artnet AG
Berlin
ISIN DE000A1K0375 / WKN A1K037
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2021
Die Aktionäre* unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Donnerstag, den 23. Dezember 2021, um 10:00 Uhr MEZ (= 9:00 Uhr UTC (koordinierte
Weltzeit)) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der artnet AG, Berlin, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet, eingeladen.
Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.
Die gesamte Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (‘COVID-19-Gesetz’)
(Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl.
I 2020, S. 569) in seiner aktuellen Fassung für angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte live im Internet übertragen;
diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz (nachfolgend
‘AktG’). Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz
der artnet AG, Oranienstraße 164, 10969 Berlin.
* Hier und nachfolgend männlich / weiblich / divers.
TOP 1: |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2020, des Lageberichts
der Gesellschaft und des Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1,
315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Deshalb ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung erforderlich.
Die genannten Unterlagen stehen den Aktionären unter der Internetadresse
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
zur Verfügung.
|
TOP 2: |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
|
TOP 3: |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung
durchführen zu lassen.
|
TOP 4: |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht
von bis zur ordentlichen Hauptversammlung 2022 erstellten Zwischenfinanzberichten zu wählen.
|
TOP 5: |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
§ 120a Abs. 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
beschließt.
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der artnet AG ist nachstehend im Abschnitt
II abgedruckt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der artnet AG, wie mit der Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung 2021 im Abschnitt II bekanntgemacht, zu billigen.
|
TOP 6: |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
§ 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss fasst, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.
Die Vergütung des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist in § 17 der Satzung der artnet AG geregelt. Danach erhalten die Mitglieder
des Aufsichtsrats, im Einklang mit der Empfehlung G.17 sowie der Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
(DCGK), eine reine Festvergütung, die für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit Rücksicht
auf ihre herausgehobenen Funktionen und den damit verbundenen zusätzlichen zeitlichen Aufwand angemessen erhöht ist. Neben
der festen Vergütung gewährt die artnet AG den Aufsichtsratsmitgliedern einen angemessenen Versicherungsschutz und erstattet
eine etwa auf die Aufsichtsratsvergütung entfallende Umsatzsteuer. Eine variable Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge
abhängig wäre, ist für die Aufsichtsratsmitglieder der artnet AG nicht vorgesehen.
Nähere Informationen zur Aufsichtsratsvergütung und dem ihr zugrundeliegenden System sind nachstehend im Abschnitt III abgedruckt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie sie in § 17 der Satzung der artnet
AG festgelegt ist, sowie das ihr zugrundeliegende System, wie mit der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2021 im
Abschnitt III bekanntgemacht, zu bestätigen.
|
II. |
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der artnet AG
1. |
Grundzüge des Vergütungssystems für den Vorstand
|
Die Artnet AG ist eine Holding-Gesellschaft, deren Aktien am geregelten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse
notiert sind. Ihre wesentliche Beteiligung ist die hundertprozentige Tochtergesellschaft Artnet Worldwide Corporation (im
Folgenden: Artnet Corp.). Die Artnet AG und die Artnet Corp. bilden zusammen den Artnet-Konzern (im Folgenden: ‘Artnet’ oder
der ‘Konzern’). Der Vorstand der Artnet AG erhält von der Artnet AG keine gesonderte Vergütung. Das Entgelt für die Ausübung
der Tätigkeit als Vorstand der Artnet AG ist mit der Vergütung, welche der Vorstand in seiner Funktion als Geschäftsführer
(Chief Executive Officer) der Artnet Corp. bezieht, abgegolten. Daher wird im Folgenden das Vergütungssystem für die Geschäftsführung
der Artnet Corp. beschrieben.
Artnet wurde 1989 mit dem Ziel, Transparenz in den Kunstmarkt zu bringen, gegründet. Heute ist Artnet sowohl für die Fachwelt
als auch für private Sammler das Synonym für effizienten Kunsthandel im Internet und damit unerreichter Marktführer im Online-Kunstmarkt.
