Nachricht vom 05.08.2010 | 15:21

TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.09.2010 in Erlenbach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.09.2010 in Erlenbach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

05.08.2010 / 15:21

TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft

Neckarsulm

- ISIN DE 000 508560 9 und DE 000 816428 6 -
- Wertpapier-Kenn-Nr. 508560 und 816428 -

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 16. September 2010, 10:00 Uhr, in der Sulmtalhalle in 74235 Erlenbach, Talstraße 21.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. März 2010, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. März 2010 sowie des Lageberichts, des Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB), § 315 Absatz 4 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2009/2010

Zu dem Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist, entfällt nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 AktG nimmt die Hauptversammlung den festgestellten Jahresabschluss, den gebilligten Konzernabschluss, den Lagebericht und den Konzernlagebericht lediglich entgegen. Auch eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die weiteren in diesem Tagesordnungspunkt genannten, der Hauptversammlung vorzulegenden Unterlagen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Vorstand wird seine Vorlagen und der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird den Bericht des Aufsichtsrats in der Hauptversammlung erläutern. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich auf der Grundlage des Jahresabschlusses der TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft zum 31. März 2010 ein Vorschlag über die Verwendung eines Bilanzgewinns sowie eine Beschlussfassung hierüber erübrigen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009/2010

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009/2010 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009/2010 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009/2010

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009/2010 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009/2010 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. April 2010 bis 31. März 2011

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. April 2010 bis 31. März 2011 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts

Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. Oktober 2009 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist bis zum 7. April 2011 befristet. Die Gesellschaft soll erneut ermächtigt werden, eigene Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG) geänderten § 71 Absatz 1 Ziffer 8 AktG kann die Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 8 Aktiengesetz (AktG) ermächtigt, in dem Zeitraum bis zum 15. September 2015 eigene Aktien mit einem rechnerischen Anteil am derzeitigen Grundkapital von bis zu 10 % zu erwerben. Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft abhängige Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden.

Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.

(1)

Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der tagesvolumengewichteten Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystems) während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten.

(2)

Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann die Gesellschaft einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je Aktie der Gesellschaft festlegen. Im Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der endgültige Kaufpreis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen ermittelt. Das Angebot kann eine Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, den Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne während der Annahmefrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung des öffentlichen Angebots während der Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben.

Der angebotene Kaufpreis bzw. die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den Durchschnitt der tagesvolumengewichteten Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystems) während der letzten fünf der Veröffentlichung des Kaufangebots vorangehenden Börsenhandelstage um nicht mehr als 20 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Im Falle einer Angebotsanpassung tritt an die Stelle des Tages der Veröffentlichung des Kaufangebots der Tag der Veröffentlichung der Anpassung.

Sofern die Anzahl der angedienten Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien der Gesellschaft erfolgt. Ferner kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär vorgesehen werden.

(3)

Bei einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann die Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je Aktie der Gesellschaft festlegen, innerhalb derer Angebote abgegeben werden können. Die Aufforderung kann eine Abgabefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung der Aufforderung während der Angebotsfrist erhebliche Kursbewegungen ergeben.

Bei der Annahme wird der endgültige Kaufpreis aus den vorliegenden Verkaufsangeboten ermittelt. Der Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Durchschnitt der tagesvolumengewichteten Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystems) während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 20 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Im Falle einer Anpassung der Kaufpreisspanne tritt an die Stelle des Tages der Veröffentlichung der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten der Tag der Veröffentlichung der Anpassung.

Sofern die Anzahl der zum Kauf angebotenen Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als die Annahme nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien der Gesellschaft erfolgt. Ferner kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär vorgesehen werden.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworben wurden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden:

(1)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung erworbener eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt der Durchschnitt der tagesvolumengewichteten Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystems) während der letzten drei Börsenhandelstage vor der Veräußerung der Aktien. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt nur insoweit, als auf die zu veräußernden Aktien insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von nicht mehr als 10 % sowohl des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft entfällt. Auf diesen Höchstbetrag für einen Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden.

