PULLACH
Inhaber-Stammaktien WKN 723 132 ISIN DE0007231326
Inhaber-Vorzugsaktien WKN 723 133 ISIN DE0007231334
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Sixt Aktiengesellschaft, Pullach AG München, HRB 79160
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 6. Juni 2012, 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr),
im Hilton Munich Park Hotel, Am Tucherpark 7, 80538 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt Aktiengesellschaft, des Lageberichts
und des Konzernlageberichts der Sixt Aktiengesellschaft einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs.
4, 315 Abs. 4 HGB und zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2011
Die vorgenannten Unterlagen können ab Einberufung der Hauptversammlung auch im Internet unter http://ag.sixt.de/einberufung
eingesehen werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach
der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 99.936.656,04
wie folgt zu verwenden:
| - |
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,75 je dividendenberechtigter Stammaktie |
EUR
|
23.360.124,00
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| - |
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,77 je dividendenberechtigter Vorzugsaktie |
EUR
|
13.021.819,58
|
| - |
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen |
EUR |
63.000.000,00 |
| - |
Vortrag auf neue Rechnung |
EUR |
554.712,46 |
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die eigenen Aktien, die zum Zeitpunkt des Vorschlags von Aufsichtsrat und Vorstand
unmittelbar von der Gesellschaft gehalten werden. Diese sind gemäß § 71b Aktiengesetz (AktG) jeweils nicht dividendenberechtigt.
Die Dividende wird am 7. Juni 2012 ausgezahlt.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für
die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
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| 6. |
Beschlussfassung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG über eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
Die Hauptversammlung vom 17. Juni 2010 hat die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien, auch mit Bezugsrechtsausschluss, ermächtigt. Diese Ermächtigung, die am 16. Juni 2015 auslaufen würde, soll durch
eine neue Ermächtigung ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 5. Juni 2017 auf den Inhaber lautende Stamm- und/oder auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien
der Gesellschaft im Umfang von insgesamt bis zu 10 % des im Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals
entfallen. Mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung tritt die bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vom 17. Juni
2010 außer Kraft.
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| b) |
Die Ermächtigung kann jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals, durch die Gesellschaft
oder durch von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgeübt werden. Ferner kann die Ermächtigung
auch durch Dritte ausgeübt werden, sofern sie für Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von ihr abhängiger oder in ihrem
Mehrheitsbesitz stehender Unternehmen handeln. Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere in
Verfolgung eines oder mehrerer der nachstehend unter d) und e) genannten Zwecke ausgeübt werden. Ein Erwerb zum Zwecke des
Handels in eigenen Aktien ist ausgeschlossen.
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| c) |
Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Inhaber-Stammaktionäre und/oder Inhaber-Vorzugsaktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots erfolgen.
Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Durchschnitt
der Schlussauktionspreise (bzw., wenn eine Schlussauktion nicht stattgefunden hat, des letzten bezahlten Kurses/Preises) für
die betreffende Aktiengattung im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den jeweils drei dem Erwerb bzw.
der Begründung der Verpflichtung zum Erwerb vorangehenden Handelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als
10 % überschreiten und nicht mehr als 15 % unterschreiten.
Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis den arithmetischen Durchschnitt der Schlussauktionspreise (bzw.,
wenn eine Schlussauktion nicht stattgefunden hat, des letzten bezahlten Kurses/Preises) für die betreffende Aktiengattung
im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den drei der Veröffentlichung des Kaufangebots vorangehenden
Handelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % überschreiten und nicht mehr als 15 % unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung des Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot
angepasst werden. In diesem Fall wird auf den arithmetischen Durchschnitt der Schlussauktionspreise (bzw., wenn eine Schlussauktion
nicht stattgefunden hat, des letzten bezahlten Kurses/Preises) für die betreffende Aktiengattung im Xetra-Handel (oder einem
entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten drei Handelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse vor der öffentlichen Ankündigung
einer etwaigen Anpassung des Kaufangebots abgestellt. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Sollte das Volumen
der der Gesellschaft angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, kann das Andienungsrecht der Aktionäre
dadurch beschränkt werden, dass die Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien erfolgt; ferner kann eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen
Grundsätzen vorgesehen werden.
|
| d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, erworbene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu
verwenden. Er ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
| (i) |
eine Veräußerung eigener Aktien gegen Barzahlung in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre
vorzunehmen, wenn die eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der betreffenden Aktiengattung nicht
wesentlich unterschreitet (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); hierbei darf der anteilige Betrag am Grundkapital
der Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden oder auszugeben sind, die Grenze von 10 % des Grundkapitals
weder im Zeitpunkt der Erteilung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung überschreiten;
|
| (ii) |
eigene Aktien an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Weise zu übertragen, soweit dies gegen Sachleistung erfolgt, insbesondere
bei dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen
sowie bei dem Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich von Rechten und Forderungen; sowie
|
| (iii) |
eigene Aktien an Personen, die in einem Anstellungsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem von ihr abhängigen oder in Mehrheitsbesitz
stehenden Unternehmen stehen, sowie Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft und/oder Geschäftsführungsorganen von abhängigen
oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen als aktienbasierte Vergütung zum Erwerb anzubieten oder zu übertragen. Die Einzelheiten
der aktienbasierten Vergütung werden vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt. Soweit eigene Aktien auf der
Grundlage dieser Ermächtigung an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden, gilt diese Ermächtigung allein
für den Aufsichtsrat.
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| e) |
Im Falle einer Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen eines Angebots an alle Aktionäre der Gesellschaft ist der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
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| f) |
Der insgesamt auf die eigenen Aktien, für die das Bezugsrecht auf Grund dieser Ermächtigung ausgeschlossen wird, entfallende
anteilige Betrag am Grundkapital darf zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital,
| (i) |
der auf eigene Aktien und
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| (ii) |
der auf neue Aktien aus genehmigten Kapital entfällt, und
|
| (iii) |
auf den sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten beziehen,
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die seit Beginn des 6. Juni 2012 unter Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. ausgegeben worden sind, 20 % des Grundkapitals
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten.
|
| g) |
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
ganz oder teilweise einzuziehen. Die Einziehung erfolgt im Wege der Einziehung im vereinfachten Verfahren durch Kapitalherabsetzung
oder derart, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich gemäß § 8 Abs. 3 AktG der rechnerische Anteil der übrigen Aktien
am Grundkapital erhöht.