Der Online-Kunstmarkt ist als Luxussegment des Internethandels ein Wachstumsmarkt, in dem Marktteilnehmer reine Online-Auktionen
als schnelles und kostengünstiges Mittel zum Kauf und Verkauf hochpreisiger bildender Kunst angenommen haben. Damit bewegt
sich Artnet in einem dynamischen und wachsenden Marktumfeld, das sich entwickelt und expandiert.
Das Vergütungssystem für den Vorstand leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Unternehmensstrategie und zum Bestreben,
weitere Marktsegmente zu erschließen und das Unternehmenswachstum voranzutreiben.
Sowohl die Erschließung neuer Marktsegmente als auch das Unternehmenswachstum und damit einhergehend der Unternehmenserfolg
spiegeln sich im Wert der Artnet AG und folglich im Aktienkurs wider. Dieser ist maßgeblich im Vergütungssystem verankert.
Damit setzt Artnet ein starkes Signal, die Interessen ihrer Aktionärinnen und Aktionäre zu berücksichtigen.
Finanzielle Stabilität und Unabhängigkeit sind ein zentrales Ziel von Artnet. Dies wird durch eine detaillierte Steuerung
und Überwachung aller wesentlichen Finanz- und Leistungskennzahlen sichergestellt. Die Erzielung von Gewinnen genießt stets
Priorität, um in die Entwicklung oder Verfeinerung von Produkten investieren zu können. Darüber hinaus ist die Sicherstellung
der Liquidität und das Finanzierungspotential von Artnet wesentlicher Bestandteil der Unternehmenssteuerung. Die Erzielung
von Gewinnen wird über das Konzernjahresergebnis und die Liquidität über den Cashflow auf Konzernebene abgebildet, welche
dementsprechend ebenfalls feste Bestandteile des Vorstandsvergütungssystems sind.
Um auch nicht-finanziellen Erfolgen des Vorstands angemessen Rechnung zu tragen, fließen neben finanziellen und kapitalmarktorientierten
Zielen auch langfristige strategische Ziele in die Vergütung ein. Dadurch wird die Umsetzung zentraler Fokusthemen forciert
und die Umsetzung der Unternehmensstrategie gefördert.
Das im Folgenden detailliert dargestellte Vergütungssystem für den Vorstand entspricht dem aktuell mit dem CEO geschlossenen
Dienstvertrag, der eine Laufzeit bis zum Jahr 2024 aufweist. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf
vor einer Wiederbestellung bzw. Neubestellung in den Vorstand über eine Weiterentwicklung des Vergütungssystems zu beraten.
Zielsetzung des Aufsichtsrats wird es dabei sein, eine möglichst umfassende Konformität mit den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019 zu erreichen, die Erwartungen der Aktionäre und weiteren
Stakeholder der Artnet AG umfassend abzubilden und noch ganzheitlichere Anreize zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft zu setzen.
2. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems für den Vorstand
|
Corporate Governance genießt bei Artnet einen hohen Stellenwert. Gemäß dem deutschen Aktienrecht hat die Artnet AG eine zweigeteilte
Führungs- und Kontrollstruktur, die einen Vorstand und einen Aufsichtsrat umfasst. Im dualen Führungssystem sind Geschäftsleitung
und Geschäftskontrolle streng voneinander getrennt. Der Aufsichtsrat ist in seinen Entscheidungen unabhängig und nicht an
Vorgaben oder Weisungen Dritter gebunden. Außerdem müssen Beratungs- und Dienstleistungsverträge sowie bestimmte andere Verträge
zwischen Artnet und seinen Aufsichtsratsmitgliedern durch den Aufsichtsrat gebilligt werden. Auf diese Weise wird sichergestellt,
dass der Aufsichtsrat unabhängig bleibt und keine Interessenkonflikte bei den Mitgliedern des Aufsichtsrats auftreten. Sollten
dennoch Interessenkonflikte auftreten, werden diese unverzüglich offengelegt. In diesen Fällen trifft der Aufsichtsrat angemessene
Maßnahmen, um dem Interessenkonflikt Rechnung zu tragen.
