden den Vorstandsmitgliedern
für das Geschäftsjahr 2021 als Zielvergütung zugesagt (wobei Zielvergütungen mit 100 % Zielerfüllung angegeben werden), was
der ‘Gewährung’ im Sinne des DCGK 2017 entspricht, und für das Geschäftsjahr 2021 erdient, was dem ‘Zufluss’ im Sinne des
DCGK 2017 entspricht.
2.8 Weitere Angaben zur Vorstandsvergütung
2.8.1 Keine Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen
Das Vorstandsvergütungssystem 2021 und entsprechend die Vorstandsverträge der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder sehen im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften eine Möglichkeit zur Zurückbehaltung bzw. Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen (so genannte Malus- und Clawback-Regelung) vor.
Die Bilfinger SE kann den STI-Auszahlungsbetrag und/oder den virtuellen Brutto-Auszahlungsbetrag des LTI bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen schwerwiegenden Verstoß
* |
des Vorstandsmitglieds gegen die im Bilfinger-Verhaltenskodex enthaltenen Grundsätze, |
* |
des Vorstandsmitglieds gegen Sorgfaltspflichten bei der Leitung des Unternehmens oder |
* |
gegen den Bilfinger-Verhaltenskodex durch Arbeitnehmer der Bilfinger SE oder durch Organmitglieder oder Arbeitnehmer von mit der Bilfinger SE verbundenen Unternehmen, wenn das Vorstandsmitglied entsprechende Organisations- und Überwachungspflichten in schwerwiegendem Maß verletzt hat, |
während des Bemessungszeitraums eines variablen Vergütungsbestandteils – beim STI das relevante Geschäftsjahr und beim LTI die Performance-Periode und bis zum Ablauf der dreijährigen Haltefrist – kürzen oder vollständig streichen bzw. ganz oder teilweise zurückfordern. Der Aufsichtsrat entscheidet hierüber im jeweiligen Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes sowie der Höhe des dadurch verursachten Vermögens- oder Reputationsschadens für die Bilfinger SE.
Der Aufsichtsrat kann die Höhe einzelner oder sämtlicher variabler Vergütungselemente des STI und des LTI, in deren Bemessungszeitraum der Verstoß fällt und die zu dem Zeitpunkt der Rückforderungsentscheidung des Aufsichtsrats noch nicht ausgezahlt sind, bis auf null reduzieren. Weitergehend können im Falle eines nachträglichen Bekanntwerdens bzw. der nachträglichen Aufdeckung eines Verstoßes bereits ausgezahlte variable Vergütungselemente des STI und des LTI, in deren Bemessungszeitraum der Verstoß fällt, ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn seit der Auszahlung des jeweiligen Auszahlungsbetrags nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Reduzierung oder Rückforderung ist auch dann möglich, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Rückforderungsentscheidung bereits beendet ist.
Die Bilfinger SE hat gegen das Vorstandsmitglied ferner einen Rückforderungsanspruch, falls sich nach der Auszahlung des jeweiligen Auszahlungsbetrags des STI und/oder LTI herausstellt, dass ein veröffentlichter Konzernabschluss, der den Bemessungszeitraum des STI und/oder LTI betrifft, objektiv fehlerhaft war und daher nach den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften nachträglich korrigiert werden musste und unter Zugrundelegung des korrigierten Konzernabschlusses kein oder ein geringerer STI-Auszahlungsbetrag und/oder virtueller Brutto-Auszahlungsbetrag des LTI entstanden wäre. Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs steht im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats. Führt die Korrektur des Konzernabschlusses zu einem höheren Auszahlungsbetrag des STI und/oder des LTI, zahlt die Bilfinger SE dem Vorstandsmitglied den Differenzbetrag netto.
Im Geschäftsjahr 2021 wurden keine Verstöße oder Umstände bekannt, die den Aufsichtsrat gegebenenfalls berechtigt hätten, einen variablen Vergütungsbestandteil eines gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitglieds zu kürzen oder zu streichen. Entsprechend wurde auch kein Rückforderungsanspruch geltend gemacht.
