Wirecard AG
Aschheim
ISIN: DE0007472060
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, den 26. Juni 2012, um 10.00 Uhr im Haus der Bayerischen
Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
| 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011 sowie der Lageberichte
für die Gesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
übernahmerelevanten Angaben für das Geschäftsjahr 2011
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres-
und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Die vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über
das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft sowie des Konzerns.
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| 2 |
Beschlussfassung über die Verwendung des Gewinns des Geschäftsjahres 2011
Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2011 sollen EUR 0,10 je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2011 in Höhe von EUR 31.908.429,28 wie folgt
zu verwenden:
| a) |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,10 je dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. insgesamt eines Betrages von
EUR 11.198.345,20.
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| b) |
Vortrag eines Betrages in Höhe von EUR 20.710.084,08 auf neue Rechnung.
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| 3 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das am 31. Dezember 2011 beendete Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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| 4 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2011 beendete Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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| 5 |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2012 bestellt.
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| 6 |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Wire Card Beteiligungs
GmbH (demnächst: Wirecard Acquiring & Issuing GmbH)
Die Gesellschaft hat als herrschende Gesellschaft am 10. Mai 2012 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der
Wire Card Beteiligungs GmbH (demnächst: Wirecard Acquiring & Issuing GmbH) mit Sitz in Aschheim (AG München HRB 156848) als
beherrschter Gesellschaft abgeschlossen. Dieser hat folgenden Wortlaut:
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen
Wirecard AG, Einsteinring 35, 85609 Aschheim - nachfolgend 'Organträger' genannt - und Wire Card Beteiligungs GmbH (demnächst:
Wirecard Acquiring & Issuing GmbH), Einsteinring 35, 85609 Aschheim, - nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt -
Vorbemerkung
Der Organträger hat seinen Sitz in Aschheim bei München und ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter
HRB 169227.
Die Organgesellschaft hat ihren Sitz in Aschheim bei München und ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München
unter HRB 156848.
| a) |
Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger.
|
| b) |
Der Organträger ist durch seinen Vorstand oder durch einen von diesem ausdrücklich Beauftragten berechtigt, der Geschäftsführung
der Organgesellschaft allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Er darf der Organgesellschaft jedoch
nicht die Weisung erteilen, diesen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beenden.
|
| c) |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, den Weisungen des Organträgers zu folgen.
|
| a) |
Die Organgesellschaft ist verpflichtet, in analoger Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 301 AktG während der Dauer dieses
Vertrages ihren gesamten, nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an den Organträger abzuführen.
Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Ziffer b) - der gesamte ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss, soweit er einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr übersteigt und nicht nach § 268 Abs.
8 HGB ausschüttungsgesperrt ist.
|
| b) |
Die Organgesellschaft darf mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen
mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklage einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung begründet ist. In diesem Fall vermindert sich der als Gewinn abzuführende Betrag um den in die Gewinnrücklage
eingestellten Betrag. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen
des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
|
| c) |
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten dieses
Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig,
ob diese vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden) ist ausgeschlossen; sie dürfen auch nicht zum Ausgleich
eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.
|
| d) |
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den Gewinn des gesamten Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in
dem dieser Vertrag nach Ziffer 6 a) wirksam wird. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres
und wird sofort fällig. Der Anspruch ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % für das Jahr zu verzinsen.
|
| a) |
Der Organträger ist jederzeit berechtigt, Bücher und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die Geschäftsleitung der
Organgesellschaft ist verpflichtet, dem Organträger jederzeit gewünschte Auskünfte über sämtliche rechtlichen, geschäftlichen
und organisatorischen Angelegenheiten der Organgesellschaft zu erteilen.
|
| b) |
Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat die Organgesellschaft dem Organträger laufend über die geschäftliche Entwicklung
zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.
|
| a) |
Der Organträger ist entsprechend § 302 Abs. 1 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag
der Organgesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge
entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
|
| b) |
Im Übrigen gelten für die Verlustübernahme die Bestimmungen des § 302 AktG in ihrer jeweils geltenden Fassung.
|
| c) |
Die Verpflichtung zum Verlustausgleich gilt erstmals für den Verlust des gesamten Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in
dem dieser Vertrag nach Ziffer 6 a) wirksam wird. Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres
und wird sofort fällig. Der Anspruch ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % für das Jahr zu verzinsen.
|
| a) |
Der Organträger ist berechtigt, für Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) von der Organgesellschaft
eine Umlage zu erheben.
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| b) |
Die Berechnung der Umlage wird nach der sog. Verteilungsmethode vorgenommen, d.h. es wird nur der tatsächlich bei dem Organträger
anfallende Steueraufwand umgelegt. Dabei ist sicherzustellen, dass der verwendete Verteilungsschlüssel berücksichtigt, dass
der von der Organgesellschaft zu tragende Steueranteil im Durchschnitt der Jahre nur die tatsächlich von dem Organträger gezahlte
und durch die Organgesellschaft wirtschaftlich verursachte Steuer umfasst.
|
| c) |
Der Umlage- bzw. Erstattungsbetrag entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, zu dem er wirtschaftlich gehört, und wird nach
Mitteilung der Berechnung an die Organgesellschaft fällig. Der Organträger hat das Recht, bereits während des laufenden Jahres
Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen Umlagebetrag zu verlangen.
