Schaltbau Holding AG
München
- ISIN: DE0007170300 - - WKN: 717030 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 9. Juni 2010
Sehr geehrte Aktionäre,
wir laden Sie zu der am Mittwoch, dem 9. Juni 2010, 11.00 Uhr,
im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße
33, 80636 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
A.) Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses der Schaltbau Holding AG, jeweils zum 31. Dezember
2009, des zusammengefassten Lageberichts für die Schaltbau Holding
AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2009, des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009 sowie der erläuternden Berichte des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und
Abs. 4 HGB
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
des Geschäftsjahres 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von EUR 9.436.229,28
wie folgt zu verwenden:
| a) |
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 je Stückaktie mit einem
rechnerischen Wert von EUR 3,66 auf das Grundkapital von EUR 6.850.304,88
|
EUR |
935.834,00 |
| b) |
zuzüglich einer Sonderdividende aus dem Verkauf der Beijing Bode
Transportation Equipment Co. Ltd. von EUR 0,20 je Stückaktie mit einem
rechnerischen Wert von EUR 3,66 auf das Grundkapital von EUR 6.850.304,88
|
EUR |
374.333,60 |
| c) |
Einstellung in die Gewinnrücklage |
EUR |
8.000.000,00 |
| d) |
Vortrag auf neue Rechnung |
EUR |
126.061,68 |
| e) |
Bilanzgewinn |
EUR |
9.436.229,28 |
Von der Gesamtanzahl von 1.871.668 Stückaktien hält die Gesellschaft
derzeit 5.000 eigene Aktien. Diese sind gemäß § 71b AktG nicht gewinnberechtigt.
Die Zahl eigener Aktien kann sich zwischen der Hauptversammlungseinberufung
und dem Gewinnverwendungsbeschluss noch ändern. Derjenige Betrag,
der auf die am Tag der Hauptversammlung im Besitz der Gesellschaft
befindlichen eigenen Aktien auszuschütten wäre, ist rechnerisch hier
unter lit. a) und lit. b) berücksichtigt, soll jedoch bei der Gewinnverwendung
zusätzlich als Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen werden, so dass
sich der Betrag unter lit. d) entsprechend erhöht. Die auf jede einzelne
gewinnberechtigte Aktie entfallende Dividende beträgt jedenfalls EUR
0,50 gemäß lit. a) und EUR 0,20 gemäß lit. b).
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2009 Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien und zu deren Verwendung
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 8. Juni 2015 eigene
Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen
Aktien zu erwerben, wobei auf die erworbenen Aktien zusammen mit anderen
eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder
ihr zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals
entfallen dürfen.
Die Ermächtigung kann durch die Gesellschaft
ganz oder in Teilen ausgeübt werden; bei Ausübung in Teilen kann von
der Ermächtigung mehrfach Gebrauch gemacht werden. Der Erwerb darf
nur über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots erfolgen.
|
| b) |
Sofern der Erwerb der Aktien über die Börse erfolgt, darf
der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert
der Kurse von Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung
in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den dem Erwerb vorangehenden
letzten 10 Börsenhandelstagen, an denen jeweils ein Handel in solchen
Aktien stattgefunden hat, um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb aufgrund eines öffentlichen Angebots an alle
Aktionäre, so darf der an die Aktionäre gezahlte Erwerbspreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Kurse von Aktien
der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung in der Schlussauktion
im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den der Veröffentlichung des
Angebots vorangehenden letzten 10 Börsenhandelstagen, an denen jeweils
ein Handel in solchen Aktien stattgefunden hat, um nicht mehr als
20 % über- oder unterschreiten.
Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot die von den Aktionären
zum Erwerb angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten,
erfolgt die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Erwerbsangebots
zu den insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien. Es kann aber
vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen von bis zu 50 angebotenen
Aktien je Aktionär bevorrechtigt angenommen werden.
|
| c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eine Veräußerung der
erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder
durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen,
| aa) |
wenn die erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem
Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft
gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der
vorstehenden Regelung gilt der arithmetische Mittelwert der Kurse
von Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung in der
Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den der Veräußerung
vorangehenden letzten 10 Börsenhandelstagen, an denen jeweils ein
Handel in solchen Aktien stattgefunden hat.
Diese Ermächtigung
gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur
Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;
oder
|
| bb) |
wenn die Aktien gegen Sachleistungen veräußert werden und
dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen
zu erwerben (auch wenn neben den Aktien eine Kaufpreiskomponente in
bar ausgezahlt wird) und der Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt;
oder
|
| cc) |
wenn die Aktien in Form von Mitarbeiteraktien (Belegschaftsaktien)
an Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder an Geschäftsführer und Mitarbeiter
verbundener Unternehmen im In- und Ausland, an denen unmittelbar oder
mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung der Schaltbau Holding AG besteht,
im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells ausgegeben werden.
|
|
| d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft
einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines
weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt
zur Kapitalherabsetzung. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Grundkapitalziffer
und die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend dem
Umfang der Einziehung zu ändern. Der Vorstand kann abweichend davon
bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung nicht herabgesetzt
wird und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen
Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand
ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der
Satzung anzupassen.
|
| e) |
Die Ermächtigungen zur Veräußerung und zur Einziehung nach
lit. c) und lit. d) können einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen
ausgeübt werden; bei Ausübung in Teilen kann von den Ermächtigungen
mehrfach Gebrauch gemacht werden.
|
| f) |
Die Ermächtigungen gemäß lit. c) bis lit. e), eigene Aktien
einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen in anderer Weise als über
die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern bzw. eigene
Aktien einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise einzuziehen, erstreckt
sich ausdrücklich auch auf Aktien der Gesellschaft, die im Zeitpunkt
der Erteilung dieser Ermächtigung bereits Eigentum der Gesellschaft
sind.
|
| g) |
Die von der Hauptversammlung am 9. Juni 2009 erteilte Ermächtigung
des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien wird, soweit von ihr noch
kein Gebrauch gemacht wurde, für die Zeit ab Wirksamwerden dieser
Ermächtigung aufgehoben.
|
Bericht des Vorstands
zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 und Abs. 4 AktG:
Der Vorstand hat gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 und
Abs. 4 AktG einen schriftlichen Bericht über die gemäß Punkt 5 der
Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
bei der Veräußerung eigener Aktien erstattet. Der Bericht liegt vom
Tage der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der
Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht
wird wie folgt bekannt gemacht:
'Die unter Tagesordnungspunkt 5 eingeräumte Ermächtigung sieht
vor, dass die Gesellschaft eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % ihres
Grundkapitals erwerben und wieder veräußern bzw. einziehen darf. Mit
der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft für die kommenden
5 Jahre in die Lage versetzt, von dem international üblichen Instrument
des Erwerbs eigener Aktien Gebrauch zu machen, um die mit dem Erwerb
verbundene Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
zu realisieren.
