Turbon Aktiengesellschaft
Hattingen
- Wertpapier-Kenn-Nummer 750450 -
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der
am Donnerstag, 9. September 2010, 11:00 Uhr,
auf dem Betriebsgelände der Turbon AG, Ruhrdeich 10, 45525 Hattingen
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung:
1. Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages
mit der Carbotex Beteiligungs GmbH
Zwischen der Turbon AG und der Carbotex Beteiligungs GmbH wurde
am 23. Juli 2010 ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Turbon
AG ist an der Carbotex Beteiligungs GmbH unmittelbar zu 100% beteiligt.
Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
Die Carbotex Beteiligungs GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen
Gewinn an die Turbon AG abzuführen. Die Gewinnabführung darf den in
§ 301 AktG genannten Betrag nicht übersteigen. Die Verluste der Carbotex
Beteiligungs GmbH werden von der Turbon AG entsprechend den Vorschriften
des § 302 AktG übernommen.
Die Carbotex Beteiligungs GmbH darf Beträge aus dem Jahresüberschuss
nur insoweit in die freie Rücklage einstellen, als dies handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist.
Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von vorvertraglichen
Kapitalrücklagen oder anderen vorvertraglichen Gewinnrücklagen bei
der Carbotex Beteiligungs GmbH ist ausgeschlossen.
Der Gewinnabführungsvertrag wird mit Wirkung ab dem 01.01.2010
für eine feste Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert
sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens drei Monate vor
Ablauf von einer Vertragspartei gekündigt wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Dem am 23. Juli 2010 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag zwischen
der Turbon AG und der Carbotex Beteiligungs GmbH wird zugestimmt.
Folgende Unterlagen liegen ab dem Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 45525
Hattingen, Ruhrdeich 10, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus
und sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter (www.turbon.de/Investor
Relations/Aktie/Hauptversammlung/Außerordentliche Hauptversammlung
2010/Zugänglich zu machende Unterlagen) veröffentlicht:
- Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Turbon AG und der Carbotex
Beteiligungs GmbH vom 23. Juli 2010
- Die Jahresabschlüsse der Turbon AG der letzten drei Geschäftsjahre
sowie der Carbotex Beteiligungs GmbH der beiden letzten Geschäftsjahre,
da die Gesellschaft erst im Jahr 2008 gegründet wurde
- Die zusammengefassten Lageberichte des Konzerns und der Turbon
AG der letzten drei Geschäftsjahre
- Der gemeinsame Bericht des Vorstands der Turbon AG und der Geschäftsführung
der Carbotex Beteiligungs GmbH über den vorgenannten Gewinnabführungsvertrag
Die vorbezeichneten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
zugänglich gemacht.
2. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien
Die derzeit bestehende, durch die außerordentliche Hauptversammlung
vom 5. Februar 2009 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG ist bis zum 4. August 2010 befristet
und wurde teilweise ausgenutzt. Um auch in Zukunft Aktien zurückkaufen
zu können und einen längeren Handlungsspielraum zu haben, soll die
auslaufende Ermächtigung, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden
ist, durch eine neue, auf fünf Jahre befristete Ermächtigung erneuert
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
| a) |
Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft mit einem Anteil am Grundkapital
von maximal 10 vom Hundert zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz
oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Auf die
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die
sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a
ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 vom Hundert
des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung gilt
bis zum 31. August 2015.
Der Erwerb erfolgt über die Börse
oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis den
Mittelwert der Aktienkurse (Eröffnungskurse der Turbon-Aktie an der
Frankfurter Wertpapierbörse) an den drei dem jeweiligen Tag des Erwerbs
vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten
(jeweils ohne Erwerbsnebenkosten).
Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der Angebotspreis
den vorgenannten Mittelwert der Aktienkurse an den letzten drei Börsentagen
vor Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20% über- oder
unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten). Das Volumen des Angebots
kann begrenzt werden. Sofern das Angebot überzeichnet ist, erfolgt
die Annahme nach Quoten.
|
| b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die erworbenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch
ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn die erworbenen eigenen
Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht unterschreitet.