(2)

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, erworbene eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre an Dritte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen zu veräußern.

(3)

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Bezugs- und Umtauschrechten zu verwenden, die aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, die im Rahmen der Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften gewährt bzw. auferlegt werden. Für die Veräußerung von Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft gilt die vorstehende Ermächtigung für den Aufsichtsrat.

(4)

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die auf der Grundlage dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Mitarbeiter der Gesellschaft oder von nachgeordneten verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG auszugeben.

(5)

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die auf der Grundlage dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung führt zur Herabsetzung des Grundkapitals. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Einziehung zu ändern. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Der Vorstand ist für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.

c)

Vorstehende Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer Einziehung und ihrer Wiederveräußerung oder Verwertung auf andere Weise können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, jeweils auch in Teilen ausgeübt werden.

d)

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien wird gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 8, § 186 Absatz 3 und 4 AktG insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen zu b) Ziffer (1) bis (4) verwendet werden.

e)

Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß § 71d und § 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.

f)

Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. Oktober 2009 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 8, § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG (Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts)

Nach dem zu Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Beschluss soll die TDS Informationstechnologie AG ermächtigt werden, gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 8 AktG eigene Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Die bisher bestehende Ermächtigung, deren Geltungsdauer auf höchstens 18 Monate beschränkt war, läuft am 7. April 2011 aus. Daher soll für den Zeitraum bis zum 15. September 2015 eine neue Ermächtigung erteilt werden. Konkrete Pläne für die Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht.

Mit der neuen Ermächtigung wird die TDS Informationstechnologie AG weiterhin in die Lage versetzt, von dem Instrument des Erwerbs eigener Aktien Gebrauch zu machen, um die damit verbundenen Vorteile im Interesse der TDS Informationstechnologie AG und ihrer Aktionäre zu realisieren. Diese Ermächtigung besteht in den gesetzlichen Grenzen der § 71 Absatz 2, § 71d und § 71e AktG. Dies bedeutet, dass die neue Ermächtigung insbesondere dann nicht besteht, wenn und soweit von der bislang bestehenden oder einer früheren Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien bis zur zulässigen Grenze Gebrauch gemacht worden ist und die auf diese Weise erworbenen Aktien nicht veräußert oder eingezogen worden sind.

Beim Erwerb der Aktien ist die Gesellschaft bereits gemäß aktienrechtlicher Bestimmungen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet. Der Erwerb eigener Aktien kann nur über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht.

Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten die Anzahl der angedienten bzw. angebotenen Aktien die zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann der Erwerb bzw. die Annahme unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre nach dem Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Aktien erfolgen, um das Erwerbsverfahren zu vereinfachen. Der Vereinfachung dient auch die bevorrechtigte Berücksichtigung bzw. Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter bzw. angebotener Aktien je Aktionär.

Aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Hierdurch wird das Grundkapital der TDS Informationstechnologie AG herabgesetzt oder der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Ferner können die eigenen Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse wieder veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.

Der Beschluss sieht die Ermächtigung des Vorstands vor, die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden.

a)

Gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 8 Satz 5 AktG sieht die vorgeschlagene Ermächtigung unter Buchstabe b) Ziffer (1) vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußern darf. Voraussetzung ist, dass die eigenen Aktien der Gesellschaft entsprechend der Regelung in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In dem Beschlussvorschlag ist festgelegt, dass der in diesem Sinne maßgebliche Börsenkurs der Mittelwert der nach dem Handelsvolumen gewichteten Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel während der letzten drei Börsenhandelstage vor der Veräußerung der eigenen Aktien der Gesellschaft ist. Dadurch wird gewährleistet, dass die Interessen der Aktionäre der TDS Informationstechnologie AG nicht durch zufällige Kursbildungen beeinträchtigt werden. Durch die Orientierung des Veräußerungspreises am Börsenkurs wird dem Gedanken des Verwässerungsschutzes Rechnung getragen und das Vermögens- und Stimmrechtsinteresse der Aktionäre angemessen gewahrt. Der Vorstand wird sich bei Festlegung des endgültigen Veräußerungspreises unter Berücksichtigung des aktuellen Marktumfelds bemühen, einen etwaigen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von Aktien der Gesellschaft über die Börse aufrechtzuerhalten.

