a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
Frankfurt am Main
ISIN: DE 0007228009 (WKN: 722 800)
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 15. August 2018, um 12:00 Uhr im Plaza Frankfurt
Congress Hotel, Lyoner Str. 44-48, 60528 Frankfurt am Main, Raum ‘Sachsenhausen’, ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts der
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gem. § 172 AktG gebilligt und
damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses
durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht erforderlich. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand
die Hauptversammlung zur Entgegennahme unter anderem des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie bei einem
Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen
und diese Unterlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1
und § 315a Abs. 1 HGB den Aktionären nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zugänglich zu machen hat. Da der Jahresabschluss für das
Geschäftsjahr 2017 keinen Bilanzgewinn ausweist, ist über die Verwendung eines Bilanzgewinns kein Beschluss zu fassen. Die
vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert.
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Es wird beabsichtigt, über die Entlastung im Wege der Einzelentlastung beschließen zu lassen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Es wird beabsichtigt, über die Entlastung im Wege der Einzelentlastung beschließen zu lassen.
|
4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 und des Prüfers für eine etwa vorzunehmende
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2018
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2018 sowie für eine etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr
2018 zu bestellen.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter; auch wurden dem Aufsichtsrat keine Klauseln
gemäß Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick
auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung
bei der Gesellschaft auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränken würden.
|
5. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des mit der GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH, Frankfurt am Main,
und der GfM Gesellschaft für Minderheitsbeteiligungen mbH, ebenfalls Frankfurt am Main, abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrags
vom 3. Juli 2002
Die Gesellschaft hat am 3. Juli 2002 mit der GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH, mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen
im Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 28834, und der GfM Gesellschaft für Minderheitsbeteiligungen
mbH, ebenfalls mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB
27938, einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.
Die GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH ist mittlerweile eine hundertprozentige Tochter der Gesellschaft.
Der bestehende Gewinnabführungsvertrag ist Grundlage für die zwischen der Gesellschaft und der GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim
GmbH bestehenden ertragsteuerlichen Organschaft. Um auch in Zukunft die ertragsteuerliche Organschaft zwischen der Gesellschaft
und der GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH fortführen zu können, soll eine Änderungsvereinbarung zu dem vorgenannten
Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen werden.
Die Änderungsvereinbarung mit Datum vom 5. Juli 2018 bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH auch der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft. Zudem ist die Eintragung
im Handelsregister der GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH erforderlich, damit die Änderung wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Der Änderungsvereinbarung vom 5. Juli 2018 zwischen der Gesellschaft, der GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH und der
GfM Gesellschaft für Minderheitsbeteiligungen mbH zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 3. Juli 2002 wird zugestimmt.
Wesentlicher Inhalt der Änderungsvereinbarung vom 5. Juli 2018:
Die Änderungsvereinbarung vom 5. Juli 2018, mit der die Bestimmungen in den §§ 1, 2 und 4 geändert und § 3 des Gewinnabführungsvertrags
vom 3. Juli 2002 ersatzlos gestrichen werden, hat folgenden wesentlichen Inhalt:
1. |
Die Regelungen über die Gewinnabführung werden stärker an der gesetzlichen Regelung des § 301 AktG orientiert und ein sog.
dynamischer Verweis auf die Regelungen des § 301 AktG aufgenommen. Zudem werden die Möglichkeiten zur Auflösung während der
Vertragslaufzeit gebildeter Rücklagen und ihrer Abführung als Gewinn angepasst.
|
2. |
Die Regelungen über die Verlustübernahme durch die Gesellschaft werden durch einen umfassenden Verweis auf die Vorschriften
des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ersetzt.
|
3. |
Die Regelung in § 3 zur Sicherung der ausstehenden Gesellschafterin GfM Gesellschaft für Minderheitsbeteiligungen mbH wird
ersatzlos gestrichen und bleibt einstweilen frei, nachdem die GfM Gesellschaft für Minderheitsbeteiligungen mbH als Gesellschafterin
aus der GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH ausgeschieden ist.
|
4. |
Es wird in einem neuen § 4 Abs. 3 eine Regelung zur Kündigung des Gewinnabführungsvertrags aus wichtigem Grund aufgenommen
und in einem neuen § 4 Abs. 4 für die Kündigungserklärung ein Schriftformerfordernis festgeschrieben. Der bisherige § 4 Abs.
