STINAG Stuttgart Invest AG
Stuttgart
- Wertpapier-Kenn-Nummer: 731 800 -
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu unserer
ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2009 am Donnerstag,
24. Juni 2010, um 10.00 Uhr, in den Mozartsaal der Liederhalle, Berliner
Platz 1-3 in 70174 Stuttgart, ein.
Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der
STINAG Stuttgart Invest AG, Stuttgart, am Donnerstag, 24. Juni
2010, um 10.00 Uhr
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2009, des zusammengefassten
Lageberichtes für die STINAG Stuttgart Invest AG und den Konzern,
des erläuternden Berichtes zu den Angaben nach § 298 Abs. 4 und 5,
§ 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr
2009.
Der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte
Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die STINAG
Stuttgart Invest AG und den Konzern, die Berichte zu den Angaben nach
§ 298 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB und der Bericht des Aufsichtsrats
werden den Aktionären und der Hauptversammlung nach §§ 176 Abs. 1,
175 Abs. 2 AktG zugänglich gemacht und zu Beginn der Verhandlung vom
Vorstand, der Bericht des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates
erläutert.
Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind mit dem uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, versehen worden. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss
und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
nach § 172 AktG festgestellt.
Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt
1 keinen Beschluss zu fassen.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009.
Aufsichtsrat und
Vorstand schlagen vor, die Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 zu
beschließen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009.
Aufsichtsrat
und Vorstand schlagen vor, die Entlastung für das Geschäftsjahr 2009
zu beschließen.
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| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2010.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2010 zu wählen.
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| 5. |
Beschlussfassung über Satzungsänderung
Die
Satzung soll in einigen Punkten geändert und hierbei auch an die durch
das am 01. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderten aktienrechtlichen
Bestimmungen angepasst werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:
| a) |
§ 13 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| '(3) |
Die Hauptversammlung ist mindestens 36 Tage vor dem Tag der
Versammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag
der Einberufung sind nicht mitzurechnen.'
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| b) |
§ 14 der Satzung (Teilnahme und Stimmrechtsvoraussetzungen)
wird wie folgt neu gefasst:
| (1) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig
vor der Hauptversammlung anmelden und die ihre Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
|
| (2) |
Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts nur berechtigt, wenn sie sich rechtzeitig
vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft
unter der in der Einberufung hierfür angegebenen Adresse in Textform
(§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs
Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der
Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.
|
| (3) |
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Zum Nachweis ist eine
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte
Bescheinigung des Depot führenden Instituts über den Anteilsbesitz
erforderlich. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der Versammlung beziehen und muss der Gesellschaft unter der in
der Einberufung hierfür angegebenen Adresse mindestens sechs Tage
vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des
Zugangs sind nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft
ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des
Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft
den Aktionär zurückweisen.'
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| c) |
§ 15 der Satzung (Stimmrecht) wird wie folgt neu gefasst:
1. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.'
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| 6. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
des Geschäftsjahres 2009.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen
vor, von dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR
21.640.017,52.
| a) |
einen Teilbetrag von 11.164.993,50 EUR |
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| |
zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,41 je Stückaktie |
= |
6.103.529,78 EUR |
| |
eines Sonderbonusses (einmalig) von EUR 0,34 je Stückaktie |
= |
5.061.463,72 EUR |
| |
zu verwenden und |
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| b) |
den verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 10.475.024,02
auf neue Rechnung vorzutragen.
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Die vollständige Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen der
Verwaltung wird am Montag, 10. Mai 2009, im elektronischen Bundesanzeiger
veröffentlicht und kann bei der STINAG Stuttgart Invest AG, Vorstandssekretariat,
Böblinger Straße 104, 70199 Stuttgart, kostenfrei angefordert sowie
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stinag-ag.de/investor_relations/hauptversammlung
eingesehen werden.
Ebenfalls sind die vollständigen Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung
im Internet unter der Adresse www.stinag-ag.de/investor_relations/hauptversammlung
einzusehen und abrufbar. Die Tagesordnung kann auch bei der STINAG
Stuttgart Invest AG, Böblinger Straße 104, 70199 Stuttgart kostenfrei
angefordert werden. Des Weiteren können die vollständigen Angaben
den Mitteilungen gemäß § 125 AktG entnommen werden. Diese erhalten
die Aktionäre unaufgefordert von ihren Depot führenden Kreditinstituten.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
| (1) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis
zum Ablauf des Donnerstags, 17. Juni 2010, 24.00 Uhr, in Textform
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der folgenden
für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle zur Hauptversammlung
angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
durch die Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das Depot führende
Institut nachgewiesen haben:
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STINAG Stuttgart Invest AG c/o Landesbank Baden-Württemberg,
4027 H Hauptversammlungen, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, mit allen Filialen der Baden-Württembergischen Bank
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| (2) |
Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts hat durch einen in Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das Depot führende Institut zu erfolgen.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 03. Juni 2010, (d. h. 00.00
Uhr) zu beziehen.
Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis
des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse
spätestens am 17. Juni 2010, 24.00 Uhr, zugehen.
Wir weisen darauf hin, dass im Verhältnis zur Gesellschaft für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur gilt, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht
hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit
oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form
erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und der Umfang
des Stimmrechts richten sich ausschließlich - neben der Notwendigkeit
zur Anmeldung - nach dem Aktienbesitz zum 03. Juni 2010, 00.00 Uhr
(Nachweisstichtag). Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für
die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch bei vollständiger oder
teilweiser Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für
die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz
zum Nachweisstichtag maßgebend; d. h. Veräußerungen von Aktien nach
dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt
für Erwerbe und Zuerwerbe nach dem Nachweisstichtag. Personen, die
zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und
stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Diese Eintrittskarten enthalten auch ein Formular für die Erteilung
einer Vollmacht zur Stimmrechtsabgabe bei der Hauptversammlung. Um
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicher zu stellen, bitten
wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu
tragen.
