PULLACH
Inhaber-Vorzugsaktien WKN 723 133 ISIN DE0007231334
Einladung zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre der Sixt Aktiengesellschaft, Pullach AG München, HRB 79160
Wir laden unsere Vorzugsaktionäre zu der am 6. Juni 2012, frühestens 12:00 Uhr, im Hilton Munich Park Hotel, Am Tucherpark 7, 80538 München, beginnenden gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ein.
Die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre findet im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom
selben Tag statt, die am vorstehend genannten Versammlungsort um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr) beginnt. Je nach Dauer dieser
ordentlichen Hauptversammlung kann sich der Beginn der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre - unter Umständen auch
um mehrere Stunden - verzögern.
TAGESORDNUNG
Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre über die Zustimmung zum Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung über die Aufhebung
des bisherigen Genehmigten Kapitals (§ 4 Abs. 4 der Satzung) und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss sowie eine entsprechende Satzungsänderung (Tagesordnungspunkt 8 der ordentlichen Hauptversammlung
vom selben Tag)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den Inhabern der Vorzugsaktien vor, wie folgt zu beschließen:
Die Vorzugsaktionäre erteilen durch Sonderbeschluss ihre Zustimmung zu dem folgenden Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft vom selben Tage:
| a) |
Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals
Die Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft zur Erhöhung des Grundkapitals in § 4 Abs. 4 der Satzung (Genehmigtes Kapital)
wird, soweit von ihr bis dahin kein Gebrauch gemacht worden ist, mit Wirksamwerden der nachstehend unter b) erteilten neuen
Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals aufgehoben.
|
| b) |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 5. Juni 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis
zu EUR 64.576.896,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis - bis zur gesetzlich zulässigen
Höchstgrenze - neue Vorzugsaktien ohne Stimmrecht auszugeben, die bei der Verteilung des Gewinns und/oder des Gesellschaftsvermögens
den bisher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gleichstehen.
Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen, soweit das Bezugsrecht nicht aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen
wird. Die Aktien können dabei auch von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Bei gleichzeitiger
Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien unter Wahrung des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausgabe bestehenden Beteiligungsverhältnisses
der beiden Aktiengattungen ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien
einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen; auch in diesem Fall ist der Vorstand zu einem weitergehenden
Bezugsrechtsausschluss nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechtigt.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
| (i) |
um Spitzenbeträge zu verwerten;
|
| (ii) |
wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits notierten Aktien
der betreffenden Gattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die
Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden oder auszugeben sind, die Grenze von 10 % des Grundkapitals
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung überschreiten (§ 186 Abs. 3 Satz
4 AktG);
|
| (iii) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- und/oder Wandlungsrechten (Options-/ Wandelgenussscheinen, Options-/Wandelschuldverschreibungen) ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde; sowie
|
| (iv) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von
Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen
einschließlich Rechten und Forderungen.
|
Der insgesamt auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht auf Grund der vorstehenden Ermächtigungen ausgeschlossen wird,
entfallende anteilige Betrag am Grundkapital darf zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital,
| (i) |
der auf eigene Aktien und
|
| (ii) |
der auf neue Aktien aus genehmigten Kapital entfällt, und
|
| (iii) |
auf den sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten beziehen,
|
die seit Beginn des 6. Juni 2012 unter Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. ausgegeben worden sind, 20 % des Grundkapitals
weder im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien können dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch mit Gewinnberechtigung
ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.
Soweit eine solche Bestimmung nicht getroffen wird, nehmen die neuen Aktien von Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe am
Gewinn teil.
|
| c) |
Satzungsänderung
§ 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 5. Juni 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf
den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 64.576.896,00
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis - bis zur gesetzlich zulässigen Höchstgrenze
- neue Vorzugsaktien ohne Stimmrecht auszugeben, die bei der Verteilung des Gewinns und/oder des Gesellschaftsvermögens den
bisher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gleichstehen.
Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen, soweit das Bezugsrecht nicht aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen
wird. Die Aktien können dabei auch von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Bei gleichzeitiger
Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien unter Wahrung des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausgabe bestehenden Beteiligungsverhältnisses
der beiden Aktiengattungen ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien
einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen; auch in diesem Fall ist der Vorstand zu einem weitergehenden
Bezugsrechtsausschluss nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechtigt.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
| (i) |
um Spitzenbeträge zu verwerten;
|
| (ii) |
wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits notierten Aktien
der betreffenden Gattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die
Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden oder auszugeben sind, die Grenze von 10 % des Grundkapitals
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung überschreiten (§ 186 Abs. 3 Satz
4 AktG);
|
| (iii) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- und/oder Wandlungsrechten (Options-/ Wandelgenussscheinen, Options-/Wandelschuldverschreibungen) ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde; sowie
|
| (iv) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von
Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen
einschließlich Rechten und Forderungen.
|
Der insgesamt auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht auf Grund der vorstehenden Ermächtigungen ausgeschlossen wird,
entfallende anteilige Betrag am Grundkapital darf zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital,
| (i) |
der auf eigene Aktien und
|
| (ii) |
der auf neue Aktien aus genehmigten Kapital entfällt, und
|
| (iii) |
auf den sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten beziehen,
|
die seit Beginn des 6. Juni 2012 unter Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. ausgegeben worden sind, 20 % des Grundkapitals
weder im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien können dabei auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden
Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung
über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. Soweit eine solche Bestimmung nicht getroffen wird,
nehmen die neuen Aktien von Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe am Gewinn teil.'
|
Bericht des Vorstands an die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre zum einzigen Punkt der Tagesordnung gemäß § 203 Abs.
2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Zum Tagesordnungspunkt der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das bisherige
Genehmigte Kapital - soweit von ihm bis dahin kein Gebrauch gemacht worden ist - mit Wirksamwerden eines neu zu beschließenden
Genehmigten Kapitals aufzuheben. Das derzeitige Genehmigte Kapital läuft zum 11. Juni 2012 aus. Um der Gesellschaft auch in
Zukunft die Möglichkeit zu geben, neue Aktien aus Genehmigten Kapital zu schaffen, soll ein neues Genehmigtes Kapital beschlossen
werden. Im Rahmen der Schaffung eines solchen neuen Genehmigten Kapitals soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 5. Juni 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 64.576.896,00 zu erhöhen. Bei den auszugebenden
Stückaktien kann es sich sowohl um auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht als auch um auf den Inhaber lautende
Stammaktien handeln, wobei neue Vorzugsaktien den bislang schon bestehenden Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns und/oder
des Gesellschaftsvermögens gleichstehen können. Ebenso sind bei der Ausgabe neuer Vorzugsaktien die gesetzlich zulässigen
Höchstgrenzen zu wahren, die eine Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht nur bis zur Hälfte des Grundkapitals erlauben.
Die vorgeschlagene Höhe des neuen Genehmigten Kapitals von insgesamt bis zu EUR 64.576.896,00 entspricht der Hälfte des derzeitigen
Grundkapitals. Die Ermächtigung ist bis zum 5. Juni 2017 befristet; damit wird die gesetzlich zulässige Frist von fünf Jahren
ausgeschöpft. Die neuen Aktien sollen entweder ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gewinnberechtigt sein oder, wenn
im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn des ihrer Ausgabe
vorangehenden Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist und dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Ausgabe
der Aktien so festgelegt wird, Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres haben können.
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus Genehmigtem Kapital soll den Vorstand in die Lage versetzen,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig und unter Ausnutzung des gesetzlich zulässigen Umfangs für ein Genehmigtes Kapital
auf auftretende Finanzierungserfordernisse oder Akquisitionsmöglichkeiten flexibel reagieren zu können.