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| 6. |
Wirksamkeit, Vertragsdauer
|
| a) |
Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers
sowie der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft geschlossen. Mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft
wird dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wirksam.
|
| b) |
Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt
werden, frühestens jedoch zum Ablauf des 31. Dezember 2017. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist
um jeweils ein Jahr. Die Kündigung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
|
| c) |
Das Recht zur Kündigung dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger
Grund gilt insbesondere, (i) die Veräußerung von sämtlichen Anteilen der Organgesellschaft; (ii) die Einbringung der Organbeteiligung
durch den Organträger; (iii) die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft.
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| d) |
Bei Beendigung dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages leistet der Organträger den Gläubigern der Organgesellschaft
Sicherheit gem. § 303 AktG.
|
| a) |
Die Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit
keine strengere Form zwingend erforderlich ist. Dies gilt insbesondere auch für diese Ziffer 7 lit. a).
|
| b) |
Überschriften dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und haben nur erläuternde Bedeutung.
|
| c) |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,
berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle einer nichtigen, rechtsunwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll eine Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages
gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt auch im
Falle der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- und Zeitbestimmung.
In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der nichtigen, unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
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Aschheim, 10. Mai 2012
Wirecard AG, Der Vorstand gez. Dr. Markus Braun, Burkhard Ley, Jan Marsalek
Wire Card Beteiligungs GmbH, Die Geschäftsführung gez. Dr. Markus Braun'
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Hauptversammlung stimmt dem am 10. Mai 2012 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft
als herrschender Gesellschaft und der Wire Card Beteiligungs GmbH mit dem Sitz in Aschheim (AG München HRB 156848) als beherrschter
Gesellschaft zu.
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| 7 |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Trustpay International
GmbH (demnächst: Wirecard Sales International GmbH)
Die Gesellschaft hat als herrschende Gesellschaft am 10. Mai 2012 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der
Trustpay International GmbH (demnächst: Wirecard Sales International GmbH) mit Sitz in Aschheim (AG München HRB 187465) als
beherrschter Gesellschaft abgeschlossen. Dieser hat folgenden Wortlaut:
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen
Wirecard AG, Einsteinring 35, 85609 Aschheim - nachfolgend 'Organträger' genannt - und Trustpay International GmbH (demnächst:
Wirecard Sales International GmbH), Einsteinring 35, 85609 Aschheim, - nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt -
Vorbemerkung
Der Organträger hat seinen Sitz in Aschheim bei München und ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter
HRB 169227.
Die Organgesellschaft hat ihren Sitz in Aschheim bei München und ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München
unter HRB 187465.
| a) |
Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger.
|
| b) |
Der Organträger ist durch seinen Vorstand oder durch einen von diesem ausdrücklich Beauftragten berechtigt, der Geschäftsführung
der Organgesellschaft allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Er darf der Organgesellschaft jedoch
nicht die Weisung erteilen, diesen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beenden.
|
| c) |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, den Weisungen des Organträgers zu folgen.
|
| a) |
Die Organgesellschaft ist verpflichtet, in analoger Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 301 AktG während der Dauer dieses
Vertrages ihren gesamten, nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an den Organträger abzuführen.
Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Ziffer b) - der gesamte ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss, soweit er einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr übersteigt und nicht nach § 268 Abs.
8 HGB ausschüttungsgesperrt ist.
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| b) |
Die Organgesellschaft darf mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen
mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklage einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung begründet ist. In diesem Fall vermindert sich der als Gewinn abzuführende Betrag um den in die Gewinnrücklage
eingestellten Betrag. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen
des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
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| c) |
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten dieses
Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig,
ob diese vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden) ist ausgeschlossen; sie dürfen auch nicht zum Ausgleich
eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.
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| d) |
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den Gewinn des gesamten Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in
dem dieser Vertrag nach Ziffer 6 a) wirksam wird. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres
und wird sofort fällig. Der Anspruch ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % für das Jahr zu verzinsen.
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| a) |
Der Organträger ist jederzeit berechtigt, Bücher und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die Geschäftsleitung der
Organgesellschaft ist verpflichtet, dem Organträger jederzeit gewünschte Auskünfte über sämtliche rechtlichen, geschäftlichen
und organisatorischen Angelegenheiten der Organgesellschaft zu erteilen.
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| b) |
Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat die Organgesellschaft dem Organträger laufend über die geschäftliche Entwicklung
zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.