Die Möglichkeit der Veräußerung in anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Die mit der Ermächtigung eröffnete Möglichkeit, bei der Weiterveräußerung der erworbenen eigenen Aktien das Bezugsrecht der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG auszuschließen, dient dem Interesse der TDS Informationstechnologie AG, in geeigneten Fällen eigene Aktien der TDS Informationstechnologie AG beispielsweise an institutionelle Anleger zu verkaufen. Die TDS Informationstechnologie AG erhält durch die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses die erforderliche Flexibilität, sich aufgrund einer günstigen Börsensituation bietende Gelegenheiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen, ohne den zeit- und kostenaufwändigen Weg einer Bezugsrechtsemission beschreiten zu müssen.

Die Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Durch die Berücksichtigung von Aktien, die bis zur Veräußerung eigener Aktien aufgrund anderer Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, wird sichergestellt, dass keine eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 8, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre ohne besonderen sachlichen Grund ausgeschlossen wird.

Konkrete Pläne für eine Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht.

b)

Aufgrund von Buchstabe b) Ziffer (2) der vorgeschlagenen Ermächtigung können die erworbenen Aktien der TDS Informationstechnologie AG auch verwendet werden, um mit ihnen als Gegenleistung Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Dadurch wird die TDS Informationstechnologie AG in die Lage versetzt, in geeigneten Fällen Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen nicht nur durch Zahlung eines Kaufpreises in bar, sondern auch im Wege einer Gegenleistung durch Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Dadurch werden die liquiden Mittel der Gesellschaft geschont und der Umfang einer möglichen Kaufpreisfinanzierung verringert. Je nach der Größenordnung eines solchen Erwerbs und den Erwartungen des jeweiligen Verkäufers kann es zweckmäßig oder erforderlich sein, die Gegenleistung durch Aktien der Gesellschaft zu erbringen. Hierzu ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre notwendige Voraussetzung.

Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts schafft die Voraussetzung für den Vorstand, bei einer sich bietenden Gelegenheit schnell, flexibel und liquiditätsschonend mit Zustimmung des Aufsichtsrats agieren zu können. Da der Wert der künftig zu erwerbenden Unternehmen, Unternehmensteile oder Unternehmensbeteiligungen und damit deren Erwerbspreis derzeit noch nicht bekannt ist, kann gegenwärtig kein fester Veräußerungspreis genannt werden. Die Entscheidung, ob im Einzelfall eigene Aktien oder Aktien aus dem genehmigten Kapital genutzt werden, trifft der Vorstand, wobei er sich allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lässt. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Dabei wird der Vorstand den jeweiligen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft berücksichtigen.

c)

Darüber hinaus soll der Vorstand und bei Ausgabe der Aktien an Mitglieder des Vorstands der Aufsichtsrat unter Buchstabe b) Ziffer (3) der vorgeschlagenen Ermächtigung ermächtigt werden, die aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung von Bezugs- und Umtauschrechten zu verwenden, die aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten der Inhaber von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen entstehen, die von der TDS Informationstechnologie AG oder ihren Konzerngesellschaften aufgrund von Ermächtigungen zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden. Soweit die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss ein etwa bestehendes bedingtes Kapital nicht in Anspruch genommen werden. Die Interessen der Aktionäre werden durch diese zusätzliche Möglichkeit daher nicht berührt.

d)