Bei der Ausnutzung des unter dem Tagesordnungspunkt vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals wird den Aktionären grundsätzlich
ein Bezugsrecht eingeräumt. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht insoweit aber die folgenden Einschränkungen vor:
Neu auszugebende Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Hierbei handelt es
sich genau genommen nicht um eine Einschränkung des Bezugsrechts, da dem Aktionär letztlich die gleichen Bezugsrechte gewährt
werden wie bei einem direkten Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen wird jedoch ein Kreditinstitut zwischengeschaltet,
das die Zeichnungswünsche der Aktionäre entgegennimmt und nach Durchführung der Kapitalerhöhung und Platzierung die Aktien
gegen Zahlung des Bezugspreises an die bezugsberechtigten Aktionäre ausliefert.
Der Beschlussvorschlag sieht ferner vor, bei gleichzeitiger Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien unter Wahrung des zum Zeitpunkt
der jeweiligen Ausgabe bestehenden Beteiligungsverhältnisses der beiden Gattungen den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit auszuschließen, als die Stammaktionäre ein Bezugsrecht nur auf neue
Stammaktien und die Vorzugsaktionäre ein Bezugsrecht nur auf neue Vorzugsaktien erhalten sollen. Dieses gattungsbezogene Bezugsrecht
entspricht dem Gedanken der Gleichbehandlung und der Funktion des Bezugsrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der bestehenden
anteiligen Stimm- und Vermögensrechte. Dadurch wird erreicht, dass jeder Aktionär bei Ausübung des Bezugsrechts weiterhin
am Grundkapital der Gesellschaft in der gleichen Aktiengattung im gleichen Verhältnis beteiligt bleibt. Allerdings soll der
Vorstand darüber hinaus ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre zusätzlich auch
in den nachfolgend genannten Konstellationen auszuschließen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde
Beträge zu ermöglichen und ein Bezugsverhältnis festzulegen, das sich technisch sinnvoll durchführen lässt. Die als freie
Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger
Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge
gering.
Des Weiteren soll die Verwaltung ermächtigt werden, das Bezugsrecht gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn
der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits notierten Aktien der
betreffenden Gattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die aufgrund
dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausnutzung der Ermächtigung überschreiten. Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden Aktien der Gesellschaft angerechnet,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden. Ein etwaiger Abschlag vom relevanten
Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %, maximal aber bei 5 % des relevanten Börsenpreises liegen. Diese gesetzlich
vorgesehene Möglichkeit des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige
Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit
eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit
erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Es bedarf
nicht der zeit- und kostenaufwendigen Abwicklung eines Bezugsrechts. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung
des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität
an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung
des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen
der Ungewissheit bezüglich dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen
Aufwendungen verbunden. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht
kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren. Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt aus den genannten
Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Da sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat und die
Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Aktionäre, die ihre
relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben dann die Möglichkeit, die erforderliche
Aktienanzahl über die Börse zu annähernd gleichen Bedingungen zu erwerben.
Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Options- und/oder Wandlungsrechten hat den Vorteil,
dass im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den so genannten Verwässerungsschutzklauseln
der Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden braucht, sondern auch den Inhabern der Options- bzw. Wandlungsrechte
ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach
Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen. Es entspricht
dem Marktstandard, einen solchen Verwässerungsschutz vorzusehen. Auch wenn zur Zeit die Gesellschaft keine Options- und/oder
Wandlungsrechte ausgegeben hat, so kann es bei einer Laufzeit des Genehmigten Kapitals von fünf Jahren durchaus möglich sein,
dass eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- bzw. Wandlungsrechten durch eine zukünftige Hauptversammlung der Gesellschaft
beschlossen wird. Dementsprechend ist es sinnvoll, das entsprechende Genehmigte Kapital schon jetzt zu schaffen.