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| a) |
Der Organträger ist entsprechend § 302 Abs. 1 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag
der Organgesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge
entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
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| b) |
Im Übrigen gelten für die Verlustübernahme die Bestimmungen des § 302 AktG in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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| c) |
Die Verpflichtung zum Verlustausgleich gilt erstmals für den Verlust des gesamten Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in
dem dieser Vertrag nach Ziffer 6 a) wirksam wird. Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres
und wird sofort fällig. Der Anspruch ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % für das Jahr zu verzinsen.
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| a) |
Der Organträger ist berechtigt, für Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) von der Organgesellschaft
eine Umlage zu erheben.
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| b) |
Die Berechnung der Umlage wird nach der sog. Verteilungsmethode vorgenommen, d.h. es wird nur der tatsächlich bei dem Organträger
anfallende Steueraufwand umgelegt. Dabei ist sicherzustellen, dass der verwendete Verteilungsschlüssel berücksichtigt, dass
der von der Organgesellschaft zu tragende Steueranteil im Durchschnitt der Jahre nur die tatsächlich von dem Organträger gezahlte
und durch die Organgesellschaft wirtschaftlich verursachte Steuer umfasst.
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| c) |
Der Umlage- bzw. Erstattungsbetrag entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, zu dem er wirtschaftlich gehört, und wird nach
Mitteilung der Berechnung an die Organgesellschaft fällig. Der Organträger hat das Recht, bereits während des laufenden Jahres
Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen Umlagebetrag zu verlangen.
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| 6. |
Wirksamkeit, Vertragsdauer
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| a) |
Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers
sowie der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft geschlossen. Mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der
Organgesellschaft wird dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wirksam.
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| b) |
Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt
werden, frühestens jedoch zum Ablauf des 31. Dezember 2017. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist
um jeweils ein Jahr. Die Kündigung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
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| c) |
Das Recht zur Kündigung dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger
Grund gilt insbesondere, (i) die Veräußerung von sämtlichen Anteilen der Organgesellschaft; (ii) die Einbringung der Organbeteiligung
durch den Organträger; (iii) die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft.
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| d) |
Bei Beendigung dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages leistet der Organträger den Gläubigern der Organgesellschaft
Sicherheit gem. § 303 AktG.
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| a) |
Die Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit
keine strengere Form zwingend erforderlich ist. Dies gilt insbesondere auch für diese Ziffer 7 lit. a).
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| b) |
Überschriften dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und haben nur erläuternde Bedeutung.
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| c) |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,
berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle einer nichtigen, rechtsunwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll eine Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages
gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt auch im
Falle der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- und Zeitbestimmung.
In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der nichtigen, unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
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Aschheim, 10. Mai 2012
Wirecard AG, Der Vorstand gez. Dr. Markus Braun, Burkhard Ley, Jan Marsalek
Trustpay International GmbH, Die Geschäftsführung gez. Jan Marsalek'
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Hauptversammlung stimmt dem am 10. Mai 2012 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft
als herrschender Gesellschaft und der Trustpay International GmbH mit dem Sitz in Aschheim (AG München HRB 187465) als beherrschter
Gesellschaft zu.
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| 8 |
Beschlussfassung über Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012 sowie über die Änderung der Satzung
Bei einem Grundkapital von EUR 111.983.452,00 verfügt die Gesellschaft derzeit über ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR
27.119.339,00 (Genehmigtes Kapital 2009/I). Die entsprechende in § 4 Abs. 5 der Satzung enthaltene Ermächtigung ist bis zum
18. Juni 2014 befristet. Um der Gesellschaft auch zukünftig die größtmögliche Flexibilität einzuräumen, soll ein neues genehmigtes
Kapital geschaffen werden und das bestehende genehmigte Kapital soll hierdurch vollständig ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. Juni 2017 einmalig oder mehrmalig
um bis zu insgesamt EUR 30.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter Sacheinlagen)
durch Ausgabe von bis zu 30.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012) und
dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung, auch rückwirkend auf ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr,
soweit über den Gewinn dieses abgelaufenen Geschäftsjahres noch kein Beschluss gefasst wurde, zu bestimmen. Den Aktionären
ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
| * |
zur Vermeidung von Spitzenbeträgen;
|
| * |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten und zwar weder
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind;
|
| * |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen,
einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln;
|
| * |
um den Inhabern von Optionsscheinen bzw. Wandel- oder Optionsanleihen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen
nach Ausübung eines Wandlungs- oder Optionsrechts oder in Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde; sowie
|
| * |
bei einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Belegschaftsaktien gemäß § 204 Abs. 3 AktG, wenn der Ausgabebetrag der unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien den Börsenpreis nicht mehr als um höchstens 30 % unterschreitet und die unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 5 % des Grundkapitals nicht überschreiten und zwar weder zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 5 %-Grenze werden alle Aktien
angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen zu einem Preis ausgegeben werden, der unterhalb des Börsenpreises liegt.