Das Vergütungssystem für den Vorstand wird im Einklang mit § 87a Abs. 1 AktG vom Aufsichtsrat beschlossen. Anschließend wird
es der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Vorbehaltlich einer erstmaligen Billigung wird das Vergütungssystem für den
Vorstand der Hauptversammlung bei einer wesentlichen Änderung, spätestens jedoch alle vier Jahre, erneut vorgelegt. Sofern
das Vergütungssystem durch die Hauptversammlung nicht gebilligt wird, legt der Aufsichtsrat spätestens in der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vor.
Unabhängig von der Billigung des Vorstandsvergütungssystems durch die Hauptversammlung überprüft der Aufsichtsrat das Vergütungssystem
regelmäßig.
3. |
Festsetzung der Gesamtbezüge für den Vorstand
|
Gemäß § 87 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds dafür zu
sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstands sowie zur Lage der Gesellschaft
stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Entsprechend orientiert sich die Vergütung des Vorstands
an der Größe und der Tätigkeit des Unternehmens, seiner wirtschaftlichen und finanziellen Lage sowie an der Höhe und Struktur
der Vorstandsvergütung bei vergleichbaren Unternehmen im In- und Ausland. Darüber hinaus werden die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen
der Arbeitnehmer bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigt, indem der Aufsichtsrat regelmäßig die Vergütungsentwicklung
der Führungsebenen unterhalb des Vorstands betrachtet.
4. |
Das Vergütungssystem für den Vorstand im Überblick
|
Die Gesamtbezüge des Vorstands setzen sich aus festen Vergütungsbestandteilen (Festvergütung und Nebenleistungen) und einem
variablen Vergütungsbestandteil zusammen.
Die Auszahlung der variablen Vergütung kann, je nach Zielerreichung, zwischen 0 % und 100 % der Festvergütung liegen. Hierbei
wird davon ausgegangen, dass eine normale Leistung, das heißt eine Zielerreichung von 100 %, mit einem Betrag in Höhe von
50 % der Festvergütung vergütet wird. Die Nebenleistungen betragen in der Regel rund 1 % bis 2 % der Festvergütung.
Die maximale Summe aller Auszahlungen, die aus einem Geschäftsjahr resultieren, ist gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG begrenzt
und beläuft sich auf 0,9 Mio. USD pro Vorstandsmitglied.
5. |
Die Bestandteile des Vergütungssystems im Einzelnen
5.1 |
Feste Vergütungsbestandteile
5.1.1 Festvergütung
|
|
Die Festvergütung wird dem Vorstand in zwölf gleichen monatlichen Raten nach Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Abzüge
ausgezahlt. Die Höhe der Festvergütung ist so bemessen, dass sie am internationalen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig ist und
Anreize für erfolgreiche Arbeit setzt. Besteht die Vorstandsbestellung in einem Geschäftsjahr nicht über volle zwölf Monate
hinweg, so wird die Festvergütung pro rata temporis gezahlt. Das gleiche gilt für Zeiträume der Dienstunfähigkeit, die über
sechs Monate im relevanten Geschäftsjahr hinausgehen.
Neben der Festvergütung erhält der Vorstand Nebenleistungen. Diese setzen sich aus Beiträgen für eine Unfallversicherung sowie
Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Darüber hinaus schließt die Gesellschaft eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
(D&O) für den Vorstand ab. Dabei ist der gesetzliche Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG vorgesehen.
Wenn und soweit Artnet an seine leitenden Angestellten Sachleistungen, Beihilfen oder Unterstützungen gewährt, erhält der
Vorstand dieselben Leistungen im selben Umfang.
Der Vorstand erhält jährlich eine variable Vergütungskomponente, die sich am Erfolg von Artnet orientiert und die zwischen
0 % und 100 % der Festvergütung betragen kann. Besteht die Vorstandsbestellung in einem Geschäftsjahr nicht über volle zwölf
Monate hinweg, so wird der Betrag pro rata temporis gekürzt. Das Gleiche gilt für Zeiträume der Dienstunfähigkeit, die über
sechs Monate im relevanten Geschäftsjahr hinausgehen. Die variable Vergütung wird in zehn gleichen, monatlichen Raten nach
Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres ausgezahlt.