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| h) |
Die Ermächtigungen gemäß vorstehenden Punkten d) bis g) zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie
zur Einziehung eigener Aktien gelten auch für eigene Aktien, die aufgrund einer vorangegangenen Ermächtigung der Hauptversammlung
zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden.
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| 7. |
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien unter Ausschluss des
Bezugs- bzw. Andienungsrechts der Aktionäre
In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG darf der Erwerb von auf den Inhaber lautenden Stamm- und/oder Vorzugsaktien der Gesellschaft gemäß der unter Tagesordnungspunkt
6 zu beschließenden Ermächtigung außer auf den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von Derivaten durchgeführt werden.
Der Vorstand wird zu diesem Zweck ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Optionen zu veräußern, die die Gesellschaft
zum Erwerb von auf den Inhaber lautenden Stamm- und/oder Vorzugsaktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option verpflichten
('Put-Optionen'). Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Optionen zu erwerben, die der
Gesellschaft das Recht vermitteln, auf den Inhaber lautende Stamm- und/oder Vorzugsaktien der Gesellschaft bei Ausübung der
Option zu erwerben ('Call-Optionen') sowie auf den Inhaber lautende Stamm- und/oder Vorzugsaktien der Gesellschaft auch unter
Einsatz von Put-Optionen, Call-Optionen und/oder einer Kombination von Put- und Call-Optionen zu erwerben. Aktienerwerbe unter
Einsatz von Put-Optionen, Call-Optionen oder einer Kombination aus Put- und Call-Optionen sind dabei insgesamt auf Aktien
im Umfang von höchstens 5 % des im Zeitpunkt der Erteilung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft
beschränkt. Die Laufzeit der Optionen muss so gewählt werden, dass der Erwerb von Aktien der Gesellschaft in Ausübung der
Optionen nicht nach dem 5. Juni 2017 erfolgt.
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| b) |
Durch die Optionsbedingungen muss sichergestellt sein, dass die Optionen nur mit Aktien der Gesellschaft bedient werden, die
ihrerseits unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse erworben wurden, wobei der gezahlte Gegenwert je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) innerhalb der Preisgrenzen liegen muss, die gemäß der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden
Ermächtigung auch für den börslichen Erwerb von Aktien der betreffenden Gattung durch die Gesellschaft selbst gelten. Ferner
darf der in den Optionsbedingungen vereinbarte, bei Ausübung der Option zu zahlende Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft ('Ausübungspreis')
den arithmetischen Durchschnitt der Schlussauktionspreise (bzw., wenn eine Schlussauktion nicht stattgefunden hat, des letzten
bezahlten Kurses/Preises) für die betreffende Aktiengattung im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an
den letzten drei Handelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts nicht um
mehr als 20 % überschreiten und nicht um mehr als 20 % unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten).
Der von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte Erwerbspreis (bzw. die von der Gesellschaft für Call-Optionen zu zahlende
Optionsprämie) darf nicht wesentlich über und der von der Gesellschaft vereinnahmte Veräußerungspreis für Put-Optionen (bzw.
die von der Gesellschaft für Put-Optionen vereinnahmte Optionsprämie) darf nicht wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktpreis der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte
Ausübungspreis zu berücksichtigen ist.
|
| c) |
Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre,
solche Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, ausgeschlossen. Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer
Aktien der Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Optionsgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet
ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen.
|
| d) |
Für die Verwendung eigener Aktien, die auf Grundlage dieser Ermächtigung unter Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten
die zu Tagesordnungspunkt 6 festgesetzten Regelungen für die Verwendung der auf Grundlage der dortigen Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien entsprechend.
|
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| 8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals (§ 4 Abs. 4 der Satzung) und Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie eine entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals
Die Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft zur Erhöhung des Grundkapitals in § 4 Abs. 4 der Satzung (Genehmigtes Kapital)
wird, soweit von ihr bis dahin kein Gebrauch gemacht worden ist, mit Wirksamwerden der nachstehend unter b) erteilten neuen
Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals aufgehoben.
|
| b) |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 5. Juni 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis
zu EUR 64.576.896,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis - bis zur gesetzlich zulässigen
Höchstgrenze - neue Vorzugsaktien ohne Stimmrecht auszugeben, die bei der Verteilung des Gewinns und/oder des Gesellschaftsvermögens
den bisher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gleichstehen.
Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen, soweit das Bezugsrecht nicht aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen
wird. Die Aktien können dabei auch von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Bei gleichzeitiger
Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien unter Wahrung des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausgabe bestehenden Beteiligungsverhältnisses
der beiden Aktiengattungen ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien
einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen; auch in diesem Fall ist der Vorstand zu einem weitergehenden
Bezugsrechtsausschluss nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechtigt.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
| (i) |
um Spitzenbeträge zu verwerten;
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| (ii) |
wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits notierten Aktien
der betreffenden Gattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die
Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden oder auszugeben sind, die Grenze von 10 % des Grundkapitals
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung überschreiten (§ 186 Abs. 3 Satz
4 AktG);
|
| (iii) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- und/oder Wandlungsrechten (Options-/ Wandelgenussscheinen, Options-/Wandelschuldverschreibungen) ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde; sowie
|
| (iv) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von
Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen
einschließlich Rechten und Forderungen.
|
Der insgesamt auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht auf Grund der vorstehenden Ermächtigungen ausgeschlossen wird,
entfallende anteilige Betrag am Grundkapital darf zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital,
| (i) |
der auf eigene Aktien und
|
| (ii) |
der auf neue Aktien aus genehmigten Kapital entfällt, und
|
| (iii) |
auf den sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten beziehen,
|
die seit Beginn des 6. Juni 2012 unter Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. ausgegeben worden sind, 20 % des Grundkapitals
weder im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien können dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch mit Gewinnberechtigung
ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.
Soweit eine solche Bestimmung nicht getroffen wird, nehmen die neuen Aktien von Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe am
Gewinn teil.
|
| c) |
Satzungsänderung
§ 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 5. Juni 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf
den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 64.576.896,00
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis - bis zur gesetzlich zulässigen Höchstgrenze
- neue Vorzugsaktien ohne Stimmrecht auszugeben, die bei der Verteilung des Gewinns und/oder des Gesellschaftsvermögens den
bisher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gleichstehen.
Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen, soweit das Bezugsrecht nicht aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen
wird. Die Aktien können dabei auch von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Bei gleichzeitiger
Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien unter Wahrung des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausgabe bestehenden Beteiligungsverhältnisses
der beiden Aktiengattungen ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien
einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen; auch in diesem Fall ist der Vorstand zu einem weitergehenden
Bezugsrechtsausschluss nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechtigt.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
| (i) |
um Spitzenbeträge zu verwerten;
|
| (ii) |
wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits notierten Aktien
der betreffenden Gattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die
Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden oder auszugeben sind, die Grenze von 10 % des Grundkapitals
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung überschreiten (§ 186 Abs. 3 Satz
4 AktG);
|
| (iii) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- und/oder Wandlungsrechten (Options-/ Wandelgenussscheinen, Options-/Wandelschuldverschreibungen)
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw.
nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde; sowie
|
| (iv) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von
Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen
einschließlich Rechten und Forderungen.
|
Der insgesamt auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht auf Grund der vorstehenden Ermächtigungen ausgeschlossen wird,
entfallende anteilige Betrag am Grundkapital darf zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital,
| (i) |
der auf eigene Aktien und
|
| (ii) |
der auf neue Aktien aus genehmigten Kapital entfällt, und
|
| (iii) |
auf den sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten beziehen,
|
die seit Beginn des 6. Juni 2012 unter Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. ausgegeben worden sind, 20 % des Grundkapitals
weder im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien können dabei auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden
Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung
über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. Soweit eine solche Bestimmung nicht getroffen wird,
nehmen die neuen Aktien von Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe am Gewinn teil.'
|
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung
mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand erstattet der für den 6. Juni 2012 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt
6 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
bei der Wiederveräußerung der erworbenen Aktien:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Gesellschaft befristet bis zum 5. Juni 2017 zum Erwerb von auf den Inhaber lautenden
Stamm- und/oder auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien im Umfang von insgesamt bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
zu ermächtigen. Diese neue Ermächtigung soll die von der Hauptversammlung vom 17. Juni 2010 erteilte und im Wesentlichen inhaltsgleiche
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzen, die am 16. Juni 2015 auslaufen würde. Von der bestehenden Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien wurde bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen
Bundesanzeiger in Höhe von 2.392.414 Stückaktien Gebrauch gemacht, sodass die Ermächtigung fast vollständig ausgenutzt wurde.
Vor diesem Hintergrund soll eine neue Ermächtigung auf Grundlage der gesetzlichen Höchstgrenze von fünf Jahren geschaffen
werden.
Die neu zu erteilende Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals, durch die Gesellschaft oder durch von ihr
abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgeübt werden. Ferner kann die Ermächtigung auch durch Dritte
ausgeübt werden, die dabei für Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von ihr abhängiger oder in ihrem Mehrheitsbesitz
stehender Unternehmen handeln. Die auf der Grundlage der neu zu erteilenden Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen
mit eigenen Aktien, die von der Gesellschaft auf sonstiger Grundlage erworben werden oder wurden und sich noch im Besitz der
Gesellschaft befinden, gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft in seiner
jeweils aktuellen Höhe übersteigen. Anzurechnen sind dabei gemäß § 71d AktG auch eigene Aktien, die von einem von der Gesellschaft
abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen oder von einem Dritten erworben bzw. gehalten werden, der dabei
für Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von ihr abhängiger oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehender Unternehmen handelt.
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Diesem Erfordernis trägt
der vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot Rechnung. Sofern ein öffentliches
Angebot überzeichnet ist, kann die Annahme - statt im Verhältnis der jeweiligen Beteiligung der andienenden Aktionäre am Grundkapital
- auch im Verhältnis der Anzahl der von den Aktionären jeweils angedienten Aktien erfolgen. Da die Annahmequoten, die sich
bei dem letztgenannten Verfahren ergeben, von den Annahmequoten abweichen können, die sich bei einer Annahme im Verhältnis
der Beteiligung am Grundkapital ergeben würden, liegt hierin zwar grundsätzlich eine Beschränkung der Andienungsrechte der
Aktionäre. Sie erleichtert jedoch die technische Abwicklung des Angebots, da die relevante Annahmequote sich bei diesem Verfahren
ohne Weiteres aus der Anzahl der angedienten Aktien ermitteln lässt und für die Durchführung des Angebots insbesondere eine
wertpapiermäßige Einbuchung von Andienungsrechten bei allen Aktionären im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung an der Gesellschaft
entbehrlich ist. Zugleich wird mit der Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien ebenfalls ein der Gleichbehandlung
der Aktionäre dienendes Verfahren angewandt, so dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Bei einer Überzeichnung
eines öffentlichen Angebots der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien kann ferner eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine, in der
Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären
nach Möglichkeit zu vermeiden; zum anderen lassen sich hierdurch ggf. gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden
Quoten vermeiden, wodurch die technische Abwicklung des Angebots erleichtert wird. Die Abweichungen von den sich sonst ergebenden
Annahmequoten, die durch diese Vorgehensweise hinsichtlich der nicht bevorzugt angenommenen Aktienbestände verursacht werden,
sind in der Regel gering, so dass auch insoweit die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt sind.
Die auf Grundlage dieser oder einer vorangegangenen Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien können von der Gesellschaft wieder veräußert oder ohne erneuten Hauptversammlungsbeschluss
eingezogen werden. Ein Erwerb zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ist jedoch gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 AktG ausgeschlossen.
Die Wiederveräußerung erfolgt grundsätzlich durch Verkauf über die Börse oder im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten
Angebots.