3 wird inhaltlich unverändert zum neuen § 4 Abs. 5 des Vertrags.
|
Wortlaut der mit der Änderungsvereinbarung neu zu fassenden Bestimmungen:
Die Bestimmungen in den §§ 1, 2 und 4 Abs. 3 und 4 des Gewinnabführungsvertrags vom 3. Juli 2002 erhalten aufgrund der Änderungsvereinbarung
vom 5. Juli 2018 folgenden Wortlaut:
‘§ 1 Gewinnabführung
1. |
Die GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung abzuführen. § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
|
2. |
Die GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH kann mit Zustimmung der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig
und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete
andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen oder ein
Gewinnvortrag, der aus der Zeit vor Wirksamkeit dieses Vertrags stammt, dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich
eines Jahresfehlbetrags verwendet werden.
|
§ 2 Verlustübernahme
|
Die a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung ist gegenüber der GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH entsprechend
den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.
|
§ 4 Wirksamwerden und Vertragsdauer
(.)
3. |
Unbeschadet Abs. 2 kann der Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger
Grund liegt vor, wenn ein wichtiger Grund im steuerlichen Sinn für die Beendigung des Vertrages gegeben ist. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung nicht mehr direkt oder indirekt
die Mehrheit der Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen der GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH zusteht oder sie sich
vertraglich verpflichtet hat, Geschäftsanteile der GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH auf einen Dritten zu übertragen,
so dass ihr mit dem bevorstehenden, gegebenenfalls noch von externen Bedingungen abhängigen Vollzug des Vertrags die Mehrheit
der Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen der GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH nicht mehr unmittelbar oder mittelbar
zusteht, oder eine Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung oder
der GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH durchgeführt wird.
|
4. |
Eine Kündigung bedarf jeweils der Schriftform. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist kommt es bei einer Kündigung durch die
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der GVS Grundstücksverwaltung
Sossenheim GmbH und bei einer Kündigung durch die GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH auf den Zeitpunkt des Zugangs
des Kündigungsschreibens bei der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung an.‘
|
|
6. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des mit der Grundstücksverwaltung Voltenseestraße 2 GmbH, Frankfurt am Main,
abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrags vom 3. Dezember 2003
Die Gesellschaft hat am 03. Dezember 2003 mit der Grundstücksverwaltung Voltenseestraße 2 GmbH, mit Sitz in Frankfurt am Main,
eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 27367, einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.
Die Grundstücksverwaltung Voltenseestraße 2 GmbH ist eine hundertprozentige Tochter der Gesellschaft.
Der bestehende Gewinnabführungsvertrag ist Grundlage für die zwischen der Gesellschaft und der Grundstücksverwaltung Voltenseestraße
2 GmbH bestehenden ertragsteuerlichen Organschaft. Um auch in Zukunft die ertragsteuerliche Organschaft zwischen der Gesellschaft
und der Grundstücksverwaltung Voltenseestraße 2 GmbH fortführen zu können, soll eine Änderungsvereinbarung zu dem vorgenannten
Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen werden.
Die Änderungsvereinbarung mit Datum vom 5. Juli 2018 bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der Grundstücksverwaltung Voltenseestraße 2 GmbH auch der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft. Zudem ist die
Eintragung im Handelsregister der Grundstücksverwaltung Voltenseestraße 2 GmbH erforderlich, damit die Änderung wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Der Änderungsvereinbarung vom 5. Juli 2018 zwischen der Gesellschaft und der Grundstücksverwaltung Voltenseestraße 2 GmbH
zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 03. Dezember 2003 wird zugestimmt.