2.8.2 Einhaltung der Maximalvergütung
Die für ein Geschäftsjahr erdiente, also zu zahlende Gesamtvergütung ist (unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Auszahlung) nach oben absolut begrenzt (Maximalvergütung). Zur Gesamtvergütung in diesem Sinne zählen das Jahresgrundgehalt, der STI und der LTI (d.h. der entsprechende Brutto-Auszahlungsbetrag), etwaige weitere Leistungen in besonderen Fällen, eine etwaige Sonderzahlung, Leistungen zur bAV bzw. ein Versorgungsentgelt und die Nebenleistungen. Dabei sind nur die entsprechenden Vergütungen nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 relevant, d.h. insbesondere noch unter dem Vorstandsvergütungssystem 2015 auslaufende und gegebenenfalls zur Auszahlung kommende LTI-Tranchen fallen nicht unter die Gesamtvergütung im Sinne der Maximalvergütung. Entsprechend sind die beiden LTI-Tranchen 2018-2020 und 2019-2021 nach dem Vorstandsvergütungssystem 2015 nicht zu berücksichtigen.
Für den Vorstandsvorsitzenden beträgt die Maximalvergütung brutto 5.300 T€ und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder brutto 3.500 T€; individualvertraglich können niedrigere Beträge vereinbart werden. Bei interimsweiser Ausübung der Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden durch ein anderes Vorstandsmitglied kann der Aufsichtsrat für diesen Zeitraum eine entsprechende Anwendung des Maximalvergütungsbetrags des Vorstandsvorsitzenden vorsehen. Endet das Dienstverhältnis unterjährig, so gilt für das jeweilige Geschäftsjahr eine anteilige Maximalvergütung. Beginnt das Dienstverhältnis unterjährig, wird die Maximalvergütung für das jeweilige Geschäftsjahr nicht anteilig gekürzt, um Besonderheiten im Jahr des Amtsantritts Rechnung tragen zu können.
Für den damaligen Vorstandsvorsitzenden Tom Blades kam aufgrund seines Ausscheidens zum 30. Juni 2021 die Vereinbarung einer Maximalvergütung nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 nicht mehr in Betracht. Für die gegenwärtigen Vorstandsmitglieder, Christina Johansson und Duncan Hall, wurde jeweils eine Maximalvergütung von brutto 3.500 T€ individualvertraglich vereinbart. Aufgrund der zusätzlichen Übernahme der Aufgaben als Vorstandsvorsitzende durch Frau Johansson für die Übergangszeit wurde ihre Maximalvergütung für diese Übergangszeit im Einklang mit dem Vorstandsvergütungssystem 2021 auf brutto 5.300 T€ pro Jahr angehoben. Das bedeutet unter Berücksichtigung der Übergangszeit vom 20. Januar bis zum 31. Dezember 2021, dass die Maximalvergütung für Frau Johansson für das Geschäftsjahr 2021 brutto 5.206.301,37 € beträgt.
Die erdiente Gesamtvergütung der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder überstieg im Geschäftsjahr 2021 die festgelegte Maximalvergütung
auf Basis der vorliegenden Beträge für die einzelnen Vergütungsbestandteile. In der Höhe des Übersteigens der erdienten Gesamtvergütung
des jeweiligen gegenwärtigen Vorstandsmitglieds zur festgelegten Maximalvergütung wird der (nach Ablauf der Performance-Periode
2021 bereits feststehende) virtuelle Brutto-Auszahlungsbetrag der LTI Tranche 2021-2024 für das gegenwärtige Vorstandsmitglied
im Einklang mit dem Vorstandsvergütungssystem 2021 gekürzt. Dies ist in der nachfolgenden Tabelle nochmals zusammengefasst
dargestellt:
2.8.3 Einhaltung und Abweichungen vom Vorstandsvergütungssystem
Im Geschäftsjahr 2021 wurde nicht vom Vorstandsvergütungssystem 2021 abgewichen.
2.8.4 Berücksichtigung des Hauptversammlungsbeschlusses
Die Hauptversammlung hat das Vorstandsvergütungssystem 2021 am 15. April 2021 gebilligt. Die Vorstandsverträge der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder, Christina Johansson und Duncan Hall, entsprechen dem Vorstandsvergütungssystem 2021. Dies gilt gleichermaßen für den mit Herrn Dr. Thomas Schulz geschlossenen Vorstandsvertrag. Herr Dr. Schulz nimmt zum 1. März 2022 als Mitglied und Vorsitzender des Vorstands seine Tätigkeit auf.