Rechtsgrundlage für die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
ist § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG. Neben dem Erwerb über die Börse soll die
Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein
öffentliches Kaufangebot (Tenderverfahren) zu erwerben. Bei dieser
Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden,
wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem
Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis
angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien,
so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen.
Hierbei kann eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner
Teile von Offerten bis maximal 50 Stück vorgesehen werden. Diese Möglichkeit
dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden
Quoten sowie kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische
Abwicklung zu erleichtern.
Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs der eigenen Aktien können
diese zur Beschaffung von Eigenmitteln benutzt werden. Für die Wiederveräußerung
erworbener eigener Aktien sieht das Gesetz grundsätzlich einen Verkauf
über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre vor. Die Hauptversammlung
kann jedoch in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 und Abs.
4 AktG auch eine andere Veräußerung beschließen. Die unter Tagesordnungspunkt
5 vorgeschlagene Ermächtigung der Gesellschaft sieht daher vor, dass
eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise
als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vorgenommen
werden kann, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert
werden, der den maßgeblichen Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft
gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit
ausgeschlossen. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei der arithmetische
Mittelwert der Kurse von Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung
und Ausstattung in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt
am Main an den der Veräußerung vorangehenden letzten 10 Börsenhandelstagen,
an denen jeweils ein Handel in solchen Aktien stattgefunden hat. Mit
dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht.
Diese Möglichkeit, das Bezugsrecht bei der Wiederveräußerung eigener
Aktien der Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG auszuschließen, dient dem Interesse der Gesellschaft,
eigene Aktien beispielsweise an weitere Anleger zu verkaufen und erlaubt
insbesondere eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der
Aktien als bei deren Veräußerung unter Einräumung eines Bezugsrechts
an die Aktionäre. Die Verwaltung wird dadurch in die Lage versetzt,
die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten
schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen, wenn aufgrund des Umfangs
der zu veräußernden Aktien bei einer Veräußerung über die Börse mit
erheblichen Kursrückgängen zu rechnen wäre. Darüber hinaus können
so gegebenenfalls zusätzliche neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland
gewonnen werden. Der Vorstand erhält hierdurch ein zusätzliches Finanzierungsinstrument,
um die Stellung der Gesellschaft auf in- und ausländischen Märkten
zu stärken. Die erworbenen eigenen Aktien dürfen nur zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft
gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis
wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5
%, des Börsenpreises liegen. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises
für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor ihrer Veräußerung. Eine
Herabsetzung des Aktienwertes durch negative Beeinflussung des Börsenkurses
soll dadurch vermieden werden.
Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre
werden bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss
der Aktionäre vom Bezugsrecht auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG angemessen gewahrt. Diese Ermächtigung zur Veräußerung gilt
nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung
auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die
unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
geltenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
werden.
Die Gesellschaft soll ferner eigene Aktien auch ohne erneuten
Beschluss der Hauptversammlung einziehen können.
Des Weiteren soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen Dritten entweder ganz oder teilweise als Gegenleistung
anzubieten (u. U. auch bei Zuzahlung einer Kaufpreiskomponente in
bar). So können in bestimmten Fällen eigene Aktien als Gegenleistung
bei Unternehmenskäufen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
verwendet werden. Der Wettbewerb und die Unternehmenspraxis verlangen
diese Form der Gegenleistung. Der Vorstand wird das Bezugsrecht der
Aktionäre nur dann ausschließen, wenn dies zu diesem Zeitpunkt im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Bei der Festlegung
der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die
Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird
der Vorstand sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung
hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Aktie der Schaltbau Holding
AG orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist
indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse
nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen. Die
Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Gesellschaft
sich verpflichtet, die eigenen Aktien nicht zu einem Preis zu veräußern,
der wesentlich unterhalb des aktuellen Börsenkurses liegt. Vorstand
und Aufsichtsrat verpflichten sich außerdem, den Gegenwert für die
eigenen Aktien ausschließlich im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre festzulegen. Eine Herabsetzung des Aktienwertes durch negative
Beeinflussung des Börsenkurses soll dadurch vermieden werden.
Ferner soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, die erworbenen
eigenen Aktien zur Ausgabe in Form von Mitarbeiteraktien (Belegschaftsaktien)
an Mitarbeiter der Gesellschaft und Geschäftsführer und Mitarbeiter
von verbundenen Unternehmen im In- und Ausland, an denen unmittelbar
oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung der Schaltbau Holding AG
besteht, im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells zu verwenden.
Dadurch kann den Mitarbeitern der AG und den Geschäftsführern und
Mitarbeitern verbundener Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden,
Mitarbeiteraktien der Schaltbau Holding AG zu Vorzugskonditionen zu
erwerben.
Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien hat sich als taugliches Mittel
erwiesen, um die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen zu stärken.
Die einzelnen Mitarbeiter haben als Aktionäre ein größeres Interesse
am geschäftlichen Erfolg des Unternehmens. Das unternehmerische Denken
der Mitarbeiter kann dadurch gefördert werden. Die Ausgabe von Aktien
an Mitarbeiter führt des Weiteren in der Regel zu einer Stärkung des
Integrationsgefühls eines jeden Mitarbeiters und beweist das Vertrauen
der Mitarbeiter in die weitere Unternehmensentwicklung. Gleichzeitig
kann die Leistungsbereitschaft und Identifikation der Mitarbeiter
mit dem Unternehmen im Rahmen einer partnerschaftlichen Unternehmenskultur
gefördert werden. Die Beteiligung der Mitarbeiter liegt deswegen auch
im Interesse der Aktionäre.
Die bestehende Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb und
zur Veräußerung eigener Aktien vom 9. Juni 2009 gilt noch bis zum
8. Dezember 2010. Dieser Ermächtigungsbeschluss wird durch den vorgenannten
Beschluss für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben
und durch die neue Ermächtigung mit Laufzeit bis zum 8. Juni 2015
ersetzt.'
|
| 6. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer
der AG und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu
wählen.
|
| 7. |
Vereinheitlichung bestehender Ergebnisabführungsverträge
| a) |
Es existiert ein Ergebnisabführungsvertrag vom 3. Dezember
2002 zwischen der Schaltbau Holding AG als Obergesellschaft und der
Schaltbau GmbH (Sitz: München; HRB 132519 beim Amtsgericht München)
als Untergesellschaft sowie ein Ergebnisabführungsvertrag vom 6. November
2000 zwischen der Schaltbau Holding AG als Obergesellschaft und der
PINTSCH BAMAG Antriebs- und Verkehrstechnik GmbH (Sitz: Dinslaken;
HRB 9646 beim Amtsgericht Duisburg) als Untergesellschaft. Es ist
beabsichtigt, diese beiden Ergebnisabführungsverträge im Zuge der
Vereinheitlichung aller Ergebnisabführungsverträge der Schaltbau-Gruppe
rückwirkend zum Beginn des Kalenderjahres 2010 entsprechend anzupassen,
indem zwischen den Vertragsparteien jeweils ein '1. Nachtrag' (= Änderungsvertrag)
vereinbart wird.