Wesentlicher Inhalt der Änderungsvereinbarung vom 5. Juli 2018:
Die Änderungsvereinbarung vom 5. Juli 2018, mit der die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Gewinnabführungsvertrags vom 3. Dezember
2003 geändert werden, hat folgenden wesentlichen Inhalt:
1. |
Die Regelungen über die Gewinnabführung werden stärker an der gesetzlichen Regelung des § 301 AktG orientiert und ein sog.
dynamischer Verweis auf die Regelungen des § 301 AktG aufgenommen. Zudem werden die Möglichkeiten zur Auflösung während der
Vertragslaufzeit gebildeter Rücklagen und ihrer Abführung als Gewinn angepasst.
|
2. |
Die Regelungen über die Verlustübernahme durch die Gesellschaft werden durch einen umfassenden Verweis auf die Vorschriften
des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ersetzt.
|
3. |
Es wird in einem neuen § 3 Abs. 3 eine Regelung zur Kündigung des Gewinnabführungsvertrags aus wichtigem Grund aufgenommen
und in einem neuen § 3 Abs. 4 für die Kündigungserklärung ein Schriftformerfordernis festgeschrieben. Der bisherige § 3 Abs.
3 wird inhaltlich unverändert zum neuen § 3 Abs. 5 des Vertrags.
|
Wortlaut der mit der Änderungsvereinbarung neu zu fassenden Bestimmungen:
Die Bestimmungen in den §§ 1, 2 und 3 Abs. 3 und 4 des Gewinnabführungsvertrags vom 3. Dezember 2003 erhalten aufgrund der
Änderungsvereinbarung vom 5. Juli 2018 folgenden Wortlaut:
‘§ 1 Gewinnabführung
1. |
Die Grundstücksverwaltung Voltenseestraße 2 GmbH verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung abzuführen. § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
|
2. |
Die Grundstücksverwaltung Voltenseestraße 2 GmbH kann mit Zustimmung der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig
und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete
andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen oder ein
Gewinnvortrag, der aus der Zeit vor Wirksamkeit dieses Vertrags stammt, dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich
eines Jahresfehlbetrags verwendet werden.
|
§ 2 Verlustübernahme
|
Die a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung ist gegenüber der Grundstücksverwaltung Voltenseestraße 2 GmbH entsprechend
den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.
|
§ 3 Wirksamwerden und Vertragsdauer
(.)
3. |
Unbeschadet Abs. 2 kann der Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger
Grund liegt vor, wenn ein wichtiger Grund im steuerlichen Sinn für die Beendigung des Vertrages gegeben ist. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung nicht mehr direkt oder indirekt
die Mehrheit der Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen der Grundstücksverwaltung Voltenseestraße 2 GmbH zusteht oder sie sich
vertraglich verpflichtet hat, Geschäftsanteile der Grundstücksverwaltung Voltenseestraße 2 GmbH auf einen Dritten zu übertragen,
so dass ihr mit dem bevorstehenden, gegebenenfalls noch von externen Bedingungen abhängigen Vollzug des Vertrags die Mehrheit
der Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen der Grundstücksverwaltung Voltenseestraße 2 GmbH nicht mehr unmittelbar oder mittelbar
zusteht, oder eine Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung oder
der Grundstücksverwaltung Voltenseestraße 2 GmbH durchgeführt wird.
|
4. |
Eine Kündigung bedarf jeweils der Schriftform.‘
|
|
Weitere Angaben
1. |
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 19.741.379 Stückaktien ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien
gewähren je eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 19.741.379. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen
Aktien.
