Allane SE
Pullach i. Isartal
Inhaber-Stammaktien WKN A0DPRE ISIN DE000A0DPRE6
Kennung GMETLNSX0622
Amtsgericht München, HRB 227195
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
29. Juni 2022, 11:00 Uhr,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, die auf Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom
27. März 2020 in seiner derzeit geltenden Fassung (COVID-19-Gesetz) mit Zustimmung des Aufsichtsrats als
virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
durchgeführt wird. Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten live in Ton und Bild im Internet
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen
Kommunikation (Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Weitere
Bestimmungen und Erläuterungen zur Teilnahme der Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts
sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Allane SE, des Berichts über die Lage
des Konzerns und der Allane SE einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts
des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach
der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Der im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesene Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von EUR
23.065.846,70 wird wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,06 je dividendenberechtigter Stückaktie |
EUR 1.236.695,58 |
Vortrag auf neue Rechnung |
EUR 21.829.151,12 |
|
EUR 23.065.846,70 |
Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende ist am Montag, den 4. Juli 2022, zur Zahlung fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG).
Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt.
Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien hält und damit im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung im Bundesanzeiger sämtliche 20.611.593 von der Gesellschaft ausgegebene Stückaktien dividendenberechtigt
sind. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird in der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der bei unveränderter Höhe der Dividende
je dividendenberechtigter Stückaktie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und für den Vortrag auf neue
Rechnung vorsieht.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Allane SE für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für
ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2021 jeweils Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Allane SE für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft
für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2021 jeweils Entlastung zu erteilen.
|
5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers für eine prüferische Durchsicht oder Prüfung unterjähriger
Finanzberichte/Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2022 und im Geschäftsjahr 2023 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München,
– |
zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2022 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht oder Prüfung unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2022; und
|
– |
zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht oder Prüfung unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen der Gesellschaft
für das Geschäftsjahr 2023 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2023
|
zu wählen.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung)
in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung
im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft im Sinne des Artikel
16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht)
und legen diesen Vergütungsbericht der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vor.
Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021 erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß den Vorgaben des § 162
Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft. Der vom Abschlussprüfer erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist weiter unten im Anschluss an die Tagesordnung in den ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 6
abgedruckt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 zu billigen.
|
7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß Art. 40 Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und 2
der Satzung der Gesellschaft und § 10.4 der Vereinbarung vom 25. Februar 2016 mit dem besonderen Verhandlungsgremium über
die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der Sixt Leasing SE aus sechs Mitgliedern, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt
werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Durch satzungsändernden Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 20. Dezember 2020 wurde die satzungsmäßige Anzahl
der Aufsichtsratssitze von zuvor drei auf sechs Sitze erhöht. Im Wege der gerichtlichen Bestellung wurde Herr Norbert van
den Eijnden mit Beschluss vom 28. März 2022 für den bisher vakanten sechsten Sitz im Aufsichtsrat zum Mitglied des Aufsichtsrats
bestellt. Seine gerichtliche Bestellung ist befristet bis zur Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung. Daher soll Herr
van den Eijnden durch die Hauptversammlung nun für die restliche Dauer der laufenden Amtsperiode des Aufsichtsrats zum Mitglied
des Aufsichtsrats gewählt werden.
Ferner haben die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats Frau Hyunjoo Kim und Herr Chi Whan Yoon ihr Amt jeweils mit Wirkung
zum Ablauf des 31. Mai 2022 niedergelegt. Frau Hyunjoo Kim und Herr Chi Whan Yoon waren jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung
bestellt, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt. Es sind daher Ergänzungswahlen für zwei weitere
Sitze im Aufsichtsrat erforderlich.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor, die folgenden Personen in den Aufsichtsrat zu
wählen:
7.1 |
Herrn Norbert van den Eijnden, selbstständiger Berater, wohnhaft in: Maarssen, Niederlande,
|
7.2 |
Herrn Su Ho Kim, Senior Vice President bei Hyundai Capital Service, Inc., Seoul, Republik Korea, wohnhaft in Seoul, Republik
Korea; und
|
7.3 |
Herrn Hyung Seok Lee, Chief Financial Officer (CFO) bei Hyundai Capital Service, Inc., Seoul, Republik Korea, wohnhaft in
Seoul, Republik Korea.
|
Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung und für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, längstens
jedoch für sechs Jahre.
Es ist vorgesehen, die vorstehenden Wahlen im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
Herr Hyung Seok Lee verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung. Zusammen mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden
Jochen Klöpper, der über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung verfügt, werden die Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG
erfüllt.
Die vorstehenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen
Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat beschlossenen Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Eine Erläuterung
der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung sowie des Kompetenzprofils des
Aufsichtsrats ist auf den Seiten 74 – 77 des Geschäftsberichts 2021 der Gesellschaft abgedruckt, der über die Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ir.allane-mobility-group.com/hv/ |
zugänglich ist.
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen zum Unternehmen, den Organen
der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für
die Wahlentscheidung maßgeblich sind:
|
|
|
Herr Norbert van den Eijnden gehört bereits dem Aufsichtsrat der Gesellschaft als gerichtlich bestelltes Mitglied an.
|
|
Herr Hyung Seok Lee gehört dem Aufsichtsrat der Hyundai Capital Bank Europe GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland, an, die
mehrheitlich als Aktionär an der Gesellschaft beteiligt ist. Er hat ferner Führungsfunktionen bei der Hyundai Capital Service,
Inc. inne, einem an der Hyundai Capital Bank Europe GmbH wesentlich beteiligten Gesellschafter.
|
|
Herr Su Ho Kim wird künftig dem Aufsichtsrat der Hyundai Capital Bank Europe GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland, angehören,
die mehrheitlich als Aktionär an der Gesellschaft beteiligt ist. Er hat ferner Führungsfunktionen bei der Hyundai Capital
Service, Inc. inne, einem an der Hyundai Capital Bank Europe GmbH wesentlich beteiligten Gesellschafter.
|
Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Personen, die jeweils auch Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sowie eine Übersicht über
die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat bei der Gesellschaft enthalten, sind weiter unten im Anschluss
an die Tagesordnung in den ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 abgedruckt.
|
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts)
Vergütungsbericht 2021
Der Vergütungsbericht für den Vorstand und den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021 wurde gemeinsam durch den Vorstand
und den Aufsichtsrat der Allane SE (im Folgenden auch „Allane“) gemäß § 162 Aktiengesetz erstellt. Der Vergütungsbericht erläutert die Grundzüge der Vergütungssysteme für die Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft und gibt Auskunft über die im Geschäftsjahr 2021 jedem gegenwärtigen
und früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft gewährte und geschuldete Vergütung sowie die
weiteren gesetzlich vorgesehenen Angaben.
I. Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021
Das Vergütungssystem beschreibt die Grundzüge und Bestandteile der Vergütung des Vorstands der Gesellschaft. Es entspricht
den gesetzlichen Vorschriften des Aktiengesetzes und – soweit anwendbar – des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergütungsverordnung.
Das aktuelle System der Vergütung für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft wurde vom Aufsichtsrat in Übereinstimmung
mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen und von der Hauptversammlung am 29.06.2021 mit einer Mehrheit von 95,71 % des
vertretenen Kapitals gebilligt. Es gilt für alle nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 29.06.2021 neu
bestellten oder wiederbestellten Vorstandsmitglieder.
1. Grundlagen des Vergütungssystems für den Vorstand
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist auf die nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft sowie
die Erreichung der Ziele ausgerichtet, die in der Geschäfts- und Risikostrategie der Gesellschaft niedergelegt sind. Das Vergütungssystem
unterstützt die nachhaltige Wachstumsstrategie und Entwicklung des Allane-Konzerns als eine der führenden Plattformen im Fahrzeugleasing
im online-gestützten Direktvertrieb sowie Spezialist im Management und Full-Service-Leasing von Firmenflotten. Dies erfolgt
insbesondere durch die Ausgestaltung der aus der Unternehmensstrategie abgeleiteten Vergütungsparameter sowie die mehrjährige
Ausrichtung des Vergütungssystems. Das Vergütungssystem ist transparent ausgestaltet und berücksichtigt die Unternehmenskultur.
Zugleich vermeidet das Vergütungssystem Anreize, unverhältnismäßige Risiken einzugehen. Mit dem Vergütungssystem verfolgt
der Aufsichtsrat das Ziel, den Vorstandsmitgliedern im Rahmen der rechtlichen Rahmenbedingungen ein marktübliches und zugleich
wettbewerbsfähiges Vergütungspaket anzubieten, um sicherzustellen, dass auch in Zukunft qualifizierte Vorstände an die Gesellschaft
gebunden bzw. neue Vorstände für das Unternehmen gewonnen werden können.
2. Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vorstandsvergütungssystems
Der Aufsichtsrat beschließt als Gesamtgremium das System zur Vergütung des Vorstands. Dabei beachtet der Aufsichtsrat die
aktienrechtlichen Anforderungen, insbesondere gemäß §§ 87, 87a AktG sowie – soweit anwendbar – die Anforderungen des Kreditwesengesetzes
und der Institutsvergütungsverordnung. Eine Delegation von Aufgaben mit Bezug zum Vorstandsvergütungssystem auf einen Ausschuss
des Aufsichtsrats besteht nicht. Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung entsprechend
den Anforderungen des Aktiengesetzes mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung zur Billigung vorgelegt.
Auf Basis des Vergütungssystems, das der Hauptversammlung vorgelegten wurde, legt der Aufsichtsrat die konkrete Zielvergütung
der Vorstandsmitglieder fest. Dabei achtet der Aufsichtsrat, unter Beachtung der Anforderungen des § 87 Abs. 1 AktG sowie
– soweit anwendbar – der regulatorischen Anforderungen gemäß dem Kreditwesengesetz und der Institutsvergütungsverordnung,
auf die Angemessenheit der Vergütung im Hinblick auf die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung,
die wirtschaftliche Lage, den Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens. Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem
nicht, legt der Aufsichtsrat spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem
zur Billigung vor.
Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem für den Vorstand regelmäßig auf seine Angemessenheit und Üblichkeit sowie
die Übereinstimmung mit den anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen, um in diesem Rahmen ein übliches und
wettbewerbsfähiges System sicherzustellen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung berücksichtigt
der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vorstandsvergütung der Gesellschaft im Verhältnis zu anderen, vergleichbaren Unternehmen
(Horizontalvergleich) sowie die Angemessenheit der Vergütung innerhalb des Unternehmens (Vertikalvergleich). Im Rahmen des
Vertikalvergleichs berücksichtigt der Aufsichtsrat sowohl das Verhältnis zu der Vergütung der Führungskräfte der dem Vorstand
unmittelbar nachgelagerten ersten Führungsebene (oberer Führungskreis) als auch im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft der Gesellschaft
in Deutschland und deren Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen, auch in der zeitlichen Entwicklung. Sollte der Aufsichtsrat
im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Vergütungssystems Änderungsbedarf feststellen, fasst er über entsprechende Änderungen
Beschluss. Im Falle wesentlicher Änderungen legt der Aufsichtsrat das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung
vor. Zieht der Aufsichtsrat zur Entwicklung des Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung einen
externen Vergütungsexperten hinzu, achtet er auf dessen Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen. Die Mitglieder des
Aufsichtsrats sind ausschließlich dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Sie dürfen im Rahmen ihrer Aufsichtsratstätigkeit
keine persönlichen Interessen verfolgen oder Geschäftschancen der Gesellschaft für sich oder einen Dritten nutzen. Interessenkonflikte
sind dem Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber unverzüglich offenzulegen. Der Aufsichtsrat berichtet in seinem jährlichen Bericht
an die Hauptversammlung unter anderem über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung. Unterliegt ein Aufsichtsratsmitglied
einem nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt, hat es sein Amt niederzulegen.
3. Grundsätze der Vergütungsfestsetzung im Vergütungssystem
Die fixe Vergütung und die variable Vergütung ergeben zusammen die Gesamtvergütung für ein Vorstandsmitglied. Für sämtliche
Vergütungsbestandteile definiert der Aufsichtsrat Ziel- und Maximalbeträge (Obergrenze).
a) Struktur des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem besteht aus erfolgsunabhängigen (fixen) und erfolgsabhängigen (variablen) Komponenten, die den aktienrechtlichen
und – soweit anwendbar –aufsichtsrechtlichen Vorgaben zur Vergütung, insbesondere gemäß der Institutsvergütungsverordnung,
entsprechen. Die fixe Vergütung besteht aus dem Jahresgrundgehalt sowie Nebenleistungen. Die variablen Vergütungsbestandteile
sind erfolgsbezogen und bestehen aus einer Upfront-Cash-Komponente, einer Upfront-Instrument-Komponente, einer Deferral-Cash-Komponente
sowie einer Deferral-Instrument-Komponente.
aa) Fixe Vergütungsbestandteile
Die fixe Vergütung wird erfolgsunabhängig gewährt und besteht aus dem Jahresgrundgehalt sowie Nebenleistungen.
(1) Grundgehalt
Die Vorstandsmitglieder erhalten ein festes Grundgehalt, das sich an der Funktion und am Verantwortungsbereich des jeweiligen
Vorstandsmitglieds orientiert. Es wird in 12 gleichen monatlichen Raten ausgezahlt.
(2) Nebenleistungen
Neben dem festen Grundgehalt gewährt die Gesellschaft den Vorstandsmitgliedern marktgerechte Nebenleistungen. So stellt die
Gesellschaft den Vorstandsmitgliedern einen Dienstwagen zur Verfügung, der auch für die private Nutzung zugelassen ist. Ferner
werden den Vorstandsmitgliedern marktübliche Versicherungen (D&O-/Rechtsschutz-Versicherung, Gruppenunfallversicherung) gewährt.
Für die D&O-Versicherung besteht ein Selbstbehalt entsprechend den Vorgaben des Aktiengesetzes in Höhe von 10% des Schadens,
begrenzt pro Kalenderjahr auf das Eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung. Darüber hinaus können im Einzelfall Wohnkostenzuschüsse,
Umzugskostenzuschüsse, Schulgeldzuschüsse sowie vergleichbare Nebenleistungen gewährt werden. Dasselbe gilt im Rahmen der
aufsichtsrechtlichen Anforderungen für einzelfallabhängige Sonderzahlungen wie Halteprämien, Anerkennungsprämien oder Transaktionsboni.
bb) Variable Vergütungsbestandteile
Die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder in Form des Bonus ist an operative und strategische Unternehmensziele sowie
individuelle bzw. ressortbezogene Ziele für die Vorstandsmitglieder gekoppelt, die vor Beginn eines Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat
festgelegt werden. Dabei ist die Zielfestlegung auf die Geschäfts- und Risikostrategie des Unternehmens sowie die Mehrjahresplanung
ausgerichtet und zielt auf eine erfolgsorientierte, nachhaltige Unternehmensführung unter Berücksichtigung der eingegangenen
Risiken.
Auf diese Weise tragen die Ziele zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der
Gesellschaft bei und berücksichtigen auch soziale/ökologische Parameter. Im Rahmen der Ziele finden finanzielle und nicht-finanzielle
sowie quantitative und qualitative Leistungskriterien Berücksichtigung. Die vom Aufsichtsrat im Rahmen der Unternehmensziele
festzulegenden Leistungskriterien können zum einen als finanzielle sowie nicht-finanzielle Ziele an strategische Initiativen
des Unternehmens geknüpft (z.B. projektbezogene, produktbezogene, kundenbezogene oder geschäftspartnerbezogene Initiativen)
und zum anderen als quantitative, insbesondere finanzielle, sowie weitere auf den Unternehmenserfolg bezogene finanzielle
oder operative Ziele (z.B. Finanzkennzahlen) ausgestaltet werden. Die individuellen bzw. ressortbezogenen Ziele tragen insbesondere
der Funktion und dem Aufgabenbereich des einzelnen Vorstandsmitglieds Rechnung, wobei sowohl finanzielle und nicht-finanzielle
als auch quantitative und qualitative Parameter (z.B. projektbezogene, kundenbezogene, mitarbeiterbezogene, ressortbezogene
Ziele) Berücksichtigung finden können. Zusammen mit der Festlegung der Ziele legt der Aufsichtsrat jährlich für das bevorstehende
Geschäftsjahr die Höhe des Zielbonus bei 100% Gesamtzielerreichung, die Höhe des für das Geschäftsjahr maximal zu ermittelnden
Bonus-Ausgangsbetrags sowie anspruchsvolle Schwellen-, Ziel- und Maximalwerte für jedes Ziel und für die Gesamtzielerreichung
sowie die Gewichtung der einzelnen Ziele zueinander für jedes Vorstandsmitglied fest. Die Zielwerte werden aus der Planung
des Unternehmens abgeleitet und entsprechen 100% Zielerreichung. Wird ein gesetztes Ziel so verfehlt, dass der Schwellenwert
unterschritten wird, entspricht die Zielerreichung für dieses Ziel 0%. Bei Erreichen des festgelegten Maximalwerts ist der
Zielerreichungsgrad für das Ziel gedeckelt und steigt nicht weiter an. Eine unterjährige Veränderung der festgelegten Ziele
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme ist im Einklang mit den regulatorischen Anforderungen bei einer Änderung der
Geschäfts- und Risikostrategie des Unternehmens denkbar. Unvorhersehbare (insbesondere exogene, nicht beeinflussbare) Sondereinflüsse
bzw. außergewöhnliche Entwicklungen, die im Zeitpunkt der Zielfestlegung nicht oder nicht in dem sich realisierten Umfang
berücksichtigt werden konnten und die zu erheblichen Änderungen der Rahmenbedingungen geführt haben (z.B. Akquisition oder
Veräußerung von Unternehmensteilen, grundlegende Veränderungen der Marktsituation, Naturkatastrophen, Pandemien sowie vergleichbare
Sachverhalte) können im Rahmen eines eng begrenzten, gebundenen Ermessens des Aufsichtsrats bei der Feststellung der Zielerreichung
durch eine Korrektur des Gesamtzielerreichungsgrads um bis zu 20 Prozentpunkte nach oben oder nach unten berücksichtigt werden,
soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die Höhe des Ausgangsbetrags des für ein Geschäftsjahr zu gewährenden
Bonus wird vom Aufsichtsrat anhand der Zielerreichung der Leistungskriterien ermittelt. Dies erfolgt über einen Ist-Ziel-Vergleich
für die quantitativ messbaren finanziellen und nicht-finanziellen Ziele bzw. über eine Beurteilung des Aufsichtsrats nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen in Bezug auf die qualitativen, nicht-finanziellen Ziele. Auf Grundlage der definierten Schwellen-,
Ziel- und Maximalwerte der einzelnen Leistungskriterien sowie der festgelegten Gewichtung der Leistungskriterien untereinander
ermittelt der Aufsichtsrat die Gesamtzielerreichung der Vorstandsmitglieder. Auf dieser Grundlage ermittelt der Aufsichtsrat
den Ausgangsbetrag des Bonus für ein Geschäftsjahr durch Multiplikation des Gesamtzielerreichungsgrads mit dem Zielbonus des
einzelnen Vorstandsmitglieds. Der für ein Geschäftsjahr ermittelte Ausgangsbetrag des Bonus wird unter weiteren Voraussetzungen
in Form der nachfolgenden variablen Vergütungskomponenten gewährt, wobei der Aufsichtsrat auf Grundlage der bankaufsichtsrechtlichen
Anforderungen über die Ausgestaltung der Komponenten im Detail (namentlich hinsichtlich der Dauer der Deferral-Zeiträume und
der Haltefristen) und die Gewichtung der Komponenten entscheidet. Gegenwärtig sind die variablen Vergütungskomponenten wie
folgt gewichtet:
|
Upfront-Cash-Komponente (30% Gewichtung)
|
|
Upfront-Instrument-Komponente (30% Gewichtung)
|
|
Deferral-Cash-Komponente (20% Gewichtung)
|
|
Deferral-Instrument-Komponente (20% Gewichtung)
|
Die Systematik verdeutlicht das nachfolgende Schaubild:
Die Gewährung bzw. Auszahlung einer variablen Vergütung setzt stets voraus, dass die anwendbaren diesbezüglichen regulatorischen
Anforderungen, insbesondere mit Blick auf die Risikotragfähigkeit und die Ertragslage sowie die Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung
der Gesellschaft erfüllt sind. Im Falle aufsichtsrechtlich gebotener Änderungen der Vergütungsregelungen der Vorstandsmitglieder
ist der Aufsichtsrat berechtigt, diese in den Vergütungsvereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern umzusetzen.
(1) Upfront-Cash-Komponente
Der als Upfront-Cash-Komponente zu gewährende Teil der variablen Vergütung wird entsprechend den aufsichtsrechtlichen Anforderungen
im Anschluss an die Feststellungen des Aufsichtsrats zur Ermittlung des Ausgangsbetrags des Bonus mit dem nächsten bzw. übernächsten
Gehaltslauf an das Vorstandsmitglied in bar ausgezahlt. Eine vorzeitige Auszahlung der Upfront-Cash-Komponente erfolgt auch
bei Ausscheiden des Vorstandsmitglieds nicht.
