Elysium Capital AG
Meyer Burger Technology AG: Stimmrechtsvollmacht manipulativ und verstösst gegen Vergütungsverordnung (Art. 9 VegüV) – Verstoss wird mit bis zu 3 Jahren Gefängnis bestraft.
DGAP-News: Elysium Capital AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung/Rechtssache Meyer Burger Technology AG: Stimmrechtsvollmacht manipulativ und verstösst gegen Vergütungsverordnung (Art. 9 VegüV) – Verstoss wird mit bis zu 3 Jahren Gefängnis bestraft.
Jeder Aktionär sollte die Stimmrechtsvollmacht sorgfältig prüfen. Fiduziarisch tätige Vermögensverwalter und Fondsmanager sollten im Sinne der Sorgfaltspflicht prüfen, ob diese Vollmacht den Prinzipien von Treu und Glauben und dem Art. 9 der Vergütungsverordnung entspricht. In Abweichung der Praxis der letzten Jahre gibt Meyer Burger Technology AG den Publikumsaktionären in der am 11. April 2019 versandten und elektronisch verfügbaren Stimmvollmacht nicht mehr die Möglichkeit, für Anträge von Aktionären an der Generalversammlung vom 2. Mai 2019 zu stimmen. Im vorliegenden Fall liegt eine Verletzung von Art. 9 VegüV vor (siehe rechtliche Würdigung unten). Am Ende der Vollmacht gibt Meyer Burger Technology AG den Publikumsaktionären nur drei Optionen – alle drei sind im Ergebnis gegen Aktionärsanträge gerichtet. Der Aktionär kann daher im Widerspruch zu Art. 9 VegüV keine Weisung für Aktionärsanträge geben: «Für den Fall, dass an der Generalversammlung zusatz- und/oder Änderungsanträge oder neue Anträge zu den publizierten Traktanden gestellt werden, beauftrage(n) ich/wir den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, sich wie folgt zu verhalten:
Ein leeres Feld in der Stimmrechtsvollmacht wird nicht als «Enthaltung» sondern als Zustimmung für Anträge des Verwaltungsrats gewertet. Für viele Aktionäre kann daher ein Fehler beim Ausfüllen das automatische Verfallen ihrer Stimme an den Verwaltungsrat bedeuten, obwohl dies unter Umständen gar nicht dem Willen des jeweiligen Aktionärs entspricht. Der Verwaltungsrat eignet sich durch diesen Trick Stimmen an. Sollte ein Aktionär an der GV am 2. Mai einen Spontanantrag stellen, so hat der Publikumsaktionär über die Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter keine Möglichkeit für diesen zu stimmen, da der Verwaltungsrat das letzte entscheidende Wort hat (Option 1) und die Optionen 2 und 3 ohnehin eine Ablehnung bedeuten. Bei irrtümlichem «Nichtausfüllen» fällt die Stimme ebenfalls an den Verwaltungsrat. Der Publikumsaktionär ist somit zur Gänze vom Wohlwollen des Verwaltungsrates abhängig. Der Verwaltungsrat eignet sich dadurch möglichst viele Stimmen an. Dies ist besonders bedenklich, da Meyer Burger Technology AG erst vor 2 Jahren von den Aktionären vor dem Konkurs gerettet werden musste, und zwar aufgrund massiver Versäumnisse des Verwaltungsrates, massgeblich unter Mitwirkung des noch amtierenden Präsidenten Dr. Alexander Vogel. Dieser steht als nach wie vor amtierender VRP massgeblich hinter diesem undemokratischen und klar rechtswidrigen Wahlprozedere. Mehr Demut und Respekt vor den Aktionären hier angebracht! Es stellt sich daher die Frage, ob sich der als neuer Verwaltungsratspräsident nominierte Dr. Remo Lütolf öffentlich gegen solche Praktiken aussprechen wird. Andernfalls könnte es ein Zeichen für die Aktionäre sein, dass sie keinen Wandel erwarten dürfen. Solches Wahlprozedere ist dem Wirtschaftsstandort Schweiz nicht würdig. Verwaltungsräte, die auf diese Weise Ihre eigenen Interessen vor die Aktionärsdemokratie stellen, betreiben Rufschädigung für den gesamten Schweizer Wirtschaftsstandort und Kapitalmarkt. Rechtliche Würdigung: Im vorliegenden Fall liegt eine Verletzung von Art. 9 VegüV vor. Wäre das nicht der Fall, hätte die gesamte VegüV keine Wirkung und der Wille des Stimmbürgers wäre nicht respektiert. Art. 9 VegüV hat folgenden Wortlaut: “Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Aktionäre die Möglichkeit haben, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter:
Ein Verstoss gegen Art. 9 VegüV ist gemäss Art. 24, Abs. 2 VegüV strafbar. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: “Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrates wider besseres Wissen: ……. 3.verhindert, dass: c. die Aktionäre dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter elektronisch Vollmachten und Weisungen erteilen können (Art. 9 Abs. 1 Ziff. 3), ….” Der Text, welchen MBT für die Instruktion an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter verwendet, widerspricht dieser Bestimmung, da ein Aktionär nicht für Anträge eines Aktionärs stimmen kann. Art. 9 VegüV spricht von “allgemeinen Weisungen”. Da Art. 9 Vegüv den Zweck hat, dem Aktionär zu ermöglichen, seine Stimme in freier Weise abzugeben, muss der Begriff der “allgemeinen Weisung” so interpretiert werden, dass der Aktionär auch die Möglichkeit haben muss, durch die Erteilung einer allgemeinen Weisung für Anträge von Aktionären zu stimmen. Dies bedeutet, dass es nicht genügen kann, den Aktionären nur zu ermöglichen, gegen die Anträge von Aktionären zu stimmen. Dieser Tatbestand ist hier eindeutig erfüllt, wenn die Aktionäre keine Möglichkeit haben, dem unabhängigen Stimmrechtsberater die Weisung zu erteilen für Anträge von Aktionären zu stimmen. Elysium Capital AG prüft alle rechtlichen Optionen um gegen dieses rechtswidrige Vorgehen des Verwaltungsrates vorzugehen. ___________________________ Die Elysium Capital AG vertritt verschiedene Meyer Burger Aktionäre, unter anderem den Teutonia Opportunity Fund Kontakt: Dr. oec. HSG Arik Röschke mbt@elysium-capital.li
12.04.2019 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. |
Aktuelle News
Aktuelle Berichte
Keine Berichte gefunden
Anstehende Events
Keine Events gefunden
Webcasts
Keine Webcasts gefunden