Nachricht vom 23.07.2010 | 15:30

SCHRAMM HOLDING AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2010 in München / Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


SCHRAMM HOLDING AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
SCHRAMM HOLDING AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2010 in München / Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

23.07.2010 / 15:30

Die Hong Kong Exchanges and Clearing Limited und The Stock Exchange of Hong Kong Limited übernehmen keine Verantwortung für den Inhalt dieses Dokuments, machen keine Zusicherungen hinsichtlich dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit und lehnen ausdrücklich jede Verantwortung für einen Verlust ab, der in irgendeiner Weise auf Grundlage der Gesamtheit oder eines Teils des Inhalts dieses Dokuments oder im Vertrauen darauf entsteht.

An English translation of this invitation can be accessed under www.dgap.de.
Eine englische Übersetzung dieser Einladung ist erhältlich unter www.dgap.de.

SCHRAMM HOLDING AG

Offenbach am Main

(eine nach deutschem Recht errichtete Aktiengesellschaft)

(Wertpapierkennnummer an der Börse Hong Kong: 955)

ISIN: DE000A0L1JZ7

Einladung zu und Benachrichtigung
von der außerordentlichen Hauptversammlung der
Schramm Holding AG

Offenbach/Main

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der am
Dienstag, den 31. August 2010 um 10:00 h (mitteleuropäische Sommerzeit)
im Konferenzraum von

Norton Rose LLP, Theatinerstraße 11, 80333 München, Deutschland

stattfindenden

und am Dienstag, den 31. August 2010 um 16.00 h (Hongkonger Zeit) live nach Fountains Room 1-2, LG/F,
Hotel Nikko Hongkong, 72 Mody Road, Tsimshatsui East, Kowloon, Hongkong

über Videoschaltung zu übertragenden

außerordentlichen Hauptversammlung.

Tagesordnung

1

Beschlussfassung über die Änderung der jährlichen Höchstgrenzen für Lackprodukt-Käufe durch die Gruppe von der SSCP Gruppe unter dem Toll Manufacturing Agreement (Connected Transaction) für den am 31. Dezember 2011 endenden Zwei-Jahres-Zeitraum

Am 10. Dezember 2009 schloss die Schramm Holding AG mit der SSCP Co., Ltd. ('SSCP') und deren Tochtergesellschaften (mit Ausnahme der Schramm Holding AG und deren Tochtergesellschaften (die 'Gruppe')) (die 'SSCP Gruppe') ein Toll Manufacturing Agreement mit einer Laufzeit von drei Jahren, beginnend am 29. Dezember 2009, über u. a. den Kauf von Lack-Produkten von der SSCP Gruppe zum Vertrieb und Verkauf an die Kunden der Gruppe in Korea (einschließlich der Lieferung von Mustern an die Gruppe für Verkaufs- und Marketing-Zwecke).

Gemäß dem Toll Manufacturing Agreement,

(i) liefert die Gruppe SSCP Rohstoffe und Zwischenprodukte für die Produktion von Lackprodukten (einschließlich der kostenfreien Lizenz für gewisse Knowhow- und Technologierechte von der Gruppe an die SSCP Gruppe für den Herstellungsprozess). Wie im Prospekt der Schramm Holding AG offengelegt, wurde der geplante Betrag für den Jahresumsatz an Lieferungen von Rohstoffen und Zwischenprodukten durch die Gruppe an die SSCP Gruppe unter dem Toll Manufacturing Agreement für jedes der drei Jahre, deren Gesamtzeitraum am 31. Dezember 2011 endet, auf maximal EUR 600.000, EUR 800.000 bzw. EUR 1.000.000 geschätzt; und

(ii) verkauft die SSCP Gruppe die Lackprodukte, die gemäß dem Toll Manufacturing Agreement hergestellt wurden, an die Gruppe zum Vertrieb und Verkauf an die Kunden der Gruppe in Korea. Die Preise für die von SSCP gelieferten Lackprodukte werden auf Kostenbasis innerhalb der steuerrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der allgemeinen Rohstoffpreise, Lieferkosten, Herstellungskosten (ausschließlich Abnutzung und Verkauf, allgemeinen Kosten und Verwaltungskosten), die SSCP bei der Herstellung der Lackprodukte entstehen, berechnet. Wie im Prospekt der Schramm Holding AG offengelegt, wurde der geplante jährliche Betrag für Käufe von Lack-Produkten durch die Gruppe von der SSCP Gruppe unter dem Toll Manufacturing Agreement für jedes der drei Jahre, deren Gesamtzeitraum zum 31. Dezember 2011 endet, auf höchstens EUR 6.500.000, EUR 7.500.000 bzw. EUR 8.000.000 geschätzt (die 'Ursprünglichen Jährlichen Höchstgrenzen für Käufe unter dem Toll Manufacturing Agreement').