(2) Upfront-Instrument-Komponente
Der als Upfront-Instrument-Komponente ermittelte Betrag der variablen Vergütung wird im Anschluss an die Feststellungen des
Aufsichtsrats zur Ermittlung des Ausgangsbetrags des Bonus entsprechend den aufsichtsrechtlichen Anforderungen in Upfront-Instrumente
umgewandelt und dem Vorstandsmitglied in Form von Upfront-Instrumenten gewährt. Die Umwandlung erfolgt mit einem vom Aufsichtsrat
festgelegten Nennwert, gegenwärtig dem Nennwert von EUR 1,00 (brutto) pro Upfront-Instrument. Die Upfront-Instrumente unterliegen
einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Haltefrist, gegenwärtig einer Haltefrist von einem Jahr. Die Haltefrist beginnt mit
Ablauf des 31. Dezember des Geschäftsjahres, welches der Gewährung der Upfront-Instrumente vorangeht („Ausgangsstichtag“).
Eine Verzinsung der Upfront-Instrumente während der Haltefrist erfolgt nicht. Die Upfront-Instrumente können vererblich ausgestaltet
werden. Eine Auszahlung der Upfront-Instrumente vor Ablauf der Haltefrist erfolgt nicht. Das gilt auch bei Ausscheiden des
Vorstandsmitglieds. Jeweils nach Ablauf der Haltefrist ermittelt der Aufsichtsrat auf der Grundlage bestimmter, von ihm vorab
festgelegter Parameter und unter Berücksichtigung der regulatorischen Anforderungen die nachhaltige Wertentwicklung der Gesellschaft
während der festgelegten Haltefrist. Ergibt sich eine Wertsteigerung, führt dies zu einer Steigerung des aus den Upfront-Instrumenten
folgenden Auszahlungsbetrags. Ein Wertrückgang führt demgegenüber zu einer Verringerung des Auszahlungsbetrags. Der auf diese
Weise ermittelte Auszahlungsbetrag wird nach den entsprechenden Feststellungen im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Anforderungen
und der entsprechenden Festsetzungen des Aufsichtsrats in bar an das Vorstandsmitglied ausgezahlt.
(3) Deferral-Cash-Komponente
Die Deferral-Cash-Komponente unterliegt einem vom Aufsichtsrat festzulegenden Zurückbehaltungszeitraum, der den aufsichtsrechtlichen
Anforderungen entspricht (gegenwärtig mindestens vier Jahre). Dabei wird der als Deferral-Cash-Komponente ermittelte Betrag
entsprechend den aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu Beginn des Zurückbehaltungszeitraums einem für das Vorstandsmitglied
geführten virtuellen Konto als Rechenposten gutgeschrieben, ohne dass bereits durch die Gutschrift eine Anwartschaft oder
ein Anspruch auf den entsprechenden Betrag entstünde. Vor Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums besteht vielmehr lediglich
ein Anspruch auf fehlerfreie Ermittlung des noch nicht zu einer Anwartschaft oder einem Anspruch erwachsenen Teils der variablen
Vergütung. Eine Verzinsung der Deferral-Cash-Komponente während des Zurückbehaltungszeitraums erfolgt nicht. Die Deferral-Cash-Komponente
kann vererblich ausgestaltet werden. Während des Zurückbehaltungszeitraums entscheidet der Aufsichtsrat nach Ablauf eines
jeden auf die Gutschrift folgenden Geschäftsjahres entsprechend den regulatorischen Anforderungen über die Gewährung eines
ratierlichen Anteils (gegenwärtig eines Viertels) des als Deferral-Cash-Komponente gutgeschriebenen Betrags. Ob der so ermittelte
Teil der Deferral-Cash-Komponente zur Auszahlung gelangt, richtet sich nach den vom Aufsichtsrat festzulegenden Backtesting-,
Malus- und Clawback-Regelungen gemäß Ziffer (5). Eine Auszahlung der Deferral-Cash-Komponente erfolgt im Rahmen der aufsichtsrechtlichen
Anforderungen und der entsprechenden Festsetzungen des Aufsichtsrats in bar mit der nächsten Gehaltsabrechnung nach Ermittlung
des auszuzahlenden Teils der Deferral-Cash-Komponente. Eine Auszahlung der Deferral-Cash-Komponente vor Ablauf des jeweiligen
Zurückbehaltungszeitraums ist ausgeschlossen. Das gilt auch im Fall der Beendigung des Dienstvertrags.
(4) Deferral-Instrument-Komponente
Die Deferral-Instrument-Komponente unterliegt einem vom Aufsichtsrat festzulegenden Zurückbehaltungszeitraum, der den aufsichtsrechtlichen
Anforderungen entspricht (gegenwärtig mindestens vier Jahre). Zu Beginn des Zurückbehaltungszeitraums wird der als Deferral-Instrument-Komponente
ermittelte Betrag entsprechend den aufsichtsrechtlichen Anforderungen einem für das Vorstandsmitglied geführten virtuellen
Konto als Rechenposten in Form von Deferral-Instrumenten mit einem vom Aufsichtsrat festgelegten Nennwert, gegenwärtig einem
Nennwert von EUR 1,00 (brutto) je Deferral-Instrument gutgeschrieben, ohne dass bereits durch die Gutschrift der Deferral-Instrumente
eine Anwartschaft oder ein Anspruch des Vorstandsmitglieds auf den entsprechenden Betrag oder die Deferral-Instruments entstünde.
Vor Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermittlung des noch nicht zu einer
Anwartschaft oder einem Anspruch erwachsenen Teils der Deferral-Instrument-Komponente. Als Deferral-Instrumente zurückbehaltene
Beträge werden bis zur Entscheidung über ihre Gewährung nicht verzinst. Deferral-Instrumente können vererblich ausgestaltet
werden. Während des Zurückbehaltungszeitraums entscheidet der Aufsichtsrat zu Beginn eines jeden auf die Gutschrift folgenden
Geschäftsjahres unter Anwendung der vom Aufsichtsrat festzulegenden Backtesting-, Malus- und Clawback-Regelungen gemäß Ziffer
(5) über die Gewährung eines ratierlichen Anteils (gegenwärtig eines Viertels) der gutgeschriebenen Deferral-Instrumente.
Die danach zu gewährenden Deferral-Instrumente unterliegen einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Haltefrist, gegenwärtig einer
Haltefrist von einem Jahr. Insofern gelten die für die Upfront-Instrumente maßgeblichen Regelungen zur Haltefrist, zur Ermittlung
der Wertentwicklung und zur Ermittlung des Auszahlungsbetrags entsprechend mit der Maßgabe, dass Ausgangsstichtag jeweils
der Ablauf des 31. Dezember des Geschäftsjahres ist, welches der Gutschrift der Deferral-Instrumente auf dem für das Vorstandsmitglied
geführten virtuellen Konto vorangeht. Auf dieser Grundlage bestimmt sich – abhängig von der Wertentwicklung der Gesellschaft
während der Haltefrist – der nach Ablauf der Haltefrist auf die Deferral-Instrumente an das Vorstandsmitglied auszuzahlende
Betrag. Die Auszahlung erfolgt nach den entsprechenden Feststellungen nach Ablauf der Haltefrist im Rahmen der aufsichtsrechtlichen
Anforderungen und der entsprechenden Festsetzungen des Aufsichtsrats in bar. Eine Gewährung oder Auszahlung der Deferral-Instrumente
vor Ablauf des jeweiligen Zurückbehaltungszeitraums erfolgt nicht. Das gilt auch im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses.
(5) Backtesting, Malus und Clawback
Vor der Entscheidung über die Gewährung einer Tranche der Deferral-Cash-Komponente oder der Deferral-Instrument-Komponente
erfolgt nach den aufsichtsrechtlichen Vorgaben der Institutsvergütungsverordnung gemäß näheren Festlegungen des Aufsichtsrats
eine erneute Überprüfung der Zielerreichungsgrade, welche dem jeweiligen Vergütungsbestandteil zugrunde liegen (Backtesting).
Weicht das Ergebnis der Rückschauprüfung negativ von den ursprünglich der variablen Vergütung zugrunde gelegten Zielerreichungsgraden
ab, ist die jeweilige Deferral-Cash-Komponente bzw. Deferral-Instrument-Komponente nach näherer Festlegung des Aufsichtsrats
auf Grundlage des korrigierten Zielerreichungsgrads anzupassen. Eine Erhöhung der variablen Vergütung im Rahmen des Backtesting
ist ausgeschlossen. Darüber hinaus können insbesondere Pflichtverstöße eines Vorstandsmitglieds gegen gesetzliche, aufsichtsrechtliche
oder vertragliche Pflichten nach näherer Festlegung des Aufsichtsrats gemäß den aufsichtsrechtlichen Anforderungen dazu führen,
dass es zu einer Kürzung oder Streichung noch nicht ausgezahlter variabler Vergütungsbestandteile kommt (Malus-Regelung).
Über den Umfang einer Reduzierung oder Streichung entscheidet der Aufsichtsrat dabei pflichtgemäß nach den Umständen des Einzelfalls.
