AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA
AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
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/ Aktienrückkauf: Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 Das Aktienrückkaufprogramm 2020 folgt der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Mai 2018, wonach eigene Aktien der Gesellschaft zum Zwecke der Einziehung und zur Bedienung von Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf Aktien aus Wandelschuldverschreibungen erworben werden können. Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2020 sollen im Zeitraum vom 10. Februar 2020 bis 9. Februar 2021 insgesamt bis zu 1.000.000 eigene Aktien der Gesellschaft zurückgekauft werden. Als größtmöglichen Gesamtkaufpreis für den Erwerb der Aktien der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) hat der Vorstand den Betrag von 30 Mio. EUR zugewiesen. Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016. Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Mai 2018 darf der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel nicht um mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2020 dürfen zudem nach Art. 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 Aktien nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch ein Kreditinstitut erfolgen, das im Rahmen des genannten Zeitraums seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut hat sich gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 und die in dem Aktienrückkaufprogramm 2020 enthaltenen Vorgaben einzuhalten. Das Aktienrückkaufprogramm 2020 kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wiederaufgenommen werden. Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (www.aureliusinvest.de) im Bereich ‘Investor Relations’ veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
07.02.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
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