MEDIENMITTEILUNG
Balzers, 28. Oktober 2019
www.changemeyerburger.ch
Mit seiner Rücktrittsdrohung verletzt der CEO von Meyer Burger die Sorgfalts- und Treuepflichten
Prof. Dr. iur., Peter V. Kunz, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Wirtschaftsrecht und Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern hat ein Rechtsgutachten verfasst zum Verhalten der Unternehmensspitze der Meyer Burger Technology AG («Meyer Burger») und zu Sentis Capital PCC («Sentis») und dem Kandidaten der Aktionärsgruppe rund um Sentis. Das Gutachten liefert Antworten zu vier rechtlichen Fragenkomplexen.
Die wichtigsten Erkenntnisse von Prof. Dr. iur., Peter V. Kunz: Die Rücktrittsdrohung des CEO der Meyer Burger steht im Widerspruch zu den Gesellschaftsinteressen und stellt eine Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflichten gemäss Arbeitsrecht dar. Der Verwaltungsrat hätte gegen die publike «Rücktrittsdrohung» intervenieren müssen. Er hätte sie ausserdem nicht als Argument gegen die Zuwahl von Mark Kerekes instrumentalisieren dürfen.
Andererseits bestehen laut Prof. Kunz trotz unterschiedlicher Ansichten zwischen Sentis /Mark Kerekes und Meyer Burger keine Interessenkonflikte im rechtlichen Sinn.
Fragenkomplex 1:
Ist die «Rücktrittsdrohung» des aktuellen CEO der MB rechtlich zulässig?
Kann ein «Rücktritt» kurzfristig, ev. sogar fristlos erfolgen?
Antwort Prof. Kunz: Der CEO hätte im konkreten Fall keine öffentliche «Rücktrittsdrohung» machen dürfen, weil eine solche Drohung im Widerspruch zu den Gesellschaftsinteressen stand bzw. steht und eine Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflichten gemäss Arbeitsrecht darstellt. J. P. BRÄNDLE hat nur ein Recht zur ordentlichen, aber nicht zur fristlosen Kündigung seines Arbeitsvertrages.
Fragenkomplex 2:
Wie ist es aus Perspektive der Corporate Governance zu beurteilen, dass der Verwaltungsrat der Meyer Burger faktisch in Abhängigkeit vom CEO steht und die «Rücktrittsdrohung» im Hinblick auf die GV instrumentalisiert?
Was ist unter dem Aspekt der Corporate Governance vom Antrag des Verwaltungsrats zur Nicht-Wahl des Aktionärsvertreters Mark Kerekes zu halten?
Antwort Prof. Kunz: Der Verwaltungsrat ist der Geschäftsleitung «übergeordnet», d.h. aus Gründen der Corporate Governance darf keine Abhängigkeit vom CEO entstehen; im konkreten Fall hätte der Verwaltungsrat intervenieren müssen gegen die publike «Rücktrittsdrohung», die ausserdem nicht als Argument gegen die Zuwahl von Herrn Kerekes instrumentalisiert werden dürfte. Die «Vorbe-halte» gegen dessen Kandidatur erscheinen als Vorwände ohne Rechtsbasis.
Fragenkomplex 3:
Liegt im konkreten Fall ein Interessenkonflikt zwischen Sentis und Meyer Burger vor?
Hätte ein solcher Interessenkonflikt – sofern bestehend – Auswirkungen auf das Stimmrecht der Sentis anlässlich der a.o. Generalversammlung vom 30.Oktober?
Sind Sorgfalts- und Treuepflichten durch Sentis zu beachten?
Antwort Prof. Kunz: Zwischen der Meyer Burger und der Sentis sind keine Interessenkonflikte ersichtlich. Beispielsweise bestehen auch keine Konkurrenzverhältnisse und allfällige unterschiedliche Ansichten würden keine Interessenkonflikte im rechtlichen Sinn darstellen. Betreffend Unternehmensstrategie besteht ohnehin Einigkeit. Selbst bei Interessenkonflikten müsste die Sentis keine Sorgfalts- und Treuepflichten beachten.
Fragenkomplex 4:
Liegt bei Mark Kerekes ein rechtlich relevanter Interessenkonflikt vor, weil er persönlich ein Aktionär der Meyer Burger ist? Hat er einen Interessenkonflikt als delegierter Verwaltungsrat der Sentis? Würde ein Interessenkonflikt – sofern bestehend – seine Wählbarkeit als Verwaltungsrat der Meyer Burger ausschliessen?
Antwort Prof. Kunz: Bei Mark Kerekes würde für den Fall einer Wahl in den Verwaltungsrat kein Interessenkonflikt bestehen, und zwar weder in der Stellung als (Klein-)Aktionär der Meyer Burger noch in der Funktion als delegierter Verwaltungsrat für die Sentis – und damit als abhängiges VR-Mitglied – bei der MB. Selbst ein Interessenkonflikt würde die Wählbarkeit nicht ausschliessen, sondern bloss Massnahmen für die VR-Tätigkeiten nahelegen, z.B. Ausstand.
Die von Meyer Burger vorgebrachten Argumente gegen eine Wahl von Mark Kerekes als Aktionärsvertreter sind laut dem Rechtsgutachten von Prof. Peter V. Kunz substanzlos. Aus rechtlicher Sicht spricht somit nichts gegen den Kandidaten der Aktionärsgruppe rund um Sentis.
Link zum vollständigen Rechtsgutachten:
https://www.changemeyerburger.ch/wp-content/uploads/2019/10/Gutachten_Sentis_re_Meyer-Burger_DE_18.10.2019.pdf
Weitere Auskunft:
Dynamics Group AG
Andreas Durisch
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E-Mail: adu@dynamicsgroup.ch
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Über Sentis Capital
Sentis Capital PCC, Balzers, ist ein Tochterunternehmen der Elbogross SA und zuständig für Treasury Management und Kapitalmarktveranlagung der gesamten Firmengruppe. Elbogross SA ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in der Schweiz, welche zu 100 % im Eigentum von Petr Kondrashev mit Wohnsitz in Niederösterreich steht. Die Geschäftsbereiche der Elbogross SA entstammen einem früheren Industriekonglomerat im Bereich Mineraldüngemittel. Heute liegt der Schwerpunkt der Aktivitäten auf Unternehmensbeteiligungen und Real Estate.