Insbesondere schwerwiegende Pflichtverletzungen können nach den aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu einer vollständigen
Reduzierung der für das entsprechende Geschäftsjahr zu gewährenden variablen Vergütung führen. Insbesondere im Fall einer
schwerwiegenden Pflichtverletzung können die Vorstandsmitglieder zudem zur Rückzahlung bereits ausgezahlter variabler Vergütungsbestandteile
für das entsprechende Geschäftsjahr verpflichtet sein (Clawback-Regelung). Das gilt nach näherer Festlegung des Aufsichtsrats
entsprechend den aufsichtsrechtlichen Anforderungen namentlich in Fällen, in denen es zu erheblichen Verlusten oder einer
wesentlichen regulatorischen Sanktion zum Nachteil der Gesellschaft gekommen ist. Der Clawback-Zeitraum beginnt nach näherer
Festlegung des Aufsichtsrats entsprechend den aufsichtsrechtlichen Anforderungen mit der Auszahlung des nicht zurückbehaltenen
Anteils der variablen Vergütung (Upfront-Cash-Komponente) für das Geschäftsjahr, in dem der Clawback-Fall stattgefunden hat
und endet zwei Jahre nach Ablauf der Zurückbehaltungsfrist des für dieses Geschäftsjahr zuletzt zu gewährenden Bestandteils
der Deferral-Cash-Komponente.
cc) Maximalvergütung
Die Vergütung des Vorstands ist unter Berücksichtigung sämtlicher Vergütungsbestandteile gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
AktG begrenzt (Maximalvergütung). Die Maximalvergütung begrenzt die Summe aller Vergütungszahlungen, die für ein Geschäftsjahr
an das Vorstandsmitglied geleistet werden und beinhaltet alle Vergütungskomponenten einschließlich Festvergütung, sämtlicher
variabler Vergütungskomponenten sowie Nebenleistungen und Prämien jeder Art. Die Maximalvergütung für Vorstandsmitglieder
beträgt EUR 1.200.000,00 (brutto). Diese Regelung zur Maximalvergütung gilt für alle Vorstandsmitglieder, welche nach der
ordentlichen Hauptversammlung am 29.06.2021 neu bestellt oder wiederbestellt wurden. Bei Überschreiten des Maximalbetrags
wird die Auszahlung der variablen Vergütung entsprechend gekürzt. Für die laufenden Dienstverträge gelten die dort vereinbarten
Regelungen zur Obergrenze der Vergütung. Darüber hinaus ist die Vergütung des Vorstands auch hinsichtlich der variablen Vergütungskomponenten
der Höhe nach begrenzt. Diese Begrenzung erfolgt zum einen über die vom Aufsichtsrat festzulegenden maximalen Zielerreichungsgrade
der Vorstandsmitglieder, die für die Ermittlung der variablen Vergütung maßgeblich sind. Zum anderen darf die jährliche variable
Vergütung der Vorstandsmitglieder nach den aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß § 25a Abs. 5 KWG die jährliche fixe Vergütung
nicht überschreiten, wenn nicht die Hauptversammlung die Billigung einer höheren variablen Vergütung, die 200 Prozent der
fixen Vergütung nicht überschreiten darf, beschließt. Von dieser Möglichkeit hat die Hauptversammlung Gebrauch gemacht und
eine höhere variable Vergütung von bis zu 200 Prozent des fixen Vergütungsanteils für die Vorstandsmitglieder gebilligt, die
zeitlich unbefristet gilt.
dd) Weitere vergütungsbezogene Regelungen im Anstellungsvertrag
(1) Laufzeiten der Vorstandsdienstverträge, Dienstunfähigkeit, Tod
Die Vorstandsanstellungsverträge werden jeweils für die Dauer der Bestellperiode geschlossen. Der Aufsichtsrat beachtet bei
der Bestellung von Vorstandsmitgliedern die Vorgaben des § 84 AktG, insbesondere die Höchstdauer der Bestellung von fünf Jahren.
Bei Erstbestellungen soll die Laufzeit drei Jahre nicht überschreiten. Eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ist im Einklang
mit dem Aktiengesetz in den Anstellungsverträgen nicht vorgesehen; das Recht zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags
aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Falle eines wirksamen Widerrufs der Bestellung zum Vorstandsmitglied gemäß § 84 Abs.
4 AktG, der Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied oder einer anderweitigen Beendigung des Amtes des Vorstandsmitglieds,
endet der Vorstandsanstellungsvertrag mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats, spätestens aber
mit dem regulären Ende des Vertrags. Eine etwaige frühere Beendigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) dieses
Vertrags bleibt unberührt. Die Vorstandsdienstverträge enden zudem im Falle des Eintritts einer dauernden Arbeitsunfähigkeit
automatisch sechs Monate nach Feststellung der dauernden Arbeitsunfähigkeit, soweit der Vertrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt
wegen Zeitablauf oder Kündigung endet. Im Falle einer vorübergehenden, nicht dauerhaften Arbeitsunfähigkeit wird das feste
Jahresgrundgehalt für die Dauer von bis zu sechs Monaten, längstens aber bis zur Beendigung des Vertrags, an das Vorstandsmitglied
fortgezahlt. Krankengeld und ähnliche Leistungen, die das Vorstandsmitglied aufgrund eines Versicherungsverhältnisses beanspruchen
kann, sind auf die Entgeltfortzahlung anzurechnen. Verstirbt ein Vorstandsmitglied während der Dauer seines Dienstvertrags,
hat sein Ehepartner und im Fall dessen Todes seine Kinder (soweit diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
sich noch in der Ausbildung befinden) als Gesamtgläubiger Anspruch auf die Fortzahlung des monatlichen Grundgehalts für den
Sterbemonat und die folgenden drei Monate, jedoch nicht länger als bis zur Beendigung des Vertrags durch Zeitablauf. Darüber
hinaus wird in diesem Fall an die Hinterbliebenen pro rata temporis ein Teil der Jahrestantieme für das Geschäftsjahr gewährt,
in dem der Tod eingetreten ist. Deren Höhe wird unter Berücksichtigung der in den vorangegangenen drei Jahren an das Vorstandsmitglied
gewährten Gesamttantiemen ermittelt. Daneben besteht kein Anspruch auf den „regulären“ Bonus für das Geschäftsjahr, in dem
der Tod eingetreten ist.
(2) Leistungen bei Beendigung der Vorstandstätigkeit
Im Falle eines wirksamen Widerrufs der Bestellung zum Vorstandsmitglied gemäß § 84 Abs. 4 AktG, der Amtsniederlegung durch
das Vorstandsmitglied oder einer anderweitigen Beendigung des Amtes des Vorstandsmitglieds ist die Gesellschaft berechtigt,
das Vorstandsmitglied für die verbleibende Vertragsdauer unter Anrechnung auf bestehende, noch nicht genutzte Urlaubsansprüche
freizustellen. Im Falle der Freistellung hat das Vorstandsmitglied für die Dauer der Freistellung einen Anspruch auf anteilige
Zahlung des Grundgehalts. Jegliche Ansprüche auf variable Vergütung sind für den Zeitraum einer Freistellung ausgeschlossen.
Liegt ein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vorstandsmitglieds vor, bezieht sich die Berechtigung der Gesellschaft,
Vergütungsbestandteile in angemessenem Umfang zu kürzen oder zu streichen (Malus), auch auf die im Zurückbehaltungszeitraum
befindlichen Teile der Deferral-Cash-Komponente und der Deferral-Instrument-Komponente. Im Fall einer wirksamen außerordentlichen
Kündigung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund verfallen sämtliche im Zurückbehaltungszeitraum befindlichen Bestandteile
der Deferral-Cash-Komponente und der Deferral-Instrument-Komponente.
(3) Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Mit den Vorstandsmitgliedern können nachvertragliche Wettbewerbsverbote für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Ende des Dienstvertrags
vereinbart werden. Sofern diese zur Anwendung kommen, erhalten die Vorstände für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
– vorbehaltlich definierter Anrechnungsmechanismen hinsichtlich anderweitiger Einkünfte – eine monatliche Karenzentschädigung
in Höhe des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen monatlichen Grundgehalts des Vorstandsmitglieds.
Etwaige anderweitige Vergütung, die das Vorstandsmitglied während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch
Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt oder zu erzielen böswillig unterlässt, wird auf die Entschädigung angerechnet, sofern
die anderweitige Vergütung zusammen mit der Entschädigung die Höhe des zuletzt bezogenen Brutto-Jahres-Grundgehalts übersteigt.
Die Gesellschaft hat das Recht, bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit
der Wirkung zu verzichten, dass es mit sofortiger Wirkung endet und nach Ablauf von sechs Monaten keine Karenzentschädigung
mehr zu zahlen ist. Das Wettbewerbsverbot tritt nicht in Kraft, wenn das Vorstandsmitglied aus dem Dienstverhältnis ausscheidet
und in den Ruhestand eintritt oder spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem er das gesetzliche Rentenalter erreicht.
(4) Change of control
Ein Anspruch der Vorstandsmitglieder auf Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) besteht nicht.
(5) Vergütung für die Übernahme von Organfunktionen und sonstigen Positionen bei verbundenen Unternehmen
Mit den Bezügen aus dem Anstellungsvertrag ist die gesamte Tätigkeit der Vorstandsmitglieder in Form von Aufsichtsrats-, Geschäftsführungsmandaten
und vergleichbaren Positionen in Unternehmen der Allane-Gruppe, der Santander-Gruppe und/oder der Hyundai Motor Group, abgegolten.
Etwaige Vergütungen, die das Vorstandsmitglied aufgrund der Übernahme dieser Ämter und Mandate gleichwohl erhalten sollte,
sind an die Gesellschaft abzuführen bzw. können auf die Vorstandsvergütung angerechnet werden.
(6) Anordnungsbefugnis der Aufsichtsbehörde
Gemäß § 45 KWG ist die zuständige Finanzaufsichtsbehörde berechtigt, unter näher definierten Voraussetzungen Anordnungen in
Bezug auf die Vergütungssysteme von Instituten zu treffen. Nach § 45 Abs. 2 Nr. 10 KWG kann unter bestimmten Voraussetzungen
angeordnet werden, dass die Gesellschaft den Jahresgesamtbetrag, den sie für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter
sowie Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt
oder vollständig streicht. Gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 11 KWG kann die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile in bestimmten
Fällen ferner untersagt oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt werden. Nach oder zusammen mit einer
Untersagung der Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 11 KWG kann bei Vorliegen weiterer
Umstände außerdem nach § 45 Abs. 7 KWG angeordnet werden, dass die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile
ganz oder teilweise erlöschen. Sollte seitens der zuständigen Finanzaufsichtsbehörde eine Anordnung in Bezug auf die Vergütungssysteme
der Gesellschaft nach § 45 KWG oder einer anderen gesetzlichen Regelung ergehen, kann das Vorstandsmitglied aus dem Anstellungsvertrag
keine Rechte herleiten, die der aufsichtsbehördlichen Anordnung entgegenstehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, aufsichtsbehördliche
Anordnungen im Verhältnis zum Vorstandsmitglied einseitig umzusetzen.
(7) Hedging-Verbot
Den Vorstandsmitgliedern ist es vertraglich untersagt, persönlichen Hedging- oder andere Absicherungsstrategien oder sonstige
Gegenmaßnahmen zu treffen, um die Risikoorientierung der variablen Vergütung einzuschränken oder aufzuheben (Hedging-Verbot).
ee) Vorübergehende Abweichung vom Vorstandsvergütungssystem
Der Aufsichtsrat kann in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG ausnahmsweise und temporär
vom Vergütungssystem abweichen, wenn außergewöhnliche Umstände eine Abweichung im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft notwendig machen (z.B. auch zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher oder aufsichtsbehördlicher Anforderungen).
Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind insbesondere die Vergütungsstruktur, die Leistungskriterien
und Bonuskurven der variablen Vergütung sowie die Metriken zur Feststellung der Zielerreichung in der variablen Vergütung
und die Gewährung weiterer Nebenleistungen oder Prämien. Dafür bedarf es eines Aufsichtsratsbeschlusses, der die Notwendigkeit
einer Abweichung transparent und begründet feststellt. Die von der Abweichung konkret betroffenen Bestandteile des Vergütungssystems
und die Notwendigkeit der Abweichung werden den Aktionären im jeweiligen Vergütungsbericht erläutert.
b) Zusammensetzung der Zielgesamtvergütung
Die Zielgesamtvergütung setzt sich aus der Summe der fixen und der variablen Vergütungskomponenten zusammen, wobei für die
variablen Vergütungsbestandteile eine Zielerreichung von 100 % zugrunde gelegt wird. Im Rahmen der Zielgesamtvergütung kommen
den einzelnen Vergütungsbestandteilen die nachfolgenden relativen Anteile:
4. Anwendung des Vergütungssystems des Vorstands im Geschäftsjahr 2021
a) Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
Die nachfolgenden Tabellen stellen die gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 AktG
der amtierenden und früheren Mitglieder des Vorstands dar. Dies erfordert die Angabe aller festen und variablen Vergütungsbestandteile
sowie deren jeweiliger relativer Anteile an der Gesamtvergütung. Maßgeblich sind dabei alle Beträge, die dem Vorstandsmitglied
im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind („gewährte Vergütung“) sowie alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen
Vergütungen („geschuldete Vergütung“). Aufzuführen sind nach § 162 Abs. 2 AktG auch Leistungen, die einem Vorstandsmitglied
von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt worden sind
sowie Leistungen, die einem Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind,
einschließlich während des letzten Geschäftsjahres vereinbarter Änderungen dieser Zusagen. Ferner sind die Leistungen anzugeben,
die einem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert
und dem von der Gesellschaft während des letzten Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, einschließlich
während des letzten Geschäftsjahres vereinbarter Änderungen dieser Zusagen. Darüber hinaus bedarf es der Angabe derjenigen
Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des letzten Geschäftsjahres beendet hat, in
diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des letzten Geschäftsjahres gewährt worden sind.
Nach diesen Maßstäben werden im Folgenden neben dem Grundgehalt und den Nebenleistungen auch die im Berichtsjahr ausgezahlte
variable Vergütung aus Vorjahren sowie im Berichtsjahr ausgezahlte Abfindungen ausgeschiedener Vorstandsmitglieder dargestellt.
Hinsichtlich der variablen Vergütung werden die Bestandteile aufgeführt, die im Geschäftsjahr tatsächlich ausgezahlt wurden.
Dies gilt unabhängig davon, ob sie eine ein- oder mehrjährige Bemessungsgrundlage aufweisen. Demgemäß sind Bestandteile der
variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2021, deren Auszahlung erst ab 2022 erfolgen wird, in diesen Tabellen nicht angegeben.
Diese sind Gegenstand der Vergütungsberichterstattung gemäß § 162 AktG späterer Geschäftsjahre.
Frühere
Vorstandsmitglieder
|
Michael Martin Ruhl
(bis 30.06.2021)
|
Björn Waldow
(bis 30.09.2021)
|
|
Vergütung 2021 in €
|
Vergütung 2020 in €
|
Vergütung 2021 in €
|
Vergütung 2020 in €
|
Grundgehalt |
200.000 (31,7%)
|
400.000 (31,4%)
|
314.589 (47,8%)
|
400.000 (34,4%)
|
Steuerpflichtige geldwerte Vorteile und sonstige Nebenleistungen |
6.812 (1%)
|
20.811 (1,6%)
|
14.589 (2,2%)
|
20.884 (1,8%)
|
Feste Vergütung (gesamt)
|
206.812 (32,7%)
|
420.811 (33%)
|
329.178 (50%)
|
420.884 (36,2%)
|
Transaktionsbonus |
0 (0%)
|
750.000 (58,8%)
|
0 (0%)
|
400.000 (34,4%)
|
Tantieme |
224.567 (35,6%)
|
104.324 (8,2%)
|
262.554 (39,9%)
|
340.530 (29,4%)
|
Variable Vergütung (gesamt)
|
224.567 (35,6%)
|
854.324 (67%)
|
262.554 (39,9%)
|
740.530 (63,8%)
|
Abfindung |
200.000 (31,7%)
|
0 (0%)
|
66.667 (10,1%)
|
0 (0%)
|
Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG |
631.379 (100%)
|
1.275.135 (100%)
|
658.399 (100%)
|
1.161.414 (100%)
|
Teile der variablen Vergütung, die in den Jahren 2020 und 2021 ausgezahlt wurden, beruhten noch auf dem Vergütungssystem,
das in den Geschäftsjahren vor 2020 Anwendung gefunden hat. Nach diesem Vergütungssystem setzte sich die Gesamtvergütung des
Vorstands ebenfalls aus einer fixen Grundvergütung und einer variablen Gehaltskomponente (Tantieme) zusammen. Die Tantieme
wurde vom Aufsichtsrat jeweils für ein abgelaufenes Geschäftsjahr auf Basis des erreichten EBT in Euro gemäß IFRS Konzernjahresabschluss
ermittelt und festgesetzt. Der Anspruch auf Tantieme entstand durch Feststellung des testierten Jahresabschlusses für das
Geschäftsjahr. Darüber hinaus war die variable Vergütung an bestimmte Performancebedingungen für die einzelnen Mitglieder
des Vorstands geknüpft. Unmittelbar ausbezahlt wurde ein Drittel des Anspruchs auf Tantieme. Die verbleibenden zwei Drittel
wurden zurückgestellt und unter bestimmten Performancebedingungen zu je einem Drittel in den beiden Folgejahren zur Auszahlung
gestellt. Abhängig vom Erreichen der Performancebedingungen konnte sich der Auszahlungsbetrag reduzieren (bis auf null) oder
erhöhen (bis auf 125 % des jeweiligen Drittels). Daneben erhielten die Mitglieder des Vorstands Nebenleistungen wie Dienstwagen,
Tankkarte, Mobiltelefon und Beiträge zur Unfallversicherung. Des Weiteren wurde für die Mitglieder des Vorstands eine D&O-Versicherung
abgeschlossen. Versorgungszusagen bestanden für die Mitglieder des Vorstands keine.
Die dargestellte variable Vergütung für das Jahr 2020 enthält darüber hinaus einen Transaktionsbonus, der im Rahmen des Verkaufs
der Gesellschaft an die Hyundai Capital Bank Europe GmbH (HCBE) an die zu diesem Zeitpunkt amtierenden Vorstandsmitglieder
ausgezahlt wurde. Konkret erhielt Herr Ruhl einen Betrag in Höhe von 750.000,00 Euro und Herr Waldow einen Betrag in Höhe
von 400.000,00 Euro. Dieser wurde im Jahr 2019 zugesagt. Die letzten Eintrittsvoraussetzungen sind mit Closing der Transaktion
in 2020 eingetreten, dementsprechend wurden die Bonuszahlungen in 07/2020 ausgeführt und sind betragsmäßig in der erfolgsabhängigen
Vergütung enthalten.
b) Ziele und Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2021
Die Ziele sowie die Zielerreichungen der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 sind nachstehend dargestellt.
Die Ziele der Vorstandsmitglieder setzen sich aus Unternehmenszielen einerseits sowie aus Ressortzielen und individuellen
Zielen andererseits zusammen. Im Rahmen der Unternehmensziele, deren Gewichtung innerhalb der Gesamtziele 60 % beträgt, finden
sowohl strategische Ziele als auch Profitabilitäts-, Effizienz- und Volumen-Ziele Anwendung. Im Rahmen der Ressort- und individuellen
Ziele, die mit einem Anteil von 40% innerhalb der Gesamtziele gewichtet sind, sind Ziele maßgeblich, die aus den Unternehmenszielen
abgeleitet und für den jeweiligen Verantwortungsbereich des einzelnen Vorstandsmitglieds auf die Strategie und Geschäftsentwicklung
der Gesellschaft ausgerichtet sind.
Die Zielerreichung der einzelnen Vorstandsmitglieder stellt sich im Berichtszeitraum wie folgt dar:
Vorstandsmitglied
|
Unternehmensziele
|
Ressort- / Individuelle Ziele
|
Gesamtzielerreichung
|
Donglim Shin |
90 % |
78 % |
85,2 % |
Álvaro Hernández |
90 % |
100 % |
94 % |
Für die Vorstandsmitglieder Ruhl und Waldow wurde für das Geschäftsjahr 2021 keine variable Vergütung gewährt und keine Zielerreichung
festgestellt.
c) Aufhebungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern
Die Gesellschaft hat mit Herrn Michael Martin Ruhl am 01. April 2021 eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen. Nach dieser
endete die Bestellung zum Vorstandsmitglied sowie der Anstellungsvertrag zum 30.06.2021. Das ursprünglich vereinbarte Ende
des Anstellungsvertrags zum 31.12.2021 wurde damit einvernehmlich vorverlegt. Im Gegenzug erhielt Herr Ruhl eine Abfindungszahlung
in Höhe von 200.000,00 Euro im Hinblick auf die vorzeitige Beendigung der Bestellung und die Aufhebung des Anstellungsvertrags.
Diese wurde mit dem Gehaltslauf für die Vorstandsmitglieder im Juni 2021 ausgezahlt.
Ferner hat die Gesellschaft mit Herrn Björn Waldow am 30.08.2021 eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen. Auf dieser Grundlage
wurde der Anstellungsvertrag mit Herrn Waldow gegen die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 66.666,66 Euro mit Wirkung zum
30.09.2021 vorzeitig beendet. Diese Abfindung wurde zum 30.09.2021 fällig und mit dem darauffolgenden Gehaltslauf der Vorstandsmitglieder
ausgezahlt.
d) Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung
Die Gesellschaft hat die festgesetzte Maximalvergütung bei den einzelnen Vorstandsmitgliedern eingehalten.
e) Möglichkeit einer Rückforderung variabler Vergütung
Im Geschäftsjahr 2021 ist kein Tatbestand eingetreten, der eine Rückforderung bereits ausgezahlter variabler Vergütung begründet
hätte. Der Aufsichtsrat hat demgemäß von der Möglichkeit zur Rückforderung bereits ausgezahlter variabler Vergütung im Geschäftsjahr
2021 keinen Gebraucht gemacht.
f) Abweichungen vom Vergütungssystem
Eine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem nach Maßgabe des § 87a Abs. 2 S. 2 AktG ist nicht erfolgt.
II. Die Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021
Die Bestätigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde gemäß § 113 Abs. 3 S. 1 und 2 AktG von der Hauptversammlung
am 29.06.2021 mit einer Mehrheit von 95,71 % des vertretenen Kapitals beschlossen.