Die Ermächtigung beschränkt sich auf höchstens 10 vom Hundert des
Grundkapitals der Gesellschaft. Als maßgeblicher Börsenpreis für eine
anderweitige Veräußerung im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der
Mittelwert der Aktienkurse gemäß lit. a) während der letzten fünf
Börsentage vor der Veräußerung der Aktien.
|
| c) |
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien der
Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß
der vorstehenden Ermächtigung nach lit. b) verwandt werden.
|
| d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die aufgrund der Ermächtigung gemäß lit. a) erworbenen Aktien einzuziehen,
ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines
weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann
auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Der Vorstand
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital
um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals
herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend
dem Umfang der Kapitalherabsetzung durch die Einziehung zu ändern.
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einziehung
der zurückerworbenen Aktien auch dergestalt vornehmen, dass sich das
Grundkapital nicht verändert, sondern durch die Einziehung der Anteil
der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht wird
(§ 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG). In diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Angabe der Zahl der Aktien in
der Satzung entsprechend der Zahl der eingezogenen Aktien zu ändern.
|
| e) |
Die Ermächtigungen unter lit. b) und lit. d) können jeweils
einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.
|
Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts bei
Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung
mit § 186 Absatz 3 Satz 4, Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz:
Der Vorstand hat zu Punkt 2 der Tagesordnung gemäß § 71 Absatz
1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Absatz 3 Satz 4, Absatz 4 Satz 2 AktG einen
schriftlichen Bericht über die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht kann vom Tage der Einberufung
der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft eingesehen
werden. Er liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an
auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 45525 Hattingen, Ruhrdeich
10 und in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf
Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich kostenlos übersendet.
Der Inhalt des Berichts wird wie folgt bekannt gemacht:
Die Gesellschaft ist durch Hauptversammlungsbeschluss vom 5. Februar
2009 nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb von eigenen Aktien ermächtigt.
Auf ihrer Grundlage hat die Gesellschaft 232.566 eigene Aktien (entsprechend
einem Anteil am Grundkapital von ca. 6,39 %) erworben. Diese Ermächtigung
läuft am 4. August 2010 aus. Um der Gesellschaft erneut die Möglichkeit
zu geben, eigene Aktien zu erwerben, soll die Ermächtigung erneuert
werden. Dabei soll von der durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Ermächtigung
nicht nur wie bisher für einen Zeitraum von 18 Monaten, sondern für
einen Zeitraum von fünf Jahren zu beschließen.
Der Erwerb eigener Aktien ist nicht zum Zwecke des Handels mit
eigenen Aktien möglich (§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 2 AktG). Bei dem
Erwerb eigener Aktien und deren Veräußerung ist der Grundsatz der
Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 53 a AktG zu wahren (§ 71 Absatz
1 Nr. 8 Satz 3 AktG). Nach § 71 Absatz 2 Satz 1 AktG dürfen auf die
zu den Zwecken nach § 71 Absatz 1-3, 7 und 8 AktG erworbenen Aktien
der Gesellschaft zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche
die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr
als insgesamt 10 vom Hundert des Grundkapitals entfallen.
Die vorgesehene Möglichkeit zum Wiederverkauf eigener Aktien nach
Zustimmung des Aufsichtsrats dient der erneuten vereinfachten Mittelbeschaffung.
Entsprechend § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG ist in der Beschlussfassung
vorgesehen, den Vorstand durch die Hauptversammlung auch zu einer
anderen Form der Veräußerung als über die Börse oder durch ein Angebot
an alle Aktionäre zu ermächtigen. Voraussetzung dafür ist, dass die
eigenen Aktien entsprechend der Regelung in § 186 Absatz 3 Satz 4
AktG zu einem Preis veräußert werden, der eine Verwässerung des Kurses
vermeidet. Dies ist durch Veräußerung zu einem Preis, der den Börsenkurs
der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht unterschreitet,
sichergestellt. Die Möglichkeit für eine solche Veräußerung liegt
im Interesse der Gesellschaft. Diese Vorgehensweise erlaubt insbesondere
eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien als die
Veräußerung nach den Regeln der Einräumung eines Bezugsrechts an die
Aktionäre.