Aufgrund von Buchstabe b) Ziffer (4) der vorgeschlagenen Ermächtigung kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, wenn die eigenen Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines ihr nachgeordneten verbundenen Unternehmens ausgegeben werden. Dadurch soll der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt werden, Belegschaftsaktien an ihre Mitarbeiter und die Mitarbeiter der Konzernunternehmen auszugeben. Im Gegensatz zu anderen Formen der Mitarbeiterbeteiligung wie etwa Aktienoptionsprogrammen oder aktienkursbasierten Vergütungssystemen können Belegschaftsaktien unter Umständen zu einer stärkeren Identifikation der Mitarbeiter mit der Gesellschaft beitragen, da sie zum Erwerb der Aktien eigene Mittel einsetzen und die Aktien sodann über einen längeren Zeitraum halten müssen. Aus Sicht des Vorstands stellt die Möglichkeit der Ausgabe von Mitarbeiteraktien eine gute Ergänzung zur bestehenden Vergütungsstruktur dar. Außerdem vermeidet die Verwendung eigener Aktien die Schaffung neuer Aktien.

Die Interessen der Aktionäre werden daher insgesamt durch die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nicht unangemessen beeinträchtigt.

Im Falle der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in der nächsten Hauptversammlung darüber berichten.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Aufsichtsratsmitglieder Herr Andrew MacNaughton, Herr Yves Le Gelard und Herr Dr. Klaus-Dieter Rose sind aufgrund Amtsniederlegung aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausgeschieden. Das Amtsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 17. September 2009 Herrn Benno Zollner sowie mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 Frau Manuela Beier und Herrn Dieter Herzog zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Die Amtszeit dieser gerichtlich bestellten Mitglieder endet mit der Wahl von Mitgliedern durch die Hauptversammlung.

Nach § 12 Absatz 4 der Satzung ist für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Aufsichtsrats in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorzunehmen; die Wahl der Nachfolger erfolgt für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder.

Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 96 Absatz 1 Alt. 6, 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 12 Absatz 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Es wird vorgeschlagen, die drei gerichtlich bestellten, derzeit amtierenden Aufsichtsratsmitglieder für die verbleibende Amtsperiode des Aufsichtsrats in den Aufsichtsrat zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen gemäß § 12 Absatz 4 der Satzung für die restliche Amtszeit der aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Mitglieder Herrn Andrew MacNaughton, Herrn Yves Le Gelard und Herrn Dr. Klaus-Dieter Rose, somit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2012/2013 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Herrn Benno Zollner, Martinsried;
Manager, Senior Vice President Service Operations bei der Fujitsu Technology Solutions GmbH, München

b)

Herrn Dieter Herzog, Delbrück;
Executive Vice President der Technology Solutions Portfolio-Organisation bei der Fujitsu Technology Solutions GmbH, München,

c)

Frau Manuela Beier, Friedberg;
Finance Director Service Operations and Regions Support Group, Head of Commercial Support, bei der Fujitsu Technology Solutions GmbH, München.

Die vorgeschlagenen Kandidaten halten jeweils folgende Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Herr Benno Zollner:

- Mitglied des Aufsichtsrats der ICL-KME CS mit dem Sitz in Kazan, Russland

Herr Dieter Herzog:

- keine

Frau Manuela Beier:

- keine

Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden.

Hinweis gemäß Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex: Herr Benno Zollner ist Vorsitzender des Aufsichtsrats. Es ist beabsichtigt, in der Aufsichtsratssitzung, die im Anschluss an die Hauptversammlung stattfinden wird, aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrats wiederum Herrn Benno Zollner zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen.

7.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und die Änderung der Satzung

Die Ermächtigung über das bisherige genehmigte Kapital gemäß § 5 Absatz 3 der Satzung in Höhe von Euro 14.589.308,00 ist bis zum 2. Juli 2011 befristet. Dieses bisherige genehmigte Kapital soll aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 50 % des Grundkapitals (entsprechend Euro 14.684.308,00) geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals

Die von der Hauptversammlung vom 3. Juli 2006 erteilte und gemäß § 5 Absatz 3 der Satzung bestehende Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 2. Juli 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu Euro 14.589.308,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Aktien (Stückaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital), wird aufgehoben.