|
| b) |
Die Neufassungen im Ergebnisabführungsvertrag der Schaltbau
Holding AG mit der Schaltbau GmbH sollen wie folgt lauten:
| - |
Ziffer 3 'Die Obergesellschaft verpflichtet sich, entsprechend
§ 302 Abs. 1 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden
Jahresfehlbetrag der Untergesellschaft auszugleichen, soweit dieser
nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen
(Ziffer 2.4, Satz 2 des Ergebnisabführungsvertrags) Beträge entnommen
werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
Des Weiteren gelten § 302 Abs. 3 und 4 AktG entsprechend.'
|
| - |
Ziffer 4.4 'Der Ergebnisabführungsvertrag kann schriftlich
mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der
Untergesellschaft gekündigt werden. Er kann erstmals mit Wirkung zum
Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre
nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem dieser Änderungsvertrag
nach Ziffer 3 Satz 2 wirksam wird. Die Kündigung hat schriftlich zu
erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt
des Zugangs des Kündigungsschreibens beim Kündigungsempfänger an.'
|
|
| c) |
Die Neufassungen im Ergebnisabführungsvertrag der Schaltbau
Holding AG mit der PINTSCH BAMAG Antriebs- und Verkehrstechnik GmbH
sollen wie folgt lauten:
| - |
§ 4 'Die Obergesellschaft verpflichtet sich, entsprechend
§ 302 Abs. 1 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden
Jahresfehlbetrag der Untergesellschaft auszugleichen, soweit dieser
nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen
(§ 3 Ziff. 5 Satz 2 des Ergebnisabführungsvertrags) Beträge entnommen
werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
Des Weiteren gelten § 302 Abs. 3 und 4 AktG entsprechend.'
|
| - |
§ 5 Abs. 4 'Der Ergebnisabführungsvertrag kann schriftlich
mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der
Untergesellschaft gekündigt werden. Er kann erstmals mit Wirkung zum
Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre
nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem dieser Änderungsvertrag
nach Ziffer 3 Satz 2 wirksam wird. Die Kündigung hat schriftlich zu
erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt
des Zugangs des Kündigungsschreibens beim Kündigungsempfänger an.'
|
|
| d) |
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den
Geschäftsräumen der Schaltbau Holding AG folgende Unterlagen zur Einsicht
durch die Aktionäre aus:
| * |
Ein Entwurf der jeweiligen Nachtragsvereinbarung zu den beiden
Ergebnisabführungsverträgen;
|
| * |
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Schaltbau Holding
AG für die letzten drei Geschäftsjahre;
|
| * |
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Schaltbau GmbH für
die letzten drei Geschäftsjahre;
|
| * |
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der PINTSCH BAMAG Antriebs-
und Verkehrstechnik GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre;
|
| * |
die beiden gemeinsamen Berichte des Vorstands der Schaltbau
Holding AG und der Geschäftsführung der Schaltbau GmbH bzw. des Vorstands
der Schaltbau Holding AG und der Geschäftsführung der PINTSCH BAMAG
Antriebs- und Verkehrstechnik GmbH zu der jeweiligen Nachtragsvereinbarung
zu den Ergebnisabführungsverträgen, wobei diese ausgelegten Berichte
gleichzeitig die Neufassung der Ergebnisabführungsverträge enthalten.
|
Die vorgenannten Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung
zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Eine Abschrift der vorgenannten
Unterlagen wird jedem Aktionär auf Verlangen kostenlos und unverzüglich
übersandt. In Übereinstimmung mit §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293b Abs.
1 Halbs. 2 AktG ist ein Prüfungsbericht nicht erstellt worden.
|
| e) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den vorstehend unter
lit. b) wiedergegebenen Änderungen in dem zwischen der Schaltbau Holding
AG und der Schaltbau GmbH bestehenden Ergebnisabführungsvertrag vom
3. Dezember 2002 zuzustimmen sowie den vorstehend unter lit. c) wiedergegebenen
Änderungen in dem zwischen der Schaltbau Holding AG und der PINTSCH
BAMAG Antriebs- und Verkehrstechnik GmbH bestehenden Ergebnisabführungsvertrag
vom 6. November 2000 zuzustimmen.
|
Gemeinsame Berichte zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 295 Abs.
1 Satz 2, 293a Abs. 1 AktG:
Gemeinsam mit der Geschäftsführung jeder der beiden unter lit.
a) bezeichneten Tochtergesellschaften hat der Vorstand der Schaltbau
Holding AG gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a Abs. 1 AktG je einen schriftlichen
Bericht zu den bei Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen
Änderungen der beiden dort bezeichneten Ergebnisabführungsverträge
erstattet. Die Berichte liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre
aus; sie werden auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos
übersandt. Die Berichte werden wie folgt bekannt gemacht:
Bericht zur Neufassung des Ergebnisabführungsvertrages der
Schaltbau Holding AG (Obergesellschaft) mit der Schaltbau GmbH (Untergesellschaft)
gemäß oben lit. b):
| '1 |
Vorbemerkung
Die Obergesellschaft ist die alleinige
Gesellschafterin der Untergesellschaft. Die Obergesellschaft und die
Untergesellschaft haben am 3. Dezember 2002 einen Ergebnisabführungsvertrag
geschlossen, der in das Handelsregister der Untergesellschaft (Amtsgericht
München, HRB 132519) eingetragen wurde ('Ergebnisabführungsvertrag').
Im Zuge der Vereinheitlichung aller Ergebnisabführungsverträge der
Schaltbau-Gruppe haben die Obergesellschaft und die Untergesellschaft
am 15. April 2010 einen 1. Nachtrag zum Ergebnisabführungsvertrag
('1. Nachtrag') geschlossen.
