IKB Funding Trust I
IKB Funding Trust I: IKB Funding Trust I veröffentlicht Zustimmungsgesuch
DGAP-News: IKB Funding Trust I / Schlagwort(e): Sonstiges Pressemitteilung vom 4. Oktober 2017 IKB Funding Trust I (ISIN: DE0008592759; Common Code: 014973982; WKN: 859275) Das Zustimmungsgesuch (wie nachstehend definiert) läuft am 6. November 2017 um 17:00 Uhr, Mitteleuropäische Zeit, ab (diese Zeit und dieses Datum, die unter Umständen verlängert oder früher beendet werden können, werden als “Fristablauf” bezeichnet). Zustimmungserklärungen dürfen zu keinem Zeitpunkt widerrufen werden, außer unter den im Abschnitt “Das Zustimmungsgesuch – Bedingungen des Zustimmungsgesuchs” genannten bestimmten eingeschränkten Umständen. Wenn die Erforderlichen Zustimmungen (wie nachstehend definiert) bis zum Fristablauf eingehen, gehen wir davon aus, dass die Vorgeschlagene Änderung (wie nachstehend definiert) an der Treuhandvereinbarung (wie nachstehend definiert) unterzeichnet wird, sobald die Erforderlichen Zustimmungen eingehen, und unverzüglich nach Fristablauf wirksam wird. Ferner gehen wir davon aus, dass die Verschmelzung (wie nachstehend definiert) und die Ausschüttung (wie nachstehend definiert) unverzüglich nach Durchführung der Vorgeschlagenen Änderung (wie nachstehend definiert) vollzogen wird. Eine Bedingung für den Vollzug der Vorgeschlagenen Änderung ist, dass wir von den Inhabern von mindestens einer einfachen Mehrheit des Liquidationsbetrags der zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Wertpapiere gültige Zustimmungserklärungen erhalten haben (die “Erforderlichen Zustimmungen“). Ein wirtschaftlicher Eigentümer, der am Zustimmungsgesuch teilnehmen möchte und der über einen Makler, einen Händler, eine Bank, eine Depotbank, eine Treuhandgesellschaft oder eine andere benannte Person Anteile an den Wertpapieren hält, muss eine(n) solche(n) Makler, Händler, Bank, Depotbank, Treuhandgesellschaft oder andere benannte Person ordnungsgemäß anweisen, seinen/ihren Direkten Teilnehmer bei Euroclear bzw. Clearingstream, über den er/sie die relevanten Wertpapiere hält, zu veranlassen, dem relevanten Clearingsystem eine Zustimmungserklärung zu übermitteln, damit eine Zustimmungserklärung in Bezug auf solche Wertpapiere im Namen des wirtschaftlichen Eigentümers am oder vor dem Fristablauf erteilt wird. Wir haben dieses Zustimmungsgesuch oder die Wertpapiere nicht gemäß dem Wertpapiergesetz der Vereinigten Staaten, dem Securities Act of 1933 in der jeweils geltenden Fassung (der “Securities Act“), oder einem einzelstaatlichen Wertpapiergesetz registriert. Eine Aufforderung zu einer Zustimmungserklärung oder ein Angebot oder ein Verkauf der Wertpapiere darf nicht in den Vereinigten Staaten oder an US-Personen erfolgen, außer gemäß einer Befreiung von den Registrierungsanforderungen des Securities Act oder im Rahmen einer Transaktion, die nicht den Registrierungsanforderungen des Securities Act unterliegt. Das Zustimmungsgesuch wurde von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde, der Securities and Exchange Commission (die “SEC“), weder genehmigt noch abgelehnt, noch hat die SEC eine Einschätzung hinsichtlich der Billigkeit oder der Vorzüge des Zustimmungsgesuchs abgegeben. Gegenteilige Behauptungen sind strafbar. Weder Beth Andrews, David A. Vanaskey, Russell Crane und Jan Burchards (die “Regulären Treuhänder”) noch The Bank of New York Mellon, als Vermögens-Treuhänder (der “Vermögens-Treuhänder”), noch BNY Mellon Trust of Delaware, als Delaware-Treuhänder (der “Delaware-Treuhänder” und zusammen mit den Regulären Treuhändern und dem Vermögenstreuhänder die “Treuhänder”), die Informations- und Administrationsstelle oder ihre jeweiligen Geschäftsführer, Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen oder Vertreter, sofern zutreffend, geben eine Empfehlung dahingehend ab, ob die Inhaber Zustimmungserklärungen bezüglich der Vorgeschlagenen Änderung gemäß dem Zustimmungsgesuch erteilen sollen, und niemand wurde von einer dieser Personen dazu ermächtigt, eine solche Empfehlung abzugeben.
Wir werden sämtliche Bekanntmachungen in Bezug auf das Zustimmungsgesuch im Wege einer Pressemitteilung nach geltendem Recht vornehmen (oder dies veranlassen). Zusätzliche Dokumentation; Weitere Informationen; Unterstützung Lucid Issuer Services Limited Das Zustimmungsgesuch erfolgt in Bezug auf die Wertpapiere eines ausländischen Unternehmens gemäß der nach Regel 802 des Wertpapiergesetzes der Vereinigten Staaten, dem Securities Act of 1933 in seiner jeweils geltenden Fassung, gewährten Ausnahme. Das Zustimmungsgesuch erfolgt in Bezug auf die Wertpapiere eines ausländisch beherrschten Unternehmens. Das Zustimmungsgesuch unterliegt den Offenlegungsanforderungen eines fremden Landes, die sich von denen der Vereinigten Staaten unterscheiden. Abschlüsse, sofern vorhanden, wurden gemäß ausländischen Rechnungslegungsstandards erstellt, die möglicherweise nicht mit den Abschlüssen von Unternehmen aus den Vereinigten Staaten vergleichbar sind. Es könnte für Sie schwierig sein, Ihre Rechte und Ansprüche durchzusetzen, die Sie ggf. gemäß den US-bundesstaatlichen Wertpapiergesetzen haben, da die Bank und eine Mehrheit ihrer Vermögenswerte sich im Ausland befinden und da einige oder alle leitenden Mitarbeiter und Geschäftsführer möglicherweise im Ausland ansässig sind. Sie sind ggf. nicht in der Lage, ein ausländisches Unternehmen oder dessen leitende Mitarbeiter und Geschäftsführer vor einem ausländischen Gericht wegen der Verletzung US-amerikanischer Wertpapiergesetze zu verklagen. Es kann schwierig sein, ein ausländisches Unternehmen und seine verbundenen Unternehmen dazu zu bringen, sich dem Urteil eines US-Gerichts zu unterwerfen.
04.10.2017 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | IKB Funding Trust I |
1100 North Market Street | |
19890 Wilmington, DE | |
Vereinigte Staaten von Amerika | |
ISIN: | DE0008592759 |
WKN: | 859275 |
Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Hamburg, Stuttgart; Wien (Amtlicher Handel / Official Market) |
Ende der Mitteilung | DGAP News-Service |