2.9 Gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung im Sinne von § 162 AktG
Die nachfolgenden Tabellen geben die gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne von § 162 AktG einschließlich der relativen Anteile detailliert und individualisiert für die im Geschäftsjahr 2021 (und Vorjahr) gegenwärtigen und ehemaligen Vorstandsmitglieder an. Sie beziehen alle in diesen Geschäftsjahren faktisch zugeflossenen Vergütungen und vergütungsnahen Leistungen ein, unabhängig davon, für welches Geschäftsjahr sie den Mitgliedern des Vorstands gezahlt worden sind. Dabei gibt es keine geschuldete Vergütung für die relevanten Geschäftsjahre 2020 und 2021, die nicht auch an das jeweilige Vorstandsmitglied (oder dessen Hinterbliebene) gewährt worden wäre.
Die hier angegebenen relativen Anteile sind nicht mit den relativen Anteilen in der Beschreibung des Vergütungssystems gemäß
§ 87a Abs. 1 Nr. 3 AktG vergleichbar. Die im Vorstandsvergütungssystem 2021 angegebenen Anteile beziehen sich auf die jeweiligen
Zielvergütungen.
Die gewährten und geschuldeten Pensions- und Rentenzahlungen an ehemalige, vor über zehn Jahren vor dem Geschäftsjahr 2021
ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands oder ihrer Hinterbliebenen betrugen im Geschäftsjahr 2021 2.365 (Vorjahr: 2.494) T€.
Dieser Gesamtbetrag umfasst Pensionszahlungen an sieben ehemalige Vorstandsmitglieder und die Zahlung von Witwen- und Waisenrente
an Hinterbliebene von neun weiteren ehemaligen Vorstandsmitgliedern.
2.10 Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und Ertragsentwicklung
Nachfolgend wird vergleichend die jährliche Veränderung der Vergütung der gegenwärtigen und ehemaligen Vorstandsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und ergänzend des Konzerns sowie der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis dargestellt. Dabei wird die vergleichende Darstellung über die letzten fünf Jahre vorgenommen mit Ausnahme der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis der Vorjahre im Einklang mit § 26 j EGAktG, da diese Daten noch nicht systemisch für diesen Zeitraum vorliegen.
Als relevanter Kreis von Arbeitnehmern für die vergleichende Darstellung werden alle Arbeitnehmer von Bilfinger-Gesellschaften
in Deutschland (ohne Auszubildende, Aushilfen und Praktikanten) einbezogen, die zentral vom Shared Service Center bezüglich
der Personaldienstleistungen (einschließlich der Vergütungsabrechnung) betreut werden. Dies umfasst alle operativen Bilfinger-Gesellschaften
in Deutschland mit Ausnahme der Bilfinger EMS GmbH und der Bilfinger Noell GmbH.
3 Vergütung des Aufsichtsrats
3.1 Grundzüge des Aufsichtsratsvergütungssystems
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten gemäß den Bestimmungen des § 16 der Satzung der Bilfinger SE neben dem Ersatz ihrer Auslagen jährlich eine feste Vergütung von 70 T€. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Doppelte dieses Betrags. Die Mitglieder der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Anderthalbfache des Festvergütungsbetrags. Übt ein Aufsichtsratsmitglied mehrere der genannten Funktionen aus, steht ihm nur einmal die jeweils höchste Vergütung zu. Für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen (was eine Teilnahme per Telefon- oder Videokonferenz einschließt), erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld von 500 €.
Außerdem wurde Mitgliedern mit Wohnsitz in Deutschland für ihre Tätigkeiten bis einschließlich im Geschäftsjahr 2020 die auf ihre Bezüge entfallende Umsatzsteuer erstattet. Aufgrund der Änderung der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Steuerbehörden erfolgt ab dem Geschäftsjahr 2021 keine Erstattung der Umsatzsteuer mehr.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird einmal jährlich nach der ordentlichen Hauptversammlung für das vorhergehende Geschäftsjahr ausgezahlt.
Das seit 2010 bestehende Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder wurde von der Hauptversammlung am 15. April 2021 unverändert gebilligt.