Die Änderung des Ergebnisabführungsvertrags bedarf gemäß §§ 295,
293 Abs. 1 und 2 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft
und der Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft. Der Nachtrag
zum Ergebnisabführungsvertrag wird der Gesellschafterversammlung der
Untergesellschaft zur Zustimmung in notarieller Form vorgelegt. Der
Nachtrag zum Ergebnisabführungsvertrag wird der Hauptversammlung der
Obergesellschaft am 9. Juni 2010 gemäß §§ 295, 293 Abs. 1 AktG zur
Zustimmung vorgelegt. Der Nachtrag wird erst wirksam, wenn er in das
Handelsregister der Untergesellschaft eingetragen worden ist, §§ 295,
294 Abs. 2 AktG. Eine Eintragung in das Handelsregister der Obergesellschaft
ist nicht erforderlich.
|
| 2 |
Die Parteien des Ergebnisabführungsvertrags in der Fassung
des 1. Nachtrags
|
| 2.1 |
Die Untergesellschaft
Die Untergesellschaft ist eine
GmbH nach deutschem Recht mit Sitz in 81829 München, Hollerithstraße
5, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht München unter HRB
132519. Satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung,
Projektierung, Herstellung und Vertrieb von elektrotechnischen Produkten
und Anlagen einschließlich deren Montage und Wartung. Die Gesellschaft
kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar
oder mittelbar zu dienen geeignet sind oder die Entwicklung des Unternehmens
fördern. Ausgenommen hiervon sind Bankgeschäfte im Sinn des § 1 des
Gesetzes über das Kreditwesen. Die Gesellschaft darf sich an anderen
in- oder ausländischen Gesellschaften die den gleichen oder einen
ähnlichen Geschäftszweck verfolgen beteiligen oder solche Gesellschaften
erwerben. Sie kann Zweigniederlassungen im Inland oder Ausland errichten
oder ihr Unternehmen verpachten. Die Gesellschaft kann auch Organ
oder Organträgerin eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses sein.
Die wesentlichen operativen Geschäftsfelder der Untergesellschaft
sind Steckverbinder, Schaltelemente, Schütze und Bahngeräte. Die Produkte
finden Einsatz in der Bahnindustrie und in speziellen industriellen
Applikationen.
|
| 2.2 |
Die Obergesellschaft
Die Obergesellschaft ist eine
börsennotierte Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in
81829 München, Hollerithstraße 5, eingetragen im Handelsregister beim
Amtsgericht München unter HRB 98668. Satzungsgemäßer Gegenstand des
Unternehmens ist das Kaufen, Halten und Verkaufen von Beteiligungen
an Unternehmen, die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Entwicklung,
Konstruktion und Herstellung sowie der Vertrieb von Ausrüstungsteilen
und Anlagen für Bahnen und Busse. Ferner kann die Obergesellschaft
nach dem satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand alle Geschäfte betreiben,
die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet
sind, oder die Entwicklung des Unternehmens fördern. Die Obergesellschaft
darf sich an anderen in- oder ausländischen Gesellschaften beteiligen.
Sie kann auch Filialen im Inland und Ausland errichten. Die Obergesellschaft
kann auch Organ oder Organträgerin eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses
sein.
|
| 3 |
Änderung des Ergebnisabführungsvertrags
Der Ergebnisabführungsvertrag
unter Berücksichtigung der Änderungen des 1. Nachtrags ('konsolidierte
Fassung') entspricht dem gesetzlichen Leitbild des Gewinnabführungsvertrags
und enthält die üblichen Bestimmungen zur Begründung einer steuerlichen
Organschaft. Die konsolidierte Fassung des Ergebnisabführungsvertrags
hat den folgenden Inhalt:
| |
|
1. Finanzielle Eingliederung
|
(1) Die Obergesellschaft ist am Stammkapital der
Untergesellschaft von nominal DM 5.000.000,- mit sämtlichen voll stimmberechtigten
Geschäftsanteilen beteiligt.
(2) Sämtliche Anteile werden für eigene Rechnung gehalten.
(3) Die finanzielle Eingliederung im Sinne des § 14 KStG ist
damit gegeben.
|
| |
(1) Die Untergesellschaft verpflichtet sich, ihren
jeweiligen Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag (Gewinn oder Verlust),
der nach handelsrechtlichen Vorschriften, jedoch unter weitestmöglicher
Berücksichtigung besonderer steuerlicher Wertansätze zu ermitteln
ist, an die Obergesellschaft zu übertragen. Die Ergebnisübernahme
findet auch hinsichtlich der Periodenüberschüsse oder Periodenfehlbeträge
statt, die für ein Rumpfgeschäftsjahr der Untergesellschaft ausgewiesen
werden, das sich infolge einer Änderung des Wirtschaftsjahres oder
aus anderen Gründen ergibt.
(2) Die Ergebnisübernahme findet erstmals für das am 1.1.2003
beginnende Wirtschaftsjahr der Untergesellschaft statt, sofern sich
aus Ziffer 4.2 kein späterer Zeitpunkt ergibt. Die Obergesellschaft
verpflichtet sich, die Ergebnisse aller nachfolgenden Wirtschaftsjahre
oder Rumpfgeschäftsjahre in gleicher Weise zu übernehmen.
(3) Für die Übernahme eines Jahresfehlbetrages (Verlustübernahme)
gilt Ziffer 3.
(4) Die Untergesellschaft kann mit Zustimmung der Obergesellschaft
Teile des Jahresüberschusses in freie Rücklagen einstellen, wenn die
Bildung der Rücklagen handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der
Dauer dieses Vertrages gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen
nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen nach §
272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes
zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Obergesellschaft
dies verlangt.
(5) Die Abrechnung des Ergebnisses erfolgt mit Wertstellung
zum Stichtag des Jahresabschlusses. Die sich aus der Abrechnung ergebende
Zahlungsverpflichtung ist zu diesem Zeitpunkt fällig.
(6) Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien
Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
|
| |
Die Obergesellschaft verpflichtet sich, entsprechend
§ 302 Abs. 1 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden
Jahresfehlbetrag der Untergesellschaft auszugleichen, soweit dieser
nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen
(Ziff. 2.4, Satz 2 des Ergebnisabführungsvertrags) Beträge entnommen
werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
Des Weiteren gelten § 302 Abs. 3 und 4 AktG entsprechend.
|
| |
|
4. Dauer und Beendigung des Vertrages
|
(1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der
Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Obergesellschaft und
der Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft abgeschlossen.
(2) Er wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der
Untergesellschaft wirksam. Die Ergebnisabführung findet erstmals für
das am 1.1.2003, 0.00 Uhr, beginnende Wirtschaftsjahr der Untergesellschaft
statt. Sollte der Abschluss des Vertrages nicht spätestens bis 31.12.2002
in das Handelsregister eingetragen sein, so findet die Ergebnisabführung
abweichend von Satz 2 erstmals für das (Rumpf-)Geschäftsjahr der Untergesellschaft,
das dem zum Zeitpunkt der Eintragung laufenden Geschäftsjahr nachfolgt,
statt. In diesem Fall ist die Obergesellschaft berechtigt, den Vertrag
bis spätestens zum Beginn dieses (Rumpf-)Geschäftsjahres mit sofortiger
Wirkung zu kündigen.