Die 5 %-Grenze findet keine Anwendung, wenn der Börsenpreis hierbei nicht wesentlich im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschritten wird;
|
| * |
die Gesamtzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund einer dieser Ermächtigungen auszugebenden und ausgegebenen Aktien
darf 20 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht überschreiten; auf diese Begrenzung sind Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußert
oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,
insbesondere den Inhalt der Aktienrechte, die Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrags, festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus genehmigtem
Kapital zu ändern.
§ 4 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben. § 4 Abs. 2 der Satzung wird durch die folgende Regelung vollständig ersetzt:
'Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. Juni 2017 einmalig oder mehrmalig
um bis zu insgesamt EUR 30.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter Sacheinlagen)
durch Ausgabe von bis zu 30.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012) und
dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung, auch rückwirkend auf ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr,
soweit über den Gewinn dieses abgelaufenen Geschäftsjahres noch kein Beschluss gefasst wurde, zu bestimmen. Den Aktionären
ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
| * |
zur Vermeidung von Spitzenbeträgen;
|
| * |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten und zwar weder
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind;
|
| * |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen,
einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln;
|
| * |
um den Inhabern von Optionsscheinen bzw. Wandel- oder Optionsanleihen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen
nach Ausübung eines Wandlungs- oder Optionsrechts oder in Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde; sowie
|
| * |
bei einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Belegschaftsaktien gemäß § 204 Abs. 3 AktG, wenn der Ausgabebetrag der unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien den Börsenpreis nicht mehr als um höchstens 30 % unterschreitet und die unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 5 % des Grundkapitals nicht überschreiten und zwar weder zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 5 %-Grenze werden alle Aktien
angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen zu einem Preis ausgegeben werden, der unterhalb des Börsenpreises liegt.
Die 5 %-Grenze findet keine Anwendung, wenn der Börsenpreis hierbei nicht wesentlich im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschritten wird;
|
| * |
die Gesamtzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund einer dieser Ermächtigungen auszugebenden und ausgegebenen Aktien
darf 20 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht überschreiten; dabei sind Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben
wurden bzw. auszugeben sind.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,
insbesondere den Inhalt der Aktienrechte, die Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrags, festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus genehmigtem
Kapital zu ändern.'
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| 9 |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des
Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. Juni 2017 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 300.000.000,00 auszugeben und den
Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen
Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft bis zu einem anteiligen Betrag am Grundkapital
von insgesamt bis zu EUR 25.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu gewähren.
Die Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen (Teilschuldverschreibungen) können außer in Euro auch - unter
Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können
auch durch unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Wirecard AG ausgegeben werden; in diesem Fall
wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Optionsschuldverschreibungen/Wandelschuldverschreibungen
zu übernehmen und den Inhabern solcher Optionsschuldverschreibungen/Wandelschuldverschreibungen Optionsrechte/Wandlungsrechte
auf neue Aktien der Wirecard AG zu gewähren.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Das gesetzliche Bezugsrecht auf die Options-
oder Wandelschuldverschreibungen kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von
einem Kreditinstitut oder den Mitgliedern eines Konsortiums von Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 S. 1 AktG gleichstehenden
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich
ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten
ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung
der Options- oder Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene
Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ausgegeben werden, vollständig auszuschließen,
sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen
den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options-
oder Wandlungspflichten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch - sofern dieser Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden
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sowohl neue Aktien angerechnet, die nach dem Beginn des 26. Juni 2012 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß
§ 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden,
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als auch solche eigenen Aktien, die nach dem Beginn des 26. Juni 2012 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert werden.
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Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts sind zudem jeweils insoweit beschränkt, als sie nur für Schuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrechten oder mit Options- oder Wandlungspflichten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
gelten, der insgesamt 20 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht überschreiten darf; auf
diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter
Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber
lautenden neuen Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass der Optionspreis
durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige
Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibungen
nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der
Optionsbedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber - ansonsten die Gläubiger - der Schuldverschreibungen
das Recht, ihre Schuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in neue, auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter
dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie
der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung
festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und / oder in Geld ausgeglichen werden.
§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG sind jeweils zu beachten.
Die Wandlungsbedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) begründen.
Ferner können die Wandlungsbedingungen dem Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, dass entsprechend einer diesbezüglichen gesonderten
Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung Wandlungs- und Optionsrechte durch vom Unternehmen gehaltene eigene
Aktien bedient werden dürfen. Schließlich können die Wandelanleihebedingungen vorsehen, dass im Falle der Wandlung die Gesellschaft
den Wandlungsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe
der Anleihebedingungen dem Durchschnittswert der Aktien in der XETRA-Schlussauktion während der letzten zehn Börsentage vor
Erklärung der Wandlung an der Frankfurter Wertpapierbörse entspricht. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung
auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen.
