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SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB: P&R-Insolvenzverwalter Dr. Jaffé fordert Auszahlungen ab Frühjahr 2014 zurück! Anleger können und sollten sich wehren.
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/ Schlagwort(e): Insolvenz/Rechtssache
P&R: Insolvenzverwalter Dr. Jaffé fordert Auszahlungen ab Frühjahr 2014 zurück! Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schirp aus Berlin, dessen Kanzlei Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB ca. 800 P&R-Geschädigte vertritt: “Unsere Auffassung: Nein! Nach § 134 der Insolvenzordnung (InsO) kann der Insolvenzverwalter nur “unentgeltliche” Leistungen anfechten. Und die Auszahlungen, die die P&R-Investoren vom Frühjahr 2014 bis zur Insolvenzantragsstellung Anfang 2018 erhalten haben, waren nicht unentgeltlich.” Dr. Schirp begründet sein Ergebnis näher: “Zum einen – das ist banal – hatten die Anleger ihre eigenen Leistungen vollständig erbracht, denn alle Verträge waren voll einbezahlt. Soweit die Anleger daraufhin Mietauszahlungen erhalten haben, lagen wirksame, auf den Cent genau vereinbarte vertragliche Garantiemieten zugrunde. Das ist kein Fall der “Unentgeltlichkeit” gem. § 134 InsO. Eine Rückforderung der Mietauszahlungen ist daher nicht möglich. Aber auch die Rückkaufpreise dürfen die Anleger behalten. Zum einen war das Rücknahmeversprechen, das P&R abgegeben und jahrzehntelang eingehalten hat, so präzise formuliert, dass es einer verbindlichen Vertragsregelung gleichsteht. Und wenn sich Dr. Jaffé darauf berufen sollte, dass die vermeintlich zurückgekauften Container wegen des P&R-Schneeballsystems gar nicht vorhanden gewesen seien: In diesem Fall stünde § 814 BGB einer Rückforderung entgegen.” Rechtsanwälte Schirp & Partner raten daher den betroffenen Anlegern, die Rückzahlung nicht zu leisten, sondern sich entschlossen dagegen zu verteidigen. Weitere Auskünfte bei:
10.10.2019 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. |