Daneben soll die Verwaltung auch ermächtigt werden, die erworbenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden,
insbesondere in den nachfolgenden Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse
oder im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots zu veräußern:
Eine solche anderweitige Veräußerung unter Ausschluss des Bezugsrechts soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats zunächst dann
möglich sein, wenn die erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der
betreffenden Aktiengattung nicht wesentlich unterschreitet. Diese in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung insbesondere in die Lage, eigene Aktien
zusätzlichen Aktionärsgruppen oder Kooperationspartnern anzubieten und so den Aktionärskreis im Interesse der Gesellschaft
zu erweitern. Ferner soll es der Gesellschaft dadurch ermöglicht werden, durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst
hohen Veräußerungsbetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Wegen der schnelleren
Handlungsmöglichkeit kann hierbei regelmäßig ein höherer Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft erreicht werden als bei
der Veräußerung einer größeren Anzahl von Aktien über die Börse oder einem unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgenden
Erwerbsangebots an alle Aktionäre. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens
drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist; angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein
Marktrisiko, insbesondere das sich auf mehrere Tage erstreckende Kursänderungsrisiko, das zu Sicherheitsabschlägen bei der
Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Auch kann die Gesellschaft bei Einräumung
eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Veräußerung
über die Börse erlaubt grundsätzlich zwar ebenfalls die Erzielung eines marktnahen Preises. Um zu vermeiden, dass beim Verkauf
einer größeren Anzahl von Aktien ein entsprechender Preisdruck entsteht, ist es jedoch auch beim börslichen Verkauf in der
Regel erforderlich, den Verkauf über einen längeren Zeitraum zu strecken. Ein außerbörslicher Verkauf unter Ausschluss des
Bezugsrechts gibt der Gesellschaft demgegenüber die Möglichkeit, kurzfristig und unabhängig von der Anzahl der zu verkaufenden
Aktien auf günstige Marktverhältnisse reagieren zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt aus den genannten Gründen
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie stellt zugleich sicher, dass von ihr nur Gebrauch gemacht wird, wenn
der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung veräußert werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals
zu keinem Zeitpunkt überschreitet. Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden Aktien der Gesellschaft angerechnet, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden. Mit dieser Volumenbegrenzung wird einer
Vorgabe von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entsprochen. Da sich der Veräußerungspreis für die eigenen
Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat und die Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang hat, sind die Interessen der Aktionäre
angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben so grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über einen Zukauf über
die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrechtzuerhalten.
Des Weiteren ist vorgesehen, den Vorstand zu ermächtigen, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als Gegenleistung für den Erwerb von Sachleistungen zu verwenden. Welche Aktiengattung
für diesen Zweck eingesetzt wird, hängt von den Bedingungen der Transaktion ab. Dabei muss das Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls
ausgeschlossen werden können, da die entsprechenden Aktien sonst nicht auf den Veräußerer der Sachleistung übertragen werden
können. Eine solche Verwendung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss kann aus folgenden Gründen erforderlich werden:
Die Gesellschaft steht in vielfältigem Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell
und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen an
Unternehmen zu erwerben, sich mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen sowie sonstige Vermögensgegenstände, einschließlich
von Rechten und Forderungen, zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft bestmögliche Umsetzung dieser
Möglichkeit kann im Einzelfall darin bestehen, den Erwerb eines Unternehmens, eines Unternehmensteils oder einer Beteiligung
an Unternehmen oder eines anderen Vermögensgegenstands über die Gewährung von Aktien an der Sixt Aktiengesellschaft durchzuführen.
Die Praxis zeigt, dass die Eigentümer attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung
von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Vermögensgegenstände erwerben zu können, muss die Gesellschaft
die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb geeigneter Vermögensgegenstände
konkretisieren, wird die Verwaltung sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien Gebrauch machen
soll. Sie wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb bzw. der Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände
gegen Gewährung von Aktien an der Gesellschaft in ihrem wohlverstandenen Interesse liegt.
Schließlich soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats und, soweit der Vorstand selbst betroffen ist, der Aufsichtsrat
ermächtigt werden, eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Personen, die in einem Anstellungsverhältnis
zu der Gesellschaft oder einem von ihr abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen stehen sowie an Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft und/oder von Geschäftsführungsorganen von abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen
('Berechtigte') als aktienbasierte Vergütung zum Erwerb anzubieten oder zu übertragen. Die Einzelheiten der aktienbasierten
Vergütung werden dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats - und soweit Aktien an Vorstandsmitglieder übertragen
werden sollen - vom Aufsichtsrat festgelegt. Für Unternehmen wie Sixt ist es heute üblich, ein attraktives, erfolgsbezogenes
Vergütungspaket anzubieten. Die Gesellschaft möchte sich daher die Möglichkeit offenhalten, auch aktienbasierte Vergütungsbestandteile
anbieten zu können. Dadurch können qualifizierte Mitarbeiter gehalten bzw. gewonnen und an das Unternehmen gebunden werden.
Eine solche, auch im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegende Vorgehensweise wird durch die Verwendung erworbener
eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht.
Die insgesamt unter den vorstehend erläuterten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten oder ausgegebenen
eigenen Aktien sollen jedoch - unter Berücksichtigung aller bestehenden und neuen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
für Aktien bzw. Schuldverschreibungen - auf ein Aktienvolumen von insgesamt 20 % des Grundkapitals beschränkt sein. Maßgeblich
hierfür ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung sowie der Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Die Gesellschaft beabsichtigt
mit dieser Grenze den Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung oder Ausgabe eigener Aktien zu beschränken und weitere Bezugsrechtsausschlüsse
wie z. B. bei einer Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital gemäß dem Tagesordnungspunkt 8 mit einzubeziehen. Damit soll die
Möglichkeit einer Verwässerung der Aktionäre zusätzlich dem Volumen nach begrenzt werden.
Anstelle einer Wiederveräußerung soll der Vorstand auch ermächtigt werden, die eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der
Hauptversammlung einzuziehen. Die Einziehung kann dabei entweder durch Herabsetzung des Grundkapitals oder gemäß § 237 Abs.
3 Nr. 3 AktG in der Weise durchgeführt werden, dass das Grundkapital unverändert bleibt, sich durch die Einziehung jedoch
der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG entsprechend erhöht.
Die vorstehend beschriebenen Möglichkeiten zur Verwendung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss bzw. zur Einziehung
eigener Aktien sollen in gleicher Weise auch für eigene Aktien bestehen, die auf Grundlage einer vorangegangenen Ermächtigung
der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien erworben worden sind. Sie gelten daher auch für
solche Aktien, die ggf. noch bis zur Erteilung der unter Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien auf Grundlage der letztjährigen Ermächtigung erworben werden.
