Nachricht vom 23.04.2010 | 15:57

Schaltbau Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2010 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Schaltbau Holding AG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Schaltbau Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2010 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

23.04.2010 15:57

Schaltbau Holding AG

München

- ISIN: DE0007170300 -
- WKN: 717030 -

Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
am 9. Juni 2010

  

Sehr geehrte Aktionäre,

wir laden Sie zu der am Mittwoch, dem 9. Juni 2010, 11.00 Uhr, im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 80636 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

A.) Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Schaltbau Holding AG, jeweils zum 31. Dezember 2009, des zusammengefassten Lageberichts für die Schaltbau Holding AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2009, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 sowie der erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von EUR 9.436.229,28 wie folgt zu verwenden:

a) Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 je Stückaktie
mit einem rechnerischen Wert von EUR 3,66
auf das Grundkapital von EUR 6.850.304,88
EUR 935.834,00
b) zuzüglich einer Sonderdividende aus dem Verkauf
der Beijing Bode Transportation Equipment Co. Ltd.
von EUR 0,20 je Stückaktie mit einem rechnerischen Wert von EUR 3,66
auf das Grundkapital von EUR 6.850.304,88
EUR 374.333,60
c) Einstellung in die Gewinnrücklage EUR  8.000.000,00
d) Vortrag auf neue Rechnung EUR 126.061,68
e) Bilanzgewinn EUR 9.436.229,28

Von der Gesamtanzahl von 1.871.668 Stückaktien hält die Gesellschaft derzeit 5.000 eigene Aktien. Diese sind gemäß § 71b AktG nicht gewinnberechtigt. Die Zahl eigener Aktien kann sich zwischen der Hauptversammlungseinberufung und dem Gewinnverwendungsbeschluss noch ändern. Derjenige Betrag, der auf die am Tag der Hauptversammlung im Besitz der Gesellschaft befindlichen eigenen Aktien auszuschütten wäre, ist rechnerisch hier unter lit. a) und lit. b) berücksichtigt, soll jedoch bei der Gewinnverwendung zusätzlich als Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen werden, so dass sich der Betrag unter lit. d) entsprechend erhöht. Die auf jede einzelne gewinnberechtigte Aktie entfallende Dividende beträgt jedenfalls EUR 0,50 gemäß lit. a) und EUR 0,20 gemäß lit. b).

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 8. Juni 2015 eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien zu erwerben, wobei auf die erworbenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen dürfen.

Die Ermächtigung kann durch die Gesellschaft ganz oder in Teilen ausgeübt werden; bei Ausübung in Teilen kann von der Ermächtigung mehrfach Gebrauch gemacht werden. Der Erwerb darf nur über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen.

b)

Sofern der Erwerb der Aktien über die Börse erfolgt, darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Kurse von Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den dem Erwerb vorangehenden letzten 10 Börsenhandelstagen, an denen jeweils ein Handel in solchen Aktien stattgefunden hat, um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Erfolgt der Erwerb aufgrund eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre, so darf der an die Aktionäre gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Kurse von Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den der Veröffentlichung des Angebots vorangehenden letzten 10 Börsenhandelstagen, an denen jeweils ein Handel in solchen Aktien stattgefunden hat, um nicht mehr als 20 % über- oder unterschreiten.

Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot die von den Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, erfolgt die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Erwerbsangebots zu den insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien. Es kann aber vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen von bis zu 50 angebotenen Aktien je Aktionär bevorrechtigt angenommen werden.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen,

aa)

wenn die erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der arithmetische Mittelwert der Kurse von Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den der Veräußerung vorangehenden letzten 10 Börsenhandelstagen, an denen jeweils ein Handel in solchen Aktien stattgefunden hat.

Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;

oder

bb)

wenn die Aktien gegen Sachleistungen veräußert werden und dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben (auch wenn neben den Aktien eine Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird) und der Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt;

oder

cc)

wenn die Aktien in Form von Mitarbeiteraktien (Belegschaftsaktien) an Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder an Geschäftsführer und Mitarbeiter verbundener Unternehmen im In- und Ausland, an denen unmittelbar oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung der Schaltbau Holding AG besteht, im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells ausgegeben werden.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Grundkapitalziffer und die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend dem Umfang der Einziehung zu ändern. Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung nicht herabgesetzt wird und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen.

e)

Die Ermächtigungen zur Veräußerung und zur Einziehung nach lit. c) und lit. d) können einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen ausgeübt werden; bei Ausübung in Teilen kann von den Ermächtigungen mehrfach Gebrauch gemacht werden.

f)

Die Ermächtigungen gemäß lit. c) bis lit. e), eigene Aktien einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern bzw. eigene Aktien einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise einzuziehen, erstreckt sich ausdrücklich auch auf Aktien der Gesellschaft, die im Zeitpunkt der Erteilung dieser Ermächtigung bereits Eigentum der Gesellschaft sind.

g)

Die von der Hauptversammlung am 9. Juni 2009 erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien wird, soweit von ihr noch kein Gebrauch gemacht wurde, für die Zeit ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgehoben.

Bericht des Vorstands
zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 und Abs. 4 AktG:

Der Vorstand hat gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 und Abs. 4 AktG einen schriftlichen Bericht über die gemäß Punkt 5 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

'Die unter Tagesordnungspunkt 5 eingeräumte Ermächtigung sieht vor, dass die Gesellschaft eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % ihres Grundkapitals erwerben und wieder veräußern bzw. einziehen darf. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft für die kommenden 5 Jahre in die Lage versetzt, von dem international üblichen Instrument des Erwerbs eigener Aktien Gebrauch zu machen, um die mit dem Erwerb verbundene Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren.