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Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen
Dritten, ausüben lassen. Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung
bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den
Bevollmächtigten; ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des
Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers erforderlich. Sofern nicht ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine andere nach Maßgabe
von § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person, ein Finanzdienstleistungsinstitut
oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 7 KWG tätiges Unternehmen bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung
der Vollmacht, ihr eventueller Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Bevollmächtigung
von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, anderen nach Maßgabe
von § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
erbieten, oder Finanzdienstleistungsinstituten oder nach § 53 Absatz
1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen
bedarf keiner Textform, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten und unterliegt im Übrigen den gesetzlichen
Bestimmungen des § 135 AktG. Die genannten Institutionen und Personen
können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung zusätzliche
Anforderungen vorsehen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden
gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches
die Gesellschaft hierfür bereithält. Es ist in der Eintrittskarte
enthalten, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung
erhält. Dieses Formular steht ebenfalls unter www.stinag-ag.de/investor_relations/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der
Depotbank erfolgen.
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der
Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder
durch die vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung
oder der Bevollmächtigung selbst per Post oder Telefax an STINAG Stuttgart
Invest AG, Postfach 10 43 51, 70038 Stuttgart, Böblinger Straße 104,
70199 Stuttgart sowie durch die Übersendung des Nachweises der Bevollmächtigung
oder der Bevollmächtigung selbst an die folgende E-Mail-Adresse: info@stinag-ag.de.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 39.000.000,00 und ist eingeteilt
in 15.000.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die
Gesellschaft hat 113.342 Stück nennbetragslose eigene Aktien im Bestand.
Das stimmberechtigte Grundkapital beträgt damit zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 38.705.310,80 Euro, dies sind 14.886.658
stimmberechtigte Aktien. Die Gesamtzahl der zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung bestehenden Stimmrechte beträgt damit 15.000.000.
Fragen zu einzelnen Tagesordnungspunkten, insbesondere Tagesordnungspunkt
1
Im Interesse eines zügigen und effizienten Ablaufs der Hauptversammlung
bitten wir die Aktionäre, Fragen zu einzelnen Tagesordnungspunkten,
wenn möglich, vorab schriftlich oder per Telefax, ausschließlich an
die Verwaltung der STINAG Stuttgart Invest AG, Vorstandssekretariat,
Böblinger Straße 104, 70199 Stuttgart, oder per Telefax (nur +49 (0)711
93313-604), zu übermitteln. Dieses empfehlen wir insbesondere bei
Fragen zum Jahresabschluss und den im Konzernabschluss angewandten
internationalen Bilanzierungsregeln nach IFRS. Die Beantwortung der
vorab gestellten Fragen erfolgt in der Hauptversammlung. Durch eine
sorgfältige Vorbereitung der Beantwortung Ihrer Fragen möchten wir
das Verständnis der sehr komplexen rechtlichen Materie erleichtern
und den Ablauf der Versammlung verbessern.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127,
131 Absatz 1 Aktiengesetz
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile
zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden ('Ergänzungsanträge').
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen muss bei der Gesellschaft unter der nachfolgend
bekannt gemachten Adresse spätestens am 24. Mai 2010, 24.00 Uhr eingehen.
Die Antragssteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit dem
24. März 2010) Inhaber der Aktien sind. Als Nachweis ist eine entsprechende
Bestätigung durch das Depot führende Institut einzureichen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.stinag-ag.de/investor_relations/publikationen
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Ergänzungsanträge von Aktionären sind ausschließlich zu richten
an:
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STINAG Stuttgart Invest AG Postfach 10 43 51, 70038 Stuttgart Böblinger Straße 104, 70199 Stuttgart Telefax: 0711 93313-604
· E-Mail: info@stinag-ag.de
|
Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß
§ 127 AktG
Jeder Aktionär kann einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand
und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.
Jeder Aktionär kann außerdem der Gesellschaft einen Wahlvorschlag
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln.
Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich
zu richten an:
| |
STINAG Stuttgart Invest AG Postfach 10 43 51, 70038 Stuttgart Böblinger Straße 104, 70199 Stuttgart Telefax: 0711 93313-604
· E-Mail: info@stinag-ag.de
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Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu
machender Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.stinag-ag.de/investor_relations/publikationen
veröffentlicht. Dabei werden die bis zum 09. Juni 2010, 24.00 Uhr,
bei der oben genannten Adresse, bzw. per Telefax oder E-Mail eingehenden
Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung
berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls
unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge
nur dann gestellt sind, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich
gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Wahlvorschläge oder Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige oder fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft
zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1
AktG
Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
verbundenen Unternehmen sowie der Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich
ist (§ 131 Abs. 1 Aktiengesetz). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung
ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen
Mitteilung bedarf.
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a
AktG
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre
nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz stehen
den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stinag-ag.de/investor_relations/hauptversammlug
zur Verfügung.
Ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung liegen die unter
Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen (der Jahresabschluss und
der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2009 bis
31. Dezember 2009, der zusammengefasste Lagebericht für die STINAG
Stuttgart Invest AG und den Konzern, die erläuternden Berichte zu
den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB und der Bericht
des Aufsichtsrates) sowie die Informationen nach § 124a AktG in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft, Böblinger Straße 104, 70199 Stuttgart,
aus und sind auf der Webseite www.stinag-ag.de/investor_relations/publikationen
als pdf.-Datei abrufbar. Die Unterlagen zur Tagesordnungspunkt 1 werden
auch in der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme
zugänglich gemacht.
Stuttgart, im Mai 2009
Der Vorstand
Sitz der Gesellschaft: Stuttgart Registergericht Stuttgart,
HRB 66
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