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 15. September 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu Euro 14.684.308,00 durch die einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 14.684.308 auf den Inhaber lautender Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je Euro 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2010).

Grundsätzlich sind die neuen Stückaktien den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen und das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

-

bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der neuen Stückaktien erfolgen soll, nicht wesentlich im Sinne von § 203 Absatz 1 und 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Dieser Ausschluss des Bezugsrechts ist auf insgesamt höchstens 10 % sowohl des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese Begrenzung ist das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden;

-

bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;

-

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsscheinen oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder von unmittelbaren oder mittelbaren Konzerngesellschaften der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital 2010, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals durch Ausübung des genehmigten Kapitals 2010 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.

b)

Änderung der Satzung

§ 5 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 15. September 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu Euro 14.684.308,00 durch die einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 14.684.308 auf den Inhaber lautender Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je Euro 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2010).

Grundsätzlich sind die neuen Stückaktien den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen und das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

-

bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der neuen Stückaktien erfolgen soll, nicht wesentlich im Sinne von § 203 Absatz 1 und 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Dieser Ausschluss des Bezugsrechts ist auf insgesamt höchstens 10 % sowohl des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese Begrenzung ist das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden;

-

bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;

-

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsscheinen oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder von unmittelbaren oder mittelbaren Konzerngesellschaften der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital 2010, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals durch Ausübung des genehmigten Kapitals 2010 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.'

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Absatz 2, § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG (Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals)

Der Hauptversammlung der TDS Informationstechnologie AG wird unter Tagesordnungspunkt 7 der am 16. September 2010 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein neues genehmigtes Kapital (genehmigtes Kapital 2010) in Höhe von insgesamt bis zu Euro 14.684.308,00 vorgeschlagen. Das genehmigte Kapital soll für Bar- und/oder Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und das bisherige genehmigte Kapital ersetzen, das bis zum 2. Juli 2011 befristet ist.

Das neue genehmigte Kapital soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, im Interesse ihrer Aktionäre bei der Erhöhung des Grundkapitals schnell und flexibel handeln zu können. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es von Bedeutung, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder von der langen Einberufungsfrist einer außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Als gängigste Anlässe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Unternehmensakquisitionen zu nennen.

Bei der Ausübung des genehmigten Kapitals 2010 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien. Das Bezugsrecht kann hierbei auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen ist jedoch der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

a)

Die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, dient der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses und damit der Erleichterung der Durchführung von Kapitalerhöhungen unter Gewährung von Bezugsrechten. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist in der Regel gering, während der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher wäre. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

b)

Der Vorstand soll ermächtigt werden, bei Barkapitalerhöhungen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Dieser erleichterte Bezugsrechtsausschluss ermöglicht es, im Interesse des Unternehmens neue Aktien an den Kapitalmärkten gezielt zu platzieren, indem die Aktien unter kurzfristiger Ausnutzung günstiger Börsensituationen zu marktnah festgesetzten und möglichst hohen Preisen ausgegeben werden. Der Abschlag zum Börsenpreis im Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird nach Möglichkeit weniger als 3 %, in jedem Fall aber weniger als 5 % des aktuellen Börsenkurses betragen. Der bei einer Platzierung unter Bezugsrechtsausschluss erzielbare Erlös führt im Regelfall zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als bei einer Bezugsrechtsemission. Ein erheblicher Grund hierfür ist, dass eine Platzierung ohne gesetzliche Bezugsfrist unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrags erfolgen kann und somit beim Ausgabebetrag kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist berücksichtigt werden muss.

Kapitalerhöhungen aufgrund dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss dürfen insgesamt weder 10 % des derzeitigen Grundkapitals, das sind Euro 2.936.861,60, noch 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung überschreiten. Dies bedeutet, dass auch bei mehreren Kapitalerhöhungen innerhalb des Ermächtigungszeitraums für nicht mehr als insgesamt 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigung ausgeschlossen werden kann.

