TOMORROW FOCUS AG
München
- ISIN: DE 0005495329 - - WKN: 549532
-
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 16. Juni 2010
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, den 16. Juni 2010 um 11 Uhr in das Haus der Bayerischen
Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, ein.
I. TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, des Lageberichts der Gesellschaft
und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2009, des Berichts des Aufsichtsrats
über das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB
Eine
Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen.
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass
der Vorstand die Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme des festgestellten
Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen
auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2,
176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u. a.
den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats
und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie bei einem
Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht
und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2009 Entlastung zu erteilen.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem außergerichtlichen
Vergleich der Gesellschaft mit dem vormaligen Vorstandsmitglied Enrico
Just und der Chubb Insurance Company of Europe SE
Die
Gesellschaft hat ihr ehemaliges Vorstandsmitglied Enrico Just auf
Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen gerichtlich in Anspruch genommen.
Sie hat mit ihm sowie der Chubb Insurance Company of Europe SE am
23. März 2010 einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, dessen
Inhalt nachfolgend wiedergegeben ist. Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG
kann die Gesellschaft sich über ihre Schadenersatzansprüche gegen
Herrn Enrico Just nur vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt
und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil
des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.
Die Wirksamkeit des außergerichtlichen Vergleichs steht unter
anderem unter der aufschiebenden Bedingung der Voraussetzungen des
§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem außergerichtlichen
Vergleich mit Herrn Enrico Just und der Chubb Insurance Company of
Europe SE vom 23. März 2010 zuzustimmen.
Der Vergleich hat den folgenden Inhalt:
|
'Außergerichtlicher Vergleich
|
| 1. |
Tomorrow Focus AG, Steinhauser Straße 1-3, 81677 München
|
| 2. |
Herrn Enrico Just, Siedlerstraße 11, 83677 Reichersbeuren
|
| 3. |
Chubb Insurance Company of Europe SE, vertreten durch
ihre Direktion für Deutschland, Grafenberger Allee 295, 40237 Düsseldorf
(im Folgenden: 'Chubb')
|
Mit Klageschrift vom 01.02.2007 hat die Tomorrow Focus AG Klage
gegen Herrn Enrico Just vor dem Landgericht München I erhoben. In
dem zum Aktenzeichen 5 HKO 1951/07 geführten Rechtsstreit verlangt
sie Zahlung von Schadenersatz. Hintergrund sind behauptete Pflichtverletzungen
von Herrn Just im Zusammenhang mit dem Abschluss bzw. der (unterlassenen)
Kündigung des Mietvertrages zwischen der Tomorrow Focus AG und der
Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG über die Geschäftsräume der Tomorrow
Focus AG am Alsterufer 1 in 20354 Hamburg.
Die Tomorrow Focus AG unterhält bei der Chubb eine Haftpflichtversicherung
für Organe und leitende Angestellte mit der Policen-Nummer D-81804621.
Die Chubb gewährt Herrn Just derzeit Abwehrdeckung für die im Verfahren
5 HKO 1951/07 von der Tomorrow Focus AG gegen ihn erhobenen Ansprüche.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:
| 1. |
Die Chubb zahlt - nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vergleichs
- zur Abgeltung sämtlicher von der Tomorrow Focus AG gegen Herrn Just
in dem Verfahren vor dem Landgericht München I (Geschäftsnummer 5
HKO 1951/07) geltend gemachten Klageforderungen einen Einmalbetrag
in Höhe von EUR 500.000,00 (netto ohne Umsatzsteuer).
|
| 2. |
Der gemäß vorangehender Nr. 1 von der Chubb zu zahlende Betrag
wird spätestens am 31.03.2010 auf einem Notaranderkonto bei Herrn
Notar Dr. Michael Bohrer, Brienner Straße 25, 80333 München, (vorläufig)
hinterlegt. Die Tomorrow Focus AG ist berechtigt, die Anlageart des
hinterlegten Betrages mit der Maßgabe zu bestimmen, dass nur Anlageformen
gemäß § 1807 BGB gewählt werden dürfen, die keine Verlustrisiken begründen
und die nicht zu einer Beeinträchtigung der aus diesem Vergleich möglicherweise
resultierenden Pflicht zur Rückgewähr des Zahlbetrages an die Chubb
führen. Die Kosten der Hinterlegung trägt die Tomorrow Focus AG.
|
| 3. |
Die während der Hinterlegung erwirtschafteten Erträge stehen
der Tomorrow Focus AG zu, sofern und soweit der Zahlbetrag nicht nach
den Bestimmungen dieses Vergleiches oder aus einem anderen Rechtsgrund
an die Chubb zurückzugewähren ist; soweit der Zahlbetrag an die Chubb
zurückzugewähren ist, stehen ihr sämtliche während der Hinterlegung
erwirtschafteten Erträge zu.
|
| 4. |
Dieser Vergleich wird wirksam und der hinterlegte Betrag ist
an die Tomorrow Focus AG auszubezahlen, sobald die Hauptversammlung
der Tomorrow Focus AG diesem Vergleich gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG
zugestimmt hat und nicht eine Minderheit der Aktionäre der Klägerin,
deren Anteile zusammen 10 % des Grundkapitals der Tomorrow Focus AG
erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhoben haben. Weitere Voraussetzung
des Wirksamwerdens dieses Vergleichs sowie der Auszahlung ist, dass
die Frist zur Anfechtung des Zustimmungsbeschlusses gemäß § 93 Abs.
4 Satz 3 AktG im Wege einer Anfechtungsklage gemäß § 246 AktG abgelaufen
ist und dass bis Fristablauf weder eine Anfechtungsklage im Sinne
des § 246 AktG noch eine Nichtigkeitsklage im Sinne des § 249 AktG
erhoben worden sind. Abweichend von den vorangehenden Sätzen dieser
Nr. 4 werden die Regelungen in Nr. 2, Nr. 5 Satz 5, Nr. 11 Satz 2,
Nr. 12 und Nr. 13 dieses Vergleichs bereits mit seiner Unterzeichnung
durch alle Parteien dieses Vergleiches wirksam.