Die Gesellschaft soll eigene Aktien auch ohne erneuten Beschluss
der Hauptversammlung einziehen können; dies lässt § 71 Nr. 8 Satz
6 AktG bei einer entsprechenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung
zu. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht dabei entsprechend § 237
Absatz 3 Nr. 3 AktG vor, dass der Vorstand die Aktien auch ohne Kapitalherabsetzung
einziehen kann. Durch Einziehung der Aktien ohne Kapitalherabsetzung
erhöht sich der anteilige Betrag der übrigen Stückaktien am Grundkapital
der Gesellschaft. Der Vorstand wird insoweit ermächtigt, die Satzung
hinsichtlich der Angabe der sich verändernden Anzahl der Stückaktien
anzupassen.
Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre
werden bei der Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss der Aktionäre
vom Bezugsrecht auf der Grundlage des § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG angemessen
gewahrt. Die Ermächtigung zum Erwerb beschränkt sich auf höchstens
10 vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft. Gleichfalls wird
der Vorstand die Grenze von 10 vom Hundert des Grundkapitals für die
Summe aller Bezugsrechtsausschlüsse beachten. Die erworbenen eigenen
Aktien dürfen, wenn sie in anderer Weise als über die Börse oder durch
ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden sollen, nur zu einem
Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht unterschreitet.
Den Aktionären entsteht, soweit sie am Erhalt ihrer Stimmrechtsquote
interessiert sind, kein Nachteil, da sie die entsprechende Anzahl
von Aktien jederzeit an der Börse hinzuerwerben können.
II. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der Aktien im Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen
Hauptversammlung beträgt 3.642.000 Stück mit ebenso vielen Stimmrechten.
Die Gesellschaft hält davon im Zeitpunkt der Einberufung 232.566 eigene
Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu.
III. Teilnahme an der Hauptversammlung
1. Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines
Nachweises ihres Aktienbesitzes bis zum Ablauf des 02. September 2010
bei der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache in Textform
(§ 126b BGB) anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf
den Beginn des 19. August 2010 beziehen und ist in deutscher oder
englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) zu erbringen.
Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft unter folgender
Adresse zugehen (Anmeldestelle):
| |
Turbon AG c/o COMMERZBANK AG GS-MO 2.5.1 AGM 60261 Frankfurt/Main
|
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht hat.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs an dem
Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind an der
Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt.
Aktionäre, die sich anmelden möchten, werden gebeten, die ihnen
von ihrem depotführenden Kreditinstitut zugesandten Unterlagen zur
Eintrittskartenbestellung auszufüllen und rechtzeitig und vollständig
an das entsprechende depotführende Kreditinstitut zurückzuschicken.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
werden dann durch das depotführende Institut vorgenommen.
2. Stimmrechtsvertretung
Es wird darauf hingewiesen, dass für Aktionäre, die nicht selbst
an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, die Möglichkeit der Ausübung
des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein
Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person besteht.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Ausnahmen von der Formerfordernis können für die Erteilung von Vollmachten
an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135
AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf
bestehen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder andere der in § 135 des Aktiengesetzes gleichgestellten Institute,
Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen
wollen, bitten wir, sich mit diesen zu Bevollmächtigenden über eine
mögliche Form der Vollmacht abzustimmen.