(3) Der Vertrag wird für die Zeit bis zum 31.12.2007 fest abgeschlossen
und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, soweit er nicht nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen gekündigt wird. Sofern die Ergebnisabführung
zwischen den Parteien gemäß Ziff. 4.2 Satz 3 erst ab einem späteren
Zeitpunkt als dem 1.1.2003 beginnt, so beträgt die Festlaufzeit des
Vertrages 5 Jahre ab dem jeweiligen Beginn der Ergebnisabführung und
verlängert sich auf unbestimmte Zeit, soweit er nicht nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen gekündigt wird.
(4) Der Ergebnisabführungsvertrag kann schriftlich mit einer
Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der Untergesellschaft
gekündigt werden. Er kann erstmals mit Wirkung zum Ablauf des Geschäftsjahres
gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des
Geschäftsjahres endet, in dem der 1. Nachtrag (vgl. dort Ziffer 3
Satz 2) wirksam wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für
die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des
Kündigungsschreibens beim Kündigungsempfänger an.
(5) Eine Beendigung durch Kündigung ist im Übrigen nur aus
wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund, der eine außerordentliche
Kündigung im Sinn des Satzes 1 rechtfertigt, liegt stets vor, wenn
Anteile an der Untergesellschaft - auch innerhalb des Konzerns - übertragen
werden.
(6) Jede Kündigung dieses Vertrages - gleich, ob ordentlich
oder außerordentlich - bedarf der Schriftform und hat durch eingeschriebenen
Brief mit Rückschein oder in einer anderen geeigneten Weise zu erfolgen,
in der der Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beim Empfänger
durch schriftliche Unterlagen festgehalten wird.
|
| |
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel
selbst. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
(2) Sollten Vorschriften dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden, so sollen die übrigen Vorschriften gleichwohl wirksam bleiben.
Die Parteien des Vertrages treten in einem solchen Fall in Verhandlungen
miteinander ein mit dem Ziel, die unwirksame Vertragsvorschrift durch
eine wirksame Klausel zu ersetzen, die am besten geeignet ist, den
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel zu erreichen. Etwaige
Formvorschriften sind hierbei zu beachten. Gleiches gilt, soweit dieser
Vertrag eine Lücke enthält, die die Parteien durch eine Regelung geschlossen
hätten, hätten sie diese Lücke bei Abschluss dieses Vertrages erkannt.
|
|
| 4 |
Gründe für die Änderung des Ergebnisabführungsvertrags
Der 1. Nachtrag wurde von der Ober- und Untergesellschaft zum Zweck
der technischen Vereinheitlichung und Vereinfachung aller bestehenden
Organschaften der Schaltbau-Gruppe auf konzernweiter Ebene geschlossen
und war aus diesem Grund auch sachlich angezeigt und ohne Alternative.
|
| 5 |
Vertragsprüfung, Ausgleich, Abfindung
Da alle Geschäftsanteile
der Untergesellschaft der Obergesellschaft gehören, bedurfte es keiner
Prüfung des 1. Nachtrags und keines Prüfberichts sowie keiner Regelungen
über Ausgleichszahlung oder Abfindung für außenstehende Gesellschafter
(§ 293b Abs. 1 2. Halbsatz).'
|
Im Zusammenhang mit dem vorstehenden Bericht wird der 1. Nachtrag
(Änderungsvertrag) zwischen der Schaltbau Holding AG und der Schaltbau
GmbH zu dem Ergebnisabführungsvertrag vom 3. Dezember 2002 wie folgt
bekannt gemacht:
| |
1 Vertragsgegenstand
|
| |
1.1 Die Parteien haben einen Ergebnisabführungsvertrag
mit Wirkung zum 1. Januar 2003, 00.00 Uhr geschlossen, der in das
Handelsregister der Untergesellschaft (Amtsgericht München, HRB 132519)
eingetragen wurde ('Ergebnisabführungsvertrag').
|
| |
1.2 Mit diesem Vertrag soll der Ergebnisabführungsvertrag
geändert werden.
|
| |
2 Änderung des Ergebnisabführungsvertrags
|
| |
2.1 Ziff. 3 des Ergebnisabführungsvertrags wird wie folgt
neu gefasst:
| |
'Die Obergesellschaft verpflichtet sich, entsprechend §
302 Abs. 1 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden
Jahresfehlbetrag der Untergesellschaft auszugleichen, soweit dieser
nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen
(Ziffer 2.4, Satz 2 des Ergebnisabführungsvertrags) Beträge entnommen
werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
Des Weiteren gelten § 302 Abs. 3 und 4 AktG entsprechend.'
|
|
| |
2.2 Ziffer 4.4 des Ergebnisabführungsvertrags wird wie
folgt neu gefasst:
| |
'Der Ergebnisabführungsvertrag kann schriftlich mit einer
Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der Untergesellschaft
gekündigt werden. Er kann erstmals mit Wirkung zum Ablauf des Geschäftsjahres
gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des
Geschäftsjahres endet, in dem dieser Änderungsvertrag nach Ziffer
0 Satz 2 wirksam wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs
des Kündigungsschreibens beim Kündigungsempfänger an.'
|
|
| |
3 Wirksamwerden
Dieser Änderungsvertrag
bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der Untergesellschaft
und der Obergesellschaft. Die Änderung wird mit der Eintragung im
Handelsregister der Untergesellschaft wirksam und gilt rückwirkend
seit dem 1. Januar 2010.
|
| |
4 Schlussbestimmungen
|
| |
4.1 Dieser Vertrag und alle vertraglichen Ansprüche aus
diesem oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung
unterliegen, soweit gesetzlich zulässig, deutschem Recht.
|
| |
4.2 Alle außervertraglichen Ansprüche in Zusammenhang mit
diesem Vertrag und seiner Durchführung unterliegen, soweit gesetzlich
zulässig, ebenfalls deutschem Recht.
|
| |
4.3 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, München.
|
| |
4.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich
dieser Ziffer 0 bedürfen der Schriftform, sofern das Gesetz nicht
zwingend eine andere Form vorschreibt.
|
| |
4.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein
oder werden oder eine notwendige Regelung nicht enthalten, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages
nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung
einer Regelungslücke tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die
soweit wie möglich dem entspricht, was die Parteien wollten oder nach
dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewollt hätten, wenn sie die
Unwirksamkeit der Bestimmung oder die Regelungslücke erkannt hätten.
|
| |
5 Weitergeltung
Im Übrigen bleibt der Ergebnisabführungsvertrag
unverändert.
|
Bericht zur Neufassung des Ergebnisabführungsvertrages der
Schaltbau Holding AG (Obergesellschaft) mit der PINTSCH BAMAG Antriebs-
und Verkehrstechnik GmbH (Untergesellschaft) gemäß oben lit. c):
| '1 |
Vorbemerkung
Die Obergesellschaft ist die alleinige
Gesellschafterin der Untergesellschaft. Die Obergesellschaft und die
Untergesellschaft haben am 6. November 2000 einen Ergebnisabführungsvertrag
geschlossen, der in das Handelsregister der Untergesellschaft (Amtsgericht
Duisburg, HRB 9646) eingetragen wurde ('Ergebnisabführungsvertrag').