Rechtsgrundlage für die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG. Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot (Tenderverfahren) zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei kann eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis maximal 50 Stück vorgesehen werden. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten sowie kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.

Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs der eigenen Aktien können diese zur Beschaffung von Eigenmitteln benutzt werden. Für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien sieht das Gesetz grundsätzlich einen Verkauf über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre vor. Die Hauptversammlung kann jedoch in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 und Abs. 4 AktG auch eine andere Veräußerung beschließen. Die unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene Ermächtigung der Gesellschaft sieht daher vor, dass eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vorgenommen werden kann, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den maßgeblichen Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei der arithmetische Mittelwert der Kurse von Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den der Veräußerung vorangehenden letzten 10 Börsenhandelstagen, an denen jeweils ein Handel in solchen Aktien stattgefunden hat. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht.

Diese Möglichkeit, das Bezugsrecht bei der Wiederveräußerung eigener Aktien der Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an weitere Anleger zu verkaufen und erlaubt insbesondere eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien als bei deren Veräußerung unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre. Die Verwaltung wird dadurch in die Lage versetzt, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen, wenn aufgrund des Umfangs der zu veräußernden Aktien bei einer Veräußerung über die Börse mit erheblichen Kursrückgängen zu rechnen wäre. Darüber hinaus können so gegebenenfalls zusätzliche neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Der Vorstand erhält hierdurch ein zusätzliches Finanzierungsinstrument, um die Stellung der Gesellschaft auf in- und ausländischen Märkten zu stärken. Die erworbenen eigenen Aktien dürfen nur zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 %, des Börsenpreises liegen. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor ihrer Veräußerung. Eine Herabsetzung des Aktienwertes durch negative Beeinflussung des Börsenkurses soll dadurch vermieden werden.

Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Diese Ermächtigung zur Veräußerung gilt nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

Die Gesellschaft soll ferner eigene Aktien auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können.

Des Weiteren soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen Dritten entweder ganz oder teilweise als Gegenleistung anzubieten (u. U. auch bei Zuzahlung einer Kaufpreiskomponente in bar). So können in bestimmten Fällen eigene Aktien als Gegenleistung bei Unternehmenskäufen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen verwendet werden. Der Wettbewerb und die Unternehmenspraxis verlangen diese Form der Gegenleistung. Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn dies zu diesem Zeitpunkt im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird der Vorstand sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Aktie der Schaltbau Holding AG orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen. Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Gesellschaft sich verpflichtet, die eigenen Aktien nicht zu einem Preis zu veräußern, der wesentlich unterhalb des aktuellen Börsenkurses liegt. Vorstand und Aufsichtsrat verpflichten sich außerdem, den Gegenwert für die eigenen Aktien ausschließlich im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festzulegen. Eine Herabsetzung des Aktienwertes durch negative Beeinflussung des Börsenkurses soll dadurch vermieden werden.

Ferner soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, die erworbenen eigenen Aktien zur Ausgabe in Form von Mitarbeiteraktien (Belegschaftsaktien) an Mitarbeiter der Gesellschaft und Geschäftsführer und Mitarbeiter von verbundenen Unternehmen im In- und Ausland, an denen unmittelbar oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung der Schaltbau Holding AG besteht, im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells zu verwenden. Dadurch kann den Mitarbeitern der AG und den Geschäftsführern und Mitarbeitern verbundener Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, Mitarbeiteraktien der Schaltbau Holding AG zu Vorzugskonditionen zu erwerben.

Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien hat sich als taugliches Mittel erwiesen, um die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen zu stärken. Die einzelnen Mitarbeiter haben als Aktionäre ein größeres Interesse am geschäftlichen Erfolg des Unternehmens. Das unternehmerische Denken der Mitarbeiter kann dadurch gefördert werden. Die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter führt des Weiteren in der Regel zu einer Stärkung des Integrationsgefühls eines jeden Mitarbeiters und beweist das Vertrauen der Mitarbeiter in die weitere Unternehmensentwicklung. Gleichzeitig kann die Leistungsbereitschaft und Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen im Rahmen einer partnerschaftlichen Unternehmenskultur gefördert werden. Die Beteiligung der Mitarbeiter liegt deswegen auch im Interesse der Aktionäre.

Die bestehende Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien vom 9. Juni 2009 gilt noch bis zum 8. Dezember 2010. Dieser Ermächtigungsbeschluss wird durch den vorgenannten Beschluss für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben und durch die neue Ermächtigung mit Laufzeit bis zum 8. Juni 2015 ersetzt.'

6.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer der AG und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

7.

Vereinheitlichung bestehender Ergebnisabführungsverträge

a)

Es existiert ein Ergebnisabführungsvertrag vom 3. Dezember 2002 zwischen der Schaltbau Holding AG als Obergesellschaft und der Schaltbau GmbH (Sitz: München; HRB 132519 beim Amtsgericht München) als Untergesellschaft sowie ein Ergebnisabführungsvertrag vom 6. November 2000 zwischen der Schaltbau Holding AG als Obergesellschaft und der PINTSCH BAMAG Antriebs- und Verkehrstechnik GmbH (Sitz: Dinslaken; HRB 9646 beim Amtsgericht Duisburg) als Untergesellschaft. Es ist beabsichtigt, diese beiden Ergebnisabführungsverträge im Zuge der Vereinheitlichung aller Ergebnisabführungsverträge der Schaltbau-Gruppe rückwirkend zum Beginn des Kalenderjahres 2010 entsprechend anzupassen, indem zwischen den Vertragsparteien jeweils ein '1. Nachtrag' (= Änderungsvertrag) vereinbart wird.

b)

Die Neufassungen im Ergebnisabführungsvertrag der Schaltbau Holding AG mit der Schaltbau GmbH sollen wie folgt lauten:

-

Ziffer 3 'Die Obergesellschaft verpflichtet sich, entsprechend § 302 Abs. 1 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Untergesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen (Ziffer 2.4, Satz 2 des Ergebnisabführungsvertrags) Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Des Weiteren gelten § 302 Abs. 3 und 4 AktG entsprechend.'