Zudem besteht die Beschränkung, dass bei der Obergrenze auch Aktien berücksichtigt werden, die bis zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital aufgrund anderer Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert oder ausgegeben werden. Auf die Begrenzung sind damit Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die mit Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen verbunden sind, die im Zeitraum dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Barleistung ausgegeben werden. Ferner ist die Veräußerung von eigenen Aktien anzurechnen, sofern sie im Zeitraum dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Hierdurch wird sichergestellt, dass aus dem genehmigten Kapital keine Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Absatz 1 und 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre ohne besonderen sachlichen Grund ausgeschlossen wird.

Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Ferner erhält jeder Aktionär aufgrund des börsennahen Ausgabekurses der neuen Aktien die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben.

c)

Die Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen zu erhöhen, soll den Vorstand in die Lage versetzen, in geeigneten Fällen Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen nicht nur durch Zahlung eines Kaufpreises in Geld, sondern auch gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Je nach der Größenordnung eines solchen Erwerbs und den Erwartungen des jeweiligen Verkäufers kann es zweckmäßig oder erforderlich sein, die Gegenleistung durch Aktien der Gesellschaft zu erbringen. Dadurch werden die liquiden Mittel der Gesellschaft geschont und der Umfang einer möglichen Kaufpreisfinanzierung verringert. Hierzu ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre notwendige Voraussetzung.

Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll die Gesellschaft im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte stärken und es ihr ermöglichen, bei einer sich bietenden Gelegenheit schnell und flexibel mit Zustimmung des Aufsichtsrats agieren zu können und als Gegenleistung für einen Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen Aktien der Gesellschaft einsetzen zu können, die durch die Ausübung des genehmigten Kapitals geschaffen werden.

Da der Wert der künftig zu erwerbenden Unternehmen, Unternehmensteile oder Unternehmensbeteiligungen und damit deren Erwerbspreis derzeit noch nicht bekannt ist, kann gegenwärtig kein fester Ausgabebetrag genannt werden. Die Bewertung der Aktien der Gesellschaft wird sich an dem jeweiligen Börsenkurs ausrichten. Der Wert des jeweils zu erwerbenden Unternehmens, Unternehmensteils oder der Unternehmensbeteiligung wird nach anerkannten Bewertungsmaßstäben bestimmt werden.

d)

Ferner soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht ausschließen können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder unmittelbaren oder mittelbaren Konzerngesellschaften der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungspflicht zustehen würde.

Solche Schuldverschreibungen sind zur Erleichterung der Platzierung in der Regel mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet, der neben der Möglichkeit zur Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises vorsieht, dass den Inhabern bei nachfolgenden Kapitalerhöhungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es den Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Ein Bezugsrecht von Inhabern bzw. Gläubigern bereits bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausübung des genehmigten Kapitals der Wandlungs- oder Optionspreis ermäßigt werden muss. Dies gewährleistet einen höheren Ausgabepreis der bei Ausübung der Option oder Durchführung der Wandlung auszugebenden Aktien. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient der leichteren Platzierung der Schuldverschreibungen und damit dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.

Die Interessen der Aktionäre werden daher insgesamt durch die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nicht unangemessen beeinträchtigt.

Konkrete Pläne für eine Ausübung des neuen genehmigten Kapitals 2010 bestehen derzeit nicht. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind national und international üblich. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausübung des genehmigten Kapitals 2010 im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Im Falle der Ausübung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in der nächsten Hauptversammlung darüber berichten.