Die Gesellschaft erwartet, dass die Ursprünglichen Jährlichen Höchstgrenzen für Käufe unter dem Toll Manufacturing Agreement den Anforderungen der Gruppe nicht genügen werden.

Der Vorstand hat gemäß § 119 Abs. 2 AktG beschlossen, eine Änderung der jährlichen Höchstgrenzen für Käufe von Lack-Produkten von der SSCP Gruppe durch die Schramm Holding AG und deren Tochtergesellschaften unter dem am 10. Dezember 2009 zwischen SSCP Co., Ltd. und der Schramm Holding AG geschlossenen Toll Manufacturing Agreement der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen, und der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung durch die Aktionäre in der außerordentlichen Hauptversammlung vor:

'Dass die geplanten, geänderten jährlichen Höchstgrenzen für Käufe von Lack-Produkten von der SSCP Gruppe durch die Schramm Holding AG und deren Tochtergesellschaften unter dem am 10. Dezember 2009 zwischen SSCP Co., Ltd. und der Schramm Holding AG geschlossenen Toll Manufacturing Agreement, die sich auf EUR 11.000.000 für das auf den 31. Dezember 2010 endende Jahr und auf EUR 11.500.000 für das auf den 31. Dezember 2011 endende Jahr belaufen, hiermit genehmigt werden und sind.'

2

Beschlussfassung über die vorweggenommene Zustimmung zu der möglichen Bestellung von Dr. Sung Su Han zum Vorstandsmitglied der Schramm Holding AG durch den Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Schramm Holding AG hat angezeigt, dass er es gemäß seines ihm gesetzlich durch das Aktiengesetz zustehenden, eigenen Ermessens in Erwägung zieht, Dr. Sung Su Han, geboren am 19. Januar 1963, wohnhaft in 10 Hodgdon St, Maine 04543, U.S.A., bei seiner nächsten vierteljährlichen Sitzung mit Wirkung zum 1. September 2010 zum Vorstandsmitglied der Schramm Holding AG zu bestellen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung durch die Aktionäre in der außerordentlichen Hauptversammlung vor:

'Unter Beachtung der Kompetenzen des Aufsichtsrates nach dem deutschen Aktiengesetz gibt die Hauptversammlung gemäß Regel 13.68 der Rules Governing the Listing of Securities on The Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hongkonger Börse) ihr Einverständnis zu der Bestellung von Dr. Sung Su Han zum Vorstandsmitglied und zu seinem Dienstvertrag, wobei diese Bestellung und dieser Dienstvertrag nach deutschem Recht nur wirksam werden, wenn der Aufsichtsrat nach der außerordentlichen Hauptversammlung den entsprechenden Beschluss fasst und den Dienstvertrag abschließt.'

Nach anwendbarem deutschem Recht verbleibt die Befugnis, Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu bestellen und den entsprechenden Dienstvertrag abzuschließen, beim Aufsichtsrat in dessen eigenem, uneingeschränktem Ermessen.

Eine Zusammenfassung der Bedingungen des aktuellen Entwurfs des Dienstvertrages, den der Aufsichtsrat der Schramm Holding AG mit Dr. Han abzuschließen beabsichtigt, falls dieser zum Vorstandsmitglied der Schramm Holding AG bestellt wird, ist unten aufgeführt.

Amtszeit

vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2012.

Festgehalt

Ein jährlicher Bruttobetrag von US$ 320.000.