Der Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung ist zu je einem Drittel abhängig von der Zielerreichung folgender, auf die Strategie
sowie auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung von Artnet ausgerichteter Ziele, die additiv miteinander verknüpft
werden:
* |
1/3 von dem Konzernjahresergebnis sowie dem Cashflow auf Konzernebene (Vergleich mit den genehmigten, budgetierten Werten)
|
* |
1/3 von der Entwicklung des Aktienkurses der Artnet AG
|
* |
1/3 von langfristigen und subjektiven Faktoren
|
Konzernjahresergebnis und Cashflow auf Konzernebene
Das Konzernjahresergebnis ergibt sich aus der Differenz zwischen den Erträgen und Aufwendungen eines Geschäftsjahres und berechnet
sich aus den Umsatzerlösen abzüglich der Umsatzkosten, der betrieblichen Aufwendungen, des Zinsaufwandes, sonstiger Erträge
und Aufwendungen sowie der Ertragssteuern. Das Jahresergebnis eignet sich zur Abbildung der Profitabilität des Konzerns und
ist Voraussetzung für Dividendenzahlungen der Artnet AG. Für die Ermittlung der Zielerreichung wird das Konzernjahresergebnis
gemäß Konzernabschluss mit der Budgetplanung für das jeweilige Geschäftsjahr, für das die variable Vergütung gezahlt werden
soll, verglichen.
Der Cashflow auf Konzernebene stellt den Mittelzufluss aus der laufenden Geschäftstätigkeit abzüglich der Investitionen dar
und ist ein Indikator dafür, wie viel finanzielle Mittel das Unternehmen innerhalb eines Geschäftsjahrs erwirtschaftet hat.
Für die Ermittlung der Zielerreichung wird der Cashflow gemäß Konzernabschluss mit der Budgetplanung für das jeweilige Geschäftsjahr,
für das die variable Vergütung gezahlt werden soll, verglichen.
Entwicklung des Aktienkurses der Artnet AG
Die Entwicklung des Aktienkurses der Artnet AG beschreibt die Wertentwicklung der Aktie und somit des Unternehmens. Damit
erfolgt ein Angleich der Interessen zwischen Vorstand und den Aktionärinnen und Aktionären der Artnet AG, indem beide gleichermaßen
von einem Anstieg des Aktienkurses der Artnet AG profitieren.
Langfristige und subjektive Faktoren
Die finanziellen und kapitalmarktorientierten Ziele werden durch langfristige und subjektive Faktoren ergänzt. Diese umfassen
beispielsweise die Einführung neuer Produkte oder neuer Geschäftsfelder, die erwartete, zukünftige Profitabilität und bedeutende
Transaktionen. Somit wird über die variable Vergütung die langfristige und profitable Ausrichtung von Artnet incentiviert.
6. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
6.1 |
Vertragslaufzeit und nachvertragliches Wettbewerbsverbot
|
|
Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre bestellt. Der Dienstvertrag verlängert sich jeweils
für den Zeitraum, für den der Aufsichtsrat mit Zustimmung des Vorstandsmitglieds dessen Wiederbestellung beschließt.
Ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Dienstvertrags besteht nicht, unberührt hiervon bleibt das gesetzliche Recht zur
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB.
Vorstandmitgliedern ist es für die Dauer von zwölf Monaten nach Ende des Dienstvertrags untersagt, mit der Gesellschaft in
Wettbewerb zu treten oder für sich noch in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für Dritte unmittelbar
oder mittelbar Aufträge von Auftraggebern nachzusuchen, anzunehmen oder zu bearbeiten, die in den letzten zwei Jahren vor
Ende des Dienstvertrags zum Kundenkreis von Artnet gehörten. Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes von
einem Jahr ist eine monatliche Karenzentschädigung zu zahlen, die für jeden Monat des Verbots die Hälfte der vom Vorstandsmitglied
bezogenen, vertragsmäßigen Leistungen beträgt.
|
6.2 |
Regelungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses
|
|
Wird die Bestellung des Vorstandsmitglieds von der Gesellschaft aus wichtigem Grund gemäß § 84 Abs. 3 AktG widerrufen und
liegt zugleich ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor, so endet auch der Dienstvertrag. Wird die Bestellung
des Vorstandsmitglieds von der Gesellschaft aus wichtigem Grund gemäß § 84 Abs. 3 AktG widerrufen und liegt zugleich kein
wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor, so endet der Dienstvertrag nicht.