Im Zuge der Vereinheitlichung aller Ergebnisabführungsverträge der
Schaltbau-Gruppe haben die Obergesellschaft und die Untergesellschaft
am 15. April 2010 einen 1. Nachtrag zum Ergebnisabführungsvertrag
('1. Nachtrag') geschlossen.
Die Änderung des Ergebnisabführungsvertrags bedarf gemäß §§ 295,
293 Abs. 1 und 2 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft
und der Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft. Der Nachtrag
zum Ergebnisabführungsvertrag wird der Gesellschafterversammlung der
Untergesellschaft zur Zustimmung in notarieller Form vorgelegt. Der
Nachtrag zum Ergebnisabführungsvertrag wird der Hauptversammlung der
Obergesellschaft am 9. Juni 2010 gemäß §§ 295, 293 Abs. 1 AktG zur
Zustimmung vorgelegt. Der Nachtrag wird erst wirksam, wenn er in das
Handelsregister der Untergesellschaft eingetragen worden ist, §§ 295,
294 Abs. 2 AktG. Eine Eintragung in das Handelsregister der Obergesellschaft
ist nicht erforderlich.
|
| 2 |
Die Parteien des Ergebnisabführungsvertrags in der Fassung
des 1. Nachtrags
|
| 2.1 |
Die Untergesellschaft
Die Untergesellschaft ist eine
GmbH nach deutschem Recht mit Sitz in 46527 Dinslaken, Hünxer Straße
149, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Duisburg unter
HRB 9646. Satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung
und der Vertrieb von Maschinen und maschinellen Anlagen und sonstigen
Gegenständen auf dem Gebiet der Antriebs- und Verkehrstechnik sowie
die Beteiligung an derartigen Unternehmungen.
Die wesentlichen operativen Geschäftsfelder der Untergesellschaft
sind die Herstellung und der Vertrieb von eisenbahntechnischen Signalanlagen,
von Komponenten für Triebwagen und Reisezugwagen sowie Anlagen der
Warntechnik und Seezeichen.
|
| 2.2 |
Die Obergesellschaft
Die Obergesellschaft ist eine
börsennotierte Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in
81829 München, Hollerithstraße 5, eingetragen im Handelsregister beim
Amtsgericht München unter HRB 98668. Satzungsgemäßer Gegenstand des
Unternehmens ist das Kaufen, Halten und Verkaufen von Beteiligungen
an Unternehmen, die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Entwicklung,
Konstruktion und Herstellung sowie der Vertrieb von Ausrüstungsteilen
und Anlagen für Bahnen und Busse. Ferner kann die Obergesellschaft
nach dem satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand alle Geschäfte betreiben,
die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet
sind, oder die Entwicklung des Unternehmens fördern. Die Obergesellschaft
darf sich an anderen in- oder ausländischen Gesellschaften beteiligen.
Sie kann auch Filialen im Inland und Ausland errichten. Die Obergesellschaft
kann auch Organ oder Organträgerin eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses
sein.
|
| 3 |
Änderung des Ergebnisabführungsvertrags
Der Ergebnisabführungsvertrag
unter Berücksichtigung der Änderungen des 1. Nachtrags ('konsolidierte
Fassung') entspricht dem gesetzlichen Leitbild des Gewinnabführungsvertrags
und enthält die üblichen Bestimmungen zur Begründung einer steuerlichen
Organschaft. Die konsolidierte Fassung des Ergebnisabführungsvertrags
hat den folgenden Inhalt:
| |
|
§ 1 Finanzielle Eingliederung
|
(1) Die Obergesellschaft ist am Stammkapital der
Untergesellschaft von nominal DM 5.000.000,- mit sämtlichen voll stimmberechtigten
Geschäftsanteilen beteiligt.
(2) Sämtliche Anteile werden für eigene Rechnung gehalten.
(3) Die finanzielle Eingliederung im Sinne des § 14 KStG ist
damit gegeben.
|
| |
|
§ 2 Wirtschaftliche Eingliederung
|
Der Betrieb der Untergesellschaft wird im Sinne
des § 14 Abs. 1 Nr. 2 KStG in sinnvoller wirtschaftlicher Ergänzung
und im Wege der Einordnung in die Tätigkeit der Obergesellschaft geführt.
|
| |
(1) Mit Rücksicht auf das zwischen ihnen seit
dem 01.07.1993 bestehende Organschaftsverhältnis vereinbaren die Parteien
weiter:
(2) Die Obergesellschaft übernimmt den jeweiligen Jahresüberschuss
oder Jahresfehlbetrag (Gewinn oder Verlust) der Untergesellschaft,
der nach handelsrechtlichen Vorschriften, jedoch unter weitestmöglicher
Berücksichtigung besonderer steuerlicher Wertansätze zu ermitteln
ist. Die Ergebnisübernahme findet auch hinsichtlich der Periodenüberschüsse
oder Periodenfehlbeträge statt, die für ein Rumpfgeschäftsjahr der
Untergesellschaft ausgewiesen werden, das sich infolge einer Änderung
des Wirtschaftsjahres oder aus anderen Gründen ergibt.
(3) Die Ergebnisübernahme findet erstmals für das am 31.12.2000
endende Wirtschaftsjahr der Untergesellschaft statt. Die Obergesellschaft
verpflichtet sich, die Ergebnisse aller nachfolgenden Wirtschaftsjahre
oder Rumpfgeschäftsjahre in gleicher Weise zu übernehmen.
(4) Für die Übernahme eines Jahresfehlbetrages (Verlustübernahme)
gilt § 4.
(5) Die Untergesellschaft kann mit Zustimmung der Obergesellschaft
Teile des Jahresüberschusses in freie Rücklagen einstellen, wenn die
Bildung der Rücklagen handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der
Dauer dieses Vertrages gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen
nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der Obergesellschaft
nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) sind aufzulösen und zum Ausgleich eines
Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Obergesellschaft
dies verlangt.
(6) Die Abrechnung des Ergebnisses erfolgt mit Wertstellung
zum Stichtag des Jahresabschlusses. Die sich aus der Abrechnung ergebende
Zahlungsverpflichtung ist zu diesem Zeitpunkt fällig.
(7) Vor Beginn dieses Vertrags gebildete freie Rücklagen dürfen
nicht aufgelöst und die Auflösung von der herrschenden Gesellschaft
nicht verlangt werden.
|
| |
Die Obergesellschaft verpflichtet sich, entsprechend
§ 302 Abs. 1 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden
Jahresfehlbetrag der Untergesellschaft auszugleichen, soweit dieser
nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen
(§ 3 Ziff. 5 Satz 2 des Ergebnisabführungsvertrags) Beträge entnommen
werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
Des Weiteren gelten § 302 Abs. 3 und 4 AktG entsprechend.
|
| |
|
§ 5 Dauer und Beendigung des Vertrages
|
(1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der
Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Obergesellschaft und
der Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft abgeschlossen.