Wohnungszuschuss; andere Zuschüsse

Dr. Han erhält einen angemessenen, beide Parteien zufrieden stellenden Wohnungszuschuss für seine Unterkunft in Hongkong sowie gewisse andere Zuschüsse in angemessener Höhe, einschließlich Erstattung von Krankenversicherungskosten für in den Vereinigten Staaten lebende Familienmitglieder, Umzugskosten für seine Familie nach Hongkong, Kosten für internationale Schulen für die Kinder in Hongkong, Reisekosten für Familienmitglieder (es sei denn, sie leben in Hongkong), Bereitstellung eines Fahrzeugs, falls Dr. Han mehr als 40 % seiner Arbeitszeit außerhalb von Hongkong verbringt.

Freiwilliger Bonus

Dr. Han kann eine freiwillige Bonuszahlung auf Grundlage des Unternehmenserfolgs und des persönlichen Beitrags, den Dr. Han an den Konzern geleistet hat, erhalten. Die Zahlung und die Höhe des Bonus liegt im alleinigen Ermessen der Gesellschaft.

Pensionsbeiträge

Während der Laufzeit des Dienstvertrags wird jährlich ein Bruttobetrag von US$ 40.000 als Pensionsbeitrag für Dr. Han abgezogen und bei Ablauf des Dienstvertrages in einem Betrag an Dr. Han ausgezahlt.

Kündigung

Wenn die Bestellung durch die Gesellschaft widerrufen wird, Dr. Han als Vorstand zurücktritt oder die Bestellung aus anderen Gründen endet, kann der Dienstvertrag schriftlich gekündigt werden:

(a) durch die Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Monatsende; oder

(b) durch Dr. Han unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende. Der Rücktritt von Dr. Han als Vorstand gilt als von Dr. Han ausgesprochene Kündigung.

Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch bleibt unberührt.

Entschädigung bei Kündigung

Bei vorzeitiger Kündigung des Dienstvertrages durch die Gesellschaft, außer bei außerordentlicher Kündigung, erhält Dr. Han eine Abfindungszahlung in Höhe des Festgehalts, das für die verbleibende Zeit des Dienstvertrages fällig gewesen wäre. In diesem Fall erhält Dr. Han auch die bis zum Stichtag der Kündigung angesammelten Pensionsbeiträge. Zur Klarstellung sei erwähnt, dass die obige Abfindungszahlung und die Pensionsbeiträge nicht gezahlt werden, wenn die Kündigung auf einem wichtigen, von Dr. Han zu vertretenden Grund beruht, der die Gesellschaft zur außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch berechtigt.

Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Dienstvertrages durch Dr. Han erhält Dr. Han sein Festgehalt bis zum Wirksamwerden der Kündigung weiter.

3

Beschlussfassung über den Dienstvertrag von Herrn Kyung Seok Chae

Der Aufsichtsrat hat einen Beschluss über die Verlängerung des Dienstvertrages von Herrn Kyung Seok Chae als Vorstandsmitglied bis zum 31. Dezember 2011 gefasst und hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn Oh, angewiesen und autorisiert, einen verlängerten Dienstvertrag mit Herrn Kyung Seok Chae zu vereinbaren.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung durch die Aktionäre in der außerordentlichen Hauptversammlung vor:

'Als Bestätigung des Aufsichtsratsbeschlusses erklärt sich die Hauptversammlung gemäß Regel 13.68 der Rules Governing the Listing of Securities on The Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse) mit der Verlängerung von Herrn Chae Kyung Seoks Bestellung bis zum 31. Dezember 2011 und seinem Dienstvertrag als Vorstandsmitglied, wie er vom Aufsichtsrat gebilligt wurde, einverstanden.'

Präsenzveranstaltung in München mit live Videoscreen Übertragung nach Hongkong

Die Hauptversammlung findet als Präsenzveranstaltung am Dienstag, den 31. August 2010, um 10.00 h (mitteleuropäische Sommerzeit) im Konferenzraum von Norton Rose LLP, Theatinerstraße 11, 80333 München, Deutschland statt. Sie wird am Dienstag, den 31. August 2010, um 16.00 h (Hongkonger Zeit) per Videoscreen live nach Fountains Room 1-2, LG/F, Hotel Nikko Hongkong, 72 Mody Road, Tsimshatsui East, Kowloon, Hongkong übertragen.

Die Hauptversammlung wird in englischer Sprache abgehalten.