-

Ziffer 4.4 'Der Ergebnisabführungsvertrag kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der Untergesellschaft gekündigt werden. Er kann erstmals mit Wirkung zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem dieser Änderungsvertrag nach Ziffer 3 Satz 2 wirksam wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens beim Kündigungsempfänger an.'

c)

Die Neufassungen im Ergebnisabführungsvertrag der Schaltbau Holding AG mit der PINTSCH BAMAG Antriebs- und Verkehrstechnik GmbH sollen wie folgt lauten:

-

§ 4 'Die Obergesellschaft verpflichtet sich, entsprechend § 302 Abs. 1 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Untergesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen (§ 3 Ziff. 5 Satz 2 des Ergebnisabführungsvertrags) Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Des Weiteren gelten § 302 Abs. 3 und 4 AktG entsprechend.'

-

§ 5 Abs. 4 'Der Ergebnisabführungsvertrag kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der Untergesellschaft gekündigt werden. Er kann erstmals mit Wirkung zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem dieser Änderungsvertrag nach Ziffer 3 Satz 2 wirksam wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens beim Kündigungsempfänger an.'

d)

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Schaltbau Holding AG folgende Unterlagen zur Einsicht durch die Aktionäre aus:

*

Ein Entwurf der jeweiligen Nachtragsvereinbarung zu den beiden Ergebnisabführungsverträgen;

*

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Schaltbau Holding AG für die letzten drei Geschäftsjahre;

*

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Schaltbau GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre;

*

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der PINTSCH BAMAG Antriebs- und Verkehrstechnik GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre;

*

die beiden gemeinsamen Berichte des Vorstands der Schaltbau Holding AG und der Geschäftsführung der Schaltbau GmbH bzw. des Vorstands der Schaltbau Holding AG und der Geschäftsführung der PINTSCH BAMAG Antriebs- und Verkehrstechnik GmbH zu der jeweiligen Nachtragsvereinbarung zu den Ergebnisabführungsverträgen, wobei diese ausgelegten Berichte gleichzeitig die Neufassung der Ergebnisabführungsverträge enthalten.

Die vorgenannten Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen wird jedem Aktionär auf Verlangen kostenlos und unverzüglich übersandt. In Übereinstimmung mit §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293b Abs. 1 Halbs. 2 AktG ist ein Prüfungsbericht nicht erstellt worden.

e)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den vorstehend unter lit. b) wiedergegebenen Änderungen in dem zwischen der Schaltbau Holding AG und der Schaltbau GmbH bestehenden Ergebnisabführungsvertrag vom 3. Dezember 2002 zuzustimmen sowie den vorstehend unter lit. c) wiedergegebenen Änderungen in dem zwischen der Schaltbau Holding AG und der PINTSCH BAMAG Antriebs- und Verkehrstechnik GmbH bestehenden Ergebnisabführungsvertrag vom 6. November 2000 zuzustimmen.

Gemeinsame Berichte zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a Abs. 1 AktG:

Gemeinsam mit der Geschäftsführung jeder der beiden unter lit. a) bezeichneten Tochtergesellschaften hat der Vorstand der Schaltbau Holding AG gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a Abs. 1 AktG je einen schriftlichen Bericht zu den bei Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Änderungen der beiden dort bezeichneten Ergebnisabführungsverträge erstattet. Die Berichte liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus; sie werden auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Die Berichte werden wie folgt bekannt gemacht:

Bericht zur Neufassung des Ergebnisabführungsvertrages der Schaltbau Holding AG (Obergesellschaft) mit der Schaltbau GmbH (Untergesellschaft) gemäß oben lit. b):

'1

Vorbemerkung

Die Obergesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der Untergesellschaft. Die Obergesellschaft und die Untergesellschaft haben am 3. Dezember 2002 einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen, der in das Handelsregister der Untergesellschaft (Amtsgericht München, HRB 132519) eingetragen wurde ('Ergebnisabführungsvertrag'). Im Zuge der Vereinheitlichung aller Ergebnisabführungsverträge der Schaltbau-Gruppe haben die Obergesellschaft und die Untergesellschaft am 15. April 2010 einen 1. Nachtrag zum Ergebnisabführungsvertrag ('1. Nachtrag') geschlossen.

Die Änderung des Ergebnisabführungsvertrags bedarf gemäß §§ 295, 293 Abs. 1 und 2 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft und der Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft. Der Nachtrag zum Ergebnisabführungsvertrag wird der Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft zur Zustimmung in notarieller Form vorgelegt. Der Nachtrag zum Ergebnisabführungsvertrag wird der Hauptversammlung der Obergesellschaft am 9. Juni 2010 gemäß §§ 295, 293 Abs. 1 AktG zur Zustimmung vorgelegt. Der Nachtrag wird erst wirksam, wenn er in das Handelsregister der Untergesellschaft eingetragen worden ist, §§ 295, 294 Abs. 2 AktG. Eine Eintragung in das Handelsregister der Obergesellschaft ist nicht erforderlich.