Legt das Vorstandsmitglied sein Amt nieder, so endet auch der Dienstvertrag, es sei denn, die Niederlegung folgt aus einem
wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Dazu zählt auch die Amtsniederlegung innerhalb eines Jahres nach einem Kontrollwechsel
(z. B. wenn ein Dritter die Kontrolle über Aktien der Artnet AG übernimmt, die 30 % oder mehr der Stimmrechte der Aktien der
Artnet AG repräsentieren), insofern die Position des Vorstandsmitglieds aufgrund des Kontrollwechsels wesentlich berührt ist.
Dazu zählt beispielweise eine wesentliche Verminderung der festen Vergütungsbestandteile oder eine wesentliche Verminderung
der Entscheidungskompetenz, Pflichten oder Verantwortlichkeiten des Vorstandsmitglieds.
|
6.3 |
Arbeitsunfähigkeit und Tod
|
|
Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder einem anderen, vom Vorstandsmitglied nicht zu
vertretendem Grund werden die Bezüge für die Dauer von bis zu sechs Monaten, längstens aber bis zur Beendigung des Dienstvertrags,
weitergezahlt. Auf die Zahlung sind Beträge anzurechnen, die das Vorstandsmitglied von Kassen oder Versicherungen an Krankengeld,
Krankentagegeld oder Rente erhält, soweit Leistungen nicht ausschließlich auf seinen Beiträgen beruhen. Leistungen von Dritten,
die dem Vorstandsmitglied wegen der Arbeitsunfähigkeit zustehen, sind an die Gesellschaft, begrenzt auf die Höhe der Festvergütung,
abzutreten.
Im Falle einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Vorstandsmitglieds endet der Dienstvertrag mit dem Ende des sechsten Monats
der dauernden Arbeitsunfähigkeit.
Stirbt das Vorstandsmitglied während der Dauer des Dienstvertrages, so hat ein vom Vorstandsmitglied zu benennender Begünstigter
Anspruch auf die Fortzahlung der Festvergütung für den Sterbemonat und die sechs folgenden Monate.
7. |
Vorübergehende Abweichungen
|
Gemäß § 87a Abs. 2 AktG kann der Aufsichtsrat vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen nur bei außergewöhnlichen
Entwicklungen und nur durch Beschluss des Aufsichtsrats abgewichen werden kann, sind die relativen Anteile der Vergütungsbestandteile
und die Auszahlungszeitpunkte sowie die Erfolgsziele der variablen Vergütung. Als außergewöhnliche Entwicklungen kommen außergewöhnliche,
nicht erwartete und weitreichende Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Betracht (z. B. Wirtschafts- oder Finanzkrisen,
Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Krisen, Epidemien/Pandemien). Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten
ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Entwicklungen.
|
III. |
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der artnet AG
1. Grundzüge des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung des Aufsichtsrats ein Beschluss in der Hauptversammlung
zu fassen.
Im Einklang mit dem deutschen Aktienrecht trennt die Artnet AG im dualen Führungssystem die Geschäftsleitung und Geschäftskontrolle
streng voneinander. Somit ist eine zentrale Prämisse der Vergütung des Aufsichtsrats, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats
als Überwachungsorgan zu stärken. Zudem zielt das Vergütungssystem darauf ab, der Überwachungs- und Beratungsaufgabe des Aufsichtsrats
angemessen Rechnung zu tragen. Dabei werden die funktionsspezifischen Anforderungen, die zeitlichen Belastungen und die Verantwortung
der jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder honoriert. Dies erfolgt durch eine hervorgehobene Vergütung für den Vorsitz und Stellvertretenden
Vorsitz des Aufsichtsrats.