|
2. |
Unterlagen und Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG zugänglichen Informationen
Folgende Unterlagen liegen vom Zeitpunkt der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (a.a.a. aktiengesellschaft
allgemeine anlageverwaltung, Friedrich-Ebert-Anlage 3, 60327 Frankfurt am Main) zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab
diesem Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft
zugänglich:
* |
Der Inhalt dieser Einberufung (§ 124a Satz 1 Nr. 1 AktG) einschließlich der darin enthaltenen Erläuterung, dass zu Tagesordnungspunkt
1 kein Beschluss gefasst werden soll (§ 124a Satz 1 Nr. 2 AktG) und der darin enthaltenen Angaben zur Gesamtzahl der Aktien
und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung (§ 124a Satz 1 Nr. 4 AktG),
|
* |
weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und § 131 Abs. 1 AktG,
|
* |
die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie
|
* |
die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6, also
* |
die Änderungsvereinbarung zu dem mit der jeweiligen Tochtergesellschaft abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag,
|
* |
der ursprünglich mit der jeweiligen Tochtergesellschaft abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag und
|
* |
die Jahresabschlüsse der Gesellschaft und der jeweiligen gewinnabführenden Tochtergesellschaft für die Jahre 2015 bis 2017
sowie
|
* |
die nach § 293a AktG erstatteten gemeinsamen Berichte des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführung der jeweiligen
Tochtergesellschaft.
|
|
Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen und auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos
in Abschrift übersandt.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft
bekannt gegeben.
|
3. |
Teilnahme an der Hauptversammlung, Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch einen durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen
Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben und sich spätestens bis Mittwoch, den 8. August 2018, 24:00 Uhr (MESZ), in
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf Mittwoch, den 25. Juli 2018, 0:00 Uhr (MESZ) (‘Nachweisstichtag’),
beziehen und in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den jeweiligen Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag
haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes
gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien daher nicht teilnahme- und stimmberechtigt,
sofern sie sich vom Veräußerer hierfür nicht bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat dagegen keine Bedeutung für
eine etwaige Dividendenbezugsberechtigung.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
|
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung c/o AAA HV Management GmbH Ettore-Bugatti-Str. 31 D-51149 Köln Telefax: +49 (0) 2203 – 20229 – 11 E-Mail: Hauptversammlung@aaa-hv.de
|
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung über ihre depotführenden Institute
anfordern, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die Anmeldung und Weiterleitung des Aktienbesitznachweises wird in diesen
Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer der oben genannten Adresse
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt und zugesandt.
|
4. |
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, auch
durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung
und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
|
(a) |
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), sofern nicht ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 Abs. 8 AktG oder in §
135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG genannten Personen oder Institutionen bevollmächtigt wird. Die Vollmacht
ist gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Ein Formular, von dem bei der
Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Die Verwendung des
Vollmachtformulars ist nicht zwingend, möglich ist auch, dass Aktionäre anderweitig eine Vollmacht in Textform (§ 126b BGB)
ausstellen. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Fax oder per E-Mail werden die Aktionäre
gebeten, die nachfolgend unter 4. (d) angegebene Adresse zu verwenden. Gleiches gilt für die Erteilung der Vollmacht durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft bzw. ihren Widerruf; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung
erübrigt sich in diesem Fall. Unabhängig davon kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte
am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht bzw. einen Nachweis hierüber an der Einlasskontrolle vorweist.
|
(b) |
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer der in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135
Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG genannten Personen oder Institutionen sowie für den Nachweis und den Widerruf
einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht
in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die
Aktionäre werden daher gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigten rechtzeitig über ein mögliches Formerfordernis
abzustimmen.
|
(c) |
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Die Gesellschaft hat Stimmrechtsvertreter benannt. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter
werden von der Vollmacht nur Gebrauch machen, wenn und soweit ihnen verbindliche Weisungen für das Abstimmungsverhalten erteilt
wurden. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend
für jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.
|
(d) |
Die Erteilung der Vollmacht an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen
bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen
mit der Eintrittskarte. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zur Verfügung. Vollmachts- und Weisungserteilungen wie auch ein etwaiger Widerruf einer an die Stimmrechtsvertreter erteilten
Vollmacht oder die Änderung von erteilten Weisungen sind im Vorfeld der Hauptversammlung bis spätestens Dienstag, den 14.