Aktionäre oder andere Personen, die an der Hauptversammlung in München, Deutschland, teilnehmen, sind für ihre Reise- und Unterkunftskosten selbst verantwortlich.

Teilnahmevoraussetzungen

Zur stimmberechtigten Teilnahme an der Hauptversammlung sind alle Aktionäre berechtigt, die am Ende des 26. August 2010 im Aktienregister als Aktionäre der Schramm Holding AG eingetragen sind.

Zwischen dem 26. August 2010 bis 31. August 2010, beide Tage eingeschlossen, wird das Aktienregister geschlossen und während dieser Zeitspanne werden keine Umschreibungen von Aktienübertragungen im Aktienregister vorgenommen und auch keine Anträge auf Umschreibung von Aktien angenommen. Verfügungen von Aktien in diesem Zeitraum haben daher keine Auswirkung auf die Teilnahmeberechtigung zur Hauptversammlung.

Das Aktienregister wird erst am 01. September 2010 wieder eröffnet, um die jeweiligen Aktienverfügungen vorzunehmen.

Eine vorherige Anmeldung zur Hauptversammlung ist nicht erforderlich.

Ist eine Depotstelle (wie z.B. ein Kreditinstitut) im Aktienregister eingetragen, so kann die Depotstelle das Stimmrecht für Aktien, die ihr nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des jeweiligen Aktionärs ausüben.

Stimmrechtsausübung und Stimmrechtsvertretung

Zur persönlichen Ausübung des Stimmrechts sind alle Aktionäre berechtigt, die bei der außerordentlichen Hauptversammlung in München oder am Live-Video-Übertragungsort der außerordentlichen Hauptversammlung in Hongkong anwesend sind.

Aktionäre, die weder persönlich an der Hauptversammlung in München noch an der Veranstaltung in Hongkong teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter oder durch einen sonstigen bevollmächtigten Dritten ausüben lassen. Nur die Aktionäre, die berechtigt sind, an der Hauptversammlung teilzunehmen und darin abzustimmen und deren Namen am 26. August 2010 im Aktienregister der Schramm Holding AG erscheinen, sind berechtigt, Bevollmächtigte zu bestellen, die an ihrer Stelle an der Hauptversammlung teilnehmen und in ihr abstimmen können.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Schramm Holding AG bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 und 10 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Schramm Holding AG an folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt werden:

info@schramm-holding.de

Die Schramm Holding AG bietet ihren Aktionären an, ihr Stimmrecht durch weisungsgebundene, von der Schramm Holding AG benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Den von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben einer Vollmacht ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Sollte zu einzelnen Beschlussgegenständen keine oder keine eindeutige Weisung vorliegen, sind die von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter insoweit nicht zur Stimmrechtsausübung befugt und werden im Falle einer Abstimmung die jeweilige Stimme nicht abgeben.

Wenn ein Stimmrechtsvertreter keine eindeutigen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erhalten hat, kann er das Stimmrecht nach seinem Ermessen ausüben; dies gilt nicht, wenn der Stimmrechtsvertreter von der Schramm Holding AG benannt ist, ein Kreditinstitut (gemäß § 135 AktG) oder ein geschäftsmäßig Handelnder (gemäß § 135 AktG) ist.

Die Übermittlung einer Vollmachtsurkunde soll einen Aktionär nicht daran hindern, selbst an der Hauptversammlung teilzunehmen und persönlich an den Abstimmungen teilzunehmen. Zur Klarstellung sollte er die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten und der Schramm Holding AG widerrufen und eine Rückgabe der Vollmachtsurkunde bewirken.

Das Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter sowie sonstige Bevollmächtigte mit Ausnahme von Kreditinstituten, ihnen gleichgestellte Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 und 10 AktG ist dieser Einladung zur Hauptversammlung beigefügt und ist ferner auf der Homepage der Schramm Holding AG unter

www.schramm-holding.com/en_generalmeeting2010.html

sowie der Website der Hongkonger Börse unter www.hkexnews.hk zur Verfügung gestellt.