Der Wandlungs-/Optionspreis darf 80 % des Kurses der Aktien im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht
unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der durchschnittliche Schlusskurs an den 10 Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung
des Vorstands über die Abgabe eines Angebots zur Zeichnung von Schuldverschreibungen bzw. über die Erklärung der Annahme durch
die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten. Bei einem Bezugsrechtshandel sind
die Tage des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels maßgeblich. § 9 Abs. 1
AktG bleibt unberührt.
Der Options- bzw. Wandlungspreis wird unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer
Bestimmung der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen durch Zahlung eines entsprechenden Betrages in bar bei Ausnutzung des
Wandlungsrechts bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist
unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Options- oder Wandelanleihen begibt
bzw. sonstige Optionsrechte gewährt und den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang einräumt,
wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts zustehen würde. Statt einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung
der Zuzahlung kann auch das Umtauschverhältnis durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. Die Bedingungen
können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung eine Anpassung der Options-/Wandlungsrechte vorsehen.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Options- bzw. Wandlungspreis und den Options- bzw. Wandlungszeitraum
festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen begebenden Beteiligungsgesellschaften
festzulegen.
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 25.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 25.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Options-
oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung unter a) bis zum 25. Juni 2017 von der Wirecard AG oder
durch eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft begeben werden. Die Ausgabe der
neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß a) jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von den Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird
oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.
§ 4 Abs. 4 der Satzung (Grundkapital) (bisher leer) wird wie folgt neu gefasst:
'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 25.000.000,00, eingeteilt in bis zu Stück 25.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von
Wandlungsrechten oder Optionsscheinen der von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
aufgrund der von der Hauptversammlung vom 26. Juni 2012 beschlossenen Ermächtigung des Vorstands bis zum 25. Juni 2017 auszugebenden
Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder wie die zur Wandlung
verpflichteten Inhaber der von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
bis zum 25. Juni 2017 auszugebenden Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder
durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'
| d) |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und Abs. 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der
Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen, damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur
die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen
für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten.
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Bericht des Vorstandes
zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands,
das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals auszuschließen:
|
Die unter TOP 8 vorgeschlagene Ermächtigung dient dem Erhalt und der Verbreiterung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft.
Die Ermächtigung erlaubt es des Weiteren dem Vorstand, flexibel auf kurzfristig auftretende Finanzierungserfordernisse im
Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu können. Im Einzelnen:
| 1. |
Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Anlass für die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012:
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung am 26. Juni 2012 vor, ein neues Genehmigtes Kapitals 2012 zu schaffen
und das bestehende genehmigte Kapital hierdurch vollständig zu ersetzen.
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 111.983.452,00.
Gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einladung gültigen Fassung war
der Vorstand ermächtigt, bis zum 18. Juni 2014 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmal
oder mehrmals um bis zu EUR 37.299.652,00 durch Ausgabe bis zu 37.299.652 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2009/I). Das Genehmigte Kapital 2009/I wurde ursprünglich auf der Hauptversammlung vom 18. Juni
2009 in Höhe von EUR 37.299.652,00 beschlossen und am 20. August 2009 in das Handelsregister eingetragen. Am 7. März 2012
beschloss der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aus genehmigtem Kapital um EUR 10.180.313,00 auf EUR 111.983.452,00 durch Ausgabe von 10.180.313
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 1,00 je Aktie gegen Bareinlagen
zu erhöhen. Die Kapitalerhöhung wurde auch in voller Höhe durchgeführt und am 9. März 2012 in das Handelsregister eingetragen.
Nach teilweiser Ausnutzung beträgt das Genehmigte Kapital 2009/I derzeit noch EUR 27.119.339,00.
Das Genehmigte Kapital vom 14. Dezember 2004 in § 4 Abs. 2 der Satzung ist am 14. Dezember 2009 abgelaufen. Ein weiteres genehmigtes
Kapital besteht nicht.
Um der Gesellschaft dennoch die größtmögliche Flexibilität einzuräumen, soll anstelle des Genehmigten Kapitals 2009/I ein
neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2012) geschaffen werden, das die Verwaltung der Gesellschaft ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. Mai 2017 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 30.000.000,00 gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 30.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen.
| 2. |
Neues Genehmigtes Kapital 2012 und damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft:
|
Der Vorstand schlägt vor, die Satzungsregelungen über das bestehende Genehmigte Kapital 2009/I aufzuheben und ein neues Genehmigtes
Kapital 2012 bis zu einer Höhe von EUR 30.000.000,00 zu schaffen.
Das Genehmigte Kapital 2012 ermöglicht es dem Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 30.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf
den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand ist ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten
Fällen und beschränkt auf eine Teilmenge des genehmigten Kapitals auszuschließen (dazu unten 3.). Die Ermächtigung soll bis
zum 25. Juni 2017 erteilt werden.
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2012 soll den Vorstand in die Lage versetzen,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf kurzfristig auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung
von strategischen Entscheidungen besser reagieren zu können sowie kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten
zu erhalten.
| 3. |
Ausschluss des Bezugsrechts:
|
Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2012 ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge
von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital
2012 ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge
gering.