3.2 Anwendung des Aufsichtsratsvergütungssystems im Geschäftsjahr 2021
Die gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Bilfinger SE im Geschäftsjahr 2021 (d.h. für die Wahrnehmung des Amtes im Geschäftsjahr 2020) betrug insgesamt 1.356 (Vorjahr: 1.392) T€ ohne die noch damals erfolgte Umsatzsteuererstattung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufsichtsratsmitglieder, die bereits vor dem 24. Juni 2020 dem Aufsichtsrat angehörten, auf 20 % von ¼ (d.h. für das zweite Quartal 2020) ihrer Festvergütung verzichteten, um einen Beitrag in der Situation der COVID-19-Pandemie zu leisten.
Im Geschäftsjahr 2021 wurden den Mitgliedern des Aufsichtsrats außerdem Auslagen, das heißt Reisekosten und sonstige Einzelabrechnungen von Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Aufsichtsrat im Interesse der Bilfinger SE, in Höhe von insgesamt 44 (Vorjahr: 93) T€ erstattet beziehungsweise für diese von der Gesellschaft übernommen.
Es wurden im Geschäftsjahr 2021 keine Vergütungen oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, etwa Beratungs- und Vermittlungsleistungen, an Aufsichtsratsmitglieder bezahlt oder gewährt.
3.3 Gewährte und geschuldete Aufsichtsratsvergütung im Sinne von § 162 AktG
Die nachfolgende Tabelle gibt die gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne von § 162 AktG einschließlich der relativen
Anteile der Vergütungsbestandteile, die alle tatsächlich feste Vergütungsbestandteile darstellen, detailliert und individualisiert
im Geschäftsjahr 2021 für die gegenwärtigen und ehemaligen (einschließlich der im Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedenen) Aufsichtsratsmitglieder
an. Sie bezieht alle in dem angegebenen Geschäftsjahr faktisch zugeflossenen Vergütungen ein, unabhängig davon, für welches
Geschäftsjahr sie den Mitgliedern des Aufsichtsrats gezahlt worden sind. Es gibt keine geschuldete Vergütung für das relevante
Geschäftsjahr, die nicht auch an das jeweilige Aufsichtsratsmitglied gewährt worden wäre.
3.4 Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und Ertragsentwicklung
Nachfolgend wird vergleichend die jährliche Veränderung der Vergütung der gegenwärtigen und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und ergänzend des Konzerns sowie der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis dargestellt. Dabei wird die vergleichende Darstellung über die letzten fünf Jahre vorgenommen mit Ausnahme der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis für die Vorjahre im Einklang mit § 26 j EGAktG, da diese Daten noch nicht systemisch für diesen Zeitraum vorliegen.
Als relevanter Kreis von Arbeitnehmern für die vergleichende Darstellung werden alle Arbeitnehmer von Bilfinger-Gesellschaften
in Deutschland (ohne Auszubildende, Aushilfen und Praktikanten) einbezogen, die zentral vom Shared Service Center bezüglich
der Personaldienstleistungen (einschließlich der Vergütungsabrechnung) betreut werden. Dies umfasst alle operativen Bilfinger-Gesellschaften
in Deutschland mit Ausnahme der Bilfinger EMS GmbH und der Bilfinger Noell GmbH.
4 Sonstiges
Die Bilfinger SE hat eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit der Organmitglieder und bestimmter weiterer Führungskräfte der Bilfinger Gesellschaften abgeschlossen, in deren Deckung die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats einbezogen ist (D&O-Versicherung). Diese Versicherung sieht für die Vorstandsmitglieder zumindest den durch § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalt und für die Aufsichtsratsmitglieder zumindest einen entsprechenden Selbstbehalt vor. Die von der Gesellschaft geleisteten Beiträge zu D&O-Versicherung, werden – auch soweit sie rechnerisch auf das einzelne Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats entfallen – nicht als Vergütungsbestandteil eingestuft.
Mannheim, den 8. März 2022
Bilfinger SE
Für den Vorstand | Für den Aufsichtsrat | |||
Christina Johansson Vorstandsmitglied CFO |
und |
Duncan Hall Vorstandsmitglied COO |
und |
Dr. Eckhard Cordes Aufsichtsratsvorsitzender |
5 Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Bilfinger SE, Mannheim
Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Bilfinger SE, Mannheim, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Bilfinger SE sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungsbeschränkung
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der Bilfinger SE geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein der Gesellschaft gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage und/oder Vermögens-)Entscheidungen treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung; insbesondere sind keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch Dritten entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.