1. Grundlagen des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
Die derzeit geltende Regelung zur Vergütung des Aufsichtsrats der Allane ergibt sich aus § 15 der Satzung. § 15 der Satzung
der Allane lautet wie folgt:
§ 15 Vergütung
1. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste
Vergütung, die für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 50.000,00 und für die weiteren Mitglieder jeweils EUR 40.000,00
beträgt. Besteht das Amt als Mitglied und/oder Vorsitzender des Aufsichtsrats nicht während eines vollen Geschäftsjahres oder
ist ein Geschäftsjahr kürzer als ein Kalenderjahr, wird die vorstehende Vergütung zeitanteilig entsprechend der Dauer der
Aufsichtsratszugehörigkeit bzw. des Amts als Vorsitzender gewährt. Die Vergütung ist jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres
zur Zahlung fällig. Die Vergütung des ersten Aufsichtsrats wird gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 AktG durch die Hauptversammlung
beschlossen.
2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten ferner Ersatz ihrer Auslagen. Ihnen wird darüber hinaus die auf ihre Vergütung
und ihre Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer erstattet.
3. Die Gesellschaft hat zu marktüblichen und angemessenen Konditionen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung)
zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder abzuschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt;
soweit gesetzlich zulässig, ist dabei kein Selbstbehalt vorzusehen.
Diesen Regelungen liegt das folgende Vergütungssystem im Sinne von §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG zugrunde:
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist entsprechend der überwiegenden Marktpraxis bei börsennotierten Gesellschaften
in Deutschland als reine Festvergütung ohne variable Bestandteile ausgestaltet. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung,
dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu
stärken und der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung
zu tragen. Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung stellen sicher, dass die Gesellschaft in der Lage ist, qualifizierte
Kandidaten für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft zu gewinnen; hierdurch trägt die Aufsichtsratsvergütung
nachhaltig zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei. Das System für die
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, von Vorstand und Aufsichtsrat daraufhin
überprüft, ob Höhe und Ausgestaltung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrats
sowie der Lage der Gesellschaft stehen. Sie ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat in ihrer bisherigen Ausgestaltung
weiterhin angemessen. Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer waren und sind nicht in die Ausgestaltung
des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats einbezogen worden, da die Aufsichtsratsvergütung für eine Tätigkeit
gewährt wird, die sich aufgrund ihrer Beratungs- und Überwachungsfunktion grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer unterscheidet.
Etwaigen Interessenkonflikten bei der Prüfung des Vergütungssystems wirkt die gesetzliche Kompetenzordnung entgegen, da die
Entscheidungsbefugnis über die Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser ein Beschlussvorschlag
sowohl von Vorstand als auch Aufsichtsrat unterbreitet wird. Somit ist ein System der gegenseitigen Kontrolle bereits in den
gesetzlichen Regelungen verankert.
Ergänzend wird mitgeteilt, dass die mit dem gegenwärtigen Hauptaktionär der Gesellschaft verbundenen Mitglieder des Aufsichtsrats
der Gesellschaft – dies sind Herr Jochen Klöpper, Herr Thomas Hanswillemenke, Herr Chi Whan Yoon und Frau Hyunjoo Kim – gegenüber
der Gesellschaft mit Wirkung ab Beginn der mit der Wahl durch die Hauptversammlung vom 10. Dezember 2020 beginnenden Amtszeit
bis auf Weiteres jeweils auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat verzichtet haben, soweit sie über die Erstattung
von Auslagen und Umsatzsteuer sowie D&O-Versicherungsschutz hinausgeht.
2. Anwendung des Vergütungssystems des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021
Nach diesen Maßstäben ist die gewährte und geschuldete Vergütung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder im Berichtszeitraum
wie folgt bemessen:
Zum 31.12.2021 amtierende
Aufsichtsratsmitglieder
|
Thomas Hanswillemenke
(seit 05.08.2020)
|
Hyunjoo Kim
(seit 26.01.2021)
|
|
Vergütung 2021 in €
|
Vergütung 2020 in €
|
Vergütung 2021 in €
|
Vergütung 2020 in €
|
Feste Vergütung |
0 (0%)
|
0 (0%)
|
0 (0%)
|
0 (0%)
|
Variable Vergütung |
0 (0%)
|
0 (0%)
|
0 (0%)
|
0 (0%)
|
Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG |
0 |
0 |
0 |
0 |
Zum 31.12.2021 amtierende
Aufsichtsratsmitglieder
|
Jochen Klöpper
(seit 05.08.2020)
|
Dr. Julian zu Putlitz
|
|
Vergütung 2021 in €
|
Vergütung 2020 in €
|
Vergütung 2021 in €
|
Vergütung 2020 in €
|
Feste Vergütung |
0 (0%)
|
0 (0%)
|
40.000 (100%)
|
40.000 (100%)
|
Variable Vergütung |
0 (0%)
|
0 (0%)
|
0 (0%)
|
0 (0%)
|
Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG |
0 |
0 |
40.000 |
40.000 |
Zum 31.12.2021 amtierende
Aufsichtsratsmitglieder
|
Chi Whan Yoon
(seit 26.01.2021)
|
|
Vergütung 2021 in €
|
Vergütung 2020 in €
|
Feste Vergütung |
0 (0%)
|
0 (0%)
|
Variable Vergütung |
0 (0%)
|
0 (0%)
|
Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG |
0 |
0 |
Seit dem 05.04.2022 gehört Herr Norbert van den Eijnden dem Aufsichtsrat der Gesellschaft an, der mangels Bestellung im Berichtszeitraum
keine Vergütung im Geschäftsjahr 2021 erhalten hat.
Die gewährte und geschuldete Vergütung im Berichtszeitraum an frühere Aufsichtsratsmitglieder ist wie folgt bemessen:
Frühere
Aufsichtsratsmitglieder
|
Prof. Dr. Marcus Englert
(bis 31.07.2020)
|
Erich Sixt
(bis 15.07.2020)
|
|
Vergütung 2021 in €
|
Vergütung 2020 in €
|
Vergütung 2021 in €
|
Vergütung 2020 in €
|
Feste Vergütung |
0 (0%)
|
21.480 (100%)
|
0 (0%)
|
26.850 (100%)
|
Variable Vergütung |
0 (0%)
|
0 (0%)
|
0 (0%)
|
0 (0%)
|
Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG |
0 |
21.480 |
0 |
26.850 |
III. Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Der Vertikalvergleich in der nachfolgenden Tabelle stellt die Ertragsentwicklung der Gesellschaft, die jährliche Veränderung
der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung
der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
wird an die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte, d.h. tatsächlich ausgezahlte Gesamtvergütung angeknüpft. Da Gesellschaft
i.S.v. § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG die rechtlich selbständige Einzelgesellschaft ist, ist die Ertragsentwicklung nur dieser
Gesellschaft darzustellen. Als Ertrag ist aber grundsätzlich das Jahresergebnis (Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag) der
Einzelgesellschaft anzusehen. Vorliegend wird die Ertragsentwicklung anhand des finanziellen Leistungsindikators EBT (Earnings
Before Taxes) der Gesellschaft dargestellt.
Bezüglich der jährlichen Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer bedarf es dem Grundsatz nach es zur
vergleichenden Darstellung einer Betrachtung über die letzten fünf Geschäftsjahre. Vorliegend erfolgt die Darstellung der
Veränderung zum Vorjahr auf Grundlage von § 26j Abs. 2 S. 2 EGAktG für die Vergleichsjahre 2020 und 2021. Für die jährliche
Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis wird auf die Jahresgesamtbruttovergütung
der Belegschaft (ohne die Vorstandsmitglieder) der Gesellschaft abgestellt.
|
2020 in €
|
2021 in €
|
Veränderung in %
|
Vorstand
|
|
|
|
Michael Martin Ruhl |
1.275.135 |
631.379 |
-50,5 |
Björn Waldow |
1.161.414 |
658.399 |
-43,3 |
Donglim Shin |
0 |
370.399 |
/ |
Álvaro Hernández |
0 |
134.530 |
/ |
Aufsichtsrat
|
|
|
|
Prof. Dr. Marcus Englert |
21.480 |
0 |
-100 |
Thomas Hanswillemenke |
0 |
0 |
/ |
Hyunjoo Kim |
0 |
0 |
/ |
Jochen Klöppner |
0 |
0 |
/ |
Dr. Julian zu Putlitz |
40.000 |
40.000 |
0 |
Erich Sixt |
26.850 |
0 |
-100 |
Chi Whan Yoon |
0 |
0 |
/ |
Ertragsentwicklung der Gesellschaft
|
|
|
|
EBT |
6.172.000 |
1.533.000 |
-75,16 |
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer
|
|
|
|
Belegschaft |
60.393 |
66.870 |
10,72 |
Bezüglich der jährlichen Veränderung der Vergütung der Vorstandsmitglieder ist zu berücksichtigen, dass Herr Michael Martin
Ruhl zum 30.06.2021 und Herr Björn Waldow zum 30.09.2021 aus dem Vorstand ausgeschieden ist. Herr Donglim Shin ist seit dem
01.07.2021 Vorstandsmitglied und Herr Álvaro Hernández seit dem 01.10.2021.
Pullach, 02.05.2022
|
Für den Vorstand:
|
|
|
Donglim Shin
|
Alvaro Hernandez
|
|
|
Vorsitzender des Vorstands
Allane SE
|
Vorstand
Allane SE
|
|
Für den Aufsichtsrat:
Jochen Klöpper
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Allane SE
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Allane SE, Pullach i. Isartal
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Allane SE, Pullach i. Isartal, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift
und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
München, den 2. Mai 2022
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Michael Henneberger
Wirtschaftsprüfer
|
ppa. Sabrina Riedl
Wirtschaftsprüferin
|
|
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 (Wahl zum Aufsichtsrat)
Lebenslauf und Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten
der zur Wahl vorgeschlagenen Personen
Norbert van den Eijnden
Persönliche Angaben
Name: Norbert van den Eijnden
Geburtsjahr: 1959
Wohnort: Maarssen, Niederlande
Aktuelle Tätigkeit und beruflicher Werdegang
– |
Seit 2020: Selbständiger Berater
|
– |
Seit 2020: Ehrenamtliche Tätigkeit als Chairman der Foundation Duurzame Vecht
|
– |
2008 – 2019: BMW AG, CEO Alphabet International GmbH
|
– |
1994- 2007: Athlon Holding N.V. / Athlon Car Lease International
|
– |
1990 – 1994: Manager Volvo Leasing & Fleet Sales
|
– |
1986 – 1990: Mercedes-Benz Nederland B.V.
|
– |
1983 – 1986: Area Manager Personal Audio Philips International N.V.
|
Ausbildung
– |
Technical University of Eindhoven, Niederlande: Studium der Ingenieurtechnik, Abschluss „Master“
|
– |
Nyenrode Business University, Niederlande: Advanced Management Programm
|
– |
BMW: Verschiedene Executive Leadership Programme
|
– |
Hemingway Professional Governance, Niederlande: Hemingway Professional Governance Chamber Programm
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (nachstehend unter (i) aufgeführt) und vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (nachstehend unter (ii) aufgeführt):
(i) |
keine
|
(ii) |
Mitglied des Aufsichtsrats der Bovemij N.V., Nijmegen, Niederlande
|
Su Ho Kim
Persönliche Angaben
Name: Su Ho Kim
Geburtsjahr: 1976
Wohnort: Seoul, Republik Korea
Aktuelle Tätigkeit und beruflicher Werdegang
– |
Seit 2021: Senior Vice President und Head of Strategy, Business Development and Digital Unit bei Hyundai Capital Service,
Inc., Seoul, Republik Korea
|
– |
2004 – 2021: Head of FIG Korea bei McKinsey & Company, Seoul, Republik Korea
|
– |
2010 – 2011: Director für Corporate Development and Strategy bei Dell Computer Corporation, Singapore
|
– |
2000 – 2003: Project Manager bei Nexon Corporation, Seoul, Republik Korea.
|
Herr Su Ho Kim ist derzeit ferner Mitglied des Risk Control Committee sowie des Venture Investment Review Board bei der Hyundai
Capital Service, Inc., Seoul, Republik Korea.