8.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals IV und des Bedingten Kapitals V nebst Änderungen der Satzung

Das Bedingte Kapital IV gemäß § 5 Absatz 4 der Satzung dient der Absicherung der Rechte der Inhaber von Bezugsrechten aus Aktienoptionen und das Bedingte Kapital V gemäß § 5 Absatz 5 der Satzung dient der Gewährung von Wandlungsrechten an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen. Da die Ausübungsfrist für die betroffenen Aktienoptionen sowie die Begebungsfrist für Wandelschuldverschreibungen abgelaufen sind, sind Kapitalerhöhungen auf Grundlage des Bedingten Kapitals IV oder des Bedingten Kapitals V nicht mehr möglich. Das Bedingte Kapital IV und das Bedingte Kapital V sollen daher aufgehoben und die Satzung entsprechend angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Aufhebung des Bedingten Kapitals IV

Die bedingte Kapitalerhöhung um bis zu Euro 432.000,00 durch Ausgabe von bis zu 432.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien), die der Absicherung der Rechte der Inhaber von Bezugsrechten dient, zu deren Ausgabe der Vorstand mit Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Mai 2002 ermächtigt wurde (Bedingtes Kapital IV), wird aufgehoben.

b)

Aufhebung des Bedingten Kapitals V

Die bedingte Kapitalerhöhung um bis zu Euro 7.750.000,00 durch Ausgabe von bis zu 7.750.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien), die der Gewährung von Wandlungsrechten an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen dient, zu deren Ausgabe der Vorstand mit Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Mai 2002 ermächtigt wurde (Bedingtes Kapital V), wird aufgehoben.

c)

Änderungen der Satzung

§ 5 Absatz 4 der Satzung, § 5 Absatz 5 der Satzung sowie § 5 Absatz 6 der Satzung werden ersatzlos gestrichen.

Die Überschrift von § 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'§ 5

Grundkapital, Genehmigtes Kapital'

9.

Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Absatz 1 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens)

Infolge der Zugehörigkeit der TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft zum Fujitsu-Konzern eröffnen sich der Gesellschaft verbesserte Möglichkeiten, ihren Kunden auch Hardwarelösungen oder kombinierte Software- und Hardwarelösungen anzubieten. Der Gegenstand des Unternehmens in § 2 Absatz 1 der Satzung soll deshalb erweitert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, § 2 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:

'(1)

Gegenstand des Unternehmens sind die Erbringung von Dienstleistungen und Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologie und der Handel mit EDV-Produkten (Hard- und Software) aller Art sowie das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, die ebenfalls maßgeblich in diesen Bereichen tätig sind. Der Gegenstand des Unternehmens kann auch dadurch verwirklicht werden, dass die Erbringung von Dienstleistungen und Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologie und der Handel mit EDV-Produkten aller Art ganz oder teilweise durch mindestens mehrheitlich beherrschte Tochtergesellschaften der Gesellschaft erfolgt.'

- - - - -

Mitteilungen und Informationen für die Aktionäre

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 20 Absatz 1 der Satzung diejenigen Aktionäre unserer Gesellschaft berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch einen von dem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis zu erfolgen, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 26. August 2010 ('Nachweisstichtag') bezieht. Die Anmeldung und der besondere Nachweis müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter einer der nachstehenden Adressen der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle bis spätestens zum Donnerstag, den 9. September 2010, zugehen:

TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft
c/o PR IM TURM HV-Service Aktiengesellschaft
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Telefax: +49 621.71772-13
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts richtet sich dabei ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen oder Erwerbe nach dem Nachweisstichtag haben gegenüber der Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse der empfangsberechtigten Stelle werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre insbesondere, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der oben genannten Adresse der empfangsberechtigten Stelle Sorge zu tragen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind und nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder möchten, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung erforderlich.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine andere nach Maßgabe von § 135 Absatz 8 AktG den Kreditinstituten gleichgestellte Person, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges Unternehmen bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht der Textform (§ 126b BGB). Dasselbe gilt für den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft und einen eventuellen Widerruf der Vollmacht.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auch schriftlich per Post unter der oben genannten Anschrift, fernschriftlich unter der oben genannten Telefax-Nummer oder elektronisch über die Vollmachts-Plattform unter der Internetseite www.hv-vollmachten.de übermittelt werden. Die genannten Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll oder wenn der Widerruf einer erteilten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft erklärt werden soll.