Das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital 2012 soll des Weiteren ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben und
die übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Ein etwaiger Abschlag
vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Diese
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen
auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche
Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß
zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote
und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen
Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu
erwerben.
Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss ist auf einen Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals beschränkt. Auf diese
Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw.
auszugeben sind. Diese Anrechnungen erfolgen im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.
Der Vorstand soll zudem im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2012 ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln auszuschließen.
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen.
Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, an den internationalen Märkten im Interesse
ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen, Beteiligungen
hieran oder sonstige wesentliche Betriebsmittel zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der
Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens,
den Teil eines Unternehmens, einer Beteiligung hieran oder von sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln über die Gewährung von
Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als
Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen.
Um auch solche Unternehmen erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung
zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität
geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von
sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln schnell und flexibel ausnutzen zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss
zwar jeweils zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre.
Bei Einräumung eines uneingeschränkten Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen
an Unternehmen oder von sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für
die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar.
Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln
konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital 2012 zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien Gebrauch
machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb bzw. der Erwerb von sonstigen wesentlichen
Betriebsmitteln gegen Gewährung von Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung
gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung der Aktien der Gesellschaft
einerseits und der zu erwerbenden Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmittel andererseits
werden neutrale Unternehmenswertgutachten von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder renommierten internationalen Investmentbanken
sein.
Darüber hinaus soll der Vorstand berechtigt sein, das Bezugsrecht auszuschließen um den Inhabern von Optionsscheinen bzw.
Wandel- oder Optionsanleihen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung eines Wandlungs- oder Optionsrechts
oder in Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde; derzeit hat die Gesellschaft keine Optionsscheine oder
Wandel- oder Optionsanleihen ausgegeben. Die Hauptversammlung vom 26. Juni 2012 wird jedoch ersucht, die Gesellschaft zur
Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen zu ermächtigen.
Durch die Ermächtigung soll zudem zum einen die Möglichkeit geschaffen werden, die Aktien als Belegschaftsaktien Mitgliedern
der Geschäftsführung der Gesellschaft zu einem Preis, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet anbieten zu können.
Zum anderen soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Aktien als Belegschaftsaktien Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie
Mitgliedern der Geschäftsführungen und Arbeitnehmern verbundener Unternehmen zu einem Preis von bis zu 30 % unterhalb des
Börsenpreises zum Erwerb anbieten zu können. Diese Ermächtigung tritt neben die bestehende Ermächtigung, zurückerworbene Aktien
an Arbeitnehmer und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zur Erfüllung von bestehenden Options- bzw. Erwerbsrechten oder
Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft ausgeben zu dürfen.
Die Ermächtigung zur Ausgabe von Belegschaftsaktien zu einem Preis unterhalb des Börsenpreises an Arbeitnehmer der Gesellschaft
und Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen beschränkt sich auf
insgesamt höchstens 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft, und zwar sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt
ihrer Ausübung. Die 5 %-Grenze gilt jedoch nicht, wenn der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von 5 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die nach Wirksamwerden
dieser Ermächtigung unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorgeschlagenen Ermächtigung geltenden bzw.
an deren Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts
als Belegschaftsaktien zu einem Preis unterhalb des Börsenpreises an Arbeitnehmer der Gesellschaft und Mitglieder der Geschäftsführungen
und Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Die Anrechnung der Ausgabe neuer Aktien
aus genehmigtem Kapital auf diese 5 %-Grenze entfällt, wenn die Ausgabe der Aktien aus genehmigtem Kapital zu einem Preis
erfolgt, der den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet.
Die Ausgabe von Belegschaftsaktien liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation
der Mitglieder der Geschäftsführungen und der Mitarbeiter mit dem Unternehmen, die Bereitschaft zur Übernahme von Mitverantwortung
und die Bindung der Belegschaft an die Gesellschaft gefördert werden. Sie ist vom Gesetzgeber gewünscht und wird vom Gesetz
in mehrfacher Weise erleichtert. In den Kreis der Begünstigten, denen gegenüber die Möglichkeit bestehen soll, ihnen Aktien
der Gesellschaft zu einem Preis von bis zu 30 % unterhalb des Börsenpreises als Belegschaftsaktien zum Erwerb anzubieten,
sollen nur Arbeitnehmer der Gesellschaft und Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen einbezogen
sein. Mitgliedern der Geschäftsführung der Gesellschaft sollen Belegschaftsaktien nur zu einem Preis angeboten werden können,
der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Durch die Abgabe von Belegschaftsaktien ist es möglich, langfristige Anreize zu schaffen, bei denen nicht nur positive, sondern
auch negative Entwicklungen Berücksichtigung finden. Durch die Gewährung von Aktien mit einer mehrjährigen Veräußerungssperre
oder Halteanreizen kann neben dem Bonus- ein Malus-Effekt im Fall von negativen Entwicklungen geschaffen werden. Es handelt
sich also um ein Instrument, das im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre eine größere wirtschaftliche Mitverantwortung
herbeiführen kann.