Ausbildung
– |
MIT Sloan School of Management, Vereinigte Staaten: Studium der Betriebswirtschaftslehre, Abschluss „Master“
|
– |
Seoul National University, Republik Korea: Studium der Wirtschaftswissenschaften, Abschluss „Bachelor“
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (nachstehend unter (i) aufgeführt) und vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (nachstehend unter (ii) aufgeführt):
(i) |
keine
|
(ii) |
Mitglied des Board of Directors (nicht-geschäftsführend) der Korea Credit Data Corporation, Seoul, Republik Korea
künftig: Mitglied des Aufsichtsrats der Hyundai Capital Bank Europe GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland
|
Hyung Seok Lee
Persönliche Angaben
Name: Hyung Seok Lee
Geburtsjahr: 1972
Wohnort: Seoul, Republik Korea
Aktuelle Tätigkeit und beruflicher Werdegang
– |
Seit 2021: Chief Financial Officer (CFO) bei Hyundai Capital Services, Inc., Seoul, Republik Korea
|
– |
2019 – 2021: Hyundai Capital Services, Inc. & Hyundai Card Corporation, Seoul, Korea: Head of Strategy seit 07/2019, Head
of Treasury seit 03/2020
|
– |
2016 – 2019: Chief Financial Officer (CFO) bei Hyundai Capital America Est.(HCA), Irvine, CA, Vereinigte Staaten von Amerika
|
– |
2012 – 2016: Hyundai Capital UK Est.(HCUK), London, Vereinigtes Königreich: Deputy Managing Director seit 06/2012, Managing
Director seit 08/2015
|
– |
2004 – 2012: Hyundai Capital Services Inc.(HCS) & Hyundai Card Corporation(HCC) Seoul, Repubik Korea: General Manager seit
02/2004, Team Head seit 06/2009
|
Ausbildung
– |
Western University, Ontario, Kanada: Studium der Betriebswirtschaftslehre, Abschluss „Master“
|
– |
Yonsei University, Seoul, Republik Korea: Studium der Angewandten Statistik, Abschluss „Bachelor“
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (nachstehend unter (i) aufgeführt) und vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (nachstehend unter (ii) aufgeführt):
(i) |
keine
|
(ii) |
Mitglied des Aufsichtsrats bei Hyundai Capital Bank Europe GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland (Konzernmandat)
Mitglied des Aufsichtsrats bei Hyundai Capital America Corporation, Irvine/Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika (Konzernmandat)
Mitglied des Aufsichtsrats bei Banco Hyundai Capital Brazil S.A., São Paulo, Brasilien (Konzernmandat)
Mitglied des Aufsichtsrats bei Hyundai Capital France SAS, Lille, Frankreich (Konzernmandat)
|
Unterlagen zur Tagesordnung
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.allane-mobility-group.com/hv/
insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht:
– |
die Hauptversammlungseinladung;
|
– |
der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss, der Bericht über die Lage des Konzerns und der Allane
SE einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats der Allane
SE, jeweils für das Geschäftsjahr 2021; sowie
|
– |
der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung).
|
Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung selbst über die oben genannte Internetadresse zugänglich
sein.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
EUR 20.611.593,00 und ist eingeteilt in insgesamt 20.611.593 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft beträgt somit im Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 20.611.593.
Aus unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien steht der Gesellschaft gemäß § 71b AktG kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien.
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
Vor dem Hintergrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hat der Vorstand der Allane SE aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes
und mit Rücksicht auf mögliche behördliche Beschränkungen für die Durchführung von Präsenzveranstaltungen mit Zustimmung des
Aufsichtsrats entschieden, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft auf Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
vom 27. März 2020 in seiner derzeit geltenden Fassung (COVID-19-Gesetz) auch in diesem Jahr ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.
Die Hauptversammlung findet in den Räumen der Gesellschaft, Dr.-Carl-von-Linde-Straße 2, 82049 Pullach im Isartal, als Ort
der Hauptversammlung im Sinne des Gesetzes statt.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist jedoch – mit Ausnahme lediglich
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter – wegen der Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
ausgeschlossen.
Entsprechend den Vorgaben des COVID-19-Gesetzes für eine virtuelle Hauptversammlung gilt stattdessen Folgendes:
– |
Die Hauptversammlung wird für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten im Internet über einen passwortgeschützten Online-Service
(HV-Portal) in voller Länge live in Ton und Bild übertragen.
|
– |
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
|
– |
Den Aktionären und ihren Bevollmächtigten wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.
|
– |
Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, bzw. ihren Bevollmächtigten wird in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht
auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.
|
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die nachstehenden Erläuterungen verwiesen.
Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes zu Modifikationen
beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte führt, bitten wir die Aktionäre um besondere Beachtung
der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen und/oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Hauptversammlung
anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Ferner müssen Aktionäre die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nachweisen. Die Berechtigung zur
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung (und damit zugleich zur Ausübung des Stimmrechts) ist durch einen Nachweis des
Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag/Record Date), d.h. auf Mittwoch, den 8. Juni 2022, 00:00 Uhr, zu beziehen.
Die Anmeldung und der zusätzlich erforderliche Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
müssen der Allane SE bis spätestens Mittwoch, den 22. Juni 2022, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
Allane SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
Stimmrechtskarten zur Ausübung der Rechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Die Stimmrechtskarten enthalten
auch die persönlichen Zugangsdaten, die für die Nutzung des passwortgeschützten Online-Services für die Hauptversammlung (HV-Portal)
benötigt werden. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für
die Übersendung der Anmeldung und des gesonderten Nachweises des Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle unter der vorgenannten
Adresse Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den im vorstehenden Abschnitt genannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich somit ausschließlich nach dem Aktienbesitz
zu dem dort genannten Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre
für die Veräußerung von Aktien verbunden. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch am und nach dem Nachweisstichtag sowie
nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen. Solche Verfügungen haben jedoch keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für einen Erwerb oder
Hinzuerwerb von Aktien, der am oder nach dem Nachweisstichtag erfolgt. Personen, die erst am oder nach dem Nachweisstichtag
Aktien der Gesellschaft erwerben, sind hinsichtlich dieser Aktien daher hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung aus eigenem
Recht weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Stimmabgabe durch (elektronische) Briefwahl
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung
teilzunehmen (Briefwahl). Auch in diesem Fall müssen die oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt werden.
Briefwahlstimmen (sowie ggf. deren Änderung oder Widerruf) können der Gesellschaft ausschließlich über das passwortgeschützte
HV-Portal unter der Internetadresse der Gesellschaft
https://ir.allane-mobility-group.com/hv/
übermittelt werden und müssen der Gesellschaft hierüber bis spätestens zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung
am Mittwoch, den 29. Juni 2022, zugehen. Die persönlichen Zugangsdaten für das HV-Portal werden teilnahmeberechtigten Aktionären
bzw. ihren Bevollmächtigten zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte unaufgefordert übersandt.
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine
Übersendung der Briefwahlstimme per Post.
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Zur Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung bietet die Gesellschaft ihren Aktionären und deren
Bevollmächtigten ferner die Möglichkeit, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Auch in diesem Fall müssen von den Aktionären die weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt werden.
Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen in der Vollmacht verbindliche Weisungen für die Stimmrechtsausübung
erteilt werden; sie sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die Vertretung durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung zu den Punkten der
Tagesordnung beschränkt; Weisungen zur Ausübung sonstiger Aktionärsrechte, insbesondere zur Stellung von Anträgen oder Fragen
oder zur Einlegung von Widersprüchen, nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Die Vollmachts-
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform.
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (sowie ggf. eine Änderung und der Widerruf
erteilter Vollmachten und Weisungen) müssen der Gesellschaft wie folgt zugehen:
– |
entweder, bis spätestens Dienstag, den 28. Juni 2022, 18:00 Uhr, unter folgender Adresse, an welche insbesondere auch eine
elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:
Allane SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
|
– |
oder, bis spätestens zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am Mittwoch, den 29. Juni 2022, über das
passwortgeschützte HV-Portal unter:
|
https://ir.allane-mobility-group.com/hv/
Die persönlichen Zugangsdaten für das HV-Portal sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten zusammen mit der Stimmrechtskarte
unaufgefordert übersandt; ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung steht ferner auch im Internet unter
https://ir.allane-mobility-group.com/hv/
zur Verfügung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch sonstige Bevollmächtigte
Aktionäre haben ferner die Möglichkeit, einen sonstigen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder einen sonstigen Intermediär
oder eine Vereinigung von Aktionären, zu beauftragen, für sie das Stimmrecht (und ggf. sonstige hauptversammlungsbezogene
Rechte) auszuüben. Auch in diesem Fall müssen für den betreffenden Aktienbestand die weiter oben genannten Voraussetzungen
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt werden.
Da eine physische Teilnahme solcher Bevollmächtigter aufgrund der Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
nach dem COVID-19-Gesetz nicht möglich ist, können diese Bevollmächtigten das Stimmrecht in der Hauptversammlung auch ihrerseits
nur im Wege der elektronischen Kommunikation per Briefwahl oder (Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Kommunikation über
das passwortgeschützte HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versendeten
persönlichen Zugangsdaten erhält.
