P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft
Wiesbaden
Wertpapier-Kennnummer: 691 340 ISIN: DE 0006913403
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Dienstag, den 4. September 2012, um 10:00 Uhr (MESZ) (Einlass ab 9:00 Uhr MESZ)
in der Wiesbadener Casino-Gesellschaft, Friedrichstr. 22, 65185 Wiesbaden,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts
und Konzernlageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2011/2012, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2011/2012
sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr
2011/2012
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011/2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das am 31. März 2012 beendete Geschäftsjahr 2011/2012
Entlastung zu erteilen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 31. März 2012 beendete Geschäftsjahr
2011/2012 Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012/2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, für das am 31.
März 2013 endende Geschäftsjahr 2012/2013 als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer zu bestellen. Dieser nimmt auch die
prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, sofern eine solche erfolgt.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft wie folgt neu zu fassen:
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S A T Z U N G
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| der |
| P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft |
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I. Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr
| (1) |
Die Gesellschaft führt die Firma P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft.
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| (2) |
Sie hat ihren Sitz in Wiesbaden.
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| (3) |
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. April und endet am 31. März des Folgejahres.
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§ 2 Gegenstand des Unternehmens
| (1) |
Gegenstand des Unternehmens ist die Erstellung, der Vertrieb und die Wartung von Software und die hiermit verbundene Beratung
und Schulung des Bedienungspersonals sowie der Handel mit EDV-Geräten und Software. Schwerpunkte sind die Bereiche des Personalwesens
und die in diesem Bereich anfallenden Informatiktätigkeiten wie Programmierung, Personaldatenbanken, Projektmanagement, Personaldatengrafik,
Bildverarbeitung, Prozessdatenverarbeitung, PPS, Netzwerksteuerung und spezielle Abfragesprachen. Weiter ist Gegenstand des
Unternehmens die Bereitstellung von Software durch die Gesellschaft in einem Rechenzentrum für die Nutzung durch Dritte sowie
die entsprechende Erbringung von Dienstleistungen. Die Gesellschaft kann auf den vorbezeichneten Gebieten ganz oder teilweise
selbst tätig werden oder sich auf die Verwaltung von Beteiligungen beschränken.
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| (2) |
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen durchzuführen, die für den Unternehmensgegenstand mittelbar
oder unmittelbar nützlich sind, oder die sonst damit im Zusammenhang stehen. Insbesondere ist die Gesellschaft zur Errichtung
von Zweigniederlassungen im In- und Ausland berechtigt. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Unternehmensverträge, Interessengemeinschaftsverträge
oder ähnliche Verträge abzuschließen und andere Unternehmen im In- und Ausland zu gründen oder zu erwerben oder sich an ihnen
zu beteiligen und deren Geschäftsführung zu übernehmen. Ausgenommen vom Geschäftsgegenstand sind erlaubnispflichtige Geschäfte,
solange die Erlaubnis nicht erteilt ist.
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§ 3 Bekanntmachungen
| (1) |
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.
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| (2) |
Die Gesellschaft ist im Rahmen des rechtlich Zulässigen berechtigt, Informationen an ihre Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung
zu übermitteln.
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II. Grundkapital und Aktien
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§ 4 Grundkapital
| (1) |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 7.700.000,- (in Worten sieben Millionen siebenhunderttausend Euro).
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| (2) |
Es ist eingeteilt in 7.700.000 (in Worten sieben Millionen siebenhunderttausend) auf den Inhaber lautende Stückaktien.
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| (3) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 1. September 2013 das Grundkapital der Gesellschaft
um bis zu EUR 3.850.000,- durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2008). Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht insoweit auszuschließen, wie es erforderlich
ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Umtausch- oder Bezugsrechte ein Bezugsrecht auf neue Aktien in
dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Bezugsrechts zustehen würde.
Bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen ist der Vorstand darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn eine solche Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des bei
der erstmaligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Bezugsrechtsausschluss vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft
nicht übersteigt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf die Begrenzung auf 10 % des
Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, wenn die Veräußerung auf Grund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
des genehmigten Kapitals gültigen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals 20 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder mehrmals das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
für etwaige Spitzenbeträge auszuschließen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt - ebenfalls mit Zustimmung des Aufsichtsrates - die Bedingungen der Aktienausgabe und die
weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals
2008 anzupassen.
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§ 5 Aktien
| (1) |
Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Inhaber.
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| (2) |
Die Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien (Einzelurkunden) oder über mehrere Aktien (Sammelurkunden)
auszustellen. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. Ebenso ist der Anspruch des Aktionärs
auf Ausgabe von Gewinnanteilscheinen und Erneuerungsscheinen ausgeschlossen.
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| (3) |
Die Form und den Inhalt von Aktienurkunden, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen sowie von Schuldverschreibungen und Zins-
und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand fest.
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| (4) |
Die Gewinnbeteiligung neuer Aktien kann abweichend von § 60 AktG geregelt werden.
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§ 6 Vorstand
| (1) |
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
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| (2) |
Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt im Rahmen des Absatzes 1 ihre Anzahl. Er kann einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
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| (3) |
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des
Vorstands gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend Einstimmigkeit vorsieht. Wenn der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht,
müssen Beschlüsse des Vorstands mit den Stimmen beider Vorstandsmitglieder gefasst werden. Wenn der Vorstand aus mehr als
zwei Mitgliedern besteht, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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| (4) |
Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen. Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsordnung für
den Vorstand oder durch Beschluss Geschäfte bezeichnen, die seiner Zustimmung bedürfen. Sofern der Aufsichtsrat von diesem
Recht keinen Gebrauch macht, kann sich der Vorstand durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung
geben, die auch die Geschäftsverteilung unter mehreren Vorstandsmitgliedern regelt. Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung
des Vorstandes bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.
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§ 7 Geschäftsführung und Vertretung
| (1) |
Der Vorstand hat die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung
für den Vorstand zu führen.
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| (2) |
Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes oder ein Mitglied des Vorstandes in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
vertreten.
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| (3) |
Der Aufsichtsrat kann durch einstimmigen Beschluss alle oder einzelne Vorstandsmitglieder zur Einzelvertretung ermächtigen
und/oder von dem Verbot der Mehrfachvertretung nach § 181 BGB befreien.
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§ 8 Aufsichtsrat
| (1) |
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.
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| (2) |
Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl einzelner oder aller Aufsichtsratsmitglieder einen kürzeren Zeitraum beschließt,
werden die Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für
das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
nicht mitgerechnet. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, erfolgt vorbehaltlich des Absatzes
(3) die Wahl eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes.
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| (3) |
Für jedes Aufsichtsratsmitglied können gleichzeitig mit dessen Bestellung ein oder mehrere Ersatzmitglieder gewählt werden.
Es können auch ein oder mehrere Ersatzmitglieder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden. Die Ersatzmitglieder
werden in einer bei der Wahl festgelegten Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn Aufsichtsratsmitglieder, als deren
Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Das Amt des Ersatzmitglieds
erlischt mit Wahl eines Nachfolgers für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied, spätestens jedoch nach Ablauf der Amtszeit
des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
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| (4) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden des
Aufsichtsrates oder den Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit einer Frist von vier Wochen
jederzeit niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung bleibt hiervon unberührt.
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§ 9 Vorsitzender des Aufsichtsrates
| (1) |
Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt wurden, in einer ohne
besondere Einberufung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt
für die Dauer der Amtszeit des gewählten Mitglieds oder einen kürzeren vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum.
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| (2) |
Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine
Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
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§ 10 Geschäftsordnung, Ausschüsse, Einberufung, Teilnahme an Sitzungen
| (1) |
Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der gesetzlichen und der durch diese Satzung aufgestellten Bestimmungen eine Geschäftsordnung.
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Soweit gesetzlich zulässig,
können den Ausschüssen auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden.