Die Nachweise über die Erteilung der oben genannten Vollmachten und die jeweiligen Weisungen an die von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten müssen bis spätestens am 30. August 2010 um 04.00 h (mitteleuropäische Sommerzeit) bzw. 10.00 h (Hongkong Zeit) bei

Computershare Hong Kong Investor Services Limited

17M Floor, Hopewell Centre

183 Queen's Road East

Wan Chai

Hongkong

eingegangen sein

oder an die E-Mail-Adresse:

info@schramm-holding.de

verschickt sein.

Andernfalls können die Vollmachten und Weisungen an die von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter nicht berücksichtigt werden.

Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht EUR 995.250) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG schriftlich verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also seit dem 31. Mai 2010, Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Das Verlangen muss der Schramm Holding AG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit Samstag, der 31. Juli 2010, 24.00 h (mitteleuropäische Sommerzeit) bzw. Sonntag, der 01. August 2010, 06.00 h (Hongkong Zeit).

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG finden sich auf der Internetseite der Schramm Holding AG unter

www.schramm-holding.com/en_generalmeeting2010.html.

Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)

Nach § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme des Vorstands und/oder Aufsichtsrats den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 16. August 2010, 24.00 h (mitteleuropäische Sommerzeit) bzw. 17. August 2010, 06.00 h (Hongkonger Zeit), der Schramm Holding AG einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat (siehe weiter unten). Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegen. Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift zu richten:

Schramm Holding AG

Kettelerstraße 100

63075 Offenbach/Main

Fax: +49 69 8603 229

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Anträge und Wahlvorschläge, d. h. solche, die der Schramm Holding AG bis zum 16. August 2010, 24.00 h (mitteleuropäische Sommerzeit) bzw. 17. August 2010, 06.00 h (Hongkong Zeit) zugehen, werden nebst einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Internet auf der Homepage der Schramm Holding AG unter www.schramm-holding.com/en_generalmeeting2010.html unverzüglich zugänglich gemacht.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG finden sich auf der Internetseite der Schramm Holding AG unter www.schramm-holding.com/en_generalmeeting2010.html.

Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 AktG)

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Schramm Holding AG zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Schramm Holding AG zu einem verbundenen Unternehmen. Macht die Schramm Holding AG von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, in der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Schramm Holding AG unter www.schramm-holding.com/en_generalmeeting2010.html.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger beträgt das Grundkapital der Schramm Holding AG EUR 19.905.000,00 und ist in 19.905.000 Aktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 eingeteilt. Die Aktien lauten auf den Namen. Jede Aktie gewährt dem jeweiligen Aktionär eine Stimme (§ 16 Abs. 1 der Satzung). Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Schramm Holding AG im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger beträgt somit 19.905.000. Nach Kenntnis der Schramm Holding AG ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine Aktie generell vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Schramm Holding AG

Alsbald nach der Einberufung werden ihr Inhalt, die oben genannten Unterlagen sowie die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung sowie sonstige Angaben gem. § 124a AktG über die Internetseite der Schramm Holding AG unter

www.schramm-holding.com/en_generalmeeting2010.html

zugänglich sein.

Auf derselben Internetseite werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 31. August 2010 zugänglich gemacht.

Ferner ist die Einberufung zur Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger vom 23. Juli 2010 und auf der Website der Stock Exchange of Hong Kong Limited unter www.hkexnews.hk veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

Maßgeblich ist allein die deutsche Fassung dieser Einladung. Die englische Übersetzung dient ausschließlich zu Informationszwecken.

 

Offenbach/Main, im Juli 2010

Schramm Holding AG

- Der Vorstand -

 

Schramm Holding AG

Kettelerstraße 100

63075 Offenbach/Main

Tel: +49 69 8603-0

Fax: +49 69 8603 229

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Einladung sind die Vorstandsmitglieder der Schramm Holding AG Herr Peter BRENNER und Herr Kyung Seok CHAE; die Aufsichtsratsmitglieder der Schramm Holding AG sind Herr Jung Hyun OH, Herr Jeong Ghi KOO, Herr Min Koo SOHN, Herr Bang Seon KO, Herr Choong Min LEE und Herr Kiyoung SHIN (wobei die letztgenannten drei Mitglieder die Funktion des independent supervisors nach Maßgabe der Rules Governing the Listing of Securities on The Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hongkonger Börse) wahrnehmen).






23.07.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de



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