Der darüber hinaus vorgesehene Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder
andere Sachwerte gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit
erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende
Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von anderen Vermögensgegenständen
reagieren zu können. Ein Bezugsrechtsausschluss ist in diesen Fällen aus folgenden Gründen erforderlich: Die Gesellschaft
steht in vielfältigem Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln
zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben,
sich mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen sowie sonstige Vermögensgegenstände, einschließlich von Rechten und Forderungen,
zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft bestmögliche Umsetzung
dieser Möglichkeit kann im Einzelfall darin bestehen, den Erwerb eines Unternehmens, eines Unternehmensteils oder einer Beteiligung
an Unternehmen oder eines anderen Vermögensgegenstands über die Gewährung von Aktien an der Gesellschaft durchzuführen. Nicht
selten ergibt sich aus den Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld sondern Aktien bereitzustellen. Um
auch in solchen Fällen Sacheinlagen erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss
zu erhöhen. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien sowie die zu verwendende Aktiengattung wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt. Bei einem solchen Bezugsrechtsausschluss
kommt es zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre
und somit zu einem Verwässerungseffekt. Bei einer Einräumung eines Bezugsrechts wäre hingegen der Erwerb etwa von Unternehmen
oder anderen Sachwerten gegen Gewährung von Aktien nicht möglich, und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen
Vorteile wären nicht erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das Grundkapital gegen Sacheinlagen mit Bezugsrechtsausschluss
erhöht werden soll, bestehen zur Zeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen oder von anderen Sachwerten konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dieser Möglichkeit
der Kapitalerhöhung gegen Ausgabe neuer Aktien Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb gegen Gewährung
von neuen Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch
der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen.
Die insgesamt unter den vorstehend erläuterten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen sowohl
gegen Bar- als auch gegen Sacheinlagen ausgegebenen Aktien sollen jedoch - unter Berücksichtigung aller bestehenden und neuen
Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss für Aktien bzw. Schuldverschreibungen - auf ein Aktienvolumen von insgesamt 20 %
des Grundkapitals beschränkt sein. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung sowie der Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung. Die Gesellschaft beabsichtigt mit dieser Grenze den Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital zu beschränken und weitere Bezugsrechtsausschlüsse wie z. B. aus der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
gemäß dem Tagesordnungspunkt 6 der Einladung der Hauptversammlung zum 6. Juni 2012 mit einzubeziehen. Damit soll die Möglichkeit
einer Verwässerung der Aktionäre zusätzlich dem Volumen nach begrenzt werden.
Vorratsbeschlüsse - wie der hier unter dem einzigen Tagesordnungspunkt zur Beschlussfassung vorgelegte - mit verschiedenen
Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten der einzelnen Gesellschaften
national und international üblich.
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den
genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Der
Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
Unterlagen zur Tagesordnung
Ab Einberufung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre wird auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://ag.sixt.de/einberufung die folgende Unterlage zugänglich gemacht:
| |
der nach § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattete Bericht des Vorstands zu dem Tagesordnungspunkt (als
Bestandteil der Einberufung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre).
|
Die vorgenannte Unterlage wird auch in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre selbst zur Einsicht ausliegen. Sie
kann von den Aktionären ferner ab Einberufung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft (Zugspitzstraße 1, 82049 Pullach), während üblicher Geschäftszeiten eingesehen werden. Auf Verlangen wird die
vorgenannte Unterlage Aktionären der Gesellschaft auch kostenfrei zugesandt. Bestellungen bitten wir ausschließlich zu richten
an:
Sixt Aktiengesellschaft - Investor Relations - Zugspitzstraße 1 82049 Pullach Fax: +49 (0)89 / 7 44 44-8 5104
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre im elektronischen Bundesanzeiger EUR 129.153.792,00 und ist eingeteilt in 50.450.700 Stückaktien, bestehend
aus zwei auf den Namen lautenden Stammaktien, 32.944.398 auf den Inhaber lautenden Stammaktien sowie 17.506.300 auf den Inhaber
lautenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Grundsätzlich gewährt jede Stammaktie in der Hauptversammlung eine Stimme. In der
gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre gewährt jede der 17.506.300 auf den Inhaber lautende Vorzugsaktie eine Stimme.
