Berenberg
Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6 der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (‘Marktmissbrauchsverordnung’)
DGAP-News: Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG / Schlagwort(e): Sonstiges WEDER ZUR DIREKTEN NOCH INDIREKTEN VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN DIE BZW. INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA, JAPAN ODER ANDEREN LÄNDERN, IN DENEN DIE VERBREITUNG DIESER MITTEILUNG RECHTSWIDRIG IST, ODER AN U.S. PERSONEN. Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6 der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (“Marktmissbrauchsverordnung”) vom 16. April 2014 und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission und gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016. Die Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG (“Berenberg” oder “Stabilisierungsmanager“) hat im Zusammenhang mit dem Börsengang der NFON AG, Machtlfinger Str. 7, 81379 München, Deutschland (die “Gesellschaft“) die Funktion des Stabilisierungsmanager übernommen und wird vom 09. Mai 2018 bis maximal 7. Juni 2018 (jeweils einschließlich) (der “Stabilisierungszeitraum“) in Bezug auf die voraussichtlich am 09. Mai 2018 2018 zum Handel am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zuzulassenden Aktien der Gesellschaft (ISIN: DE000A0N4N52; WKN: A0N4N5) berechtigt sein, in dem gemäß Artikel 5 Abs. 4 der Marktmissbrauchsverordnung zulässigen Umfang, im Namen und für Rechnung der einzelnen Konsortialbanken Mehrzuteilungen (wie nachfolgend definiert) vorzunehmen oder Stabilisierungsmaßnahmen zu ergreifen (die “Stabilisierungsmaßnahmen“). Stabilisierungsmaßnahmen sind auf die Stützung des Börsenkurses oder Marktpreises der Aktien der Gesellschaft während des Stabilisierungszeitraums gerichtet, wenn die Wertpapiere unter Verkaufsdruck geraten, und sollen so den durch kurzfristige Anleger verursachten Verkaufsdruck mindern und für diese Wertpapiere geordnete Marktverhältnisse aufrechterhalten. Stabilisierungsmaßnahmen können dazu führen, dass der Börsenkurs oder der Marktpreis der Aktien höher sind, als es ohne solche Maßnahmen der Fall gewesen wäre. Des Weiteren kann sich vorübergehend ein Börsenkurs oder Marktpreis auf einem Niveau ergeben, das nicht von Dauer ist. Zudem können Stabilisierungsmaßnahmen einen falschen oder irreführenden Eindruck über das Angebot der Aktien erzeugen. Der Stabilisierungsmanager kann Stabilisierungsmaßnahmen am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse vornehmen. Der Stabilisierungsmanager ist nicht zu Stabilisierungsmaßnahmen verpflichtet. Es kann daher nicht zugesichert werden, dass Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen werden. Stabilisierungsmaßnahmen müssen daher nicht zwingend erfolgen und können jederzeit ohne Vorankündigung wieder beendet werden. Bei möglichen Stabilisierungsmaßnahmen und soweit gesetzlich zulässig können Anlegern im Rahmen des Angebots zusätzlich zu dem ursprünglichen Angebot an Aktien der Gesellschaft bis zu 1.153.846 zusätzliche Aktien zugeteilt werden (die “Mehrzuteilung“). Im Zusammenhang mit einer möglichen Mehrzuteilung, wurden dem Stabilisierungsmanager im Namen und für Rechnung der Konsortialbanken bis zu 1.153.846 Aktien aus dem Bestand des verkaufenden Aktionärs in Form eines kostenlosen Wertpapierdarlehens zur Verfügung gestellt; die Anzahl dieser Aktien beträgt 15% des ursprünglichen Angebots. Der verkaufende Aktionär hat dem Stabilisierungsmanager im Namen und für Rechnung der Konsortialbanken in diesem Zusammenhang, ausschließlich um etwaige Mehrzuteilungen abzudecken, eine Option zum Erwerb von bis zu 1.153.846 Greenshoe-Aktien aus dem Bestand des verkaufenden Aktionärs (die “Greenshoe-Aktien“) zum Angebotspreis abzüglich der vereinbarten Provisionen eingeräumt, um auf diese Weise die Verpflichtung zur Rückübertragung aus dem Wertpapierdarlehen zu erfüllen (die “Greenshoe-Option“). Die Greenshoe-Option kann durch den Stablisierungsmanager im Namen und