Mannheim, den 8. März 2022
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Dirk Fischer
Wirtschaftsprüfer |
Dr. Martin Nicklis
Wirtschaftsprüfer |
Anlage zu Tagesordnungspunkt 7: Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder unter Änderung von § 16 der Satzung
A. Die vorgeschlagene Anpassung im Überblick
Unter Tagesordnungspunkt 7 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, die Vergütung der Aufsichtsmitglieder der Bilfinger SE unter Änderung von § 16 der Satzung anzupassen, das zugrundeliegende Vergütungssystem zu billigen sowie die neue Vergütungsregelung ab dem 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen.
§ 16 der Satzung der Bilfinger SE bestimmt in seiner aktuell geltenden Fassung das Folgende:
1. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen jährlich eine feste Vergütung von Euro 70.000,-. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, der Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Zweifache dieses Betrages, die Mitglieder der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Anderthalbfache dieses Betrages. Übt ein Aufsichtsratsmitglied mehrere der genannten Funktionen aus, steht ihm nur einmal die jeweils höchste Vergütung zu. |
2. |
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von Euro 500,-. |
3. |
Die Vergütung wird jeweils nach der Hauptversammlung gezahlt, die den Jahresabschluss für das betreffende Geschäftsjahr entgegennimmt. Die auf ihre Bezüge entfallende Umsatzsteuer wird den Mitgliedern des Aufsichtsrats von der Gesellschaft erstattet. |
In seiner neuen Fassung soll § 16 der Satzung der Bilfinger SE das Folgende bestimmen:
1. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen jährlich eine feste Vergütung von Euro 90.000,-. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, der Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Zweifache dieses Betrages, die Mitglieder der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Anderthalbfache dieses Betrages. Übt ein Aufsichtsratsmitglied mehrere der genannten Funktionen aus, steht ihm nur einmal die jeweils höchste Vergütung zu. |
2. |
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von Euro 1.000,-. |
3. |
Die Vergütung wird jeweils nach der Hauptversammlung gezahlt, die den Jahresabschluss für das betreffende Geschäftsjahr entgegennimmt. Sie versteht sich zuzüglich einer etwaigen darauf gesetzlich entfallenden Umsatzsteuer. |
Die vorgeschlagene Neufassung bewirkt eine angemessene Erhöhung der jährlichen fixen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder von derzeit Euro 70.000,- auf künftig Euro 90.000,- mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022. Dabei soll weiterhin gelten, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Zweieinhalbfache dieses (erhöhten) Betrages erhält, der Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, das Zweifache dieses (erhöhten) Betrages, die Mitglieder der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, das Anderthalbfache dieses (erhöhten) Betrages. Überdies soll das Sitzungsgeld von derzeit Euro 500,- auf künftig Euro 1.000,- angehoben werden.
B. Gründe für die vorgeschlagene Anpassung
Die aktuell noch geltende Aufsichtsratsvergütung wurde am 15. April 2010 durch die Hauptversammlung beschlossen, indem die dem Umwandlungsplan vom 5. März 2010 über die Umwandlung der Bilfinger Berger AG in eine europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) als Anlage beigefügte Satzung der Bilfinger Berger SE genehmigt wurde. Seither wurde die Aufsichtsratsvergütung weder strukturell noch der Höhe nach angepasst. Sie wurde von der ordentlichen Hauptversammlung der Bilfinger SE vom 15. April 2021 gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1, 2 AktG in der Fassung des ARUG II bestätigt.
Der Aufsichtsrat der Bilfinger SE hat die Vergütung seiner Mitglieder nach näherer Maßgabe von Kapitel B. II. des von der ordentlichen Hauptversammlung 2021 bestätigten und auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichten Vergütungssystems überprüft. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aufsichtsratsvergütung nunmehr zwar nicht in ihrer Struktur, aber der Höhe nach angepasst werden soll. Damit wird das Ziel verfolgt, die seit rund zwölf Jahren unveränderte Vergütung auch für die Zukunft attraktiv und konkurrenzfähig zu halten und so die Besetzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse mit qualifizierten Mandatsträgern – insbesondere mit internationalem Hintergrund – auch zukünftig sicherzustellen. Die Gewinnung von qualifizierten Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat dient der nachhaltigen Förderung der Geschäftsstrategie und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Hinzu kommt, dass das internationale Markt- und Geschäftsumfeld, die wirtschaftliche Gesamtlage sowie die regulatorischen Rahmenbedingungen in den vergangenen Jahren deutlich komplexer geworden sind und auch weiterhin zunehmend komplexer werden. Zu denken ist beispielsweise an die erheblichen Erweiterungen des Pflichtenkreises des Aufsichtsrats und seines Prüfungsausschusses durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) vom 3. Juni 2021 sowie an die kontinuierlich wachsende Bedeutung des Themas ESG (Environmental, Social and Governance) auch für den Aufsichtsrat. Damit gehen nicht nur neue inhaltliche bzw. fachliche Herausforderungen einher, sondern auch ein spürbar erhöhter Zeitaufwand für die Aufsichtsratstätigkeit.
C. Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 1, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG
Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE, das hinter der vorgeschlagenen Neufassung von § 16 der Satzung steht, wird im Folgenden gemäß § 113 Abs. 3, § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG in der Fassung des ARUG II im Einzelnen dargestellt:
I. Grundzüge des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE
Das Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE ist klar und verständlich gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der am 20. März 2020 in Kraft getretenen Fassung, soweit nicht eine Abweichung erklärt wird.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft ist eine reine Festvergütung. Sie besteht aus einer Grundvergütung mit funktionsbezogener Differenzierung und einem Sitzungsgeld.
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder setzt Anreize, die im Einklang mit der Unternehmensstrategie stehen und sie unterstützen: Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung und Beratung des Vorstands einen entscheidenden Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Ausgestaltung der Vergütung fördert die Wahrnehmung der Überwachungsfunktion und setzt Anreize zum entsprechenden Tätigwerden. Die Vergütung und das Vergütungssystem tragen der Verantwortung, der Qualifikation sowie den inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Tätigkeit der Mitglieder im Aufsichtsrat und in den Ausschüssen des Aufsichtsrats Rechnung. Sie sind gerade nicht erfolgsorientiert und sichern im Unternehmensinteresse somit die notwendige Unabhängigkeit zum Vorstand.
Insgesamt steht die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft.
Durch die angemessene Aufsichtsratsvergütung wird gleichzeitig sichergestellt, dass die Gesellschaft in der Lage ist und auch weiterhin sein wird, qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten – auch mit internationalem Hintergrund – für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Bilfinger SE zu gewinnen; hierdurch trägt auch die Aufsichtsratsvergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.
II. Das Vergütungssystem im Einzelnen
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE besteht ausschließlich aus einer Festvergütung. Dies unterstützt die auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung bezogene Beratung und Überwachung durch den Aufsichtsrat und steht im Einklang mit der Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019. Gerade eine reine Festvergütung mit funktions- und aufwandsbezogenen Bestandteilen ist geeignet, die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken. Eine aktienbasierte oder sonst variable Vergütungskomponente ist für die Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE nicht vorgesehen.
1. Vergütungsbestandteile
Alle Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jeweils eine feste jährliche Grundvergütung in Höhe von EUR 90.000,-.
Für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat sowie den Vorsitz und die Mitgliedschaft in einem der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, ist eine erhöhte Vergütung vorgesehen, um dem zeitlichen und inhaltlichen Mehraufwand der Wahrnehmung und Verantwortung solcher Funktionen Rechnung zu tragen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache der jährlichen Grundvergütung, der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Doppelte dieses Betrags. Die Mitglieder der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Anderthalbfache des jährlichen Grundvergütungsbetrags. Übt ein Aufsichtsratsmitglied mehrere der genannten Funktionen aus, steht ihm nur einmal die jeweils höchste aufgrund der jeweiligen Funktion erhöhte Grundvergütung zu.
Die entsprechende Grundvergütung wird pro Geschäftsjahr gewährt. Für Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehören, wird die Vergütung pro rata temporis gewährt. Entsprechendes gilt für die funktionsbezogene Erhöhung der Vergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinen Stellvertreter sowie für die Erhöhung der Vergütung für Mitgliedschaft und Vorsitz in einem Aufsichtsratsausschuss (mit Ausnahme des Nominierungsausschusses), wenn die entsprechende Funktion nur während eines Teils des Geschäftsjahres wahrgenommen wird.
Zuzüglich zur festen Grundvergütung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie persönlich ganz oder teilweise teilnehmen – dies schließt eine Teilnahme per Telefon- oder Videokonferenz ein -, ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,-. Verständnis ist dabei, dass ein Sitzungsgeld anfällt, wenn das Mitglied des Aufsichtsrats mindestens an der Hälfte der jeweiligen Sitzung teilnimmt.