Um erworbene Aktien als Belegschaftsaktien ausgeben zu können, ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
Anderenfalls wären die damit für die Gesellschaft und ihre Aktionäre verbundenen Vorteile nicht erreichbar. Bei Abwägung aller
genannten Umstände hält der Vorstand in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten
Fällen aus den aufgezeigten Gründen - auch unter Berücksichtigung eines möglichen Verwässerungseffektes - für sachlich gerechtfertigt
und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Der Vorstand wird die Ausübung der Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen; über die Ausgabe von Belegschaftsaktien
an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft entscheidet der Aufsichtsrat. Die Bedingungen werden jeweils zu gegebener Zeit
so festgelegt werden, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse die Interessen der Aktionäre und die Belange
der Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über die Einzelheiten einer Ausnutzung
der Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien bzw. zu deren Verwendung berichten.
Die Gesamtzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund einer dieser Ermächtigungen auszugebenden und ausgegebenen Aktien
darf 20 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht überschreiten; auf diese Begrenzung sind Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußert
oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen
aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für
sachlich gerechtfertigt und für angemessen.
| 4. |
Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals:
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Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 berichten.
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gem. § 221 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9
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Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen im Nennbetrag von bis zu EUR 300.000.000,00 sowie
zur Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu EUR 25.000.000,00 sollen es der Gesellschaft ermöglichen, attraktive
Finanzierungsmöglichkeiten flexibel und zeitnah zu nutzen. Hierdurch soll die Gesellschaft für die Finanzierung von Übernahmen
und sonstige Erweiterungen ihres Geschäfts neben klassischem Fremdkapital (Bankkrediten) und Eigenkapital auch das Instrument
der Options- und Wandelanleihen nutzen können und soll damit in die Lage versetzt werden, unterschiedliche Investorenkreise
anzusprechen, um das in der jeweiligen Marktlage jeweils bezogen auf Platzierbarkeit und erzielbare Preise am besten geeignete
Finanzierungsinstrument im Interesse der Aktionäre auswählen zu können. Ggf. sollen auch über Beteiligungsgesellschaften je
nach Marktlage deutsche oder internationale Kapitalmärkte in Anspruch genommen werden können, und die Schuldverschreibungen
sollen außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden können.
Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll der Vorstand von der Möglichkeit
Gebrauch machen können, die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder die Mitglieder eines Konsortiums von Kreditinstituten
bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 S. 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen
entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG).
Im Rahmen dieser allgemeinen Ermächtigung wird der Vorstand auch ermächtigt, das gesetzliche Recht der Aktionäre zum Bezug
der Schuldverschreibungen auszuschließen, jedoch nur in bestimmten Grenzen, und zwar zum einen nur in begrenztem Umfang und
zum anderen in größerem Umfang nur unter bestimmten engen Voraussetzungen. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
für Spitzenbeträge dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Emission ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt
werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge würden insbesondere bei der Emission von Schuldverschreibungen
mit runden Beträgen die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert.
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden entweder durch Verkauf über
die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der
Inhaber von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten erfolgt mit Rücksicht
auf den so genannten Verwässerungsschutz, der diesen nach den Bedingungen der Schuldverschreibungen in aller Regel zusteht.
Dies hat den Vorteil, dass der Options- bzw. Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechte bzw.
-pflichten nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch für die Gesellschaft insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht
wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen,
wenn die Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen gegen Barzahlung
zu einem Ausgabepreis erfolgt, der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält
die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe
Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen für die Ausstattung der Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine derartige
marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet
§ 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der Konditionen der Schuldverschreibungen) bis spätestens
drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber
auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Bedingungen der Schuldverschreibungen
und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner Ausübung
(Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich
kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw.
ungünstige Marktverhältnisse reagieren.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 S. 2 AktG die Bestimmung des § 186
Abs. 3 S. 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals ist nach dem
Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des bedingten Kapitals, das zur Sicherung der Options- oder Wandlungsrechte bzw.
-pflichten mit Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zur Verfügung gestellt werden
soll, beträgt höchstens 10 % des derzeitigen Grundkapitals. Durch eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist
ebenfalls sichergestellt, dass auch im Falle einer Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht überschritten wird, da die Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung
noch - sofern dieser Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10
%-Grenze werden sowohl neue Aktien angerechnet, die nach dem Beginn des 26. Juni 2012 unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gemäß § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden als auch solche eigenen Aktien, die nach
dem Beginn des 26. Juni 2012 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG bis zur nach § 221 Abs. 4 i.V.m. §