|
| 5. |
Mit Eintritt der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß vorangehender
Nr. 4 sind sämtliche von der Tomorrow Focus AG in dem beim Landgericht
München I anhängigen Rechtsstreit mit der Geschäftsnummer 5 HKO 1951/07
geltend gemachten Ansprüche abschließend erledigt. Die Tomorrow Focus
AG wird die Klage unverzüglich zurücknehmen. Die Kosten der eigenen
Rechtsverfolgung tragen die Tomorrow Focus AG und Herr Just jeweils
selbst. Die Gerichtskosten trägt jede Partei zur Hälfte; Herr Just
wird keinen Kostenantrag stellen. Die Tomorrow Focus AG und Herr Just
werden unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Vergleichs gegenüber
dem Landgericht München I das einvernehmliche Ruhen des Verfahrens
bis zum Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß vorangehender
Nr. 4, längstens bis zum Ablauf des 31.07.2010, erklären.
|
| 6. |
Mit Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß vorangehender
Nr. 4 sind sämtliche Ansprüche von Herrn Just gegen die Chubb wegen
oder im Zusammenhang mit dem Abschluss bzw. der (unterlassenen) Kündigung
des Mietvertrages zwischen der Tomorrow Focus AG und der Hamburg-Mannheimer
Versicherungs-AG über die Geschäftsräume der Tomorrow Focus AG am
Alsterufer 1 in 20354 Hamburg umfassend abgegolten und erledigt. Dies
gilt unabhängig davon, ob es sich um vergangene, gegenwärtige, künftige,
bekannte oder unbekannte Ansprüche handelt. Unberührt hiervon bleiben
Ansprüche von Herrn Just gegen die Chubb auf Übernahme der Kosten
seiner Rechtsvertretung in dem vor dem Landgericht München I unter
der Geschäftsnummer 5 HKO 1951/07 mit der Tomorrow Focus AG geführten
Rechtsstreit. Im Gegenzug verzichtet die Chubb auf alle etwaigen Ansprüche
wegen des in Satz 1 geschilderten Sachverhalts gegen Herrn Just; die
Chubb wird Dritte wegen dieses Sachverhalts nicht in Anspruch nehmen,
soweit diese Dritten Rückgriff bei Herrn Just nehmen können, und sie
wird Herrn Just von Ansprüchen Dritter wegen dieses Sachverhalts freistellen.
Herr Just wird solche Vorgänge der Chubb unverzüglich anzeigen und
sich auf Verlangen der Chubb gegen derartige Ansprüche verteidigen.
|
| 7. |
Mit Eintritt der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß vorangehender
Nr. 4 sind ferner sämtliche Ansprüche der Tomorrow Focus AG gegen
Herrn Just oder eine sonstige bei der Chubb versicherte Person wegen
oder im Zusammenhang mit dem Abschluss bzw. der (unterlassenen) Kündigung
des Mietvertrages zwischen der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG
und der Tomorrow Focus AG über die Geschäftsräume der Tomorrow Focus
AG am Alsterufer 1 in 20354 Hamburg (vgl. Präambel) umfassend abgegolten
und erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um vergangene,
gegenwärtige, künftige, bekannte oder unbekannte Ansprüche handelt.
|
| 8. |
Die Tomorrow Focus AG verpflichtet sich, nach Vorliegen der
Auszahlungsvoraussetzungen gemäß vorangehender Nr. 4 keine Ansprüche
mehr gegen Herrn Just oder eine andere bei der Chubb versicherte Person
wegen oder im Zusammenhang mit dem Abschluss bzw. der (unterlassenen)
Kündigung des Mietvertrages zwischen der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG
und der Tomorrow Focus AG über die Geschäftsräume der Tomorrow Focus
am Alsterufer 1 in 20354 Hamburg geltend zu machen. Die Tomorrow Focus
AG wird wegen dieses Sachverhalts auch keine Ansprüche gegen sonstige
Personen geltend machen, soweit diese bei Herrn Just oder anderen
versicherten Personen Regress nehmen könnten.
|
| 9. |
Der Versicherungsvertrag D-81804621 wird durch Aufnahme eines
Nachtrags ergänzt, der vom Versicherungsschutz sämtliche Schadenersatzansprüche
wegen oder im Zusammenhang mit dem Abschluss bzw. der (unterlassenen)
Kündigung des Mietvertrages zwischen der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG
und der Tomorrow Focus AG über die Geschäftsräume der Tomorrow Focus
AG ausnimmt. Die Chubb wird einen entsprechenden Nachtrag ausstellen
und der Tomorrow Focus AG zukommen lassen.
|
| 10. |
Sollten wegen des in der Präambel und in diesem Vergleich
beschriebenen Sachverhalts Schadensersatzansprüche gegen bei der Chubb
versicherte Personen geltend gemacht werden und sollten diese versicherten
Personen deshalb die Chubb auf die Gewährung von Deckung oder auf
Freistellung nach Maßgabe dieses Vergleichs in Anspruch nehmen, so
hat die Tomorrow Focus AG die Chubb von sämtlichen Kosten der Rechtsverteidigung
gegenüber den Anspruchstellern sowie etwaigen an die Anspruchssteller
wegen dieses Sachverhalts zu leistenden Zahlungen freizustellen.
|
| 11. |
Wird dieser Vergleich nicht spätestens bis zum Ablauf des
31.07.2010 nach den Regelungen in Nr. 4 wirksam, ist der gemäß vorangehender
Nr. 2 hinterlegte Betrag nebst sämtlichen etwaigen Erträgen unverzüglich
an die Chubb auszukehren; darüber hinaus hat die Tomorrow Focus AG
den hinterlegten Betrag nebst etwaiger Erträge für die Zeit ab dem
01.08.2010 mit dem Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen.
|
| 12. |
Sollte sich nach dem 31.07.2010 - beispielsweise aufgrund
einer erfolgreichen isolierten Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss
der Hauptversammlung der Tomorrow Focus AG - die Unwirksamkeit dieses
Vergleichs ergeben oder ist er aus einem anderen Grunde rückabzuwickeln,
so hat die Rückgewähr der gewährten Leistungen in (entsprechender)
Anwendung der §§ 346 ff. BGB zu erfolgen. Die Tomorrow Focus AG hat
in diesem Fall mindestens den Betrag gemäß Nr. 1 zu erstatten und
etwaige während der Hinterlegung erzielte Erträge unverzüglich an
die Chubb herauszugeben. Der nach Hinterlegung an die Tomorrow Focus
AG ausgezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus dem Zahlbetrag gemäß Nr.