Stammaktien berechtigen nicht zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und sind dort nicht stimmberechtigt.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte der Stammaktionäre an der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung
der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre im elektronischen Bundesanzeiger 32.944.398 und die Gesamtzahl der Stimmrechte
der Vorzugsaktionäre 17.506.300 von denen 594.846 Stück auf eigene Vorzugsaktien entfallen, aus denen der Gesellschaft gemäß
§ 71b AktG keine Stimmrechte in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zustehen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und die Ausübung des Stimmrechts
Vorzugsaktionäre, die an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen
sich vor der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen.
Soweit Aktionäre auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien halten, müssen sie ferner die Berechtigung zur Teilnahme an der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre nachweisen. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre ist ein in Textform erstellter Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich
und ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und hat sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre (Nachweisstichtag), d.h. auf Mittwoch, den 16. Mai 2012, 00:00
Uhr, zu beziehen.
Die Anmeldung und der zusätzlich erforderliche Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme müssen der Sixt Aktiengesellschaft
spätestens am Mittwoch, den 30. Mai 2012, unter folgender Adresse zugehen:
Sixt Aktiengesellschaft c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0)69 / 12012-86045 E-Mail: WP.HV@Xchanging.com
Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Vorzugsaktionären Eintrittskarten
für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre übersandt.
Auch nach erfolgter Anmeldung können die Vorzugsaktionäre über ihre Aktien weiterhin frei verfügen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt hinsichtlich der auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien für die Teilnahme an der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre und die Ausübung des Stimmrechts nur, wer den im vorstehenden Abschnitt genannten Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und der
Umfang des Stimmrechts richten sich bei Inhaberaktien somit ausschließlich nach dem Aktienbesitz zu dem dort genannten Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag oder der Anmeldung zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ist keine Sperre für die Veräußerung
von Aktien verbunden. Vorzugsaktionäre können über ihre Aktien daher auch am und nach dem Nachweisstichtag sowie nach erfolgter
Anmeldung zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre frei verfügen. Solche Verfügungen haben bei den auf den Inhaber
lautenden Vorzugsaktien jedoch keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für einen Erwerb oder Hinzuerwerb von auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien,
der am oder nach dem Nachweisstichtag erfolgt. Personen, die erst am oder nach dem Nachweisstichtag auf den Inhaber lautende
Vorzugsaktien der Gesellschaft erwerben, sind hinsichtlich dieser Aktien daher auf der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Vorzugsaktionäre haben die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären,
zu beauftragen, für sie an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Auch
in diesem Fall müssen für den betreffenden Aktienbestand die weiter oben genannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllt werden.
Auf die Vollmacht finden in Ermangelung einer abweichenden Satzungsbestimmung die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen daher der
Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine Vereinigung von Aktionären oder eine sonstige, einem Kreditinstitut gemäß
§ 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung bevollmächtigt wird.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Vereinigung von Aktionären oder einer sonstigen, einem Kreditinstitut
gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften
des § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Das allgemeine gesetzliche Textformerfordernis
findet bei diesen Vollmachtsempfängern demgegenüber nach überwiegender Auffassung keine Anwendung. Die betreffenden Vollmachtsempfänger
setzen jedoch unter Umständen eigene Formerfordernisse fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem jeweiligen Vollmachtsempfänger
zu erfragen.
Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl vor als auch noch während der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre erfolgen.
Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung vor bzw. außerhalb der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre verwendet
werden können, werden teilnahmeberechtigten Vorzugsaktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre übersandt. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung auf der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
selbst verwendet werden können, erhalten teilnahmeberechtigte Vorzugsaktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre an der Einlasskontrolle zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre. Teilnahmeberechtigte
Vorzugsaktionäre bleiben auch nach erfolgter Vollmachtserteilung zur persönlichen Teilnahme an der gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre berechtigt.
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf
steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen
kann:
Sixt Aktiengesellschaft - Investor Relations - Zugspitzstraße 1 82049 Pullach Telefax: +49 (0) 89 / 7 44 44-8 5104 E-Mail: hv2012@sixt.de
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis.
