AKASOL AG
Darmstadt
– Wertpapier-Kenn-Nummer A2JNWZ – International Securities Identification Number DE000A2JNWZ9
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit herzlich zu der am
Freitag, dem 24. Mai 2019, um 10.30 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ)
im Darmstadtium – Wissenschafts- und Kongresszentrum, Schloßgraben 1, 3. Konferenzebene, 64283 Darmstadt stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der AKASOL AG für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Berichts
des Aufsichtsrats und des Corporate-Governance-Berichts jeweils für das Geschäftsjahr 2018
Die genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht und den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs.
1 des Handelsgesetzbuchs. Sie sind Bestandteil des Geschäftsberichts 2018. Die Unterlagen sind über unsere Internetseite
unter dem Punkt Investor Relations, dort unter Hauptversammlung zugänglich und werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Ferner werden sie in der Hauptversammlung zugänglich sein und
dort auch näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Aufgrund der Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat ist eine Beschlussfassung der Hauptversammlung
zu Tagesordnungspunkt 1 nicht vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2019 zu bestellen.
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WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG:
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 17. Mai 2019 in Textform (§126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft unter der Adresse
AKASOL AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Faxnummer: +49 / (0) 89 / 21 027 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen
in Textform (§ 126b BGB) durch das depotführende Institut erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher
oder englischer Sprache nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn (0:00 Uhr MESZ) des 3. Mai 2019 (‘Nachweisstichtag’) beziehen und der Gesellschaft ebenfalls spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 17. Mai 2019 unter der für die Anmeldung genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 des Aktiengesetzes
(AktG) gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den vorgenannten Nachweis ordnungsgemäß erbracht hat.
Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts, ist mithin allein der Aktienbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag (0:00 Uhr MESZ des 3. Mai 2019) maßgeblich. Mit dem Nachweisstichtag oder der Anmeldung
zur Hauptversammlung sind keine Einschränkungen der Veräußerbarkeit der Aktien verbunden. Bei Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahmeberechtigung und den Umfang des Stimmrechts allein der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag
maßgeblich; Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben auf die Teilnahmeberechtigung und das Stimmrecht also
keine Auswirkungen. Entsprechend sind Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, im Verhältnis
zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen und als solcher in der Hauptversammlung
das Stimmrecht auszuüben. Die Möglichkeit, z.B. als Bevollmächtigter an der Hauptversammlung teilzunehmen und Stimmrechte
auszuüben, bleibt hiervon unberührt.
Eintrittskarten
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der oben genannten Adresse werden den
teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung
zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche
Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts
weiter zu veranlassen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B.
auch eine depotführende Bank, eine Vereinigung von Aktionären oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch
in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, so wie unter “Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts” beschrieben, erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und
kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden
als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Formulare, die zur Erteilung einer Vollmacht verwendet werden können (jedoch
nicht verwendet werden müssen), werden den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Sie können auch unter der
Internetadresse
www.akasol.com/de/
unter dem Punkt Investor Relations, dort unter Hauptversammlung abgerufen werden. In der Hauptversammlung selbst werden ebenfalls Formulare für die Vollmachtserteilung zur Verfügung gestellt.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht
dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, insbesondere also die Vollmacht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung
oder einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten Person oder Vereinigung oder einem Kreditinstitut
nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institut oder Unternehmen erteilt wird, wird weder
durch das Aktiengesetz noch durch die Satzung eine besondere Form verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere
Regelung. Es können daher abweichende Regelungen bestehen, die beim jeweils im Sinne des § 135 AktG zu Bevollmächtigenden
zu erfragen sind.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung
nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft
einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht – für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich
des § 135 AktG unterliegt – aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits
vor der Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung (durch den Aktionär
oder den Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis
über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse:
inhaberaktien@linkmarketservices.de
übermittelt werden. Die Bevollmächtigung kann auch am Tag der Hauptversammlung durch Vorweisen der Vollmacht bei der Ein-
und Ausgangskontrolle nachgewiesen werden.
Die AKASOL AG bietet ihren Aktionären an, dass sie sich auch durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
benötigen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts. Ohne diese Weisungen werden sie von der Vollmacht keinen
Gebrauch machen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmachten
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen, wenn sie nicht in der Hauptversammlung erteilt
werden, bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 23. Mai 2019 der Gesellschaft unter der folgenden Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen, da sie andernfalls aus abwicklungstechnischen
Gründen nicht berücksichtigt werden können:
AKASOL AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Faxnummer: +49 / (0) 89 / 21 027 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch
machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als die betreffenden Aktien durch einen anderen in der Hauptversammlung
Anwesenden (den Aktionär selbst oder dessen Vertreter) vertreten werden. Vollmachts- und Weisungsformulare, die für die Erteilung
von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden können, werden den
Aktionären ebenfalls zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Ein solches Formular kann zudem unter der Internetadresse
www.akasol.com/de/
unter dem Punkt Investor Relations, dort unter Hauptversammlung abgerufen werden. In der Hauptversammlung selbst werden hierfür ebenfalls Vollmachts- und Weisungsformulare zur Verfügung
gestellt.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
spätestens am 23. April 2019 bis 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. Es kann jedenfalls wie folgt adressiert werden:
AKASOL AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der erforderlichen Anzahl von Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
des Vorstands über den Antrag und – soweit dem Antrag nicht entsprochen wird, bis zur Entscheidung des Gerichts – halten.
Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt: Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von
einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht
in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten
Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden
– unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden
außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse
www.akasol.com/de/
unter dem Punkt Investor Relations, dort unter Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und / oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG sind schriftlich, per Telefax oder E-Mail ausschließlich
an folgende Kontaktdaten zu richten:
AKASOL AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Faxnummer: +49 / (0) 89 / 21 027 298 E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
Spätestens am 9. Mai 2019 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft eingegangene ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren
Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, im Fall von Gegenanträgen einer etwaigen Begründung,
sowie einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetadresse
www.akasol.com/de/
unter dem Punkt Investor Relations, dort unter Hauptversammlung zugänglich gemacht. Eine Zugänglichmachung kann insbesondere in den in § 126 (2) AktG genannten Fällen unterbleiben.
Unabhängig von den vorstehend beschriebenen Wahlvorschlägen und Gegenanträgen, die unter den näheren Voraussetzungen der §§
126, 127 AktG von der Gesellschaft über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen sind, können Aktionäre in
der Hauptversammlung Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung stellen, ohne dass
es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen auf den Antrag bzw. Wahlvorschlag bezogenen
Handlung bedarf. Vorsorglich weisen wir zudem darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft
vorab fristgerecht übersandt worden sind, in der Hauptversammlung nur berücksichtigt werden, wenn sie dort gestellt bzw. unterbreitet
werden.
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen, und der Lage des Konzerns zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des § 131 (3) AktG besteht. Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, insbesondere
Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehenden Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse
www.akasol.com/de/
unter dem Punkt Investor Relations, dort unter Hauptversammlung.
Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124a AktG
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und die weiteren Informationen nach § 124a AktG, sowie die Formulare,
die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden können, sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung über die Internetadresse
www.akasol.com/de/
unter dem Punkt Investor Relations, dort unter Hauptversammlung zugänglich.
Insbesondere sind die folgenden Unterlagen über die vorgenannte Internetadresse zugänglich:
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der festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 und der Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2018.
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Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen
werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der AKASOL AG insgesamt EUR 6.061.856,00 und ist eingeteilt in 6.061.856 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine
eigenen Aktien.
Informationen für Aktionäre zum Datenschutz im Hinblick auf die Datenerhebung für Zwecke der Hauptversammlung
Die Gesellschaft verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung am 24. Mai 2019 als Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts
personenbezogene Daten (insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse und weitere Kontaktdaten des Aktionärs, Aktienanzahl und
Besitzart der Aktie, die Eintrittskartennummer, gegebenenfalls Name und Adresse des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten
Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen. Die Gesellschaft verarbeitet außerdem solche Daten,
die von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben oder für die Aktionäre aus diesem Anlass von
ihren depotführenden Banken an die Gesellschaft übermittelt werden.
Die Gesellschaft als Verantwortliche im Sinne der Datenschutzbestimmungen ist erreichbar unter folgender Adresse:
AKASOL AG
Landwehrstraße 55 64293 Darmstadt Tel.: +49 6151 800500 E-Mail: info@akasol.com
Die Gesellschaft wird vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus den Herren Sven Schulz und Carsten Bovenschen. Die Verarbeitung
der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung am 24. Mai 2019 erfolgt zu dem Zweck, die Anmeldung und
Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung (z.B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln und den Aktionären die
Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung (einschließlich Erteilung und Widerruf von Vollmachten) zu ermöglichen.
Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der
Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind
und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, wird die Gesellschaft diese Gegenstände
unter Angabe des Namens des Aktionärs bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften bekannt machen.
Ebenso wird die Gesellschaft Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen
Vorschriften unter Angabe des Namens des Aktionärs im Internet veröffentlichen.
Nehmen Sie an der Hauptversammlung teil, sind wir nach § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG verpflichtet, Sie unter Angabe des Namens
und des Wohnorts sowie der Zahl der vertretenen Aktien in das Teilnehmerverzeichnis einzutragen. Diese Daten können von anderen
Aktionären und Hauptversammlungsteilnehmern während der Versammlung und von Aktionären bis zu zwei Jahre danach eingesehen
werden (§ 129 Abs. 4 AktG).
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit §§
118 ff. AktG. Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei
Jahre; im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung kann die Speicherdauer
einen Zeitraum von drei Jahren überschreiten. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Aktionäre und Aktionärsvertreter können von der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse Auskunft über ihre personenbezogenen
Daten, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten, Löschung ihrer personenbezogenen Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung
ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Einem Verlangen nach Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung können ggf. gesetzliche
Pflichten der Gesellschaft entgegenstehen. Aktionären steht darüber hinaus ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden
zu.
Mit Beschwerden im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten können sich Aktionäre und Aktionärsvertreter
an den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft wenden:
Rechtsanwalt Lev Lexow c/o Legaltrust GmbH Lietzenburger Str. 94 10719 Berlin Tel.: +49 3088727609 Fax: +49 3088727606 E-Mail: datenschutz@legaltrust.de
Darmstadt, im April 2019
AKASOL AG
Der Vorstand
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