186 Abs. 3 S. 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden.
Der Vorstand wird im Übrigen - vorbehaltlich einer erneuten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss durch eine nachfolgende
Hauptversammlung - von der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundlage des Ermächtigungsbeschlusses in einer Höhe des anteiligen
Grundkapitals, auf den sich die Schuldverschreibungen beziehen, keinen Gebrauch machen, das auf Aktien entfällt, die unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aufgrund anderer dem Vorstand erteilter Ermächtigungen ausgegeben oder veräußert
werden, soweit der Umfang des auf diese Aktien entfallenden anteiligen Grundkapitals 10 % des aktuellen Grundkapitals der
Gesellschaft übersteigt. Diese Anrechnung soll entfallen und das ursprüngliche Ermächtigungsvolumen wieder zur Verfügung stehen,
sobald eine nachfolgende Hauptversammlung den Vorstand neuerlich ermächtigt, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Aktien auszugeben oder zu veräußern oder Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten auf Aktien
der Gesellschaft auszugeben.
Aus § 221 Abs. 4 i. V. m. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Werts der
Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Options- oder Wandlungsrechten
oder -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Börsenpreis (Marktwert)
der Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis
verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis
(Marktwert) zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs.
3 S. 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass
der Vorstand vor Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer
Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Werts
der Aktien führt. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären
durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann.
Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts sind zudem jeweils insoweit beschränkt, als sie nur für Schuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrechten oder mit Options- oder Wandlungspflichten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
gelten, der insgesamt 20 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht überschreiten darf; auf
diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter
Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Options-
oder Wandlungsrechten oder dem Eintritt der Options- oder Wandlungspflichten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse
aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft eine marktnahe Konditionenfestsetzung,
größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
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Weitere Angaben zur Einberufung
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
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Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 111.983.452 auf den Inhaber
lautende Aktien (Stückaktien). Alle ausgegebenen Aktien gewähren eine Stimme und sind stimmberechtigt.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens
bis zum Ablauf des 19. Juni 2012 (24:00 Uhr, Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) unter der nachstehenden Adresse
Wirecard AG c/o Computershare Operations Center Prannerstraße 8 D-80333 München Telefax: 089 / 309037-4675 E-mail: anmeldestelle@computershare.de
bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber unter dieser Adresse den von dem depotführenden Institut erstellten Nachweis
erbracht haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also zu Beginn des 5. Juni 2012 ('Nachweisstichtag') um 0:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), Aktionär der Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der Nachweis bedürfen
der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
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Bedeutung des Nachweisstichtags
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Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien
erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können, es sei denn sie wären entsprechend
vom Veräußerer bevollmächtigt. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung
und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt; sie können auch die Erwerber ihrer Aktien zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre
über ihre Aktien weiterhin frei verfügen.
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Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung
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Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten,
auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes erforderlich. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als
auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Die Bevollmächtigung kann auch noch nach der Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung
erfolgen. Zur Bevollmächtigung können die Formulare verwendet werden, die den Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung
zugesandt werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform (§ 126b BGB). Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des Vollmachtgebers bei der Hauptversammlung
erfolgen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG genannte Institution oder Person
bevollmächtigt werden soll, ist es möglich, dass die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine besondere Form
der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Sollte ein Aktionär ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG genannten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen,
so ist dringend anzuraten, sich mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht abzustimmen.
Als elektronischen Weg für die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht bietet die Gesellschaft folgende E-Mail-Adresse an:
HV2012-WireCard@computershare.de
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Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, jedoch an die Weisungen der Aktionäre gebundene
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Soweit von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen.
Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und sonstige
Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte
zur Hauptversammlung zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter http://www.wirecard.de/investorrelations/hauptversammlung
einsehbar.
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Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
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Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000, dies
entspricht 500.000 Stückaktien, vom Grundkapital erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Wirecard AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis
zum 26. Mai 2012 bis 24:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) zugehen.
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
Wirecard AG Vorstand (Investor Relations) Einsteinring 35 85609 Aschheim
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung
werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem im Internet unter http://www.wirecard.de/investorrelations/hauptversammlung bekannt gemacht.
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Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG
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Jeder Aktionär der Gesellschaft hat das Recht, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge sowie Anträge zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass
es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinn des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinn des § 127 AktG einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung unter http://www.wirecard.de/investorrelations/hauptversammlung zugänglich machen, wenn sie der Aktionär mindestens
14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des 11. Juni 2012 (24:00 Uhr, Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) an nachfolgend genannte Adresse
Wirecard AG Investor Relations Einsteinring 35 85609 Aschheim Telefax: +49 89 4424 2626 E-Mail: hauptversammlung@wirecard.com
gesandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine entsprechende Veröffentlichungspflicht gemäß § 126 AktG und § 127 AktG
erfüllt sind.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort gestellt
bzw. unterbreitet werden.
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Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
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Jedem Aktionär ist auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
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Veröffentlichungen auf der Internetseite
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Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären
sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind ab Einberufung der Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter http://www.wirecard.de/investorrelations/hauptversammlung zugänglich.
Aschheim, im Mai 2012
Der Vorstand
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