Nachricht vom 10.05.2010 | 15:30

STINAG Stuttgart Invest AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2010 in Liederhalle, Mozartsaal, Berliner Platz 1 - 3, 70174 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


STINAG Stuttgart Invest AG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
STINAG Stuttgart Invest AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2010 in Liederhalle, Mozartsaal, Berliner Platz 1 - 3, 70174 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

10.05.2010 15:30

STINAG Stuttgart Invest AG

Stuttgart

- Wertpapier-Kenn-Nummer: 731 800 -

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu unserer ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2009 am Donnerstag, 24. Juni 2010, um 10.00 Uhr, in den Mozartsaal der Liederhalle, Berliner Platz 1-3 in 70174 Stuttgart, ein.

Tagesordnung
der ordentlichen Hauptversammlung
der STINAG Stuttgart Invest AG, Stuttgart,
am Donnerstag, 24. Juni 2010, um 10.00 Uhr

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2009, des zusammengefassten Lageberichtes für die STINAG Stuttgart Invest AG und den Konzern, des erläuternden Berichtes zu den Angaben nach § 298 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009.

Der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die STINAG Stuttgart Invest AG und den Konzern, die Berichte zu den Angaben nach § 298 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB und der Bericht des Aufsichtsrats werden den Aktionären und der Hauptversammlung nach §§ 176 Abs. 1, 175 Abs. 2 AktG zugänglich gemacht und zu Beginn der Verhandlung vom Vorstand, der Bericht des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates erläutert.

Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, versehen worden. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt.

Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 zu beschließen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 zu beschließen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über Satzungsänderung

Die Satzung soll in einigen Punkten geändert und hierbei auch an die durch das am 01. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderten aktienrechtlichen Bestimmungen angepasst werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:

a)

§ 13 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'(3)

Die Hauptversammlung ist mindestens 36 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen.'

b)

§ 14 der Satzung (Teilnahme und Stimmrechtsvoraussetzungen) wird wie folgt neu gefasst:

'§ 14
(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden und die ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.

(2)

Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nur berechtigt, wenn sie sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür angegebenen Adresse in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

(3)

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Zum Nachweis ist eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Depot führenden Instituts über den Anteilsbesitz erforderlich. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür angegebenen Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.'

c)

§ 15 der Satzung (Stimmrecht) wird wie folgt neu gefasst:

1. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.'

6.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2009.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, von dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 21.640.017,52.

a) einen Teilbetrag von 11.164.993,50 EUR    
  zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,41 je Stückaktie = 6.103.529,78 EUR
  eines Sonderbonusses (einmalig) von EUR 0,34 je Stückaktie = 5.061.463,72 EUR
  zu verwenden und    
b) den verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 10.475.024,02 auf neue Rechnung vorzutragen.

Die vollständige Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung wird am Montag, 10. Mai 2009, im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht und kann bei der STINAG Stuttgart Invest AG, Vorstandssekretariat, Böblinger Straße 104, 70199 Stuttgart, kostenfrei angefordert sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stinag-ag.de/investor_relations/hauptversammlung eingesehen werden.

Ebenfalls sind die vollständigen Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter der Adresse www.stinag-ag.de/investor_relations/hauptversammlung einzusehen und abrufbar. Die Tagesordnung kann auch bei der STINAG Stuttgart Invest AG, Böblinger Straße 104, 70199 Stuttgart kostenfrei angefordert werden. Des Weiteren können die vollständigen Angaben den Mitteilungen gemäß § 125 AktG entnommen werden. Diese erhalten die Aktionäre unaufgefordert von ihren Depot führenden Kreditinstituten.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des Donnerstags, 17. Juni 2010, 24.00 Uhr, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der folgenden für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch die Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das Depot führende Institut nachgewiesen haben:

 

STINAG Stuttgart Invest AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg, 4027 H Hauptversammlungen,
Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart,
mit allen Filialen der Baden-Württembergischen Bank

(2)

Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts hat durch einen in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das Depot führende Institut zu erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 03. Juni 2010, (d. h. 00.00 Uhr) zu beziehen.

Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am 17. Juni 2010, 24.00 Uhr, zugehen.