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| (2) |
Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, unter Einhaltung
einer Frist von 7 Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und
der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden und die Einberufung mündlich,
fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel erfolgen. In der Einladung
sind die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung anzugeben. Die Beschlussfassung über einen Gegenstand der Tagesordnung, der
in der Einladung nicht enthalten war, ist nur zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung bis zum Ende
der Sitzung widerspricht.
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| (3) |
An den Sitzungen des Aufsichtsrates oder seiner Ausschüsse können bei Einverständnis aller Aufsichtsratsmitglieder dem Aufsichtsrat
nicht angehörige Personen anstelle von Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen, wenn sie von diesen hierzu schriftlich ermächtigt
sind. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinen Stellvertreter.
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§ 11 Beschlussfassung
| (1) |
Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn sämtliche
Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn
es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des
Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen.
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| (2) |
Die Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auch in einer Telefon- oder Videokonferenz oder außerhalb einer Sitzung durch
schriftliche, telefonische, per Fax, per E-Mail oder mittels anderer elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe sowie
im Wege einer kombinierten Beschlussfassung (d.h. teilweise in Sitzungen und teilweise in einer der sonstigen, vorstehend
genannten Formen) erfolgen, wenn der Vorsitzende oder ein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung anordnet.
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| (3) |
Beschlüsse des Aufsichtsrates werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
des Aufsichtsrates den Ausschlag. Nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrates an der Abstimmung nicht teil, so gibt die Stimme
seines Stellvertreters den Ausschlag.
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| (4) |
Über die Beschlüsse und Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der jeweiligen
Sitzung oder bei Umlaufbeschlüssen bzw. bei Beschlüssen im Wege der kombinierten Beschlussfassung vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates
zu unterzeichnen ist.
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| (5) |
Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates
erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
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§ 12 Vergütung des Aufsichtsrats
| (1) |
Die Vergütung des Aufsichtsrats beschließt die Hauptversammlung.
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| (2) |
Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Vergütung und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer,
soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen.
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| (3) |
Die Gesellschaft kann zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats eine Haftpflichtversicherung abschließen, welche die gesetzliche
Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.
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§ 13 Änderungen der Satzungsfassung
Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren Fassung betreffen.
§ 14 Ort und Einberufung
| (1) |
Innerhalb der ersten acht Monate jedes Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung der Aktionäre statt.
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| (2) |
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, im Umkreis von 100 km vom Sitz der Gesellschaft oder am Ort einer deutschen
Wertpapierbörse statt.
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| (3) |
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat.
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| (4) |
Die Einberufung wird unter Einhaltung der gesetzlich bestimmten Fristen im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
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§ 15 Teilnahme an der Hauptversammlung
| (1) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft oder einer anderen
in der Einberufungsbekanntmachung genannten Stelle unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes angemeldet haben. Der Anteilsbesitz
muss durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts nachgewiesen werden; dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis bedürfen mindestens der Textform (§ 126 b BGB),
müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind
nicht mitzurechnen. Die Einberufung kann eine kürzere in Tagen zu bemessende Frist vorsehen.
|
| (2) |
Der Vorstand ist dazu ermächtigt, vorzusehen,
| a. |
dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und
sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können;
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| b. |
dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben dürfen (Briefwahl).
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Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zu den Verfahren nach Ziffer (a) und (b) zu treffen. Diese werden
mit Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.
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§ 16 Stimmrecht, Abstimmung
| (1) |
Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
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| (2) |
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB). Die Einzelheiten für die Erteilung dieser
Vollmachten, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung bestimmt werden kann. § 135 Aktiengesetz bleibt unberührt.
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| (3) |
Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit
erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, soweit nicht das Gesetz oder
die Satzung zwingend eine größere Mehrheit vorschreiben.
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§ 17 Ablauf der Hauptversammlung
| (1) |
Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder, wenn dieser nicht anwesend oder hierzu nicht bereit ist,
sein Stellvertreter. Ist auch dieser nicht anwesend oder nicht zur Versammlungsleitung bereit, leitet eine vom Vorsitzenden
des Aufsichtsrats bestimmte andere Person die Hauptversammlung.
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| (2) |
Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Abhandlungen der Tagesordnung sowie Art und Reihenfolge der Abstimmungen.
Er kann das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Der Versammlungsleiter ist insbesondere ermächtigt,
den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen.
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| (3) |
Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden
Weise zuzulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang hat.
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VI. Rechnungslegung und Gewinnverwendung
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§ 18 Jahresabschluss und Konzernabschluss
| (1) |
Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung
sowie Anhang), den Lagebericht und den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen
und unverzüglich mit dem Vorschlag für den Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat
zuzuleiten. Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag.
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| (2) |
Nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie
den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung
zu berichten. Das gleiche gilt für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht.
|
| (3) |
In dem Bericht hat der Aufsichtsrat unter anderem zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluss des Berichts an die Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat zu erklären,
ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahres-
und Konzernabschluss billigt.
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| (4) |
Sobald der Aufsichtsrat den Jahresabschluss gebilligt hat, ist dieser festgestellt, es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat
beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss
nicht gebilligt, so entscheidet die Hauptversammlung über die Billigung.
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| (5) |
Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrates gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 ist unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
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§ 19 Gewinnverwendung
| (1) |
Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns.
Sie kann auch eine andere Verwendung bestimmen, als sie in § 58 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz vorgesehen ist.
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| (2) |
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates im Rahmen des § 59 des Aktiengesetzes
eine Abschlagsdividende an die Aktionäre ausschütten.
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§ 20 Gründungskosten
Die Kosten und Steuern der Gründung trägt die Gesellschaft, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 7.000,00 DM.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist bislang in § 9 der Satzung der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft
wie folgt geregelt:
'§ 9 Vergütung des Aufsichtsrates
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält satzungsgemäß eine jährliche feste Pauschalvergütung von EUR 11.248,42 p. a. Der Aufsichtsratsvorsitzende
erhält EUR 14.316,17 p. a., der stellvertretende Vorsitzende EUR 12.782,30 p. a. Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des
Aufsichtsrates die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen einschließlich der auf Vergütung und Auslagenersatz
entfallenden Umsatzsteuer.'
§ 12 der unter Tagesordnungspunkt 5 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Satzung sieht vor, dass die Hauptversammlung
über die Vergütung des Aufsichtsrats beschließt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens der unter Tagesordnungspunkt 5 zur Beschlussfassung
vorgeschlagenen neuen Satzung folgenden Beschluss zu fassen:
'Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ab dem Geschäftsjahr 2012 für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat
eine feste Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00, zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Vorsitzende erhält den zweieinhalbfachen,
seine Stellvertreter jeweils den anderthalbfachen Betrag.'
|
II.
Weitere Angaben zur Einberufung
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 7.700.000,00 Euro in
7.700.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so
dass die Gesamtzahl der Stimmen 7.700.000 beträgt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
172.162 Aktien als eigene Aktien, aus denen ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden kann.
|
| 2. |
Teilnahmebedingungen für die Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 11 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich bis spätestens zum Ablauf des 28. August 2012 (24:00 Uhr MESZ) in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der nachstehenden Adresse
DZ BANK AG c/o dwpbank WASHO Einsteinring 9 D-85609 Aschheim-Dornach
Telefax: (069) 5099-1110
bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut in
deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis erbracht haben, dass sie zu Beginn des 14. August 2012 (0:00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag') Aktionär der Gesellschaft waren. Auch der Nachweis bedarf der Textform.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme
an der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und Übersendung
des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. Im Gegensatz
zur Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern sie dient lediglich der Vereinfachung
des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung.
Wir bitten Sie um Verständnis, dass für jeden angemeldeten Aktionär nur eine Eintrittskarte versandt wird.
|
| 3. |
Stimmrecht und Nachweisstichtag
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur
derjenige, der den in Ziffer II. 2. erwähnten Nachweis über seine Berechtigung erbracht hat. Für die Berechtigung zur Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts ist damit ausschließlich der nachgewiesene Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt. Aktionäre können also weiterhin frei über ihre
Aktien verfügen. Solche Verfügungen nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung des verfügenden
Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie auf den Umfang seines Stimmrechts. Nach dem Nachweisstichtag erworbene
Aktien berechtigen den Erwerber nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und vermitteln auch kein Stimmrecht.
|
| 4. |
Stimmrechtsvertretung
|
| 4.1 |
Bevollmächtigung eines Dritten
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende
Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis zur Bevollmächtigung bedürfen der Textform (zu den Ausnahmen bei
Stimmrechtsvertretern nach § 135 AktG siehe sogleich unter Ziffer II. 4.2). Für die Vollmachtserteilung kann das der Eintrittskarte
beigefügte Vollmachtsformular genutzt werden. Das Vollmachtsformular ist auch unter der Internet-Adresse der Gesellschaft
www.pi-ag.com>>Unternehmen>>InvestorRelations>>Hauptversammlung abrufbar.
Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder (1) in Textform an die Gesellschaft an folgende Adresse gesandt werden
P&I Personal & Informatik AG Investor Relations Kreuzberger Ring 56 D-65205 Wiesbaden
Telefax: (0611) 7147-125 E-Mail: aktie@pi-ag.com
oder (2) in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt werden. Wird die Vollmacht in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten
erteilt, so bedarf es gegenüber der Gesellschaft - soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt - eines Nachweises
der Bevollmächtigung in Textform. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse
einschließlich des dort genannten Weges der elektronischen Kommunikation (E-Mail) gesendet werden.
Zudem kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch in Textform am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle
erbracht werden.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.
|
| 4.2 |
Stimmrechtsvertretung durch Kreditinstitute, nach § 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestellte Institute
oder Unternehmen bzw. Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1
bis 7 AktG sinngemäß gelten (§ 135 AktG)
Soweit eine Vollmacht an ein Kreditinstitut, an ein nach § 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes
Institut oder Unternehmen bzw. an eine Aktionärsvereinigung oder eine Person, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen
des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, erteilt wird, bedarf die Vollmachtserteilung, ihr Widerruf sowie der Nachweis
der Bevollmächtigung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht der Textform. Hier genügt es, wenn die Vollmachtserklärung vom
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Kreditinstitute, nach § 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten
gleichgestellte Institute oder Unternehmen bzw. Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen
des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, können für ihre eigene Bevollmächtigung besondere Regelungen vorsehen. Aktionäre
werden in diesem Fall gebeten, sich mit den jeweils zu Bevollmächtigenden über die Vollmachterteilung abzustimmen.
|
| 4.3 |
Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft
Wir bieten allen Aktionärinnen und Aktionären an, sich durch unseren Stimmrechtsvertreter - Herrn Andreas Granderath - nach
Maßgabe ihrer Weisung vertreten zu lassen. Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird,
müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Soweit keine Weisung vorliegt, ist
die Vollmacht ungültig. Zu Verfahrensanträgen kann weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung
eine Weisung erteilt werden. Die Bevollmächtigung und die Weisungen sind in Textform zu erteilen. Zu ihrer Erteilung kann
das mit der Eintrittskarte zusammen zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Das Vollmachts- und Weisungsformular
ist auch unter der Internet-Adresse der Gesellschaft www.pi-ag.com>>Unternehmen>>InvestorRelations>>Hauptversammlung abrufbar.
Erteilte Vollmachten und Weisungen müssen bis zum 31. August 2012, 16:00 Uhr (MESZ), unter nachstehender Adresse bei der Gesellschaft eingehen, um auf der Hauptversammlung berücksichtigt zu werden:
P&I Personal & Informatik AG Investor Relations Kreuzberger Ring 56 D-65205 Wiesbaden
Telefax: (0611) 7147-125 E-Mail: aktie@pi-ag.com
Der Widerruf der Vollmacht sowie die Änderung von Weisungen sind ebenfalls in Textform bis zum 31. August 2012, 16:00 Uhr (MESZ), an die genannte Adresse zu senden. Am Tag der Hauptversammlung kann die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft
oder eine Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bzw. ein Widerruf oder eine Änderung der Vollmacht oder einer
Weisung in Textform bei der Ein- und Ausgangskontrolle erteilt werden.