Vorratsbeschlüsse mit verschiedenen Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss - wie der hier unter Tagesordnungspunkt 6 zur
Beschlussfassung vorgelegte - sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten der einzelnen Gesellschaften national
und international üblich. Vorbehaltlich der bei Ausnutzung der Ermächtigung anhand der konkreten Umstände vorzunehmenden Prüfung
hält der Vorstand einen Ausschluss des Bezugsrechts in den vorstehend genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen grundsätzlich
für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung wird der
Vorstand der Hauptversammlung berichten.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung
mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand erstattet der für den 6. Juni 2012 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz
5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung
vorgeschlagenen Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie
zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts:
Neben den in Punkt 6 der Tagesordnung vorgesehenen Möglichkeiten zum Erwerb eigener Aktien soll die Gesellschaft auch ermächtigt
werden, auf den Inhaber lautende Stamm- und/oder Vorzugsaktien der Gesellschaft unter Einsatz von Derivaten zu erwerben. Durch
diese zusätzliche Handlungsalternative werden die Möglichkeiten der Gesellschaft ergänzt, um den Erwerb eigener Aktien optimal
strukturieren zu können. Für die Gesellschaft kann es vorteilhaft sein, entsprechende Put-Optionen zu veräußern oder Call-Optionen
zu erwerben, anstatt unmittelbar Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Der Erwerb von Aktien der Gesellschaft unter Einsatz
von Derivaten soll, wie schon die Begrenzung auf 5 % des Grundkapitals verdeutlicht, lediglich das Instrumentarium des Aktienrückkaufs
ergänzen. Die Laufzeit der Optionen muss so gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien in Ausübung der Option nicht nach dem
5. Juni 2017 erfolgt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Gesellschaft nach Auslaufen der bis zum 5. Juni 2017 gültigen
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien keine eigenen Aktien aufgrund solcher Optionen erwirbt.
Bei der Veräußerung einer Put-Option gewährt die Gesellschaft dem Erwerber der Put-Option das Recht, auf den Inhaber lautende
Stamm- bzw. Vorzugsaktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option jeweils festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft
zu veräußern. Als Gegenleistung erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie bzw. einen entsprechenden Veräußerungspreis für
die Put-Option; diese Optionsprämie bzw. der Veräußerungspreis für die Put-Option vergütet unter Berücksichtigung unter anderem
des Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der Volatilität der betreffenden Aktiengattung den Wert des Veräußerungsrechts,
das der Erwerber mit der Put-Option erhält. Wird die Put-Option ausgeübt, vermindert die Optionsprämie, die der Erwerber der
Put-Optionen gezahlt hat, den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktien insgesamt erbrachten Gegenwert. Die Ausübung
der Put-Option ist für den Optionsinhaber nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der betreffenden Aktiengattung zum
Zeitpunkt der Ausübung unter dem Ausübungspreis liegt, weil er dann die Aktie statt über die Börse zu dem höheren Ausübungspreis
an die Gesellschaft veräußern kann. Aus Sicht der Gesellschaft bietet der Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen den
Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts festgelegt wird, während die Liquidität erst am
Ausübungstag abfließt. Übt der Optionsinhaber die Option nicht aus, weil der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis
liegt, kann die Gesellschaft auf diese Weise zwar keine eigenen Aktien erwerben, ihr verbleibt jedoch die vereinnahmte Optionsprämie.
Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie bzw. des Erwerbspreises für die Call-Option
das Recht, eine jeweils vorher festgelegte Anzahl an Stamm- bzw. Vorzugsaktien der Gesellschaft zu einem ebenfalls jeweils
vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option
ist für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der betreffenden Aktiengattung über dem Ausübungspreis
liegt, da sie die Aktien dann statt über die Börse zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann. Zusätzlich
wird die Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung der Call-Option der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien
gezahlt werden muss.
Der von der Gesellschaft zu zahlende Erwerbspreis für die Aktien ist der in der jeweiligen Option vereinbarte Ausübungspreis.
Dieser Ausübungspreis kann höher oder niedriger sein als der Börsenkurs der betreffenden Aktiengattung am Tag des Abschlusses
des Optionsgeschäfts, er darf jedoch den arithmetischen Durchschnitt der Schlussauktionspreise (bzw., wenn eine Schlussauktion
nicht stattgefunden hat, des letzten bezahlten Kurses/Preises) für die betreffende Aktiengattung im Xetra-Handel (oder einem
entsprechenden Nachfolgesystem) während der letzten drei Handelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor Abschluss des
betreffenden Optionsgeschäfts um nicht mehr als 20 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten (jeweils ohne
Erwerbsnebenkosten). Der von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte Erwerbspreis bzw. die hierfür gezahlte Optionsprämie
darf ferner nicht wesentlich über und der von der Gesellschaft vereinnahmte Veräußerungspreis für Put-Optionen bzw. die hierfür
von der Gesellschaft vereinnahmte Optionsprämie darf nicht wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis
zu berücksichtigen ist. Hierdurch, sowie durch die Verpflichtung, Optionen nur mit Aktien zu bedienen, die unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse innerhalb der Preisgrenzen erworben wurden, die gemäß der Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien unter Tagesordnungspunkt 6 auch für den börslichen Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft selbst gelten,
wird ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten wirtschaftlich benachteiligt werden.
Da die Gesellschaft einen fairen Marktpreis vereinnahmt bzw. zahlt, erleiden die an den Optionsgeschäften nicht beteiligten
Aktionäre keinen wertmäßigen Nachteil. Das entspricht der Stellung der Aktionäre beim Aktienrückkauf über die Börse, bei dem
nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. Die Vorgaben für die Ausgestaltung der Optionen
und für die zur Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform dem Grundsatz der Gleichbehandlung
der Aktionäre umfassend Rechnung getragen wird. Insofern ist es, auch unter dem § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugrunde liegenden
Rechtsgedanken, gerechtfertigt, dass den Aktionären kein Recht zustehen soll, solche Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft
abzuschließen. Durch den Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts wird die Gesellschaft - anders als beim Angebot zur
Veräußerung von Put-Optionen an alle Aktionäre bzw. beim Angebot zum Erwerb von Call-Optionen von allen Aktionären - in die
Lage versetzt, Optionsgeschäfte kurzfristig und unter Ausnutzung günstiger Marktbedingungen abzuschließen. Beim Erwerb eigener
Aktien unter Einsatz von Put-Optionen, Call-Optionen oder einer Kombination aus Put- und Call-Optionen soll Aktionären ferner
ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur zustehen, soweit die Gesellschaft aus den Optionen ihnen gegenüber zur Abnahme der
Aktien verpflichtet ist. Anderenfalls wäre der Einsatz von Derivaten im Rahmen des Rückerwerbs eigener Aktien nicht möglich
und die damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar.