2

Die Parteien des Ergebnisabführungsvertrags in der Fassung des 1. Nachtrags

2.1

Die Untergesellschaft

Die Untergesellschaft ist eine GmbH nach deutschem Recht mit Sitz in 81829 München, Hollerithstraße 5, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht München unter HRB 132519. Satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Projektierung, Herstellung und Vertrieb von elektrotechnischen Produkten und Anlagen einschließlich deren Montage und Wartung. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind oder die Entwicklung des Unternehmens fördern. Ausgenommen hiervon sind Bankgeschäfte im Sinn des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen. Die Gesellschaft darf sich an anderen in- oder ausländischen Gesellschaften die den gleichen oder einen ähnlichen Geschäftszweck verfolgen beteiligen oder solche Gesellschaften erwerben. Sie kann Zweigniederlassungen im Inland oder Ausland errichten oder ihr Unternehmen verpachten. Die Gesellschaft kann auch Organ oder Organträgerin eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses sein.

Die wesentlichen operativen Geschäftsfelder der Untergesellschaft sind Steckverbinder, Schaltelemente, Schütze und Bahngeräte. Die Produkte finden Einsatz in der Bahnindustrie und in speziellen industriellen Applikationen.

2.2

Die Obergesellschaft

Die Obergesellschaft ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in 81829 München, Hollerithstraße 5, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht München unter HRB 98668. Satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens ist das Kaufen, Halten und Verkaufen von Beteiligungen an Unternehmen, die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Entwicklung, Konstruktion und Herstellung sowie der Vertrieb von Ausrüstungsteilen und Anlagen für Bahnen und Busse. Ferner kann die Obergesellschaft nach dem satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind, oder die Entwicklung des Unternehmens fördern. Die Obergesellschaft darf sich an anderen in- oder ausländischen Gesellschaften beteiligen. Sie kann auch Filialen im Inland und Ausland errichten. Die Obergesellschaft kann auch Organ oder Organträgerin eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses sein.

3

Änderung des Ergebnisabführungsvertrags

Der Ergebnisabführungsvertrag unter Berücksichtigung der Änderungen des 1. Nachtrags ('konsolidierte Fassung') entspricht dem gesetzlichen Leitbild des Gewinnabführungsvertrags und enthält die üblichen Bestimmungen zur Begründung einer steuerlichen Organschaft. Die konsolidierte Fassung des Ergebnisabführungsvertrags hat den folgenden Inhalt:

 
1. Finanzielle Eingliederung

(1) Die Obergesellschaft ist am Stammkapital der Untergesellschaft von nominal DM 5.000.000,- mit sämtlichen voll stimmberechtigten Geschäftsanteilen beteiligt.

(2) Sämtliche Anteile werden für eigene Rechnung gehalten.

(3) Die finanzielle Eingliederung im Sinne des § 14 KStG ist damit gegeben.

 
2. Ergebnisabführung

(1) Die Untergesellschaft verpflichtet sich, ihren jeweiligen Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag (Gewinn oder Verlust), der nach handelsrechtlichen Vorschriften, jedoch unter weitestmöglicher Berücksichtigung besonderer steuerlicher Wertansätze zu ermitteln ist, an die Obergesellschaft zu übertragen. Die Ergebnisübernahme findet auch hinsichtlich der Periodenüberschüsse oder Periodenfehlbeträge statt, die für ein Rumpfgeschäftsjahr der Untergesellschaft ausgewiesen werden, das sich infolge einer Änderung des Wirtschaftsjahres oder aus anderen Gründen ergibt.

(2) Die Ergebnisübernahme findet erstmals für das am 1.1.2003 beginnende Wirtschaftsjahr der Untergesellschaft statt, sofern sich aus Ziffer 4.2 kein späterer Zeitpunkt ergibt. Die Obergesellschaft verpflichtet sich, die Ergebnisse aller nachfolgenden Wirtschaftsjahre oder Rumpfgeschäftsjahre in gleicher Weise zu übernehmen.

(3) Für die Übernahme eines Jahresfehlbetrages (Verlustübernahme) gilt Ziffer 3.

(4) Die Untergesellschaft kann mit Zustimmung der Obergesellschaft Teile des Jahresüberschusses in freie Rücklagen einstellen, wenn die Bildung der Rücklagen handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Obergesellschaft dies verlangt.

(5) Die Abrechnung des Ergebnisses erfolgt mit Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlusses. Die sich aus der Abrechnung ergebende Zahlungsverpflichtung ist zu diesem Zeitpunkt fällig.

(6) Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen.

 
3. Verlustübernahme

Die Obergesellschaft verpflichtet sich, entsprechend § 302 Abs. 1 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Untergesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen (Ziff. 2.4, Satz 2 des Ergebnisabführungsvertrags) Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Des Weiteren gelten § 302 Abs. 3 und 4 AktG entsprechend.

 
4. Dauer und Beendigung des Vertrages

(1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Obergesellschaft und der Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft abgeschlossen.

(2) Er wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Untergesellschaft wirksam. Die Ergebnisabführung findet erstmals für das am 1.1.2003, 0.00 Uhr, beginnende Wirtschaftsjahr der Untergesellschaft statt. Sollte der Abschluss des Vertrages nicht spätestens bis 31.12.2002 in das Handelsregister eingetragen sein, so findet die Ergebnisabführung abweichend von Satz 2 erstmals für das (Rumpf-)Geschäftsjahr der Untergesellschaft, das dem zum Zeitpunkt der Eintragung laufenden Geschäftsjahr nachfolgt, statt. In diesem Fall ist die Obergesellschaft berechtigt, den Vertrag bis spätestens zum Beginn dieses (Rumpf-)Geschäftsjahres mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

(3) Der Vertrag wird für die Zeit bis zum 31.12.2007 fest abgeschlossen und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, soweit er nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gekündigt wird. Sofern die Ergebnisabführung zwischen den Parteien gemäß Ziff. 4.2 Satz 3 erst ab einem späteren Zeitpunkt als dem 1.1.2003 beginnt, so beträgt die Festlaufzeit des Vertrages 5 Jahre ab dem jeweiligen Beginn der Ergebnisabführung und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, soweit er nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gekündigt wird.