1 und den während der Hinterlegungsdauer erwirtschafteten Erträgen,
ist darüber hinaus seit Auszahlung an die Tomorrow Focus AG gemäß
§ 246 BGB und ab Kenntnis der Rückgewährpflicht gemäß § 288 Abs. 2
BGB zu verzinsen.
|
| 13. |
Dieser Vergleich ist inhaltlich vollständig. Nebenabreden
bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs bedürfen
der Schriftform; das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
Sollten Bestimmungen dieses Vergleichs nicht rechtswirksam oder nicht
durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit
später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen
sollte, dass dieser Vergleich eine Regelungslücke enthält. An Stelle
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung
der Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am
nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn
und Zweck des Vergleichs gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss
dieses Vergleichs oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung
den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer
Bestimmung auf einem in dem Vergleich vorgeschriebenen Maß der Leistung
oder Zeit beruht.
|
| München, den 23. März 2010 |
Reichersbeuren, den 23. März 2010 |
________________ Tomorrow Focus AG
|
________________ Enrico Just
|
| Düsseldorf, den 23. März 2010 |
___________________________________ Chubb Insurance
Company of Europe SE'
|
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds des
Vorstands Enrico Just für das Geschäftsjahr 2006
Die ordentlichen
Hauptversammlungen der Gesellschaft vom 27. Juni 2007, vom 11. Juni
2008 sowie vom 20. Mai 2009 hatten die Beschlussfassung über die Entlastung
des im Geschäftsjahr 2006 amtierenden Mitglieds des Vorstands, Herrn
Enrico Just, für das Geschäftsjahr 2006 jeweils auf die nächste ordentliche
Hauptversammlung vertagt.
Die Gesellschaft hat mit Herrn Just sowie der Haftpflichtversicherung
Chubb Insurance of Europe SE, Zweigniederlassung Düsseldorf, am 23.
März 2010 einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen. Aufgrund
des Abschlusses dieses Vergleichs möchten Vorstand und Aufsichtsrat
nun die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Entlastung
des im Geschäftsjahr 2006 amtierenden Mitglieds des Vorstands, Herrn
Enrico Just, für das Geschäftsjahr 2006 herbeiführen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, dem im Geschäftsjahr
2006 amtierenden Vorstandsmitglied Enrico Just für das Geschäftsjahr
2006 Entlastung zu erteilen.
|
| 6. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
sowie Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC), Frankfurt am Main, Zweigniederlassung
München, Elsenheimerstraße 33, 80687 München, zum Abschlussprüfer
und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 sowie zum
Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht
zum 30. Juni 2010 enthaltenen verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts
zu wählen.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien
Da die Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien aus der letzten Hauptversammlung bereits am 19. November 2010
auslaufen würde, soll sie, soweit von ihr noch kein Gebrauch gemacht
wurde, aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden Beschlüsse
zu fassen:
| a) |
Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2009 erteilte
Ermächtigung des Vorstands, bis zum Ablauf des 19. November 2010 eigene
Aktien in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben, wird,
soweit noch nicht ausgenutzt, mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
des neuen Ermächtigungsbeschlusses unter b) aufgehoben.
|
| b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft
zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen Aktien
mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis zu 10 % beschränkt.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals,
durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung durch Dritte ausgeübt
werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 15. Juni 2015.
|
| c) |
Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle
Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
| aa) |
Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der von der Gesellschaft
gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem
Erwerb der Aktien ermittelten durchschnittlichen Schlusskurs (XETRA-Handel
oder vergleichbares Nachfolgesystem) für Aktien gleicher Ausstattung
um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 20 % unterschreiten.
|
| bb) |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle
Aktionäre der Gesellschaft, darf der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung
des Angebots um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 20 %
unterschreiten. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.
|
|
| d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben
werden oder aufgrund früherer Ermächtigungen erworben wurden, neben
der Veräußerung durch Angebot an alle Aktionäre oder der Veräußerung
über die Börse
| aa) |
Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, beim
Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen
sowie beim Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft als Gegenleistung
anzubieten;
|
| bb) |
an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft
an Dritte abgegeben werden, darf den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreiten. Beim Gebrauchmachen
dieser Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer
Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;
|
| cc) |
zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands und an
sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung
und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG
verbundenen Unternehmen zu verwenden, soweit diese Personen aufgrund
von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen zu deren Bezug berechtigt sind.
Soweit eigene Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
übertragen werden sollen, obliegt die Entscheidung hierüber dem Aufsichtsrat
der Gesellschaft;
|
| dd) |
einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung
eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung
führt zur Kapitalherabsetzung. Die Aktien können auch im vereinfachten
Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen
rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der
Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil
der erworbenen Aktien beschränkt werden.
|
Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der erworbenen
eigenen Aktien können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln
oder gemeinsam ausgeübt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf
erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien
gemäß der vorstehenden Ermächtigungen unter lit. aa), bb) und cc)
verwendet werden. Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die
Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der
erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals
sowie über den Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde, jeweils
unterrichten.
|
| e) |
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
der jeweiligen Inanspruchnahme der Ermächtigung zur Einziehung anzupassen.
|
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2010 sowie die entsprechende
Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
die folgenden Beschlüsse zu fassen:
| a) |
Die Ermächtigung des Vorstands, bis zum 19. Mai 2014 das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 17.670.797,-
zu erhöhen, wird hiermit, soweit noch nicht ausgenutzt, im Hinblick
auf die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter b) mit Wirkung
auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen genehmigten Kapitals aufgehoben.
|
| b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 15. Mai 2015 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder
mehrmals um insgesamt bis zu EUR 26.506.195,- durch Ausgabe von bis
zu 26.506.195 neuen nennbetragslosen Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010). Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen,
| - |
soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;
|
| - |
wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen
dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;
|
| - |
wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs
von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen
oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft
ausgegeben werden.
|
|
| c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen.
|
| d) |
§ 4 Abs. 7 der Satzung wird entsprechend den vorstehenden
Beschlüssen wie folgt neu gefasst:
| '(7) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 15. Mai 2015 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder
mehrmals um insgesamt bis zu EUR 26.506.195,- durch Ausgabe von bis
zu 26.506.195 neuen nennbetragslosen Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010). Der Vorstand ist
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen,
| - |
soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;
|
| - |
wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen
dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;
|
| - |
wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs
von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen
oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft
ausgegeben werden.