(2) Er wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der
Untergesellschaft wirksam und gilt zwischen den Parteien mit Wirkung
ab dem 01.01.2000. Er findet erstmals auf das Jahresergebnis der Untergesellschaft
zum 31.12.2000 Anwendung. Die Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister
soll sofort erwirkt werden.
(3) Der Vertrag wird für die Zeit bis zum 31.12.2004 fest abgeschlossen
und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, soweit er nicht nach Maßgabe
der nachfolgenden Bestimmungen gekündigt wird.
(4) Der Ergebnisabführungsvertrag kann schriftlich mit einer
Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der Untergesellschaft
gekündigt werden. Er kann erstmals mit Wirkung zum Ablauf des Geschäftsjahres
gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des
Geschäftsjahres endet, in dem der 1. Nachtrag (vgl. dort Ziffer 3
Satz 2) wirksam wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für
die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des
Kündigungsschreibens beim Kündigungsempfänger an.
(5) Eine Beendigung durch einverständliche Aufhebung oder außerordentliche
Kündigung vor dem Ablauf des 31.12.2004, die nur aus wichtigem Grund
gerechtfertigt ist, kann nur mit Wirkung zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres
erfolgen. Ein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung
im Sinn des Satzes 1 rechtfertigt, liegt stets vor, wenn Anteile an
der Untergesellschaft übertragen werden.
(6) Jede Kündigung dieses Vertrages - gleich, ob ordentlich
oder außerordentlich - bedarf der Schriftform und hat durch eingeschriebenen
Brief mit Rückschein oder in einer anderen geeigneten Weise zu erfolgen,
in der der Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beim Empfänger
durch schriftliche Unterlagen festgehalten wird.
|
| |
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel
selbst. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
(2) Sollten Vorschriften dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden, so sollen die übrigen Vorschriften gleichwohl wirksam bleiben.
Die Parteien des Vertrages treten in einem solchen Fall in Verhandlungen
miteinander ein mit dem Ziel, die unwirksame Vertragsvorschrift durch
eine wirksame Klausel zu ersetzen, die am besten geeignet ist, den
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel zu erreichen. Etwaige
Formvorschriften sind hierbei zu beachten. Gleiches gilt, soweit dieser
Vertrag eine Lücke enthält, die die Parteien durch eine Regelung geschlossen
hätten, hätten sie diese Lücke bei Abschluss dieses Vertrages erkannt.
|
|
| 4 |
Gründe für die Änderung des Ergebnisabführungsvertrags
Der 1. Nachtrag wurde von der Ober- und Untergesellschaft zum Zweck
der technischen Vereinheitlichung und Vereinfachung aller bestehenden
Organschaften der Schaltbau-Gruppe auf konzernweiter Ebene geschlossen
und war aus diesem Grund auch sachlich angezeigt und ohne Alternative.
|
| 5 |
Vertragsprüfung, Ausgleich, Abfindung
Da alle Geschäftsanteile
der Untergesellschaft der Obergesellschaft gehören, bedurfte es keiner
Prüfung des 1. Nachtrags und keines Prüfberichts sowie keiner Regelungen
über Ausgleichszahlung oder Abfindung für außenstehende Gesellschafter
(§ 293b Abs. 1 2. Halbsatz).'
|
Im Zusammenhang mit dem vorstehenden Bericht wird der 1. Nachtrag
(Änderungsvertrag) zwischen der Schaltbau Holding AG und der PINTSCH
BAMAG Antriebs- und Verkehrstechnik GmbH zu dem Ergebnisabführungsvertrag
vom 6. November 2000 wie folgt bekannt gemacht:
| |
1 Vertragsgegenstand
|
| |
1.1 Die Parteien haben einen Ergebnisabführungsvertrag
geschlossen, der in das Handelsregister der Untergesellschaft (Amtsgericht
Duisburg, HRB 9646) eingetragen wurde ('Ergebnisabführungsvertrag').
|
| |
1.2 Mit diesem Vertrag soll der Ergebnisabführungsvertrag
geändert werden.
|
| |
2 Änderung des Ergebnisabführungsvertrags
|
| |
2.1 § 4 des Ergebnisabführungsvertrags wird wie folgt neu
gefasst:
| |
'Die Obergesellschaft verpflichtet sich, entsprechend §
302 Abs. 1 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden
Jahresfehlbetrag der Untergesellschaft auszugleichen, soweit dieser
nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen
(§ 3 Ziff. 5 Satz 2 des Ergebnisabführungsvertrags) Beträge entnommen
werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
Des Weiteren gelten § 302 Abs. 3 und 4 AktG entsprechend.'
|
|
| |
2.2 § 5 Absatz 4 des Ergebnisabführungsvertrags wird wie
folgt neu gefasst:
| |
'Der Ergebnisabführungsvertrag kann schriftlich mit einer
Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der Untergesellschaft
gekündigt werden. Er kann erstmals mit Wirkung zum Ablauf des Geschäftsjahres
gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des
Geschäftsjahres endet, in dem dieser Änderungsvertrag nach Ziffer
0 Satz 2 wirksam wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs
des Kündigungsschreibens beim Kündigungsempfänger an.'
|
|
| |
3 Wirksamwerden
Dieser Änderungsvertrag
bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der Untergesellschaft
und der Obergesellschaft. Die Änderung wird mit der Eintragung im
Handelsregister der Untergesellschaft wirksam und gilt rückwirkend
seit dem 1. Januar 2010.
|
| |
4 Schlussbestimmungen
|
| |
4.1 Dieser Vertrag und alle vertraglichen Ansprüche aus
diesem oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung
unterliegen, soweit gesetzlich zulässig, deutschem Recht.
|
| |
4.2 Alle außervertraglichen Ansprüche in Zusammenhang mit
diesem Vertrag und seiner Durchführung unterliegen, soweit gesetzlich
zulässig, ebenfalls deutschem Recht.
|
| |
4.3 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Duisburg.
|
| |
4.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich
dieser Ziffer 0 bedürfen der Schriftform, sofern das Gesetz nicht
zwingend eine andere Form vorschreibt.
|
| |
4.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein
oder werden oder eine notwendige Regelung nicht enthalten, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages
nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung
einer Regelungslücke tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die
soweit wie möglich dem entspricht, was die Parteien wollten oder nach
dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewollt hätten, wenn sie die
Unwirksamkeit der Bestimmung oder die Regelungslücke erkannt hätten.