(4) Der Ergebnisabführungsvertrag kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der Untergesellschaft gekündigt werden. Er kann erstmals mit Wirkung zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der 1. Nachtrag (vgl. dort Ziffer 3 Satz 2) wirksam wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens beim Kündigungsempfänger an.

(5) Eine Beendigung durch Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung im Sinn des Satzes 1 rechtfertigt, liegt stets vor, wenn Anteile an der Untergesellschaft - auch innerhalb des Konzerns - übertragen werden.

(6) Jede Kündigung dieses Vertrages - gleich, ob ordentlich oder außerordentlich - bedarf der Schriftform und hat durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder in einer anderen geeigneten Weise zu erfolgen, in der der Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beim Empfänger durch schriftliche Unterlagen festgehalten wird.

 
5. Schlussvorschriften

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel selbst. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

(2) Sollten Vorschriften dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Vorschriften gleichwohl wirksam bleiben. Die Parteien des Vertrages treten in einem solchen Fall in Verhandlungen miteinander ein mit dem Ziel, die unwirksame Vertragsvorschrift durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die am besten geeignet ist, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel zu erreichen. Etwaige Formvorschriften sind hierbei zu beachten. Gleiches gilt, soweit dieser Vertrag eine Lücke enthält, die die Parteien durch eine Regelung geschlossen hätten, hätten sie diese Lücke bei Abschluss dieses Vertrages erkannt.

4

Gründe für die Änderung des Ergebnisabführungsvertrags

Der 1. Nachtrag wurde von der Ober- und Untergesellschaft zum Zweck der technischen Vereinheitlichung und Vereinfachung aller bestehenden Organschaften der Schaltbau-Gruppe auf konzernweiter Ebene geschlossen und war aus diesem Grund auch sachlich angezeigt und ohne Alternative.

5

Vertragsprüfung, Ausgleich, Abfindung

Da alle Geschäftsanteile der Untergesellschaft der Obergesellschaft gehören, bedurfte es keiner Prüfung des 1. Nachtrags und keines Prüfberichts sowie keiner Regelungen über Ausgleichszahlung oder Abfindung für außenstehende Gesellschafter (§ 293b Abs. 1 2. Halbsatz).'

Im Zusammenhang mit dem vorstehenden Bericht wird der 1. Nachtrag (Änderungsvertrag) zwischen der Schaltbau Holding AG und der Schaltbau GmbH zu dem Ergebnisabführungsvertrag vom 3. Dezember 2002 wie folgt bekannt gemacht:

 

1 Vertragsgegenstand

 

1.1 Die Parteien haben einen Ergebnisabführungsvertrag mit Wirkung zum 1. Januar 2003, 00.00 Uhr geschlossen, der in das Handelsregister der Untergesellschaft (Amtsgericht München, HRB 132519) eingetragen wurde ('Ergebnisabführungsvertrag').

 

1.2 Mit diesem Vertrag soll der Ergebnisabführungsvertrag geändert werden.

 

2 Änderung des Ergebnisabführungsvertrags

 

2.1 Ziff. 3 des Ergebnisabführungsvertrags wird wie folgt neu gefasst:

 

'Die Obergesellschaft verpflichtet sich, entsprechend § 302 Abs. 1 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Untergesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen (Ziffer 2.4, Satz 2 des Ergebnisabführungsvertrags) Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Des Weiteren gelten § 302 Abs. 3 und 4 AktG entsprechend.'

 

2.2 Ziffer 4.4 des Ergebnisabführungsvertrags wird wie folgt neu gefasst:

 

'Der Ergebnisabführungsvertrag kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der Untergesellschaft gekündigt werden. Er kann erstmals mit Wirkung zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem dieser Änderungsvertrag nach Ziffer 0 Satz 2 wirksam wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens beim Kündigungsempfänger an.'

 

3 Wirksamwerden

Dieser Änderungsvertrag bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der Untergesellschaft und der Obergesellschaft. Die Änderung wird mit der Eintragung im Handelsregister der Untergesellschaft wirksam und gilt rückwirkend seit dem 1. Januar 2010.

 

4 Schlussbestimmungen

 

4.1 Dieser Vertrag und alle vertraglichen Ansprüche aus diesem oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung unterliegen, soweit gesetzlich zulässig, deutschem Recht.

 

4.2 Alle außervertraglichen Ansprüche in Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung unterliegen, soweit gesetzlich zulässig, ebenfalls deutschem Recht.

 

4.3 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, München.

 

4.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Ziffer 0 bedürfen der Schriftform, sofern das Gesetz nicht zwingend eine andere Form vorschreibt.

 

4.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden oder eine notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die soweit wie möglich dem entspricht, was die Parteien wollten oder nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung oder die Regelungslücke erkannt hätten.

 

5 Weitergeltung

Im Übrigen bleibt der Ergebnisabführungsvertrag unverändert.

Bericht zur Neufassung des Ergebnisabführungsvertrages der Schaltbau Holding AG (Obergesellschaft) mit der PINTSCH BAMAG Antriebs- und Verkehrstechnik GmbH (Untergesellschaft) gemäß oben lit. c):

'1

Vorbemerkung

Die Obergesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der Untergesellschaft. Die Obergesellschaft und die Untergesellschaft haben am 6. November 2000 einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen, der in das Handelsregister der Untergesellschaft (Amtsgericht Duisburg, HRB 9646) eingetragen wurde ('Ergebnisabführungsvertrag'). Im Zuge der Vereinheitlichung aller Ergebnisabführungsverträge der Schaltbau-Gruppe haben die Obergesellschaft und die Untergesellschaft am 15. April 2010 einen 1. Nachtrag zum Ergebnisabführungsvertrag ('1. Nachtrag') geschlossen.