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen.'
|
|
|
| 9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Ermächtigungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 20. Mai 2009 zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, die Aufhebung des bedingten Kapitals
2009, über die neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, über die Schaffung eines Bedingten Kapitals
2010 und die entsprechende Satzungsänderung
Auf Grund
der Änderungen der aktienrechtlichen Vorschriften für die Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen durch das Gesetz zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG), die am 1. September 2009 in Kraft
getreten sind, bietet sich einer Gesellschaft ein größerer Spielraum
für die Gestaltung der Ausgabebedingungen, insbesondere des Ausgabebetrags
bei der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen gemäß §
221 AktG, die aus bedingtem Kapital bedient werden sollen. Daher soll
die von der letzten Hauptversammlung beschlossene Ermächtigung zur
Ausgabe von Schuldverschreibungen einschließlich des hierfür geschaffenen
Bedingten Kapitals 2009 aufgehoben und eine neue Ermächtigung mit
geänderten Bedingungen einschließlich eines neuen Bedingten Kapitals
2010 beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden Beschlüsse
zu fassen:
| a) |
Die in der ordentlichen Hauptversammlung am 20. Mai 2009 unter
dem Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen wird aufgehoben. Das
in der Hauptversammlung vom 20. Mai 2009 unter dem Tagesordnungspunkt
8 geschaffene Bedingte Kapital 2009 und der entsprechende § 4 Abs.
8 der Satzung werden aufgehoben.
|
| b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 15. Juni 2015 einmalig oder mehrmalig auf den Inhaber lautende
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag
von bis zu EUR 50.000.000,- (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen')
mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren zu begeben und den Inhabern
der Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue Aktien
der TOMORROW FOCUS AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von bis zu insgesamt EUR 4.842.070,- nach näherer Maßgabe der Wandel-
bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Die Schuldverschreibungen
können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch
gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben werden.
Den
Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen
zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in einer Weise eingeräumt
werden, dass die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auf die
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht auf Aktien
der Gesellschaft ganz oder teilweise auszuschließen,
| - |
sofern der Ausgabepreis für eine Schuldverschreibung den nach
anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.
Dabei darf die Summe der aufgrund von Schuldverschreibungen nach dieser
Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz (unter Bezugsrechtsausschluss
gegen Bareinlagen) auszugebenden Aktien zusammen mit anderen gemäß
oder entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung während der Wirksamkeit
dieser Ermächtigung ausgegebenen oder veräußerten Aktien nicht 10%
des jeweiligen Grundkapitals übersteigen; und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung;
|
| - |
um den Inhabern von Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien der
Gesellschaft zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem
Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte zustünden;
|
| - |
um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
|
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten
die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen
nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in Aktien der TOMORROW
FOCUS AG umzutauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei
Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen
nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division
des Nennbetrages einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine Aktie der TOMORROW FOCUS AG. Das Umtauschverhältnis
kann sich auch durch Division des unter dem Nominalbetrag liegenden
Ausgabebetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den festgelegten
Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen
werden, dass das Umtauschverhältnis variabel und der Wandlungspreis
innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der
Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit oder während eines
bestimmten Zeitraums innerhalb der Laufzeit festgesetzt wird. Das
Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder
abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung
festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen
zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder
Optionsschuldverschreibung eine oder mehrere Optionsscheine beigefügt,
die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden
Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der TOMORROW FOCUS AG berechtigen.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung
zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibungen
nicht übersteigen.
Die jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen können auch eine
Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt
begründen. Schließlich können die Schuldverschreibungsbedingungen
vorsehen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung die Gesellschaft
dem Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft
gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. Ferner können die jeweiligen
Schuldverschreibungsbedingungen festlegen, dass im Falle der Wandlung
bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden
können.
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine
Aktie der TOMORROW FOCUS AG (Bezugspreis) muss auch bei einem variablen
Umtauschverhältnis/Wandlungspreis entweder (a) mindestens 80 % des
durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der TOMORROW
FOCUS AG im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems
getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an den zehn
Börsentagen unmittelbar vor dem Tag der Beschlussfassung durch den
Vorstand über die Begebung der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
oder (b) mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlussauktionspreises
der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle
des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
während der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse
gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels,
entsprechen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Sofern während der Laufzeit einer Schuldverschreibung Verwässerungen
des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte
eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt
werden, werden die Wandlungs- oder Optionsrechte - unbeschadet des
geringsten Ausgabebetrags gemäß § 9 Abs. 1 AktG - wertwahrend angepasst,
soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt
ist. In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals der
je Schuldverschreibung zu beziehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien
den Nennbetrag pro Schuldverschreibung nicht überschreiten.
Statt einer Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises kann
nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen
auch die Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld durch die Gesellschaft
bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung
der Options- bzw. Wandlungspflicht vorgesehen werden. Die Schuldverschreibungsbedingungen
können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer
außerordentlicher Maßnahmen bzw. Ereignisse eine Anpassung der Options-
bzw. Wandlungsrechte bzw. -pflichten vorsehen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs,
Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. Optionspreis und den Wandlungs-
bzw. Optionszeitraum, festzusetzen.
|
| c) |
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 4.842.070,- durch Ausgabe
von bis zu 4.842.070 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2010). Die bedingte Kapitalerhöhung dient
der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen,
die gemäß vorstehender Ermächtigung begeben werden. Die Bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der Ermächtigung
der Hauptversammlung vom 16. Juni 2010 von der Gesellschaft bis zum
15. Juni 2015 begeben werden, von ihrem Wandel- bzw. Optionsrecht
Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen
erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung
eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder
durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.
|
| d) |
§ 4 Abs. 8 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| '(8) |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.842.070,- durch Ausgabe
von bis zu 4.842.070 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2010). Die bedingte Kapitalerhöhung wird
nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
die auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 16.
Juni 2010 von der Gesellschaft bis zum 15. Juni 2015 begeben werden,
von ihrem Wandel- bzw. Optionsrecht Gebrauch machen oder Wandlungspflichten
aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht
andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen
Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch
Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von
Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
bedingten Kapitals anzupassen.'
|
|
|
| 10. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag mit der Elitemedianet GmbH
Die TOMORROW FOCUS AG als Organträger hat mit ihrer einhundertprozentigen
Tochtergesellschaft Elitemedianet GmbH mit Sitz in Hamburg als Organgesellschaft
am 19. März 2010 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
geschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird erst
mit Eintragung im Handelsregister der Elitemedianet GmbH wirksam.