Auf die Vollmacht finden in Ermangelung einer abweichenden Satzungsbestimmung die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen daher der
Textform, wenn weder ein Kreditinstitut oder ein sonstiger Intermediär, noch eine Vereinigung von Aktionären, ein Stimmrechtsberater
oder eine sonstige, einem Intermediär gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung bevollmächtigt
wird.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder eines sonstigen Intermediärs, einer Vereinigung von Aktionären, eines
Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen, einem Intermediär gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung
gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten
ist, aber kein Textformerfordernis enthalten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen eigene Formerfordernisse
fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem jeweiligen Vollmachtsempfänger zu erfragen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung verwendet werden können, werden teilnahmeberechtigten Aktionären zusammen
mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung übersandt und stehen ferner im Internet unter
https://ir.allane-mobility-group.com/hv/
zur Verfügung.
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf
steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen
kann:
Allane SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Die Erklärung bzw. der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse bis spätestens Dienstag, den 28. Juni
2022, 18:00 Uhr, zugehen.
Die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft (mit Ausnahme der Vollmachtserteilung an ein Kreditinstitut
oder einen sonstigen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige, einem Intermediär
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung) sowie deren Widerruf können bis spätestens zum Beginn
der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am Mittwoch, den 29. Juni 2022, ferner auch elektronisch über das passwortgeschützte
HV-Portal unter
https://ir.allane-mobility-group.com/hv/
erfolgen.
Ergänzende Regelungen zur Stimmrechtsausübung
Gehen bei der Gesellschaft für denselben Aktienbestand auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen
zur Ausübung des Stimmrechts ein, wird nur die zuletzt abgegebene Erklärung berücksichtigt. Ist für die Gesellschaft nicht
erkennbar, welche der Erklärungen zuletzt abgegeben worden ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
(1) über das passwortgeschützte HV-Portal, (2) per E-Mail, (3) per Brief übersandte Erklärungen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine zuvor an die Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt erteilte Weisung zur
Ausübung des Stimmrechts bzw. eine zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt per Briefwahl abgegebenen Stimme, soweit sie nicht
geändert oder widerrufen wird, auch als entsprechende Weisung bzw. entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der zugehörigen
Einzelabstimmung.
Ebenso gilt eine an die Stimmrechtsvertreter erteilte Weisung zur Ausübung des Stimmrechts zu dem Beschlussvorschlag der Verwaltung
zu Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung (Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns) bzw. eine zu diesem
Beschlussvorsachlag per Briefwahl abgegebene Stimme auch für einen Beschlussvorschlag der Verwaltung, der in der Hauptversammlung
infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien in entsprechend angepasster Form zur Abstimmung gestellt wird,
soweit die Weisung bzw. Stimmabgabe nicht geändert oder widerrufen wird.
Weitere Informationen zur Abstimmung
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 sowie 7 haben verbindlichen, die vorgesehene Abstimmung
zu Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden Charakter im Sinne der Tabelle 3 des Anhangs der DurchführungsVO (EU) 2018/1212.
Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung), Nein (Ablehnung) oder Enthaltung zu stimmen.
Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl wird dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen
Stimme entsprechend den gesetzlichen Vorgaben von der Gesellschaft elektronisch bestätigt.
Die Abstimmenden können von der Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach dem Tag der
Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimme gezählt wurde. Diese Bestätigung kann nach der
Hauptversammlung über das HV-Portal unter Nutzung der auf der Stimmrechtskarte abgedruckten persönlichen Zugangsdaten angefordert
werden.
Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO und
§ 50 Abs. 2 SEAG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital der Allane SE von EUR
500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Allane SE zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens
Sonntag, den 29. Mai 2022, 24:00 Uhr, zugehen. Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten:
Allane SE – Vorstand – Dr.-Carl-von-Linde-Str. 2 82049 Pullach
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz
Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
Abschlussprüfern zu übermitteln.
Gegenanträge sowie Wahlvorschläge können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung an folgende Adresse übermittelt werden:
Allane SE – Investor Relations – Dr.-Carl-von-Linde-Str. 2 82049 Pullach E-Mail: hv@allane.com
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 14. Juni 2022, 24:00 Uhr, unter der vorstehenden
Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie eventueller Stellungnahmen
der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.allane-mobility-group.com/hv/
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Ferner kann die
Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung
ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 1 Abs.
2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende
Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Dies gilt entsprechend für Anträge zu Tagesordnungspunkten,
die aufgrund eines Ergänzungsantrags von Aktionären gemäß § 122 Abs. 2 AktG durch gesonderte Bekanntmachung nachträglich auf
die Tagesordnung gesetzt werden.
Fragerecht der Aktionäre nach § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz; Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ist Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation einzuräumen.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Aktionäre, welche die weiter oben genannten Voraussetzungen
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt haben, bzw. ihre Bevollmächtigten
Fragen wie folgt einreichen können:
Die Fragen sind der Gesellschaft in deutscher Sprache über das passwortgeschützte HV-Portal unter
https://ir.allane-mobility-group.com/hv/
zu übermitteln und müssen der Gesellschaft hierüber bis spätestens Montag, den 27. Juni 2022, 24:00 Uhr, zugehen. Die Freischaltung
der Möglichkeit zur Fragenübermittlung im HV-Portal erfolgt voraussichtlich am 8. Juni 2022. Während der virtuellen Hauptversammlung
können keine Fragen gestellt werden. Die persönlichen Zugangsdaten für das HV-Portal werden teilnahmeberechtigten Aktionären
bzw. ihren Bevollmächtigten zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte unaufgefordert übersandt.
Ein Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist mit dem Recht, Fragen einzureichen, nicht verbunden. Der Vorstand entscheidet
gemäß § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes vielmehr nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die eingereichten Fragen beantwortet.
Er kann dabei insbesondere im Interesse eines zeitlich angemessenen Rahmens der virtuellen Hauptversammlung Fragen und deren
Beantwortung zusammenfassen. Der Vorstand behält sich vor, wiederholt auftretende Fragen in allgemeiner Form vorab über das
HV-Portal zu beantworten.
Die Gesellschaft behält sich vor, bei der Fragenbeantwortung jeweils den Namen und ggf. Wohnort bzw. Sitz des fragenden Aktionärs
und/oder seines Bevollmächtigten zu nennen, soweit der Namensnennung bei der Übermittlung der Frage im HV-Portal nicht ausdrücklich
widersprochen wird.
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung ausgeübt haben, bzw. ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit,
über das passwortgeschützte HV-Portal unter
https://ir.allane-mobility-group.com/hv/
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist über das passwortgeschützte
HV-Portal von Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Ende möglich.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Aktionäre, welche die weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts erfüllt haben, bzw. ihre Bevollmächtigten können die gesamte virtuelle Hauptversammlung über das passwortgeschützte
HV-Portal unter
https://ir.allane-mobility-group.com/hv/
im Internet in Ton und Bild live verfolgen. Die persönlichen Zugangsdaten für das HV-Portal werden ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte unaufgefordert übersandt.
Die vorstehend beschriebene Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Online-Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung
im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO
und § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG und § 131 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes sowie
die Einberufung der Hauptversammlung und die weiteren Informationen nach § 124a AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://ir.allane-mobility-group.com/hv/
zugänglich gemacht.
Dort werden sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auch während der virtuellen Hauptversammlung
selbst zugänglich sein.
Ferner werden unter dieser Internetadresse nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Weitere Informationen zur (elektronischen) Briefwahl sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sowie zur Vollmachtserteilung an sonstige Bevollmächtigte ergeben sich aus der Stimmrechtskarte
und den ihr beigefügten Hinweisen, die teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen
übersandt werden, und sind ferner auch über das passwortgeschützte HV-Portal über die folgende Internetseite der Gesellschaft
verfügbar:
https://ir.allane-mobility-group.com/hv/
Zeitangaben
Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in
der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen
Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Pullach, im Mai 2022
Allane SE
Der Vorstand
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter im Zusammenhang mit der (virtuellen) Hauptversammlung
Die Allane SE verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären die
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen rechtlichen Erfordernissen nachzukommen,
denen sie im Zusammenhang mit der Hauptversammlung unterliegt. Verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung
(„DSGVO”) ist die
Allane SE Dr.-Carl-von-Linde-Str. 2 82049 Pullach
Die Allane SE wird durch den Vorstand vertreten.
Den Datenschutzbeauftragten der Allane SE erreichen Sie per Post unter der vorstehend genannten Adresse oder per E-Mail unter:
info@dpl-consult.com
Verarbeitet werden als personenbezogene Daten des jeweiligen Aktionärs insbesondere Name und Vorname, Wohnort bzw. Sitz, Anschrift,
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Briefwahlstimmen, Weisungen an Stimmrechtsvertreter, Besitzart der Aktien, Nummer der Stimmrechtskarte
und vom jeweiligen Aktionär gestellte Fragen sowie gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär
benannten Aktionärsvertreters. Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären insbesondere im Rahmen der Anmeldung
zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt auch die depotführende Bank deren personenbezogene Daten an die Allane
SE bzw. an von der Allane SE beauftragte externe Dienstleister.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen der Allane SE im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO. Soweit die Gesellschaft
im Rahmen der Fragenbeantwortung Namen und ggf. Wohnort bzw. Sitz des fragenden Aktionärs und/oder seines Bevollmächtigten
nennt, ist Rechtsgrundlage hierfür Art. 6 Abs. 1 lit. (f) DSGVO.
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange es zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen der Allane SE erforderlich
ist, und anschließend gelöscht. Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig
bis zu drei Jahre, es sei denn, die längere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen
oder rechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Hauptversammlung oder aus anderen Gründen erforderlich.
Zum Zwecke der Ausrichtung und Abwicklung der Hauptversammlung beauftragt die Allane SE externe Dienstleister (insbesondere
im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung und deren Durchführung). Diese Dienstleister erhalten von der Allane SE nur solche
personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten
ausschließlich nach Weisung der Allane SE. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
Dritten, insbesondere den Aktionären und Aktionärsvertretern, im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt,
namentlich über das Teilnehmerverzeichnis (§ 129 AktG), im Rahmen der Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung
der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG) sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären (§§ 126, 127 AktG) und im
Zusammenhang mit der Beantwortung von Aktionärsfragen.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der Allane SE bei Bestehen
der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO, Löschung
gemäß Art. 17 DSGVO sowie Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO verlangen; ferner besteht unter den entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO und ein Recht auf Widerspruch gegen die
Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 21 DSGVO. Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber
der Allane SE unentgeltlich über die in diesem Abschnitt genannten Kontaktdaten geltend machen.
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77
DSGVO zu.
|