Für die Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform unter der Internetseite www.hv-vollmachten.de ist ein Online-Passwort erforderlich, das auf der Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären nach der form- und fristgerechten Anmeldung zur Hauptversammlung zugesandt wird. Weitere Informationen zur Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform finden sich unter der Internetadresse www.hv-vollmachten.de.

Ein Formular, das für die Erteilung und den Nachweis einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der form- und fristgerechten Anmeldung zur Hauptversammlung zugesandt wird. Die Bevollmächtigung kann auch auf beliebige andere formgerechte Art und Weise erfolgen.

Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, anderen nach Maßgabe von § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen, Finanzdienstleistungsinstituten oder nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen ist von diesen nachprüfbar festzuhalten und unterliegt im Übrigen den gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG. Die genannten Institutionen und Personen können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung zusätzliche Anforderungen vorsehen.

Wir bieten unseren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Dabei bitten wir zu beachten, dass der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben kann, zu denen der Bevollmächtigende Weisung erteilt. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann unter Verwendung des den Aktionären hierfür mit der Einladung zu der Hauptversammlung übersandten Formulars erfolgen.

Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung werden den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Entsprechende Informationen sind auch über die Internetseite der Gesellschaft unter www.tds.fujitsu.com im Verzeichnis 'Investor Relations/Hauptversammlungen' zugänglich.

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist in 29.368.616 Aktien eingeteilt, die je eine Stimme gewähren. Aus den von der Gesellschaft gehaltenen eigenen 56.214 Aktien stehen der Gesellschaft keine Stimmrechte zu.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2 AktG, § 126 Absatz 1 AktG, § 127 AktG und § 131 Absatz 1 AktG

Die nachstehenden Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2 AktG, § 126 Absatz 1 AktG, § 127 AktG und § 131 Absatz 1 AktG beschränken sich im Wesentlichen auf die Fristen für die Ausübung dieser Rechte. Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.tds.fujitsu.com im Verzeichnis 'Investor Relations/Hauptversammlungen' zugänglich.

Verlangen von Aktionären nach § 122 Absatz 2 AktG, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden, müssen der Gesellschaft spätestens bis 16. August 2010, 24:00 Uhr, zugehen und schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft an die folgende Adresse gerichtet sein:

Vorstand der TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft
'Hauptversammlung 2010'
Konrad-Zuse-Straße 16
74172 Neckarsulm

Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung nach § 126 Absatz 1 AktG sowie Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern nach § 127 AktG werden über die Internetseite der Gesellschaft unter www.tds.fujitsu.com im Verzeichnis 'Investor Relations/Hauptversammlungen' zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft bis zum 1. September 2010, bis 24:00 Uhr zugehen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind an die folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft
'Hauptversammlung 2010'
Konrad-Zuse-Straße 16
74172 Neckarsulm
Telefax: +49 7132.366-1188
E-Mail: investor@tds.fujitsu.com

Das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Absatz 1 AktG kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden.

Informationen nach § 124a AktG

Die Informationen nach § 124a AktG, insbesondere die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.tds.fujitsu.com im Verzeichnis 'Investor Relations/Hauptversammlungen' zugänglich.

Unterlagen zur Hauptversammlung

Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss, jeweils zum 31. März 2010, sowie die Lageberichte für die TDS Informationstechnologie AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2009/2010, der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009/2010, der erläuternde Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB sowie die vorstehenden Berichte des Vorstands zu Punkt 5 und Punkt 7 der Tagesordnung liegen von der Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft in 74172 Neckarsulm, Konrad-Zuse-Straße 16, und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt. Die vorgenannten Unterlagen sind auch über die Internetseite der Gesellschaft unter www.tds.fujitsu.com im Verzeichnis 'Investor Relations/Hauptversammlungen' zugänglich.

 

Neckarsulm, im August 2010

TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:

Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, zu Händen Frau Iris Krämer, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim, Fax +49 621 709907.






05.08.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de



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