Voraussetzung der Eintragung und damit Voraussetzung für die Wirksamkeit
sind die Zustimmung der Hauptversammlung der TOMORROW FOCUS AG und
die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Elitemedianet GmbH
zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die Zustimmung
der Gesellschafterversammlung der Elitemedianet GmbH wird voraussichtlich
am 16. Juni 2010 erfolgen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag zwischen der TOMORROW FOCUS AG und der Elitemedianet
GmbH vom 19. März 2010 zuzustimmen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Inhalt:
|
'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
|
TOMORROW FOCUS AG
Steinhauser Straße
1-3 81677 München
|
| vertreten durch den Vorstand |
| - nachfolgend 'TOMORROW FOCUS' genannt -
|
Elitemedianet GmbH
Mittelweg 22 20148 Hamburg
|
| vertreten durch den Geschäftsführer |
| - nachfolgend 'Elitemedianet' genannt -
|
| 1. |
Elitemedianet unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der
TOMORROW FOCUS. TOMORROW FOCUS ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung
der Elitemedianet hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen
zu erteilen. TOMORROW FOCUS kann der Geschäftsführung der Elitemedianet
nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten
oder zu beendigen.
|
| 2. |
Die Geschäftsführung und die Vertretung der Elitemedianet
obliegen weiterhin der Geschäftsführung der Elitemedianet.
|
| 1. |
Elitemedianet verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an TOMORROW
FOCUS abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung oder
Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - der ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag
aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten
Betrag. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG (in seiner jeweils
gültigen Fassung) genannten Betrag nicht überschreiten.
|
| 2. |
Elitemedianet kann mit Zustimmung der TOMORROW FOCUS Beträge
aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern
dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses
Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der
TOMORROW FOCUS aufzulösen und zum Ausgleich eines etwaigen Jahresfehlbetrages
zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
|
| 3. |
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals für
das Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag nach § 4 Abs. 2 wirksam wird.
|
| 4. |
Ein Anspruch auf Gewinnabführung entsteht am Stichtag des
jeweiligen Jahresabschlusses der TOMORROW FOCUS und wird zu diesem
Zeitpunkt fällig.
|
| 1. |
TOMORROW FOCUS verpflichtet sich, jeden während der Vertragsdauer
sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Elitemedianet auszugleichen,
soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß § 2 Abs.
2 Satz 2 dieses Vertrages den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen
werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
Auf die Verpflichtung zur Verlustübernahme findet § 302 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung vollumfängliche Anwendung.
|
| 2. |
Die Verpflichtung zur Verlustübernahme besteht erstmals für
das Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag nach § 4 Abs. 2 wirksam wird.
|
| 3. |
TOMORROW FOCUS kann vor Ablauf von drei Jahren nach dem Tage,
an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrages in das Handelsregister
nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt, weder auf den Anspruch auf
Verlustausgleich verzichten noch sich über ihn vergleichen. Dies gilt
nicht, falls TOMORROW FOCUS zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung
oder Beseitigung des Insolvenzverfahrens mit ihren Gläubigern vergleicht
oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
|
| 4. |
Für die Verjährung von Ansprüchen der Elitemedianet auf Verlustausgleich
gilt § 302 Abs. 4 AktG.
|
§ 4
Wirksamwerden und Dauer
|
| 1. |
Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung der Elitemedianet und der Zustimmung
der Hauptversammlung der TOMORROW FOCUS.
|
| 2. |
Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister
des Sitzes der Elitemedianet wirksam. Hinsichtlich der handelsrechtlichen
und steuerrechtlichen Aspekte der Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme
vereinbaren die Vertragsparteien die Rückwirkung auf den Beginn desjenigen
Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag durch Eintragung im Handelsregister
der Elitemedianet wirksam wird. Dieser Vertrag wird für die Dauer
von fünf Jahren - seit dem Beginn des zur Zeit seiner Eintragung in
das Handelsregister der Elitemedianet laufenden Geschäftsjahrs - fest
abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls
er nicht unter einer Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf
schriftlich gekündigt wird. Das Recht, diesen Vertrag aus wichtigem
Grunde zu kündigen (§ 297 AktG), bleibt davon unberührt. TOMORROW
FOCUS ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt,
wenn ihr nicht mehr (unmittelbar oder mittelbar) die Mehrheit der
Anteile an der Elitemedianet oder die Mehrheit der Stimmrechte aus
diesen Anteilen zusteht.
|
| 3. |
TOMORROW FOCUS hat, wenn dieser Vertrag endet, den Gläubigern
der Elitemedianet nach näherer Maßgabe des § 303 AktG Sicherheit zu
leisten.
|
§ 5
Salvatorische Klausel
|
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein
oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen
nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle, die
unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen,
die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder nichtigen
Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für Lücken dieses Vertrages,
bei deren Vorhandensein die Parteien eine Regelung getroffen hätten,
die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck dieses Vertrages entsprochen
hätte.
| München, den 19. März 2010 |
Hamburg, den 19. März 2010 |
TOMORROW FOCUS AG Vorstand
|
Elitemedianet GmbH Geschäftsführer'
|
|
| 11. |
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung zur Anpassung
an das ARUG
Das 'Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie'
(ARUG) ist am 4. August 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden
und überwiegend am 1. September 2009 in Kraft getreten. Durch das
ARUG ist das Recht der Hauptversammlung wesentlich reformiert worden.
Die Satzung der Gesellschaft soll an den neuen Stand angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden Beschlüsse
zu fassen:
| a) |
§ 15 der Satzung ('Teilnahme an der Hauptversammlung') wird
wie folgt neu gefasst:
'§ 15
Teilnahme an der Hauptversammlung
|
| (1) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter
Nachweis ihres Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Die
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
unter der in der Einberufungsbekanntmachung hierfür mitgeteilten Adresse
bis zum Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung
zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende
Frist für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
vorgesehen werden.
|
| (2) |
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis
des Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen
Instituts erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher
oder englischer Sprache verfasst sein. In der Einberufung können weitere
Sprachen, in denen die Bestätigung verfasst sein kann, sowie weitere
Institute, von denen der Nachweis erstellt werden kann, zugelassen
werden. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt
vor der Hauptversammlung zu beziehen.
|
| (3) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre
an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne
einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer
Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben
können (Online-Teilnahme). Macht der Vorstand von dieser Ermächtigung
Gebrauch, sind die näheren Einzelheiten in der Einberufung mitzuteilen.'
|
|
| b) |
§ 16 Abs. 3 der Satzung ('Stimmrecht') wird wie folgt neu
gefasst:
| '(3) |
Das Stimmrecht in der Hauptversammlung kann durch Bevollmächtigte
ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform. In der Einberufung kann eine weitere Erleichterung des
Formerfordernisses bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt.'
|
|
| c) |
In § 16 der Satzung ('Stimmrecht') wird nach Abs. 3 folgender
Abs. 4 eingefügt:
| '(4) |
Der Vorstand kann den Aktionären die Möglichkeit einräumen,
ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung selbst oder durch einen
Vertreter teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation
abzugeben (Briefwahl); dabei kann er auch die Einzelheiten zum Verfahren
festlegen. Eine entsprechende Ankündigung erfolgt in der Einberufung
der Hauptversammlung.'
|
|
| d) |
In § 17 der Satzung ('Vorsitz in der Hauptversammlung') wird
nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
| '(3) |
Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die auszugsweise oder
vollständige Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen.'
|
|
|
II. BERICHTE DES VORSTANDS GEMÄß § 186 Abs. 4 Satz
2 AktG
Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG
i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts
in Tagesordnungspunkt 7
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit,
auf Grund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis
zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben.
Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, eine solche Ermächtigung,
die auf einen Zeitraum von 5 Jahren beschränkt ist, zu erteilen. Damit
soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, eigene Aktien über
die Börse bis zu einer Höhe von insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals
der Gesellschaft erwerben zu können. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet
es, über den typischen Fall des Erwerbs und der Veräußerung über die
Börse hinaus auch andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung vorzunehmen.
Hiervon soll Gebrauch gemacht werden können.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die
Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an die
Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben.
Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den
durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung eines
öffentlichen Angebots um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr
als 20 % unterschreiten.
Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
über die Verwendung der erworbenen Aktien beschließt. Die Ermächtigung
soll den Vorstand in die Lage versetzen, im Interesse der Gesellschaft
und unter Wahrung der Belange der Aktionäre flexibel auf die jeweiligen
geschäftlichen Erfordernisse reagieren zu können. So kann der Vorstand
die eigenen Aktien über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre
wieder veräußern. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene
Aktien soll insoweit ausgeschlossen werden, als diese Aktien dazu
verwendet werden
| - |
sie Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, beim
Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen
sowie beim Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft als Gegenleistung
anzubieten;
Der Vorstand soll in die Lage versetzt werden,
die erworbenen Aktien außerhalb der Börse einzelnen Dritten oder Aktionären
zum Kauf anbieten zu können. Hierdurch soll zum Beispiel die Möglichkeit
geschaffen werden, eigene Aktien als Gegenleistung bei Unternehmenszusammenschlüssen,
für den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen
oder von Forderungen gegen die Gesellschaft als Akquisitionswährung
verwenden zu können, ohne hierzu Aktien aus dem genehmigten Kapital
schaffen zu müssen, was zu einer Verwässerung der Beteiligung der
Aktionäre führen würde. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung
der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die
hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die notwendige
Flexibilität geben, um derartige sich bietende Gelegenheiten schnell
und flexibel ohne Belastung der Liquidität der Gesellschaft ausnutzen
zu können.
|
| - |
sie an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die Aktien der
Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf den Börsenpreis der
Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreiten.
Beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts
aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;
Für den Fall, dass die Gesellschaft erworbene eigene Aktien in
sonstigen Fällen an einzelne Aktionäre oder Dritte veräußert, dürfen
die Aktien entsprechend der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
nur zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktie
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch
wird dem Interesse der Aktionäre an einer wertmäßigen Nicht-Verwässerung
ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Diese Ermächtigung ist erforderlich,
um es der Gesellschaft zu ermöglichen, auf Angebote bzw. dem Geschäftszweck
der Gesellschaft dienende Beteiligungsnachfragen finanzstarker Investoren
kurzfristig reagieren zu können.
|
| - |
sie zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands und
an sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung
und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG
verbundenen Unternehmen zu verwenden, soweit diese Personen aufgrund
von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen zu deren Bezug berechtigt sind.
Soweit eigene Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
übertragen werden sollen, obliegt die Entscheidung hierüber dem Aufsichtsrat
der Gesellschaft;
Damit soll der Gesellschaft die Möglichkeit
eingeräumt werden, Aktien zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen
zu verwenden, ohne hierfür Kapitalerhöhungen vornehmen zu müssen.
|
Die auf Grund dieses oder eines früheren Ermächtigungsbeschlusses
erworbenen eigenen Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten
Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Die Einziehung führt
zu einer Herabsetzung des Grundkapitals. Entsprechend § 237 Abs. 3
Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung
ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit
eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich
wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit
Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch eine
Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich
automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital
der Gesellschaft.
Der Vorstand wird die nachfolgende Hauptversammlung über die Ausnutzung
der Ermächtigung informieren.
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m.
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts
in Tagesordnungspunkt 8
Durch den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 8 wird die bestehende
Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals, soweit noch nicht ausgenutzt,
aufgehoben und durch eine neue fünfjährige Ermächtigung ersetzt. Mit
der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt,
künftig im Rahmen des genehmigten Kapitals die Eigenkapitalausstattung
der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei
der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich
ein Bezugsrecht. Es ist jedoch vorgesehen, das Bezugsrecht der Aktionäre
in nachfolgenden Fällen auszuschließen:
| - |
Der Vorstand soll ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum Ausgleich von Spitzenbeträgen
auszuschließen.
Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
bei Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe maßgeblich.
Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein
glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die Abwicklung
von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen Aufwand. Der mögliche Verwässerungseffekt
ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
|
| - |
Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Aktien
gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von
Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke
des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden.
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen
aus genehmigtem Kapital soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben,
in geeigneten Fällen Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder
Unternehmensteile sowie Forderungen gegen die Gesellschaft gegen Überlassung
von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen
zusammenschließen zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument,
eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme flexibler
und liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren.
Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte
Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient
dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
der Gesellschaft. Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf
den Erwerb von Beteiligungen im Rahmen sogenannter 'share deals',
d. h. durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf den Erwerb
im Rahmen sogenannter 'asset deals', d. h. die Übernahme eines Unternehmens
oder Unternehmensteils mittels Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände,
Rechte, Vertragspositionen und ähnlichem. Die Möglichkeit, im Einzelfall
Forderungen gegen die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien der
Gesellschaft zurückführen zu können, hat ebenfalls den Vorteil, dass
eine Belastung der Liquidität vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung
in den vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann
diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Die
Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für jeden einzelnen
Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht
praktikabel. Um auch in solchen Fällen kurzfristig handlungsfähig
zu sein, liegt es im Interesse der Gesellschaft, das Grundkapital
durch Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
gegen Sacheinlagen zu erhöhen.
|
| - |
Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, bei einer Barkapitalerhöhung
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, wenn
eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht
überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG).
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen
gibt dem Vorstand die Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen.
Der Vorschlag liegt damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das
Volumen der Ermächtigung entspricht 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft.
Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige Aktienplatzierung
unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse und führt in
der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall einer
Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, da bei der Festlegung des Platzierungsentgelts
kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist berücksichtigt
werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form der Kapitalerhöhung
in die Lage versetzt werden, die für die zukünftige Geschäftsentwicklung
erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen
vornehmen zu können. Dadurch, dass der Ausgabebetrag der Aktie den
Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird dem Interesse
der Aktionäre an einem wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung getragen.
Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder
Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien am
Markt zu annähernd gleichen Bedingungen erwerben, wie sie die Emission
vorsieht. Der Vorstand wird den Ausgabebetrag so nahe an dem dann
aktuellen Börsenkurs festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der
jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine
marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen.
|
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er
von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird.
Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies
nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse
der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag
für die neuen Aktien wird dabei jeweils vom Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre festgelegt.
Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 AktG i. V.m. § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt
9
Wir schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 9 eine
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
vor. Nach dieser Ermächtigung ist es dem Vorstand möglich, bis zum
15. Juni 2015 einmalig oder mehrmalig auf den Inhaber lautende Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis
zu EUR 50.000.000,- mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren zu
begeben und den Inhabern der Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw.
Optionsrechte auf neue Aktien der TOMORROW FOCUS AG mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 4.842.070,- einzuräumen.
Mit der gewählten Höhe des Gesamtnennbetrages wird dem Vorstand die
Möglichkeit gegeben, innerhalb des Ermächtigungszeitraumes von fünf
Jahren einer positiven Aktienkursentwicklung Rechnung zu tragen.
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage
für die Entwicklung unseres Unternehmens. Ein Instrument der Finanzierung
sind dabei Options- oder Wandelschuldverschreibungen, durch die dem
Unternehmen zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt, das ihm
später in Form von Eigenkapital unter Umständen erhalten bleibt. Die
vorgeschlagene Ermächtigung wird daher dem Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats, insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen,
den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen
und zeitnahen Finanzierung eröffnen. Die erzielten Wandel- und Optionsprämien
kommen der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehene Möglichkeit,
neben der Einräumung von Wandel- und Optionsrechten auch Wandlungspflichten
zu begründen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieses
Finanzierungsinstruments. Rechtsprechung und Gesetzgeber haben den
Gesellschaften jüngst wieder die für sie günstige Möglichkeit eröffnet,
Schuldverschreibungen auf der Basis von bedingten Kapitalia zu begeben,
die nur einen Mindestausgabebetrag (anstatt des zwischenzeitlich geforderten
konkreten Ausgabebetrages) vorsehen.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht
auf die Options- bzw. Wandelschuldverschreibung zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m.
§ 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
an ein oder mehrere Kreditinstitute mit der Verpflichtung auszugeben,
den Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht i.S. von § 186 Abs. 5 AktG).
In einigen, klar definierten Fällen soll der Vorstand aber auch
ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats dieses Bezugsrecht
auszuschließen.
| - |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Ausgabe der
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu einem Kurs erfolgt,
der den theoretischen Marktwert dieser Schuldverschreibungen nicht
wesentlich unterschreitet.
Hierdurch erhält die Gesellschaft
die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell
zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere
Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis
und Ausgabepreis der Options- und Wandelschuldverschreibungen zu erreichen.
Eine marktnahe Konditionsfestsetzung und reibungslose Platzierung
wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich. Zwar
gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises
(und damit bei Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen der Konditionen
dieser Anleihe) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts
der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht
aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen
bei der Festlegung der Konditionen der Schuldverschreibungen und so
zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines
Bezugsrechts wegen der Ungewissheit dessen Ausübung (Bezugsverhalten)
die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen
Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts
die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig
auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern
ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt,
die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung
führen können.
Für diesen Fall eines Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß
§ 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsauschlüsse von
zehn Prozent des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 Aktiengesetz gilt nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf
Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt
nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Hierbei werden auf die Zehnprozentgrenze Aktien, die
unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe
neuer Aktien aus genehmigten Kapital gemäß § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m.
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (z.B. aufgrund der Ermächtigung nach Tagesordnungspunkt
8) unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden sowie eigene
Aktien, die gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 3 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts übertragen werden, jeweils angerechnet.
Dadurch ist sichergestellt, dass die Interessen der Aktionäre an einer
möglichst geringen Beeinträchtigung ihrer Rechte gewahrt werden.
Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis
den theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich
unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine
nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht
eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien
Ausgabe von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen eintritt, kann
ermittelt werden, indem der theoretische Marktwert der Options- bzw.
Wandelschuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen
Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt
danach dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem theoretischen
Marktwert zum Zeitpunkt der Begebung der Options- oder Wandelschuldverschreibungen,
ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags
zulässig. Zur Ermittlung des theoretischen Marktwerts der Schuldverschreibungen
hat der Vorstand die Pflicht, das Gutachten einer Investmentbank oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einzuholen. Dieses Gutachten hat zu
belegen, dass der Ausgabepreis den theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen
nicht wesentlich unterschreitet, so dass der Schutz der Aktionäre
vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes gewährleistet ist.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am
Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Options- oder
Wandlungsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse
aufrecht zu erhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionsfestsetzung,
größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten
und kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
|
| - |
Der marktübliche Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der
Inhaber bereits ausgegebener Schuldverschreibungen hat den Vorteil,
dass der Wandlungs-/Optionspreis für die bereits ausgegebenen und
regelmäßig mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestatteten
Schuldverschreibungen nicht ermäßigt zu werden braucht. Dadurch können
die Schuldverschreibungen in mehreren Tranchen attraktiver platziert
werden, und es wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht.
Auch dieser Bezugsrechtsausschluss liegt damit im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre.
|
| - |
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist sinnvoll
und marktkonform, um ein praktisch handhabbares Bezugsverhältnis herstellen
zu können. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre.
Die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen stehen auch
in keinem vernünftigen Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre.
|
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine
Aktie der TOMORROW FOCUS AG muss indessen (auch bei einem variablen
Umtauschverhältnis bzw. einem variablen Wandlungs- oder Optionspreis),
außer im Falle einer Wandlungspflicht, entweder mindestens 80 % des
durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der TOMORROW
FOCUS AG im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem)
an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch
den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen betragen
oder mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlussauktionspreises
der Aktien der TOMORROW FOCUS AG im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) während der Bezugsfrist, mit Ausnahme der beiden
letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels entsprechen.
Das vorgesehene bedingte Kapital 2010 (§ 4 Abs. 8 der Satzung)
dient dazu, die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs-
oder Optionsrechte zu bedienen oder Wandlungspflichten auf Aktien
der Gesellschaft zu erfüllen, soweit die Schuldverschreibungen ausgegeben
wurden.