Die Änderung des Ergebnisabführungsvertrags bedarf gemäß §§ 295, 293 Abs. 1 und 2 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft und der Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft. Der Nachtrag zum Ergebnisabführungsvertrag wird der Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft zur Zustimmung in notarieller Form vorgelegt. Der Nachtrag zum Ergebnisabführungsvertrag wird der Hauptversammlung der Obergesellschaft am 9. Juni 2010 gemäß §§ 295, 293 Abs. 1 AktG zur Zustimmung vorgelegt. Der Nachtrag wird erst wirksam, wenn er in das Handelsregister der Untergesellschaft eingetragen worden ist, §§ 295, 294 Abs. 2 AktG. Eine Eintragung in das Handelsregister der Obergesellschaft ist nicht erforderlich.

2

Die Parteien des Ergebnisabführungsvertrags in der Fassung des 1. Nachtrags

2.1

Die Untergesellschaft

Die Untergesellschaft ist eine GmbH nach deutschem Recht mit Sitz in 46527 Dinslaken, Hünxer Straße 149, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 9646. Satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Maschinen und maschinellen Anlagen und sonstigen Gegenständen auf dem Gebiet der Antriebs- und Verkehrstechnik sowie die Beteiligung an derartigen Unternehmungen.

Die wesentlichen operativen Geschäftsfelder der Untergesellschaft sind die Herstellung und der Vertrieb von eisenbahntechnischen Signalanlagen, von Komponenten für Triebwagen und Reisezugwagen sowie Anlagen der Warntechnik und Seezeichen.

2.2

Die Obergesellschaft

Die Obergesellschaft ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in 81829 München, Hollerithstraße 5, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht München unter HRB 98668. Satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens ist das Kaufen, Halten und Verkaufen von Beteiligungen an Unternehmen, die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Entwicklung, Konstruktion und Herstellung sowie der Vertrieb von Ausrüstungsteilen und Anlagen für Bahnen und Busse. Ferner kann die Obergesellschaft nach dem satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind, oder die Entwicklung des Unternehmens fördern. Die Obergesellschaft darf sich an anderen in- oder ausländischen Gesellschaften beteiligen. Sie kann auch Filialen im Inland und Ausland errichten. Die Obergesellschaft kann auch Organ oder Organträgerin eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses sein.

3

Änderung des Ergebnisabführungsvertrags

Der Ergebnisabführungsvertrag unter Berücksichtigung der Änderungen des 1. Nachtrags ('konsolidierte Fassung') entspricht dem gesetzlichen Leitbild des Gewinnabführungsvertrags und enthält die üblichen Bestimmungen zur Begründung einer steuerlichen Organschaft. Die konsolidierte Fassung des Ergebnisabführungsvertrags hat den folgenden Inhalt:

 
§ 1 Finanzielle Eingliederung

(1) Die Obergesellschaft ist am Stammkapital der Untergesellschaft von nominal DM 5.000.000,- mit sämtlichen voll stimmberechtigten Geschäftsanteilen beteiligt.

(2) Sämtliche Anteile werden für eigene Rechnung gehalten.

(3) Die finanzielle Eingliederung im Sinne des § 14 KStG ist damit gegeben.

 
§ 2 Wirtschaftliche Eingliederung

Der Betrieb der Untergesellschaft wird im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 KStG in sinnvoller wirtschaftlicher Ergänzung und im Wege der Einordnung in die Tätigkeit der Obergesellschaft geführt.

 
§ 3 Ergebnisabführung

(1) Mit Rücksicht auf das zwischen ihnen seit dem 01.07.1993 bestehende Organschaftsverhältnis vereinbaren die Parteien weiter:

(2) Die Obergesellschaft übernimmt den jeweiligen Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag (Gewinn oder Verlust) der Untergesellschaft, der nach handelsrechtlichen Vorschriften, jedoch unter weitestmöglicher Berücksichtigung besonderer steuerlicher Wertansätze zu ermitteln ist. Die Ergebnisübernahme findet auch hinsichtlich der Periodenüberschüsse oder Periodenfehlbeträge statt, die für ein Rumpfgeschäftsjahr der Untergesellschaft ausgewiesen werden, das sich infolge einer Änderung des Wirtschaftsjahres oder aus anderen Gründen ergibt.

(3) Die Ergebnisübernahme findet erstmals für das am 31.12.2000 endende Wirtschaftsjahr der Untergesellschaft statt. Die Obergesellschaft verpflichtet sich, die Ergebnisse aller nachfolgenden Wirtschaftsjahre oder Rumpfgeschäftsjahre in gleicher Weise zu übernehmen.

(4) Für die Übernahme eines Jahresfehlbetrages (Verlustübernahme) gilt § 4.

(5) Die Untergesellschaft kann mit Zustimmung der Obergesellschaft Teile des Jahresüberschusses in freie Rücklagen einstellen, wenn die Bildung der Rücklagen handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der Obergesellschaft nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Obergesellschaft dies verlangt.

(6) Die Abrechnung des Ergebnisses erfolgt mit Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlusses. Die sich aus der Abrechnung ergebende Zahlungsverpflichtung ist zu diesem Zeitpunkt fällig.

(7) Vor Beginn dieses Vertrags gebildete freie Rücklagen dürfen nicht aufgelöst und die Auflösung von der herrschenden Gesellschaft nicht verlangt werden.