Wir weisen darauf hin, dass im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur gilt, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich ausschließlich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - nach dem Aktienbesitz zum 03. Juni 2010, 00.00 Uhr (Nachweisstichtag). Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch bei vollständiger oder teilweiser Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese Eintrittskarten enthalten auch ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht zur Stimmrechtsabgabe bei der Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicher zu stellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten; ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers erforderlich. Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine andere nach Maßgabe von § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätiges Unternehmen bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr eventueller Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, anderen nach Maßgabe von § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, oder Finanzdienstleistungsinstituten oder nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen bedarf keiner Textform, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten und unterliegt im Übrigen den gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG. Die genannten Institutionen und Personen können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung zusätzliche Anforderungen vorsehen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es ist in der Eintrittskarte enthalten, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhält. Dieses Formular steht ebenfalls unter www.stinag-ag.de/investor_relations/hauptversammlung zum Download zur Verfügung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank erfolgen.

Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Bevollmächtigung selbst per Post oder Telefax an STINAG Stuttgart Invest AG, Postfach 10 43 51, 70038 Stuttgart, Böblinger Straße 104, 70199 Stuttgart sowie durch die Übersendung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Bevollmächtigung selbst an die folgende E-Mail-Adresse: info@stinag-ag.de.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 39.000.000,00 und ist eingeteilt in 15.000.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hat 113.342 Stück nennbetragslose eigene Aktien im Bestand. Das stimmberechtigte Grundkapital beträgt damit zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 38.705.310,80 Euro, dies sind 14.886.658 stimmberechtigte Aktien. Die Gesamtzahl der zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehenden Stimmrechte beträgt damit 15.000.000.

Fragen zu einzelnen Tagesordnungspunkten, insbesondere Tagesordnungspunkt 1

Im Interesse eines zügigen und effizienten Ablaufs der Hauptversammlung bitten wir die Aktionäre, Fragen zu einzelnen Tagesordnungspunkten, wenn möglich, vorab schriftlich oder per Telefax, ausschließlich an die Verwaltung der STINAG Stuttgart Invest AG, Vorstandssekretariat, Böblinger Straße 104, 70199 Stuttgart, oder per Telefax (nur +49 (0)711 93313-604), zu übermitteln. Dieses empfehlen wir insbesondere bei Fragen zum Jahresabschluss und den im Konzernabschluss angewandten internationalen Bilanzierungsregeln nach IFRS. Die Beantwortung der vorab gestellten Fragen erfolgt in der Hauptversammlung. Durch eine sorgfältige Vorbereitung der Beantwortung Ihrer Fragen möchten wir das Verständnis der sehr komplexen rechtlichen Materie erleichtern und den Ablauf der Versammlung verbessern.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden ('Ergänzungsanträge'). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am 24. Mai 2010, 24.00 Uhr eingehen. Die Antragssteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit dem 24. März 2010) Inhaber der Aktien sind. Als Nachweis ist eine entsprechende Bestätigung durch das Depot führende Institut einzureichen.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.stinag-ag.de/investor_relations/publikationen bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Ergänzungsanträge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

 

STINAG Stuttgart Invest AG
Postfach 10 43 51, 70038 Stuttgart
Böblinger Straße 104, 70199 Stuttgart
Telefax: 0711 93313-604 · E-Mail: info@stinag-ag.de

Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG

Jeder Aktionär kann einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.

Jeder Aktionär kann außerdem der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

 

STINAG Stuttgart Invest AG
Postfach 10 43 51, 70038 Stuttgart
Böblinger Straße 104, 70199 Stuttgart
Telefax: 0711 93313-604 · E-Mail: info@stinag-ag.de

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stinag-ag.de/investor_relations/publikationen veröffentlicht. Dabei werden die bis zum 09. Juni 2010, 24.00 Uhr, bei der oben genannten Adresse, bzw. per Telefax oder E-Mail eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge nur dann gestellt sind, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge oder Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige oder fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1 AktG

Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 Aktiengesetz). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedarf.

Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG

Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stinag-ag.de/investor_relations/hauptversammlug zur Verfügung.

Ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung liegen die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen (der Jahresabschluss und der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009, der zusammengefasste Lagebericht für die STINAG Stuttgart Invest AG und den Konzern, die erläuternden Berichte zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB und der Bericht des Aufsichtsrates) sowie die Informationen nach § 124a AktG in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Böblinger Straße 104, 70199 Stuttgart, aus und sind auf der Webseite www.stinag-ag.de/investor_relations/publikationen als pdf.-Datei abrufbar. Die Unterlagen zur Tagesordnungspunkt 1 werden auch in der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme zugänglich gemacht.

 

Stuttgart, im Mai 2009

Der Vorstand

 

Sitz der Gesellschaft: Stuttgart
Registergericht Stuttgart, HRB 66






10.05.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de



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