Die Gesellschaft bietet ihren Vorzugsaktionären als besonderen Service auch an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter mit der Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und mit der Ausübung des Stimmrechts
auf der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zu bevollmächtigen. Im letzten Fall müssen den Stimmrechtsvertretern
in der Vollmacht verbindliche Weisungen für die Stimmrechtsausübung erteilt werden; andernfalls ist die Vollmacht ungültig.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen.
Die betreffenden Weisungen bedürfen ebenso wie die Vollmacht der Textform; gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und
der darin ggf. zu erteilenden Weisungen. Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die
Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und zusätzlich die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts
bei der Abstimmung über die Beschlussvorschläge der Verwaltung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung beschränkt; Weisungen
zur Ausübung des Stimmrechts über sonstige Beschlussanträge oder zur Ausübung weiterer Aktionärsrechte auf der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Vorzugsaktionäre,
die von der Möglichkeit einer Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter Gebrauch machen wollen,
benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre, die ihnen nach Erfüllung der weiter
oben genannten Teilnahmevoraussetzungen zugesandt wird. Für die Bevollmächtigung ist das auf der Eintrittskarte aufgedruckte
Formular zur Vollmachtserteilung an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu verwenden. Es muss der Gesellschaft
ausgefüllt spätestens am Montag, den 4. Juni 2012, unter der vorstehend für die Übermittlung von Vollmachten bzw. Vollmachtsnachweisen
genannten Adresse zugehen. Daneben kann eine Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis
zum Beginn der Abstimmung auch noch auf der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre selbst erfolgen; ein entsprechendes
Formular erhalten teilnahmeberechtigte Vorzugsaktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
an der Einlasskontrolle zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung werden den Vorzugsaktionären nach Erfüllung der weiter oben genannten Teilnahmevoraussetzungen
zusammen mit der Eintrittskarte zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre übersandt.
Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies
entspricht 195.313 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Nach § 138 Satz 3 AktG steht das gleiche Recht auch einer Minderheit von Vorzugsaktionären zu, wenn ihre Anteile zusammen
den zehnten Teil der Anteile erreichen, aus denen bei der Abstimmung über die Sonderbeschlüsse das Stimmrecht ausgeübt werden
kann. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der Sixt Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Sonntag, den 6.
Mai 2012, zugehen.
Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten:
Sixt Aktiengesellschaft Vorstand Zugspitzstraße 1 82049 Pullach
Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn der oder die Antragsteller nachweisen, dass er/sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tag der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre (also spätestens seit dem 6. März 2012, 00:00 Uhr) Inhaber
der Aktien ist/sind. Bei der Berechnung dieser Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG zu beachten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.
Gegenanträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge gegen Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge mit Begründung sind an folgende Adresse zu übermitteln:
Sixt Aktiengesellschaft - Investor Relations - Zugspitzstraße 1 82049 Pullach Telefax: +49 (0)89 / 7 44 44-8 5104
Gegenanträge mit Begründung, die der Gesellschaft spätestens am Dienstag, den 22. Mai 2012, unter der vorstehenden Adresse
zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung sowie eventueller Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich
auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://ag.sixt.de/gegenantraege zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie Gegenanträge ohne Begründung werden nicht
berücksichtigt. Ferner kann die Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in § 126 AktG näher geregelten Voraussetzungen
von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge und deren Begründungen zusammenfassen.
Das Recht der Vorzugsaktionäre, auf der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre Gegenanträge auch ohne vorherige Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Vorzugsaktionär ist auf Verlangen in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Ferner
ist der Versammlungsleiter nach näherer Maßgabe von § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht
der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und Informationen gemäß § 124a AktG
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie
die Informationen nach § 124a AktG zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre der Gesellschaft werden auf der Internetseite
der Gesellschaft unter http://ag.sixt.de/einberufung zugänglich gemacht.
Pullach, im April 2012
Sixt Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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