für Rechnung der Konsortialbanken einmalig oder mehrmals ausgeübt werden. Die Greenshoe-Option endet 30 Kalendertage nach Aufnahme des Börsenhandels der Aktien und kann nur in dem Umfang, in dem Aktien im Wege der Mehrzuteilung platziert wurden, vorgenommen werden. Während des Stabilisierungszeitraums gewährleistet der Stabilisierungsmanager die angemessene Bekanntgabe der Einzelheiten sämtlicher Stabilisierungsmaßnahmen spätestens am Ende des siebten Handelstags nach dem Tag der Ausführung dieser Maßnahmen. Der Stabilisierungsmanager wird auch sicherstellen, dass jede Ausübung der Greenshoe-Option zusammen mit allen erforderlichen Angaben offengelegt wird. Nach Beendigung des Stabilisierungszeitraums wird innerhalb einer Woche in angemessener Weise bekannt geben, ob Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen wurden oder nicht, sowie über den Beginn und das Ende der Preisstabilisierungsmaßnahmen, das Datum, an dem die letzte Stabilisierungsmaßnahme vorgenommen wurde, die Preisspanne innerhalb derer Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen wurden (für jedes Datum an dem eine Stabilisierungsmaßnahme ergriffen wurde) und der Handelsplatz, an dem die etwaige Stabilisierungsmaßnahmen erfolgten. Disclaimer Diese Mitteilung ist kein Angebot zum Kauf von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die in dieser Mitteilung besprochenen Wertpapiere sind nicht und werden nicht unter dem U.S. Securities Act of 1933 in der jeweils geltenden Fassung (der “U.S. Securities Act”) registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika nur mit vorheriger Registrierung oder auf Grund einer Ausnahmeregelung unter dem U.S. Securities Act verkauft oder zum Kauf angeboten werden. Ein öffentliches Angebot der in dieser Mitteilung besprochenen Wertpapiere in den Vereinigten Staaten von Amerika wird nicht durchgeführt und die in dieser Mitteilung enthaltenen Informationen stellen kein Angebot zum Kauf von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien, Japan oder in anderen Ländern, in denen ein solches Angebot rechtswidrig wäre, dar. Diese Mitteilung ist weder zur direkten noch indirekten Verbreitung, Veröffentlichung oder Weitergabe in die bzw. innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Kanada, Japan oder anderen Ländern, in denen die Verbreitung dieser Mitteilung rechtswidrig ist, oder an U.S. Personen bestimmt. Im Vereinigten Königreich dürfen diese Informationen nur weitergegeben werden und richten sich nur an (i) professionelle Anleger im Sinne des Artikel 19(5) des Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 in der jeweils gültigen Fassung (die “Verfügung”), oder (ii) vermögende Gesellschaften (high net worth companies), die unter Artikel 49(2)(a) bis (d) der Verfügung fallen (jede dieser Personen nachfolgend eine “Relevante Person”). Die Wertpapiere sind ausschließlich für Relevante Personen erhältlich, und jede Einladung zur Zeichnung, zum Kauf oder anderweitigem Erwerb solcher Wertpapiere bzw. jedes Angebot hierfür oder jede Vereinbarung hierzu wird nur mit Relevanten Personen eingegangen. Jede Person, die keine Relevante Person ist, sollte nicht aufgrund dieser Bekanntmachung handeln oder sich auf diese Bekanntmachung oder ihren Inhalt verlassen. Diese Mitteilung erfolgt ausschließlich zu Informationszwecken und stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zum Kauf oder Zeichnung von Wertpapieren der Gesellschaft dar. Das Angebot erfolgt ausschließlich durch und auf Basis des veröffentlichten Wertpapierprospektes, welcher durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligt wurde und in den Geschäftsräumen der NFON AG, Machtlfinger Str. 7, 81379 München, sowie im Internet auf der Website der Gesellschaft (https://ir.nfon.com) kostenfrei erhältlich ist. Eine Anlageentscheidung hinsichtlich der öffentlich angebotenen Wertpapiere der Gesellschaft sollte nur auf Grundlage des Wertpapierprospektes erfolgen.
25.04.2018 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. |