MLP SE / Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation /
Aktienrückkaufprogramm
29.11.2018 / 15:08
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MLP SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation/
Aktienrückkaufprogramm
MLP SE: Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr.
596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Der Vorstand der MLP SE hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen,
Aktien der MLP SE (ISIN: DE0006569908) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) von bis zu 3.000.000 Euro zurückzukaufen
('Aktienrückkaufprogramm'). Dies entspricht auf Basis des letzten dieser
Veröffentlichung vorangegangenen Börsenhandelstags in Frankfurt am Main
durch die Schlussauktion ermittelten Kurses im XETRA-Handel von 4,36 Euro
einem Volumen von bis zu 688.073 Aktien der MLP SE. Im Rahmen des
Aktienrückkaufprogramms dürfen jedoch gemäß der Beschlussfassung insgesamt
maximal 800.000 Aktien der MLP SE zurückgekauft werden. Der Rückkauf soll
über den XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse in einem Zeitraum vom
3. Dezember 2018 (frühester möglicher Erwerbszeitpunkt) bis 1. März 2019
(spätester möglicher Erwerbszeitpunkt) erfolgen ('Erwerbszeitraum'). Die
zurückgekauften Aktien sollen zur Durchführung eines aktienbasierten
Beteiligungsprogrammes für die als selbständige Handelsvertreter tätigen
Geschäftsstellenleiter und Berater der MLP Finanzberatung SE, einem
nachgeordneten verbundenen Unternehmen der MLP SE, eingesetzt werden.
Das Aktienrückkaufprogramm wird auf Grundlage der Ermächtigung der
ordentlichen Hauptversammlung der MLP SE vom 29. Juni 2017 durchgeführt.
Danach ist die MLP SE oder ein abhängiges Konzernunternehmen berechtigt,
bis zum 28. Juni 2022 MLP SE-Aktien bis zu einem auf diese entfallenden
anteiligen Betrags am zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die
Ermächtigung bestehenden Grundkapital der Gesellschaft von insgesamt bis
zu Euro 10.933.468 - dies entspricht etwas weniger als 10% des
Grundkapitals - zu erwerben. Im Falle des Erwerbs der Aktien der MLP SE
über die Börse darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse
(Schlussauktionskurs der MLP SE-Aktie im XETRA-Handel bzw. in einem das
XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten
drei Börsenhandelstagen vor dem Erwerb um nicht mehr als 10% überschreiten
und um nicht mehr als 10% unterschreiten.
Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt durch die MLP Finanzberatung SE,
einem nachgeordneten verbundenen Unternehmen der MLP SE, unter Beauftragung
eines Kreditinstituts. Das Kreditinstitut hat sich gegenüber der MLP
Finanzberatung SE verpflichtet, den Rückkauf ausschließlich über die Börse
und nach Maßgabe der durch die ordentliche Hauptversammlung der MLP SE am
29. Juni 2017 erteilten Ermächtigung sowie den Vorgaben der Verordnung (EU)
Nr. 2014/596 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 durchzuführen.
Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des
Erwerbs von Aktien der MLP SE entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der
MLP Finanzberatung SE und der MLP SE. Das Kreditinstitut ist verpflichtet,
die Aktien zu Marktpreisen im Einklang mit den Handelsbedingungen des
Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 zu erwerben.
Insbesondere werden die Aktien der MLP SE im Rahmen des Rückkaufs nicht zu
einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten
Abschluss oder (sollte dieser höher sein) über dem des jeweils höchsten
unabhängigen Angebots auf dem XETRA-Handelssystem liegt. Darüber hinaus
werden an einem Handelstag nicht mehr als 25% des durchschnittlichen
täglichen Umsatzes in MLP SE-Aktien auf dem XETRA-Handelssystem erworben.
Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird dabei auf Basis des
durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20
Börsenhandelstage vor dem jeweiligen Kauftermin berechnet.
Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich
zulässig, innerhalb des Erwerbszeitraums jederzeit ausgesetzt und auch
wieder aufgenommen werden.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden
Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag
der Ausführung der entsprechenden Geschäfte in detaillierter sowie in
aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die MLP SE
die bekanntgegebenen Geschäfte gemäß Art. 2 Abs. 3 der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 auf ihrer Internetseite www.MLP-SE.de
veröffentlichen und ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre
öffentlich zugänglich machen.
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