Die gesamte Vergütung für ein Geschäftsjahr wird im Nachhinein jährlich nach der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das betreffende Geschäftsjahr entgegennimmt, fällig und an die Aufsichtsratsmitglieder gezahlt. Sie versteht sich zuzüglich einer etwaigen darauf gesetzlich entfallenden Umsatzsteuer.
Weitere Vergütungsbestandteile, auch im weiteren Sinn, sind für Aufsichtsratsmitglieder nicht vorgesehen.
Darüberhinausgehende Vergütungen oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, die über die Tätigkeit als Aufsichtsrat, hinausgehen bzw. außerhalb dieser liegen, etwa gesonderte Beratungs- und Vermittlungsleistungen, sind nicht von der Aufsichtsratsvergütung umfasst. Soweit entsprechende Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften und Vorgaben der Rechtsprechung zulässig sind, erfordern sie eine gesonderte vertragliche Regelung, die vorab vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist.
Neben der Vergütung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats von der Bilfinger SE ihre tatsächlich entstandenen Auslagen und Kosten erstattet bzw. werden entsprechende Kosten von der Gesellschaft übernommen. Auslagen und Kosten erfassen Reisekosten und sonstige Einzelabrechnungen von Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit im Aufsichtsrat im Interesse der Bilfinger SE, soweit diese angemessen sind und für erforderlich gehalten werden durften. Die Erstattung der Auslagen an die Aufsichtsratsmitglieder erfolgt anlassbezogen auf Basis der Abrechnung durch die Aufsichtsratsmitglieder.
Die Gesellschaft bezieht die Aufsichtsratsmitglieder zudem in die Deckung der D&O-Versicherung der Bilfinger SE mit ein.
2. Verfahren zur Überprüfung und Änderung der Aufsichtsratsvergütung bzw. des Vergütungssystems
Sofern Vorstand und Aufsichtsrat Anlass zu einer Änderung der Aufsichtsratsvergütung sehen, unterbreiten sie der Hauptversammlung einen Vorschlag für ein geändertes Vergütungssystem oder eine geänderte Vergütungshöhe und für eine entsprechende Änderung von § 16 der Satzung. Die Hauptversammlung der Bilfinger SE hat nach § 113 Abs. 3 AktG (auch unabhängig von einer Änderung) mindestens alle vier Jahre über die Aufsichtsratsvergütung Beschluss zu fassen, wobei auch eine bloß bestätigende Beschlussfassung zulässig ist.
Zum Zwecke dieser Vorlage an die Hauptversammlung werden die Höhe der Vergütung und das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat regelmäßig und rechtzeitig nach pflichtgemäßem Ermessen einer Überprüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat unterzogen. Als maßgebliche Faktoren der Prüfung werden dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder, ihre Verantwortung sowie die Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung bei anderen, vergleichbaren Gesellschaften, Veränderungen des Unternehmensumfelds, die wirtschaftliche Gesamtlage und Strategie des Unternehmens, als auch Veränderungen und Trends der nationalen und internationalen Corporate Governance Standards angesehen. Hingegen kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratstätigkeit, für die die Vergütung gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet. Bei Bedarf werden externe Vergütungsexperten und andere Berater zur Überprüfung hinzugezogen. Dabei achten Vorstand und Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit der externen Vergütungsexperten und Berater und treffen Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor.
3. Verfahren bei Auftreten von Interessenkonflikten in Bezug auf das Vergütungssystem
In der Vergangenheit ist es nicht zu Interessenkonflikten einzelner Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Bilfinger SE in Bezug auf das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gekommen. Sollte ein solcher Interessenkonflikt bei der Überprüfung der Vergütung auftreten, werden Vorstand bzw. Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie andere Interessenkonflikte in der Person eines Organmitglieds, so dass das betreffende Organmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines schweren Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem unlösbaren und dauerhaften Interessenkonflikt kommen, was in diesem Themenbereich eher unwahrscheinlich erscheint, wird das betreffende Organmitglied sein Amt niederlegen. Dabei wird allgemein durch eine regelmäßige Selbsteinschätzung, Überprüfung und frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte sichergestellt, dass die Entscheidungen von Vorstand und Aufsichtsrat auch in diesem Bereich nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden.