4SC AG
Planegg-Martinsried
Wertpapier-Kennnummer 575381 ISIN DE0005753818
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2012
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der 4SC AG am Montag, den 6. August 2012, um 10:00 Uhr, im Konferenzzentrum München, Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 80636 München.
Tagesordnung
TOP 1:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für die 4SC AG zum 31. Dezember 2011 einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, des gebilligten Konzernabschlusses
und des Lageberichts für den Konzern zum 31. Dezember 2011 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der 4SC AG und den Konzernabschluss am 14. März 2012 gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung ist deshalb nicht erforderlich.
Die vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich
zu machen. Die Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu zu
stellen.
TOP 2:
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
TOP 3:
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
TOP 4:
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftprüfungsgesellschaft, München,
zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das am 31. Dezember 2012 ablaufende Geschäftsjahr
zu bestellen. Der Abschlussprüfer wird auch zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts
zum 30. Juni 2012 gemäß § 37w Abs. 5 WpHG bzw. gegebenenfalls § 37y WpHG bestellt.
TOP 5:
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands
§ 120 Abs. 4 AktG sieht die Möglichkeit vor, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
beschließt. Das derzeit geltende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der 4SC AG ist ausführlich im Vergütungsbericht
dargestellt, welcher als Bestandteil des Geschäftsberichts 2011 im Internet unter http://www.4sc.de/de/investoren/hauptversammlung/2012
zugänglich ist und auch während der Hauptversammlung ausliegen wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das derzeit geltende System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der 4SC AG
zu billigen.
TOP 6:
Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 4SC AG und der 4SC Discovery GmbH
Die 4SC AG als Organträgerin und ihre 100%-ige Tochtergesellschaft 4SC Discovery GmbH mit Sitz in Planegg-Martinsried haben
vor, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 4SC AG als Organträgerin
und der 4SC Discovery GmbH als Organgesellschaft zuzustimmen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag soll folgenden Inhalt haben:
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Die Organträgerin hält 100% der Geschäftsanteile an der Organgesellschaft. Die Parteien beabsichtigen, eine körperschaftsteuerliche
und gewerbesteuerliche Organschaft zu begründen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien Folgendes:
§ 1 Leitung der Organgesellschaft
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| 1.1 |
Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin.
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| 1.2 |
Die Organträgerin ist berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft Weisungen hinsichtlich der Leitung der Organgesellschaft
zu erteilen.
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| 2.1 |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführender
Gewinn ist der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss,
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vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um Zuführungen zu den Rücklagen gemäß § 4.1 dieses Vertrages,
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| - |
erhöht um etwaige den Gewinnrücklagen gemäß § 4.1 dieses Vertrages entnommene Beträge,
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| - |
vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.
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| 2.2 |
Die Gewinnabführung darf in jedem Fall den in § 301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) genannten Betrag nicht überschreiten.
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Die Organträgerin ist während der Vertragsdauer zur Übernahme der Verluste der Organgesellschaft verpflichtet. § 302 AktG
in seiner jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend.
§ 4 Bildung und Auflösung von Rücklagen
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| 4.1 |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen,
sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während
der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich
eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
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| 4.2 |
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen - auch soweit diese während der Geltungsdauer dieses Vertrages
gebildet wurden - oder von vor Inkrafttreten dieses Vertrages gebildeten Gewinnrücklagen und -vorträgen ist ausgeschlossen.
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§ 5 Fälligkeit, Vorschüsse auf Gewinnabführung und Verlustausgleich
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| 5.1 |
Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns nach § 2 dieses Vertrages und auf Ausgleich des Jahresfehlbetrags nach § 3 dieses
Vertrages werden mit Wirkung zum Ablauf des letzten Tages eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällig.
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| 5.2 |
Die Organträgerin kann im laufenden Geschäftsjahr unter Beachtung von Kapitalerhaltungsvorschriften unverzinsliche Vorschüsse
auf eine ihr für das Geschäftsjahr voraussichtliche zustehende Gewinnabführung beanspruchen, soweit die Liquidität der Organgesellschaft
die Zahlung solcher Vorschüsse zulässt, wobei sich die Parteien darüber einig sind, dass die Organgesellschaft nicht verpflichtet
ist, sich Liquidität über die Inanspruchnahme von Darlehen zu verschaffen.
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| 5.3 |
Entsprechend kann auch die Organgesellschaft unverzinsliche Vorschüsse auf einen an sie für das Geschäftsjahr voraussichtlich
auszugleichenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt.
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§ 6 Wirksamwerden, Dauer und Kündigung
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| 6.1 |
Dieser Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt - mit Ausnahme des §
1 (Leitung der Organgesellschaft) - rückwirkend erstmals ab Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser
Vertrag wirksam wird. Die in § 1 dieses Vertrages getroffene Vereinbarung gilt erst ab Eintragung dieses Vertrages in das
Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft.
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| 6.2 |
Dieser Vertrag wird für eine feste Laufzeit von fünf Zeitjahren ab Beginn des Geschäftsjahres, für das der Vertrag erstmals
gemäß § 6.1 gilt, geschlossen. Sofern das Ende dieser festen Laufzeit nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft
fällt, verlängert sich die Laufzeit bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Wird der Vertrag nicht spätestens sechs Monate
vor seinem Ablauf von einer Vertragspartei gekündigt, so verlängert sich die Laufzeit jeweils um ein weiteres Geschäftsjahr.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
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| 6.3 |
Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die Organträgerin
die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft veräußert oder einbringt oder eine Verschmelzung, Spaltung
oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft oder die Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform,
die nicht Organgesellschaft sein kann, durchgeführt wird. Die fristlose Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
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Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag
eine Lücke herausstellen, so werden hierdurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten
sich in diesem Falle hiermit, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung
zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt bzw. die Lücke durch diejenige
Bestimmung auszufüllen, die sie nach ihrer wirtschaftlichen Absicht vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.'
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Die 4SC AG ist die alleinige Gesellschafterin der 4SC Discovery GmbH. Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für außenstehende
Gesellschafter gemäß §§ 304, 305 Aktiengesetz sind deshalb nicht zu gewähren.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der 4SC AG
und der Gesellschafterversammlung der 4SC Discovery GmbH sowie der Eintragung ins Handelsregister der 4SC Discovery GmbH.
Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 4SC Discovery GmbH soll im Anschluss an die Hauptversammlung eingeholt werden.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist im gemeinsamen Bericht des Vorstands der 4SC AG und der Geschäftsführung
der 4SC Discovery GmbH gemäß § 293a AktG näher erläutert und begründet.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der gemeinsame Bericht, die Eröffnungsbilanz der 4SC Discovery GmbH und ihr
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011 sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der 4SC AG der letzten drei Geschäftsjahre
sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.4sc.de/de/investoren/hauptversammlung/2012 zugänglich. Diese
Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
TOP 7:
Beschlussfassung über die Änderung von § 5 Abs. 7 der Satzung (neues Genehmigtes Kapital in Anpassung an das erhöhte Grundkapital)
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 4. Juli 2011 ein bis 3. Juli 2016 befristetes Genehmigtes Kapital 2011/I in Höhe
von bis zu 20.984.152,00 EUR beschlossen. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 13. Juni 2012 unter Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2011/I eine Erhöhung des Grundkapitals von 41.968.304,00 EUR um bis zu 10.492.076,00 EUR auf bis zu 52.460.380,00
EUR gegen Bareinlage beschlossen. Den Aktionären wurde bei dieser Barkapitalerhöhung ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt;
die Bezugsfrist für die Aktionäre läuft bis zum 28. Juni 2012 (einschließlich). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es deshalb
noch nicht möglich, den genauen Betrag, um welchen das Grundkapital gestützt auf das Genehmigte Kapital 2011/I erhöht werden
wird und die Grundkapitalziffer nach Eintragung der Durchführung dieser Kapitalerhöhung final zu bestimmen. Vorstand und Aufsichtsrat
gehen jedoch davon aus, dass die Durchführung dieser Kapitalerhöhung bis zur Hauptversammlung am 6. August 2012 im Handelsregister
der Gesellschaft eingetragen sein wird. Um der Gesellschaft auch künftig ausreichend Handlungsoptionen und die notwendige
Flexibilität bei ihrer Finanzierung und dem weiteren Wachstum zu geben, soll das nach Eintragung der Kapitalerhöhung gegebenenfalls
noch bestehende Genehmigte Kapital 2011/I aufgehoben werden und im Rahmen der gesetzlichen Höchstfrist ein neues Genehmigtes
Kapital beschlossen werden. Der Betrag des neuen Genehmigten Kapitals soll entsprechend dem bisherigen Genehmigten Kapital
2011/I jedoch auf 20.984.152,00 EUR beschränkt sein (entsprechend 50 % des gegenwärtigen Grundkapitals vor Eintragung der Durchführung
der Kapitalerhöhung).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
| A: |
§ 5 Abs. 7 der Satzung wird mit Wirkung der Eintragung der Neufassung des § 5 Abs. 7 der Satzung in das Handelsregister aufgehoben.
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| B: |
Es wird ein neues Genehmigtes Kapital in Höhe von 20.984.152,00 EUR geschaffen. Hierzu wird § 5 Abs. 7 der Satzung wie folgt
neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. August 2017 einmalig
oder mehrmals um insgesamt bis zu 20.984.152,00 EUR gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen durch einmalige oder mehrmalige
Ausgabe von insgesamt bis zu 20.984.152 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I).
Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder Unternehmen
im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet
und der rechnerisch auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
überschreitet. Hierauf anzurechnen sind diejenigen Aktien, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden,
sowie die (ii) zur Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung von Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen')
ausgegeben werden, sofern die entsprechenden Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. Der Vorstand ist
ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in dem Umfang auszuschließen, in dem es
erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, bei Ausübung des Wandlungs-
bzw. Optionsrechts oder bei Erfüllung einer Wandlungspflicht neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren
zu können, sowie auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw.
Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden
oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionäre zustehen
würde. Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
um neue Stückaktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen
an anderen Unternehmen, Patenten und Lizenzen oder sonstiger Vermögensgegenstände auszugeben.
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht gemäß § 202 Abs. 4 AktG bis
zu einem Betrag von insgesamt 200.000,00 EUR auszuschließen, um die neuen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr
verbundenen in- und ausländischen Unternehmen unter Ausschluss der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführungen
verbundener Unternehmen auszugeben.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2012/I festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft
nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2012/I und nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung(en) aus dem Genehmigten Kapital 2012/I anzupassen.'
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TOP 8:
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 2010 zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), über eine neue Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals V und Schaffung eines neuen Bedingten
Kapitals V sowie die entsprechende Änderung der Satzung
Die Hauptversammlung vom 21. Juni 2010 hat den Vorstand ermächtigt, bis zum 20. Juni 2015 einmalig oder mehrmals Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag
von bis zu 60.000.000,00 EUR auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von diesen Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte
bzw. Wandlungspflichten auf auf den Inhaber lautende Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 7.500.000,00
EUR nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren ('Ermächtigung 2010'). Zur Bedienung der
Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen wurde von derselben Hauptversammlung ein
Bedingtes Kapital in Höhe von bis zu 7.500.000,00 EUR geschaffen (Bedingtes Kapital V, vgl. § 5 Abs. 6 der Satzung).
Der Vorstand wurde im Rahmen der Ermächtigung 2010 von der Hauptversammlung u.a. auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder
Wandlungspflichten auszuschließen, sofern der Ausgabepreis der entsprechenden Schuldverschreibungen den nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten
oder Wandlungspflichten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft nicht übersteigen darf, wobei auf diese 10 %-Grenze u.a. Aktien anzurechnen sind, die aus einem Genehmigten Kapital
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit der Ermächtigung
2010 ausgegeben werden. Von der Ermächtigung 2010 ist bisher kein Gebrauch gemacht geworden. Allerdings hat der Vorstand im
Februar 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Barkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2010/I im Umfang von rund
8,97 % des damaligen Grundkapitals durchgeführt und dabei das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen.
Die Ermächtigung zum erleichterten Ausschluss des Bezugsrechts ist daher auch im Hinblick auf die Ausgabe von Schuldverschreibungen
mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten zum größten Teil verbraucht.
Um der Gesellschaft auch zukünftig die größtmögliche Flexibilität hinsichtlich der Ausgabe von Schuldverschreibungen einzuräumen,
soll die bestehende Ermächtigung 2010 aufgehoben und eine neue entsprechende Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) beschlossen
werden, welche erneut auch eine Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss entsprechend §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG vorsieht. Das Volumen der Schuldverschreibungen sowie des zur Bedienung von Wandlungs- und Optionsrechten
bzw. Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen zur Verfügung stehende Bedingte Kapital soll nicht verändert werden.
Da von den von der Hauptversammlung am 21. Juni 2010 erteilten Ermächtigungen 2010 bisher kein Gebrauch gemacht wurde, soll
das bestehende Bedingte Kapital V gemäß § 5 Abs. 6 aufgehoben und durch ein neues Bedingtes Kapital ersetzt sowie die Satzung
entsprechend geändert werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen:
| a) |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 2010 zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
Die von der Hauptversammlung vom 21. Juni 2010 zu Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe c) beschlossene Ermächtigung des Vorstands
zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) wird mit Wirksamwerden der nachstehenden unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe b) der
Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) aufgehoben.
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| b) |
Neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (Ermächtigung 2012)
| (1) |
Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienzahl, Erfüllungsmöglichkeiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. August 2017 auf den Inhaber und/oder auf den Namen
lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung mit einem Gesamtnennbetrag von bis
zu 60.000.000,00 EUR zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw.
Wandlungspflichten auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von insgesamt bis zu 7.500.000,00 EUR nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren bzw.
aufzuerlegen (Ermächtigung 2012). Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie
auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben werden. Die Emissionen können auch in jeweils unter sich gleichberechtigte
und gleichrangige Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sachleistung zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs
von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen, Patenten und Lizenzen oder von sonstigen Vermögensgegenständen
erfolgen.
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder − unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert − in einer anderen
gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch - soweit die Mittelaufnahme Konzernfinanzierungsinteressen
dient - durch eine Gesellschaft, an der die 4SC AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist ('nachgeordnete Konzernunternehmen'),
begeben werden. In einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die
Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Wandlungspflichten
auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren bzw. aufzuerlegen sowie weitere, für eine erfolgreiche
Begebung der Schuldverschreibungen erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass der Optionspreis durch Übertragung
von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung geleistet werden kann. Der anteilige Betrag am Grundkapital,
der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien der Gesellschaft entfällt, darf den Nennbetrag und den Ausgabebetrag
der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, können die Optionsbedingungen
vorsehen, dass sie in Geld ausgeglichen oder gegebenenfalls gegen Zuzahlung zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden. Entsprechendes
gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das Recht, diese nach
näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende
Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Lauten Nennbetrag bzw. Ausgabepreis der Schuldverschreibungen und Wandlungspreis auf
unterschiedliche Währungen, sind für die Umrechnung die sich aus den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzkursen
ergebenden Kurse jeweils am Tage der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags der Schuldverschreibungen maßgeblich. Das
Wandlungsverhältnis wird auf die vierte Nachkommastelle gerundet. Es kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden.
Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass nicht wandlungsfähige Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag oder den niedrigeren Ausgabebetrag
der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
Die Wandelanleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt) vorsehen.
In diesem Fall kann die Gesellschaft in den Wandelanleihebedingungen auch berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen
dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und Wandlungsverhältnis ganz oder teilweise
in bar auszugleichen.
§ 9 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, wenn das Wandlungs-
bzw. Optionsrecht bzw. die Wandlungspflicht sich auf ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung bezieht.
Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht
gewähren bzw. bestimmen, können insbesondere jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. der Optionsausübung statt
neuer Aktien aus Bedingtem Kapital bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines
Genehmigten Kapitals gewährt werden können. Ferner können die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen das Recht der Gesellschaft
vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue
Aktien oder eigene Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In diesem Fall werden die Aktien jeweils mit einem Wert angerechnet,
der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen den auf volle Cents aufgerundeten volumengewichteten Durchschnittswert der
Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Handelstagen vor der Erklärung der Wandlungs- bzw. Optionsausübung entspricht.
Weiter kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten bzw. den Wandlungspflichtigen
nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt bzw. liefert, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. Der
Gegenwert je Aktie entspricht nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten volumengewichteten
Durchschnittswert der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Handelstagen vor der Erklärung der Wandlungs- bzw.
Optionsausübung.
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| (2) |
Wandlungs- bzw. Optionspreis, Verwässerungsschutz
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht bestimmen,
muss der Wandlungs- bzw. Optionspreis mindestens 80 % des volumengewichteten Durchschnittswerts der Börsenkurse der Aktie
der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten
fünf Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen oder - für
den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des volumengewichteten Durchschnittswerts der Börsenkurse von
Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse im
Zeitraum von Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor Bekanntmachung der endgültigen Konditionen gemäß § 186 Abs. 2
Satz 2 AktG (einschließlich) betragen.
Sofern für den nach vorstehenden Bestimmungen maßgeblichen Zeitraum kein volumengewichteter Durchschnittswert der Börsenkurse
festgestellt wird, muss der Wandlungs- bzw. Optionspreis mindestens 80 % des Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im
XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Börsenhandelstag vor
dem Tag der endgültigen Preisfestsetzung der Schuldverschreibung betragen.
Im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die eine Wandlungspflicht bestimmen, kann der Wandlungspreis nach näherer
Maßgabe der Anleihebedingungen auch mindestens 80 % der volumengewichteten Durchschnittswerte der Börsenkurse der Aktie der
Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten
fünf Tage vor oder nach der Fälligkeit entsprechen.
Sofern während der Laufzeit einer Schuldverschreibung Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandlungs-
oder Optionsrechte oder Wandlungspflichten eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden, können
die Wandlungs- oder Optionsrechte oder Wandlungspflichten − unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG − nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht bereits durch das Gesetz zwingend geregelt ist. Die wertwahrende
Anpassung kann insbesondere auch durch Veränderung des Wandlungs-/Optionspreises sowie durch Veränderung oder Einräumung von
Barkomponenten erfolgen. Vorstehendes gilt entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen,
von Aktiensplits, von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte, einer Dividendenzahlung oder anderen vergleichbaren
Maßnahmen oder Ereignissen, die zu einer Verwässerung des Wertes der Aktien führen können. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG
bleiben unberührt.
|
| (3) |
Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch
von einem oder mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Das Bezugsrecht der Aktionäre kann jedoch in folgenden Fällen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden:
| (i) |
Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten gegen Barleistung ausgegeben werden
sollen, wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen
auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert
der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch, soweit
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten in entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, nur insoweit, als die zur Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. bei Erfüllung
der Wandlungspflicht ausgegebenen bzw. auszugebenden Aktien insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien
der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert
wurden. Ferner sind auf diese Zahl die Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten
ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen, welche ein entsprechendes Wandlungs-
oder Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht vermitteln, während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
|
| (ii) |
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden,
wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn
diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte
in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren, und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage
der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns, der Dividende oder auf andere Weise als gewinnabhängige Verzinsung berechnet
wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
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| (iii) |
Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen
für Spitzenbeträge auszuschließen.
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| (iv) |
Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch auszuschließen,
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang
gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder bei Erfüllung der Wandlungspflicht als
Aktionär zustehen würde.
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| (v) |
Der Vorstand wird schließlich auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen
auszuschließen, soweit diese gegen Sacheinlage zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen, Patenten oder Lizenzen oder von sonstigen Vermögensgegenständen ausgegeben werden und der Wert
der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibungen steht. Im Fall von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflichten ist der nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelte
theoretische Marktwert maßgeblich.
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|
| (4) |
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der in dieser Ermächtigung festgelegten Grundsätze die weiteren Einzelheiten
der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren Bedingungen festzusetzen bzw. diese im Einvernehmen mit den
Organen der die Schuldverschreibung begebenden nachgeordneten Konzernunternehmen festzulegen. Dies betrifft insbesondere den
Zinssatz, die Art der Verzinsung, den Ausgabebetrag, die Laufzeit und die Stückelung, den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum,
die Bestimmung des Wandlungs- bzw. Optionspreises auf der Grundlage der in dieser Ermächtigung festgelegten Parameter, die
Festlegung einer baren Zuzahlung, den Ausgleich oder die Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung statt Lieferung von auf
den Inhaber lautenden Stückaktien, die Lieferung existierender statt Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien,
Anpassungsklauseln für den Fall der wirtschaftlichen Verwässerung und sonstiger Ereignisse, welche zu einer wirtschaftlichen
Verwässerung führen können.
|
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| c) |
Aufhebung des bestehenden und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals V
Das von der Hauptversammlung vom 21. Juni 2010 zu Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe d) beschlossene Bedingte Kapital in Höhe
von bis zu 7.500.000,00 EUR gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung wird mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe b)
der Hauptversammlung vom 6. August 2012 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) aufgehoben
und ein neues Bedingtes Kapital V geschaffen.
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 7.500.000,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 7.500.000 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital V). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber
lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 6. August 2012
unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe b) beschlossenen Ermächtigung 2012 von der Gesellschaft oder von einem nachgeordneten
Konzernunternehmen, gegen Barleistung begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht bestimmen.
Die Ausgabe der neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien aus Bedingtem Kapital V darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis
erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 6. August 2012 unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe b) beschlossenen
Ermächtigung 2012 entspricht.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht wird
oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich
gewährt oder eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines Genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden.
Die neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs-
bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt,
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
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| d) |
Satzungsänderung
§ 5 Abs. 6 der Satzung wird mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe b) der Hauptversammlung vom 6. August
2012 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) wie folgt neu gefasst:
'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 7.500.000,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 7.500.000 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital V). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber
lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 6. August 2012
unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe b) beschlossenen Ermächtigung 2012 von der Gesellschaft oder von einem nachgeordneten
Konzernunternehmen, gegen Barleistung begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht bestimmen.
Die Ausgabe der neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien aus Bedingtem Kapital V darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis
erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 6. August 2012 unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe b) beschlossenen
Ermächtigung 2012 entspricht.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird
oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich
gewährt oder eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines Genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden.
Die neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs-
bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt,
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'
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TOP 9
Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals I gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung sowie entsprechende Satzungsänderung
Das bestehende Bedingte Kapital I gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung dient der Erfüllung von Optionsrechten aus einem aufgrund der
Ermächtigung der Hauptversammlung vom 1. März 2001 aufgelegten Aktienoptionsprogramm für Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer
der Gesellschaft. Da dieses Aktienoptionsprogramm inzwischen ausgelaufen ist und auch keine Optionsrechte aus diesem Aktienoptionsprogramm
mehr ausgeübt werden können, soll das Bedingte Kapital I aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
| |
§ 5 Abs. 2 der Satzung wird ersatzlos aufgehoben.
|
TOP 10
Beschlussfassung über die Nachwahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Herr Dr. Jörg Neermann hat sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf des 31. Mai 2012 niedergelegt
und ist zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Der Aufsichtsrat hat in der Folge am 13. Juni 2012 den bisherigen
stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Thomas Werner zum neuen Aufsichtsratsvorsitzenden und Herrn Dr. Manfred Rüdiger
zum neuen stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt. Weiterhin hat Herr Günter Frankenne sein Mandat als Mitglied
des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2012 niedergelegt und wird zu diesem Zeitpunkt
aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Die Herren Dr. Neermann und Frankenne waren jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 beschließt, gewählt.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG (Aktiengesetz) und § 10 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft
aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt die Wahl der folgenden Personen zu neuen Mitgliedern des Aufsichtsrats für den Rest der Amtszeit
der ausgeschiedenen Mitglieder, d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2012 beschließt, vor:
| a) |
Herr Klaus Kühn, ehemaliges Mitglied des Vorstands der Bayer AG, Wohnort: Köln, Deutschland
|
| b) |
Frau Dr. Irina Antonijevic, Director Clinical Research bei Sanofi, Wohnort: Raritan, New Jersey, USA
|
Die Wahlen werden entsprechend der Empfehlung in Ziffer 5.4.3 Satz 1 Deutscher Corporate Governance Kodex als Einzelwahl durchgeführt.
Die vorgeschlagenen Personen haben derzeit folgende weitere Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien anderer Wirtschaftsunternehmen inne:
Herr Klaus Kühn: Vorsitzender des Aufsichtsrats bei der Flossbach von Storch AG, Köln, Deutschland; Mitglied des Gesellschafterausschusses
der Hella KGaA, Lippstadt, Deutschland; Mitglied des Aufsichtsrats der Medigene AG, Planegg-Martinsried, Deutschland;
Frau Dr. Irina Antonijevic: keine weiteren Mandate.
Herr Kühn qualifiziert sich aufgrund seiner langjährigen beruflichen Praxis als unabhängiger Finanzexperte i.S.d. § 100 Abs.
5 AktG.
Weitere Angaben und Hinweise
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des 30. Juli 2012
(24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) anmelden und nach § 15 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft zur Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts einen von ihrem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut
erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermitteln:
| |
4SC AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 / 88 96 906-33 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
|
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 16. Juli 2012 (00:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft)
beziehen (Record Date) und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 30. Juli 2012 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft)
unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig
eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut anzufordern. Die Übersendung der Anmeldung
und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen
deshalb in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen,
ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt. Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten
Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien
nach dem Record Date veräußern. Personen, die am Record Date noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft
form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär
bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung und Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Gesellschaft weist darauf hin, dass die Aktionäre ihre Teilnahme- und Stimmrechte in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen können. Auch in
diesem Fall muss sich der Aktionär wie zuvor beschrieben fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz
fristgerecht nachweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß
§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126 b BGB). § 135 AktG bleibt unberührt.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht
werden. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft kann auch durch die Übermittlung
der Bevollmächtigung in Textform an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:
| |
4SC AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 / 88 96 906-55 E-Mail: 4sc@better-orange.de
|
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Institutionen oder Personen gilt das Erfordernis der Textform nicht. Allerdings sind in diesen Fällen die Regelung in § 135
AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die von den jeweils Bevollmächtigten vorgegeben werden und bei
diesen zu erfragen sind.
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular auf der Rückseite
der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung der Anmeldung und
des Nachweises des Anteilsbesitzes zugeschickt wird, verwenden (vgl. § 30 a Abs. 1 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes). Ein
entsprechendes Formular steht auch unter http://www.4sc.de/de/investoren/hauptversammlung/2012 zum Download zur Verfügung.
Als Service bietet die Gesellschaft den Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen.
Die Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft kann per Post, Telefax oder E-Mail an vorstehende Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse oder via Internet unter http://www.4sc.de/de/investoren/hauptversammlung/2012 über den Link 'Stimmrechtsvertretung' erfolgen. Auch für Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
eine Vollmacht erteilen möchten, sind die fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Vollmachten
und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis spätestens 5. August 2012 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz
der Gesellschaft) per Post, Telefax oder E-Mail an vorstehende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse oder via Internet
unter http://www.4sc.de/de/investoren/hauptversammlung/2012 über den Link 'Stimmrechtsvertretung' eingegangen sein.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung und stehen auch via Internet unter http://www.4sc.de/de/investoren/hauptversammlung/2012 zum Download zur Verfügung.
Soweit ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Falle Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse,
zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern
bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen
Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR am Grundkapital erreichen (dies entspricht 500.000
Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft bis spätestens am 6. Juli 2012 (24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft)
zugegangen sein.
Ergänzungsverlangen können an die nachfolgend genannte Adresse gerichtet sein:
| |
4SC AG Vorstand Am Klopferspitz 19a 82152 Planegg-Martinsried Deutschland
|
Die Antragsteller haben gemäß §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Die Gesellschaft wird dabei hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für das Erreichen
der Mindesthaltedauer zugunsten etwaiger Antragsteller auf den Tag der Hauptversammlung abstellen und einen auf die Inhaberschaft
seit dem 6. Mai 2012 (00:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) ausgestellten Nachweis als ausreichend behandeln.
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht
wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.4sc.de/de/investoren/hauptversammlung/2012 bekannt und zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie
Wahlvorschläge an die Gesellschaft übersenden.
Wahlvorschläge von Aktionären sowie Gegenanträge, die bis spätestens am 22. Juli 2012 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft)
bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sind, werden
unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse http://www.4sc.de/de/investoren/hauptversammlung/2012 zugänglich gemacht:
| |
4SC AG Vorstand Am Klopferspitz 19a 82152 Planegg-Martinsried Deutschland Telefax: +49 (0) 89 - 700 763-29 E-Mail: hv.2012@4sc.com
|
|
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten
Internetadresse veröffentlicht.
Gegenanträge müssen nur veröffentlicht werden, wenn sie begründet sind. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an die vorgenannte Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse der Gesellschaft
adressiert sind oder nach dem 22. Juli 2012 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) eingehen, sowie Gegenanträge ohne
Begründung werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. Die Gesellschaft kann von der Zugänglichmachung eines
Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs.
2 AktG vorliegt. Die Ausschlusstatbestände sind in den 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem. §§ 122 Abs. 2, 126
Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG' auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.4sc.de/de/investoren/hauptversammlung/2012 dargestellt.
Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person
und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich die Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten enthalten; Angaben zur Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.
Eine Abstimmung über einen Gegenantrag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass der Gegenantrag während der Hauptversammlung
mündlich gestellt wird. Mündliche Gegenanträge in der Hauptversammlung können auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung
gestellt werden.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
im Rahmen der Aussprache zu stellen. Gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage-
und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Der Versammlungsleiter ist insbesondere berechtigt, zu Beginn
der Hauptversammlung oder während ihres Ablaufes einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsablauf,
für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zu setzen. Zudem kann der Vorstand in bestimmten, in § 131 Abs.
3 AktG geregelten Fällen die Auskunft verweigern. Diese Fälle sind in den 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem.
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG' auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.4sc.de/de/investoren/hauptversammlung/2012 dargestellt.
Zusätzliche Angaben nach § 30b Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
Im Zeitpunkt der Einberufung zu dieser Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 41.968.304 Stückaktien
mit ebenso vielen Stimmrechten.
Nach Eintragung der Durchführung der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 13. Juni 2012 beschlossenen Kapitalerhöhung
aus dem Genehmigten Kapital 2011/I wird die Anzahl der ausgegebenen Stückaktien und Stimmrechte aus Stückaktien entsprechend
erhöht sein. Die Gesellschaft wird die aktualisierte Anzahl der Stückaktien und Stimmrechte aus Aktien unverzüglich nach Eintragung
der Durchführung der Kapitalerhöhung auf ihrer Internetseite unter http://www.4sc.de/de/investoren/hauptversammlung/2012 veröffentlichen.
Auf die nach §§ 21 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte
aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft/Unterlagen
Alle gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungsunterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen einschließlich
der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG stehen
im Internet unter der Adresse http://www.4sc.de/de/investoren/hauptversammlung/2012 zum Download bereit. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen können darüber hinaus auch in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft
eingesehen werden und werden unseren Aktionären auf Anfrage gerne zugesandt.
Auch in der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen ausliegen.
Planegg-Martinsried, im Juni 2012
4SC AG
Der Vorstand
Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung
Bericht zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals gegen Bareinlage und/oder
Sacheinlage in Höhe von bis zu nominal 20.984.152,00 EUR durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien vor. Dieses neue Genehmigte Kapital 2012/I soll das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juli 2011 geschaffene
Genehmigte Kapital 2011/I ablösen.
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 4. Juli 2011 ein bis zum 3. Juli 2016 befristetes Genehmigtes Kapital in Höhe
von bis zu 20.984.152,00 EUR beschlossen (Genehmigtes Kapital 2011/I). Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats am
13. Juni 2012 unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2011/I eine Erhöhung des Grundkapitals von 41.968.304,00 EUR um bis
zu 10.492.076,00 EUR auf bis zu 52.460.380,00 EUR gegen Bareinlage mit mittelbarem Bezugsrecht für die Aktionäre beschlossen.
Der Bezugspreis wurde auf 1,50 EUR festgelegt. Die Bezugsfrist für die Aktionäre läuft noch bis zum 28. Juni 2012 (einschließlich).
Nicht bezogene Aktien sollen im Rahmen einer Privatplatzierung vorwiegend bei institutionellen Investoren im In- und Ausland
zum Bezugspreis platziert werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es deshalb noch nicht möglich, den genauen Betrag, um welchen
das Grundkapital gestützt auf das Genehmigte Kapital 2011/I erhöht werden wird und die Grundkapitalziffer nach Eintragung
der Durchführung dieser Kapitalerhöhung final zu bestimmen. Vorstand und Aufsichtsrat gehen jedoch davon aus, dass die Durchführung
dieser Kapitalerhöhung bis zur Hauptversammlung am 6. August 2012 im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen sein wird.
Um der Gesellschaft auch künftig ausreichend Handlungsoptionen und die notwendige Flexibilität bei ihrer Finanzierung und
dem weiteren Wachstum zu geben, soll das nach Eintragung der Kapitalerhöhung gegebenenfalls noch bestehende Genehmigte Kapital
2011/I aufgehoben werden und im Rahmen der gesetzlichen Höchstfrist ein neues Genehmigtes Kapital beschlossen werden. Der
Betrag des neuen Genehmigten Kapitals soll entsprechend dem bisherigen Genehmigten Kapital 2011/I jedoch auf 20.984.152,00
EUR beschränkt sein (entsprechend 50 % des gegenwärtigen Grundkapitals vor Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung).
Die 4SC AG muss jederzeit in der Lage sein, in den sich wandelnden Märkten im Interesse der Aktionäre schnell und flexibel
handeln zu können, um generisches wie auch strategisches Wachstum zu ermöglichen. Der Vorstand sieht es deshalb als seine
Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft - unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen
Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt. Da die Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs oder das Wahrnehmen
einer strategischen Option in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Gesellschaft
hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem Instrument des Genehmigten Kapitals hat
der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Als gängigste Anlässe für die Inanspruchnahme eines Genehmigten Kapitals
sind neben der ausreichenden Deckung des Liquiditätsbedarfs auch die Stärkung der Eigenkapitalbasis, die Finanzierung von
Beteiligungserwerben, die Beteiligung von strategischen Partnern sowie die strategisch wichtige Möglichkeit zum Erwerb von
Patenten oder Lizenzen zu nennen, um auch nicht-generische Wachstumsoptionen sinnvoll und zeitgerecht wahrnehmen zu können.
Den Aktionären steht bei der Ausnutzung des vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapitals 2012/I grundsätzlich ein Bezugsrecht
zu. Die neuen Aktien können auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand soll jedoch die Möglichkeit haben, unter den nachfolgend näher erläuterten Voraussetzungen das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen:
| (i) |
Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge
|
Der Vorstand soll die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen. Diese Ermächtigung dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables
Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würde insbesondere
bei einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung erheblich erschwert. Die als freie
Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch den Verkauf über die Börse oder
in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
| (ii) |
Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen zu einem den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitenden Ausgabepreis
|
Der Vorstand soll des Weiteren gemäß §§ 203 Abs. 2 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage auszuschließen. Diese Ermächtigung ist beschränkt auf
einen Erhöhungsbetrag, der 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung noch, sofern dieser Betrag niedriger sein sollte, im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Zudem
müssen die neuen Aktien zu einem Ausgabepreis ausgegeben werden, der den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung
ermöglicht es der Gesellschaft, zeitnah und flexibel ihren Eigenkapital- und/oder Liquiditätsbedarf zu decken und dadurch
sich bietende Marktchancen kurzfristig auszunutzen. Durch den Verzicht auf die sowohl kosten- als auch zeitaufwendige Durchführung
des Bezugsrechtsverfahrens wird der Vorstand in die Lage versetzt, auf die Markt- und Unternehmenssituation flexibel zu reagieren,
höhere Emissionserlöse zu erzielen und neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland sowie strategische Partner zu gewinnen. Bei
Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung
vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der anteilige Betrag am Grundkapital der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insgesamt ausgegebenen neuen Aktien darf 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung oder, sofern dieser Betrag niedriger sein sollte, im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
nicht überschreiten. Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind auch diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Bezugsrechten
oder in Erfüllung von Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') ausgegeben werden, sofern die entsprechenden Schuldverschreibungen
nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre ausgegeben werden. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der
Aktionäre im Hinblick auf eine Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen
Ausgabepreises der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich
die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd den gleichen Bedingungen
über die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012/I unter
Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume
eröffnet werden.
| (iii) |
Bezugsrechtsausschluss zur Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder Bedienung von Wandlungspflichten
|
Ferner soll die Möglichkeit bestehen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien auch
in dem Umfang auszuschließen, in dem es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft ausgegeben
wurden oder noch werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder bei Erfüllung einer Wandlungspflicht neue, auf
den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren zu können. Die Möglichkeit zur Zuführung von Fremdkapital durch
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser
Instrumente) liegt im Interesse der Gesellschaft, da diese Formen der Finanzierung zu besonders attraktiven Konditionen möglich
sein können. Außerdem ist sie mit der Möglichkeit verknüpft, dass das Fremdkapital später in Eigenkapital umgewandelt werden
oder zumindest eigenkapitalähnlich bilanziert werden kann, und so die Kapitalbasis der Gesellschaft besonders stärkt. Eine
solche Finanzierung kann jedoch nur dann erreicht werden, wenn den Inhabern bzw. Gläubigern derartiger Instrumente bei Ausübung
eines Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. bei Erfüllung einer Wandlungspflicht genügend neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft zugeteilt werden können. Die Möglichkeit, Wandlungs- und Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten außer aus
Bedingtem Kapital oder mit eigenen Aktien auch aus Genehmigtem Kapital bedienen zu können, steigert die Flexibilität für die
Gesellschaft bei einer Nutzung solcher Finanzierungsinstrumente. Dies ist jedoch nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre möglich.
| (iv) |
Bezugsrechtsausschluss im Hinblick auf Verwässerungsschutzklauseln in Anleihebedingungen
|
Weiterhin soll die Möglichkeit bestehen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien auch
insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten
ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf
neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs-
bzw. Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionäre zustehen würde. Zur leichteren Platzierung von
Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt sehen die entsprechenden Ausgabebedingungen im Regelfall einen Verwässerungsschutz vor.
Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht darin, dass die Inhaber von Optionsscheinen bzw. Wandelschuldverschreibungen
bei einer Aktienemission, bei der die Aktionäre ein Bezugsrecht haben, ebenfalls ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien erhalten.
Sie werden damit so gestellt, als ob sie von ihrem Wandlungs- bzw. Optionsrecht bereits Gebrauch gemacht hätten bzw. ihre
Wandlungspflicht bereits erfüllt hätten. Da der Verwässerungsschutz bei einer solchen Gestaltung nicht durch eine Reduzierung
des Wandlungs- bzw. Optionspreises gewährleistet werden muss, lässt sich in der Regel ein höherer Ausgabekurs für die bei
der Wandlung bzw. bei der Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen. Ein derartiges Vorgehen ist jedoch nur möglich, wenn
das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien insoweit ausgeschlossen wird. Da eine Platzierung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungspflichten bei Gewährung eines entsprechenden Verwässerungsschutzes
erleichtert wird, dient die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur
der Gesellschaft.
| (v) |
Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen
|
Daneben soll der Vorstand auch die Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, sofern diese zum Zwecke eines - auch mittelbaren - Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie zum Erwerb von Patenten oder Lizenzen oder sonstigen Vermögensgegenständen
gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft erfolgen. Der nationale und internationale Wettbewerb erfordert in zunehmendem
Maße diese Art der Gegenleistung, die auch von Unternehmensveräußerern häufig verlangt wird. Die Möglichkeit, eigene Aktien
als Akquisitionswährung anbieten zu können, verschafft der Gesellschaft somit einen strategischen Vorteil im Wettbewerb um
interessante Akquisitionsobjekte sowie eine Stärkung ihrer Verhandlungsposition. Die Nutzung dieser Möglichkeit liegt häufig
auch deswegen im Interesse der erwerbenden Gesellschaft, da diese hierdurch die Zahlung von in der Regel sehr hohen Barkaufpreisen
vermeiden oder in der Höhe reduzieren und somit die Liquidität schonen kann. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft
daher die Möglichkeit geben, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen und Unternehmensteilen bzw. Beteiligungen
an Unternehmen, von Patenten und Lizenzen oder von sonstigen Vermögensgegenständen wahrzunehmen, da die Kapitalerhöhung im
Falle einer derartigen Akquisition in der Regel kurzfristig durchgeführt werden muss und auf die nächste ordentliche Hauptversammlung,
die nur einmal im Jahr stattfindet, daher in der Regel nicht gewartet werden kann. Die Verwaltung wird im Zeitpunkt der Ausübung
der Ermächtigung sorgfältig prüfen, ob der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung, d.h. der Wert des zu erwerbenden
Unternehmens oder Unternehmensteiles bzw. der Beteiligung an einem Unternehmen oder der Wert zu erwerbenden Patente, Lizenzen
oder sonstigen Vermögensgegenstände in einem angemessenen Verhältnis stehen.
| (vi) |
Bezugsrechtsausschluss zur Ausgabe von Belegschaftsaktien
|
Ferner soll der Vorstand erneut ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Aktien als Belegschaftsaktien
an Mitarbeiter der 4SC AG oder mit ihr verbundenen in- und ausländischen Unternehmen auszugeben. Der Bezugsrechtsausschluss
soll hierbei auf einen maximalen Betrag von 200.000,00 EUR beschränkt werden, wodurch eine Verwässerung weiterhin als gering
anzusehen ist. Das gegenüber der Ermächtigung 2011/I erhöhte Volumen berücksichtigt die gestiegene Mitarbeiterzahl und das
erwartete Zeichnungsinteresse der berechtigten Mitarbeiter. Durch diese Ermächtigung erhält die Gesellschaft die Möglichkeit,
Arbeitnehmern der Gesellschaft und mit ihr verbundenen Unternehmen auch in Zukunft eine begrenzte Zahl von Aktien der Gesellschaft
zu günstigen Konditionen anzubieten. Auf diese Weise wird der Vorstand in die Lage versetzt, die Arbeitnehmer enger an die
Gesellschaft zu binden und weitere Motivationsanreize zu setzen. Gleichzeitig sollen die Mitarbeiter durch die Intensivierung
der Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand stärker an der Kapitalbereitstellung beteiligt werden. Um den Mitarbeitern Aktien
aus Genehmigtem Kapital anbieten zu können, ist es erforderlich das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die sachliche
Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses folgt aus § 202 Abs. 4 AktG. Nach dieser Bestimmung kann die Satzung vorsehen,
dass die neuen, aus der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals resultierenden Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben
werden dürfen. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er die Möglichkeit einer kapitalmäßigen Beteiligung der Arbeitnehmer
an ihrem Unternehmen fördern will. Diese Zweckrichtung und das Erfordernis einer qualifizierten Beschlussmehrheit der Aktionäre
zur Schaffung des Genehmigten Kapitals rechtfertigen den Bezugsrechtsausschluss und den damit verbundenen Eingriff in die
mitgliedschaftliche Rechtsposition der Minderheitsaktionäre. Der Vorstand plant, die Belegschaftsaktien auf freiwilliger Basis
und ohne Anrechnung auf bestehende oder künftige Lohnansprüche allen Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots
ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis zur 4SC AG oder der mit ihr verbundenen in- und
ausländischen Unternehmen stehen, zum Bezug anzubieten. Der Vorstand behält sich allerdings vor, Arbeitnehmern der 4SC AG
oder der mit ihr verbundenen in- und ausländischen Unternehmen auch dann Belegschaftsaktien zum Bezug anzubieten, wenn das
Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots noch nicht ein Jahr andauerte.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats
im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung jeweils
in der nächsten Hauptversammlung berichten.
Bericht zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 i.V.m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand erstattet der für den 6. August 2012 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 221
Abs. 4 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 8 zur
Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung 2012 zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nebst der vorgeschlagenen Schaffung
eines neuen Bedingten Kapitals V.
Die vorgeschlagene neue Ermächtigung 2012 soll die von der Hauptversammlung vom 21. Juni 2010 beschlossenen Ermächtigungen
zur Ausgabe von entsprechenden Schuldverschreibungen ersetzen. Die Hauptversammlung vom 21. Juni 2010 hat unter Tagesordnungspunkt
8 den Vorstand ermächtigt, bis zum 20. Juni 2015 einmalig oder mehrmals Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechte (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu 60.000.000,00 EUR auszugeben und
den Inhabern bzw. Gläubigern von diesen Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten auf auf
den Inhaber lautende Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 7.500.000,00 EUR nach näherer Maßgabe der
Anleihebedingungen zu gewähren bzw. aufzuerlegen (Ermächtigung 2010) und ein entsprechendes Bedingtes Kapital geschaffen (Bedingtes
Kapital V, vgl. § 5 Abs. 6 der Satzung). Der Vorstand wurde dabei von der Hauptversammlung u.a. auch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw.
Optionsrechten oder Wandlungspflichten auszuschließen, sofern der Ausgabepreis der entsprechenden Schuldverschreibungen den
nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese
Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gilt jedoch
nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder Wandlungspflichten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag
des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen darf, wobei auf diese 10 %-Grenze
u.a. Aktien anzurechnen sind, die aus einem Genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit der Ermächtigung 2010 ausgegeben werden.
Von der Ermächtigung 2010 ist bisher kein Gebrauch gemacht geworden. Allerdings hat der Vorstand im Februar 2011 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats eine Barkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2010/I im Umfang von rund 8,97 % des damaligen Grundkapitals
durchgeführt und dabei das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. Die Ermächtigung zum erleichterten
Ausschluss des Bezugsrechts ist daher auch im Hinblick auf die Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Options- bzw. Wandlungsrechten
oder Wandlungspflichten zum größten Teil verbraucht.
Um der Gesellschaft auch zukünftig die größtmögliche Flexibilität hinsichtlich der Ausgabe von Schuldverschreibungen einzuräumen,
soll die bestehende Ermächtigung 2010 aufgehoben und eine neue entsprechende Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) beschlossen
werden, welche erneut auch die Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss entsprechend §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG vorsieht. Das Volumen der Schuldverschreibungen sowie des zur Bedienung von Wandlungs- und Optionsrechten
bzw. Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen zur Verfügung stehende Bedingte Kapital soll nicht verändert werden.
Wandel- und Optionsschuldverschreibungen können wesentliche Instrumente sein, um für eine angemessene Kapitalausstattung der
Gesellschaft als entscheidende Grundlage für die Unternehmensentwicklung zu sorgen. Die Emission von Schuldverschreibungen
ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch
für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann, zu attraktiven Konditionen. Die erzielten
Wandel- bzw. Optionsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung kommen der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute und ermöglichen
ihr so die Nutzung attraktiver Finanzierungsmöglichkeiten.
Den Aktionären ist bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Um die Abwicklung
zu erleichtern, können Schuldverschreibungen auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz
1 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Kreditinstituten
gleichgestellt sind nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige
Unternehmen.
Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen soll jedoch ein Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein:
| (i) |
Bezugsrechtsausschluss gem. §§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
|
Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht gegen Barleistung ausgegeben werden
sollen, soll der Vorstand in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht
nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird mit dieser Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in die
Lage versetzt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei sicher bietender Gelegenheit im Interesse der Gesellschaft kurzfristig
und schnell die Kapitalmärkte in Anspruch nehmen zu können und durch eine marktnahe Festlegung der Konditionen optimale Bedingungen
etwa bei der Festlegung des Zinssatzes und dem Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu erzielen und damit die Kapitalbasis
der Gesellschaft zu stärken. Da die Aktienmärkte zunehmend volatiler sind, hängt die Erzielung eines möglichst vorteilhaften
Emissionsergebnisses im verstärkten Maße davon ab, ob auf Marktentwicklungen kurzfristig reagiert werden kann. Günstige, möglichst
marktnahe Konditionen können in der Regel nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen
Angebotszeitraum gebunden ist. Bei Bezugsrechtsemissionen ist, um die Erfolgschancen der Emission für den ganzen Angebotszeitraum
sicherzustellen, in der Regel ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG bei
der Einräumung eines Bezugsrechts eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit über § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG sinngemäß
bei Wandel- und Optionsanleihen der Konditionen der Anleihe) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität
der Kapitalmärkte besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung
der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei der Gewährung eines Bezugsrechts wegen der
Ungewissheit der Ausübung (Bezugsverhalten) eine alternative Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichem Aufwand
verbunden. Schließlich kann die Gesellschaft bei der Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig
auf eine Veränderung der Marktverhältnisse reagieren und ist z.B. möglicherweise rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist
ausgesetzt, welche zu für die Gesellschaft ungünstigeren Finanzierungskonditionen führen können.
Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten (theoretischen) Marktwert ausgegeben werden dürfen, so dass keine unangemessene
Verwässerung des wirtschaftlichen Werts der Aktie eintritt. Ob ein Verwässerungseffekt eintritt, kann ermittelt werden, indem
man den theoretischen Marktpreis der Schuldverschreibungen mit dem Ausgabepreis vergleicht. Liegt der Ausgabepreis nur unwesentlich
unter dem theoretischen Marktwert zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibungen, beträgt der rechnerische Wert eines
Bezugsrechts praktisch Null. Den Aktionären entsteht folglich durch den Ausschluss des Bezugsrechts kein nennenswerter wirtschaftlicher
Nachteil. In diesem Fall ist nach Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss zulässig.
Eine marktgerechte Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung können auch erfolgen,
indem der Vorstand ein sog. Bookbuilding-Verfahren durchführt. Bei diesem Verfahren werden die Investoren gebeten, auf der
Grundlage vorläufiger Anleihebedingungen Kaufanträge zu übermitteln und dabei z.B. den für marktgerecht erachteten Zinssatz
und/oder andere ökonomische Komponenten zu spezifizieren. Nach Abschluss der Bookbuilding-Periode werden auf der Grundlage
der von Investoren abgegebenen Kaufanträge die bis dahin noch offenen Bedingungen, z.B. der Zinssatz, marktgerecht gemäß dem
Angebot und der Nachfrage festgelegt. Auf diese Weise wird der Gesamtwert der Schuldverschreibungen marktnah bestimmt. Durch
ein solches Bookbuilding-Verfahren kann der Vorstand sicherstellen, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien
durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten
oder Schuldverschreibungen entsprechend ihrer Beteiligungsquote erwerben möchten, können dies durch einen Zukauf über den
Markt zu annähernd gleichen Bedingungen erreichen. Dadurch werden ihre Vermögensinteressen gewahrt.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht
bzw. Wandlungspflicht in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts gilt nur
insoweit, als die zur Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. bei Erfüllung der Wandlungspflicht ausgegebenen bzw.
auszugebenden Aktien insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind auf diese Zahl die Aktien anzurechnen, die
zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können,
sofern die Schuldverschreibung, welche ein entsprechendes Options- oder Wandlungsrecht bzw. eine Wandlungspflicht vermittelt,
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
wurde. Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die bei Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote
möglichst aufrechterhalten wollen.
| (ii) |
Bezugsrechtsausschluss auf obligationsähnlich ausgestaltete Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
|
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht oder -pflicht oder ohne Optionsrecht ausgegeben werden
sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen,
wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte
in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage
der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende oder auf anderer Weise als gewinnabhängige Verzinsung
berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren
aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen
keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren.
Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende
abhängt. Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere
Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. Mithin werden durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen
also weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert bzw. verwässert.
Zudem ergibt sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich
vorgeschrieben sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert.
Durch beide der vorstehend unter (i) und (ii) genannten Möglichkeiten des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft
die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen und die Gesellschaft wird in die Lage versetzt,
ein niedriges Zinsniveau bzw. eine günstige Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für eine Emission zu nutzen. Maßgeblich
hierfür ist, dass im Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar
vor der Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden
und der Emissionserlös im Interesse aller Aktionäre maximiert werden kann. Zudem ergeben sich durch Wegfall der mit dem Bezugsrecht
verbundenen Vorlaufzeit sowohl im Hinblick auf die Kosten der Mittelaufnahme als auch im Hinblick auf das Platzierungsrisiko
weitere Vorteile. Mit einer bezugsrechtlosen Platzierung kann die ansonsten erforderliche Sicherheitsmarge ebenso wie das
Platzierungsrisiko reduziert und die Mittelaufnahme zugunsten der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in entsprechender Höhe
verbilligt werden.
| (iii) |
Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge
|
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge
können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Notwendigkeit zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses
ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich
für die Gesellschaft verwertet.
| (iv) |
Bezugsrechtsausschluss zur Vermeidung von Verwässerungseffekten
|
Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
um den Inhabern bzw. Gläubigern von bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungspflichten
ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs-
bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde. Die Anleihebedingungen für Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder mit Wandlungspflichten enthalten in der Regel Klauseln, die dem Schutz der Inhaber
bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten vor Verwässerung dienen. So lassen sich diese Finanzierungsinstrumente
am Markt besser platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte bzw. Gläubigern
bereits bestehender Wandlungspflichten bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung
der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte bzw. Gläubiger bereits
bestehender Wandlungspflichten ermäßigt werden muss. Dies gewährleistet einen höheren Ausgabekurs der bei Ausübung der Option
oder Wandlung auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Da die Platzierung der Emission dadurch erleichtert wird,
dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft.
| (v) |
Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe gegen Sachleistung
|
Schließlich soll das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ausgeschlossen werden können, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sachleistung zum Zwecke des (auch mittelbaren)
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Patenten oder Lizenzen oder von sonstigen Vermögensgegenständen
erfolgt und dies im Interesse der Gesellschaft liegt. Voraussetzung ist, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen
Verhältnis zu dem Wert der Schuldverschreibung steht. Im Fall von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw.
Wandlungspflicht ist der nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelte theoretische Marktwert maßgeblich. Die
Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung eröffnet die Möglichkeit, die Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen
als Akquisitionswährung im Zusammenhang mit dem (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen und Unternehmensteilen oder sonstigen
Vermögensgegenständen, namentlich auch Patenten und Lizenzen, zu verwenden. Hiermit wird als Ergänzung zum Genehmigten Kapital
der Spielraum geschaffen, sich bietende Gelegenheiten zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und
Unternehmensbeteiligungen, Patenten und Lizenzen oder sonstigen Vermögensgegenständen liquiditätsschonend und flexibel nutzen
zu können, um so die Wettbewerbsfähigkeit und Ertragskraft der Gesellschaft zu stärken. Auch unter dem Gesichtspunkt einer
optimalen Finanzierungsstruktur kann sich ein solches Vorgehen nach den Umständen des Einzelfalls anbieten.
Der Vorstand wird von vorstehenden Ermächtigungen nur Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Bei der Festlegung der Anleihebedingungen wird der Vorstand sicherstellen,
dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Er wird stets die Vorgaben der Ermächtigung beachten.
Im Fall der Ausnutzung einer der vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts wird der Vorstand in der nächsten
Hauptversammlung darüber berichten.
Das vorgesehene neue Bedingte Kapital V in Höhe von bis zu 7.500.000,00 EUR (entsprechend ca. 17,9 % des gegenwärtigen Grundkapitals
(vor Durchführung der Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital 2011/I) dient dazu, die mit den Schuldverschreibungen begebenen
Wandlungs- oder Optionsrechte zu bedienen oder Wandlungspflichten auf Aktien zu erfüllen, soweit die Schuldverschreibungen
von der 4SC AG oder von nachgeordneten Konzernunternehmen, also Gesellschaften, an denen die 4SC AG unmittelbar oder mittelbar
mehrheitlich beteiligt ist, gegen bar ausgegeben wurden. Die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten können
alternativ auch durch andere Leistungen bedient werden, z.B. durch Lieferung von eigenen Aktien, Aktien aus Genehmigten Kapital
oder durch einen Barausgleich.
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