Vorbehaltlich der bei Ausnutzung der Ermächtigung anhand der konkreten Umstände nochmals vorzunehmenden Prüfung, hält der
Vorstand die Nichtgewährung bzw. Einschränkung des Bezugs- und Andienungsrechts der Aktionäre beim Einsatz der vorstehend
dargestellten Derivate für einen Aktienrückkauf nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und des Interesses
der Gesellschaft aus den aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Der Vorstand wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die nachfolgende Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung
unterrichten.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz
2 AktG
Zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das bisherige Genehmigte Kapital - soweit
von ihm bis dahin kein Gebrauch gemacht worden ist - mit Wirksamwerden eines neu zu beschließenden Genehmigten Kapitals aufzuheben.
Das derzeitige Genehmigte Kapital läuft zum 11. Juni 2012 aus. Um der Gesellschaft auch in Zukunft die Möglichkeit zu geben,
neue Aktien aus Genehmigten Kapital zu schaffen, soll ein neues Genehmigtes Kapital beschlossen werden. Im Rahmen der Schaffung
eines solchen neuen Genehmigten Kapitals soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5.
Juni 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 64.576.896,00 zu erhöhen. Bei den auszugebenden Stückaktien kann es sich sowohl
um auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht als auch um auf den Inhaber lautende Stammaktien handeln, wobei
neue Vorzugsaktien den bislang schon bestehenden Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns und/oder des Gesellschaftsvermögens
gleichstehen können. Ebenso sind bei der Ausgabe neuer Vorzugsaktien die gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen zu wahren, die
eine Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht nur bis zur Hälfte des Grundkapitals erlauben. Die vorgeschlagene Höhe des
neuen Genehmigten Kapitals von insgesamt bis zu EUR 64.576.896,00 entspricht der Hälfte des derzeitigen Grundkapitals. Die
Ermächtigung ist bis zum 5. Juni 2017 befristet; damit wird die gesetzlich zulässige Frist von fünf Jahren ausgeschöpft. Die
neuen Aktien sollen entweder ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gewinnberechtigt sein oder, wenn im Zeitpunkt der
Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn des ihrer Ausgabe vorangehenden
Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist und dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Ausgabe der Aktien
so festgelegt wird, Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres haben können.
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus Genehmigtem Kapital soll den Vorstand in die Lage versetzen,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig und unter Ausnutzung des gesetzlich zulässigen Umfangs für ein Genehmigtes Kapital
auf auftretende Finanzierungserfordernisse oder Akquisitionsmöglichkeiten flexibel reagieren zu können.
Bei der Ausnutzung des unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals wird den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht eingeräumt. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht insoweit aber die folgenden Einschränkungen vor:
Neu auszugebende Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Hierbei handelt es
sich genau genommen nicht um eine Einschränkung des Bezugsrechts, da dem Aktionär letztlich die gleichen Bezugsrechte gewährt
werden wie bei einem direkten Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen wird jedoch ein Kreditinstitut zwischengeschaltet,
das die Zeichnungswünsche der Aktionäre entgegennimmt und nach Durchführung der Kapitalerhöhung und Platzierung die Aktien
gegen Zahlung des Bezugspreises an die bezugsberechtigten Aktionäre ausliefert.
Der Beschlussvorschlag sieht ferner vor, bei gleichzeitiger Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien unter Wahrung des zum Zeitpunkt
der jeweiligen Ausgabe bestehenden Beteiligungsverhältnisses der beiden Gattungen den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit auszuschließen, als die Stammaktionäre ein Bezugsrecht nur auf neue
Stammaktien und die Vorzugsaktionäre ein Bezugsrecht nur auf neue Vorzugsaktien erhalten sollen. Dieses gattungsbezogene Bezugsrecht
entspricht dem Gedanken der Gleichbehandlung und der Funktion des Bezugsrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der bestehenden
anteiligen Stimm- und Vermögensrechte. Dadurch wird erreicht, dass jeder Aktionär bei Ausübung des Bezugsrechts weiterhin
am Grundkapital der Gesellschaft in der gleichen Aktiengattung im gleichen Verhältnis beteiligt bleibt. Allerdings soll der
Vorstand darüber hinaus ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre zusätzlich auch
in den nachfolgend genannten Konstellationen auszuschließen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde
Beträge zu ermöglichen und ein Bezugsverhältnis festzulegen, das sich technisch sinnvoll durchführen lässt. Die als freie
Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger
Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge
gering.
Des Weiteren soll die Verwaltung ermächtigt werden, das Bezugsrecht gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn
der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits notierten Aktien der
betreffenden Gattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die aufgrund
dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausnutzung der Ermächtigung überschreiten. Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden Aktien der Gesellschaft angerechnet,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden. Ein etwaiger Abschlag vom relevanten
Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %, maximal aber bei 5 % des relevanten Börsenpreises liegen. Diese gesetzlich
vorgesehene Möglichkeit des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige
Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit
eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit
erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Es bedarf
nicht der zeit- und kostenaufwendigen Abwicklung eines Bezugsrechts. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung
des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität
an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung
des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen
der Ungewissheit bezüglich dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen
Aufwendungen verbunden. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht
kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren. Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt aus den genannten
Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Da sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat und die
Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Aktionäre, die ihre
relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben dann die Möglichkeit, die erforderliche
Aktienanzahl über die Börse zu annähernd gleichen Bedingungen zu erwerben.
Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Options- und/oder Wandlungsrechten hat den Vorteil,
dass im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den so genannten Verwässerungsschutzklauseln
der Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden braucht, sondern auch den Inhabern der Options- bzw. Wandlungsrechte
ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach
Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen. Es entspricht
dem Marktstandard, einen solchen Verwässerungsschutz vorzusehen. Auch wenn zur Zeit die Gesellschaft keine Options- und/oder
Wandlungsrechte ausgegeben hat, so kann es bei einer Laufzeit des Genehmigten Kapitals von fünf Jahren durchaus möglich sein,
dass eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- bzw. Wandlungsrechten durch eine zukünftige Hauptversammlung der Gesellschaft
beschlossen wird. Dementsprechend ist es sinnvoll, das entsprechende Genehmigte Kapital schon jetzt zu schaffen.
Der darüber hinaus vorgesehene Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder
andere Sachwerte gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit
erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende
Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von anderen Vermögensgegenständen
reagieren zu können. Ein Bezugsrechtsausschluss ist in diesen Fällen aus folgenden Gründen erforderlich: Die Gesellschaft
steht in vielfältigem Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln
zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben,
sich mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen sowie sonstige Vermögensgegenstände, einschließlich von Rechten und Forderungen,
zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft bestmögliche Umsetzung
dieser Möglichkeit kann im Einzelfall darin bestehen, den Erwerb eines Unternehmens, eines Unternehmensteils oder einer Beteiligung
an Unternehmen oder eines anderen Vermögensgegenstands über die Gewährung von Aktien an der Gesellschaft durchzuführen. Nicht
selten ergibt sich aus den Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld sondern Aktien bereitzustellen. Um
auch in solchen Fällen Sacheinlagen erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss
zu erhöhen. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien sowie die zu verwendende Aktiengattung wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt. Bei einem solchen Bezugsrechtsausschluss
kommt es zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre
und somit zu einem Verwässerungseffekt. Bei einer Einräumung eines Bezugsrechts wäre hingegen der Erwerb etwa von Unternehmen
oder anderen Sachwerten gegen Gewährung von Aktien nicht möglich, und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen
Vorteile wären nicht erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das Grundkapital gegen Sacheinlagen mit Bezugsrechtsausschluss
erhöht werden soll, bestehen zur Zeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen oder von anderen Sachwerten konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dieser Möglichkeit
der Kapitalerhöhung gegen Ausgabe neuer Aktien Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb gegen Gewährung
von neuen Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch
der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen.
Die insgesamt unter den vorstehend erläuterten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen sowohl
gegen Bar- als auch gegen Sacheinlagen ausgegebenen Aktien sollen jedoch - unter Berücksichtigung aller bestehenden und neuen
Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss für Aktien bzw. Schuldverschreibungen - auf ein Aktienvolumen von insgesamt 20 %
des Grundkapitals beschränkt sein. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung sowie der Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung. Die Gesellschaft beabsichtigt mit dieser Grenze den Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital zu beschränken und weitere Bezugsrechtsausschlüsse wie z. B. aus der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
gemäß dem Tagesordnungspunkt 6 mit einzubeziehen. Damit soll die Möglichkeit einer Verwässerung der Aktionäre zusätzlich dem
Volumen nach begrenzt werden.
Vorratsbeschlüsse - wie der hier unter Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung vorgelegte - mit verschiedenen Möglichkeiten
zum Bezugsrechtsausschluss sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten der einzelnen Gesellschaften national
und international üblich.
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den
genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Der
Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
Unterlagen zur Tagesordnung
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://ag.sixt.de/einberufung insbesondere
folgende Unterlagen zugänglich gemacht:
| - |
die Hauptversammlungseinladung;
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| - |
der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss, der Lagebericht und der Konzernlagebericht einschließlich
der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5
HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats der Sixt Aktiengesellschaft jeweils für das Geschäftsjahr 2011;
|
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der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung);
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die nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstatteten Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten
6 und 7 (jeweils als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung);
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der nach § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattete Bericht des Vorstands zu dem Tagesordnungspunkt 8
(als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung).
|
Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht ausliegen. Sie können von den Aktionären
ferner ab Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Zugspitzstraße 1, 82049 Pullach), während
üblicher Geschäftszeiten eingesehen werden. Auf Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen Aktionären der Gesellschaft auch
kostenfrei zugesandt. Bestellungen bitten wir ausschließlich zu richten an:
Sixt Aktiengesellschaft - Investor Relations - Zugspitzstraße 1 82049 Pullach Fax: +49 (0)89 / 7 44 44-8 5104
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen
Bundesanzeiger EUR 129.153.792,00 und ist eingeteilt in 50.450.700 Stückaktien, bestehend aus zwei auf den Namen lautenden
Stammaktien, 32.944.398 auf den Inhaber lautenden Stammaktien sowie 17.506.300 auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien ohne
Stimmrecht. Grundsätzlich gewährt jede Stammaktie in der Hauptversammlung eine Stimme; die Inhaber von Vorzugsaktien haben
außer in den gesetzlich bestimmten Fällen kein Stimmrecht. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger 32.944.400 von denen 1.797.568 Stück
auf eigene Stammaktien entfallen, aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Hauptversammlung
anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Soweit Aktionäre auf den Inhaber lautende Stamm- oder Vorzugsaktien halten, müssen sie ferner die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung nachweisen. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung (und damit zugleich
zur Ausübung des Stimmrechts, soweit die Aktien stimmberechtigt sind) ist ein in Textform erstellter Nachweis des Aktienbesitzes
durch das depotführende Institut erforderlich und ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst
sein und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), d.h. auf Mittwoch, den 16. Mai
2012, 00:00 Uhr, zu beziehen.
Für den Inhaber der auf den Namen lautenden Stammaktien ist hinsichtlich dieser Aktien - neben der auch hier notwendigen Anmeldung
zur Hauptversammlung - ein gesonderter Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des
Stimmrechts nicht erforderlich. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär im Falle von Namensaktien jedoch nur, wer
als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Die Inhaber der auf den Namen lautenden Stammaktien sind daher hinsichtlich
dieser Namensaktien auch bei ordnungsgemäßer Anmeldung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn sie hierfür als Aktionäre
im Aktienregister eingetragen sind.
Die Anmeldung und, soweit Aktionäre auf den Inhaber lautende Stamm- oder Vorzugsaktien halten, der zusätzlich erforderliche
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme müssen der Sixt Aktiengesellschaft spätestens am Mittwoch, den 30. Mai 2012, unter
folgender Adresse zugehen:
Sixt Aktiengesellschaft c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0)69 / 12012-86045 E-Mail: WP.HV@Xchanging.com
Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt.