III. AUSLAGE VON UNTERLAGEN, VERÖFFENTLICHUNG IM INTERNET
Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2009,
der Lagebericht der Gesellschaft und des Konzerns, der Bericht des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2009, der erläuternde Bericht
des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB,
die Berichte des Vorstands nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG hinsichtlich
der Tagesordnungspunkte 7, 8 und 9, der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
der TOMORROW FOCUS AG mit der Elitemedianet GmbH vom 19. März 2010,
der gemeinsame Bericht des Vorstands der TOMORROW FOCUS AG und der
Geschäftsführung der Elitemedianet GmbH gemäß § 293 a AktG, die Jahresabschlüsse
und Lageberichte der TOMORROW FOCUS AG für die Geschäftsjahre 2007,
2008 und 2009 sowie die Jahresabschlüsse der
Elitemedianet GmbH für
die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 liegen von der Einberufung
der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
TOMORROW FOCUS AG Steinhauserstraße
1+3 81677 München Telefon: +49 (0) 89/9250-1256, Telefax:
+49 (0) 89/9250-2403
zur Einsicht der Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden
auch in der Hauptversammlung ausgelegt werden. Auf Verlangen erhält
jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten
Unterlagen zugesandt bzw. ausgehändigt.
Die Tagesordnung sowie die vorgenannten Unterlagen sind auch nach
§ 124 a AktG über die Internetseite der TOMORROW FOCUS AG unter der
Adresse www.tomorrow-focus.de zugänglich.
IV. TEILNAHMEBEDINGUNGEN
| 1. |
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15
Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, deren Anmeldung
und Berechtigungsnachweis der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB)
zugegangen ist. Der Berechtigungsnachweis hat gemäß § 15 Abs. 2 der
Satzung in Form eines in deutscher oder englischer Sprache in Textform
erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Kreditinstitut, einen deutschen Notar oder eine Wertpapiersammelbank
zu erfolgen. Ferner hat sich der Berechtigungsnachweis auf den Beginn
des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den Beginn des 26. Mai 2010 (0.00 Uhr MESZ), ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes
müssen bei der von der Gesellschaft eingerichteten zentralen Anmeldestelle
spätestens bis zum Ablauf des 9. Juni 2010 (24.00 Uhr MESZ) unter der Adresse
TOMORROW FOCUS AG c/o Landesbank Baden-Württemberg 4027 H Hauptversammlungen Am Hauptbahnhof 2 70173 Stuttgart Fax: +49 (0) 711 / 127 - 79256 oder per E-Mail unter: HV-Anmeldung@lbbw.de
|
zugehen.
Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes unter
der genannten Adresse werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung
ausgestellt, die als Ausweis für die Teilnahme und die Ausübung des
Stimmrechts dienen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung
der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen. Aktionäre, die bei ihrem depotführenden Institut
rechtzeitig eine Eintrittskarte zur Teilnahme an der Hauptversammlung
angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die Anmeldung
und der Nachweis des Anteilsbesitzes wird in diesen Fällen durch das
depotführende Institut vorgenommen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
|
| 2. |
Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein
Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten,
z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer
Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis
der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 134 Abs.
3 Satz 3 AktG der Textform.
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person
mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf
hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder
Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt,
weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss.
Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet
werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche
den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter http://www.tomorrow-focus.de
zum Herunterladen zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung
durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner
kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die folgende
Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
TOMORROW FOCUS AG Herrn Armin Blohmann Head of Investor & Public Relations Steinhauserstraße
1+3 81677 München Telefax: +49 (0) 89 / 9250 - 2403 E-Mail:
a.blohmann@tomorrow-focus.de
|
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der
Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit
der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung
der Stimmrechtsvertreter ist eine fristgerechte Anmeldung und der
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Soweit die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen
in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Ihnen steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener
Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen
keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse,
zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen
entgegen.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten
die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird,
und steht auch unter http://www.tomorrow-focus.de zum Herunterladen
zur Verfügung.
Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft müssen spätestens
bis zum Ablauf des 15. Juni 2010 bei der folgenden Adresse, Fax-Nummer
oder E-Mail-Adresse eingegangen sein:
TOMORROW FOCUS AG, c/o ITTEB GmbH & Co.
KG, Vogelanger 25, 86937 Scheuring, Telefax: +49 (0) 8195
- 99 89 664 E-Mail: hv@itteb.de
|
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten
und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern
bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung
des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
|
| 3. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2,
§ 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
| a) |
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des
Grundkapitals, das entspricht zur Zeit 2.650.620 Aktien, oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000
Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
sind dabei nicht mitzurechen. Das Verlangen muss daher dem Vorstand
der Gesellschaft spätestens bis zum 16. Mai 2010, 24.00 Uhr (MESZ),
zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der TOMORROW
FOCUS AG unter folgender Adresse zu richten:
Vorstand der TOMORROW FOCUS AG Steinhauserstraße
1+3 81677 München Deutschland
|
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i.
V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit
dem 16. März 2010, 0.00 Uhr MESZ) Inhaber der erforderlichen Zahl
an Aktien sind. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden
- soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
http://www.tomorrow-focus.de bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
|
| b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127
AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt,
Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Tagesordnungspunkten
zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.
Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden,
sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d. h. spätestens
bis zum 1. Juni 2010, 24.00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse zu richten:
TOMORROW FOCUS AG Herrn Armin Blohmann Head of Investor & Public Relations Steinhauserstraße
1+3 81677 München Telefax: +49 (0) 89 / 9250 - 2403 E-Mail:
a.blohmann@tomorrow-focus.de
|
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu
machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des
Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung
hierzu im Internet unter http://www.tomorrow-focus.de veröffentlichen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines
Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden.
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der
Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich
zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort
des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine
Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125
Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie
während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines
jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge
zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und
fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt.
|
| c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der
Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches
Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind
in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache
zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen
darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 17 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter
das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder
während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den
gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Punkte der Tagesordnung
oder für den einzelnen Redner zu setzen.
|
Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1
AktG) der Aktionäre können im Internet unter http://www.tomorrow-focus.de
eingesehen werden.
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V. ANGABE DER GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE GEMÄß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital
der Gesellschaft EUR 53.012.390,- und ist eingeteilt in 53.012.390
Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR
1,- je Stückaktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft
hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen
Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien
beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 53.012.390.
München, im April 2010
TOMORROW FOCUS AG
Der Vorstand
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