Unter Berücksichtigung der eben genannten Aspekte bietet die Artnet AG eine wettbewerbsfähige Vergütung, die es ermöglicht,
qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt des Aufsichtsrats zu gewinnen und zu halten.
2. Ausgestaltung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 17 (‘Vergütung des Aufsichtsrats’) der Satzung der Artnet AG wie folgt geregelt:
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung
in Höhe von 25.000 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats
das Eineinhalbfache der Vergütung. Zahlbar ist die feste Vergütung jeweils in vier gleichen Raten zum Ablauf eines jeden Kalenderquartals.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung
pro rata temporis entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.
Neben der festen Vergütung gewährt die Artnet AG den Aufsichtsratsmitgliedern einen angemessenen Versicherungsschutz, insbesondere
schließt die Gesellschaft zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O) ab, welche
die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit in angemessenem Umfang abdeckt.
Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer
der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben.
|
IV. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 5.706.067 auf den Namen
lautende Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung auf 5.706.067 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
78.081 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
|
V. |
Information zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes in seiner aktuellen Fassung
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.
Die Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre am 23. Dezember 2021 ab 10:00 Uhr MEZ (= 9:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit))
live im Internet unter
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton übertragen. Diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung
im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden (siehe unten
unter ‘VI. Teilnahmebedingungen’). Für die Ausübung ihrer Aktionärsrechte steht den Aktionären im Internet unter der Internetadresse
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
ein passwortgeschützter Internetservice zur Verfügung. Hierüber können sich die Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte)
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren und den nachfolgenden Bestimmungen unter anderem zur Hauptversammlung anmelden, ihr
Stimmrecht per elektronischer Briefwahl ausüben, Vollmachten an Dritte sowie Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter erteilen, Fragen einreichen und Widerspruch zu Protokoll erklären.
Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Einzelheiten hierzu finden
sich unten im Abschnitt ‘VI. Teilnahmebedingungen”.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigter) erfolgt im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl)
oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Fragen der angemeldeten Aktionäre sind bis einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum 21. Dezember 2021, 24:00
Uhr MEZ (= 23:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher Sprache über den passwortgeschützten
Internetservice unter
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
einzureichen. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Während der Hauptversammlung können keine Fragen
gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, von Beginn der
virtuellen Hauptversammlung am 23. Dezember 2021 bis zum Ende der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation über den
passwortgeschützten Internetservice unter
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
zu Protokoll des Notars erklärt werden. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.
|
VI. |
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre zugelassen, die (i) am Tage
der Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und (ii) die sich rechtzeitig vor der
Hauptversammlung bei der Gesellschaft, nicht später als 19. Dezember 2021, 24:00 Uhr MEZ (= 23:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)),
angemeldet haben.
Die Anmeldung kann elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice oder in Textform erfolgen.
Anmeldung bei der Gesellschaft unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice
Aktionäre können sich bei der Gesellschaft elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren zur Hauptversammlung anmelden.
Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Aktionären, die spätestens
am 11. Dezember 2021, 00.00 Uhr MEZ, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, werden die individuellen Zugangsdaten
(Aktionärsnummer und Zugangspasswort) bereits zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung der virtuellen Hauptversammlung
von der Gesellschaft zugesandt.
Anmeldung in Textform
Aktionäre können sich bei der Gesellschaft in Textform unter der folgenden Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse anmelden:
artnet AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München
|
Telefax: +49 (0)89 8896906-33 E-Mail: artnet@better-orange.de
|
Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.
Zur Erleichterung der Anmeldung in Textform wird den Aktionären, die spätestens am 11. Dezember 2021, 00.00 Uhr MEZ, im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen sind, bereits zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung der virtuellen Hauptversammlung
ein Anmeldeformular von der Gesellschaft übersandt. Dieses Anmeldeformular steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
zum Download bereit. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft z. B. per E-Mail unter
angefordert werden. Sofern für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte Formular verwendet wird, ist durch eindeutige
Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, zum Beispiel durch die Nennung des
vollständigen Namens bzw. der vollständigen Firma des Aktionärs, der Anschrift und der Aktionärsnummer.
Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen
(§ 67 Abs. 2 Satz 1 AktG). Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung
zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tage der Hauptversammlung maßgeblich. Aus
technischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom 20. Dezember 2021, 00:00 Uhr (MEZ), bis zum 23. Dezember 2021, 24:00
Uhr (MEZ), keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand
des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages, also mit Ablauf des 19. Dezember
2021 (sog. Technical Record Date).
Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge
nach dem 19. Dezember 2021 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien
nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge
rechtzeitig zu stellen.
Die individuellen Zugangsdaten (Aktionärsnummer und Zugangspasswort) für den passwortgeschützten Internetservice werden den
Aktionären, die erst nach dem 11. Dezember 2021, 00.00 Uhr MEZ, bis zu dem Technical Record Date im Aktienregister eingetragen
werden und daher noch keine Mitteilung über die Einberufung der virtuellen Hauptversammlung einschließlich der individuellen
Zugangsdaten von der Gesellschaft erhalten haben, nach Eingang ihrer Anmeldung bei der Gesellschaft zugesandt.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen
dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind,
nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 AktG (hierzu siehe unten).
|
VII. |
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und sich ordnungsgemäß angemeldet haben, können
ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung
oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall der Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich.
Ist ein Intermediär im Aktienregister eingetragen, so darf er das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund
einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die
entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt. Wenn ein Intermediär, ein Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung
oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, bestehen weder nach dem Gesetz noch nach
der Satzung der Gesellschaft besondere Formerfordernisse. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende
Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil die Vollmacht von ihr gemäß § 135
Abs. 1 Satz 2 AktG nachprüfbar festzuhalten ist. Daher sollten Sie sich rechtzeitig mit der Institution oder Person, die Sie
bevollmächtigen möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht abstimmen.
Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Ein Formular, das zur
Vollmachtserteilung verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung der virtuellen
Hauptversammlung übersandt. Entsprechende Formulare stehen ferner unter
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
zum Download bereit.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an die Gesellschaft spätestens bis zum 22. Dezember 2021, 24:00 Uhr MEZ (= 23:00 Uhr
UTC (koordinierte Weltzeit)), unter der folgenden Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse
artnet AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München
|
Telefax: +49 (0)89 8896906-33 E-Mail: artnet@better-orange.de
|
übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.
Zudem kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
übermittelt, geändert oder widerrufen werden, und zwar auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung.
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung
der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung
erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten
Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen
vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, an die Weisungen der jeweiligen Aktionäre gebundene
Stimmrechtsvertreter bereits vor oder während der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
werden die Stimmrechte der Aktionäre nur entsprechend den ihnen von den Aktionären erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch
bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Beschlussvorschlägen
vorliegt.
Auch die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform
(§ 126b BGB).
Ein Formular, das für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet
werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung der virtuellen Hauptversammlung übersandt.
Es steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
zum Download bereit.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann postalisch, per
Telefax oder per E-Mail bis spätestens 22. Dezember 2021, 24:00 Uhr MEZ (= 23:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), an die
folgende Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:
artnet AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München
|
Telefax: +49 (0)89 8896906-33 E-Mail: artnet@better-orange.de
|
Zudem können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch unter Nutzung
des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erteilt werden. Diese Möglichkeit der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter steht auch noch während der virtuellen Hauptversammlung am 23. Dezember
2021 bis zu dem Zeitpunkt, der von dem Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 23. Dezember 2021 benannt
wird, zur Verfügung.
Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder die Änderung von
Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten
Weisungen abzustimmen; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche
Weisung zu den in der Einberufung zur Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
oder zu – bereits mit der Einberufung oder mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG – bekanntgemachten
Beschlussvorschlägen von Aktionären sowie zu etwaigen vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachten
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären vorliegt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten
zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen
entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
|
VIII. |
Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen per Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation abgeben. Dies erfolgt
ausschließlich unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren. Diese Möglichkeit der elektronischen Briefwahl steht auch noch während der virtuellen
Hauptversammlung am 23. Dezember 2021 bis zu dem Zeitpunkt, der von dem Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung
am 23. Dezember 2021 benannt wird, zur Verfügung.