 
§ 4 Verlustübernahme

Die Obergesellschaft verpflichtet sich, entsprechend § 302 Abs. 1 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Untergesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen (§ 3 Ziff. 5 Satz 2 des Ergebnisabführungsvertrags) Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Des Weiteren gelten § 302 Abs. 3 und 4 AktG entsprechend.

 
§ 5 Dauer und Beendigung des Vertrages

(1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Obergesellschaft und der Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft abgeschlossen.

(2) Er wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Untergesellschaft wirksam und gilt zwischen den Parteien mit Wirkung ab dem 01.01.2000. Er findet erstmals auf das Jahresergebnis der Untergesellschaft zum 31.12.2000 Anwendung. Die Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister soll sofort erwirkt werden.

(3) Der Vertrag wird für die Zeit bis zum 31.12.2004 fest abgeschlossen und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, soweit er nicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gekündigt wird.

(4) Der Ergebnisabführungsvertrag kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der Untergesellschaft gekündigt werden. Er kann erstmals mit Wirkung zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der 1. Nachtrag (vgl. dort Ziffer 3 Satz 2) wirksam wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens beim Kündigungsempfänger an.

(5) Eine Beendigung durch einverständliche Aufhebung oder außerordentliche Kündigung vor dem Ablauf des 31.12.2004, die nur aus wichtigem Grund gerechtfertigt ist, kann nur mit Wirkung zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres erfolgen. Ein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung im Sinn des Satzes 1 rechtfertigt, liegt stets vor, wenn Anteile an der Untergesellschaft übertragen werden.

(6) Jede Kündigung dieses Vertrages - gleich, ob ordentlich oder außerordentlich - bedarf der Schriftform und hat durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder in einer anderen geeigneten Weise zu erfolgen, in der der Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beim Empfänger durch schriftliche Unterlagen festgehalten wird.

 
§ 6 Schlussvorschriften

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel selbst. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

(2) Sollten Vorschriften dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Vorschriften gleichwohl wirksam bleiben. Die Parteien des Vertrages treten in einem solchen Fall in Verhandlungen miteinander ein mit dem Ziel, die unwirksame Vertragsvorschrift durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die am besten geeignet ist, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel zu erreichen. Etwaige Formvorschriften sind hierbei zu beachten. Gleiches gilt, soweit dieser Vertrag eine Lücke enthält, die die Parteien durch eine Regelung geschlossen hätten, hätten sie diese Lücke bei Abschluss dieses Vertrages erkannt.

4

Gründe für die Änderung des Ergebnisabführungsvertrags

Der 1. Nachtrag wurde von der Ober- und Untergesellschaft zum Zweck der technischen Vereinheitlichung und Vereinfachung aller bestehenden Organschaften der Schaltbau-Gruppe auf konzernweiter Ebene geschlossen und war aus diesem Grund auch sachlich angezeigt und ohne Alternative.

5

Vertragsprüfung, Ausgleich, Abfindung

Da alle Geschäftsanteile der Untergesellschaft der Obergesellschaft gehören, bedurfte es keiner Prüfung des 1. Nachtrags und keines Prüfberichts sowie keiner Regelungen über Ausgleichszahlung oder Abfindung für außenstehende Gesellschafter (§ 293b Abs. 1 2. Halbsatz).'

Im Zusammenhang mit dem vorstehenden Bericht wird der 1. Nachtrag (Änderungsvertrag) zwischen der Schaltbau Holding AG und der PINTSCH BAMAG Antriebs- und Verkehrstechnik GmbH zu dem Ergebnisabführungsvertrag vom 6. November 2000 wie folgt bekannt gemacht:

 

1 Vertragsgegenstand

 

1.1 Die Parteien haben einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen, der in das Handelsregister der Untergesellschaft (Amtsgericht Duisburg, HRB 9646) eingetragen wurde ('Ergebnisabführungsvertrag').

 

1.2 Mit diesem Vertrag soll der Ergebnisabführungsvertrag geändert werden.

 

2 Änderung des Ergebnisabführungsvertrags

 

2.1 § 4 des Ergebnisabführungsvertrags wird wie folgt neu gefasst:

 

'Die Obergesellschaft verpflichtet sich, entsprechend § 302 Abs. 1 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Untergesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen (§ 3 Ziff. 5 Satz 2 des Ergebnisabführungsvertrags) Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Des Weiteren gelten § 302 Abs. 3 und 4 AktG entsprechend.'

 

2.2 § 5 Absatz 4 des Ergebnisabführungsvertrags wird wie folgt neu gefasst:

 

'Der Ergebnisabführungsvertrag kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der Untergesellschaft gekündigt werden. Er kann erstmals mit Wirkung zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem dieser Änderungsvertrag nach Ziffer 0 Satz 2 wirksam wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens beim Kündigungsempfänger an.'

 

3 Wirksamwerden

Dieser Änderungsvertrag bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der Untergesellschaft und der Obergesellschaft. Die Änderung wird mit der Eintragung im Handelsregister der Untergesellschaft wirksam und gilt rückwirkend seit dem 1. Januar 2010.

 

4 Schlussbestimmungen

 

4.1 Dieser Vertrag und alle vertraglichen Ansprüche aus diesem oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung unterliegen, soweit gesetzlich zulässig, deutschem Recht.

 

4.2 Alle außervertraglichen Ansprüche in Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung unterliegen, soweit gesetzlich zulässig, ebenfalls deutschem Recht.

 

4.3 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Duisburg.

 

4.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Ziffer 0 bedürfen der Schriftform, sofern das Gesetz nicht zwingend eine andere Form vorschreibt.