|
| |
5 Weitergeltung
Im Übrigen bleibt der Ergebnisabführungsvertrag
unverändert.
|
|
B.) Teilnahmebedingungen
| 1. |
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des
Nachweisstichtags
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Stimmrechtsausübung ist berechtigt, wer sich rechtzeitig bei
der Gesellschaft anmeldet. Die Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
rechtzeitig nachweisen; hierzu bedarf es des Beweises des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut, der sich auf den 19. Mai 2010, 00:00
Uhr, ('Nachweisstichtag') beziehen muss. Rechtzeitig sind Anmeldung
und Anteilsbesitznachweis, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis
2. Juni 2010, 24:00 Uhr, zugehen. Anmeldung sowie Anteilsbesitznachweis
müssen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und
sind an folgende Adresse zu übermitteln:
| |
Schaltbau Holding AG c/o Deutsche Bank AG - General
Meetings - Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Fax: +49 (0) 69 - 12012 86045 E-Mail: WP.HV@Xchanging.com
|
Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises bei
der Gesellschaft werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Wir bitten darum, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und
des Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den rechtzeitigen Erhalt
der Eintrittskarten nicht zu gefährden; wir empfehlen, alsbald das
depotführende Institut zu kontaktieren.
Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, der
insoweit den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung
bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen
im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für den Umfang und
die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag
entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz.
Auch bei (vollständiger oder teilweiser) Veräußerung nach dem Nachweisstichtag
ist für die Berechtigung allein der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag
maßgeblich. Umgekehrt bleiben Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag
entsprechend außer Betracht: Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär
ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht
teilnahmeberechtigt. Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag allerdings
für die Dividendenberechtigung.
|
| 2. |
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre,
die über eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung verfügen, können
ihre Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten
wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person seiner
Wahl, auch z. B. die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung.
Es wird gebeten, der Gesellschaft den Namen des Aktionärs und des
Bevollmächtigten sowie die Eintrittskarten-Nummer mitzuteilen. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine dem gleichgestellte Person
oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt wird, dann muss
die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft
und ggf. ihr Widerruf in Textform erfolgen. Etwa geltende Besonderheiten
für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer dem gleichgestellten
Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bleiben unberührt und lassen
es empfehlenswert erscheinen, dass sich Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer
in diesem Fall rechtzeitig abstimmen.
Die Aktionäre können sich zur Bevollmächtigung des Formulars bedienen,
das sich auf der Rückseite der Eintrittskarte befindet sowie zum Herunterladen
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.schaltbau.de/de/ir/hauptversammlung.htm
bereitgestellt ist oder angefordert werden kann unter:
| |
Schaltbau Holding AG Herrn Wolfdieter Bloch Hollerithstraße
5 D-81829 München Fax: +49 (0) 89 - 93005 318 E-Mail:
bloch@schaltbau.de
|
Die Gesellschaft bittet darum, dass Erklärungen über die Erteilung
der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf.
ihren Widerruf an ebenfalls diese Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift
oder Fax oder E-Mail) gerichtet werden, es sei denn, der Bevollmächtigte
weist am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht bei der zuständigen
Kontrollstelle in der Hauptversammlung vor.
Wir bieten unseren Aktionären, die über eine Eintrittskarte zur
Hauptversammlung verfügen, an, sich durch von der Gesellschaft benannte
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten
zu lassen. Die Vollmachten und Weisungen hierzu müssen in Textform
übermittelt werden. Entsprechende Formulare können angefordert werden
unter den vorgenannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift
oder Fax oder Email) und stehen außerdem im Internet bereit unter
www.schaltbau.de/de/ir/hauptversammlung.htm.
Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
sollen zur organisatorischen Erleichterung bitte bis 7. Juni 2010,
24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein unter den vorgenannten
Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder Email).
In der Vollmacht/Weisung soll auch die jeweilige Eintrittskarten-Nummer
angegeben werden. Es ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter durch die Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung
befugt sind, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung zu einzelnen
Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde.
|
| 3. |
Auskunftsrecht der Aktionäre
Jedem Aktionär
(oder seinem Vertreter) ist auf Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen
nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 HGB Gebrauch, so kann jeder
Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss
der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung
dieser Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines
Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung,
der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden,
erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen
kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen
(z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).
|
| 4. |
Recht der Aktionäre auf Gegenvorschläge/Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der
Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge oder
Vorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
unter www.schaltbau.de/de/ir/hauptversammlung.htm zugänglich gemacht,
falls der Aktionär spätestens bis 25. Mai 2010, 24:00 Uhr, einen Gegenantrag
gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
mit Begründung an die Gesellschaft unter (ausschließlich) folgenden
Kontaktdaten übersandt hat:
| |
Schaltbau Holding AG Herrn Wolfdieter Bloch Hollerithstraße
5 D-81829 München Fax: +49 (0) 89 - 93005 318 E-Mail:
bloch@schaltbau.de
|
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung
kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise
nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß
ebenso für den Gegenvorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers.
Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt
der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
|
| 5. |
Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft
zu richten unter:
| |
Schaltbau Holding AG Der Vorstand z.H. Herrn Wolfdieter
Bloch Hollerithstraße 5 D-81829 München Fax: +49 (0)
89 - 93005 318
|
Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird,
muss der Gesellschaft spätestens bis 9. Mai 2010, 24:00 Uhr, zugehen.
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem
sein Antrag dem Vorstand der Gesellschaft zugeht, seit mindestens
drei Monaten Aktionär ist.
|
| 6. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
sind insgesamt 1.871.668 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien
der Schaltbau Holding AG ausgegeben. Die Gesellschaft hält derzeit
5.000 eigene Aktien; daraus stehen ihr keine Rechte zu (§ 71b AktG).
Von den ausgegebenen Aktien sind somit für diese Hauptversammlung
1.866.668 Aktien teilnahme- und stimmberechtigt; jede Aktie gewährt
eine Stimme.
|
| 7. |
Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite der Schaltbau
Holding AG
Folgende Informationen sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.schaltbau.de/de/ir/hauptversammlung.htm
zugänglich:
| * |
der Inhalt dieser Einberufung;
|
| * |
etwaige der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
|
| * |
die Berichte zu den Tagesordnungspunkten 5 und 7 dieser Einberufung;
|
| * |
die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung;
|
| * |
die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die
Hauptversammlung verwendet werden können;
|
| * |
nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre auf Ergänzung
der Tagesordnung, Stellung von Gegenanträgen bzw. Abgabe von Wahlvorschlägen
sowie zum Auskunftsrecht.
|
|
Wir würden uns freuen, Sie in München begrüßen zu dürfen.
München, im April 2010
Schaltbau Holding AG
Der Vorstand
Dr. Jürgen Cammann
Waltraud Hertreiter
|