Bei einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft können die Aktionäre nicht an möglichen Abstimmungen
über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge, Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der
Hauptversammlung mitgeteilte Anträge teilnehmen und auch keine Weisungen dazu erteilen. Der Stimmrechtsvertreter kann auch
nicht zur Ausübung des Frage- oder Rederechts der Aktionäre oder zur Stellung von Anträgen bevollmächtigt werden.
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| 4.4 |
Anmeldeerfordernis bei Stimmrechtsvertretung
Auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung - einschließlich einer Stimmrechtsvertretung durch den Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft - sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes - wie oben unter Ziffer
II. 2. 'Teilnahmebedingungen für die Hauptversammlung' ausgeführt - erforderlich.
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| 5. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der P&I Personal & Informatik AG (dies entspricht
385.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der P&I Personal & Informatik AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens
bis zum 4. August 2012 (24:00 Uhr MESZ) unter der nachstehenden Adresse zugegangen sein:
P&I Personal & Informatik AG Vorstand Kreuzberger Ring 56 D-65205 Wiesbaden
Die Antragsteller haben zusätzlich nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Ergänzungsverlangens
Inhaber der erforderlichen Mindestaktienzahl sind und diese Aktien bis zur Entscheidung über ihr Verlangen halten. Für den
Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts aus.
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| 6. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und - soweit es aufgrund eines erfolgreichen Tagesordnungsergänzungsantrags
hierzu kommt - Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern übersenden. Gegenanträge müssen - im Gegensatz zu Wahlvorschlägen
- begründet werden. Solche Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die nachstehende Adresse
zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
P&I Personal & Informatik AG Investor Relations Kreuzberger Ring 56 D-65205 Wiesbaden
Telefax: (0611) 7147-125 E-Mail: aktie@pi-ag.com
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der bei
Gegenanträgen erforderlichen Begründung werden unverzüglich nach Eingang im Internet unter www.pi-ag.com>>Unternehmen>>InvestorRelations>>Hauptversammlung
zugänglich gemacht, sofern der Gesellschaft diese Anträge oder Wahlvorschläge bis spätestens zum Ablauf des 20. August 2012 (24:00 Uhr MESZ) an die vorstehend benannte Adresse übersandt worden sind. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 20. August
2012 ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Die Aktionäre werden gebeten, mit Stellung des Gegenantrags oder Wahlvorschlags zugleich auch die Aktionärseigenschaft - etwa
durch eine Bescheinigung des depotführenden Kreditinstituts - nachzuweisen.
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| 7. |
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf ein mündliches Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns
und der in dem Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 131 Abs. 3 AktG besteht.
Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht insbesondere dann, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptversammlung kann der Versammlungsleiter unter Umständen gezwungen
sein, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre angemessen zu beschränken.
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| 8. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind sämtliche nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen über
die Internetseite der Gesellschaft unter www.pi-ag.com>>Unternehmen>>InvestorRelations>>Hauptversammlung abrufbar.
Dabei handelt es sich insbesondere um die im Rahmen des Tagesordnungspunktes 1 auszulegenden Unterlagen. Zudem werden diese
Unterlagen während der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme ausliegen. Darüber hinaus stellt die Gesellschaft
den Aktionären auf der vorstehend benannten Internetseite eine Synopse der vorgeschlagenen Neufassung der Satzung zur Verfügung.
Auf der oben in dieser Ziffer II. 8. genannten Internetseite finden sich auch weitergehende Erläuterungen der Aktionärsrechte
gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sowie weitere Informationen, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Vollmachts- und Weisungserteilung.
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Wiesbaden, im Juli 2012
P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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