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SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB: P&R: Erste Anlegerklage vor dem Kantonsgericht Zug zurückgenommen. Aber wichtige Zwischenklärung zur Eigentumsfrage bei P&R-Containern erreicht
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/ Schlagwort(e): Rechtssache/Insolvenz
P&R: Erste Anlegerklage vor dem Kantonsgericht Zug zurückgenommen; aber wichtige Zwischenklärung zur Eigentumsfrage bei P&R-Containern erreicht Beim Kantonsgericht Zug/Schweiz war seit Juli 2019 eine Zahlungsklage eines P&R-Anlegers anhängig. Der klagende Anleger besaß Eigentumszertifikate für seine Container; zudem konnte er die Container auch “tracken”, also ihre physische Existenz nachweisen. Mit der Klage wurden die abgetretenen Mieten geltend gemacht, die auf diese Container entfielen. Aus Sicht des Klägers und seiner Anwälte aus der Berliner Kanzlei Schirp & Partner besteht ein direkter Zahlungsanspruch der Anleger gegen die Schweizer P&R Equipment & Finance Corp., jedenfalls dann, wenn die Eigentumszuordnung und die physische Existenz der Container nachweisbar sind. Dennoch wurde die Klage heute, den 18.12.2019, zurückgenommen. Grund dafür ist eine kuriose Prozesskonstellation: Insolvenzverwalter Dr. Jaffé hatte den Anleger, welcher das Schweizer Verfahren führte, seinerseits an dessen deutschem Heimatgerichtsstand auf Unterlassung verklagt. Nach der Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters ist er allein dazu berechtigt, gegenüber der Schweizer P&R Equipment & Finance Corp. die Mieten einzuziehen. Der P&R-Anleger habe ein eigenständiges Vorgehen zu unterlassen. Mit dieser Unterlassungsklage war Insolvenzverwalter Dr. Jaffé aus technischen Gründen erfolgreich. Zwar hat das deutsche Gericht die Wirksamkeit der Mietabtretungen an den P&R-Anleger bestätigt (LG Bonn, U.v. 22.07.2019 – 1 O 35/19, Seite 7). Auch hat das deutsche Gericht bestätigt, dass dann, wenn Eigentumszertifikate erteilt wurden, der Anleger Eigentum an seinen Containern erworben hat (LG Bonn, U.v. 22.07.2019 – 1 O 35/19, Seite 11). Das deutsche Gericht meinte aber, zur Einziehung der Mieten gegenüber der Schweizer P&R Equipment & Finance AG sei aufgrund von technischen Vorschriften des Insolvenzrechts (§ 166 Abs. 2 InsO) nur der Insolvenzverwalter befugt. Das zuständige Berufungsgericht hat diese Sichtweise bestätigt (OLG Köln, B.v. 04.12.2019 – 2 U 31/19). Weitere Rechtsmittel in dieser Sache sind nicht gegeben. Daher wurde die Klage beim Kantonsgericht Zug zurückgenommen, obwohl sich die materielle Rechtsauffassung des Klägers in den deutschen Verfahren gerade bestätigt hat. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schirp aus Berlin, der den P&R-Anleger vertreten hat: “Diese beiden Parallelverfahren in der Schweiz und in Deutschland bringen Licht und Schatten. Natürlich sind wir betrübt, dass wir mit dem direkten Zugriff auf die Mietzahlungen in diesem Verfahren gescheitert sind. Wir halten die Argumentation, die das LG Bonn und das OLG Köln für eine technische Einziehungsberechtigung des Insolvenzverwalters herangezogen haben, für falsch. Andererseits sind einige wichtige Zwischenklärungen geglückt, die für diejenigen P&R-Anleger, die über Eigentumszertifikate verfügen, noch sehr wichtig werden können. Erstens: Die Mietabtretungen sind wirksam. Und vor allem, zweitens: Das Gericht geht davon aus, dass die P&R-Anleger, die über Zertifikate verfügen, Eigentümer ihrer Container geworden sind. Damit haben diese Anleger auch Absonderungsrechte im Insolvenzverfahren. Die mehrfach geäußerte gegenteilige Auffassung des Insolvenzverwalters ist in diesem Verfahren nicht bestätigt, sondern im Gegenteil widerlegt worden. Es lohnt sich daher für Zertifikateinhaber, für ihre Rechte zu kämpfen. Auch wenn dies zu einer Besserstellung gegenüber den Nicht-Zertifikateinhabern führen kann, so denken wir, dass die rechtlichen Weichenstellungen des Gesetzgebers nun einmal auch im Insolvenzverfahren zu beherzigen sind.” Für weitere Angaben steht zur Verfügung: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schirp, Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin, Tel. 030-3276170, mail: schirp@schirp.com, URL: www.schirp.com
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