Auf der Rückseite der Eintrittskarte befindet sich die Möglichkeit
zur Erteilung der Vollmacht und die Möglichkeit zur Erteilung der
Untervollmacht. Ein entsprechendes Vollmachtsformular steht ebenfalls
auf der Internetseite unserer Gesellschaft (www.turbon.de/Investor
Relations/Aktie/Hauptversammlung/Außerordentliche Hauptversammlung
2010/Formulare) zur Verfügung. Des Weiteren kann das Formular kostenlos
bei der Gesellschaft angefordert werden.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung
durch den Bevollmächtigten vorgewiesen oder im Vorfelde der Gesellschaft
per Post oder per Telefax wie folgt übermittelt werden:
Turbon AG Sekretariat Ruhrdeich 10 45525 Hattingen Telefax: +49 (0) 2324 504 156
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch elektronisch per E-Mail
an folgende Adresse übermittelt werden:
hv@turbon.de
Unseren Aktionären bieten wir als besonderen Service an, sich durch
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen
vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht
und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind die auf den Eintrittskarten
oder der Internetseite der Gesellschaft (www.turbon.de/Investor Relations/Aktie/Hauptversammlung/Außerordentliche
Hauptversammlung 2010/Formulare) vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulare
zu verwenden.
Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
müssen, wenn sie nicht während der Hauptversammlung erteilt werden,
schriftlich (Turbon AG, Sekretariat, Ruhrdeich 10, 45525 Hattingen),
per Telefax (+49 (0) 2324 504 156) oder per E-Mail (hv@turbon.de)
spätestens bis zum 07. September 2010, 18:00 Uhr bei der Gesellschaft
eingegangen sein.
Später eingehende Vollmachten und Weisungen können nicht berücksichtigt
werden.
Eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und Übersendung
des Nachweises des Anteilsbesitzes in der unter 'Teilnahmeberechtigung'
beschriebenen Form ist unabdingbare Voraussetzung zur Vertretung durch
den Stimmrechtsvertreter.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
IV. Weitere Rechte der Aktionäre
1. Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro (dies entspricht 176.228
Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gegeben werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens am 09. August 2010 bis 24:00 Uhr zugehen.
Ergänzungsverlangen können nur berücksichtigt werden, wenn die
Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor
dem Tag der Hauptversammlung (dies ist der 09. Juni 2010) hinsichtlich
des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind.
Etwaige Ergänzungsvorschläge bitten wir an folgende Adresse zu
richten:
Turbon AG Sekretariat Ruhrdeich 10 45525 Hattingen
2. Gegenanträge und Wahlvorschläge
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen
zu bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge müssen
eine Begründung enthalten und sind bis zum 14. Tag vor der Versammlung,
d.h. bis zum Ende des 25. August 2010 ausschließlich zu richten an:
Turbon AG Sekretariat Ruhrdeich 10 45525 Hattingen Telefax: +49 (0) 2324 504 156 E-Mail: hv@turbon.de
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG werden wir zugänglich
zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der
Verwaltung hierzu im Internet unter: www.turbon.de/Investor Relations/Aktie/Hauptversammlung/Außerordentliche
Hauptversammlung 2010/Gegenanträge und Wahlvorschläge veröffentlichen.
Das Recht, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu bestimmten
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt hiervon unberührt.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Vorschläge
eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
nach § 127 AktG sowie für die Zugänglichmachung solcher Vorschläge.
Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden.
Das Recht, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern auch ohne vorherige
und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
hiervon unberührt.
3. Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen
Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
V. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die in § 124a AktG genannten Informationen, insbesondere die Einberufung
der Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter: www.turbon.de/Investor
Relations/Aktie/Hauptversammlung/Außerordentliche Hauptversammlung
2010.
Hattingen, im Juli 2010
Turbon AG
Der Vorstand
Organisatorische Hinweise:
Die außerordentliche Hauptversammlung der Turbon AG findet auf
dem Betriebsgelände der Turbon AG, Ruhrdeich 10, 45525 Hattingen statt.
Eine Anfahrtskizze entnehmen Sie bitte unserer Internetseite www.turbon.de
(Rubrik Kontakt).
Ausreichend Parkplätze sind vorhanden.
Im Anschluss an die Hauptversammlung kann aufgrund der Örtlichkeit
leider kein Essen angeboten werden.
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