Für einen Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben zur Übermittlung
und zu den Fristen entsprechend.
Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung
bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat, über – bereits mit der Einberufung oder mit einer
etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG – bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären sowie über
etwaige vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
beschränkt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch
als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
|
IX. |
Rechte der Aktionäre:
|
1. |
Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht derzeit 258.303 Aktien) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens neunzig Tagen
vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 Satz
4 COVID-19-Gesetz mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 8. Dezember 2021, 24:00 Uhr MEZ
(= 23:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Ergänzungsverlangen an folgende Adresse:
Vorstand der artnet AG Oranienstraße 164 10969 Berlin
|
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.
Anträge, die bis zum 8. Dezember 2021, 24:00 Uhr MEZ (= 23:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), zu nach § 122 Abs. 2 AktG
auf die Tagesordnung gesetzten oder zu setzenden Gegenständen ordnungsgemäß zugehen, werden in der virtuellen Hauptversammlung
so behandelt als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.
|
2. |
Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz)
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
und Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern an die Gesellschaft richten. Sofern Gegenanträge, welche auch die übrigen gesetzlichen
Erfordernisse für eine Zugänglichmachung erfüllen, spätestens bis zum 8. Dezember 2021, 24:00 Uhr MEZ (= 23:00 Uhr UTC (koordinierte
Weltzeit)), unter der Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse
artnet AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland
|
Telefax: +49 (0)89 8896906-55 E-Mail: antraege@better-orange.de
|
eingehen, werden diese den anderen Aktionären unter der Internetadresse
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge
von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn
der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist.
|
3. |
Fragerecht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz)
Fragen der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum 21. Dezember 2021, 24:00 Uhr
MEZ (= 23:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), wie oben im Abschnitt ‘Information zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung’
beschrieben, in deutscher Sprache im Wege elektronischer Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice unter
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
einzureichen, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen
gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
|
4. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben,
die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation über
den passwortgeschützten Internetservice unter
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
zu erklären. Das Recht, Widerspruch zu erklären, besteht ab dem Beginn der Hauptversammlung am 23. Dezember 2021 bis zu deren
Schließung durch den Versammlungsleiter.
|
5. |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m.
§ 1 COVID-19-Gesetz stehen unter der Internetadresse
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
zur Verfügung.
|
X. |
Weitere Angaben zu den Abstimmungen gemäß Tabelle 3 DVO (EU) 2018/1212
Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung
siehe dort). Unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 sowie 6 haben die Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw.
Wahlvorschläge verbindlichen Charakter, unter Tagesordnungspunkt 5 hat die Abstimmung über den bekanntgemachten Beschlussvorschlag
empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können hierbei jeweils mit ‘Ja’ (Befürwortung) oder ‘Nein’ (Ablehnung) abstimmen oder
sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung), d.h. nicht an der Abstimmung teilnehmen.
|
XI. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung stehen unter der Internetadresse
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
zur Verfügung.
|
XII. |
Datenschutz
|
1. |
Hinweise zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre
und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige
E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Aktionärs-/HV-Ticket-Nummer und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten
sowie die Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice. Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogen
Daten in Betracht.
|
2. |
Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist es, den Aktionären
und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.
|
3. |
Empfänger
Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der
Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausübung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister
und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das
Teilnehmerverzeichnis.
|
4. |
Speicherungsdauer
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes
Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung.
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
|
5. |
Betroffenenrechte
Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und
Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit
nach Kap. III DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.
|
6. |
Kontaktdaten
Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten
artnet AG Oranienstr. 164 10969 Berlin Deutschland
|
Telefax: +49 (0)30 209178-29 E-Mail: info@artnet.de
|
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter
artnet AG Datenschutz Oranienstr. 164 10969 Berlin Deutschland
|
Telefax: +49 (0)30 209178-29 E-Mail: mcochran@artnet.com
|
|
Berlin, im November 2021
artnet AG
Der Vorstand
|