Auch nach erfolgter Anmeldung können die Aktionäre über ihre Aktien weiterhin frei verfügen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt hinsichtlich der auf den Inhaber lautenden Stamm- und Vorzugsaktien für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den im vorstehenden Abschnitt genannten Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts (soweit
die Aktien stimmberechtigt sind) richten sich bei Inhaberaktien somit ausschließlich nach dem Aktienbesitz zu dem dort genannten
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die Veräußerung von
Aktien verbunden. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch am und nach dem Nachweisstichtag sowie nach erfolgter Anmeldung
zur Hauptversammlung frei verfügen. Solche Verfügungen haben bei den auf den Inhaber lautenden Stamm- und Vorzugsaktien jedoch
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für einen Erwerb oder Hinzuerwerb von auf den Inhaber lautenden Stamm- oder Vorzugsaktien, der am oder nach dem Nachweisstichtag
erfolgt. Personen, die erst am oder nach dem Nachweisstichtag auf den Inhaber lautende Stamm- oder Vorzugsaktien der Gesellschaft
erwerben, sind hinsichtlich dieser Aktien daher auf der Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn,
sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre haben die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, zu
beauftragen, für sie an der Hauptversammlung teilzunehmen und - soweit stimmberechtigt - das Stimmrecht auszuüben. Auch in
diesem Fall müssen für den betreffenden Aktienbestand die weiter oben genannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllt werden.
Auf die Vollmacht finden in Ermangelung einer abweichenden Satzungsbestimmung die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen daher der
Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Vereinigung von Aktionären oder eine sonstige, einem Kreditinstitut gemäß
§ 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung bevollmächtigt wird.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Vereinigung von Aktionären oder einer sonstigen, einem Kreditinstitut
gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften
des § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Das allgemeine gesetzliche Textformerfordernis
findet bei diesen Vollmachtsempfängern demgegenüber nach überwiegender Auffassung keine Anwendung. Die betreffenden Vollmachtsempfänger
setzen jedoch unter Umständen eigene Formerfordernisse fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem jeweiligen Vollmachtsempfänger
zu erfragen.
Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl vor als auch noch während der Hauptversammlung erfolgen. Vollmachtsformulare, die
zur Vollmachtserteilung vor bzw. außerhalb der Hauptversammlung verwendet werden können, werden teilnahmeberechtigten Aktionären
zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandt. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung auf der Hauptversammlung
selbst verwendet werden können, erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an
der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung. Teilnahmeberechtigte Aktionäre bleiben auch nach erfolgter Vollmachtserteilung
zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt.
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf
steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen
kann:
Sixt Aktiengesellschaft - Investor Relations - Zugspitzstraße 1 82049 Pullach Telefax: +49 (0) 89 / 7 44 44-8 5104 E-Mail: hv2012@sixt.de
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft,
erübrigt sich ein gesonderter Nachweis.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als besonderen Service auch an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter mit der Teilnahme an der Hauptversammlung und - im Falle von Stammaktien - mit der Ausübung des Stimmrechts
auf der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Im letzten Fall müssen den Stimmrechtsvertretern in der Vollmacht verbindliche
Weisungen für die Stimmrechtsausübung erteilt werden; andernfalls ist die Vollmacht ungültig. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die betreffenden Weisungen bedürfen
ebenso wie die Vollmacht der Textform; Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und der darin ggf. zu erteilenden Weisungen.
Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die Teilnahme an der Hauptversammlung und
- im Falle von Stammaktien - zusätzlich die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung über die Beschlussvorschläge
der Verwaltung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung beschränkt; Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts über sonstige
Beschlussanträge oder zur Ausübung weiterer Aktionärsrechte auf der Hauptversammlung nehmen die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter
Stimmrechtsvertreter Gebrauch machen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, die ihnen nach Erfüllung
der weiter oben genannten Teilnahmevoraussetzungen zugesandt wird. Für die Bevollmächtigung ist das auf der Eintrittskarte
aufgedruckte Formular zur Vollmachtserteilung an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu verwenden. Es muss
der Gesellschaft ausgefüllt spätestens am Montag, den 4. Juni 2012, unter der vorstehend für die Übermittlung von Vollmachten
bzw. Vollmachtsnachweisen genannten Adresse zugehen. Daneben kann eine Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bis zum Beginn der Abstimmung auch noch auf der Hauptversammlung selbst erfolgen; ein entsprechendes
Formular erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur
Hauptversammlung.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung werden den Aktionären nach Erfüllung der weiter oben genannten Teilnahmevoraussetzungen
zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandt.
Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies
entspricht 195.313 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der Sixt Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Sonntag, den 6.
Mai 2012, zugehen. Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten:
Sixt Aktiengesellschaft Vorstand Zugspitzstraße 1 82049 Pullach
Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn der oder die Antragsteller nachweisen, dass er/sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also spätestens seit dem 6. März 2012, 00:00 Uhr) Inhaber der Aktien ist/sind. Bei
der Berechnung dieser Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG zu beachten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder Abschlussprüfern zu unterbreiten.
Gegenanträge mit Begründung sowie Wahlvorschläge können der Gesellschaft ferner auch vor der Hauptversammlung an folgende
Adresse übermittelt werden:
Sixt Aktiengesellschaft - Investor Relations - Zugspitzstraße 1 82049 Pullach Telefax: +49 (0)89 / 7 44 44-8 5104
Gegenanträge mit Begründung und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft spätestens am Dienstag, den 22. Mai 2012, unter der vorstehenden
Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung sowie eventueller Stellungnahmen der Verwaltung
unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://ag.sixt.de/gegenantraege zugänglich gemacht. Anderweitig
adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie Gegenanträge ohne Begründung werden nicht berücksichtigt; Wahlvorschläge
bedürfen keiner Begründung. Ferner kann die Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 AktG
näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
und deren Begründungen zusammenfassen.
Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung
nur dann Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung
Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt
unberührt.
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Ferner ist der Versammlungsleiter nach näherer Maßgabe von § 15
Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und Informationen gemäß § 124a AktG
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie
die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft werden auf der Internetseite
der Gesellschaft unter http://ag.sixt.de/einberufung zugänglich gemacht.
Pullach, im April 2012
Sixt Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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