 

4.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden oder eine notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die soweit wie möglich dem entspricht, was die Parteien wollten oder nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung oder die Regelungslücke erkannt hätten.

 

5 Weitergeltung

Im Übrigen bleibt der Ergebnisabführungsvertrag unverändert.

B.) Teilnahmebedingungen

1.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung ist berechtigt, wer sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmeldet. Die Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts rechtzeitig nachweisen; hierzu bedarf es des Beweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf den 19. Mai 2010, 00:00 Uhr, ('Nachweisstichtag') beziehen muss. Rechtzeitig sind Anmeldung und Anteilsbesitznachweis, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis 2. Juni 2010, 24:00 Uhr, zugehen. Anmeldung sowie Anteilsbesitznachweis müssen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sind an folgende Adresse zu übermitteln:

 

Schaltbau Holding AG
c/o Deutsche Bank AG
- General Meetings -
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Fax: +49 (0) 69 - 12012 86045
E-Mail: WP.HV@Xchanging.com

Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises bei der Gesellschaft werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten darum, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten nicht zu gefährden; wir empfehlen, alsbald das depotführende Institut zu kontaktieren.

Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, der insoweit den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch bei (vollständiger oder teilweiser) Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung allein der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. Umgekehrt bleiben Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht: Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahmeberechtigt. Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag allerdings für die Dividendenberechtigung.

2.

Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die über eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung verfügen, können ihre Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z. B. die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Es wird gebeten, der Gesellschaft den Namen des Aktionärs und des Bevollmächtigten sowie die Eintrittskarten-Nummer mitzuteilen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine dem gleichgestellte Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt wird, dann muss die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihr Widerruf in Textform erfolgen. Etwa geltende Besonderheiten für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer dem gleichgestellten Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bleiben unberührt und lassen es empfehlenswert erscheinen, dass sich Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer in diesem Fall rechtzeitig abstimmen.

Die Aktionäre können sich zur Bevollmächtigung des Formulars bedienen, das sich auf der Rückseite der Eintrittskarte befindet sowie zum Herunterladen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.schaltbau.de/de/ir/hauptversammlung.htm bereitgestellt ist oder angefordert werden kann unter:

 

Schaltbau Holding AG
Herrn Wolfdieter Bloch
Hollerithstraße 5
D-81829 München
Fax: +49 (0) 89 - 93005 318
E-Mail: bloch@schaltbau.de

Die Gesellschaft bittet darum, dass Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihren Widerruf an ebenfalls diese Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) gerichtet werden, es sei denn, der Bevollmächtigte weist am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht bei der zuständigen Kontrollstelle in der Hauptversammlung vor.

Wir bieten unseren Aktionären, die über eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung verfügen, an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Vollmachten und Weisungen hierzu müssen in Textform übermittelt werden. Entsprechende Formulare können angefordert werden unter den vorgenannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder Email) und stehen außerdem im Internet bereit unter www.schaltbau.de/de/ir/hauptversammlung.htm.

Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollen zur organisatorischen Erleichterung bitte bis 7. Juni 2010, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein unter den vorgenannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder Email). In der Vollmacht/Weisung soll auch die jeweilige Eintrittskarten-Nummer angegeben werden. Es ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter durch die Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung befugt sind, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde.

3.

Auskunftsrecht der Aktionäre

Jedem Aktionär (oder seinem Vertreter) ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 HGB Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).

4.

Recht der Aktionäre auf Gegenvorschläge/Wahlvorschläge

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge oder Vorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat unter www.schaltbau.de/de/ir/hauptversammlung.htm zugänglich gemacht, falls der Aktionär spätestens bis 25. Mai 2010, 24:00 Uhr, einen Gegenantrag gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt mit Begründung an die Gesellschaft unter (ausschließlich) folgenden Kontaktdaten übersandt hat:

 

Schaltbau Holding AG
Herrn Wolfdieter Bloch
Hollerithstraße 5
D-81829 München
Fax: +49 (0) 89 - 93005 318
E-Mail: bloch@schaltbau.de

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß ebenso für den Gegenvorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

5.

Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten unter:

 

Schaltbau Holding AG
Der Vorstand
z.H. Herrn Wolfdieter Bloch
Hollerithstraße 5
D-81829 München
Fax: +49 (0) 89 - 93005 318

Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der Gesellschaft spätestens bis 9. Mai 2010, 24:00 Uhr, zugehen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Antrag dem Vorstand der Gesellschaft zugeht, seit mindestens drei Monaten Aktionär ist.

6.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind insgesamt 1.871.668 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien der Schaltbau Holding AG ausgegeben. Die Gesellschaft hält derzeit 5.000 eigene Aktien; daraus stehen ihr keine Rechte zu (§ 71b AktG). Von den ausgegebenen Aktien sind somit für diese Hauptversammlung 1.866.668 Aktien teilnahme- und stimmberechtigt; jede Aktie gewährt eine Stimme.

7.

Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite der Schaltbau Holding AG

Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.schaltbau.de/de/ir/hauptversammlung.htm zugänglich:

*

der Inhalt dieser Einberufung;

*

etwaige der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;

*

die Berichte zu den Tagesordnungspunkten 5 und 7 dieser Einberufung;

*

die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;

*

die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können;

*

nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, Stellung von Gegenanträgen bzw. Abgabe von Wahlvorschlägen sowie zum Auskunftsrecht.

Wir würden uns freuen, Sie in München begrüßen zu dürfen.

 

München, im April 2010

Schaltbau Holding AG

Der Vorstand

Dr. Jürgen Cammann

Waltraud Hertreiter






23.04.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de



Ende der Mitteilung DGAP News-Service

87003  23.04.2010