August 2018, 24:00 Uhr (MESZ), per Post, Telefax oder E-Mail an die nachfolgende Adresse zu senden:
|
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung c/o AAA HV Management GmbH Ettore-Bugatti-Str. 31 D-51149 Köln Telefax: +49 (0) 2203 20229 – 11 E-Mail: Hauptversammlung@aaa-hv.de
|
Unabhängig hiervon können die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch noch in der Hauptversammlung unter
Nutzung des Vollmachts- und Weisungsformulars bevollmächtigt werden.
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter an der Hauptversammlung selbst oder
durch einen Vertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies bei Erscheinen in der Hauptversammlung
möglich. Im Falle einer persönlichen Anmeldung durch den Aktionär oder seinen Vertreter an der Einlasskontrolle werden die
Stimmrechtsvertreter von ihnen erteilten Vollmachten auch ohne formgerechten Widerruf keinen Gebrauch machen.
|
(a) |
Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht EUR 2.060.000,00 oder – aufgerundet auf
die nächsthöhere volle Aktienzahl – Stück 987.069 Aktien) oder den hier maßgeblichen anteiligen Betrag des Grundkapitals von
EUR 500.000,00 (entspricht – aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl – Stück 239.580 Aktien) erreichen, können gemäß
§ 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien
sind und dass sie diese Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen durch den Vorstand (oder im Fall des gerichtlichen
Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichts) halten (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 AktG). Nach §
70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen
Adresse spätestens bis Sonntag, den 15. Juli 2018, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:
|
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung Vorstand Friedrich-Ebert-Anlage 3 60327 Frankfurt am Main
|
Rechtzeitig unter vorstehender Adresse eingegangene Ergänzungsanträge wird die a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
in gleicher Weise wie diese Einberufung bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Sie werden außerdem
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich gemacht.
|
(b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung
zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung
bedarf. Aktionäre können insbesondere Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG).
Nach § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich
zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse
übersandt hat. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gem. § 126
Absatz 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126
AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf oder den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG).
Wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge im Vorfeld übermittelt werden, sind sie ausschließlich zu richten an:
|
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung Friedrich-Ebert-Anlage 3 60327 Frankfurt am Main Telefax: 069 / 240008-29 E-Mail: info@aaa-ffm.de
|
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Bis spätestens Dienstag, den 31. Juli 2018, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorstehenden Adresse eingegangene Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden, soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, unverzüglich im Internet unter
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden gleichfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich
gemacht.
Rechtzeitig vor der Hauptversammlung übermittelte Gegenanträge und Wahlvorschläge, werden in der Hauptversammlung nur dann
berücksichtigt, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung
Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt
unberührt.
|
(c) |
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen,
da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht vorgelegt
werden. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Von einer
Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.
Jedem Aktionär ist nach § 293g AktG i.V.m. § 295 Abs. 1 Satz 2 AktG in einer Hauptversammlung, die der Änderung eines Unternehmensvertrags
zustimmt, auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die Änderung des Unternehmensvertrags wesentlichen
Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.
Nach § 15 Abs. 3 der Satzung der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung kann der Versammlungsleiter außerdem
das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken; soweit angemessen, ist er insbesondere ermächtigt,
die Frage- und/oder Redezeit einzelner oder aller Aktionäre zu einzelnen oder allen Gegenständen der Hauptversammlung zu Beginn
oder während des Verlaufs der Hauptversammlung zu beschränken und, sofern dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung
der Hauptversammlung rechtlich zulässig ist, den Schluss der Debatte anzuordnen.
|
(d) |
Nähere Erläuterungen
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zur Verfügung.
|
6. |
Datenschutzhinweise für Aktionäre
Europaweit gelten ab dem 25. Mai 2018 neue Regelungen zum Datenschutz. Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung
haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener
Daten unserer Aktionäre übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die neuen Datenschutzhinweise finden Sie unter
in der Rubrik Investor Relations im Bereich Hauptversammlung.
|
Frankfurt am Main, im Juli 2018
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
Der Vorstand
|